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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
1. Die [X.] gegen den Vizepräsidenten [X.] und den Richter [X.] werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die "[X.] (m/w) Kirchhof, [X.], [X.]" sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Die weiteren Ablehnungsgesuche betreffen zum Teil [X.]innen und [X.], die am [X.] gar nicht existieren ("[X.]") oder die keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind ("Eichberger, [X.], [X.]"). Über sie muss daher nicht entschieden werden (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.08.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG München, 10. April 2017, Az: 1 W 421/17, Beschluss
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.08.2017, Az. 1 BvR 1126/17 (REWIS RS 2017, 6984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6984
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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