Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2019, Az. 1 BvR 640/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 6702

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keine Vorbefassung iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG dar


Tenor

1. Richterin [X.] ist von der Ausübung ihres Richteramts in dieser Sache nicht ausgeschlossen.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Richterin [X.] ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmenden [X.] von der Mitwirkung ausgeschlossen.

2

a) Die Richterin [X.] ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von einer Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung wegen einer vorangegangenen Tätigkeit eines Richters in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. [X.] 109, 130 <131>; 135, 248 <254 Rn. 16>). Danach ist ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen ist, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).

3

Da die genannten Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen, ist die Richterin [X.] nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Frage des [X.] gehindert (vgl. [X.] 133, 163 <167 f. Rn. 12>).

4

b) Dem auf Ausschließung der Richterin [X.] gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin ist im Wege der Auslegung ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen. Dieses ist jedoch offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, a.a.[X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7).

5

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin; diese ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>).

6

2. Das gegen den Vizepräsidenten [X.] und [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 67>).

7

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 640/19

03.06.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München II, 3. April 2019, Az: 12 S 2920/18, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2019, Az. 1 BvR 640/19 (REWIS RS 2019, 6702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6702

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1 BvR 782/12

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