Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022, Az. VII ZR 247/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2842

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Gegenstand

Deliktischer Schadensersatzanspruch bei Leasing eines vom Dieselabgasskandals betroffenen Neuwagens: Berechnung und Vorteilsausgleichung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2020 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2020 (32 O 308/18) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 25.000 €.

Die bis zum 24. November 2021 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 81 %, die Beklagte zu 19 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin schloss im Frühjahr 2010 mit der [X.] einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs [X.]. In der Folgezeit leistete sie die vereinbarten 36 [X.] zu je 599 € (21.564 € netto) zuzüglich Umsatzsteuer. Im Juni 2013 erwarb sie das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 150.000 zum Kaufpreis von 3.420 € brutto.

3

Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs [X.] ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren [X.] als im Normalbetrieb bewirkte, wodurch es gelang, die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 5 einzuhalten.

4

Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Zahlung von 24.984 € ([X.] zuzüglich [X.]) abzüglich einer vom Gericht zu schätzenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen, wobei sich der Zahlbetrag auf mindestens 9.588,53 € belaufen sollte. Zudem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 5.484,87 € (20 % des bei [X.] angenommenen Fahrzeugpreises in Höhe von 27.424,36 € netto) nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner hat sie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € verlangt.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.625,10 € ([X.] abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Fahrzeugkauf gefahrenen Kilometer) nebst Zinsen seit dem 3. Januar 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € freizustellen. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der "Rücknahme" des Fahrzeugs seit dem 3. Januar 2018 in Annahmeverzug befinde, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

6

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 5.458,44 € zuzüglich Zinsen seit dem 3. Januar 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 € freizustellen.

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte - nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels - die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris und BeckRS 2020, 45809 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 15 U 84/20), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 826 BGB sowohl hinsichtlich des Leasingvertrags als auch hinsichtlich des anschließenden Fahrzeugkaufs zum Schadensersatz verpflichtet. Dass der Leasingvertrag ohne Beanstandungen und Probleme abgewickelt worden sei, habe den in der "ungewollten" Belastung mit dem Leasingvertrag liegenden Schaden nicht entfallen lassen.

Der während der Leasingzeit von der Klägerin erlangte, auf den Schaden anzurechnende Nutzungsvorteil entspreche entgegen der Ansicht des [X.] nicht den Leasingraten. Vielmehr sei auch insoweit eine vom hypothetischen Kaufpreis in Höhe von 27.424,36 € ausgehende Vorteilsschätzung nach der Methode des linearen [X.] vorzunehmen. Das gelte jedenfalls in Anbetracht dessen, dass der [X.] im Streitfall von Anfang an auf den dauerhaften Fahrzeugerwerb ausgerichtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Laufleistung von 213.594 km zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung und einer angenommenen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km ergebe sich ein Nutzungsvorteil von 19.525,56 €, der von den Gesamtaufwendungen der Klägerin in Höhe von 24.984 € abzuziehen sei, sodass ein zu ersetzender Schaden von 5.458,44 € verbleibe.

Die Klägerin habe Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 3. Januar 2018. Die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nach einem Gegenstandswert bis 19.000 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin komme es mangels Bedingungseintritts nicht an.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Schadensersatz für die auf den Leasingvertrag erbrachten Aufwendungen verlangen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass der Wert der während der Leasingzeit von der Klägerin gezogenen, im Wege des Vorteilsausgleichs auf die [X.] anzurechnenden Nutzungen der Höhe nach - wie bereits vom [X.] angenommen - den Zahlungen entspricht.

a) Nach den im Bereich des [X.] entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 65, [X.]Z 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 38, [X.], 321; jeweils m.w.N.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch ein solcher Anspruch ist um die [X.] zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 64 ff., [X.]Z 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 38, [X.], 321; jeweils m.w.N.).

Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs - und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils - ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der [X.]en unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 39 m.w.N., [X.], 321).

b) Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten [X.] einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt, indem es auch insoweit die für den Fahrzeugkauf anerkannte Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch [X.], vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] Rn. 12 f. m.w.N., [X.]Z 226, 322) angewendet hat.

aa) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entspricht der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich den vertraglich vereinbarten [X.] ([X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 40 ff., [X.], 321). Der Leasingnehmer trifft - jedenfalls im Regelfall - eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung, die eine Bewertung der [X.] nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Methode ausschließt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 41 m.w.N., [X.], 321). Anders als der Käufer erwirbt er die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten [X.]raum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den [X.] anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte [X.] einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug - wie die Klägerin - über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den [X.] verbundenen finanziellen Nachteil ([X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 44 f., [X.], 321).

bb) Ob eine andere Betrachtung dann angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 41, 42 a.E., [X.], 321), kann dahinstehen, da eine derartige Vertragsgestaltung im Streitfall nicht ersichtlich ist. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der "[X.]" beziehungsweise "Vertrag" von Anfang an auf den Erwerb des Fahrzeugs "ausgerichtet" gewesen sei. Mehr als eine Vorstellung der Klägerin oder gegebenenfalls auch beider Vertragsparteien, die jedoch nicht Gegenstand der Vertragsgestaltung geworden ist, lässt dies nicht erkennen. Eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags getroffene Vereinbarung über den späteren Fahrzeugerwerb ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO beachtlichen [X.]vorbringen zu entnehmen.

cc) Dass der objektive Leasingwert, auf den es nach dem Gesagten für die Vorteilsanrechnung ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 47, [X.], 321), geringer gewesen wäre als der zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin vereinbarte [X.], ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Revisionserwiderung, dass in den [X.] auch Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und der Gewinn der Leasinggeberin enthalten seien, ist unerheblich, da solche Kosten in der Natur des Leasingvertrags liegen und in den objektiven Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung einfließen ([X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 48, [X.], 321).

2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Leasingraten hat, kann sie ihren Schadensersatzanspruch nur auf den Fahrzeugkauf im Juni 2013 stützen. Dieser Anspruch liegt nach Anrechnung der nach dem Kauf gezogenen [X.] nicht höher als 2.625,10 €, dem bereits rechtskräftig vom [X.] zuerkannten, nicht zur revisionsgerichtlichen Überprüfung stehenden Betrag.

3. Nach dem Gesagten steht der Klägerin auch keine über das landgerichtliche Urteil hinausgehende Zinsforderung zu, das heißt keine Zinsforderung aus einem Betrag von mehr als 2.625,10 € seit dem 3. Januar 2018.

4. Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin ebenfalls nicht in einem das landgerichtliche Urteil übersteigenden Umfang (473,62 €) beanspruchen. Die Berechnung der ersatzfähigen Kosten durch das [X.] lässt keine Rechtsfehler zulasten der Klägerin erkennen.

5. Über den Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 20 % des bei [X.] kalkulierten [X.] zu verurteilen, ist nicht zu entscheiden. Zwar wird ein Hilfsantrag grundsätzlich bereits dadurch zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, dass die beklagte [X.] gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision einlegt ([X.], Urteil vom 24. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 518, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2019 - [X.] Rn. 32 m.w.N., NJW 2020, 1354). Der Hilfsantrag der Klägerin steht jedoch ersichtlich unter einer innerprozessualen Bedingung, die nicht eingetreten ist, nämlich unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des auf eine Zug um [X.] der Beklagten gerichteten [X.]. Dass der Antrag nur in verhältnismäßig geringem Umfang Erfolg hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

[X.]     

      

Sacher     

      

Borris

      

Brenneisen     

      

[X.]     

      

Meta

VII ZR 247/21

21.04.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 17. Dezember 2020, Az: I-15 U 84/20, Urteil

§ 242 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, § 287 ZPO, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022, Az. VII ZR 247/21 (REWIS RS 2022, 2842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2842

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