Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.04.2024, Az. 1 BvR 2017/21

1. Senat | REWIS RS 2024, 1605

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FAMILIENRECHT FAMILIE KINDER VATERSCHAFT BVERFG

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Gegenstand

Regelung der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB mit Art 6 Abs 2 S 1 GG unvereinbar - Garantie der Möglichkeit des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater zu werden - Art 6 Abs 2 S 1 GG steht Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen als Trägern von Elternverantwortung nicht entgegen


Leitsatz

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Beides bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der dabei die das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten muss.

2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnung sind jedenfalls die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

3. Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 <102 ff.>; 133, 59 <78 Rn. 52>). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 <103>).

4. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten.

5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht – verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig – eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn dabei seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt werden können.

Tenor

1. § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 ([X.] I Seite 2780) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von [X.] nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.

3. Der Beschluss des [X.] vom 28. Juli 2021 - 8 UF 95/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

5. Die [X.] und das [X.] haben dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten.

Entscheidungsgründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzelnde verfassungsrechtliche Stellung eines (feststehend) leiblichen, aber nicht rechtlichen [X.] eines Kindes. Sie richtet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des [X.], mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass er als leiblicher Vater des Kindes auch dessen rechtlicher Vater ist, zurückgewiesen hat. Damit ist auch die Frage aufgeworfen, ob die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht eines leiblichen [X.], die [X.]chaft des rechtlichen [X.] des Kindes anzufechten, der Gewährleistung des [X.] des leiblichen [X.] verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung tragen.

2

1. Die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern als Statusverhältnis mit Wirkung für und gegen jedermann erfolgt über die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte rechtliche Elternschaft (vgl. nur [X.]/[X.]-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 5 m.w.[X.]). Diese ist mit der leiblichen Elternschaft nicht immer identisch. Rechtliche Mutter eines Kindes ist nach § 1591 [X.] die Frau, die es geboren hat. § 1592 [X.] bestimmt als rechtlichen Vater [X.], der zum [X.]punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder denjenigen, der die [X.]chaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat (Nr. 2) oder denjenigen, dessen [X.]chaft nach § 1600d [X.] oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Der [X.] als Statusverhältnis kommt erhebliche Bedeutung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis zu (vgl. [X.]/[X.]-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § [X.] Rn. 40). So setzt die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. [X.]) die rechtliche Elternschaft voraus. Ebenso hängen etwa die Staatsangehörigkeit oder der Familienname des Kindes von der rechtlichen Elternschaft ab.

3

Als leibliche Eltern eines Kindes werden herkömmlich [X.] und die Frau verstanden, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, [X.]n diese Frau das Kind anschließend geboren hat (vgl. dazu die Darstellung bei [X.], Mehrelternschaft, 2018, [X.]). Ein solches Verständnis von leiblicher Elternschaft liegt auch den fachrechtlichen Regelungen zur [X.]chaftsanfechtung zugrunde, wie sich vor allem aus der Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und der Anfechtungsvoraussetzung leiblicher [X.]chaft in § 1600 Abs. 2 letzter Halbsatz [X.] ergibt.

4

Die rechtliche [X.]chaft kann nach § 1600 Abs. 1 [X.] von dem rechtlichen Vater selbst (Nr. 1), [X.], der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der [X.] beigewohnt zu haben (Nr. 2), der Mutter (Nr. 3) und dem Kind (Nr. 4) angefochten werden. Die Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wurde im Jahr 2004 in Umsetzung des Beschlusses des [X.] vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 u.a. - ([X.] 108, 82) eingeführt. In dieser Entscheidung hatte das [X.] klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 [X.] den leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, in seinem Interesse schützt, die Stellung des rechtlichen [X.] einzunehmen, und ihm damit grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht gewährleistet (vgl. [X.] 108, 82 <104>).

5

In seiner geltenden Fassung lautet § 1600 [X.] - soweit für das Verfahren von Bedeutung - wie folgt:

(1) Berechtigt, die [X.]chaft anzufechten, sind:

1. [X.], dessen [X.]chaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,

2. [X.], der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der [X.] beigewohnt zu haben,

3. die Mutter und

4. das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im [X.]punkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3)

(4) …

6

Die Regelung der Fristen für die [X.]chaftsanfechtung in § 1600b [X.] hat, soweit hier bedeutsam, folgenden Wortlaut:

(1) Die [X.]chaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden.

(1a) (weggef[X.])

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die [X.]chaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten.

(4)…

(5)…

(6) [X.] das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der [X.]chaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem [X.]punkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

7

2. Die [X.]chaftsanfechtung eines nur leiblichen, aber nicht rechtlichen [X.] ist nach § 1600 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, [X.]n zum maßgeblichen [X.]punkt eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.]) oder im Fall des Todes des rechtlichen [X.] bestanden hat (§ 1600 Abs. 2 Alt. 2 [X.]). Die sozial-familiäre Beziehung definiert § 1685 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesetzlich als die Verbindung zu einer engen Bezugsperson, die für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat. § 1600 Abs. 3 Satz 2 [X.] konkretisiert die tatsächliche Verantwortungsübernahme - nicht das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung selbst (vgl. [X.], Urteile vom 6. Dezember 2006 - [X.]/04 -, [X.]Z 170, 161 <169 Rn. 25> und vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 -, Rn. 14) - durch zwei widerlegliche Regelannahmen, nämlich die Ehe des rechtlichen [X.] mit der Mutter oder seine über einen längeren [X.]raum bestehende häusliche [X.] mit dem Kind. Sperrt eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind die Anfechtung des leiblichen [X.], ist eine erneute Anfechtung durch diesen, etwa nach Erlöschen der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind, regelmäßig ausgeschlossen. Unabhängig von einer die erneute Anfechtung möglicherweise sperrenden Rechtskraft der im ersten [X.] ergangenen Entscheidung (vgl. BTDrucks 15/2253, [X.]; anders [X.], NJW 2018, 906 <907>; [X.], in: MüKo [X.], 9. Aufl. 2024, § 1600 Rn. 33) steht dem jedenfalls die Frist aus § 1600b Abs. 1 [X.] typischerweise entgegen. Da sie mit der Kenntnis der gegen die [X.]chaft des rechtlichen [X.] sprechenden Umstände zu laufen beginnt und ihr Lauf nicht durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung gehindert wird (§ 1600b Abs. 1 Satz 2 [X.]), kann nach Durchführung eines ersten [X.]chaftsanfechtungsverfahrens ein erneutes Verfahren durch den leiblichen Vater kaum innerhalb der zweijährigen Frist eingeleitet werden.

8

Soweit die Regelannahmen tatsächlicher Verantwortungsübernahme (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 [X.]) nicht eingreifen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall prüfen, ob eine auf Dauer angelegte tatsächliche Verantwortungstragung im Sinne des § 1685 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1600 Abs. 3 [X.] und daraus abgeleitet eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zum maßgeblichen [X.]punkt vorliegt. Dabei wird für die materiellen Voraussetzungen vor allem auf qualitative Faktoren abgestellt, insbesondere auf den persönlichen Kontakt und die Einbeziehung des rechtlichen [X.] in wesentliche, das Kind betreffende Entscheidungen. Ausschlaggebend ist die Übernahme elterntypischer Befugnisse und das Erbringen tatsächlicher Betreuungsleistungen sowie Hinweise darauf, dass die Verantwortungstragung auf Dauer angelegt ist (vgl. [X.] in [X.], Beschluss vom 24. März 2010 - 5 UF 2/10 -, Rn. 4; [X.], Beschluss vom 4. Januar 2016 - [X.] UF 145/15 u.a. -, Rn. 21). Nicht ausreichend sind eine tatsächlich nicht ausgeübte, gar nur vorgetäuschte oder eine lediglich vorübergehende Verantwortungsübernahme. Möglichen Manipulationen der tatsächlichen Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung muss durch die Anforderungen an die von den Fachgerichten zu treffenden Feststellungen Rechnung getragen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <254 Rn. 48>). Das Bestehen einer anhand dieser Kriterien beurteilten sozial-familiären Beziehung des Kindes sowohl zum rechtlichen als auch zum leiblichen Vater wird für möglich gehalten (vgl. etwa [X.] in [X.], Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 4 [X.]/10 -, Rn. 2 und vom 22. Januar 2013 - 5 UF 2/12 -, Rn. 11). Auch in einer solchen Konstellation sperrt allerdings die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nach der Rechtsprechung des [X.] die Anfechtung durch den leiblichen Vater. Die [X.]chaft des rechtlichen [X.] sei vorrangig (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - [X.] 389/16 -, Rn. 22, 25). Der für die Beurteilung des Vorliegens einer sozial-familiären Beziehung maßgebliche [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] durchgängig der Schluss der letzten Tatsacheninstanz. Ein davon abweichender [X.]punkt könne weder durch Auslegung der Vorschrift nach den herkömmlichen Auslegungskriterien noch im Wege verfassungskonformer Auslegung angenommen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <250 ff. Rn. 36 ff., 255 f. Rn. 50 ff.>; siehe aber [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21).

9

Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines am (…) 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer seit Anfang April 2019 bis kurz nach der Geburt des Kindes eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2020 hatte dieser zunächst weiterhin Umgang von [X.]igen Stunden täglich mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Einer durch den Beschwerdeführer vor dem Standesamt am 10. Juni 2020 abgegebenen [X.]chaftsanerkennung stimmte die Mutter nicht zu. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 9. Juli 2020 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Feststellung seiner [X.]chaft. Nachfolgend teilte die Mutter dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm künftig keinen Umgang mehr mit dem Kind gewähren werde. Am 6. August 2020 erkannte der neue Partner der Mutter (im Folgenden: rechtlicher Vater) die [X.]chaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an. Im September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem [X.] auf der Grundlage von § 1686a [X.]. Auf der Grundlage einer getroffenen Umgangsvereinbarung hatte und hat er wöchentlichen Umgang mit seinem [X.]. Bei einer Anhörung im eingeleiteten [X.] beantragte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 die Anfechtung der [X.]chaft des rechtlichen [X.] und die Feststellung, dass er selbst der rechtliche Vater des Kindes ist. Das in diesem Verfahren eingeholte [X.] ergab die leibliche [X.]chaft des Beschwerdeführers für das Kind mit einer Wahrscheinlichkeit in der höchstmöglichen Kategorie (99,9999 %).

Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat das Familiengericht im [X.] festgestellt, dass nicht der neue Partner der Mutter, sondern der Beschwerdeführer der rechtliche Vater des Kindes sei, und hat dies mit dem [X.] sowie dem Fehlen einer sozial-familiären Beziehung des rechtlichen [X.] zu dem Kind begründet. Aufgrund des Alters des Kindes sei bei der vorliegenden Anfechtung der [X.]chaft des rechtlichen [X.] alsbald nach der Geburt ein [X.]raum von mehr als einem Jahr erforderlich, um überhaupt von einer gefestigten sozial-familiären Beziehung ausgehen zu können.

Auf die Beschwerde der Mutter und des rechtlichen [X.] hat das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juli 2021 den Beschluss des Familiengerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] (Rn. 8) dahingehend abgeändert, dass es den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, nicht der rechtliche Vater, sondern der Beschwerdeführer sei Vater des Kindes, als unbegründet abwies. Die [X.]chaftsanfechtung scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des rechtlichen [X.] zu dem Kind. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass maßgeblicher [X.]punkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung der Schluss der Beschwerdeinstanz sei. Der Senat verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer keine Chance gehabt habe, die rechtliche [X.]tellung einzunehmen. Dies sei jedoch Folge der gesetzlichen Regelung.

1. Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleisteten [X.] durch den Beschluss des [X.]. § 1600 Abs. 2 und 3 [X.] in seiner An[X.]dung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche [X.]chaft für das Kind zu erlangen. Der Vorrang der [X.] [X.]chaft sei dann unverhältnismäßig, [X.]n der leibliche Vater zu einem [X.]punkt, zu dem die Position der rechtlichen [X.]chaft offenstand, alles getan habe, um die rechtliche Elternposition für sein Kind zu erlangen. Der gesetzlich vorgesehene Weg der [X.]chaftsanfechtung erweise sich als wirkungslos, [X.]n selbst eine zeitlich nach dem gerichtlichen Feststellungsantrag erfolgte [X.]chaftsanerkennung durch [X.] vorrangig sei, weil das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ausnahmslos auf den [X.]punkt des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz bezogen werde. Es werde ihm trotz seiner leiblichen [X.]chaft endgültig unmöglich gemacht, die rechtliche [X.]chaft zu erlangen, und zwar sogar dann, [X.]n die Beziehung zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater später scheitere. In der Sache richtet sich die [X.]beschwerde damit auch gegen die gesetzliche Regelung über die [X.]chaftsanfechtung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.]. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Kindes geltend. Dieses habe das Recht, Gewissheit über seine Abstammung zu erlangen und zu gegebener [X.] selbst darüber zu entscheiden, ob und inwieweit es Kontakt zu seinem leiblichen Vater wünsche.

2. Von der im [X.]beschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben - ganz überwiegend in Beantwortung eines vom Senat übersandten Fragenkatalogs - der [X.], der [X.], die [X.], die [X.], der [X.], der [X.], die [X.], das [X.], das [X.], der [X.], die [X.] in [X.] e.V. und die [X.] e.V. Gebrauch gemacht.

a) Der [X.] hat seine Einordnung der Bedeutung rechtlicher Zuordnung für die [X.] indirekt aus Studien zu [X.] abgeleitet. Danach investierten [X.] bei fehlender rechtlicher Zuordnung [X.]iger [X.] in die Kinder und betrieben einen geringeren Aufwand in die Fürsorge der Kinder ("stepgap"). Das Wissen um die Dauerhaftigkeit der Verbindung erhöhe dagegen die [X.]. Die rechtliche Zuordnung wirke dann förderlich, [X.]n ein Betreuungswunsch der Betreuungsperson gegeben sei. Emotionale Bereitschaft zur Betreuung und Versorgung eines Kindes könne aber auch ohne rechtliche Zuordnung vorliegen. Bei seinen Ausführungen zu den Erkenntnissen über die Entwicklung von Bindungen und Bindungsverhalten in den verschiedenen Altersstufen des Kindes hat sich der [X.] im Wesentlichen auf die vor allem auf [X.], [X.] und [X.] zurückgehende Bindungstheorie mit dem [X.] gestützt. Säuglinge in den ersten drei Monaten richteten ihre Signale noch unspezifisch an verfügbare Personen. Zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensmonat richteten sie sich dann zunehmend auf eine oder mehrere Fürsorgepersonen aus und differenzierten zunehmend. Erst ab der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres entfalteten sich allmählich eindeutige, stabile Bindungen zwischen Kindern und den Bezugspersonen. Mit Ende des ersten Lebensjahres hätten Kinder dann spezifische Bindungen zu einer oder mehreren primären Bindungsperson(en) aufgebaut.

b) In seiner Stellungnahme hat der [X.], ebenfalls auf Erkenntnisse der Bindungstheorie zurückgreifend, darauf verwiesen, dass die frühen Interaktionserfahrungen des Kindes sehr wichtig für das spätere Bindungsverhalten seien. Auf Grundlage der früheren Interaktionserfahrungen entwickelten sich erste feste Bindungen ab dem sechsten Lebensmonat bis zum Alter von eineinhalb Jahren. Maßgeblich für eine gute und stabile Bindung sei nicht unbedingt das Zusammenleben mit der Bindungsperson, sondern vor allem die Verlässlichkeit und die [X.] sowie Feinfühligkeit in der Interaktion. Ab dem dritten Lebensjahr zeige das Kind ein tatsächliches Sozialverhalten. Mit voranschreitendem Kindesalter kämen zu den Kindeseltern weitere Personen hinzu, mit denen das Kind Bindungserfahrungen machen könne. Ergebnisse von Studien zu sogenannten Patchworkfamilien zeigten, dass auch zu mehreren Personen mit elterlicher Funktion enge Bindungen entstehen könnten.

c) Für die [X.] hat das [X.] Stellung genommen und sich dabei ebenfalls auf Erkenntnisse zu [X.] gestützt. Die Frage der rechtlichen Zuordnung stelle für die Qualität der Beziehung zwischen Kind und Elternteil keine relevante Größe dar. Die Motivation für die Änderung der rechtlichen Zuordnung des Kindes liege meist in der Befriedigung der Bedürfnisse der Eltern begründet. Die emotionale Bereitschaft, ein Kind zu betreuen, ergebe sich überwiegend aus der Partnerschaftsdynamik. Damit ein Kind eine emotionale Stabilität und Belastbarkeit aufbauen könne, bedürfe es nach den Erkenntnissen der Bindungstheorie innerer und äußerer Schutzfaktoren, wie die Unterstützung kritischer Lebensereignisse durch die Bezugspersonen, wertschätzende Beziehungen der Bezugspersonen zueinander und Respekt gegenüber außerhalb des Haushalts lebenden Bezugspersonen. Darüber hinaus sind in der Stellungnahme vier unterschiedliche Qualitäten von [X.] erläutert worden: Kinder mit sicheren Bindungen hätten Vertrauen in die Bezugsperson und seien resilienter. Sie machten etwa bei Angst auf sich aufmerksam, um geschützt zu werden. Kinder mit unsicher-vermeidenden Bindungen hätten vermehrt Abweisung, Distanz oder Teilnahmslosigkeit ihrer Bezugsperson erfahren. Das führe zu Enttäuschung beim Kind, dieses passe sich dahingehend an, dass es Nähe meide und sich eher selbst beschäftige. Kinder mit unsicher-ambivalenten [X.] hätten vermehrt erfahren, dass das Suchen nach Geborgenheit von den Bezugspersonen mit unterschiedlichem Verhalten beantwortet werde. Dabei wechsele dieses Verhalten zwischen besonderer Fürsorge und Zurückhaltung. Das Kind entwickele eine starke Anhänglichkeit. Kinder mit desorganisierter Bindung hätten keine eindeutige Strategie, wie sie sich in Beziehungen verhielten. Häufig hätten solche Kinder belastende Erfahrungen mit ihren Bezugspersonen gemacht, und es könnten Bindungsstörungen auftreten.

d) Die [X.] hat sich dafür ausgesprochen, dass ein leiblicher Vater, der sich um eine Beziehung mit dem Kind bemühe, auch als rechtlicher Vater anerkannt werde. Dies gelte insbesondere dann, [X.]n die Mutter ausschließlich temporäre Beziehungen eingehe. Zusätzliche Bezugspersonen hätten für das Kind in den meisten Fällen große Vorteile. [X.] man die Erkenntnisse des Adoptionsrechts zugrunde, erscheine die Sorge völlig unbegründet, die Anerkennung des leiblichen, nicht im Haushalt mit der Mutter und dem Kind lebenden [X.] werde das Familiengefüge und die Beziehungen des Kindes zu seiner Mutter und dem potenziell ebenfalls als Bezugsperson auftretenden Partner der Mutter stören. Die auf ein Umgangs- und Auskunftsrecht beschränkte Position des leiblichen [X.] werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht.

e) Nach Auffassung des [X.] verletzt die von der Rechtsprechung des [X.] vorgegebene Nichtberücksichtigung der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und leiblichem Vater das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des [X.]s, weil es für den leiblichen Vater im Fall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater am Ende der letzten Tatsacheninstanz keine Möglichkeit gebe, eine Elternstellung einzunehmen. Es müsse in verfassungsgemäßer Umsetzung der Entscheidungen des [X.] generell tatrichterlich in jedem Fall eine Einzelfallbewertung erfolgen.

f) Für den [X.] hat dessen Kinderrechtekommission auf die Segmentierung und Pluralisierung von Elternschaft verwiesen, die mit der Veränderung familialer Lebensformen einhergingen. Jedes [X.] habe wesentliche Bedeutung für die Kindesentstehung und -entwicklung. Wenn der genetische nicht-rechtliche Vater alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente des [X.]s genutzt habe, die rechtliche Elternstellung zu erlangen, dürfe diese ihm nicht vollständig und für immer versperrt werden. In dem Fall müsse § 1600 Abs. 2 [X.] teleologisch reduziert werden.

g) Auch die [X.] hat sich in ihrer Stellungnahme auf Erkenntnisse aus der [X.]forschung gestützt. Wie sich am Phänomen des "stepgap" zeige, komme der rechtlichen Zuordnung zwischen Eltern und Kind für die tatsächliche Beziehung Bedeutung zu. Maßgeblich für den "stepgap" seien Unsicherheiten wegen der fehlenden Institutionalisierung der [X.]rolle und der fehlenden Weitergabe der eigenen Gene. Was die Bindungen der Kinder und Jugendlichen zu ihren leiblichen Eltern und [X.] angehe, so zeigten Studien, dass gleichermaßen enge Bindungen zu den leiblichen und den [X.] Elternteilen bestehen könnten. Weitere Studien zu alleinerziehenden Elternteilen erlaubten den Schluss, dass trennungsbezogene Erschwernisse Grund für die Nachteile von Stiefkindern und Kindern in [X.] seien, während die erhöhte Komplexität von Elternschaftskonstellationen in [X.] keine höhere Belastung für Kinder darstelle.

h) Das [X.] hat sich für eine Abwägung der verschiedenen [X.] zum Kind im Einzelfall ausgesprochen. Aus der Perspektive des Kindes komme es vor allem darauf an, wer in der Vergangenheit und aktuell und prognostisch in der Zukunft am verlässlichsten Verantwortung übernehme. Die Mutter habe mit ihrem Einfluss auf die [X.]chaftsanerkennung eine starke Stellung, die in den Fällen problematisch sei, in denen sie Interessen verfolge, die nicht denen des Kindes entsprächen. § 1600 [X.] sei sprachlich zu präzisieren. Alternativ könnten [X.]chaftsanerkennungen während laufender [X.]chaftsfeststellungsverfahren ausgeschlossen werden.

i) Wie andere Stellungnahmen auch hat sich das [X.] für die Darstellung der Bindungsentwicklung eines Kindes auf die Bindungstheorie und das dort entwickelte [X.] bezogen und zudem auf die große Bedeutung des [X.] Umfeldes verwiesen. Konflikte zwischen den Bezugspersonen und die Unterstützung des Kontakts zu Bezugspersonen durch andere Bezugspersonen prägten die Bindungsentwicklung des Kindes.

j) Nach Einschätzung des [X.] ist sowohl die genetische als auch die [X.] Verbindung für das Kind und seine Entwicklung von großer Bedeutung. Die Konkurrenzsituation zwischen dem leiblichen Vater und dem rechtlich-[X.] Vater sei dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und der Einzelf[X.]tscheidung im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren zuzuweisen.

k) Die [X.] in [X.] hat sich unter anderem zu der Bedeutung der biologischen Herkunft und der rechtlichen Zuordnung für das Kind selbst geäußert. Während erstere schon im Kindergartenalter wichtig sei, sei letztere erst einmal irrelevant, es sei denn sie werde durch die Erwachsenen genutzt, um Kontakte zu erzwingen oder zu verhindern. Insbesondere der Mutter, die in den meisten Fällen [X.] sei, komme dabei eine Schlüsselposition für die Entwicklung von Bindungen des Kindes zu anderen Personen zu. Die rechtliche Verbindung sorge zwar für mehr Klarheit, aber selten für psychologisch abschließende Lösungen.

l) Gestützt auf Studien zu sogenannten Patchworkfamilien hat die [X.] dahingehend Stellung genommen, dass Kinder sich innerhalb komplexer Familiensysteme gut entwickelten. § 1600 Abs. 2 und 3 [X.] verstießen gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] und gegen Art. 8 [X.], weil sie bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater dieser ausnahmslos den Vorrang einräumten. Wertungen des Sorge- und Umgangsrechts seien auf die Konflikte zwischen Eltern im [X.] zu übertragen, die Entwicklung von Beziehungen dürfe nicht von der Mutter abhängen. [X.] sei eine konkrete Interessenabwägung im Einzelfall.

IV.

In der am 26. September 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sich der Beschwerdeführer sowie die rechtlichen Eltern des betroffenen Kindes und die Bundesregierung geäußert. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a [X.]G haben der [X.], der [X.], der [X.], die [X.], die [X.], der [X.], der [X.], die [X.], das [X.], das [X.], der [X.], die [X.] in [X.] und die [X.] Stellung genommen.

Die [X.]beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seines Kindes geltend macht (I). Die Verletzung seines [X.] aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] rügt er dagegen in zulässiger Weise (II).

Der Beschwerdeführer kann die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) seines Kindes nicht zulässig mit der [X.]beschwerde geltend machen. Wegen des alleinigen Sorgerechts der Mutter, das die gesetzliche Vertretung des selbst prozessunfähigen Kindes im verfassungsgerichtlichen Verfahren einschließt (vgl. [X.] 72, 122 <133>; 162, 378 <400 Rn. 48>), fehlt ihm die Befugnis, sein Kind zu vertreten. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Kindes durch dritte Personen im eigenen Namen geltend gemacht werden dürfen (vgl. [X.] 72, 122 <136>), liegen nicht vor. Die Gefahr, dass die Rechte des Kindes ansonsten nicht mittels [X.]beschwerde gewahrt werden könnten, besteht wegen der Möglichkeit der Anordnung von [X.] (§ 1809 [X.]) sowie der zulässigen Prozessstandschaft durch die im Ausgangsverfahren bestellte [X.] (§ 158 FamFG) nicht (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 28). Insoweit ist die [X.]beschwerde zu verwerfen.

Die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers mit der Rüge, durch den angegriffenen Beschluss des [X.] und den von diesem ange[X.]deten § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt zu sein, ist dagegen zulässig erhoben. Insbesondere zeigt die Begründung der [X.]beschwerde insoweit in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G folgenden Anforderungen (dazu [X.] 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.[X.]; 158, 210 <230 f. Rn. 51>) noch genügenden Weise unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Elterngrundrecht dadurch auf, dass ihm die Erlangung rechtlicher [X.]chaft verwehrt wurde.

C.

Die [X.]beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] unvereinbar (I). Da der angegriffene Beschluss des [X.] auf der An[X.]dung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] (II).

Die Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] verletzt leibliche Väter in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], soweit ihnen als [X.] nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Anfechtung der [X.]chaft des rechtlichen [X.] versperrt ist, [X.]n zwischen diesem und dem Kind zum maßgeblichen [X.]punkt eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen [X.] von Kindern auch dann zu, [X.]n sie nicht deren rechtliche Väter sind (1). § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses (2 a), ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (2 b).

1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unter Beachtung der das verfassungsrechtliche Elternrecht prägenden Strukturmerkmale (a). Eltern im Sinne dieses Grundrechts und damit dessen Träger sind auch leibliche Väter von Kindern (b). Ihnen muss die Möglichkeit rechtlicher [X.]chaft eröffnet sein. Ob und in welchem Umfang ihnen im Einzelfall Elternverantwortung für ihre Kinder eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht unter Berücksichtigung der das verfassungsrechtliche Elternrecht prägenden Strukturmerkmale und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden (c). Weitergehende Rechte leiblicher Väter folgen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch nicht unter Berücksichtigung des durch Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Schutzes des Privat- und Familienlebens (d).

a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Damit Eltern diese Verantwortung wahrnehmen können, bedarf es einer fachrechtlichen Ausgestaltung des [X.] durch den Gesetzgeber (vgl. [X.] 121, 69 <94>; siehe auch [X.] 84, 168 <180> sowie - bezogen auf das Sorgerecht - [X.] 162, 378 <408 f. Rn. 68, 70> m.w.[X.]). Seine Ausgestaltungspflicht bezieht sich sowohl auf Regelungen über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern als auch auf solche über das Verhältnis zwischen diesen und Dritten. Zudem muss der Gesetzgeber festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] die staatliche [X.] wacht (vgl. [X.] 108, 82 <100>; 133, 59 <81 Rn. 58>; siehe auch [X.] 127, 132 <146>).

Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] prägenden Strukturmerkmale beachten (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 113 ff. - Kinderehe zur entsprechenden Ausgestaltung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 [X.]). Als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] natürliches Recht der Eltern hängt es nicht von einer Verleihung durch den Staat ab, sondern wird als vorgegebenes Recht von diesem anerkannt (vgl. [X.] 59, 360 <376>; 108, 82 <100>). Dies schließt - jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts - "wesensmäßige Umgestaltung(en)" ([X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 153) des [X.] aus. So ist der Gesetzgeber etwa gehindert, die Erziehung und Pflege von Kindern als individuelle Aufgabe und Verantwortung ihrer Eltern generell und losgelöst von elterlichem Erziehungsversagen im Einzelfall (vgl. Art. 6 Abs. 3 [X.]) aufzugeben und eine staatlich verantwortete Kindererziehung an ihre Stelle zu setzen (vgl. [X.] 24, 119 <142>). Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss er fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern rechtlich in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können (vgl. [X.], [X.], [X.]069 <1070>; [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 24; [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 153). Das betrifft vor allem Regelungen zu den wesentlichen Elementen des Sorgerechts (vgl. [X.] 84, 168 <180>; 162, 378 <408 Rn. 68> m.w.[X.]). Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen [X.] aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist auch die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung (vgl. [X.] 61, 358 <372>; 108, 82 <102>). Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf leiblicher Abstammung (Rn. 3) oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. [X.] 79, 203 <210>; 80, 286 <295>; 108, 82 <102>; siehe auch [X.] 133, 59 <81 Rn. 59>). Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und [X.] im verfassungsrechtlichen Sinne auf [X.] des [X.] überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss (vgl. [X.] 92, 158 <179>; 107, 150 <169>; 127, 132 <146 f.>).

Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung weitere Garantien des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Solche ergeben sich vor allem aus dem Grundrecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung, also der Pflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] sicherzustellen, dass das Kind eine dem Kindeswohl entsprechende Pflege und Erziehung gerade durch seine Eltern erfahren kann (vgl. [X.], [X.], [X.]069 <1070>). Das gilt sowohl für die Ausgestaltung der statusrechtlichen [X.] als auch für diejenige der wesentlichen Elternbefugnisse. Daneben können sich insbesondere aus dem Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 [X.]) und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) verfassungsrechtlich beachtliche Positionen der Mutter und zudem solcher Personen ergeben, die ein besonderes Näheverhältnis zum Kind haben, ohne dessen Eltern zu sein. Schließlich können der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Regelungsaufgabe [X.]tellung, 2014, [X.] <41 f.>) sowie Art. 6 Abs. 5 [X.] als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelich geborener Kinder Bedeutung für die Zuordnung und Ausgestaltung von Elternrechten haben (vgl. [X.] 107, 150 <183>; 135, 48 <88 Rn. 108>).

b) aa) Das verfassungsrechtliche Elternrecht garantiert denjenigen, die als Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] Träger dieser Gewährleistung sind, das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Eltern können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss und von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. [X.] 121, 69 <92>; 162, 378 <407 Rn. 67>). Das verfassungsrechtliche Elternrecht ist im Grundsatz umfassend zu verstehen. Personen, die Elternverantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] tragen, steht grundsätzlich ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu, auch außerhalb der Familie. Es erstreckt sich im Ausgangspunkt auch auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. [X.] 107, 150 <173>; 162, 378 <408 Rn. 68>). Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. [X.] 108, 82 <104>; 133, 59 <77 Rn. 47>; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18). Ebenso garantiert es den Eltern den Bestand der Elternschaft, und zwar auch dann, [X.]n diese nicht auf Abstammung, sondern auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. [X.] 135, 48 <83 Rn. 91 f.>; siehe auch bereits [X.] 108, 82 <107>).

[X.]) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] legt nur teilweise selbst fest, welche Personen Eltern im Sinne dieses Grundrechts und damit in seinen Schutzbereich einbezogen sind. Wie bei der Grundrechtsträgerschaft (dazu Rn. 39 ff.) hängt die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind, auch von der Ausgestaltung des grundrechtlich gewährleisteten [X.] durch den Gesetzgeber ab. Dieser kann ein Elternverhältnis sowohl auf der [X.] rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen (vgl. [X.] 108, 82 <103>; 133, 59 <81 Rn. 58>). So verhält es sich etwa bei der Annahme Minderjähriger (§§ 1741 ff. [X.]) oder bei der Begründung rechtlicher [X.]chaft eines Mannes durch Anerkennung der [X.]chaft mit Zustimmung der Mutter (§ 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 [X.]). Die rechtliche Wirksamkeit dieser Anerkennung hängt nicht von der tatsächlich bestehenden leiblichen [X.]chaft ab (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2011, § 1592 Rn. 53; [X.], in: MüKo [X.], 9. Aufl. 2024, § 1594 Rn. 5 jeweils m.w.[X.]). Für die Zuordnung auf der [X.] kommt es nicht darauf an, dass den Eltern sämtliche im Fachrecht vorgesehenen Elemente von Elternverantwortung, namentlich das gesamte Sorgerecht, übertragen sind (vgl. von [X.], Elternverantwortung im [X.]staat, 2021, [X.], 734 f.). Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] prägenden Strukturmerkmale gebunden.

Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind jedenfalls die im herkömmlichen Sinn leiblichen Eltern des Kindes, also [X.] und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, [X.]n diese Frau anschließend das Kind geboren hat (Rn. 3; vgl. [X.] 24, 119 <150>; 133, 59 <78 f. Rn. 53>), Eltern im verfassungsrechtlichen Sinn; auf den Familienstand der Eltern und ihre konkrete [X.] Beziehung zum Kind kommt es dabei nicht an (vgl. insoweit [X.] 92, 158 <177 f.>; 108, 82 <100>). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass diejenigen Personen, die dem Kind "das Leben gegeben haben", von Natur aus bereit und berufen sind, die mit dem Elterngrundrecht not[X.]dig verbundene Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. [X.] 24, 119 <150>; 108, 82 <100>). Damit ist der im vorgenannten Sinne leibliche Vater eines Kindes vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst, ohne dass es dafür weiterer Voraussetzungen bedarf.

[X.]) Jeder Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] stützen (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 88; [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 221; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]: Was kann, was darf, was will der Staat?, 2016, [X.]7 <106>; [X.], Mehrelternschaft, 2018, [X.] ff., insb. S. 337; von [X.], Elternverantwortung im [X.]staat, 2021, [X.]), wobei Träger des Elterngrundrechts nicht die [X.] der Elternteile eines Kindes ist, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. [X.] 99, 145 <164>; 133, 59 <78 Rn. 51> m.w.[X.]) und damit auch der leibliche Vater (Rn. 3, 38) eines Kindes.

(1) Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es räumt ihnen nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind ein, wie etwa das Sorgerecht (vgl. §§ 1626 ff. [X.]), sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.] [X.] entwickeln kann (vgl. [X.] 133, 59 <73 f.>; 159, 355 <381 Rn. 45>; 162, 378 <409 Rn. 70>). Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des [X.] (vgl. [X.] 121, 69 <92>; 133, 59 <77 f. Rn. 49>; 162, 378 <408 Rn. 67>; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des [X.] zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu [X.] 108, 82 <101 f.>; siehe auch [X.] 133, 59 <78 Rn. 52>). Die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ist ein wesensbestimmender Bestandteil des Elterngrundrechts unabhängig davon, ob die verfassungsrechtliche Elternstellung auf Abstammung oder auf fachrechtlich begründeter Zuordnung beruht (vgl. [X.] 108, 82 <102> m.w.[X.]).

(2) Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken (anders noch [X.] 108, 82 <102 ff.>; 133, 59 <78 Rn. 52>).

Jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt (Rn. 3, 38), bei denen die Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung angenommen werden kann (vgl. insoweit [X.] 108, 82 <100>), sind im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] stützen. Das gilt auch dann, [X.]n aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft - wie hier - der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von [X.] wegen nicht verwehrt, [X.] die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen, verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.

Einem Nebeneinander von leiblichem und rechtlichem Vater, denen zusammen mit der Mutter Elternverantwortung für das Kind übertragen wird, stehen die Struktur des Elterngrundrechts prägende Merkmale, insbesondere dessen Ausrichtung auf das Kindeswohl, grundsätzlich nicht entgegen (siehe aber [X.] 108, 82 <102 f.>). Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (vgl. [X.] 108, 82 <103>). Denn zum einen lässt sich annehmen, dass eine Erhöhung der Zahl der Elternteile mit einer Zunahme von Rollenkonflikten und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Elternteilen einhergehen kann, die dem Kindeswohl abträglich sind (siehe allerdings [X.], Festschrift für [X.], 2019, [X.]43 <146> m.w.[X.] sowie Rn. 61 f.). Zum anderen dürfte es im Vergleich zu dem auf zwei Personen begrenzten Innehaben von Elternverantwortung häufig schwieriger sein, elterliches Versagen bei der Wahrnehmung der Pflicht zu Pflege und Erziehung den einzelnen Elternteilen so zuordnen zu können, dass der Staat das ihm im Interesse des Kindes überantwortete Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] kindeswohlorientiert gegenüber den jeweils einzelnen Elternteilen wahrnehmen kann (vgl. [X.] 108, 82 <103>). Beides gebietet aber nicht, bei Vorhandensein von bereits zwei rechtlichen Elternteilen als Trägern des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem leiblichen Vater (Rn. 41) diese Trägerschaft von vornherein zu versagen. Dem Kindeswohl regelmäßig abträgliche Kompetenzstreitigkeiten bei mehr als zwei in Elternverantwortung stehenden Elternteilen und Schwierigkeiten der Verantwortungszuordnung im Rahmen der Ausübung des staatlichen Wächteramtes haben ihre Ursache nicht in der Grundrechtsträgerschaft als solcher und der Anzahl rechtlicher Eltern auf der [X.]. Sie können vielmehr vor allem dann auftreten, [X.]n mehr als zwei Elternteile auf [X.] der fachrechtlichen Ausgestaltung der die Elternverantwortung prägenden Rechte- und Pflichtenstellung, insbesondere dem fachrechtlichen Sorgerecht, vollumfänglich diese Verantwortung innehätten und keine Einigkeit über deren Ausübung bestünde (vgl. von [X.], Elternverantwortung im [X.]staat, 2021, [X.]). Der Gesetzgeber ist aber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht nicht gehalten, in jeder Konstellation [X.] Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen (vgl. [X.] 107, 150 <169>), sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten (vgl. [X.] 92, 158 <179>).

c) Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbundenen Elternverantwortung sowohl des [X.] auf der [X.] (aa) als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind ([X.]) ein Spielraum zu (vgl. von [X.], Elternverantwortung im [X.]staat, 2021, [X.]90 m.w.[X.]; siehe auch [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 4. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 383; [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [12/2018], Art. 6 Rn. 149), der jeweils durch die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale und die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist.

aa) (1) Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes (Rn. 3, 38) auszurichten (vgl. [X.] 108, 82 <100>). Allerdings ist es ihm bei Regelungen zur Begründung rechtlicher [X.]chaft erlaubt, dafür nicht eine Feststellung der leiblichen Abstammung im Einzelfall zu verlangen, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der [X.] Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft zur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung zu schließen und daran die Zuordnung der rechtlichen Eltern auszurichten, [X.]n dies in der Regel zu dem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. [X.] 79, 256 <267>; 108, 82 <100 f.>). Das steht mit der Kindeswohlorientierung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] einerseits sowie dem Schutz familiärer [X.]r Beziehungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.] andererseits in Einklang. So ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, aus der ehelichen Geburt auf die leibliche [X.]chaft des Ehemannes der Mutter (vgl. § 1592 Nr. 1 [X.]) zu schließen und daran die Zuordnung rechtlicher [X.]chaft zu knüpfen. Entsprechendes gilt für die mit Zustimmung der Mutter erfolgende Anerkennung der [X.]chaft durch [X.] 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 [X.]), die zum Ausdruck bringt, dass dieser zur Übernahme von Elternverantwortung bereit ist (vgl. [X.] 108, 82 <100>). Es kann auch dann erwartet werden, dass diesem die Erziehung und Pflege des Kindes in einer Weise am Herzen liegt, wie dies das Grundgesetz bei leiblichen und rechtlichen Eltern als Regelfall voraussetzt (vgl. dazu [X.] 133, 59 <77 f. Rn. 49> m.w.[X.]). Konsequenz dieser Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall - entgegen der gesetzlichen Vermutung - die rechtliche und die leibliche [X.]chaft auseinanderf[X.] können. Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte Elternschaft berufen können (vgl. [X.] 108, 82 <100 f.>). Greift der Gesetzgeber bei der Zuordnung des [X.] auf derartige Vermutungen zurück, muss er aber bei Auseinanderf[X.] von leiblicher und rechtlicher [X.]chaft wegen der Gewährleistungen des Elterngrundrechts zugunsten des leiblichen [X.] die Erlangung des [X.]chaftsstatus und zugunsten des rechtlichen [X.] dessen Aufgabe ermöglichen.

(2) Ist nicht der leibliche Vater, sondern [X.] rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen [X.] aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.].

(a) [X.]. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert dem leiblichen Vater (Rn. 3) die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht - verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig (vgl. [X.], Mehrelternschaft, 2018, [X.]; Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, [X.]87; siehe auch [X.], Vater, Vater, Mutter, Kind - Ein Plädoyer für die rechtliche Mehrelternschaft, 2016, [X.]), [X.]n auch nicht geboten (Rn. 43) - eine rechtliche [X.]chaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen [X.]chaft ermöglicht (vgl. [X.] 108, 82 <104 f.>). Dieses muss hinreichend effektiv sein (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19), um dem Elterngrundrecht des leiblichen [X.] Rechnung zu tragen.

(b) Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] trotz des Gebots der Ausrichtung rechtlicher Elternschaft als Statusverhältnis an der Abstammung nicht stets einen Vorrang leiblicher [X.]chaft vor einer bestehenden rechtlichen [X.]chaft (vgl. [X.] 108, 82 <105 f.>; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20 m.w.[X.]). Wird dem leiblichen Vater als Träger des Elterngrundrechts aber die rechtliche [X.]chaft wegen einer bestehenden rechtlichen [X.]chaft eines anderen Mannes versagt, muss dies durch das Überwiegen gegenläufiger geschützter Interessen anderer Betroffener, insbesondere derjenigen des Kindes, gerechtfertigt sein. Im Rahmen der Ausgestaltung der rechtlichen [X.]chaft unter Berücksichtigung der verschiedenen, teils gegenläufigen Interessen sind dem Gesetzgeber auch insoweit [X.]e Regelungen unter Ausblenden abweichender Verhältnisse in Einzelfällen nicht verwehrt.

(aa) Bei seiner [X.] muss der Gesetzgeber das an objektiven Gegebenheiten erkennbare Ausmaß des Interesses des leiblichen [X.] an der Erlangung rechtlicher [X.]chaft berücksichtigen. Da das Elterngrundrecht durch die Kindeswohlausrichtung im [X.] einerseits sowie die Verknüpfung von verfassungsrechtlicher Elternschaft mit Elternverantwortung im Sinne einer umfassenden Rechte- und Pflichtenstellung gegenüber dem Kind andererseits geprägt ist, kommt dem Bemühen des leiblichen [X.], die rechtliche [X.]chaft zu erlangen, Bedeutung zu. Frühzeitiges und umfassendes Bemühen um die rechtliche [X.]chaft erlaubt regelmäßig den Schluss, dass der leibliche Vater als einer der beiden Elternteile, die dem Kind das Leben gegeben haben, bereit ist, die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. insoweit [X.] 108, 82 <100>). Mit der leiblichen Elternschaft (Rn. 3, 38 f.) verbindet das Grundgesetz die Vorstellung, dass den leiblichen Eltern das Wohl des Kindes "mehr am Herzen liegt als jeder anderen Person" (vgl. [X.] 59, 360 <376>; 61, 358 <371>). Besteht die erkennbare Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung bereits von Geburt des Kindes an, hat dies Gewicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21). Die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugunsten des leiblichen [X.] läuft dann regelmäßig mit dem Interesse des Kindes auf Zuordnung der statusrechtlichen Elternrolle bereits ab dem [X.]punkt seiner Geburt (vgl. [X.] 84, 168 <181>; siehe auch bereits [X.] 38, 241 <251>) weitgehend parallel. Bei der Ausgestaltung ist zudem zu berücksichtigen, ob und inwieweit der leibliche Vater auch ohne rechtliche [X.]chaft bereits in die Pflege und Erziehung des Kindes eingebunden war oder ist, sei es im Rahmen eines (auch früheren) Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind oder durch regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Beides kann mit dem Bestehen einer solchen Beziehung des leiblichen [X.] zu seinem Kind einhergehen, die zusätzlich zu seinem Elterngrundrecht durch Art. 6 Abs. 1 [X.] geschützt ist. Auch bei aktuell oder vormals bestehender [X.] Beziehung des leiblichen [X.] zu seinem Kind ist es aber verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, dem leiblichen Vater die rechtliche [X.]chaft einzuräumen, [X.]n eine schutzwürdige sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20).

([X.]) Bei der Ausgestaltung der rechtlichen [X.]chaft im Fachrecht muss der Gesetzgeber neben dem Elterngrundrecht des leiblichen [X.] vor allem die grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes berücksichtigen, um seiner Gewährleistungsverantwortung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüber dem Kind gerecht zu werden (vgl. [X.] 133, 59 <75 f. Rn. 45>; zum Schutz des Kindes durch Art. 6 Abs. 1 [X.] Rn. 56 ff.). Dieser Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Ob und das Wie elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung auf das Kindeswohl zu sichern. Teil dessen ist, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hin[X.]dung zu den Kindern (vgl. [X.] 101, 361 <385 f.>) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. [X.] 57, 361 <382 f.>; 121, 69 <95>; 133, 59 <74 Rn. 42>). Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der [X.] [X.] entwickeln kann (vgl. [X.] 133, 59 <73 f. Rn. 42>; 159, 355 <381 Rn. 45>; 162, 378 <409 Rn. 70>). Neben dieser Förderpflicht der Eltern sind dem Staat eigene Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und ergänzen (vgl. [X.] 83, 130 <139>). Ihn trifft auch in den Bereichen eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 [X.], in denen die [X.] in den Händen der Eltern liegt. Dem Staat verbleibt als Teil seiner Gewährleistungspflicht eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. [X.] 101, 361 <385 f.>; 121, 69 <93 f.>; 133, 59 <73 f. Rn. 42>). Wie der Staat diese Gewährleistungsverantwortung einlöst, ist in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden. Ihm steht dabei ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dessen Einhaltung verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. [X.] 133, 59 <75 f. Rn. 45> m.w.[X.]).

Die staatliche Gewährleistungsverantwortung betrifft auch die rechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der [X.]. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) des Kindes als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung (vgl. [X.] 159, 223 <278 Rn. 113>) verlangt eine klare Zuweisung der Elternrolle (vgl. [X.] 108, 82 <101>). Für die Entwicklung des Kindes ist neben seiner Abstammung und neben der Qualität der Beziehungen zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt und das Vertrauen, dass die Zugehörigkeit von Bestand ist. Die rechtliche familiäre Zuordnung nimmt im Bewusstsein der Einzelnen eine Schlüsselstellung für die Individualitätsfindung sowie für das Selbstverständnis und das familiäre Verhältnis zu anderen ein. Eine solche Zuordnung schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind (vgl. [X.] 108, 82 <101 f.>) vor allem dann, [X.]n die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der [X.] möglichst als dauerhaft ausgestaltet ist. Insoweit kommt der leiblichen Abstammung Bedeutung für die statusrechtliche Zuordnung zu, weil bei Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft ein späterer Statuswechsel regelmäßig ausgeschlossen ist, während eine solche Statussicherheit bei rechtlicher Elternschaft des nicht leiblichen [X.] schon wegen der Möglichkeit einer erfolgreichen [X.]chaftsanfechtung so nicht besteht (vgl. [X.], [X.], S. 913 <914>; [X.], NJW 2003, S. 3153 <3155>; von [X.], Elternverantwortung im [X.]staat, 2021, [X.]). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es aus dem Bereich der Stiefkindforschung zudem Hinweise darauf, dass das Engagement leiblicher Väter tendenziell langfristiger und unabhängig von der Beziehung zur Mutter angelegt ist. Schließlich kann es dem Kindeswohl auch dienlich sein, [X.]n etwa eine bestehende Elternkonstellation unberührt bleibt, aber eine durch die Elternstellung zusätzlich stabilisierte dauerhafte Beziehung zum leiblichen Vater hinzutritt. Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht untersagt, von der typisierenden Begrenzung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile abzuweichen und etwa eine differenzierende Einzelf[X.]tscheidung vorzusehen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes schützt dieses zudem davor, dass ihm verfügbare Informationen über die eigene Abstammung vorenthalten werden, weil dadurch die grundrechtlich gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit in spezifischer Weise gefährdet werden kann. Die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit der Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein, und die fehlende Möglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann erhebliche Belastungen und Verunsicherungen bewirken (vgl. [X.] 141, 186 <201 Rn. 31, 202 f. Rn. 34 f.> m.w.[X.]). Der Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nicht absolut, sondern lediglich nach Maßgabe einer Abwägung mit den Grundrechten sonst betroffener Personen gewährleistet (vgl. [X.] 141, 186 <204 f. Rn. 39, 208 ff. Rn. 49 ff.>). Selbst [X.]n dem Kind eine Möglichkeit zur Klärung seiner Abstammung außerhalb der [X.] eröffnet ist, wie etwa im geltenden Recht mit § 1598a Abs. 1 Nr. 3 [X.], kommt dessen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft insoweit Bedeutung zu, als bei Zweifeln an der Abstammung ein Interesse des Kindes daran bestehen kann, die bisherige rechtliche [X.]chaft zu beenden und dem leiblichen Vater auch die rechtliche [X.]chaft zu eröffnen (vgl. insoweit [X.]K 14, 421 <428>). Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung fällt dann mit dem aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgenden Gebot, leibliche und rechtliche [X.]chaft möglichst in Übereinstimmung zu bringen (vgl. [X.] 117, 202 <234>), zusammen.

([X.]) Bei seiner [X.] muss der Gesetzgeber auch die grundrechtlich geschützten Interessen des rechtlichen [X.] beachten. Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine auf zwei Personen beschränkte Elternschaft auf der [X.], schützt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] den rechtlichen Vater einerseits in seinem möglichen Interesse am Fortbestand des [X.] selbst bei Zweifeln an der leiblichen Abstammung des Kindes (vgl. [X.]K 14, 421 <427>). Andererseits schützt das Elterngrundrecht schon wegen der damit verbundenen Elternverantwortung auch sein etwaiges Interesse an der Auflösung der [X.]chaft, [X.]n sich herausstellt, dass das Kind nicht leiblich von ihm abstammt (vgl. [X.] 117, 202 <234>). Dann fördert die Beendigung seiner [X.]chaft jedenfalls bei der geltenden Rechtslage zur [X.]chaftsanfechtung das Erreichen des Ziels, eine Übereinstimmung der leiblichen und rechtlichen [X.]chaft herbeizuführen (vgl. [X.] 108, 82 <104>; 117, 202 <234>).

([X.]) Dem Elternrecht der Mutter kommt im Zusammenhang mit der Gestaltung der statusrechtlichen Stellung des leiblichen [X.] Bedeutung zu, [X.]n eine von Art. 6 Abs. 1 [X.] erfasste sozial-familiäre Beziehung zu dem rechtlichen Vater des Kindes besteht. Fehlt es daran, mag zwar ein Interesse der Mutter bestehen, die rechtliche Elternschaft nicht mit dem leiblichen Vater zu teilen. Dieses Interesse ist aber nicht von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützt (vgl. [X.] 108, 82 <109>).

(ee) Beschränkt der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft als [X.] ([X.]) auf zwei Elternteile, müssen Regelungen zur rechtlichen Elternschaft den durch Art. 6 Abs. 1 [X.] gewährten Schutz der Familie berücksichtigen (vgl. [X.] 108, 82 <107>; siehe auch [X.] 133, 59 <84 f. Rn. 67 f.>). Das kann sozial-familiäre Beziehungen des Kindes sowohl zu seinen rechtlichen Eltern als auch eine solche zu seinem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater betreffen.

(α) Art. 6 Abs. 1 [X.] schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind (vgl. [X.] 151, 101 <124 f. Rn. 56>; 159, 223 <276 Rn. 108> m.w.[X.]). Das Familiengrundrecht zielt auf den Schutz der spezifisch psychologischen und [X.] Funktion familiärer Bindungen und setzt deshalb den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus (vgl. [X.] 133, 59 <82 f. Rn. 61 ff.>). Es orientiert sich am tatsächlichen Charakter der zwischen den Betroffenen bestehenden Bindungen. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 [X.] reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- (vgl. [X.] 68, 176 <187>; 79, 51 <59>) und [X.] (vgl. [X.] 18, 97 <105 f.>; 79, 256 <267>) einbezieht, die als "[X.] Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. [X.] 99, 216 <231 f.>; 108, 82 <107, 116>; 133, 59 <82 f. Rn. 62 f.>; stRspr). Geschützt sind [X.] Familien als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern (vgl. [X.] 80, 81 <90>; 99, 216 <231 f.>). Ihre besondere Bedeutung entfaltet die familiäre [X.] im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern. Die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. [X.] 80, 81 <90>).

(β) Dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 [X.] unterf[X.] sowohl die sozial-familiäre [X.] zwischen den rechtlichen Eltern und dem Kind als auch dessen [X.] mit seinem rechtlichen Vater allein. Schutzgegenstand ist nämlich jeweils die Beziehung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil (vgl. [X.] 78, 38 <49>; 108, 82 <114>). Bei einer auf zwei Personen beschränkten rechtlichen Elternschaft berührt ein Wechsel in der Person des rechtlichen [X.] jeweils auch den Schutzbereich des Familiengrundrechts, [X.]n zwischen dem bisherigen rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Die [X.] Familie als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft ist ungeachtet eines möglichen weiteren Zusammenlebens in dieser Familie betroffen, weil die rechtliche [X.]chaft Voraussetzung dafür ist, auch rechtlich für das Kind durch Innehaben des [X.] (§§ 1626 ff. [X.]) verantwortlich zu sein. Dementsprechend berührt ein Wechsel der rechtlichen [X.]chaft auch die familiäre Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind. Tritt an die Stelle des bisherigen rechtlichen [X.] der leibliche Vater, kann dieser nach der derzeitigen fachrechtlichen Rechtslage unter den Voraussetzungen von § 1626a [X.] das Sorgerecht erlangen. Das hat Auswirkungen auf die bislang bestehende Verantwortungsgemeinschaft.

(γ) Besteht zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater und seinem Kind eine [X.] Familie, was vor allem in Betracht kommt, [X.]n dieser über eine bestimmte [X.] tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat, ist auch diese Beziehung durch Art. 6 Abs. 1 [X.] geschützt. Das Familiengrundrecht schützt dann das Interesse von Kind und Vater am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung (vgl. [X.] 108, 82 <112>). Ist der bislang nur leibliche Vater ernsthaft bereit, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich Verantwortung für das Kind zu übernehmen, verstärkt Art. 6 Abs. 1 [X.] insoweit sein als Grundrechtsträger des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschütztes Interesse an der Erlangung der rechtlichen [X.]chaft auf der [X.] als Voraussetzung dafür, rechtliche Verantwortung für das Kind durch Übertragung des Sorgerechts übernehmen zu können.

[X.]) Der Gesetzgeber hat die vorgenannten Maßgaben bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) untrennbar verbundenen Elternverantwortung im Ausgangspunkt auch dann zu berücksichtigen, [X.]n er - abweichend vom geltenden Fachrecht und ohne von [X.] wegen dazu verpflichtet zu sein (Rn. 41, 49) - neben der Mutter und dem rechtlichen Vater des Kindes zusätzlich dessen leiblichem Vater die rechtliche Elternschaft eröffnet. Es ist dann seine Aufgabe, durch eine klare Bestimmung der Rechte- und Pflichtenstellung der rechtlichen Eltern den grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes Rechnung zu tragen (dazu Rn. 51 f.). Die für seine Entwicklung erforderliche Sicherheit des Kindes erstreckt sich nicht nur auf die rechtliche Zuordnung zu seinen Eltern auf der [X.], sondern bezieht sich auch auf die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für es trägt (vgl. insoweit [X.] 108, 82 <101 f.>). Darüber hinaus bedarf es bei einer die Mutter und zwei rechtliche Väter umfassenden rechtlichen Elternschaft einer klaren und eindeutigen Zuweisung der jeweiligen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auch deshalb, um personell festmachen zu können, wem gegenüber das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] auszuüben ist und gegen [X.] gegebenenfalls sorgerechtliche Maßnahmen (vgl. §§ 1666 ff. [X.]) zu richten sind (vgl. [X.] 108, 82 <103>). [X.]rechtlich nicht verlangt ist, [X.] Trägern des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] die gleichen Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen (vgl. [X.] 92, 158 <179>; 107, 150 <169>). Dementsprechend weist auch das geltende Recht nicht jedem rechtlichen Elternteil Elternverantwortung in Gestalt des [X.] (§§ 1626 ff. [X.]) zu, sondern macht dies jedenfalls bei nichtehelichen Kindern von weiteren Voraussetzungen abhängig (siehe vor allem § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]).

(1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der [X.] [X.] aus Art. 2 Abs. 1 [X.] unterstützt und gefördert zu werden (vgl. [X.] 133, 59 <73 f. Rn. 42>; 159, 355 <381 Rn. 45>; 162, 378 <409 Rn. 70>), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von [X.] wegen nicht entgegen (Rn. 43). Weder die im Verfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der sachkundigen Dritten noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung geben Anlass zu der Annahme, dass die - wie auch immer konkret ausgestaltete - Elternverantwortung der drei vorgenannten Elternteile mit einer am Kindeswohl ausgerichteten Wahrnehmung dieser Verantwortung von vornherein unvereinbar wäre. Das gilt sowohl für die Erkenntnisse zum Bindungsverhalten von Kindern als auch für das ihrem Wohl sowie ihrer Entwicklung förderliche Wissen und die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für sie trägt.

So kann nach den Erkenntnissen und Wertungen vor allem der [X.] und des [X.], die mit denen weiterer sachkundiger Dritter im Ergebnis weitgehend übereinstimmen, ein Kind zu einer Vielzahl an Bezugspersonen enge Bindungen aufbauen. Wichtig für den Aufbau von Bindungen ist die Fürsorge seitens der Bezugsperson und die tatsächliche Interaktion. Die erhöhte Komplexität von Elternschaftskonstellationen stellt für sich genommen keine höhere Belastung für das Kind dar. Belastungen der [X.] werden nur im Fall von starken, offenen oder verdeckten Konflikten zwischen den Bezugspersonen beobachtet. Das gilt aber sowohl in pluralen Elternverhältnissen als auch in [X.] bestehend aus zwei Elternteilen. Diese Erkenntnisse werden durch das [X.] bestätigt. In [X.] zu [X.] zeigen sich nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Instituts keine erhöhten Konfliktdaten bei mehreren Personensorgeberechtigten. Das stimmt mit den insoweit vorhandenen Erfahrungen und Erkenntnissen der [X.] überein. Danach bringt ein familiäres Modell, in dem die rechtliche Elternschaft bei beiden leiblichen Eltern liegt und diese gemeinsam mit dem Partner der Mutter die Funktion der [X.] Elternschaft übernehmen, für die Bindungen des Kindes kein grundsätzliches Problem mit sich. Ein solches Modell stellt jedoch an die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten erhöhte Anforderungen und verlangt die Akzeptanz der jeweiligen Bedeutung und Rolle der weiteren Elternteile und Bezugspersonen.

Der [X.] und das [X.] haben zudem auf eine Regelung in [X.] aufmerksam gemacht, nach der das Sorgerecht auf mehr als zwei Personen verteilt werden kann. Die dazu vorhandenen Gerichtsstatistiken zeigten keine erkennbaren Steigerungen darauf bezogener gerichtlicher Verfahren. Das [X.] bestätigt dies auch unter Verweis auf die ähnliche [X.] Rechtslage, zu der aber nur eine [X.]ig umfängliche Befundlage vorhanden sei.

Die sachkundigen Dritten stimmen im Ergebnis zudem überein, dass das Fehlen einer rechtlichen [X.] ungünstige Effekte auf die Erziehung und Förderung des Kindes mit sich bringen kann. Zwar wirkt sich diese Zuordnung nicht unmittelbar auf den Bindungsaufbau des Kindes aus. Allerdings fällt nach den Erkenntnissen des [X.], der [X.], des [X.] sowie der [X.] in [X.] die [X.] von dem Kind rechtlich zugeordneten Elternteilen höher aus als bei Elternteilen ohne rechtliche Handlungsmöglichkeiten für dieses. Ebenso investierten biologisch mit dem Kind verbundene Elternteile mehr in das Kind als Bezugspersonen ohne genetische Verbindung zu diesem und ohne rechtliche Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf das Kind. Fehlende rechtliche Handlungsmöglichkeiten bezüglich Förderung und Schutz eines Kindes belasten nach diesen Erkenntnissen Bindungspersonen generell und wirken sich negativ auf ihre Fähigkeiten aus, dem Kind emotionale Sicherheit zu geben.

Zur Bedeutung der eigenen biologischen Abstammung für die Entwicklung des Kindes gehen sämtliche befragten sachkundigen Dritten davon aus, dass dem Wissen um die genetische Abstammung mit dem Älterwerden des Kindes immer größere Wichtigkeit zukommt. Spätestens im Grundschulalter wird die biologische Abstammung bedeutsam, im [X.] erlangt sie dann hohe Bedeutung. Die [X.] hat ergänzend ausgeführt, dass für Kinder auch die Frage wichtig ist, warum der biologische Elternteil nicht auch rechtlicher Elternteil sei, also ob er sich nicht engagieren wollte oder ob dies andere Gründe habe.

(2) Ebenso [X.]ig haben sich Erkenntnisse ergeben, die es fraglich erscheinen lassen, dass bei einer drei Elternteilen (der Mutter, dem leiblichen Vater und dem rechtlichen Vater) überantworteten Elternverantwortung der Staat von vornherein seine Gewährleistungsverantwortung (Rn. 50 f.) gegenüber dem Kind wegen unklarer Verteilung der Verantwortung zwischen den zuvörderst für Pflege und Erziehung zuständigen Elternteilen nicht mehr in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise wahrnehmen könnte. Dies wäre lediglich dann der Fall, [X.]n die staatliche Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann, bei drei in Elternverantwortung stehenden Elternteilen eine Identifizierung der jeweiligen Verantwortlichkeit des einzelnen Elternteils für eine möglicherweise dem Kindeswohl abträgliche Handhabung dieser Verantwortung in Frage stünde. Eine dahingehende Befürchtung wurde von sachkundiger Seite nicht geäußert.

d) Die Berücksichtigung des durch Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Schutzes des Privat- und Familienlebens führt nicht dazu, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] leiblichen [X.] für die Erlangung rechtlicher [X.]chaft weitergehende Rechte eröffnet als vorstehend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) greift der Schutz durch Art. 8 [X.] bereits dann ein, [X.]n der leibliche Vater den Aufbau einer familiären Beziehung zu seinem Kind beabsichtigt und die Tatsache, dass sie nicht vollständig hergestellt werden konnte, ihm nicht zuzurechnen ist (vgl. [X.], [X.] a.o. v. Romania, Urteil vom 22. Juni 2004, Nr. 78028/01 u.a., §§ 143, 146; [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, § 58; [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 61). Kriterien für den Schutz der potentiellen Beziehung sind das Verhältnis zwischen den Eltern und das nachweisbare Interesse des leiblichen [X.] an dem Kind sowohl vor als auch nach der Geburt (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 18. Mai 2006, Nr. 55339/00, § 64; [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 61). Allerdings steht den Vertragsstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob leibliche Väter ihr Recht auf Aufbau einer familiären Beziehung zum Kind nur inzident im Rahmen eines Umgangsverfahrens klären lassen können müssen oder ob ihnen das Recht eingeräumt werden muss, die [X.]chaft des rechtlichen [X.] anzufechten, um selbst rechtlicher Vater zu werden (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 78; [X.], Entscheidung vom 10. März 2015, Nr. 42719/14, § 23). Aus Art. 8 [X.] folgt dementsprechend keine Pflicht der Mitgliedstaaten, dem leiblichen Vater die Anfechtung der rechtlichen [X.]chaft überhaupt zu ermöglichen oder eine gerichtliche Feststellung seiner leiblichen [X.]chaft zuzulassen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, §§ 71, 75 ff.; [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, §§ 72, 78; [X.], Entscheidung vom 10. März 2015, Nr. 42719/14, § 23).

2. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter (a). Sie ist zwar mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] prägenden Merkmalen vereinbar (b), beeinträchtigt das Elterngrundrecht jedoch unverhältnismäßig (c).

a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des [X.], der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Diese grundrechtliche Gewährleistung ist durch die mittelbar angegriffene Regelung über die [X.]chaftsanfechtung betroffen. Eine zum maßgeblichen [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 1 und 2 [X.]) schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] die Erlangung der rechtlichen [X.]chaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, [X.]n der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche [X.]chaft bemüht hat. Da die rechtliche [X.]chaft Voraussetzung für das Innehaben des [X.] mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen [X.] bei erfolgloser [X.]chaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist zudem nach einer ersten erfolglosen [X.]chaftsanfechtung durch den leiblichen Vater eine erneute Anfechtung durch ihn regelmäßig ausgeschlossen (Rn. 7). Das gilt auch dann, [X.]n eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggef[X.] ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter (vgl. § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 [X.]), ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.

b) Trotz der jedenfalls tatsächlich regelmäßig nur einmal eröffneten Möglichkeit leiblicher Väter, durch [X.]chaftsanfechtung auch rechtlicher Vater zu werden und so die Voraussetzungen für das Innehaben des Sorgerechts und damit rechtliche Elternverantwortung zu erlangen, ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Zwar ist das Elterngrundrecht untrennbar mit der Elternverantwortung verbunden. Das Elterngrundrecht fordert aber nicht, [X.] Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] in gleichem Umfang Erziehungsrechte zu übertragen. Es steht auch einer rechtlichen Elternschaft von drei Elternteilen nicht entgegen, erzwingt sie in der fachrechtlichen Ausgestaltung aber nicht (Rn. 48). Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das ist mit dem Anfechtungsrecht in § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] im Ausgangspunkt der Fall. Nach Maßgabe des [X.] kann der leibliche Vater im [X.] an das [X.] der rechtlichen [X.]chaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden (vgl. § 1626a [X.]).

§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] wird auch der die Struktur des [X.] prägenden Ausrichtung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf das Kindeswohl (dazu Rn. 51 f.) noch gerecht. Die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] in Gestalt der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 [X.]) bezweckt, eine tatsächlich bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft, innerhalb derer die Erziehung des Kindes erfolgt, von möglichen Beeinträchtigungen durch den gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen [X.] Elternverantwortung beanspruchenden leiblichen Vater frei zu halten. Mit der impliziten Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile verfolgt der Gesetzgeber, wie sich aus der Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. April 2003 ([X.] 108, 82) ergibt (vgl. BTDrucks 15/2253, [X.], 11), das als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel, dem Kindeswohl möglicherweise nicht dienliche Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Elternteilen zu vermeiden (vgl. auch [X.] 108, 82 <103>). Das trägt der im [X.] bestehenden Kindeswohlausrichtung des Elterngrundrechts Rechnung.

c) Die mittelbar angegriffene Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] beeinträchtigt den Beschwerdeführer als leiblichen Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedoch unverhältnismäßig. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit ihr legitime Ziele aa), zu deren Erreichung die Regelung auch geeignet [X.]) und erforderlich ist [X.]). Allerdings ist die Beeinträchtigung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers als leiblichem Vater nicht im engeren Sinne verhältnismäßig und ist ihm damit nicht zuzumuten [X.]).

aa) Mit § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] verfolgt der Gesetzgeber mehrere, teils gegenläufige Zwecke. Einerseits will er ein [X.]chaftsanfechtungsrecht für leibliche Väter einführen (infolge von [X.] 108, 82 ff.). Andererseits will er die Anfechtung leiblicher Väter bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 [X.]) zum maßgeblichen [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] begrenzen. Damit möchte der Gesetzgeber zum einen Rechtssicherheit in [X.] gewährleisten (Statusbeständigkeit und -klarheit) und zum anderen den Schutz beziehungsweise das "Wohl" der [X.] Familie sichern (vgl. BTDrucks 15/2253, [X.] f., 11). Letzteres beinhaltet, ohne ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien benannt zu sein (vgl. dazu [X.] 151, 101 <136 Rn. 89>; 159, 223 <298 Rn. 169>), erkennbar auch die Wahrung des Kindeswohls. Gegenüber dem leiblichen Vater ist allein der Ausschluss des [X.] verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig.

Die mit dem Ausschluss verfolgten Zwecke sind jeweils im verfassungsrechtlichen Sinne legitim; sie sind besonders eng an die normativen Vorgaben der Ausgestaltungspflicht (Rn. 34) angelehnt. Die sachliche, zeitliche und personale Begrenzung des [X.] gewährleistet Statusbeständigkeit und -klarheit (vgl. [X.]/[X.]-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 12 ff., § 54 Rn. 98 f.). Daran besteht wegen des für und gegen jedermann wirkenden [X.]en Status sowie der zahlreichen daran anknüpfenden Folgen (Rn. 2; vgl. auch BTDrucks 15/2253, [X.]) ein berechtigtes Interesse. Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen [X.] Familie und den innerfamiliären [X.] insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. [X.] 108, 82 <107>; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der [X.] auch [X.] 151, 101 <136 ff. Rn. 90 ff.> - Stiefkindadoption). Die Beschränkung des [X.] des nur leiblichen [X.] ist auch als Instrument zur Sicherung stabiler Verhältnisse bei der Zuordnung der Elternverantwortung legitim. Sie sichert damit die Verwirklichung des grundrechtlichen Anspruchs des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf Unterstützung bei seiner Entwicklung hin zu einer eigenständigen Persönlichkeit in der [X.] [X.] (dazu Rn. 50 f.) und so das Kindeswohl.

[X.]) Die Beschränkung des [X.] nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigter leiblicher Väter in materieller (vgl. § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.]) sowie zeitlicher Hinsicht (vgl. § 1600b Abs. 1 [X.]) ist geeignet im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. zum Maßstab [X.] 158, 282 <336 Rn. 131>; 159, 223 <305 Rn. 185>). Statusbeständigkeit und -klarheit können wegen der regelmäßig nur einmal möglichen Anfechtung durch den leiblichen Vater (Rn. 7) dadurch ebenso gefördert werden wie der Schutz der dem Kindeswohl grundsätzlich dienlichen bestehenden [X.] Familie. Den verfolgten Zwecken entgegenwirkende, die Eignung aufhebende Effekte (vgl. [X.] 158, 282 <336 Rn. 131>; stRspr) der Regelung ergeben sich nicht daraus, dass eine erneute [X.]chaftsanfechtung des nur leiblichen [X.] regelmäßig auch dann ausgeschlossen bleibt, [X.]n eine vormals bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind erloschen ist, es also an einer durch Art. 6 Abs. 1 [X.] geschützten Beziehung insoweit fehlt. Der Gesetzgeber darf bei dem ihm auch zur Eignung einer Maßnahme zustehenden Spielraum (vgl. dazu [X.] 159, 223 <305 f. Rn. 185>; 159, 355 <406 f. Rn. 114> jeweils m.w.[X.]) grundsätzlich auf Typisierungen zurückgreifen. Das gilt insbesondere für die Wahrung von Rechtssicherheit in Gestalt von Statusbeständigkeit und -klarheit, die bei Fragen der Abstammung und der Zuweisung von Elternschaft wegen der damit verbundenen weitreichenden Wirkungen Gewicht haben.

[X.]) Der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] bewirkte Ausschluss des [X.] des nur leiblichen [X.] bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ist sowohl zur Gewährleistung der Statusbeständigkeit und -klarheit als auch zum Schutz der Interessen des Kindes daran, den Personen [X.] zugeordnet zu sein, zu denen es auch tragfähige [X.] und emotionale Verbindungen aufweist, im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich (vgl. zum Maßstab [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 139 m.w.[X.] - Kinderehe). Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber zum Erreichen der beiden von ihm mit der Begrenzung des [X.] verfolgten Zwecke Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die sicher gleich wirksam sind, aber die Grundrechtsträger [X.]iger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belasteten.

Zwar würde eine Entscheidung über die [X.]chaftsanfechtung des feststehend leiblichen [X.] anhand einer kindeswohlorientiert ausgerichteten einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung dahingehend, ob die rechtliche [X.]chaft des bisherigen rechtlichen [X.] dem Kindeswohl besser dient als die Begründung der rechtlichen [X.]chaft des zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen [X.], [X.]iger intensiv in dessen Elterngrundrecht eingreifen (vgl. Beschluss des 71. Deutschen Juristentages [[X.]], Verhandlungen des 71. [X.], Band II/2, [X.]). Allerdings ginge eine solche Gestaltung der [X.]chaftsanfechtung mit höheren Verfahrensbelastungen für andere betroffene Grundrechtsträger, namentlich das Kind, dessen Mutter und den rechtlichen Vater, sowie einem höheren Aufwand im fachgerichtlichen Verfahren einher. Um die Voraussetzungen der Anfechtung zu beurteilen, könnte die Aufklärung der Kindesbindungen nicht auf den maßgeblichen [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkt bleiben, sondern müsste auch das frühere und aktuelle Verhältnis des Kindes zu seinem leiblichen Vater in größerem Umfang als bislang einbeziehen. Zudem wäre der zugunsten der Mutter wirkende Schutz der [X.] Familie aus Art. 6 Abs. 1 [X.] stärker betroffen. Die bestehende [X.] Familie würde trotz entgegenstehenden Willens von Mutter und rechtlichem Vater beeinträchtigt.

Eine den [X.]punkt der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen nicht einheitlich (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <250 ff. Rn. 36 ff.>), sondern abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls flexibel festlegende Regelung (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 10 UF 17/16 -, Rn. 24; [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 UF 69/08 -, Rn. 25; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 31) bewirkte nicht einmal sicher eine durchgängig geringere Belastung für anfechtungsberechtigte leibliche Väter (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <254 f. Rn. 49>). Eine einzelfallbezogen flexible Festlegung des Beurteilungszeitpunktes für die Anfechtungsvoraussetzungen erforderte überdies ebenfalls eine umfänglichere Sachverhaltsaufklärung.

Eine Regelung, die zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen [X.] nach erfolgloser erster Anfechtung eine weitere Anfechtungsmöglichkeit einräumte, etwa nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater, beeinträchtigte zwar das Elterngrundrecht leiblicher Väter [X.]iger stark als die mittelbar angegriffenen Vorschriften im Zusammenspiel mit § 1600b Abs. 1 [X.]. Eine solche Regelung würde aber die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke nicht gleich wirksam erreichen, sondern würde die angestrebte Statusbeständigkeit und -klarheit schwächen. Zudem wäre sie mit höheren Belastungen für das betroffene Kind und seine Mutter verbunden, die sich einem weiteren Verfahren ausgesetzt sähen, in dem erneut geklärt werden müsste, ob eine sozial-familiäre Beziehung zu einem rechtlichen Vater nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 [X.] noch besteht. Ausgehend von der gebotenen sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des [X.] aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] (dazu [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <254 Rn. 48>) wäre damit zum [X.] eine gerichtliche Sachaufklärung verbunden, die auf die persönlichen Verhältnisse in der Beziehung zwischen dem Kind und seinem (möglicherweise früheren) rechtlichen Vater gerichtet wäre.

[X.]) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] beeinträchtigt den Beschwerdeführer als nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigten leiblichen Vater aber in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) unangemessen, weil sie ihm nicht hinreichend effektiv die Erlangung der rechtlichen [X.]chaft ermöglicht; die Regelungen sind deshalb nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

(1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. [X.] 159, 223 <318 f. Rn. 216 f.>; 159, 355 <413 f. Rn. 134 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

(2) Dem wird § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht gerecht. Er enthält einem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater - wie dem Beschwerdeführer - das Recht auf Anfechtung der rechtlichen [X.]chaft seines Kindes ausnahmslos sowohl dann vor, [X.]n er ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufweist und alles in seiner Macht Stehende getan hat, dessen rechtlicher Vater zu werden, als auch dann, [X.]n zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gar keine grundrechtlich geschützte sozial-familiäre Beziehung mehr besteht. Die Regelung trägt dem Elterngrundrecht des leiblichen [X.] nicht hinreichend effektiv Rechnung. Sie stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Elternrecht nur leiblicher, aber zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter Väter einerseits und den vom Gesetzgeber mit der Beschränkung ihres [X.] verfolgten Zwecken anderseits dar, zumal auch den Interessen der betroffenen Kinder nicht hinreichend Rechnung getragen wird.

(a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] beeinträchtigt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] von nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigten leiblichen [X.] mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen [X.] zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Nach der Auslegung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] durch den [X.] lässt die Vorschrift nicht zu, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes auch zu seinem leiblichen Vater neben einer solchen zum rechtlichen Vater zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - [X.] 389/16 -, Rn. 23 ff.). Dieses auf den Wortlaut, der allein die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater erfasst, sowie die Entstehungsgeschichte und den Regelungszweck abstellende fachrechtliche Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich zugrunde zu legen (zur verfassungskonformen Auslegung Rn. 104 ff.). Das berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter beträchtlich, [X.]n diese in tatsächlicher Hinsicht bereits Elternverantwortung für ihr Kind ausgeübt haben oder ausüben, etwa im Rahmen umfangreicher Umgangskontakte.

Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach der vorgenannten Rechtsprechung allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem [X.] vorausgehenden Bemühungen des leiblichen [X.] um die rechtliche [X.]chaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen (vgl. allerdings [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 21 f.). Solche Bemühungen lassen aber regelmäßig auf die Bereitschaft zur Übernahme von das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] prägender (auch) rechtlicher Elternverantwortung schließen. Von gewisser Bedeutung ist auch, dass die Dauer eines [X.]s mit sich bringen kann, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater erst bis zu dem nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblichen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (dazu Rn. 8) entsteht, bei Einleitung des [X.]s aber noch nicht vorhanden war. Allerdings kann sich das Abstellen auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz im Einzelfall auch günstig für den leiblichen Vater auswirken (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <254 f. Rn. 49>).

Das nicht unerhebliche Gewicht der Beeinträchtigung folgt zudem daraus, dass zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen [X.] als Trägern des Elterngrundrechts ein Anfechtungsrecht auch dann versagt bleibt, [X.]n nach einer ersten, wegen des damaligen Eingreifens der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] erfolglosen Anfechtung eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater nicht mehr besteht (vgl. [X.] 108, 82 <109>). Nach der erfolglosen Durchführung einer [X.]chaftsanfechtung können leibliche Väter nicht mehr auf der Grundlage ihnen im Fachrecht gewährter Rechte die rechtliche [X.]chaft für ihr Kind erlangen. Diese ist aber Voraussetzung für den Erhalt des [X.]. Dessen wiederum bedarf es im Grundsatz, um die rechtliche Elternverantwortung überhaupt ausüben zu können, die das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] prägt. Im Ergebnis bleibt ihnen die Elternverantwortung nach erfolgloser erster Anfechtung damit dauerhaft verwehrt.

Das Gewicht der Beeinträchtigung des Elterngrundrechts leiblicher Väter wird nicht maßgeblich dadurch verringert, dass ungeachtet einer wegen der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] erfolglosen [X.]chaftsanfechtung, eine solche noch durch den rechtlichen Vater, die Mutter oder das Kind (vgl. § 1600 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 [X.]) erfolgen kann. Zwar kann der leibliche Vater nach erfolgreicher Anfechtung durch die vorgenannten [X.] mit Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 [X.]) und zusätzlich des Kindes, [X.]n der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 Abs. 2 [X.]), die [X.]chaft anerkennen und so rechtlicher Vater werden (§ 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 2 [X.]). Aber diese Möglichkeit ist für den nur leiblichen Vater nicht aufgrund eigener Entschließung verfügbar, sondern von der Mitwirkung Dritter abhängig.

Für das Gewicht der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 [X.] bewirkten Grundrechtsbeeinträchtigung kommt auch dem leiblichen, aber nicht rechtlichen [X.] in § 1686a [X.] eingeräumten Umgangs- und Auskunftsrecht keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar versteht der Gesetzgeber diese Rechte als eine "Elternschaft light" (vgl. BTDrucks 17/12163, [X.]2). Mit diesem Umgangs- und Auskunftsrecht sind aber keine das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] prägenden Rechte und Pflichten verbunden. Insbesondere fehlt es an der für die verfassungsrechtliche Elternverantwortung auch maßgeblichen Pflichtenkomponente (vgl. dazu [X.] 108, 82 <102> m.w.[X.]). Anders als bei dem Umgangsrecht des § 1684 Abs. 1 [X.] ist mit dem Recht aus § 1686a Abs. 1 [X.] nicht einmal eine Pflicht zum Umgang verbunden, wie sich aus der § 1684 Abs. 1 [X.] ausnehmenden Verweisung in § 1686a Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt (vgl. nur [X.], in: [X.], [X.], [2/2021], § 1686a Rn. 12 m.w.[X.]). Erst recht wird keinerlei Elternverantwortung begründet.

(b) Mit dem Schutz der sozial-familiären [X.] zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den [X.] (Statusbeständigkeit und -klarheit) stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber. Mit dem erstgenannten Zweck kommt der Gesetzgeber seiner gegenüber dem Kind bestehenden Gewährleistungsverantwortung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach, was dem Ziel großes Gewicht verleiht. Diese Verantwortung umfasst auch, die Chancen des Kindes zu gewährleisten, sich zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.] [X.] zu entwickeln. Dafür kommt stabilen Beziehungen innerhalb der Familie, in der es aufwächst, erhebliche Bedeutung zu (vgl. [X.] 151, 101 <132 Rn. 76, 133 Rn. 79>). Das Ziel der Sicherung der Statusbeständigkeit und -klarheit bei der Bestimmung der Abstammungsverhältnisse hat ebenfalls Gewicht. Dies folgt vor allem aus der erheblichen Bedeutung, die die [X.]e Zuordnung eines Kindes mit Wirkungen für und gegen alle in einer großen Zahl von Teilrechtsgebieten hat (dazu Rn. 2).

Zusätzlich zu den ausdrücklich vom Gesetzgeber benannten Zwecken sichert die Negativvoraussetzung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] auch den verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 [X.] garantierten Schutz der Familie. Zwar knüpft die Negativvoraussetzung unmittelbar lediglich an die - selbst vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 [X.] erfasste - sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater an. Typischerweise wird aber durch den Anfechtungsausschluss in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] der gesamte familiäre Verbund einschließlich der Mutter geschützt. Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu [X.] 108, 82 <112>; 151, 101 <124 f. Rn. 56>; 159, 223 <276 Rn. 108>; stRspr). Die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] sichert diese Freiheit, die beeinträchtigt wäre, würde dem außerhalb der Familie stehenden leiblichen Vater die rechtliche [X.]chaft und auf deren Grundlage Elternverantwortung übertragen.

(c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] unter Berücksichtigung der in § 1600b Abs. 1 [X.] getroffenen Fristregelung keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen [X.] sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche, nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigte Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]), weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso [X.]ig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche [X.]chaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, [X.]n die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] einmal vorlag, und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, [X.]n eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt.

(aa) Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung folgt allerdings weder bereits daraus, dass der Gesetzgeber fachrechtlich eine auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft vorgibt, noch daraus, dass § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] für die [X.]e Zuordnung einer im maßgeblichen [X.]punkt (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.]) bestehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater Vorrang vor der genetischen Verbindung mit seinem leiblichen Vater einräumt. Dass neben den rechtlichen Eltern auch der nur leibliche Vater Träger des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist, gestattet dem Gesetzgeber zwar, fachrechtlich eine Elternschaft von mehr als zwei Elternteilen vorzusehen, erzwingt eine solche aber nicht (Rn. 48). Allein der Verzicht auf eine fachrechtliche Mehrelternschaft als solcher beeinträchtigt das Elterngrundrecht leiblicher Väter daher nicht unangemessen. Ebenso [X.]ig bewirkt dies der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater. Im Ausgangspunkt kommt der Gesetzgeber damit seiner Aufgabe nach, einem Kind Eltern im Rechtssinne zuzuordnen und die rechtlichen Bedingungen der Pflege und Erziehung des Kindes in einer seinem Wohl dienenden Weise auszugestalten. Bei der Statuszuweisung kommt dem grundrechtlich geschützten Interesse des Kindes an staatlicher Gewährleistung funktionsfähiger und effektiver elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erhebliche Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung zu (vgl. [X.] 133, 59 <73 ff. Rn. 42 f.>). Das gilt sowohl bei der erstmaligen Zuordnung der Elternposition als auch bei nachfolgenden Änderungen der Erstzuweisung. Bei beidem darf der Gesetzgeber im Grundsatz rechtlichen, biologischen und [X.] Tatsachen unterschiedliche Bedeutung zumessen. Das [X.]recht macht dem Gesetzgeber keine starren Vorgaben für die Gewichtung insbesondere von Abstammung einerseits und [X.] Verantwortungsgemeinschaft andererseits. Deshalb ist es im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, [X.]n der leibliche Vater zum Schutz der rechtlich-[X.] Familie von der [X.]chaftsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen wird, sogar [X.]n er zuvor selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (vgl. [X.] 108, 82 <90, 106, 109, 112 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19 m.w.[X.]; zur not[X.]digen Möglichkeit der Berücksichtigung vor allem dieses Umstandes vgl. Rn. 91).

([X.]) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] beeinträchtigt zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter aber unangemessen in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], weil die Regelung nach ihrem hier zugrunde zu legenden Verständnis durch den [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - [X.] 389/16 -, Rn. 23 ff.; zur verfassungskonformen Auslegung Rn. 104 ff.) von vornherein nicht zulässt, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des leiblichen [X.] zu seinem Kind sowie die durch frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche [X.]chaft belegte Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung bei den Anfechtungsvoraussetzungen überhaupt zu berücksichtigen. Damit wird aber der das Elterngrundrecht leiblicher Väter verstärkenden Wirkung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht (vgl. [X.], [X.], [X.] <6>) und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Interesse des leiblichen [X.] am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind ist in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Art. 6 Abs. 1 [X.] geschützt, [X.]n ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind unmöglich gemacht wird (vgl. insoweit [X.] 108, 82 <112 f.>). Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch Art. 6 Abs. 1 [X.] dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.

Die das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verstärkende Wirkung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 [X.] zugunsten des leiblichen [X.] kommt auch zum Tragen, [X.]n seine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erloschen ist. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des [X.] aus Art. 8 [X.] folgenden Gewährleistungen (vgl. [X.], [X.] a.o. v. Romania, Urteil vom 22. Juni 2004, Nr. 78028/01 u.a., §§ 143, 147; [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, § 58; [X.], Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 61) hat die verstärkende Wirkung auch dann Bedeutung, [X.]n schon der vom leiblichen Vater angestrebte Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind aus vom leiblichen Vater nicht verschuldeten Gründen erfolglos bleibt. Für den leiblichen Vater ist weitgehend unverfügbar, ob die Bindung unverschuldet a[X.]richt oder gar nicht erst angebahnt werden kann. Vielmehr hängt das Gelingen oder [X.] vom Verhalten und den persönlichen Umständen des betroffenen Kindes sowie dessen rechtlichen Eltern ab. So wird regelmäßig dem Alter des Kindes Bedeutung zukommen, insbesondere der Fähigkeit, den eigenen Bindungen und Bindungswünschen durch Willensbekundungen Ausdruck zu verleihen. Zudem ist die Kooperationsbereitschaft der Mutter und ihr Verhältnis zum leiblichen Vater genauso wie eine mögliche anderweitige Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, die eine Elternrolle für das Kind wahrnimmt, typischerweise bedeutsam. Eine Berücksichtigung dieser Gewährleistungen auf Anbahnung einer Beziehung zwischen einem leiblichen Vater und seinem Kind ermöglicht die mittelbar angegriffene Regelung nicht und beeinträchtigt auch deshalb das Elterngrundrecht leiblicher Väter unangemessen.

([X.]) Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines durch einen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Berechtigten gestellten [X.]s ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des [X.] und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem "Wettlauf" um die rechtliche [X.]tellung führen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 21; siehe auch [X.], [X.] und seine drei Eltern, 2015, [X.]; [X.], [X.], [X.], <5> und FamRZ 2014, [X.]). Die [X.]chaftsanfechtung des leiblichen [X.] scheitert, [X.]n die Mutter seinen Kontakt zum Kind verhindert und bis zum Ende des - möglicherweise mehrere Instanzen umfassenden und mehrere Jahre andauernden - Gerichtsverfahrens (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 4 ff.) so viel [X.] vergeht, dass der rechtliche Vater, der zuvor die [X.]chaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, über eine gewisse [X.] hinweg die Elternrolle für das Kind einnimmt (vgl. [X.]-Waltjen, [X.], [X.]693 <1694 f.>). Ist - wie im geltenden Recht - die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile beschränkt, wird die Regelung der [X.]chaftsanfechtung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] angesichts dessen dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch gewährleisteten Anspruch leiblicher Väter auf ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen [X.]chaft (Rn. 36, 47) nicht gerecht.

Die Unangemessenheit der Regelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein leiblicher Vater außerhalb eines [X.]s rechtlicher Vater seines Kindes werden kann. [X.] effektive Möglichkeiten dazu bestehen ohne Mitwirkung dritter Personen, insbesondere der Mutter, nicht. Die insoweit bestehenden Möglichkeiten sind für ihn allein nicht verfügbar.

Bereits vor einem [X.] sind die Möglichkeiten des leiblichen [X.], rechtlicher Vater zu werden, weithin von dem Handeln dritter Personen abhängig. Sein Antrag auf [X.]chaftsfeststellung bleibt erfolglos, [X.]n [X.] mit Zustimmung der Mutter die [X.]chaft anerkennt (§ 1592 Nr. 2, § 1594 [X.]). Dies ist selbst dann möglich, [X.]n sowohl die Mutter als auch der die [X.]chaft anerkennende Mann sicher wissen, dass dieser nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Da sowohl Anerkennung als auch Zustimmung [X.] erfolgen können, kann der leibliche Vater bereits sehr früh von den Möglichkeiten ausgeschlossen werden, rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Selbst [X.]n nicht bereits die Mutter [X.] geheiratet hat (vgl. § 1592 Nr. 1 [X.]) oder dieser mit Zustimmung der Mutter die [X.]chaft für das Kind anerkannt hat (vgl. § 1592 Nr. 2 [X.]), hängt die Anerkennung der [X.]chaft durch den leiblichen Vater von der nach § 1595 [X.] erforderlichen Zustimmung der Mutter ab.

([X.]) Die fehlende Angemessenheit der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] getroffenen Regelung folgt auch daraus, dass dem leiblichen Vater die [X.]chaftsanfechtung aus eigenem Recht und damit die Stellung als rechtlicher Vater selbst dann verwehrt bleibt, [X.]n die seine Anfechtung sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nach dem maßgeblichen [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] weggef[X.] ist. Den Ausschluss der Anfechtung selbst in dieser Konstellation strebt der Gesetzgeber um der Rechtssicherheit willen an (vgl. BTDrucks 15/2253, [X.]). Dabei wird aber zu [X.]ig berücksichtigt, dass dann keine die Position des leiblichen [X.] verdrängenden, verfassungsrechtlich erheblichen Gegenpositionen bestehen, die den Ausschluss der Anfechtung und das damit einhergehende Vorenthalten der Übernahme von Elternverantwortung legitimieren könnten. Zwar mag die Mutter ein Interesse haben, die fachrechtliche Elternschaft (weiterhin) nicht mit dem leiblichen Vater zu teilen. Dieses Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht geschützt (vgl. [X.] 108, 82 <109>). Für das Kind bedeutete die Anfechtung durch den leiblichen Vater bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater zwar einen Wechsel in seiner [X.]en Zuordnung. Dieser kann das Kindeswohl aber regelmäßig nicht wesentlich berühren, weil es zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine im Zusammenleben entstandene aktuelle Beziehung mehr gibt, die in einer dem Kindeswohl nicht dienlichen Weise beeinträchtigt werden könnte. Umgekehrt erhielte das Kind bei einer (erneuten) [X.]chaftsanfechtung durch den leiblichen Vater nach Wegfall der Negativvoraussetzung (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.]) eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche [X.]chaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde (vgl. [X.] 108, 82 <109 f.>). Der Ausschluss des [X.] des leiblichen [X.] nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater bewirkt angesichts dessen regelmäßig, dass damit - abgesehen von der Rechtssicherheit (Rn. 97) - keinem der betroffenen geschützten Interessen mehr gedient ist (vgl. [X.], [X.], [X.] <5>).

Allein der Zweck, Rechtssicherheit in Gestalt von Statusbeständigkeit und -klarheit zu gewährleisten, vermag bei Wegfall der sonstigen einer [X.]chaftsanfechtung des leiblichen [X.] entgegenstehenden geschützten Interessen einen angemessenen Interessenausgleich nicht zu begründen. Das folgt auch aus dem Gewicht der durch den Ausschluss der Anfechtung bewirkten Beeinträchtigung des Elterngrundrechts leiblicher Väter. Dieses wiederum wird durch den Umstand der Endgültigkeit des [X.] (dazu Rn. 7) wesentlich mitbestimmt. Ist dem leiblichen Vater die Möglichkeit endgültig versperrt, unter Inanspruchnahme der ihm im Fachrecht eingeräumten Rechte rechtlicher Vater zu werden, kann dies dazu führen, dass eine gelebte Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind entgegen der Lebenswirklichkeit niemals rechtliche Anerkennung erfahren kann und eine in der Vergangenheit liegende, längst zerbrochene sozial-familiäre Beziehung geschützt wird. Ein Korrektiv für den Fall, dass die gelebte Situation nicht mit den rechtlichen Beziehungen übereinstimmt, sieht die mittelbar angegriffene Regelung nicht vor.

Die Unverhältnismäßigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] betrifft auch [X.]chaftsanfechtungen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.], bei denen die rechtliche [X.]chaft eines anderen Mannes als des leiblichen [X.] auf § 1592 Nr. 1 [X.], also der Ehe der Mutter mit dem dann rechtlichen Vater, beruht. In diesen Konstellationen kann es ebenso wie bei der [X.]chaftsbegründung nach § 1592 Nr. 2 [X.] zu einem Wegfall der sozial-familiären Beziehung des rechtlichen [X.] zu dem Kind nach dem maßgeblichen [X.]punkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] kommen, etwa im Fall des Scheiterns der Ehe mit der Mutter. Fehlt es aber an einer sozial-familiären Beziehung von rechtlichem Vater und Kind, bestehen aus den vorstehend genannten Gründen keine ausreichend gewichtigen Gründe mehr, die die erhebliche Beeinträchtigung des Elterngrundrechts zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten.

(ee) Der bei Vorliegen der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] durchgängige, von dem Bestehen einer eigenen sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater sowie von dessen bisherigen Bemühen um die rechtliche [X.]chaft nicht beeinflusste, selbst nach Wegfall der Negativvoraussetzung fortwirkende Ausschluss des [X.] des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigten leiblichen [X.] ist auch unter Berücksichtigung des Interesses des betroffenen Kindes unverhältnismäßig im engeren Sinne. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlichen Positionen des Kindes und seines leiblichen [X.] her. Bei der gebotenen Abwägung zwischen den verschiedenen Positionen und Bedürfnissen im Rahmen der Bestimmung der Abstammungsregeln sind die Interessen des Kindes von besonderer Bedeutung (vgl. [X.], [X.], [X.]069 <1070>; [X.]/[X.]-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 4, 18). Im Fall einer Grundrechtskollision innerhalb von Art. 6 Abs. 2 [X.], bei der [X.]positionen in Bezug auf dasselbe Kind miteinander in Konflikt geraten, hier betreffend die rechtliche [X.]chaft, muss wegen der Kindeswohlausrichtung des Elterngrundrechts das Kind im Zentrum stehen.

§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 [X.] stellt eine antizipierte, generalisierte Kindeswohlentscheidung dar (vgl. [X.]/Preisner, [X.], S. 489 <492>; [X.], Vater, Vater, Mutter, Kind, 2016, [X.]0). Der Gesetzgeber nimmt [X.] an, dass es das Hauptinteresse des Kindes ist, ungestört in einer rechtlichen Familie aufzuwachsen, unabhängig von tatsächlichen [X.] Beziehungen innerhalb dieser Familie und unabhängig von anderweitigen familiären Bindungen. Das findet seinen Grund auch in dem Streben nach Statusbeständigkeit und -klarheit. Dem kommt grundsätzlich Bedeutung zu, weil aus einer Divergenz von rechtlicher Zuordnung und [X.] Beziehung Konflikte entstehen können, die dem Kindeswohl abträglich sein können und zudem dem Kind die Orientierung erschweren können, zu wem es gehört (vgl. [X.] 108, 82 <109>). Für diese Einschätzung kann sich der Gesetzgeber tragfähig auf durch die hier beteiligten sachkundigen Dritten, insbesondere durch den [X.], die [X.] und das [X.] (vgl. Rn. 14, 16, 21), bestätigte Erkenntnisse der Bindungsforschung stützen, nach denen Kinder generell ein hohes Maß an Beziehungskontinuität brauchen, um sich zu stabilen Persönlichkeiten entwickeln zu können. Das Zugehörigkeitsgefühl eines Kindes wird beeinträchtigt, [X.]n seine Beziehung zu seinen Elternteilen durch Loyalitätskonflikte überschattet wird. Gleichzeitig braucht ein Kind emotionale Sicherheit innerhalb der Familie, also eine friedlich-vertrauensvolle Umgebung mit eigenen Handlungsspielräumen.

Ob diese antizipierte, generalisierte Kindeswohlentscheidung für sich genommen den vollständigen Ausschluss des [X.] des leiblichen [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] ohne Berücksichtigung seiner gegenwärtigen oder früheren [X.] Beziehung zum Kind und der Bemühungen des leiblichen [X.] um die rechtliche [X.]chaft rechtfertigen kann, ist zweifelhaft. Eine solche Rechtfertigung scheidet aber aus, [X.]n bei der Entscheidung über die Anfechtung nicht nur die Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind vollständig ausgeblendet wird, sondern zudem die Anfechtung selbst dann noch ausgeschlossen ist, [X.]n die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] weggef[X.] ist. Dann kommt dem Schutz der [X.] Familie zwischen dem Kind, seiner Mutter und dem rechtlichen Vater kein ausreichendes Gewicht bei dem gebotenen Ausgleich mit den aus dem Elternrecht des leiblichen [X.] folgenden Interessen zu. Eine [X.] Familie unter Einschluss des rechtlichen [X.] besteht nicht mehr. Der über den Schutz der Familie auch bewirkte Schutz des Kindes und seines Wohls kann dann dem Elternrecht des leiblichen [X.] jedenfalls nicht mehr generell entgegengehalten werden.

(ff) Der Ausschluss der Anfechtung durch den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigten leiblichen Vater unabhängig von einer eigenen sozial-familiären Beziehung des Kindes zu diesem und dessen bisherigen Bemühungen um die rechtliche [X.]chaft sowie selbst nach Wegfall der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] ist nicht durch [X.] oder [X.]se des Gesetzgebers gerechtfertigt. Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. [X.] 151, 101 <145 f. Rn. 114>; siehe auch [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134). Das Ausmaß der durch Typisierung bewirkten Ungleichbehandlung darf dabei aber nicht sehr intensiv sein, und die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. [X.] 151, 101 <146 Rn. 116 ff.> m.w.[X.]). Bei Regelungen im Familienrecht, die höchstpersönliche Rechte und Rechtsgüter betreffen, kann bei Typisierungen und Generalisierungen angesichts der Vielfalt an persönlichen Biografien und der Schnelllebigkeit gesellschaftlicher Umstände ein Korrektiv aber dann geboten sein, [X.]n der die typisierende oder generalisierende Regelung zunächst rechtfertigende Zweck nicht mehr besteht, deren Rechtsfolgen aber fortbestehen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 180).

Diese Grenzen der Typisierung wahrt die mittelbar angegriffene Regelung nicht. Wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum leiblichen Vater besteht, bestanden hat oder infolge dessen ernsthaften Bemühens darum bestehen könnte, überschreitet ein genereller Ausschluss der [X.]chaftsanfechtung durch den leiblichen Vater die Grenzen der [X.] für Regelungen im Familienrecht. Es fehlt an einem rechten Verhältnis zwischen Vorteilen und Folgen der Typisierung, weil diese einen generellen Ausschluss der [X.]chaftsanfechtung auch in Fällen bewirkt, in denen - wie etwa bei einer gegenwärtigen oder früheren sozial-familiären Beziehung des leiblichen [X.] zu seinem Kind - der Ausschluss der Anfechtung das Elterngrundrecht des leiblichen [X.] erheblich beeinträchtigt und dem Kindeswohl nicht dient. Wie sich aus den Stellungnahmen sachkundiger Dritter, namentlich des [X.] (Rn. 15) und der [X.] (Rn. 20), ergibt, können Kinder auch zu mehreren Personen mit elterlichen Funktionen enge Bindungen aufbauen, ohne dass aus der erhöhten Komplexität der Bindungsstrukturen höhere Belastungen für die Kinder folgen. Zudem bestehen insbesondere nach dem Wegfall der Negativvoraussetzung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.], der eine typisierende Bewertung des Kindeswohls zugrunde liegt (vgl. Rn. 100), regelmäßig keine dem Elterngrundrecht des leiblichen [X.] gegenläufigen hinreichend gewichtigen Interessen anderer Grundrechtsträger mehr. Es fehlt dann an einem den Anfechtungsausschluss weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund. Das Ziel der Statusbeständigkeit und -klarheit trägt die [X.] nicht. Es existiert nicht allein um seiner selbst willen, sondern dient dem Kind und dessen Wohl, indem dem Kind vorhandene, für seine Persönlichkeitsentwicklung bedeutsame sozial-familiäre Beziehungen erhalten bleiben. Ist eine solche zum rechtlichen Vater nicht mehr vorhanden, verfehlt eine die Übernahme der rechtlichen [X.]chaft des dazu bereiten leiblichen [X.] ausschließende Regelung das Gebot, den jeweils vorgefundenen realen Beziehungs- und Familienstrukturen einen angemessenen rechtlichen Rahmen zu bieten (vgl. dazu [X.], Referat zum 71. [X.], 2016, Verhandlungen des 71. [X.] Band II/1, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], Regelungsaufgabe [X.]tellung, 2014, [X.] <70 f.>; siehe auch [X.], in: [X.] Schriften zum Familienrecht, Band 18, 2014, S. 43 <54 f.>).

(gg) Die Unverhältnismäßigkeit der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] getroffenen Regelung lässt sich durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht auflösen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der unmissverständlich vorgegebenen Bedeutung der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind auch eine solche zu seinem leiblichen Vater bei der Entscheidung über dessen Anfechtung zu berücksichtigen, als auch auf die Bestimmung des maßgeblichen [X.]punkts im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf einen anderen als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung wären jeweils überschritten.

Der verfassungskonformen Auslegung werden durch den Wortlaut (vgl. [X.] 124, 25 <39>; stRspr), die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. [X.] 112, 164 <183>; 122, 39 <61>; stRspr).

Nach diesen Maßgaben kann § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass bei der Entscheidung über den [X.] eines nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigten [X.] seine bestehende sozial-familiäre Beziehung zum Kind sowie sein frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche [X.]chaft zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der Regelung stellt unmissverständlich allein auf das Vorhandensein einer solchen Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ab. Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des durch den Beschluss des Senats vom 9. April 2003 ([X.] 108, 82 <84 Ziffer II. 2. des Tenors>) erteilten [X.] allein die in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] genannte sozial-familiäre Beziehung zum Entscheidungskriterium gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - [X.] 389/16 -, Rn. 25 f.). Er hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien dabei daran orientiert, dass das Elternrecht des rechtlichen [X.] Vorrang vor dem Verfahrensanspruch des leiblichen [X.] auf Erlangung der rechtlichen [X.]chaft (vgl. [X.] 108, 82 <105 f.>) hat, [X.]n mit der rechtlichen [X.]chaft eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind einhergeht (vgl. BTDrucks 15/2253, [X.]). Für diese Konstellation hatte der Senat in seinem vorgenannten Beschluss den Vorrang der sozial-familiären Beziehung im bestehenden Familienverband gegenüber dem Interesse des leiblichen [X.] an der rechtlichen [X.]chaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. [X.] 108, 82 <106>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber davon abweichend eine [X.]chaftsanfechtung trotz bestehender [X.] Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ermöglichen wollte, [X.]n auch der leibliche Vater in einer solchen Beziehung zum Kind steht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - [X.] 389/16 -, Rn. 27 m.w.[X.]).

Die Unangemessenheit der Regelung kann mittels verfassungskonformer Auslegung auch nicht durch ein von der Auslegung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <250 Rn. 36>) abweichendes Verständnis des für das Bestehen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] maßgeblichen [X.]punkts (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 [X.]) vermieden werden. Insoweit würden ebenfalls die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten. Zwar dürfte die Präsensformulierung "besteht [eine sozial-familiäre Beziehung]" für sich genommen noch nicht zwingend ausschließen, auf einen anderen [X.]punkt als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (so aber [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - [X.] 364/19 -, [X.]Z 229, 239 <250 f. Rn. 39>). Jedenfalls schließt aber die vom [X.] dargestellte Gesetzessystematik (vgl. [X.] a.a.O., [X.]Z 229, 239 <251 f. Rn. 40 ff.>) aus, für den maßgeblichen [X.]punkt durchgängig oder gar einzelfallbezogen abhängig von den konkreten Verhältnissen auf einen früheren [X.]punkt als auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Das gilt erst recht, weil jedenfalls die durchgängige Vorverlagerung nicht ebenso durchgängig zu einer Stärkung des [X.] leiblicher Väter im [X.] führen würde (vgl. [X.] a.a.O., [X.]Z 229, 239 <254 f. Rn. 49>).

Es kann zudem nicht angenommen werden, die Regelung über die [X.]chaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigter leiblicher Väter könne dahingehend ausgelegt werden, nach Wegfall der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] sei eine erneute Anfechtung durch den leiblichen Vater möglich. Der Gesetzgeber hat angenommen, nach erfolgloser Anfechtung sei ein "Wiederaufleben" des [X.] ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 15/2253, [X.]). Eine Auslegung gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig.

Der angegriffene Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Entscheidung beruht auf der An[X.]dung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.], der das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das [X.] hat dem [X.] des Beschwerdeführers den Erfolg deshalb versagt, weil es sich auf der Grundlage der hier mittelbar angegriffenen Regelung gehindert gesehen hat, die früheren und die aktuellen Kontakte zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer sowie dessen frühzeitiges Bemühen um die rechtliche [X.]chaft bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (dazu Rn. 9 und 11).

§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] unvereinbar. In entsprechender An[X.]dung von § 78 Satz 1 [X.]G ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 [X.] zu erstrecken. Die Regelung gilt jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort. Von nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] eingeleitete Verfahren sind allerdings auf deren Antrag hin bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (I). Der angegriffene Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (II).

1. Die [X.]widrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]G grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. [X.] 158, 282 <379 Rn. 237>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr). Wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 [X.]G ableiten lässt, bleibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der bloßen Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm. Das kommt regelmäßig in Betracht, [X.]n dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den [X.]verstoß zu beseitigen (vgl. [X.] 149, 222 <290 Rn. 151>; 158, 282 <379 Rn. 237>; stRspr). Dies kann auch dann der Fall sein, [X.]n die [X.]widrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] besteht (vgl. [X.] 152, 68 <149 Rn. 212>; [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187). Eine zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbundene Unvereinbarkeitserklärung kann erfolgen, [X.]n die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre, und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. [X.] 141, 143 <180 Rn. 84> m.w.[X.]). Gleiches gilt, [X.]n die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187 m.w.[X.]).

2. Nach diesen Maßgaben be[X.]det es bei der Feststellung der Unvereinbarkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (a). Die Regelung gilt jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort, um einen noch verfassungsferneren Zustand als den zu vermeiden, der bei Nichtigerklärung eintreten würde (b). Um dem Elterngrundrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigter Väter während der Dauer der Fortgeltung Rechnung zu tragen, sind auf deren Antrag hin von ihnen durch [X.] eingeleitete Verfahren auszusetzen (c).

a) Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den festgestellten [X.]verstoß zu beseitigen. Hält er an einer auf zwei Elternteile begrenzten rechtlichen Elternschaft und an einer Anfechtungsmöglichkeit für zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter fest, kann der [X.]verstoß durch Änderungen der Voraussetzungen für die [X.]chaftsanfechtung durch leibliche Väter ausgeräumt werden. Da das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], dessen Träger auch der nur leibliche Vater ist, eine fachrechtliche Elternschaft von mehr als zwei Elternteilen nicht ausschließt, kann der Gesetzgeber den Gewährleistungen des Elterngrundrechts für leibliche Väter im Ausgangspunkt unabhängig von der [X.] der Elternschaft auch durch das Einräumen von Elternverantwortung Rechnung tragen. Seine Ausgestaltung wird dabei jeweils durch die die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Merkmale sowie die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes und aller beteiligten Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] begrenzt und geleitet.

b) Es bedarf einer Fortgeltungsanordnung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber. Ohne eine solche Fortgeltung wäre die An[X.]dung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] durch die Fachgerichte ausgeschlossen (vgl. dazu [X.] 135, 238 <245 Rn. 24>; stRspr). Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigten [X.] wäre eine [X.]chaftsanfechtung damit selbst dann versperrt, [X.]n diese auf der Grundlage der hier zu prüfenden Regelung Aussicht auf Erfolg hätte, etwa weil es nach den vorliegenden Erkenntnissen an einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.]) fehlt. Die Fachgerichte könnten über einen solchen Antrag nicht entscheiden, weil bei Unan[X.]dbarkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] Kriterien fehlten, anhand derer die Entscheidung über die [X.]chaftsanfechtung materiell zu treffen wäre. Damit würde einem leiblichen Vater wegen der Unan[X.]dbarkeit der für unvereinbar erklärten Regelung die Möglichkeit einer [X.]chaftsanfechtung zeitweilig versperrt, obwohl das Elterngrundrecht zu seinen Gunsten auch ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen [X.]chaft gewährleistet.

c) Da bei Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Regelung aber in fortgesetzten Verfahren der [X.]chaftsanfechtung die Anträge nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtungsberechtigter leiblicher Väter wegen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] erfolglos bleiben könnten, müssen entsprechende Verfahren auf Antrag der vorgenannten [X.] ausgesetzt werden. Das Antragsrecht tritt an die Stelle der sonst eintretenden Aussetzungspflicht (vgl. zu dieser [X.] 107, 27 <58>; stRspr).

3. In entsprechender An[X.]dung von § 78 Satz 1 [X.]G (vgl. [X.] 158, 282 <380 Rn. 241>; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 [X.] zu er- strecken. Die zur [X.]widrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 [X.] geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im [X.]punkt von dessen Tod in gleicher Weise. Da in dieser Konstellation die sozial-familiäre Beziehung durch das Ableben des rechtlichen [X.] aufgelöst worden ist, fehlt es an hinreichend gewichtigen Gründen, die den Ausschluss der Anfechtung durch den leiblichen Vater rechtfertigen könnten. Wie bei § 1600 Abs. 2 Alt. 1 [X.] erlaubt zudem § 1600 Abs. 2 Alt. 2 [X.] nicht die Berücksichtigung einer bereits bestehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater.

Der angegriffene Beschluss des [X.] ist aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]G). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, dort die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beantragen.

Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik [X.] und dem [X.] zu erstatten, weil die aufgehobene Entscheidung von einem Gericht des [X.] getroffen worden ist, der Grund der Aufhebung aber in der [X.]widrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 163 m.w.[X.]). Soweit die [X.]beschwerde erfolglos geblieben ist (Rn. 28), ist dies nur von untergeordneter Bedeutung und begründet daher eine lediglich teilweise Auslagenerstattung nicht (vgl. [X.] 136, 338 <382 Rn. 98> m.w.[X.]).

Meta

1 BvR 2017/21

09.04.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Juli 2021, Az: 8 UF 95/21, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB vom 20.07.2017, § 1600 Abs 3 S 1 BGB vom 20.07.2017, Art 8 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.04.2024, Az. 1 BvR 2017/21 (REWIS RS 2024, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1605

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