Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5477

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Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer Grundschullehrerin über die Verhaltensweisen einer Grundschülerin unter identifizierender Benennung; Wegfall durch selbstöffnende, öffentliche Äußerungen des Erziehungsberechtigten; Reichweite der Kunstfreiheit


Leitsatz

1. Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.

2. Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.

3. Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen worden und als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer gegen beide Beklagte gerichteten Anträge auf Unterlassung ihrer Bezeichnung als Tochter der [X.]    und/oder Kind der [X.]     in dem Buch "H.                    " zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. [X.] zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, die erste Auflage des [X.]                     " ([X.]          ) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die Klägerin in dem genannten Werk mit vollständigem Namen oder als [X.]  , als Tochter der [X.]   und/oder als Kind der [X.]    benannt wird, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage [X.] vorgelegten Buchausdruck.

2. [X.] zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, alle weiteren Auflagen des [X.] und das ebook "H.    -                  " ([X.]          ) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die Klägerin in dem genannten Werk als Tochter der [X.]    und/oder als Kind der [X.]    benannt wird, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage [X.] vorgelegten Buchausdruck.

3. [X.] zu 1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsgebote nach Ziffer 1 und 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, - die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern - angedroht.

4. [X.] zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in der ersten Auflage des [X.]                         " ([X.]          ) mit vollständigem Namen, als [X.]   , als Tochter der [X.]   und/oder als Kind der [X.]   zu benennen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage [X.] vorgelegten Buchausdruck.

5. [X.] zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in allen weiteren Auflagen des [X.] oder im ebook "[X.]" ([X.]           ) als Tochter der [X.]   und/oder als Kind der [X.]    zu benennen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage [X.] vorgelegten Buchausdruck.

6. [X.] zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsgebote nach Ziffer 4 und 5 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht.

7. [X.]n werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.157 € seit dem 16. November 2012 und aus 39,43 € seit dem 4. Mai 2013 (Beklagte zu 1) bzw. seit dem 5. Mai 2013 (Beklagte zu 2) zu zahlen.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten je 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die minderjährige Klägerin begehrt Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung wegen der identifizierenden Erwähnung ihrer Person in einem von der [[X.]] zu 1 verlegten und von der [[X.]] zu 2 verfassten Buch.

2

Die Beklagte zu 2 war Grundschullehrerin und ist die Ehefrau eines früheren Senators von B. Die Klägerin wurde nach einem Umzug im Winter 2007 an der Grundschule angemeldet, an der die Beklagte zu 2 unterrichtete. Die Klägerin nahm probeweise am Unterricht der dritten Klasse teil, um zu testen, ob sie geeignet sei, die zweite Klasse zu überspringen. Die Beklagte zu 2, die die Klassenlehrerin dieser dritten Klasse war, sprach sich gegen ein Überspringen aus. Im März 2008 legte die Mutter der Klägerin wegen des Umgangs der [[X.]] zu 2 mit ihrer Tochter eine Beschwerde bei der [[X.]] ein. Im November 2008 wandte sich die Mutter an die [[X.]] und schilderte den Vorgang unter Nennung ihres eigenen Namens und des Namens der [[X.]] zu 2. In dem daraufhin am 5. November 2008 erschienenen Artikel hieß es unter voller Namensnennung u.a. wie folgt:

3

"[[X.]] (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 2) gilt als erfahrene und strenge Grundschullehrerin. [[X.]], [[X.]] (…), interessiert sich ebenfalls für die Lage der Schulen in B. und äußert sich immer mal wieder in Interviews dazu. Jüngst hat er in einem Leserbrief den Lehrern der …stadt eine "traditionell leistungsabgewandte Kultur" vorgeworfen. Nun hat [[X.]] selbst Ärger. Gegen die Lehrerin liegt bereits seit April eine Beschwerde bei der Senatsbildungsverwaltung vor. Unter dem Aktenzeichen VII A 4.4 wird ihr vorgeworfen, schulrechtliche Dienstvorschriften verletzt zu haben. Es geht um ihr eigenmächtiges Verhalten gegenüber einer Schülerin. … "Ich habe den Eindruck, dass die Bildungsverwaltung sich mit der Beschwerde bisher gar nicht beschäftigt hat", sagt Rechtsanwältin B., die die Beschwerde eingereicht hat. Anlass für diese Eingabe war der Umgang der Grundschullehrerin [[X.]] mit einem Mädchen, das von einer anderen Schule kommend in die dritte Klasse der Grundschule im B. Westen aufgenommen worden war. Dort war [[X.]] Klassenlehrerin. Nach Schilderung der Mutter A[[X.]] gab es sofort Probleme zwischen [[X.]] und ihrem als hochbegabt eingestuften Kind. Zu Beginn der Weihnachtsferien 2007 soll die Lehrerin plötzlich die Schultasche des Kindes genommen haben und Schulbücher und Unterrichtsmaterialien der zweiten Klasse reingesteckt haben. Auf Nachfrage der Mutter soll [[X.]] gesagt haben, dass das Kind nun die zweite Klasse besuchen werde. Allerdings: Einen für eine solche Maßnahme notwendigen Beschluss der Klassenkonferenz gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Später soll die Grundschullehrerin sogar gesagt haben, dass das Mädchen die Schule gar nicht mehr besuchen werde. Die Mutter berichtet, ihre Tochter habe darunter gelitten. Um weitere Belastungen zu vermeiden, habe sie ihr Kind schließlich tatsächlich in die untere Klasse gegeben. Die Mutter des Mädchens schaltete schließlich nach Absprache mit der kommissarischen Schulleiterin, die das Verhalten der Lehrerin [[X.]] ebenfalls missbilligte, den zuständigen Schulrat …, [[X.]], ein. Dieser, seit 17 Jahren im Amt, bemühte sich um ein klärendes Gespräch zwischen [[X.]] und der Kindesmutter. Doch [[X.]], so Anwältin B., habe vorgeschlagene Termine kurzfristig abgesagt - auch ohne Angabe von Gründen. Zuletzt Mitte März 2008. Daraufhin reichte die auf Schulrecht spezialisierte Anwältin im Auftrag der Mutter Beschwerde gegen [[X.]] ein. Auch der streitbare Schulrat zog Konsequenzen. Er verordnete der Lehrerin [[X.]] "einen pädagogischen Neuanfang" an einer anderen Schule - sie sollte versetzt werden. Dazu aber kam es nicht. [[X.]] schrieb am 3. Juli 2008 einen Brief an [[X.]] (…). Darin legte sie eine formal korrekte Eilbeschwerde gegen ihre drohende Versetzung ein. In dem Brief sprach sie von einem "persönlichen Rachefeldzug" gegen sich. Zum Beginn der Sommerferien wird dem resoluten Schulrat [[X.]] vom zuständigen Abteilungsleiter der Bildungsverwaltung, L., in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass er zum 15. August versetzt wird und künftig als Schulrat in [[X.]] arbeitet. Es sei eine "Spannungsumsetzung. …"

4

In der Folgezeit wurde der Vorgang in mehreren Presseveröffentlichungen aufgegriffen. Dabei wurden die Beklagte zu 2 und die Mutter der Klägerin namentlich genannt ebenso wie die von der Klägerin besuchte Grundschule. Der Name der Klägerin wurde nicht mitgeteilt.

5

Nach ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst im Jahr 2011 verfasste die Beklagte zu 2 das Buch "[[X.]]                          ". Das Buch wurde von der [[X.]] zu 1 verlegt und erschien im [[X.]] 2012. Die Beklagte zu 2 schildert darin auch die Vorgänge um die probeweise Versetzung der Klägerin in eine höhere Klasse. Sie führt unter voller Namensnennung u.a. aus:

6

"Am 12. November 2007 kam [[X.]], damals kommissarische Konrektorin, im [[X.]] auf [[X.]] zu. Im Hintergrund gewahrte ich eine Mutter mit ihrer kleinen Tochter. Diese Mutter war A[[X.]] (Anmerkung des Senats: Mutter der Klägerin). Ich sah [[X.]] das Kind genauer an. Es war ein aufgeschlossenes Mädchen, aber es stellte sich heraus, dass es für ein drittes Schuljahr noch zu unreif war. Die anderen Mädchen waren ihm sozial überlegen, was sie ihrerseits mit Maulereien und [[X.]] quittierte. Sie schrieb noch sehr langsam und ungelenk. Beim Lesen hatte sie Mühe, den Sinn zu erfassen, weinte schnell, wenn etwas nicht gleich gelang, wie einen Würfel zu falten und zu kleben. Beim Rechnen wurden [[X.]] von der Fachlehrerin auch große Schwierigkeiten genannt, ebenso gab es im Fach Englisch Probleme… ([[X.]] ff.).

7

…Am 5. November 2008 erschien in der [[X.]] ein Artikel unter der Überschrift "[[X.]] sorgt für Streit". Es ging um die schon behandelte "Möchtegernüberspringerin", Tochter von [[X.]]. ([[X.]]).

8

…Ich war ratlos. Sollte es so sein, dass meine Kollegen den reißerischen Presseartikeln Glauben schenkten? ... Um nun wenigstens an meiner Dienststelle eine Informationsbalance herzustellen, stellte ich für meine Kollegen in kurzen Worten zusammen, worum es eigentlich gegangen war…. Hier der originale Text:

9

Basisinformationen zum Fall [[X.]]. [X.] (Anmerkung des Senats: Klägerin)   B., den 9.11.2008

[[X.]]. [X.] kam im November 2007 unrechtmäßig auf Wunsch der Mutter und durch Veranlassung der kommissarischen Rektorin [[X.]] zur Probe in meine Klasse…. Daher habe ich [[X.]] dagegen gewehrt. Das gefiel dem Schulrat und meiner Schulleiterin nicht, weil sie wohl gerne ihren Fehler, das Kind überhaupt ins 3. Schuljahr gegeben zu haben, vertuschen wollten. Gegenüber der Mutter stellten sie es so dar, als ob ich allein dafür gesorgt hätte, dass das Kind U. [X.] wieder ins 2. Schuljahr gehen musste…" (S. 166 f.).

Die Klägerin macht geltend, die identifizierende Darstellung ihrer Person als unreife "Pseudo-Hochbegabte", der es an der erforderlichen Intelligenz und Sozialkompetenz fehle, verletze sie in ihrer Intimsphäre. Nach Ansicht der [[X.]] fehlt es an einer Rechtsverletzung der Klägerin, da der im Buch dargestellte Sachverhalt bereits Gegenstand umfassender Presseberichte gewesen sei.

Die [[X.]] haben sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, den vollständigen oder abgekürzten Namen der Klägerin im eBook und ab der zweiten Auflage des [X.] nicht mehr zu verwenden.

Das [X.] hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die erste Auflage des Buches in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die Klägerin darin, wie in dem als Anlage vorgelegten [X.] geschehen, mit vollständigem Namen oder mit abgekürztem Vornamen und vollem Nachnamen benannt wird. Das [X.] hat die Beklagte zu 2 verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in ihrem Buch mit vollständigem Namen oder mit abgekürztem Vornamen und vollem Nachnamen zu benennen, wenn dies wie in dem als Anlage vorgelegten [X.] dargestellt geschieht. Das [X.] hat die [[X.]] darüber hinaus zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der [[X.]] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die [[X.]] kein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Benennung in dem von der [[X.]] zu 2 verfassten Buch zu. Zwar werde die Klägerin durch die angegriffene Veröffentlichung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Betroffen sei ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre, das auch die Befugnis umfasse, in selbstgewählter Anonymität zu bleiben. Es komme auch nicht darauf an, ob die Identifizierung der Klägerin durch Nennung ihres vollen oder abgekürzten Namens oder durch Mitteilung anderer, ihre Identifizierung ermöglichenden Daten erfolge. Denn es mache keinen Unterschied, ob der Betroffene für die Leser durch die ausdrückliche Nennung seines Namens oder auf sonstige Weise erkennbar gemacht werde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da die Schutzinteressen der Klägerin hinter dem Recht der [[X.]] auf freie Berichterstattung zurückzutreten hätten. Zwar sei die Privatsphäre der Klägerin in verstärktem Maße schutzbedürftig, weil die Klägerin noch minderjährig sei. Dieser grundsätzlich weitgehende Schutz sei im Streitfall jedoch eingeschränkt, weil der Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Hochbegabung die zweite Klasse habe überspringen sollen und die Beklagte zu 2 ihr dies nicht ermöglicht habe, aufgrund einer Handlung der Mutter der Klägerin allgemein bekannt gewesen sei. So seien in dem auf Veranlassung der Mutter der Klägerin veröffentlichten Zeitungsartikel der Vor- und Nachname der Klägerin, der Name ihrer Anwältin, die Hochbegabung, der Streit um den Verbleib der Klägerin in der dritten Klasse sowie die Lage der Schule erwähnt. Auch die in den nachfolgenden Presseberichten genannten weiteren Einzelheiten seien von der Selbstöffnung umfasst. Denn die Mutter der Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass aufgrund des bekannten Namens der [[X.]] zu 2 weitere Presseorgane das Thema aufgreifen und eigene Recherchen anstellen würden; der Name der Grundschule sei leicht zu recherchieren gewesen. Die Klägerin könne nicht einen höheren Grad an Anonymität beanspruchen, als sie infolge der Selbstöffnung ihrer Mutter und der durch diese veranlassten Berichte in der Öffentlichkeit bisher innegehabt habe. Die Berichterstattung aus dem [[X.]] sei auch nicht aufgrund Zeitablaufs unbeachtlich. Denn sie sei weiterhin im [[X.]] abrufbar und werde in weiteren Berichten aus dem [[X.]] aufgegriffen und verlinkt. Zwar sei der vollständige Name der Klägerin in den angeführten Artikeln nicht erwähnt worden; sie sei jedoch aus den anderen genannten Daten leicht zu identifizieren gewesen. Es gehöre deshalb bereits zu dem in der Öffentlichkeit geprägten Bild der Klägerin, dass es zwischen ihrer Mutter und der [[X.]] zu 2 aufgrund eines im Ergebnis fehlgeschlagenen Versuchs der Klägerin, eine Klasse aufgrund einer Hochbegabung zu überspringen, eine längere Auseinandersetzung gegeben habe. Das von der [[X.]] zu 2 verfasste Buch mache die Klägerin lediglich weiterhin in gleicher Weise identifizierbar. Dass die Klägerin von der [[X.]] zu 2 inhaltlich anders dargestellt werde als in dem von ihrer Mutter veranlassten Pressebericht, liege in der Natur der Sache. Wäre die Klägerin von ihrer Mutter und ihrer Lehrerin gleich eingeschätzt worden, so wäre es zu der Auseinandersetzung nicht gekommen.

Demgegenüber könnten sich die [[X.]] auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen. Ausgehend davon, dass die Beklagte zu 2 ein Debattenbuch über den Zustand der heutigen Schule und insbesondere der Schulverwaltung in [[X.]] habe schreiben wollen, dabei auch die von ihr als Mobbing empfundenen Vorkommnisse in den letzten Jahren ihres Schuldienstes habe aufarbeiten wollen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nichtversetzung der Klägerin in der Presse bereits vorher große Beachtung gefunden habe, bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch an dem die Klägerin und ihre Mutter involvierenden Vorgang. Die Intention der [[X.]] sei darauf gerichtet gewesen, eine übergroße Einmischung der Eltern in den Schulbetrieb und eine mangelnde Akzeptanz der Lehrer als pädagogische Autorität zu kritisieren, wofür die Episode mit der Mutter der Klägerin als Beispiel diene. Ausschlaggebend für die Abwägung zu Gunsten der [[X.]] sei, dass die eine Identifizierung ermöglichenden persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung im [[X.]] zugänglich gewesen seien. Die Sicht der Öffentlichkeit auf die Klägerin sei schon gegeben und durch die bereits vorhandenen Informationen mitgeprägt gewesen.

[[X.]]

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die [[X.]] Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang zu. Die Veröffentlichung und Verbreitung des Buches "H.                               ", in dem der fehlgeschlagene Versuch der Klägerin, eine Klasse zu überspringen, in identifizierender Weise geschildert und diese unter Schilderung näherer [[X.]] als unreife und ihren Mitschülerinnen sozial unterlegene "Möchtegernüberspringerin" dargestellt wird, verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Klägerin kann daher auch Ersatz der erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit mit ihr der Antrag weiterverfolgt wird, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin in der Öffentlichkeit und/oder in Bezug auf das Buch in identifizierender Weise zu bezeichnen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung einer Geldentschädigung.

[X.] Die Klägerin kann von den [[X.]] gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Unterlassung wie im Tenor näher bezeichnet verlangen.

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die die Klägerin identifizierende Darstellung der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem missglückten Versuch, die zweite Klasse zu überspringen, in dem von der [[X.]] zu 2 verfassten Buch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreift. Betroffen ist zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. [X.]surteile vom 29. April 2014 - [[X.]], [[X.]], 325 Rn. 9; vom 30. September 2014 - [[X.]], [[X.]], 534, 536; vom 13. Januar 2015 - [[X.]], [[X.]], 336 Rn. 9, jeweils mwN). Betroffen ist darüber hinaus das Recht der minderjährigen Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (vgl. [X.]surteile vom 5. November 2013 - [[X.]], [[X.]], 346 Rn. 17 mwN; [[X.]], 173, 175; [[X.]], [[X.]], 2191, 2192; [[X.]] 2003, 537). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. [X.]surteile vom 5. November 2013 - [[X.]], [[X.]], 346, Rn. 17; vom 29. April 2014 - [[X.]], [[X.]], 325 Rn. 9; [[X.]]E 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. [[X.]], [[X.]], 2191, 2192). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ([[X.]], [[X.]] 2003, 537).

2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von den [[X.]] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [[X.]] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.]surteile vom 17. Dezember 2013 - [[X.]], [[X.]], 237 Rn. 22 = [[X.]], 135; vom 30. September 2014 - [[X.]], [[X.]], 534, 536).

b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [[X.]] gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [[X.]] verankerten Recht der [[X.]] auf Meinungsfreiheit abzuwägen (vgl. auch [[X.]] vom 12. März 2015, [[X.]] gegen [[X.]], [[X.]] no. 25790/11 - http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152727#{"itemid":["001-152727"]}, abgerufen am 10. August 2015). Auf die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit können sich die Beklagen dagegen nicht berufen. Das Buch fällt nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts.

aa) Der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben. Die Schwierigkeit, Kunst zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, und zu diesem Zweck die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen (vgl. [[X.]]E 67, 213, 225; 75, 369, 377). Dabei ist im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung von einem weiten Kunstbegriff auszugehen ([[X.]]E 67, 213, 225; 119, 1, 23 - [[X.]]; v. Mangoldt[[X.]]/[[X.]], GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 298 f., 301; [[X.]]/[[X.]], GG, Art. 5 Rn. 163 [Stand: 1. Juni 2015]). Ein Kunstwerk ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um eine freie schöpferische Gestaltung handelt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden (vgl. [[X.]]E 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 119, 1, 20 f. - [[X.]]). [[X.]] der Autor eines Werks tatsächliche Begebenheiten und/oder existierende Personen, kommt es darauf an, ob er diese Wirklichkeit künstlerisch gestaltet bzw. eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Letzteres liegt nahe, wenn der Autor tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt und keinen Faktizitätsanspruch erhebt. [[X.]] sich der Text dagegen in einer reportagehaften Schilderung eines realen Geschehens und besitzt er [[X.]] hinter [[X.]], so fällt er nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. [X.]surteil vom 10. Juni 2008 - [[X.]], [[X.]] 2008, 385 Rn. 8 - [[X.]]; [[X.]]E 119, 1, 20 f., 28 f., 31, 33 - [[X.]]; [[X.]] [[X.]] 2008, 155 Rn. 4).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das von der [[X.]] zu 2 verfasste Buch nicht als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu qualifizieren. Es handelt es um einen reinen Tatsachenbericht, mit dem die Autorin keine gegenüber der realen Wirklichkeit verselbständigte ästhetische Wirklichkeit geschaffen oder angestrebt hat. Die Autorin erhebt vielmehr ausdrücklich einen Faktizitätsanspruch. In ihrem Vorwort weist sie darauf hin, dass sie in erster Linie Missstände im Schulsystem aufdecken wolle und ausschließlich Geschehnisse in ihr Buch aufgenommen habe, die sich tatsächlich ereignet hätten und die sie belegen könne.

c) Die Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [[X.]] verankerten Recht der [[X.]] auf Meinungsfreiheit fällt zugunsten der Klägerin aus. Der durch die identifizierende Berichterstattung bewirkte Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ist erheblich. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buches befand sich die Klägerin in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie war 12 Jahre alt, gerade in die siebte Klasse einer weiterführenden Schule gekommen und befand sich kurz vor oder schon in der Pubertät. Die Bekanntgabe konkreter, in der Grundschule gezeigter Verhaltensweisen (Maulereien, Beleidigtsein, Weinen, wenn etwas nicht gelingt) und die konkrete Beschreibung ihrer angeblich noch unzureichenden Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten, die die Beklagte zu 2 als Beleg für die von ihr behauptete [[X.]], emotionale und leistungsmäßige Überforderung der Klägerin in der dritten Klasse anführt, beeinträchtigen ebenso wie die zusammenfassende, abwertende Bezeichnung der Klägerin als "Möchtegernüberspringerin" deren Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung in erheblichem Maße. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Bekanntgabe konkreter schulischer Verhaltensweisen und die Beschreibung ihrer Fähigkeiten nicht mit der Begründung verneint werden, es liege "in der Natur der Sache", dass die Klägerin von der [[X.]] zu 2 inhaltlich anders dargestellt werde als in dem von ihrer Mutter veranlassten Pressebericht. Denn die Darstellung der Klägerin ist geeignet, ihre Entwicklung zur und ihre Entfaltung als Persönlichkeit nachhaltig zu behindern. Die Klägerin musste befürchten, dass die mit konkreten Einzelheiten belegte Darstellung ihrer Person als sozial und emotional unreife "Möchtegernüberspringerin" Personen in ihrem nahen Umfeld bekannt wird und von diesen als Grundlage zur Beurteilung ihrer Person genommen wird. Sie musste darüber hinaus gewärtigen, das Ziel von Anfeindungen oder [[X.]] - etwa von Mitschülern - zu werden. Bereits diese berechtigten Befürchtungen der Klägerin genügen, um eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf ungestörte kindgemäße Entwicklung zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung der Klägerin tatsächlich von ihrem Umfeld zur Kenntnis genommen worden ist. Denn der Feststellung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Minderjährigen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechts auf kindgemäße Entwicklung nicht (vgl. [[X.]], 173, 176; [[X.]], [[X.]] 2003, 537).

In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die von der [[X.]] zu 2 preisgegebenen Informationen über die Klägerin auch deshalb einen gesteigerten Schutz vor einer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit genießen, weil sie von der - sowohl verbeamtete als auch angestellte Lehrer treffenden - Verschwiegenheitspflicht umfasst sind (§ 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 Tarifvertrag der Länder; vgl. [[X.]] vom 21. März 2012 - J 7.250 Sm, [[X.]] 2012, 266 f.; Schütz/[[X.]], Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtStG Rn. 7 [Stand: März 2009]). Die dargestellten Verhaltensweisen und Fähigkeiten der Klägerin hat diese nämlich im [[X.]] gegenüber ihrer Klassenlehrerin, anderen Lehrern oder gegenüber Mitschülern gezeigt; die Beklagte zu 2 hat Kenntnis von diesen Umständen allein aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin erlangt.

Die Beklagte zu 2 hätte ihr Interesse an einer Richtigstellung der angeblich unzutreffenden Zeitungsberichte und an einer Darstellung der Vorkommnisse an den Schulen in [[X.]] dagegen ohne ernstliche Einschränkungen auch dann verfolgen können, wenn sie die Klägerin anonymisiert hätte (vgl. [X.]surteil vom 8. Februar 1994 - [[X.]], [[X.]] 1994, 138, 139). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die mitgeteilten Informationen über die Klägerin auch nicht bereits vor der Veröffentlichung des Buches einer breiten Öffentlichkeit bekannt und prägten die Sicht auf sie. Aufgrund der Berichterstattung in den Medien im November 2008 und Januar 2011 war allenfalls bekannt geworden, dass eine Tochter von [[X.]] an der Grundschule der [[X.]] zu 2 die zweite Klasse überspringen sollte und die Beklagte zu 2 dieses Ziel nicht ermöglicht hat. Nicht bekannt waren hingegen die von der [[X.]] zu 2 im Einzelnen dargestellten schulischen Verhaltensweisen und die Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten der Klägerin. Ebenso wenig war ihr voller oder abgekürzter Vorname bekannt geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorname einer Zweit- bzw. Drittklässlerin, deren Nachname und Grundschule bekannt sind, überhaupt ohne weiteres recherchiert werden kann. Selbst wenn dies einem Teil der Leser der Artikel gelungen ist, hätte die Klägerin ihre Anonymität dadurch noch nicht verloren. Denn durch die Veröffentlichung des Buches ist der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis vom Vornamen der Klägerin hatten, erheblich erweitert worden (vgl. [[X.]], [[X.]] 2010, 365 Rn. 33). Anders als in den vom [X.] am 5. November 2013 und 29. April 2014 entschiedenen Fällen ([[X.]] sowie [[X.]] 137 und 138/13) fügte die vorliegend angegriffene Darstellung der Klägerin dem - allenfalls - in der Öffentlichkeit vorhandenen Kenntnisstand in zweifacher Hinsicht etwas Neues hinzu. Zum einen wurde der noch nicht bekannte Vorname der Klägerin preisgegeben; zum anderen wurden konkrete - von der Klägerin in der Grundschule gezeigte - Verhaltensweisen und Fähigkeiten bekannt gemacht und ihre schulische Entwicklung aufgezeigt. Die identifizierende Darstellung der Klägerin im Buch der [[X.]] hatte damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. [X.]surteile vom 29. April 2014 - [[X.]], [[X.]], 325 Rn. 22; vom 29. Juni 1999 - [[X.]] 264/98, [[X.]] 1999, 350, 351).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Mutter der Klägerin im [[X.]] an die Veröffentlichung des Buches öffentlich zu den Vorgängen geäußert und die von der [[X.]] zu 2 berichteten Informationen bestätigt hat. Denn eine durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert (vgl. [X.]surteile vom 14. Oktober 2008 - [[X.]] 272/06, [[X.]] 2008, 610 Rn. 24; vom 19. Oktober 2004 - [[X.]] 292/03, [[X.]] 2004, 540, 543).

3. Wie die Revision zu Recht geltend macht, kann die Klägerin aufgrund der aufgezeigten Rechtsverletzung von den [[X.]] nicht nur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der ersten Auflage des Buches, sondern auch aller weiteren Auflagen desselben und des eBooks verlangen, wenn die Klägerin darin als Tochter und/oder Kind der A…. [X.] bezeichnet wird und dies so geschieht wie in dem als Anlage [X.] vorgelegten [X.]. Denn der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt darin, dass in dem von der [[X.]] zu 2 verfassten und von der [[X.]] zu 1 vertriebenen Buch die von der Klägerin in der Grundschule gezeigten Verhaltensweisen (Maulereien, Beleidigtsein, Weinen, wenn ihr etwas nicht gelingt) und ihre angeblich unzureichenden Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten in identifizierender Weise geschildert werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und die Revisionserwiderung nicht ernsthaft in Frage stellt, war die Klägerin auch ohne die Angabe ihres vollen oder abgekürzten Namens aufgrund der mitgeteilten Umstände (Name der Mutter, Bezeichnung der Klägerin als deren Tochter, Name der Schule, Angabe der Klasse und der Jahreszahl) für einen nicht unerheblichen Personenkreis identifizierbar. Die Identifizierbarkeit ist nämlich bereits dann gegeben, wenn eine Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der gemachten Angaben hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von [X.] genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. [X.]surteile vom 10. Dezember 1991 - [[X.]] 53/91, [[X.]] 1992, 140, 141; vom 21. Juni 2005 - [[X.]] 122/04, [[X.]] 2005, 464, 465; [[X.]]K 3, 319, 321 f.; [X.] in [X.]/[X.], Presserecht, 5. Auflage, § 17 Rn. 3; [[X.]]/[X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 12 Rn. 43).

Entgegen der Auffassung des [X.] waren die mitgeteilten Informationen über die Klägerin nicht bereits vor der Veröffentlichung des Buches einer breiten Öffentlichkeit bekannt und prägten die Sicht auf sie. Wie oben bereits aufgeführt, war aufgrund der Berichterstattung in den Medien im November 2008 und Januar 2011 allenfalls bekannt geworden, dass eine Tochter von [[X.]] an der Grundschule der [[X.]] zu 2 die zweite Klasse überspringen sollte und die Beklagte zu 2 dieses Ziel nicht ermöglicht hat. Nicht bekannt waren hingegen das konkrete schulische Verhalten der Klägerin und ihr Leistungsstand, mit denen die Beklagte zu 2 die angebliche [[X.]], emotionale und leistungsmäßige Überforderung der Klägerin in der dritten Klasse begründet hat.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. [X.]surteile vom 27. Mai 1986 - [[X.]] 169/85, [[X.]] 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - [[X.]] 210/08, [[X.]] 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - [[X.]] 93/12, [[X.]] 2013, 250 Rn. 31). Diese Vermutung haben die [[X.]] nicht entkräftet. Sie ist insbesondere nicht durch die von den [[X.]] abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Denn Gegenstand dieser Erklärung ist lediglich die Verwendung des vollständigen oder abgekürzten Namens der Klägerin, nicht hingegen die Mitteilung anderer Umstände, durch die die Klägerin erkennbar gemacht wird.

4. Die Unterlassungsverpflichtung der [[X.]] in Bezug auf die erste Auflage des [X.]" ist nicht deshalb erloschen, weil den [[X.]] die Erfüllung ihrer Unterlassungsverpflichtung unmöglich wäre. Die Revisionserwiderung zeigt keinen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag auf, wonach das Buch auf dem Markt nicht mehr erhältlich wäre. Ein entsprechendes Vorbringen ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll. Der neue und von der Klägerin bestrittene Vortrag der [[X.]] in der Revisionsinstanz, wonach die erste Auflage nicht mehr lieferbar sei, ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2014 - [[X.]] 358/13, [X.], 242 Rn. 20 f. mwN).

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Beklagte zu 1 von ihrer Unterlassungsverpflichtung auch nicht hinsichtlich solcher Exemplare entbunden, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die - wie im Streitfall - ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der [X.], wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. [X.]surteil vom 11. November 2014 - [[X.]] 18/14, [[X.]] 2015, 33 Rn. 16 zur titulierten Unterlassungsverpflichtung; [X.], Urteile vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 73, 76 f.; vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 258 Rn. 64; Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 863 Rn. 17, jeweils mwN). Dementsprechend hat der [X.], um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen und künftige Verletzungen zu verhindern, erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese - rechtlich oder tatsächlich - Einfluss nehmen kann (vgl. [X.]surteil vom 28. Juli 2015 - [[X.]] 340/14, [X.], 1664 Rn. 40; [X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 258 Rn. 70; [X.], [X.], 365; [X.], 782, 783; [[X.]], [X.], 605, 608; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., 57. [X.]. Rn. 26; [[X.]] in [[X.]]/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 6.7).

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch die Klägerin weder rechtsmissbräuchlich noch verstößt sie gegen das [X.] (§ 226 BGB). Die Rechtsverfolgung dient ersichtlich der Wahrung der Rechte der Klägerin, insbesondere ihres Rechts auf ungestörte kindliche Entwicklung; sie ist nicht darauf gerichtet, den [[X.]] Schaden zuzufügen.

I[X.] Aufgrund der aufgezeigten Rechtsverletzung steht der Klägerin gegen die [[X.]] darüber hinaus ein auf die Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.196,43 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin notwendig. Die Bemessung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € und eines Gebührensatzes von 1,3 gemäß § 14 Abs. 1 [X.], Nr. 2300 [X.]-VV durch das [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin nicht Ersatz einer nach einem Gebührensatz von 1,5 berechneten Geschäftsgebühr verlangen. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 [X.]-VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2013 - [[X.]] 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; Urteil vom 27. Mai 2014 - [[X.]] 279/13, [X.], 894 Rn. 20; [X.], Urteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.], 2813 Rn. 8 ff.). Dies ist hier - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. In den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der eine andere Beurteilung rechtfertigt, zeigt die Revision nicht auf.

II[X.] Die weiteren Anträge der Revision haben keinen Erfolg.

1. Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf das Verbot gerichtet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit und/oder in Bezug auf das Buch in identifizierender Weise zu bezeichnen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr. Nach den Feststellungen des [X.] ist es unstreitig, dass es in der Vergangenheit nicht zu einer entsprechenden Rechtsverletzung gekommen ist. Dass die Beklagte zu 2, wie die Klägerin ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil mit der Berufung geltend gemacht hat, anlässlich einer Buchvorstellung ausführlich über den Fall der Klägerin berichtet hat, was den interessierten Zuhörer zum Kauf des Buchs bewegen und dadurch zur Identifizierung der Klägerin führen könne, genügt nicht. Dieses Verhalten gibt keinen Anlass zu der Befürchtung, dass sich die Beklagte zu 2 zukünftig im Rahmen von Buchvorstellungen nicht auf die abstrakte Schilderung des Falls beschränken, sondern die Klägerin in identifizierbarer Weise damit in Verbindung bringen wird. [X.], von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, dem eine konkrete Begehungsgefahr zu entnehmen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteile vom 9. Juli 1985 - [[X.]] 214/83, [X.]Z 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - [[X.]] 219/08, [X.]Z 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - [[X.]], [[X.]], 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - [[X.]] 245/14, [[X.]] 2015, 337 Rn. 33, jeweils mwN). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen [X.] können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. [X.]surteil vom 25. Mai 1971 - [[X.]] 26/70, [X.] 1971, 1660, 1661; [X.]sbeschluss vom 30. Juni 2009 - [[X.]] 340/08, juris Rn. 3). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. [X.]surteile vom 9. Juli 1985 - [[X.]] 214/83, [X.]Z 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - [[X.]] 56/94, [X.]Z 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - [[X.]] 255/03, [X.]Z 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - [[X.]] 265/04, [X.]Z 165, 203, 204 f.; vom 17. Dezember 2013 - [[X.]], [[X.]], 237 Rn. 40; [[X.]]E 34, 269, 292 f.; [[X.]] [[X.]], 2187 f.; [[X.]], [X.], 1141, 1150).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung - auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Sachvortrags der Klägerin in den Vorinstanzen - nicht erforderlich. Zwar ist der Eingriff in das Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung erheblich. Der [X.] hat auch unterstellt, dass das Buch im Februar 2013 im Religionsunterricht der Klägerin zweimal besprochen wurde und die Klägerin aus Angst davor, dass ihre Mitschüler Kenntnis von den sie betreffenden Passagen des Buches erlangen würden, im zeitlichen Zusammenhang unter Kopf- und Bauchschmerzen litt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrige Eingriff nicht gegen die Grundlagen ihrer Persönlichkeit gerichtet ist; er trifft sie nicht im [[X.]] ihrer Persönlichkeit. Die mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den von ihr im vorliegenden Verfahren erwirkten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Wie unter [X.] 4. ausgeführt umfasst die Verpflichtung der [[X.]] zur Unterlassung auch die Pflicht, die von ihnen geschaffene [X.] im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen und künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Hierdurch erlangt die Klägerin hinreichend Genugtuung.

IV. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                        Wellner                    von [X.]

             Offenloch                     [X.]

Meta

VI ZR 175/14

15.09.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 11. März 2014, Az: 15 U 153/13

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14 (REWIS RS 2015, 5477)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 789 REWIS RS 2015, 5477


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 175/14

Bundesgerichtshof, VI ZR 175/14, 15.09.2015.


Az. 15 U 153/13

Oberlandesgericht Köln, 15 U 153/13, 11.03.2014.


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