Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2012, Az. II ZB 6/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2313

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Gegenstand

(Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung; Beginn der Frist für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung) 


Tenor

Die Anträge der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 vom 23. August 2012 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 vom 23. Juli 2012 auf Berichtigung des Tenors des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 sowie die hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Anträge auf Urteilsberichtigung sind bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurden. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ist nicht veranlasst. Soweit den Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie den Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2011 ([X.], [X.], 117) Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der [X.] auferlegt worden sind, beruht der Tenor nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit.

2

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der der Entscheidung zugrunde liegenden Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht Gewollte geändert werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt ([X.], Urteil vom 14. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 74, 80 f.; Beschluss vom 27. März 2012 - [X.], juris Rn. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 7). Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten [X.] sind ([X.], Beschluss vom 27. März 2012 - [X.], juris Rn. 2).

3

Tenor und Rubrum des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 sind in diesem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Berücksichtigung der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 bei der Kostenentscheidung spiegelt den auf der Aktenlage beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wider. Danach musste der Senat davon ausgehen, dass die Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie die Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 weder zum Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses des [X.] vom 22. Juni 2007 noch in der Frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ihre Klage zurückgenommen hatten. Etwas anderes lässt sich den Gründen der Entscheidung auch nicht entnehmen.

4

II. Eine Umdeutung des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 103 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Denn diese wäre unzulässig.

5

Zum einen wäre die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 - [X.] 3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.] 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - [X.], juris), von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zudem wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die [X.] innerhalb einer [X.] von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen ([X.], NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; [X.], [X.], 764). Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 wurde der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 12. Januar 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ist hier am selben Tag und damit nach Ablauf der [X.] von zwei Wochen eingegangen. Der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 wurde der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 nach deren Versicherung vor dem 1. März 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ist hier am 24. Juli 2012 und damit nach Ablauf der [X.] von zwei Wochen eingegangen.

6

III. Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.

7

Zwar bleibt bei Verstößen gegen andere Verfahrensgrundrechte als Gehörsverletzungen eine Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 321a ZPO denkbar. Aber auch in diesem Fall sind die Form- und Fristerfordernisse der Anhörungsrüge einzuhalten ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2529 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1654).

Bergmann                         Strohn                       Reichart

                   Drescher                       Born

Meta

II ZB 6/09

16.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 13. Dezember 2011, Az: II ZB 6/09, Beschluss

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2012, Az. II ZB 6/09 (REWIS RS 2012, 2313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2313


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 6/09

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 16.10.2012.

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 16.10.2012.

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 27.03.2012.

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 13.12.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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