Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterliche Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens begründet weder einen Ausschlussgrund gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG noch eine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG
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