Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2013, Az. 1 BvR 782/12

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 4510

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das [X.]in einem Verfahren, in dem sie den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten [X.] sowie die [X.] [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass die [X.] [X.] Konfession seien. Sie seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich gegen den [X.] Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers, eines als [X.] Tendenzbetrieb geführten Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu urteilen. Außerdem hätten die [X.] ihre Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die [X.] aus anderen Gründen abgelehnt. Die [X.] hätten ihr Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig abgelehnt.

II.

2

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.] sowie die [X.] [X.] und [X.] ist offensichtlich unzulässig.

3

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]E 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).

4

a) Im Hinblick auf den [X.] [X.] ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass der abgelehnte [X.] nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -). Der [X.] [X.] gehört der [X.] des [X.] nicht an.

5

b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ablehnung des Vizepräsidenten [X.] und des [X.]s [X.] auf deren [X.] Konfession sowie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über erfolglos gebliebene frühere Anträge der Beschwerdeführerin.

6

Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines [X.]s zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.]E 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall. Diese stellt im Sinne des § 18 Abs. 2 [X.]G einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. [X.], Entscheidung vom 17. Juli 2000 - Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, [X.]). Die Wertung dieser Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 [X.]G zu beachten (vgl. [X.]E 2, 295 <297>).

7

Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.]G offensichtlich nicht begründen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).

8

2. Die Verfassungsbeschwerde wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 782/12

03.07.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschluss

§ 18 Abs 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2013, Az. 1 BvR 782/12 (REWIS RS 2013, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4510

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