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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.] und die Richter [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
09.09.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.09.2017, Az. 1 BvR 1709/17 (REWIS RS 2017, 5566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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