Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 206/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8356

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Gegenstand

Eigentumserwerb an Tonbändern mit Gesprächsaufnahmen zur Vorbereitung einer von einem Ghostwriter zu erstellenden Kanzler-Biographie; auftragsrechtlicher Herausgabeanspruch des Interviewten


Leitsatz

1. Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.

2. Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war 16 Jahre lang Bundeskanzler der [X.]; der [X.] ist ein bekannter Journalist. Im Jahre 1999 schlossen die Parteien jeweils selbständige Verträge mit einem Verlag. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des [X.], für den der [X.] als „Ghostwriter" tätig werden sollte.

2

Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen. Nach dem Inhalt der Verträge stand der [X.] gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt dem Kläger für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung; er übernahm persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts nach den Vorgaben und Angaben des [X.]. Der Kläger sollte Autor des Werks und Eigentümer des Manuskripts sein, in das er schon in der Phase seiner Entstehung jederzeit Einsicht nehmen und durch Weisungen an den [X.]n inhaltlich eingreifen konnte. Der Kläger sollte dem [X.]n Einblick in die für die Memoiren relevanten Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit waren direkt zwischen den Parteien zu „besprechen“. Der Kläger war berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem [X.]n jederzeit zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für ihn zu bestimmen.

3

Zur Vorbereitung des Manuskripts fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des [X.] lange Gespräche statt, die mit einem vom [X.]n zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Auf diese Weise wurden in den Jahren 2001 und 2002 auf zahlreichen Tonbändern, die der [X.] jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des [X.]n sowie die Ausführungen des [X.] hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die [X.], in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem [X.]punkt in den Händen hatte, nahm der [X.] zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.

4

In der Folgezeit kam es zum Zerwürfnis der Parteien. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem [X.]n auf. Der [X.] wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Einer Aufforderung des [X.], ihm alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit ihm herauszugeben, leistete der [X.] nicht Folge.

5

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem [X.]n die Herausgabe „sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des [X.] zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem [X.]n aufgenommen wurden“. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision strebt der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage an. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

6

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ([X.], [X.], 419) hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der [X.], weil er durch die Aufzeichnung seiner Stimme gemäß § 950 [X.] Eigentum an ihnen erlangt habe. Danach erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gelte dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und Ähnliches. Durch den [X.] seien die [X.] physisch verändert worden. [X.] sei der Vorgang mit dem in § 950 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich genannten „Beschreiben" vergleichbar. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine neue Sache hergestellt, wenn die Aufzeichnung für eine längerfristige Nutzung bestimmt sei. Auch sei der Kläger als Hersteller der [X.] anzusehen. Ein Recht zum Besitz stehe dem [X.]n nicht zu.

II.

7

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

8

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass der [X.], mit dem der Klage stattgegeben worden ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

9

a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]n abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19. Mai 2011- I ZB 57/10, [X.]Z 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN). Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 69, 76). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des [X.]n, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des [X.] an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen ([X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 69, 75 f.).

b) Gemessen hieran ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Zwar werden darin die herauszugebenden Bänder nur in der Weise beschrieben, dass es sich um Tonaufnahmen handele, auf denen die Stimme des [X.] zu hören ist, und dass sie in den Jahren 2001 und 2002 von dem [X.]n aufgenommen worden sind. Ob die Stimme des [X.] auf [X.]n im Besitz des [X.] zu hören ist, lässt sich feststellen. Schwierig könnte allenfalls die Abgrenzung von [X.]n sein, auf denen die Stimme des [X.] zu hören ist, die aber aus einem anderen [X.]raum stammen. Die [X.] aus dem hier maßgeblichen [X.]raum sind aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch entsprechende Beschriftungen hinreichend identifizierbar. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Bänder konkreter zu bezeichnen. Die unter diesen Umständen verbleibende geringe Unsicherheit ist im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen.

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei dadurch, dass die zwischen ihm und dem [X.]n zur Vorbereitung seiner Memoiren geführten Gespräche mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet wurden, nach § 950 Abs. 1 [X.] Eigentümer der jeweiligen [X.] geworden, so dass er gegen den [X.]n einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 [X.] habe. Denn durch die Aufzeichnung der Gespräche ist keine neue Sache entstanden.

a) Nach § 950 Abs. 1 Satz 1 [X.] erwirbt derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt gemäß § 950 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Ob das Speichern von Daten auf einem Datenträger - und insbesondere wie hier das Bespielen eines [X.] - als Herstellung einer neuen Sache anzusehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet.

aa) Teilweise wird in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung angenommen, das Aufspielen eines Programms auf eine für Firmenzwecke bestimmte Diskette oder auf einen Rechner stellten Verarbeitungsvorgänge im Sinne des § 950 [X.] dar ([X.], [X.] 1987, 19, 20; [X.], [X.] 2008, 553). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass durch das Bespielen von [X.]n - zumindest wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind - im Wege der Verarbeitung neue Sachen hergestellt werden.

bb) Demgegenüber wird in der Literatur ganz überwiegend die Aufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger, jedenfalls wenn die Aufnahme ohne weiteres löschbar oder übertragbar ist, nicht als Herstellung einer neuen Sache angesehen ([X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 950 Rn. 5 [X.]; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 950 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 950 Rn. 3; RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 950 Rn. 10; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 950 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 950 Rn. 9 [X.]; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 53 II 2 Rn. 7; [X.], [X.], 423, 424).

cc) Nach einer differenzierenden Auffassung soll allerdings dann von einer Verarbeitung ausgegangen werden, wenn die Datenträger durch den [X.] nicht nur eine neue Funktion und Bezeichnung erhalten, sondern- wie im Falle von zum Verkauf bestimmten [X.] oder [X.] - erst ihre eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangen (jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 950 Rn. 15).

b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass jedenfalls durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten [X.] allein keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 [X.] hergestellt wird.

Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1977- [X.], NJW 1978, 697 f.; [X.], NJW 1991, 2570; 1997, 2187; [X.], NJW 2001, 2889, 2890; [X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 950 Rn. 5; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 950 Rn. 7 f.; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 950 Rn. 3). Eine neue Sache liegt dann vor, wenn sie eine eigenständige, gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2633). Hat sich durch die Verarbeitung der wesentliche wirtschaftliche Verwendungszweck geändert und hat der Ausgangsstoff nach der Verkehrsauffassung durch die vorgenommenen Handlungen eine Wesensänderung erfahren, spricht dies für das Entstehen einer neuen Sache. Entscheidend ist, dass zwischen Ausgangsstoff und [X.] keine Identität mehr besteht. In diesem Zusammenhang ist ein wesentliches Indiz für das Entstehen einer neuen Sache, wenn das Ergebnis der Verarbeitung im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem anderen Begriff bezeichnet wird als der verarbeitete Stoff (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2011], § 950 Rn. 9 mwN; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 950 Rn. 4; [X.]/Prütting, [X.], 10. Aufl., § 950 Rn. 5). Weitere Anhaltspunkte können erhebliche Veränderungen der [X.], die Dauerhaftigkeit der Veränderung oder ein neues äußeres Erscheinungsbild sein (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2011], § 950 Rn. 9 mwN; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 950 Rn. 11 mwN).

c) Hieran gemessen sind die [X.] durch die Aufnahme der zwischen den [X.]en geführten Gespräche nicht zu einer neuen Sache verarbeitet worden.

aa) Ein Tonband erfährt durch das Aufnehmen von Tondokumenten als solches keine substantielle Veränderung. Die Aufnahme führt zwar dazu, dass sich die Magnetschicht des Tonbands physikalisch verändert. Diese Veränderung ist aber Voraussetzung und Kernstück seiner bestimmungsgemäßen Benutzung. Ohne seine veränderbare Magnetbeschichtung und die Veränderung dieser Magnetschicht beim Aufnehmen könnte ein Tonband nicht als Speichermedium für Tondokumente verwendet werden. Es wäre ein funktionsloses Kunststoffband. Für seine Funktion als Speichermedium ist es typisch, dass es sowohl zum einmaligen Aufnehmen von Tondokumenten als auch zum wiederholten Aufnehmen und Löschen verschiedener Tondokumente verwendet werden kann. Zu einer anderen Sache kann ein Tonband - ebenso wie ein CD-Rohling - durch das Aufnehmen oder Speichern von Tondokumenten deshalb nur werden, wenn es dadurch seine typische Funktion verändert. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine unbespielte Musikkassette in einem Musikverlag mit Musiktiteln oder einem Hörbuch bespielt wird, die in dieser Form vertrieben werden sollen. Dann wird, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, aus einem Speichermedium ein Instrument zum Vertrieb der Musiktitel oder des Hörbuchs. Eine solche Veränderung haben die [X.] durch die Aufnahme der Gespräche zwischen den [X.]en aber gerade nicht erfahren. Sie sind während dieser Gespräche angefertigt worden, damit die [X.]en für die Herstellung der Memoiren des [X.] die Gespräche noch einmal anhören können. Die [X.] sind damit als Speichermedium eingesetzt worden und dienen diesem Zweck weiterhin.

bb) Sie sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch verändert und Eigentum des [X.] geworden, dass die auf ihnen aufgenommenen Gespräche des [X.]n mit ihm von großer historischer Bedeutung sind und die Bänder deshalb weder gelöscht noch mit anderen Inhalten überschrieben werden sollen. Auch das einmalige Bespielen eines Tonbands mit Tondokumenten, die - etwa zur persönlichen Erinnerung - dauernd aufbewahrt und erhalten werden sollen, gehört, wie ausgeführt, zum gewöhnlichen Funktionsumfang und Zweck eines Tonbands. Ob Tondokumente nur vorübergehend oder dauernd gespeichert werden sollen, hängt nicht von der besonderen Eigenart oder von einer Veränderung des Tonbands durch die Aufnahme ab, sondern von den aufgenommenen Inhalten. Ihre Bedeutung und Einmaligkeit zeichnen nur die Inhalte, aber nicht die [X.] als Speichermedien aus und besagen über die eigentumsrechtliche Zuordnung des Speichermediums nichts. Die Berechtigung an den Inhalten folgt anderen Regeln als das Eigentum an den Speichermedien. Ihre Anwendung muss nicht zu denselben Ergebnissen führen (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 950 Rn. 4). Auch das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 1951 - [X.], NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 - [X.], [X.]Z 112, 243, 247). Der an den Inhalten Berechtigte kann zwar auch Eigentümer des Tonbands sein, auf dem sie gespeichert sind, etwa wenn er es käuflich erworben hat. Notwendig ist das aber nicht. Entschließt er sich etwa dazu, dieselben Inhalte nicht auf einem eigenen Tonband zu speichern, sondern beispielsweise auf einem über das [X.] zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum (sog. Cloud), bleibt er weiterhin alleiniger Berechtigter der gespeicherten Inhalte. Er wird dadurch indessen weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Miteigentümer der Speichermedien in der Computeranlage des Dienstleisters, der ihm darauf den Speicherplatz eingeräumt hat. Diese Anlage verändert durch die bestimmungsgemäße Benutzung als virtueller Speicher weder ihre Substanz noch ihre Funktion. Ebenso läge es, wenn der [X.] die Gespräche mit dem Kläger statt in analoger Form auf einem Tonband in digitaler Form auf seinem Notebook oder Smartphone gespeichert hätte. Auch dann stünden dem Kläger zwar die Rechte an den Inhalten, aber nicht das Eigentum an dem Notebook oder Smartphone des [X.]n zu.

cc) An der eigentumsrechtlichen Zuordnung der [X.] ändert es schließlich nichts, dass sie (wirtschaftlich) wertvoll sind, weil ihr Besitz den Zugang zu den auf ihnen aufgenommenen Inhalten bietet. Auch dieser Umstand ist nicht der besonderen Eigenart der [X.] oder ihrer Veränderung oder Umbildung durch die Aufnahme geschuldet.

3. Die Revision bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, da sich die Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Kläger kann nämlich, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, von dem [X.]n nach Maßgabe von § 667 [X.] die Herausgabe der streitgegenständlichen [X.] verlangen.

a) Dieser Anspruch ergibt sich nicht schon aus dem Verlagsvertrag des [X.]n mit dem Verlag oder dem Gesamtgefüge der Verlagsverträge beider [X.]en.

aa) In diesen Verträgen ist allerdings die Grundverpflichtung des [X.] vorgesehen, dem [X.]n Material für die Anfertigung des Manuskripts zugänglich zu machen und ihm mindestens 200 Stunden für Gespräche zur Verfügung zu stehen. Es wäre auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dem Verlagsvertrag des [X.]n einen eigenen Anspruch des [X.] als Drittberechtigtem im Sinne von § 328 Abs. 1 [X.] auf Herausgabe des dem [X.]n zugänglich gemachten Materials und der Aufzeichnungen über die Gespräche zu entnehmen. Dem stünde entgegen der von dem [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht die Aufhebung dieses [X.] entgegen. Eine Drittberechtigung des [X.] könnte nach § 328 Abs. 2 [X.] auch so ausgestaltet sein, dass sie nur mit seiner Zustimmung aufgehoben werden kann.

bb) Aus den Verlagsverträgen der [X.]en ergibt sich jedoch deshalb kein Herausgabeanspruch des [X.], weil ein solcher Anspruch darin erkennbar nicht geregelt werden sollte. Die [X.]en haben sich in ihren Verträgen mit dem Verlag auf die Regelung der grundsätzlichen Verpflichtung des [X.] beschränkt, dem [X.]n Material zugänglich zu machen und zu Gesprächen zu Verfügung zu stehen, und dem Kläger dabei ein Bestimmungsrecht eingeräumt. Alles Weitere haben sie ausdrücklich einer „direkten Besprechung“ der [X.]en untereinander vorbehalten.

b) Der Herausgabeanspruch folgt aber aus einer Vereinbarung über das von dem Kläger für die Abfassung der Memoiren zur Verfügung zu stellende Material, die die [X.]en gewissermaßen „unter dem Dach“ ihrer Verträge mit dem Verlag und zur Durchführung der dort nur allgemein angesprochenen Frage der Materialsammlung konkludent getroffen haben. Diese Vereinbarung hat entsprechend der Grundstruktur der auszufüllenden Verlagsverträge den Charakter eines Auftragsverhältnisses und begründet einen Herausgabeanspruch des [X.] aus § 667 [X.].

aa) Die [X.]en haben die ihrer „Besprechung“ vorbehaltenen Modalitäten der Ausstattung des [X.]n mit dem zur Erstellung des Manuskripts erforderlichen Material nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert. Sie haben sich aber rein tatsächlich darüber verständigt, indem der Kläger dem [X.]n Unterlagen zugänglich gemacht und für lange Gespräche zur Verfügung gestanden hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des [X.]n weder um eine Absprache im außerrechtlichen, rein gesellschaftlichen Bereich noch um eine bloße Gefälligkeit, sondern um eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit.

(1) Ob eine [X.] eine rechtlich verbindliche Vereinbarung oder nur eine unverbindliche Absprache treffen will, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1971 - [X.], [X.]Z 56, 204, 209 f.). Es kommt darauf an, ob die andere [X.] unter den gegebenen Umständen nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der [X.]en zu ermitteln. Dabei sind vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, die Interessenlage der [X.]en (vgl. [X.], Urteile vom 22. Juni 1956 - [X.], [X.]Z 21, 102, 106 f., vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 1141 Rn. 7 und vom 21. Juni 2012 - [X.], [X.], 3366 Rn. 14) und das objektive Bedürfnis nach einer rechtsverbindlichen Regelung (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 662 Rn. 59 f.) zu berücksichtigen. Danach haben die [X.]en miteinander hier nicht nur eine informelle Absprache getroffen, sondern einen rechtlich verbindlichen Vertrag über ihre Zusammenarbeit bei der Materialsammlung geschlossen.

(2) (a) Die Regelung dieser Zusammenarbeit war in den Verlagsverträgen der [X.]en mit dem Verlag offen gelassen und einer „Besprechung“ der [X.]en vorbehalten worden. Hierbei handelt es sich aber nicht, worauf die Verwendung des Begriffs „besprechen“ in den Verträgen auf den ersten Blick hindeuten mag, um einen unbedeutenden Nebenpunkt wie die Absprache eines Termins. Es ging vielmehr um die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der Verträge der [X.]en mit dem Verlag entscheidenden Ausstattung des [X.]n mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne.

(b) Gegenstand der „Besprechung“ sollten mithin vertrauliche Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte und andere Dokumente aus der [X.] der politischen Tätigkeit des [X.] sein, die dieser dem [X.]n zugänglich machen sollte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit auf Grund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere [X.] nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der "[X.]" des [X.]. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Kläger dem [X.]n seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umstände auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem [X.]n öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durfte sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur Herr über das überlassene Material, sondern auch Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen blieb. Das setzt neben dem persönlichen Vertrauensverhältnis eine rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die ihm die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die die [X.]en nach den Verlagsverträgen auch miteinander treffen sollten.

bb) Die durch die [X.]en zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit jedenfalls konkludent getroffene Vereinbarung ist zwar eine nach § 311 Abs. 1 [X.] ohne Weiteres zulässige Vereinbarung eigener Art, die keinen der gesetzlich geregelten Vertragstypen voll abbildet. Auf eine solche Vereinbarung sind aber, soweit möglich, die Regelungen für den gesetzlichen Vertragstyp anzuwenden, dem sie am nächsten kommt ([X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], 3. Aufl., § 311 Rn. 19). Das ist das Auftragsverhältnis.

(1) Der [X.] hatte allerdings nach den Verlagsverträgen das Manuskript der Memoiren des [X.] persönlich zu erstellen. Diese Aufgabe ist intellektuell anspruchsvoll und erfordert eine Einarbeitung des [X.]n in die Thematik. Auch bei den Gesprächen beschränkte sich seine Rolle nicht darauf, das Tonband nach Weisung des [X.] an- oder auszuschalten. Sie erforderte ein Gesprächskonzept, mit dem die Erinnerung des [X.] und sein Wissen gewissermaßen „erschlossen“ werden konnten.

(2) Das bedeutet aber nicht, dass der [X.] an den Memoiren des [X.] als gleichberechtigter Autor mitwirken sollte wie das etwa bei einem gemeinsamen Buch mehrerer Autoren der Fall ist. Mit dem Abschluss seines [X.] hat er - dem Sujet des Werks geschuldet - eine trotz ihres intellektuellen Anspruchs dienende Rolle übernommen. Autor sollte allein der Kläger sein. Er hatte das Recht, schon in der Entstehungsphase des Werks jederzeit in das Manuskript einzugreifen und der weiteren Arbeit des [X.]n die Richtung zu geben, die er für richtig hielt. Das Manuskript selbst sollte schließlich ihm und nicht dem [X.]n gehören.

(3) Die dienende Rolle des [X.]n tritt bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Materialsammlung noch deutlicher zutage. Nach den Verlagsverträgen entscheidet allein der Kläger darüber, welches Materiel er in welchem Umfang preisgibt. Die für das Gelingen des Werks erforderliche großzügige Preisgabe von „Material“ konnte der [X.] von dem Kläger aber, wie bereits ausgeführt, nur erwarten, wenn dieser Herr auch über seine Erinnerungen und Gedanken blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der [X.] bei der Sammlung des Materials in den Dienst des [X.] stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Kläger zu treuen Händen verwaltete. Diese Rollenverteilung ist aber das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2006], § 662 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 662 Rn. 3), dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der [X.]en über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind.

c) Danach hat der [X.] als Beauftragter dem Kläger alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 [X.]). Dazu gehören auch die [X.], um die die [X.]en hier streiten.

aa) Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat ([X.], Urteile vom 17. Oktober 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 560 und vom 11. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1290; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 667 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 667 Rn. 7 ff.). Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1989- [X.], [X.]Z 109, 260, 264 f. und vom 11. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1290; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 667 Rn. 8). [X.] sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Datenbestände ([X.], Urteil vom 11. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1290). Für die [X.] ist es unerheblich, ob das Erlangte dem Beauftragten gehört (vgl. [X.], 392, 395; KG, NJW 1971, 566, 567). Nur so ist der Auftraggeber imstande, darüber zu entscheiden, ob und wie die Angelegenheit nach dem Ende des Auftrags fortgeführt oder abgewickelt werden soll. Diesem Interesse muss der Beauftragte auf Grund der allgemeinen Leistungstreuepflicht Rechnung tragen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 667 Rn. 9). Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 560, 561; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 667 Rn. 1). Was zur Herausgabe erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art des [X.] ([X.], Urteil vom 11. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1290; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 667 Rn. 10 f.).

bb) Danach hat der [X.] dem Kläger alle [X.] herauszugeben, auf denen die mit dem Kläger geführten Gespräche aufgezeichnet sind. Diese Tondokumente gehören zu den zentralen Teilen des Materials, das der Kläger dem [X.]n zur Verwendung für die Erstellung des Manuskripts der Memoiren zugänglich machen sollte. Dass sie als solche keine körperlichen Gegenstände sind, ist - wie bei den erwähnten elektronischen Datenbeständen - ohne Bedeutung. Dass es sich bei den Äußerungen des [X.] nicht um Monologe, sondern um Antworten auf Fragen des [X.]n oder Stellungnahmen zu Stichworten handelt, die dieser dem Kläger gegeben hat, steht der [X.] schon deshalb nicht entgegen, weil diese Form, die Informationen abzurufen und festzuhalten, Teil der Absprache der [X.]en war. Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die Gedanken und Erinnerungen des [X.] auf [X.]n aufgenommen worden sind, die möglicherweise dem [X.]n gehören. Setzt ein Beauftragter zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel - wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten oder Aktenordner, aber eben auch [X.] - ein, muss er - gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 [X.]) - auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn diesem der alleinige Zugriff auf das Erlangte wie hier anders nicht verschafft werden kann.

d) Der Anspruch des [X.] auf Herausgabe der [X.] ist auch nicht abbedungen worden. Der [X.] hat zwar unter Beweisantritt behauptet, die [X.]en seien sich darüber einig gewesen, dass das vorbereitende Arbeitsmaterial, zu dem auch die Tonbandaufnahmen zählten, nach Beendigung der Zusammenarbeit bei ihm verbleiben solle. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es annimmt, eine solche Zusage des [X.] sei mit dem Zerbrechen des Vertrauensverhältnisses der [X.]en und der damit einhergehenden vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit die Grundlage entzogen worden. Dann nämlich hätten die Unterlagen und Aufzeichnungen für einen möglichen Nachfolger des [X.]n zur Verfügung stehen müssen. Diese Auslegung der als wahr unterstellten Äußerungen des [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                      Schmidt-Räntsch                    [X.]

                    Brückner                                 [X.]

Meta

V ZR 206/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 1. August 2014, Az: 6 U 20/14

§ 667 BGB, § 950 Abs 1 BGB, § 985 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 206/14 (REWIS RS 2015, 8356)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 317 REWIS RS 2015, 8356


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 206/14

Bundesgerichtshof, V ZR 206/14, 10.07.2015.


Az. 6 U 20/14

Oberlandesgericht Köln, 6 U 20/14, 01.08.2014.


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