Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2012, Az. II ZB 6/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2272

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des Streitwerts


Leitsatz

Durch § 51a Abs. 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt. Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist nicht anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quoten zu kürzen.

Tenor

Die Erinnerung des Beigeladenen zu 75 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Juli 2012 ([X.]: 780012125279) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ([X.], [X.], 117) hat der erkennende [X.] dem Erinnerungsführer als Beigeladenem in einem Musterverfahren 0,075 % der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. Juli 2012 ([X.]: 780012125279) hat sich der Beigeladene schriftlich gewandt und auf Nachfrage erklärt, dass er seine Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet wissen will. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet.

4

a) Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der [X.] zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584).

5

Der Erinnerungsführer macht geltend, seine Klage rechtzeitig zurückgenommen zu haben und daher nicht mehr Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewesen zu sein, weshalb ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Der Kostenschuldner kann sich jedoch mit der Erinnerung nicht gegen die [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2011 wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 17. August 2010 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43; Beschluss vom 29. November 2004 - [X.], juris). An die im Beschluss des [X.]s ausgesprochene Kostenpflicht ist sowohl der [X.] als auch - wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der [X.] selbst gebunden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06, juris Rn. 5).

6

b) Im Übrigen ist der nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG erfolgte [X.] nicht zu beanstanden. [X.] waren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €. Hiervon hat der Beigeladene zu 75 0,075 %, mithin 342,96 € zu tragen.

7

Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren zu entnehmen, die die Obergrenze der Inanspruchnahme des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Pflicht des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe begrenzt auf die in der [X.] ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren (so [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], § 19 Rn. 16 f.). Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des § 51a Abs. 2 GKG. Durch diese Regelung soll zwar - ebenso wie mit § 19 Abs. 5 [X.] - das Kostenrisiko des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG vor, dass der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen nur für Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des [X.] haften. Diese Teile bestimmen sich nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des [X.] sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, [X.]). Durch diese Regelung wird zum Schutz des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt ([X.] in KK-[X.], § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 14). Dies entspricht beim Beigeladenen zu 75 bei einer Beteiligung im Hauptsacheprozess mit einem Streitwert in der [X.] bis 65.000 € einem Betrag von 2.780 €. Diese Kostengrenze ist in der beanstandeten Kostenrechnung nicht überschritten.

8

Die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG dient demgegenüber nicht dazu, den [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des [X.] in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der [X.] ausgewiesenen Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,075 % aus 2.780 €, mithin 2,09 € Gerichtsgebühren zu tragen hätte. Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs. 1 GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persönlichen Streitwert ist ihm die Kostentragung zumutbar. Für eine nochmalige anteilige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Grund (vgl. [X.] in KK-[X.], § 19 Rn. 28 f.).

Bergmann                                                Strohn                                             Reichart

                             Drescher                                                 Born

Meta

II ZB 6/09

16.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 13. Dezember 2011, Az: II ZB 6/09, Beschluss

§ 51a Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2012, Az. II ZB 6/09 (REWIS RS 2012, 2272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2272


Verfahrensgang

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Az. II ZB 6/09

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 16.10.2012.

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 16.10.2012.

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 27.03.2012.

Bundesgerichtshof, II ZB 6/09, 13.12.2011.


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