Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.08.2017, Az. 1 BvR 1126/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 6984

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter


Tenor

1. Die [X.] gegen den Vizepräsidenten [X.] und den Richter [X.] werden als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die "[X.] (m/w) Kirchhof, [X.], [X.]" sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Die weiteren Ablehnungsgesuche betreffen zum Teil [X.]innen und [X.], die am [X.] gar nicht existieren ("[X.]") oder die keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind ("Eichberger, [X.], [X.]"). Über sie muss daher nicht entschieden werden (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1126/17

03.08.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 10. April 2017, Az: 1 W 421/17, Beschluss

§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.08.2017, Az. 1 BvR 1126/17 (REWIS RS 2017, 6984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6984

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