Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 206/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8368

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

10. Juli 2015

Langendörfer-Kunz,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja zu a)
[X.]R:
ja
[X.] § 950
a)
Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten [X.] allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 [X.] hergestellt.
b)
Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 [X.] können unabhängig von der Eigentumslage auch [X.] sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind.

[X.], Urteil vom 10. Juli 2015 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 1. August 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war 16 Jahre lang Bundeskanzler der [X.]; der [X.] ist ein bekannter Journalist. Im Jahre 1999 schlos-sen die Parteien jeweils selbständige Verträge mit einem
Verlag. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des [X.], für den der [X.]" tätig werden sollte.
Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen. Nach dem Inhalt der Verträge stand der [X.] gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt dem Kläger für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts
zur Verfügung; er über-nahm persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts nach den [X.] und Angaben des [X.]. Der Kläger sollte Autor des Werks und Eigen-tümer des Manuskripts sein, in das er schon in der Phase seiner Entstehung
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jederzeit Einsicht nehmen
und
durch
Weisungen
an den [X.]n inhaltlich eingreifen konnte. Der Kläger sollte dem [X.]n Einblick in die für die Me-moiren relevanten
Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für ent-sprechende Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der [X.] waren
direkt zwischen den Parteien zu besprechen.
Der Kläger
war berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem [X.]n jederzeit zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für ihn zu bestimmen.
Zur Vorbereitung des Manuskripts fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des [X.] lange Gespräche statt, die mit einem vom [X.]n zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Auf diese Weise wurden in den Jahren 2001 und 2002 auf zahlreichen
[X.]n, die der
Be-klagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des [X.]n sowie die Ausführungen des [X.] hierzu [X.]. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die [X.], in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die [X.], die der Kläger persönlich zu keinem [X.]punkt in den Händen hatte, nahm der [X.] zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.
In der Folgezeit kam es zum
Zerwürfnis der Parteien. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem [X.]n auf. Der [X.] wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Einer [X.] des [X.], ihm alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit ihm
herauszugeben, leistete der [X.] nicht Folge.
Mit der
Klage verlangt der Kläger
von dem [X.]n die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des [X.] zu hören ist
und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem [X.]n aufgenommen wurden. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die 3
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Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision strebt der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage an. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ([X.], [X.], 419) hat
der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der [X.], weil er durch die Aufzeichnung seiner Stimme gemäß § 950 [X.] Eigentum an ihnen erlangt habe. Danach erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gelte
dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und Ähnliches. Durch den [X.] seien
die [X.] physisch verändert
worden. [X.] sei der Vorgang mit dem in § 950 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich genannBeschreiben" vergleichbar. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine neue Sache hergestellt, wenn die Aufzeichnung für eine längerfristige Nutzung bestimmt sei. Auch sei der Kläger als Hersteller der [X.] anzusehen. Ein Recht zum Besitz stehe dem [X.]n nicht zu.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im [X.] stand.

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1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Be-rufungsgericht davon aus, dass der [X.], mit dem der Klage stattgegeben worden ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]n abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Voll-streckungsverfahren erwartet
werden kann
([X.], Urteil vom 14.
Dezember
1998 -
II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19.
Mai
2011-
I [X.], [X.]Z 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN). Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung
zur Unbestimmt-heit des Klageantrags (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1989
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III [X.], [X.]Z 109, 260, 262 f.
und vom 28. November 2002
-
I [X.], [X.]Z 153, 69, 76). Welche Anforderungen an die Konkretisie-rung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den [X.] des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des [X.] sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des [X.]n, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interes-ses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der [X.] mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des [X.] an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen
([X.], Urteil vom 28. November 2002
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I [X.], [X.]Z 153, 69, 75
f.).
b) Gemessen hieran ist
der Klageantrag
hinreichend bestimmt. Zwar werden darin die herauszugebenden Bänder nur in der Weise beschrieben, dass es sich um Tonaufnahmen handele, auf denen die Stimme des [X.] zu hören ist,
und dass sie in den Jahren 2001 und 2002 von dem [X.]n auf-8
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genommen worden
sind. Ob die Stimme des [X.] auf [X.]n im Besitz des [X.] zu hören ist, lässt sich feststellen. Schwierig könnte allenfalls die Abgrenzung von [X.]n sein, auf denen die Stimme des [X.] zu hören ist, die aber aus einem anderen [X.]raum stammen. Die [X.] aus dem hier maßgeblichen [X.]raum sind aber
nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch entsprechende Beschrif-tungen hinreichend identifizierbar. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Bänder konkreter zu bezeichnen. Die unter diesen Umständen
verbleibende geringe Unsicherheit ist im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzu-nehmen.
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die weitere Annahme des Berufungsge-richts, der Kläger sei dadurch, dass die zwischen ihm und dem [X.]n zur Vorbereitung seiner Memoiren geführten Gespräche mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet wurden, nach § 950 Abs. 1 [X.] Eigentümer der jeweiligen Ton-bänder geworden, so dass er gegen den [X.]n einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 [X.] habe.
Denn durch die Aufzeichnung der Gespräche ist keine neue Sache entstanden.
a) Nach § 950 Abs. 1 Satz 1 [X.] erwirbt derjenige, der durch Verarbei-tung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verar-beitung gilt gemäß § 950 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Ob das Speichern von Daten auf einem Datenträger -
und insbesondere wie
hier das Bespielen eines [X.] -
als Herstellung einer neuen Sache anzuse-hen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beant-wortet.
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aa) Teilweise wird in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung angenommen, das Aufspielen eines Programms auf eine für Firmenzwecke be-stimmte Diskette oder auf einen Rechner stellten Verarbeitungsvorgänge im Sinne des § 950 [X.] dar ([X.], [X.] 1987, 19, 20; [X.], [X.] 2008, 553).
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung gelangt das Be-rufungsgericht zu dem Ergebnis, dass durch das Bespielen von [X.]n
-
zumindest wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind -
im Wege der Verarbeitung neue Sachen hergestellt werden.
[X.]) Demgegenüber wird in der Literatur ganz überwiegend die Aufzeich-nung auf einen Ton-
oder Datenträger, jedenfalls wenn die Aufnahme ohne [X.] löschbar oder übertragbar ist, nicht als Herstellung einer neuen Sache angesehen ([X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 950 Rn. 5 [X.]; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 950 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., §
950 Rn. 3; RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 950 Rn. 10; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 950 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 950 Rn. 9 [X.]; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 53 II 2 Rn. 7; [X.], [X.], 423, 424).
[X.]) Nach einer differenzierenden Auffassung soll allerdings dann von [X.] Verarbeitung ausgegangen werden, wenn die Datenträger durch den [X.] nicht nur eine neue Funktion und Bezeichnung erhalten, sondern
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wie im Falle von zum Verkauf bestimmten [X.] oder [X.] -
erst ihre eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangen (jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 950 Rn. 15).
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass jedenfalls durch das Be-spielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten 13
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[X.] allein keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 [X.] hergestellt wird.
Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksich-tigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1977
-
VIII [X.], NJW 1978, 697 f.; [X.], NJW 1991, 2570; 1997, 2187; [X.], NJW 2001, 2889, 2890;
[X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., §
950 Rn. 5; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 950 Rn. 7 f.; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 950 Rn. 3). Eine neue Sache liegt dann vor, wenn sie eine eigen-ständige, gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende [X.] erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 1995 -
II ZR 260/94, NJW 1995, 2633). Hat sich durch die Verarbeitung der wesentliche wirtschaftliche Verwendungs-zweck geändert und hat der Ausgangsstoff nach der Verkehrsauffassung durch die vorgenommenen Handlungen eine Wesensänderung erfahren, spricht dies für das Entstehen einer neuen Sache. Entscheidend ist, dass zwischen Aus-gangsstoff und [X.] keine Identität mehr besteht. In diesem Zusammenhang ist ein wesentliches Indiz für das Entstehen einer neuen Sa-che, wenn das Ergebnis der Verarbeitung im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem anderen Begriff bezeichnet wird
als der verarbeitete Stoff (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2011], § 950 Rn. 9 mwN; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
950 Rn. 4;
PWW/Prütting, [X.], 10. Aufl., § 950 Rn. 5). Weitere [X.] können erhebliche Veränderungen der [X.], die Dauerhaftigkeit der Veränderung oder ein neues äußeres Erscheinungsbild sein (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2011], § 950 Rn. 9 mwN; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
950 Rn. 11 mwN).
c) Hieran gemessen sind die [X.] durch die Aufnahme der [X.] den Parteien geführten Gespräche nicht zu einer neuen Sache verarbei-tet worden.
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aa) Ein Tonband erfährt durch das Aufnehmen von Tondokumenten als solches keine substantielle Veränderung. Die Aufnahme führt zwar dazu, dass sich die Magnetschicht des Tonbands physikalisch verändert. Diese Verände-rung ist aber Voraussetzung und Kernstück seiner bestimmungsgemäßen Be-nutzung. Ohne seine
veränderbare Magnetbeschichtung und die Veränderung dieser Magnetschicht beim Aufnehmen könnte
ein Tonband nicht als Speicher-medium für Tondokumente verwendet werden. Es wäre ein funktionsloses Kunststoffband. Für seine Funktion als Speichermedium ist es typisch, dass es sowohl zum einmaligen Aufnehmen von Tondokumenten als auch zum wieder-holten Aufnehmen und Löschen verschiedener Tondokumente verwendet wer-den kann. Zu einer anderen Sache kann ein Tonband -
ebenso wie ein CD-Rohling -
durch das Aufnehmen oder Speichern von Tondokumenten deshalb nur werden, wenn es dadurch seine typische Funktion verändert. Das wäre [X.] dann der Fall, wenn eine unbespielte Musikkassette in einem Musikverlag mit Musiktiteln oder einem Hörbuch bespielt wird, die in dieser Form vertrieben werden sollen. Dann wird, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben,
aus einem Speichermedium ein Instrument zum Vertrieb der Musiktitel oder des Hörbuchs. Eine solche Veränderung haben die [X.] durch die Aufnahme der Gespräche zwischen den
Parteien aber gerade nicht erfahren. Sie sind während dieser Gespräche angefertigt worden, damit die Parteien für die Her-stellung der Memoiren des [X.] die Gespräche noch einmal anhören [X.]. Die [X.] sind damit als Speichermedium
eingesetzt worden und dienen diesem Zweck weiterhin.

[X.])
Sie sind entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch
verändert und Eigentum des [X.] geworden, dass die auf ihnen aufgenommenen Gespräche des [X.]n mit ihm
von großer historischer Be-deutung sind
und die Bänder deshalb weder gelöscht noch mit anderen Inhalten überschrieben werden sollen. Auch das einmalige Bespielen eines Tonbands 19
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mit Tondokumenten, die -
etwa zur persönlichen Erinnerung -
dauernd aufbe-wahrt und erhalten werden sollen, gehört, wie ausgeführt, zum gewöhnlichen Funktionsumfang und Zweck eines Tonbands. Ob Tondokumente nur vorüber-gehend oder dauernd gespeichert werden sollen, hängt nicht von der besonde-ren
Eigenart oder von einer Veränderung
des Tonbands
durch die Aufnahme
ab, sondern von den aufgenommenen Inhalten. Ihre Bedeutung und Einmalig-keit zeichnen
nur die Inhalte, aber nicht die [X.] als Speichermedien aus
und besagen
über die eigentumsrechtliche Zuordnung des Speichermediums nichts. Die Berechtigung an den Inhalten folgt anderen Regeln als das Eigen-tum an den Speichermedien. Ihre Anwendung muss
nicht zu denselben [X.]sen führen (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 950 Rn. 4). Auch das [X.] gewährt dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am [X.]) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Oktober 1951 -
I [X.], NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 -
I [X.], [X.]Z 112, 243, 247). Der an den Inhalten Berechtigte kann zwar auch Eigentümer des Tonbands sein, auf dem sie gespeichert sind, etwa
wenn er es käuflich erwor-ben hat. Notwendig ist das aber nicht. Entschließt er sich etwa dazu, dieselben Inhalte nicht auf einem eigenen Tonband zu speichern,
sondern beispielsweise
auf einem über das [X.] zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum
(sog. Cloud), bleibt er weiterhin alleiniger Berechtigter der ge-speicherten Inhalte. Er wird dadurch indessen weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Miteigentümer der Speichermedien in der Computeranlage des Dienstleisters, der ihm darauf den Speicherplatz eingeräumt hat. Diese Anlage verändert durch die bestimmungsgemäße Benutzung als virtueller Speicher weder ihre Substanz noch ihre Funktion. Ebenso läge es, wenn der [X.] die Gespräche mit dem Kläger statt in analoger Form auf einem Tonband in digitaler Form auf seinem Notebook oder Smartphone gespeichert hätte. Auch -
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dann stünden dem Kläger zwar die Rechte an den Inhalten, aber nicht das Ei-gentum an dem Notebook oder Smartphone des [X.]n zu.
[X.]) An der eigentumsrechtlichen Zuordnung der [X.] ändert es schließlich nichts, dass sie (wirtschaftlich) wertvoll sind, weil ihr Besitz den Zu-gang zu den auf ihnen aufgenommenen Inhalten bietet. Auch dieser Umstand ist nicht der besonderen Eigenart der [X.] oder ihrer Veränderung oder Umbildung durch die Aufnahme geschuldet.
3. Die Revision bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, da sich die Ent-scheidung aus anderen Gründen als
im Ergebnis richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Kläger kann nämlich, wie das [X.] zutreffend angenommen hat,
von dem [X.]n nach Maßgabe von § 667 [X.] die Herausgabe der streitge-genständlichen [X.] verlangen.

a) Dieser Anspruch ergibt sich nicht schon aus dem Verlagsvertrag des [X.]n mit dem Verlag oder dem Gesamtgefüge der Verlagsverträge beider Parteien.
aa) In diesen Verträgen ist allerdings die Grundverpflichtung des [X.] vorgesehen, dem [X.]n Material für die Anfertigung des Manuskripts zu-gänglich
zu machen und ihm mindestens 200 Stunden für
Gespräche zur [X.] zu stehen. Es wäre auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dem Verlagsvertrag des [X.]n einen eigenen Anspruch des [X.] als Drittbe-rechtigtem
im Sinne von § 328 Abs. 1 [X.] auf Herausgabe des dem [X.]n zugänglich gemachten Materials und der Aufzeichnungen über die Gespräche zu entnehmen. Dem stünde entgegen der von dem [X.]n in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht die
Aufhebung dieses [X.] entgegen. Eine Drittberechtigung des [X.] könnte nach § 328 Abs. 2 [X.] auch so ausgestaltet sein, dass sie nur mit seiner Zu-stimmung aufgehoben werden kann.
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[X.]) Aus den Verlagsverträgen der Parteien ergibt sich jedoch
deshalb kein
Herausgabeanspruch des [X.], weil ein solcher Anspruch darin er-kennbar nicht geregelt werden sollte. Die Parteien haben sich in ihren Verträ-gen mit dem Verlag auf die Regelung der grundsätzlichen Verpflichtung des [X.] beschränkt, dem [X.]n Material zugänglich zu machen und zu Ge-sprächen zu Verfügung zu stehen, und dem Kläger dabei ein Bestimmungs-e-ander vorbehalten.
b) Der Herausgabeanspruch folgt aber aus einer Vereinbarung über das von dem Kläger für die Abfassung der Memoiren zur Verfügung zu stellende Matedem Verlag und zur Durchführung der dort nur allgemein
angesprochenen
Fra-ge der Materialsammlung konkludent getroffen haben. Diese Vereinbarung hat entsprechend der Grundstruktur der auszufüllenden Verlagsverträge den [X.] eines Auftragsverhältnisses und begründet einen Herausgabeanspruch
des [X.] aus § 667 [X.].

ä-ten der Ausstattung des [X.]n mit dem zur Erstellung des Manuskripts er-forderlichen Material nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert. Sie haben sich aber rein tatsächlich darüber verständigt, indem der Kläger dem [X.]n Un-terlagen zugänglich gemacht und für lange Gespräche zur Verfügung gestan-den hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des [X.]n weder um eine Absprache im außerrechtlichen, rein
gesellschaftlichen Bereich noch um eine
bloße Gefälligkeit, sondern um eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit.
(1) Ob eine
Partei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung
oder nur eine unverbindliche Absprache treffen will, ist an Hand der Umstände des jeweiligen 25
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Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1971 -
VII ZR 146/69, [X.]Z 56, 204, 209 f.). Es kommt darauf an, ob die andere Partei unter den ge-gebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die [X.] auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Krite-rien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Dabei sind
vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der [X.], insbesondere für den Begünstigten, die Interessenlage der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 22. Juni 1956 -
I [X.], [X.]Z 21, 102, 106 f., vom 21. Juli 2005 -
I [X.], NJW-RR 2006, 117, 120, vom 18.
Dezember
2008 -
IX ZR 12/05, [X.], 1141 Rn. 7 und vom 21.
Juni
2012 -
III ZR 291/11, [X.], 3366 Rn. 14)
und das objektive Be-dürfnis nach einer rechtsverbindlichen Regelung (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 662 Rn. 59
f.)
zu berücksichtigen. Danach haben die Parteien miteinander hier nicht nur eine informelle Absprache
getroffen, sondern einen rechtlich ver-bindlichen
Vertrag über ihre Zusammenarbeit
bei der Materialsammlung
ge-schlossen.
(2)
(a) Die Regelung dieser Zusammenarbeit war in den Verlagsverträ-gen
der Parteien mit dem Verlag offen
gelassen Parteien vorbehalten
worden. Hierbei handelt es sich aber nicht, worauf die hindeuten mag, um einen
unbedeutenden Nebenpunkt wie die Absprache eines Termins. Es ging vielmehr um die Einzelheiten der für das Gelingen des [X.] und der Verträge der Parteien mit dem Verlag entscheidenden Ausstattung des [X.]n mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne.

(b) Gegenstand der

sollten mithin vertrauliche
Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte und andere Dokumente aus der [X.] der politischen Tätigkeit des [X.]
sein, die dieser dem [X.]n zu-gänglich machen sollte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die 29
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der Öffentlichkeit auf
Grund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere [X.] nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der "[X.]" des [X.]. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Kläger dem [X.]n
seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzun-gen und unter Umstände auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem [X.]n öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durf-te
sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur Herr über das überlassene Material, sondern auch Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen blieb. Das setzt neben dem persönlichen Vertrauensverhältnis ei-ne rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die ihm die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die die Parteien nach den Verlagsverträgen auch miteinander treffen sollten.
[X.]) Die durch die Parteien zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit [X.] konkludent getroffene Vereinbarung ist zwar eine nach § 311 Abs. 1 [X.] ohne Weiteres zulässige Vereinbarung eigener Art, die keinen der
gesetz-lich geregelten Vertragstypen voll a[X.]ildet. Auf eine solche Vereinbarung sind aber, soweit möglich, die Regelungen für den gesetzlichen Vertragstyp [X.], dem sie am nächsten kommt
([X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], 3.
Aufl., § 311 Rn. 19). Das ist das Auftragsverhältnis.
(1) Der [X.] hatte allerdings
nach den Verlagsverträgen das Manu-skript der Memoiren des [X.] persönlich zu erstellen. Diese Aufgabe ist in-tellektuell anspruchsvoll und erfordert eine Einarbeitung des [X.]n in die Thematik. Auch bei den Gesprächen beschränkte sich seine Rolle nicht darauf, das Tonband nach Weisung des [X.] an-
oder auszuschalten. Sie erforderte ein Gesprächskonzept, mit dem die Erinnerung des [X.] und sein Wissen erschlossen

werden konnten.
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(2) Das bedeutet aber nicht, dass der [X.] an den Memoiren des [X.] als gleichberechtigter Autor mitwirken sollte wie das etwa bei einem gemeinsamen Buch mehrerer
Autoren der Fall ist. Mit dem Abschluss seines [X.] hat er -
dem Sujet des Werks geschuldet -
eine trotz ihres [X.] Anspruchs dienende Rolle übernommen. Autor sollte allein der Kläger sein. Er hatte das Recht, schon in der Entstehungsphase
des Werks jederzeit in das Manuskript einzugreifen und der weiteren Arbeit des [X.]n die Rich-tung zu geben, die er für richtig hielt. Das Manuskript selbst sollte schließlich ihm und nicht dem [X.]n gehören.
[X.] Die
dienende Rolle des [X.]n tritt bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Materialsammlung noch deutlicher zutage. Nach den Verlagsverträgen entscheidet allein der Kläger darüber, welches Materiel er in welchem Umfang preisgibt. Die für das Gelingen des Werks erforderliche groß-konnte der [X.] von dem Kläger aber, wie bereits ausgeführt,
nur erwarten, wenn dieser
Herr auch über seine Erinnerun-gen und Gedanken blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der [X.] bei der Sammlung des Materials in den Dienst des [X.] stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Kläger zu treuen Händen ver-waltete. Diese Rollenverteilung ist aber das typische Merkmal eines Auftrags-verhältnisses (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2006], § 662 Rn. 2; [X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., §
662 Rn. 3), dessen Regeln deshalb auf die Vereinba-rung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind.
c) Danach hat der [X.] als Beauftragter dem Kläger alles herauszu-geben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbe-33
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sorgung erlangt hat
(§ 667 [X.]). Dazu gehören auch die [X.], um die die Parteien
hier streiten.
aa) Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftrag-ten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte auf-grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat ([X.], Urteile
vom 17. Oktober 1991 -
III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560
und vom 11. März 2004 -
IX ZR
178/03, NJW-RR 2004, 1290; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 667 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2006], §
667 Rn. 7 ff.). Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für den Beauftragten
selbst bedeutsam sind (vgl. [X.], Urteile
vom 30. November 1989
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III [X.], [X.]Z 109, 260, 264
f.
und vom 11. März 2004 -
IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; [X.]/[X.], [X.] [2006], §
667 Rn. 8). Heraus-zugeben sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Datenbestände ([X.], Urteil vom 11. März 2004 -
IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290). Für die Herausgabepflicht ist es unerheblich, ob das Erlangte dem Beauftragten
gehört (vgl. [X.], 392, 395; KG, NJW 1971, 566, 567). Nur so ist der Auftraggeber imstande, darüber zu entscheiden, ob und wie die Angelegenheit nach dem Ende des Auftrags fortgeführt oder abgewickelt werden soll.
Diesem Interesse muss der Beauftragte auf Grund
der allgemeinen Leistungstreuepflicht Rech-nung tragen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 667 Rn. 9). Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu [X.] hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1991 -
III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 667 Rn. 1).
Was zur Herausgabe erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art des
Erlangten 36
-
17
-

([X.], Urteil vom 11. März 2004 -
IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; [X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., § 667 Rn. 10
f.).
[X.]) Danach hat der [X.] dem Kläger alle [X.] herauszuge-ben, auf denen die mit dem Kläger geführten Gespräche aufgezeichnet sind. Diese Tondokumente gehören zu den zentralen Teilen des Materials, das der Kläger dem [X.]n zur Verwendung für die Erstellung des Manuskripts der Memoiren zugänglich machen sollte. Dass sie als solche keine körperlichen Gegenstände sind, ist
-
wie bei den erwähnten elektronischen Datenbestän
den -
ohne Bedeutung. Dass es sich bei den Äußerungen des [X.] nicht um Monologe, sondern um Antworten auf Fragen des [X.]n oder Stellungnah-men zu Stichworten handelt, die dieser dem Kläger gegeben hat, steht der [X.] schon deshalb nicht entgegen, weil diese Form, die Informatio-nen abzurufen und festzuhalten, Teil der Absprache der Parteien war. Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die Gedanken und Erinnerungen des [X.] auf [X.]n aufgenommen worden sind, die möglicherweise dem [X.]n gehören. Setzt ein Beauftragter zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel -
wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten oder Aktenordner, aber eben auch [X.] -
ein, muss er -
gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Auf-wendungen (§ 670 [X.]) -
auch das Eigentum daran an den Auftraggeber über-tragen, wenn diesem der alleinige Zugriff auf das Erlangte wie hier anders nicht verschafft werden kann.
d) Der Anspruch des
[X.] auf Herausgabe
der [X.] ist auch nicht a[X.]edungen worden. Der [X.] hat zwar unter Beweisantritt behaup-tet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass das vorbereitende Ar-beitsmaterial, zu dem auch die Tonbandaufnahmen zählten, nach Beendigung der Zusammenarbeit bei ihm
verbleiben solle. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es annimmt, eine solche
Zusage des [X.] sei
mit dem Zerbrechen des Vertrauensverhältnisses der Parteien und der damit ein-37
38
-
18
-

hergehenden vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit die Grundlage ent-zogen worden. Dann
nämlich hätten
die Unterlagen und Aufzeichnungen für einen möglichen
Nachfolger des [X.]n zur Verfügung stehen müssen. Die-se
Auslegung der als wahr unterstellten Äußerungen des [X.] ist [X.] nicht zu beanstanden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2013 -
14 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 01.08.2014 -
6 U 20/14 -

39

Meta

V ZR 206/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 206/14 (REWIS RS 2015, 8368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8368

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 206/14

I ZB 57/10

III ZR 291/11

6 U 20/14

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