Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.10.2017, Az. B 12 R 6/17 B

12. Senat | REWIS RS 2017, 4459

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Gegenstand

Sozialgerichtliches V erfahren - Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – Grundrechtsverstoß – Divergenz


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 68 401 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich das klagende [X.], das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, gegen die anlässlich einer Betriebsprüfung durch die beklagte [X.] bezüglich des [X.] 2001 bis 2004 ursprünglich geltend gemachte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 228 102,85 Euro hinsichtlich der beigeladenen gastspielverpflichteten Künstlerinnen und Künstler.

2

Die zu 1. bis 40. beigeladenen Künstlerinnen und Künstler nahmen - jedenfalls überwiegend - zunächst an einer üblicherweise mehrwöchigen mit der Premiere abschließenden Probenphase teil. Für diese Phase ist das klagende Theater regelmäßig von einer durchgehenden der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung der Gastkünstler ausgegangen. Streitig ist hingegen insbesondere, wie die in der nachfolgenden [X.] jeweils für die Mitwirkung an den einzelnen Aufführungen gezahlten Honorare sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. Bezüglich einzelner Beigeladener macht die Klägerin überdies geltend, dass sie lediglich im Rahmen einer (zeit-)geringfügigen Beschäftigung eingesetzt worden seien, sodass für diese keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Im Rahmen des Widerspruchs der Klägerin gegen den ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.10.2006 änderte jene den Bescheid durch Bescheid vom 28.6.2007 ab und wies den Widerspruch im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 5.9.2007 zurück.

3

Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 28.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2007 aufgehoben, soweit er dem Widerspruch nicht abgeholfen hat (Urteil vom 16.11.2015). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 hat das L[X.] Teilstreitgegenstände hinsichtlich bestimmter Beigeladener und bestimmter Zeiträume abgetrennt und das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen L 2 R 579/16 fortgeführt. Im abgetrennten Verfahren hat das L[X.] das [X.]-Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich einzelner Beigeladener und bestimmter Zeiträume aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage ab- sowie die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.11.2016). Im Ausgangsverfahren unter dem Aktenzeichen L 2 R 26/16 hat das L[X.] durch Beschluss vom 13.12.2016 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im abgetrennten Verfahren (L 2 R 579/16) angeordnet. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

4

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.]8 = Juris Rd[X.] 9).

6

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 7.2.2017 auf alle drei Zulassungsgründe.

7

1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) an die Darlegung des [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

8

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 5 Rd[X.]7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl B[X.] Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.] 31 S 48).

9

Auf Seite 9 der Beschwerdebegründung misst die Klägerin der Frage Bedeutung bei,

        

"welche Rolle für die Annahme eines entsprechenden durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses einzelarbeitsvertragliche tagweise Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Gastkünstler eine Rolle spielt und welche Bedeutung (konkrete) Sachverhaltsumstände bei der tatsächlichen Durchführung hinsichtlich der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 3 [X.]B IV bei entgegenstehender tatsächlich gelebter Praxis von Bedeutung sind."

Auf Seite 10 der Beschwerdebegründung misst die Klägerin im Rahmen der Anwendung von § 8 Abs 1 [X.] [X.]B IV der Frage Bedeutung bei,

        

"ob bei den Künstlern zu jeder Aufführung noch ein [X.] (teilweise bei den Berechnungen auch Aufführungstage) mitzuberücksichtigen ist, der in die 50-Tage-Regelung einzubeziehen ist und welche Bedeutung insoweit Formulierungen in den Verträgen beizumessen ist, dass die Künstler 'vorbereitet' und 'mit gelernter Partie' zu den Proben zu erscheinen haben."

Auf Seite 29 der Beschwerdebegründung führt die Klägerin aus,

        

"Schließlich ist auch die Frage, dass die Anwendung des § 7 Abs. 3 [X.]B IV als gesetzliche Fiktion auf Sachverhaltskonstellationen wie hier aufgrund einer arbeitsvertraglichen tagweisen Vereinbarung eines Beschäftigungsverhältnisses deshalb nicht möglich ist, ein 'durchgehendes Beschäftigungsverhältnis' hier gerade nicht vorliegt, weil mit dieser Vorschrift nur Fälle von Beschäftigungsverhältnissen bei Fortfall der Entgeltlichkeit behandelt werden sollen, über den Einzelfall hinaus entscheidungserheblich (konkrete Klärungsfähigkeit)."

Zur ersten Frage habe das B[X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] R 13/10 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]9) Ausführungen gemacht. Das L[X.] sei hingegen im angefochtenen Urteil entgegen der Ansicht des B[X.] zu einem anderen Ergebnis gekommen. Danach verlange der Tatbestand des § 7 Abs 3 S 1 [X.]B IV keine "Beschäftigung" und erst recht keine "Dauerbeschäftigung". "Anders als das B[X.]" sei das L[X.] bezüglich der Zeiten zwischen den einzelnen Auftritten zu dem Ergebnis gekommen, aufgrund des umfassenden Weisungsrechts etwa im Sinne einer kontinuierlichen Verpflichtung zur Dienstbereitschaft liege ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor. Hinsichtlich der zweiten Frage entspreche die Auffassung des L[X.] bereits nicht der gesetzlichen Lage. Zudem habe sie - auch bezogen auf den (neuen) Begriff des L[X.] in Gestalt einer angeblichen einseitigen Rechtsmacht zweitinstanzlich unter Beweisantritt dargelegt und vorgetragen, dass die Formulierung in den Klauseln "vereinbart" bedeute, dass der beigeladene Künstler nur dann zur Vorstellung verpflichtet ist, wenn er eine mit dem Terminangebot des Theaters übereinstimmende Willenserklärung abgebe. Sie habe auch zweitinstanzlich vorgetragen, dass es beigeladene Künstler gebe, die ohne den [X.] absolviert zu haben, nur für einzelne Vorstellungen zur Verfügung stünden oder solche, die an ihrer jeweiligen Stammbühne eine Verpflichtung gehabt hätten, sodass in keinem Fall der Beigeladene einseitig zu einem Proben- oder Vorstellungstermin in das Theater hätte gerufen werden können. Hier durch "Auslegung" iS von §§ 133, 157 BGB zu einer einseitigen "Rechtsmacht" zu gelangen, bliebe das Geheimnis des L[X.]. Gemäß der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte sowie des B[X.] komme es für die Beurteilung der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf die Gesamtumstände der Beschäftigung an. Entsprechend wäre auch entgegen der Auffassung des L[X.] nicht allein die vertragliche Ausgestaltung der Gastverträge entscheidend, sondern in erster Linie die gelebte Praxis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom L[X.] zitierten Urteil des B[X.] vom [X.]. Auch nach Auffassung des B[X.] hätte es einer Einzelfallprüfung bedurft, mit der Folge, dass das L[X.] allein auf der Grundlage einzelner Gastverträge sowie Auslegung einzelner Klauseln nicht berechtigt gewesen sei, eine vertragliche Verpflichtung der Künstler im Sinne einer "Dienstbereitschaft" - die vom L[X.] als "Rechtsmacht" bezeichnet worden sei - anzunehmen. Hinsichtlich der letzten Frage sei auf ein Urteil des L[X.] Sachsen-Anhalt hinzuweisen, das in einer vergleichbaren Sache unter Berufung auf das Urteil des B[X.] vom [X.] eine andere Auffassung vertreten habe.

a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die [X.] für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht (B[X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - Juris Rd[X.]1 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (B[X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - Juris Rd[X.]1 mwN).

b) Jedenfalls legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht hinreichend dar. Anders als im Rahmen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich arbeitet die Klägerin keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen heraus, sondern bemüht sich nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung die im Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen falsch beantwortet. Deutlich wird dies ua in Formulierungen wie "das L[X.] anders als das B[X.]", "Diese Interpretation und Beantwortung der Rechtslage ist aus folgenden Gründen falsch:", "die vom L[X.] vertretene Auffassung", "bleibt das Geheimnis des L[X.]", "entgegen der Auffassung des L[X.]", "Das Ergebnis ist auf der Grundlage des B[X.]-Urteils vom [X.] nicht haltbar", "Der grundlegende Fehler des Gerichts". Im [X.] macht die Klägerin dadurch lediglich eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Wie dargelegt kann die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führen.

Soweit die Klägerin vermeintliche Grundrechtsverstöße andeutet (Seite 25 der Beschwerdebegründung: Art 2 GG, Seite 28 der Beschwerdebegründung: Art 5 Abs 3, Art 12 GG) genügt die - insoweit im Ergebnis fehlende - Begründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des [X.], aber auch des B[X.] - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (B[X.] vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 14; ferner zB B[X.] vom [X.] - [X.] KR 65/08 B - Juris Rd[X.] 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (B[X.] vom 30.4.2015 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] 5 mwN).

Schließlich hätte angesichts des von der Klägerin auch angeführten Urteils des B[X.] vom [X.] ([X.] R 13/10 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]9) im Rahmen der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Notwendigkeit bestanden, unter Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung in der Begründung eine verbliebene oder erneute Klärungsbedürftigkeit herauszuarbeiten (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.]9).

2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) entsprechenden Weise dar.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das L[X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das L[X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das L[X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des L[X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 mwN).

Auf Seite 34 der [X.] führt die Klägerin aus, das B[X.] habe in seinem Urteil vom [X.] einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Sodann gibt die Klägerin einen Teil der [X.] wieder. Das L[X.] habe abweichende Rechtssätze aufgestellt. Sodann gibt sie auf Seite 35 und 36 einen Teil der [X.] wieder. Auf Seite 37 behauptet sie, "Denn hätte das L[X.] Niedersachsen die vom B[X.] eingenommene Position in der Beantwortung der Rechtsfrage zum Maßstab seines Urteils gemacht, hätte es die Klage gegen den Bescheid, wie es das L[X.] getan hat, nicht in dem entsprechenden Umfang abweisen können." Das L[X.] habe zudem die "Lebenswirklichkeit" nicht beachtet. Auf Seite 39 ff der Beschwerdebegründung macht die Klägerin sodann Ausführungen zur "Unrechtmäßigkeit des Bescheids im Besonderen". Schließlich weist die Klägerin auf Seite 43 der Beschwerdebegründung auf ein Urteil des L[X.] Sachsen-Anhalt hin.

Hierdurch zeigt die Klägerin keine entscheidungserhebliche Divergenz in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise auf. Sie entnimmt weder der angefochtenen noch der in Bezug genommenen Entscheidung des B[X.] sie tragende abstrakte Rechtssätze, die zum Nachweis eines Widerspruchs gegenüber zu stellen wären. Stattdessen greift sie lediglich Zitate aus den Entscheidungen heraus und bemüht sich einen Widerspruch im Rahmen der Rechtsanwendung nachzuweisen. Dabei handelt es sich aber nicht um die Begründung einer vermeintlichen Divergenz, sondern lediglich um den Vortrag eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers. Wie dargelegt weicht ein L[X.] nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Entsprechende - vornehmlich auf [X.] erfolgende - Ausführungen können der Beschwerdebegründung - trotz ihres Umfangs - nicht entnommen werden. Im Übrigen kann eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen L[X.] nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, weil Landessozialgerichte nicht zu den nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G divergenzfähigen Gerichten gehören.

3. Schließlich bezeichnet die Klägerin auch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) entsprechenden Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch B[X.] Beschluss vom 12.12.2003 - [X.] RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]1 Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], Rd[X.]02 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des L[X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

Auf Seite 45 macht die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 [X.]G geltend. Das L[X.] hätte im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes prüfen müssen, ob im vorliegenden Einzelfall tatsächlich im Zeitraum zwischen Premiere und letztem (vereinbarten) Vorstellungstermin ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Das L[X.] habe jedoch keine entsprechenden Beweise erhoben. Damit habe es die sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, § 103 [X.]G.

Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass auf eine Verletzung des § 103 [X.]G ([X.]) ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung wurde aber nicht aufgezeigt, dass die Klägerin im Verfahren vor dem L[X.] einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat (stRspr, vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1 mwN; B[X.] Beschluss vom 5.2.2015 - [X.] R 372/14 B - Juris Rd[X.]0 mwN). Soweit die Klägerin wiederholt von "[X.]" spricht, bleibt deren konkreter Inhalt nach der Beschwerdebegründung unklar. Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, prozessordnungsgemäße Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt oder zumindest aufrechterhalten zu haben (zum Erfordernis der Aufrechterhaltung von Anträgen vgl zB B[X.] Beschluss vom 18.12.2000 - [X.] U 336/00 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 31; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 52/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]1 Rd[X.] 7 mwN und B[X.] Beschluss vom [X.] - B 8 KN 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.] 7 mwN). Schließlich können der Niederschrift vom 16.11.2016 keine Beweisanträge der durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenen Klägerin entnommen werden.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das L[X.].

Meta

B 12 R 6/17 B

04.10.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 16. November 2015, Az: S 28 R 1066/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.10.2017, Az. B 12 R 6/17 B (REWIS RS 2017, 4459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4459

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