Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2021, Az. B 12 KR 95/20 B

12. Senat | REWIS RS 2021, 2417

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrages - Verletzung rechtlichen Gehörs


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die von den Klägern wegen ihrer Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 3. zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für ihre Kinder zu reduzieren sind. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ab (Bescheide vom 29.6.2015; Widerspruchsbescheide vom 8.10.2015). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2018). Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 30.9.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.

2

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

1. Einen Verfahrensfehler bezeichnen die Kläger nicht in einer den Anforderungen von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechenden Weise.

4

a) Die Kläger behaupten eine "Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 [X.] SGG) durch Verweigerung der Berufungsinstanz als Tatsacheninstanz sowie In diesem Zusammenhang die Verfahrensfehler der Verletzung der Amtsermittlungspflicht und der Divergenz". Das [X.] habe sich "willkürlich" geweigert, seiner Aufgabe als Tatsacheninstanz nachzukommen. Sein Vorgehen verletze das Recht der Kläger auf [X.]. Die Kläger führen [X.] aus:

        

"Dass die oben dargestellten Ablehnungen der Sachaufklärung durch das [X.] zugleich sämtlich hier zu rügende Verletzungen der Amtsermittlungspflichten [X.]. § 160 Abs. 2 Ziffer 3. SGG entsprechend den vom angerufenen Revisionsgericht aufgestellten Maßstäben (siehe dazu z.B. den Beschluss vom [X.] KR 5/19 B - mwN) beinhalten, ergibt sich aufgrund der vorstehend detailliert dargelegten Umstände zum einen selbsterklärend, zum anderen erweisen sich, wie dargestellt, die vom [X.] gegebenen Begründungen seiner Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich wiederholten Beweisanträge als offensichtlich 'nicht hinreichend'. Sämtliche [X.] betrafen die notwendige Herstellung sachlich fundierter Entscheidungsgrundlagen und waren ausnahmslos substantiiert, weil konkret und auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Das gilt naturgemäß hinsichtlich des Fragenkatalogs des [X.] vom [X.] erst recht. Dass sie entscheidungserheblich sind, bedarf angesichts der Tatsache keiner weiteren Erklärung, dass sie die aus fachwissenschaftlicher Sicht ebenso wie ausweislich seines Fragenkatalogs vom [X.] der Auffassung des [X.] unhaltbaren bzw. zu klärenden Grundlagen der Entscheidungen des [X.] selbst betreffen, auf welche das [X.] sich 'vollinhaltlich' stützt."

5

aa) Auf eine Verletzung des § 103 SGG ([X.]) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das [X.] vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das [X.] von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 18.12.2000 - [X.] U 336/00 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]1 S 51 f; [X.] Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Vermeintlich beweisbedürftige Tatsachen haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die gegenteilige Behauptung ändert daran nichts.

6

bb) Ungeachtet dessen haben die Kläger ferner nicht aufgezeigt, weshalb das [X.] einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ([X.] Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - [X.] 1500 § 160 [X.]). Da sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ([X.] Beschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 9), ist darzulegen, inwiefern nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des [X.] erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich sind ([X.] Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 19.6.2008 - [X.] U 76/08 B - BeckRS 2008, 54504 mwN). Auch daran fehlt es [X.] mit Blick auf die Ausführungen des [X.] auf Seite 17 f des Urteils. Der Hinweis der Kläger auf einen Fragenkatalog des [X.] vom [X.] in einem dort anhängigen Verfahren ändert daran nichts.

7

b) Die Kläger behaupten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne diese hinreichend darzulegen. Indem das [X.] "die vorstehenden Fakten und Verfassungsjudikaturen" im Urteil als nichtexistent behandelt habe, habe es das rechtliche Gehör in revisionserheblicher Weise verletzt. Ein Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist ([X.] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; [X.] Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Einwand der Kläger, das [X.] sei ihren Ausführungen zur Unrichtigkeit der Rechtsprechung des [X.] zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung bei Familien mit Kindern nicht gefolgt, genügt nicht.

8

2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz legen die Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das [X.] seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das [X.] diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl [X.] Beschlüsse vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] und 16.7.2004 - [X.] U 41/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.], jeweils mwN). Eine solche Abweichung haben die Kläger nicht dargetan. Sie behaupten eine Divergenz "zum Rechtssatz des [X.] im Kindergeldbeschluss vom 29.5.1990". Da sich das [X.] die Begründungen des [X.] im Urteil vom [X.] - [X.] KR 14/15 R - "vollinhaltlich und damit auch - trotz ausdrücklicher Warnung der Kläger! - dessen Divergenz zum 'Kindergeldbeschluss' des [X.] vom 29.5.1990" zu eigen gemacht habe, falle ihm auch der (ursprünglich dem [X.] zuzurechnende) Verfahrensfehler der Divergenz zur Last. Die Kläger legen nicht hinreichend dar, welche konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssätze des [X.] mit welchen konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts in Widerspruch stehen sollen. Vielmehr machen sie lediglich geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des [X.].

9

3. Schließlich legen die Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Sie formulieren auf Seite 26 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen:

        

"1. Ist die Heranziehung der Kläger gem. §§ 223, 240, 243 [X.] und 153,157,161,162 [X.]I mit der Verfassung, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 6 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Schutz und Fürsorge), Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Transparenz - und Wahrheitsgebot sowie Systemgerechtigkeit) vereinbar? Falls dies zu bejahen ist:

        

2. Gilt dies, unter Einbeziehung des Anspruchs der Kläger auf intragenerationelle Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG), auch insofern, als Eltern von mehreren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie kinderlose Versicherte bzw. Versicherte mit nur einem Kind und gilt dies auch für jene Einkommensanteile, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 1601 ff. [X.]) sowie des Strafrechts (§ 170 StGB) allein den Kindern als existenzminimaler Unterhalt zustehen?"

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl [X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsfrage geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig ist, hat das [X.] in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es [X.] dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl [X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] RdNr 11 und [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl [X.] Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ([X.] Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] RdNr 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Weshalb gleichwohl die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervor.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 95/20 B

23.09.2021

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Januar 2018, Az: S 6 KR 5414/15, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2021, Az. B 12 KR 95/20 B (REWIS RS 2021, 2417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2417

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1621/94

1 BvR 2446/09

1 BvR 2933/13

2 U 40/16

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