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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] des [X.], die am Urteil des [X.] des [X.] vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwerfung des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]E 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>).
Das gegen die [X.] [X.] und [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats sind. Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen [X.], [X.] und [X.] bedarf keiner Entscheidung, da sie nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.
Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.] [X.], [X.] und [X.] ist offensichtlich unzulässig. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten [X.] an dem Urteil des [X.] des [X.] vom 18. Juli 2018 ([X.]E 149, 222) begründet, das sich mit der Erhebung des [X.] befasste. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten [X.] zu rechtfertigen. Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 [X.]G von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 [X.]G zu begründen ([X.]E 131, 239 <253>; [X.]K 8, 59 <60>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.10.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Mai 2019, Az: 2 A 1311/19, Beschluss
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2019, Az. 1 BvR 1735/19 (REWIS RS 2019, 2885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2885
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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