Aktenzeichen VI ZR 279/13

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RCNWPY2QGK8C5293MU

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.05.2014

Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Linie als Fahrbahnbegrenzung zwecks Erreichens einer Haltestelle

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