Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5466

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/14

Verkündet am:

15. September 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.][X.]:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3; BGB § 823 Abs. 1 [X.], § 1004 Abs. 1 Satz 2.
a)
Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten be-einträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.
b)
Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssach-verhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.
c) [X.]ur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 [X.]).
[X.], Urteil vom 15. September 2015 -
VI [X.]/14 -
[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der V[X.]
[X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. September 2015
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Roloff

für Recht erkannt:
[X.] Auf die Revision der
Klägerin wird das Urteil des 15.
[X.]ivilsenats des [X.] vom 11.
März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.] vom 18.
September 2013 auf
die Berufung der [X.] abgeän-dert und die Klage abgewiesen worden und als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer gegen beide Beklagte gerich-teten Anträge auf Unterlassung ihrer Bezeichnung als Tochter der A.

X.

und/oder Kind der A.

X.

in dem Buch "[X.]

" zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18.
September 2013 teilweise abgeändert und zur Klar-stellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu
1 wird verurteilt, es zu unterlassen, die erste Auflage
des [X.]

" ([X.]

) in den Verkehr zu bringen und öffent-lich zu verbreiten, wenn die Klägerin in dem genannten Werk mit vollständigem Namen oder als [X.]

, als Tochter der A.

X.

und/oder als Kind der A.

X.

benannt wird, wenn dies geschieht wie in dem
als Anlage K
1 vorgelegten Buchaus-druck.

-

3

-

2. Die Beklagte zu
1 wird verurteilt, es zu unterlassen, alle weite-ren
Auflagen
des [X.] und das ebook "[X.]

-

" ([X.]

) in den Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbreiten, wenn die Klägerin in dem ge-nannten Werk als Tochter der A.

X.

und/oder als Kind der A.

X.

benannt wird, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K
1 vorgelegten [X.].
3. Der [X.] zu 1 wird für jeden Fall der [X.]uwiderhandlung ge-gen die Unterlassungsgebote nach [X.]iffer 1 und 2 ein Ordnungs-geld von bis zu 250.000

i-getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, -
die Ordnungshaft zu voll-ziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern
-

angedroht.
4. Die Beklagte zu
2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in der ersten Auflage des [X.]

" ([X.]

) mit vollständigem Na-men,
als [X.]

, als Tochter der A.

X.

und/oder als Kind der A.

X.

zu benennen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K
1 vorgelegten [X.].
5. Die Beklagte zu
2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin in allen weiteren
Auflagen
des [X.]
oder
im
ebook "[X.]

" ([X.]

) als Tochter der A.

X.

und/oder als Kind der A.

X.

zu benennen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K
1 vorge-legten [X.].
-

4

-

6. Der [X.] zu 2 wird für jeden Fall der [X.]uwiderhandlung ge-gen die Unterlassungsgebote nach [X.]iffer 4 und 5 ein Ordnungs-geld von bis zu 250.000

i-getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht.
7. Die [X.] werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.196,43

sen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.157

November 2012

Mai 2013 (Beklagte zu
1) bzw. seit dem 5.
Mai 2013 (Beklagte zu
2) zu zahlen.
8.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I[X.] Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
II[X.]
Von den Kosten
des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3
und die [X.] je 1/3.

Von Rechts wegen
-

5

-

Tatbestand:
Die minderjährige Klägerin begehrt Unterlassung und [X.]ahlung einer Geldentschädigung wegen der identifizierenden Erwähnung ihrer Person in ei-nem von der [X.] zu 1 verlegten und von der [X.] zu 2 verfassten Buch.
Die Beklagte zu 2 war
Grundschullehrerin und ist die Ehefrau eines früheren [X.]ors von B.
Die Klägerin wurde nach einem
Umzug im Winter 2007 an der Grundschule angemeldet, an der die Beklagte zu 2 unterrichtete. Die Klägerin nahm probeweise am Unterricht der dritten Klasse teil, um zu tes-ten, ob sie geeignet sei, die zweite Klasse zu überspringen. Die Beklagte zu 2, die die Klassenlehrerin dieser dritten Klasse war, sprach sich gegen ein Über-springen aus. Im März 2008
legte die Mutter der Klägerin wegen des Umgangs der [X.] zu 2 mit ihrer Tochter eine Beschwerde bei der [X.] ein. Im November 2008 wandte sich die Mutter an die B.
[X.]eitung und schilderte den Vorgang unter Nennung ihres eigenen Namens und des Namens der [X.] zu 2. In dem daraufhin am 5. November 2008 erschie-nenen Artikel hieß es unter voller Namensnennung u.a. wie folgt:
"[X.] (Anmerkung des [X.]s: Beklagte zu 2) gilt als erfahrene und strenge Grundschullehrerin. [X.], senator [X.]

), interessiert sich ebenfalls für die Lage der Schulen in B. und äußert sich immer mal wieder in Interviews da-zu. Jüngst hat er in einem Leserbrief den Lehrern der [X.] eine "traditionell leistungsabgewandte Kultur" vorgeworfen. Nun hat [X.]
selbst Ärger. Gegen die Lehrerin liegt bereits seit April eine Beschwerde bei der [X.] vor. Unter dem Aktenzeichen VII A 4.4 wird ihr vorgeworfen, schulrechtli-che Dienstvorschriften verletzt zu haben. Es geht um ihr eigenmächtiges [X.] gegenüber einer Schülerin.

"Ich habe den Eindruck, dass die Bil-1
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dungsverwaltung sich mit der Beschwerde bisher gar nicht beschäftigt hat", sagt Rechtsanwältin B., die die Beschwerde eingereicht hat. Anlass für diese Einga-be war der Umgang der Grundschullehrerin [X.]
mit einem Mädchen, das von [X.] anderen Schule kommend in die dritte Klasse der Grundschule im B. Wes-ten aufgenommen worden war. Dort war [X.]
Klassenlehrerin. Nach Schilderung der Mutter X.
gab es sofort Probleme zwischen [X.]
und ihrem als hochbe-gabt eingestuften Kind. [X.]u Beginn der Weihnachtsferien 2007 soll die Lehrerin plötzlich die Schultasche des Kindes genommen haben und Schulbücher und Unterrichtsmaterialien der zweiten Klasse reingesteckt haben. Auf Nachfrage der Mutter soll [X.]
gesagt haben, dass das Kind nun die zweite Klasse besuchen werde. Allerdings: Einen für eine solche Maßnahme notwendigen Beschluss der Klassenkonferenz gab es zu diesem
[X.]eitpunkt nicht. Später soll die Grund-schullehrerin sogar gesagt haben, dass das Mädchen die Schule gar nicht mehr besuchen werde. Die Mutter berichtet, ihre Tochter habe darunter gelitten. Um weitere Belastungen zu vermeiden, habe sie ihr Kind schließlich tatsächlich in die untere Klasse gegeben. Die Mutter des Mädchens schaltete schließlich nach Absprache mit der kommissarischen Schulleiterin, die das Verhalten der Lehrerin [X.] ebenfalls missbilligte, den zuständigen Schulrat [X.], ein. Dieser, seit 17 Jahren im Amt, bemühte sich um ein klärendes Gespräch zwischen [X.]
und der Kindesmutter. Doch [X.], so Anwältin B., habe vorgeschlagene Termine kurzfristig abgesagt -
auch ohne Angabe von Gründen. [X.]uletzt Mitte März 2008. Daraufhin reichte die auf Schulrecht spezialisierte Anwältin im Auftrag der [X.] Beschwerde gegen [X.]
ein. Auch der streitbare Schulrat zog Konsequenzen. Er verordnete der Lehrerin [X.]
"einen pädagogischen Neuanfang" an einer ande-ren Schule -
sie sollte versetzt werden. Dazu aber kam es nicht. [X.]
schrieb am 3. Juli 2008 einen Brief an [X.]
(). Darin legte sie eine formal korrekte Eilbeschwerde gegen ihre drohende Versetzung ein. In dem Brief sprach sie von einem "persönlichen Rachefeldzug" gegen sich. [X.]um Beginn der -

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-

Sommerferien wird dem resoluten Schulrat [X.]
vom zuständigen Abteilungsleiter der Bildungsverwaltung, L., in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass er zum 15. August versetzt wird und künftig als Schulrat in N.K.
arbeitet. Es sei

In der Folgezeit wurde der Vorgang in mehreren Presseveröffentlichun-gen aufgegriffen.
Dabei wurden die Beklagte zu 2 und die Mutter der Klägerin namentlich genannt ebenso wie die von der Klägerin besuchte Grundschule. Der Name der Klägerin wurde nicht mitgeteilt.
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst im [X.] verfasste die Beklagte zu 2
das Buch "[X.]

". Das Buch wurde von der [X.] zu 1 verlegt und erschien im [X.] 2012. Die [X.] zu 2 schildert darin auch die Vorgänge um die probeweise Versetzung der Klägerin
in eine höhere Klasse. Sie führt unter voller Namensnennung u.a. aus:
"Am 12. November 2007 kam [X.], damals kommissarische Konrek-torin, im [X.] auf [X.] zu. Im Hintergrund gewahrte
ich eine Mutter mit ihrer kleinen Tochter. Diese Mutter war X.
(Anmerkung des [X.]s: Mutter der Klägerin). Ich sah [X.] das Kind genauer an. Es war ein aufgeschlossenes Mäd-chen, aber es stellte sich heraus, dass es für ein drittes Schuljahr noch zu unreif war. Die anderen Mädchen waren ihm sozial überlegen, was sie ihrerseits mit Maulereien und [X.] quittierte. Sie schrieb noch sehr langsam und [X.]. Beim Lesen hatte sie Mühe, den Sinn zu erfassen, weinte schnell, wenn etwas nicht gleich gelang, wie einen Würfel zu falten und zu kleben. Beim Rechnen wurden [X.] von der Fachlehrerin auch große Schwierigkeiten ge-nannt, ebenso gab [X.] 141 ff.).
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mber 2008 erschien in der B.
[X.]eitung ein Artikel unter der
Überschrift "[X.] sorgt für Streit". Es ging um die schon be-handelte "Möchtegernüberspringerin", Tochter von Frau X[X.] 163).

Presseartikeln Glauben schenkten? ... Um nun wenigstens an meiner Dienst-stelle eine Informationsbalance herzustellen, stellte ich für meine Kollegen in -ginale Text:
Basisinformationen zum Fall U.
X. (Anmerkung des [X.]s: Klägerin)

B., den 9.11.2008
U.
X.
kam im November 2007 unrechtmäßig auf Wunsch der Mutter und durch Veranlassung der kommissarischen Rektorin [X.]
zur Probe in l-rat und meiner Schulleiterin nicht, weil sie wohl gerne ihren Fehler, das Kind überhaupt ins 3. Schuljahr gegeben zu haben, vertuschen wollten. Gegenüber der Mutter stellten sie es so dar, als ob ich allein dafür gesorgt hätte, dass das Kind U.
X.
wieder ins 2.

[X.] 166 f.).
Die Klägerin macht geltend, die identifizierende Darstellung ihrer Person als unreife "Pseudo-Hochbegabte", der es an der erforderlichen Intelligenz und Sozialkompetenz fehle, verletze sie in ihrer Intimsphäre. Nach Ansicht der [X.] fehlt es an einer Rechtsverletzung der Klägerin, da der im Buch darge-stellte Sachverhalt bereits Gegenstand umfassender Presseberichte gewesen sei.
Die [X.] haben sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklä-rung dazu verpflichtet, den
vollständigen oder abgekürzten Namen der Klägerin 7
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im eBook und ab der zweiten Auflage des [X.] nicht mehr zu verwenden.
Das [X.] hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, die erste Auflage des Buches in den
Verkehr zu bringen und öffentlich zu verbrei-ten, wenn die Klägerin darin, wie in dem als Anlage vorgelegten [X.] geschehen, mit vollständigem Namen oder mit abgekürztem Vornamen und vollem Nachnamen
benannt wird. Das [X.] hat die Beklagte zu 2 verur-teilt, es zu unterlassen, die Klägerin in ihrem Buch mit vollständigem Namen oder mit abgekürztem Vornamen und vollem Nachnamen zu benennen, wenn dies wie in dem als Anlage vorgelegten [X.] dargestellt geschieht. Das [X.] hat die [X.] darüber hinaus zur [X.]ahlung von [X.] in Höhe von 1.196,43

verurteilt und die Klage im Übrigen [X.]. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die [X.] kein Anspruch auf Unterlassung der
identifizierenden
Benennung in dem von der
[X.] zu
2 verfassten Buch zu. [X.]war werde die Klägerin durch die angegriffene [X.] in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Betroffen sei ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre, das auch die Befugnis umfasse, in selbstgewählter Anonymität zu bleiben. Es komme 13
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auch nicht darauf an, ob die Identifizierung der Klägerin durch Nennung ihres vollen oder abgekürzten Namens oder durch Mitteilung anderer, ihre Identifizie-rung ermöglichenden Daten erfolge. Denn es mache keinen Unterschied, ob der Betroffene für die Leser durch die ausdrückliche Nennung seines Namens oder auf sonstige Weise erkennbar gemacht werde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da die Schutzinteressen der Klägerin hinter dem Recht der [X.] auf freie Berichterstattung zurückzutreten hätten. [X.]war sei die [X.] der Klägerin in verstärktem Maße schutzbedürftig, weil die Klägerin noch minderjährig sei. Dieser grundsätzlich weitgehende Schutz sei im Streitfall jedoch eingeschränkt,
weil der Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Hochbegabung die zweite Klasse habe überspringen sollen und die Beklagte zu
2 ihr dies nicht ermöglicht habe, aufgrund einer
Handlung der Mutter der Klägerin allgemein bekannt gewesen sei. So seien
in dem auf Veranlassung der Mutter der Klägerin veröffentlichten [X.]eitungsartikel der Vor-
und Nachname
der Klägerin, der Name ihrer Anwältin, die Hochbegabung,
der Streit um den Ver-bleib der Klägerin
in der dritten Klasse sowie die Lage der
Schule erwähnt. Auch die in den
nachfolgenden Presseberichten
genannten weiteren Einzelhei-ten seien von der Selbstöffnung umfasst. Denn die Mutter der Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass aufgrund des bekannten Namens der [X.] zu
2 weitere Presseorgane das Thema
aufgreifen und eigene Recherchen [X.] würden; der Name
der Grundschule
sei
leicht zu recherchieren gewe-sen. Die Klägerin könne nicht einen höheren Grad an Anonymität beanspru-chen, als sie infolge der Selbstöffnung ihrer Mutter und der
durch diese veran-lassten Berichte
in der Öffentlichkeit bisher innegehabt habe. Die [X.] sei auch nicht aufgrund [X.]eitablaufs unbeachtlich. Denn sie sei weiterhin im [X.] abrufbar und werde in weiteren Berichten aus dem [X.] aufgegriffen und verlinkt. [X.]war sei der vollständige Name der Kläge-rin in den angeführten Artikeln nicht erwähnt worden; sie sei jedoch aus den -

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-

anderen genannten Daten leicht zu identifizieren gewesen. Es gehöre deshalb bereits zu dem in der Öffentlichkeit geprägten Bild der Klägerin, dass es zwi-schen ihrer Mutter und der [X.] zu
2 aufgrund eines im Ergebnis fehlge-schlagenen Versuchs
der Klägerin, eine Klasse aufgrund einer Hochbegabung zu überspringen, eine längere Auseinandersetzung gegeben habe. Das von der [X.] zu
2 verfasste Buch mache die Klägerin lediglich weiterhin in gleicher Weise identifizierbar. Dass die Klägerin von der [X.] zu
2 inhaltlich anders dargestellt werde als in dem von ihrer Mutter veranlassten Pressebericht, liege in der Natur der Sache. Wäre die Klägerin von ihrer Mutter und ihrer Lehrerin gleich eingeschätzt worden, so wäre es zu der Auseinandersetzung nicht ge-kommen.
Demgegenüber könnten sich die [X.] auf das Recht der Meinungs-freiheit berufen. Ausgehend davon, dass die Beklagte zu
2 ein Debattenbuch über den [X.]ustand der heutigen Schule und insbesondere der Schulverwaltung in B.
habe schreiben wollen, dabei auch die von ihr als Mobbing empfundenen Vorkommnisse in den letzten Jahren ihres Schuldienstes habe aufarbeiten wol-len,
und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nichtversetzung der Klägerin in der Presse bereits vorher große Beachtung gefunden habe, bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch an dem die Klägerin und ihre Mutter involvierenden Vorgang. Die Intention der [X.] sei darauf gerichtet
gewesen, eine übergroße Einmischung der Eltern in den Schulbetrieb und eine mangelnde Akzeptanz der Lehrer als pädagogische Autorität zu kritisieren, [X.] die Episode mit der Mutter der Klägerin
als Beispiel diene. Ausschlaggebend für die Abwägung zu Gunsten der [X.] sei, dass die eine Identifizierung ermöglichenden persönlichen Daten der Klägerin im [X.]eitpunkt der [X.] [X.] im [X.] zugänglich gewesen seien. Die Sicht
der Öf-fentlichkeit auf die Klägerin sei schon gegeben und durch die bereits vorhande-nen Informationen mitgeprägt
gewesen.
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B.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die [X.] Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.] in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang zu. Die [X.] und Verbreitung
des Buches "[X.]

", in dem der fehlge-schlagene Versuch der Klägerin, eine Klasse zu überspringen, in [X.] geschildert und diese unter Schilderung näherer [X.] als unreife und ihren Mitschülerinnen sozial unterlegene "Möchtegernüberspringe-rin" dargestellt wird, verletzen
die Klägerin in ihrem allgemeinen [X.].
Die Klägerin kann daher auch Ersatz der erforderlichen [X.] verlangen. Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit mit ihr der Antrag weiterverfolgt wird, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es zu unterlas-sen, die Klägerin in der Öffentlichkeit und/oder in Bezug auf das Buch in identi-fizierender Weise zu bezeichnen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision
auch gegen die Abweisung des
Antrags
auf [X.]ahlung einer Geldentschädigung.
[X.] Die Klägerin kann von den [X.] gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.
1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.] Unterlassung wie im Tenor näher bezeichnet
verlangen.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die die Klägerin identifizierende Darstellung der Ereignisse im [X.]usammenhang mit ihrem missglückten Versuch, die zweite Klasse zu überspringen, in dem von der [X.] zu 2 verfassten Buch in den Schutzbereich des allgemeinen Per-sönlichkeitsrechts
der Klägerin
eingreift.
Betroffen ist zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grund-16
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sätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Gren-zen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. [X.]surteile
vom 29.
April 2014 -
VI
[X.]R 137/13, [X.], 325 Rn.
9; vom 30.
September 2014 -
VI
[X.]R 490/12, [X.], 534, 536; vom 13. Januar 2015 -
VI
[X.]R 386/13, [X.], 336 Rn. 9, jeweils mwN). Betroffen ist darüber hinaus das Recht der minderjährigen Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (vgl. [X.]surteile vom 5.
November 2013 -
VI
[X.]R 304/12, [X.][X.] 198, 346 Rn.
17 mwN; [X.], 173, 175; [X.], [X.], 2191, 2192; [X.], 537).
Kinder bedürfen eines beson-deren Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen [X.] müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. [X.]s-urteile vom 5.
November 2013 -
VI
[X.]R 304/12, [X.][X.] 198, 346, Rn.
17; vom 29.
April 2014 -
VI
[X.]R 137/13, [X.], 325 Rn.
9; [X.]E 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwick-lung zur Persönlichkeit -
auf "Person werden"
-
umfasst dabei sowohl die [X.] als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in
der Öffent-lichkeit (vgl. [X.], [X.], 2191, 2192). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ([X.], [X.], 537).
2. Der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig.
Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit über-wiegt das von den [X.] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.
19
-

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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persön-lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffe-nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.] vom 17. Dezember 2013 -
VI
[X.]R 211/12, [X.][X.] 199, 237 Rn. 22 = [X.], 135; vom 30. September 2014 -
VI
[X.]R 490/12, [X.], 534, 536).
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 [X.], Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungsfreiheit abzuwägen
(vgl. auch [X.] vom 12. März 2015, [X.] gegen [X.], [X.] no. 25790/11 -
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152727#{"itemid":["001-152727"]}, abgeru-fen am 10. August 2015). Auf die in Art. 5 Abs. 3 [X.] gewährleistete Kunstfrei-heit können sich die Beklagen dagegen nicht berufen.
Das Buch fällt nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts.
aa) Der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] geschützte Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerk-male zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben. Die Schwierigkeit, Kunst zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Vorausset-20
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15

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zungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorliegen,
und zu diesem [X.]weck die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen (vgl. [X.]E 67, 213, 225; 75, 369, 377). Dabei ist im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung von einem weiten Kunstbegriff auszugehen ([X.]E 67, 213, 225; 119, 1, 23 -
Esra; v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], Art.
5 Abs.
3 Rn.
298
f., 301;
BeckOK/[X.], [X.], Art. 5 Rn. 163
[Stand: 1. Juni 2015]).
Ein Kunstwerk ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um eine freie schöpferi-sche Gestaltung
handelt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden (vgl. [X.]E 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 119, 1, 20 f. -
Esra).
Schildert der Autor eines Werks tatsächliche Begebenheiten und/oder existierende Personen, kommt es darauf an, ob er diese Wirklichkeit künstlerisch gestaltet bzw. eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft.
Letzteres liegt nahe, wenn der Autor
tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt
und keinen Faktizitätsanspruch erhebt.
[X.] sich der Text dagegen in einer reportagehaften Schilderung eines realen Geschehens und besitzt er [X.] hinter [X.], so fällt er nicht in den Schutzbe-reich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 10.
Juni 2008 -
VI
[X.]R 252/07, [X.], 385 Rn.
8 -
Esra; [X.]E 119, 1, 20 f., 28 f., 31, 33 -
Esra; [X.] [X.], 155
Rn. 4).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist das von der [X.] zu 2 verfasste Buch nicht als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs.
3 Satz 1 [X.] zu qualifizieren. Es handelt es um einen reinen Tatsachenbericht, mit dem die Autorin keine ge-genüber der realen Wirklichkeit verselbständigte ästhetische Wirklichkeit ge-schaffen oder angestrebt hat. Die Autorin erhebt vielmehr ausdrücklich einen Faktizitätsanspruch. In ihrem Vorwort weist sie darauf hin, dass sie in erster Linie Missstände im Schulsystem aufdecken wolle und ausschließlich [X.]
-

16

-

schehnisse in ihr Buch aufgenommen habe, die sich tatsächlich ereignet hätten und die sie belegen könne.
c) Die Abwägung
zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 [X.], Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungsfreiheit fällt zugunsten der Klägerin aus. Der durch die identifizierende Berichterstattung bewirkte Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ist erheblich. Im [X.]eitpunkt der [X.] des Buches befand sich die Klägerin in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Per-sönlichkeitsentwicklung. Sie war 12 Jahre alt, gerade in die siebte Klasse einer weiterführenden Schule gekommen und befand sich kurz vor oder schon in der Pubertät. Die
Bekanntgabe konkreter, in der Grundschule gezeigter Verhal-tensweisen (Maulereien, [X.], Weinen, wenn etwas nicht gelingt) und
die konkrete Beschreibung ihrer
angeblich
noch unzureichenden Schreib-, Le-se-
und Rechenfähigkeiten, die die Beklagte zu
2 als Beleg für die von ihr be-hauptete [X.], emotionale und leistungsmäßige
Überforderung der Klägerin in der dritten Klasse anführt, beeinträchtigen ebenso wie die [X.], abwertende Bezeichnung der Klägerin als "Möchtegernüberspringerin" de-ren Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung in erheblichem Maße. Ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine erhebliche
Beeinträch-tigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Bekanntgabe konkreter schulischer Verhaltensweisen und die Beschreibung ihrer Fähigkeiten nicht mit der Begründung verneint werden, es liege "in der Natur der Sache", dass die Klägerin von der [X.] zu
2 inhaltlich anders dargestellt werde als in dem von ihrer Mutter veranlassten Pressebericht. Denn die Darstellung der Klägerin ist geeignet, ihre Entwicklung zur und ihre Entfaltung als Persönlichkeit nach-haltig zu behindern. Die Klägerin
musste befürchten, dass die mit konkreten Einzelheiten belegte Darstellung ihrer Person als sozial und
emotional unreife "Möchtegernüberspringerin" Personen in ihrem nahen Umfeld bekannt wird und 24
-

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von diesen als Grundlage zur Beurteilung ihrer Person genommen wird. Sie musste darüber hinaus gewärtigen,
das [X.]iel von Anfeindungen oder [X.] -
etwa von Mitschülern
-
zu werden. Bereits diese berechtigten Befürchtungen der Klägerin genügen, um eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf ungestörte kindgemäße Entwicklung zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung
der Klägerin tatsächlich von ihrem Umfeld zur Kenntnis genommen worden ist. Denn der Feststellung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Minderjähri-gen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechts auf kindgemäße Entwicklung nicht (vgl. [X.], 173, 176; [X.], [X.], 537).
In diesem [X.]usammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die von der [X.] zu 2 preisgegebenen Informationen über die Klägerin auch [X.] einen gesteigerten Schutz vor einer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit ge-nießen, weil sie von der -
sowohl verbeamtete
als auch angestellte Lehrer tref-fenden
-
Verschwiegenheitspflicht umfasst sind (§
37 BeamtStG, §
3 Abs.
2 Ta-rifvertrag der Länder; vgl. [X.] vom 21. März 2012
-
J 7.250 Sm, [X.] 2012, 266 f.; Schütz/[X.], Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 37 BeamtStG Rn. 7
[Stand: März 2009]). Die dargestellten
Verhal-tensweisen und Fähigkeiten der Klägerin hat diese nämlich im [X.] gegenüber ihrer Klassenlehrerin, anderen Lehrern oder gegenüber Mitschü-lern
gezeigt; die Beklagte zu
2 hat Kenntnis von diesen Umständen allein auf-grund ihrer dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin erlangt.

Die Beklagte zu
2 hätte ihr Interesse an einer Richtigstellung der angeb-lich unzutreffenden [X.]eitungsberichte und an einer Darstellung der [X.] an den Schulen in B. dagegen ohne ernstliche Einschränkungen auch dann verfolgen können, wenn sie die Klägerin anonymisiert hätte (vgl. [X.]surteil 25
26
-

18

-

vom 8.
Februar 1994 -
VI
[X.]R 286/93, [X.], 138, 139). Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts waren die mitgeteilten Informationen über die Klägerin auch nicht bereits vor der [X.] des Buches einer breiten Öffentlichkeit bekannt und prägten die Sicht auf sie. Aufgrund der Berichterstat-tung in den Medien im November 2008 und Januar 2011 war allenfalls bekannt geworden, dass eine Tochter von A.
X. an der Grundschule der [X.] zu
2 die zweite Klasse überspringen sollte und die Beklagte zu
2 dieses [X.]iel nicht ermöglicht hat. Nicht bekannt waren hingegen die von der [X.] zu
2 im Einzelnen dargestellten schulischen Verhaltensweisen und die Schreib-, Lese-
und Rechenfähigkeiten der Klägerin. Ebenso wenig war ihr voller oder abge-kürzter Vorname bekannt geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vor-name einer [X.]weit-
bzw. [X.], deren Nachname und Grundschule [X.] sind, überhaupt ohne weiteres recherchiert werden kann. Selbst wenn dies einem Teil der Leser der Artikel gelungen ist, hätte die Klägerin ihre [X.] dadurch noch nicht verloren. Denn durch die [X.] des [X.] ist der Kreis derjenigen
Personen, die Kenntnis vom Vornamen der Kläge-rin hatten, erheblich erweitert worden (vgl. [X.], [X.], 365 Rn.
33). [X.] als in den vom [X.] am 5.
November 2013 und 29.
April 2014 entschie-denen Fällen (VI
[X.]R 304/12 sowie
VI
[X.]R 137 und 138/13) fügte die vorliegend angegriffene Darstellung der Klägerin dem -
allenfalls
-
in der Öffentlichkeit vor-handenen Kenntnisstand in zweifacher Hinsicht etwas Neues hinzu. [X.]um einen wurde der noch nicht bekannte Vorname der Klägerin preisgegeben; zum ande-ren wurden konkrete -
von der Klägerin in der Grundschule gezeigte
-
Verhal-tensweisen und Fähigkeiten bekannt gemacht
und ihre schulische Entwicklung aufgezeigt. Die identifizierende Darstellung der Klägerin im Buch der [X.] hatte damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen eigenständi-gen Verletzungsgehalt (vgl. [X.]surteile
vom 29.
April 2014 -
VI
[X.]R 137/13, [X.], 325 Rn.
22; vom 29.
Juni 1999 -
VI
[X.]R 264/98, AfP
1999, 350, 351).
-

19

-

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Mutter der Klägerin im [X.] an die [X.] des Buches öffentlich zu den Vorgängen geäußert und die von der [X.] zu
2 berichteten Informationen bestätigt hat. Denn eine durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte [X.]sverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Um-ständen äußert (vgl. [X.]surteile vom 14. Oktober 2008 -
VI
[X.]R 272/06, [X.], 610
Rn. 24; vom 19. Oktober 2004 -
VI
[X.]R 292/03, [X.], 540, 543).
3. Wie die Revision zu Recht geltend macht, kann die Klägerin aufgrund der aufgezeigten Rechtsverletzung von den [X.] nicht nur
Unterlassung der [X.] und Verbreitung der ersten Auflage des Buches, sondern auch aller weiteren Auflagen desselben und des eBooks verlangen, wenn die Klägerin darin als Tochter und/oder Kind der

bezeichnet wird und dies so geschieht wie in dem als Anlage K
1 vorgelegten [X.].
Denn der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt darin, dass in dem von der [X.] zu 2 verfassten und von der [X.] zu
1
vertriebenen
Buch die von der Klägerin in der Grundschule gezeigten [X.]sweisen (Maulereien, [X.], Weinen, wenn ihr etwas nicht gelingt) und ihre angeblich unzureichenden Schreib-, Lese-
und Rechenfähigkeiten
in identifizierender Weise geschildert werden. Wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat
und die Revisionserwiderung nicht ernsthaft in Frage stellt, war die Klägerin auch ohne die Angabe ihres vollen oder abgekürzten Namens aufgrund der mitgeteilten Umstände
(Name der Mutter, Bezeichnung der Klägerin als deren Tochter, Name der Schule, Angabe der Klasse und der Jahreszahl)
für einen nicht unerheblichen Personenkreis identifizierbar. Die Identifizierbarkeit ist nämlich bereits dann gegeben, wenn eine Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser-
oder Adressatenkrei-27
28
-

20

-

ses aufgrund der gemachten Angaben hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von [X.] genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. [X.]surteile
vom 10. Dezember 1991 -
VI [X.]R 53/91, [X.], 140, 141; vom 21.
Juni 2005 -
VI
[X.]R 122/04, [X.], 464, 465; [X.]K 3, 319, 321 f.; [X.] in [X.]/[X.], Presserecht, 5. Auflage, § 17 Rn. 3; Wen-zel/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.
12 Rn. 43).
Entgegen der Auffassung des [X.]s waren die
mitgeteilten
Infor-mationen über die Klägerin nicht bereits vor der [X.] des Buches einer breiten Öffentlichkeit bekannt und prägten die Sicht auf sie.
Wie oben be-reits aufgeführt, war aufgrund der Berichterstattung in den Medien im November 2008 und Januar 2011 allenfalls bekannt geworden, dass eine Tochter von A.
X. an der Grundschule der [X.] zu
2 die zweite Klasse überspringen sollte und die Beklagte zu
2 dieses [X.]iel nicht ermöglicht hat. Nicht bekannt waren hingegen das konkrete schulische Verhalten der Klägerin und ihr [X.], mit denen die Beklagte zu
2 die angebliche [X.],
emotionale und leis-tungsmäßige Überforderung der Klägerin in der dritten Klasse begründet hat.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. [X.]surteile vom 27. Mai 1986 -
VI
[X.]R 169/85, AfP
1986, 241, 242; vom 30.
Juni 2009 -
VI
[X.]R 210/08, [X.], 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 -
VI
[X.]R 93/12, [X.], 250 Rn. 31). Diese Vermutung haben die [X.] nicht entkräftet. Sie ist insbesondere nicht durch die von den [X.] abge-gebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Denn
Gegenstand die-ser Erklärung ist
lediglich die Verwendung des vollständigen oder abgekürzten 29
30
-

21

-

Namens der Klägerin, nicht hingegen die Mitteilung anderer Umstände, durch die die Klägerin erkennbar gemacht wird.

4. Die Unterlassungsverpflichtung der [X.] in Bezug auf die erste Auflage des [X.]

"
ist nicht deshalb erloschen, weil den
[X.] die Erfüllung ihrer Unterlassungs-verpflichtung unmöglich wäre.
Die Revisionserwiderung zeigt keinen in den Tat-sacheninstanzen übergangenen Sachvortrag auf, wonach das Buch auf dem Markt nicht mehr erhältlich wäre. Ein entsprechendes Vorbringen ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsurteil oder dem
Sitzungsprotokoll. Der neue und von der Klägerin bestrittene Vortrag der [X.] in der Revisionsinstanz, wo-nach die erste Auflage nicht mehr lieferbar sei, ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2014 -
VI
[X.]R 358/13, [X.][X.] 202, 242
Rn. 20 f.
mwN).

Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Beklagte zu 1
von ih-rer Unterlassungsverpflichtung auch nicht hinsichtlich solcher Exemplare ent-bunden, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden.
Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die -
wie im Streitfall
-
ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr um-fasst sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Besei-tigung der [X.], wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. [X.]surteil vom 11. November 2014 -
VI
[X.]R 18/14, [X.], 33 Rn.
16 zur titulierten Unterlassungsverpflichtung; [X.], Urteile vom 22. Oktober 1992 -
IX
[X.]R 36/92, [X.][X.] 120, 73, 76 f.; vom 18. September 2014 -
I
[X.]R 76/13, [X.], 258 Rn. 64; Beschluss vom 25. Januar 2007 -
I
[X.]B 58/06, NJW-RR 2007, 863 Rn. 17, jeweils mwN). Dementsprechend hat der [X.], um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen und 31
32
-

22

-

künftige Verletzungen zu verhindern,
erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese -
rechtlich oder tatsächlich -
Einfluss nehmen kann
(vgl. [X.]surteil vom 28. Juli 2015 -
VI
[X.]R 340/14, [X.], 1664 Rn.
40; [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I
[X.]R 76/13, [X.], 258 Rn. 70; [X.], [X.], 365; [X.], 782, 783; [X.], [X.], 605, 608; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. Rn. 26; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 33. Aufl.,
§ 12 Rn. 6.7).

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Geltendma-chung der Unterlassungsansprüche durch die Klägerin weder rechtsmiss-bräuchlich noch verstößt sie gegen das [X.] (§ 226 BGB). Die Rechtsverfolgung dient
ersichtlich der Wahrung der Rechte
der Klägerin, insbe-sondere ihres Rechts auf ungestörte kindliche Entwicklung; sie ist nicht darauf gerichtet, den [X.] Schaden zuzufügen.
I[X.]
Aufgrund
der aufgezeigten Rechtsverletzung steht der Klägerin gegen die [X.] darüber hinaus ein
auf die Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.196,43

BGB zu. Die Einschaltung
eines Rechtsanwalts war zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin notwendig. Die Bemessung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage eines Gegen-Abs.
1 RVG, Nr. 2300 [X.] durch das [X.] ist rechtlich nicht zu [X.].
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin nicht Er-satz einer nach einem Gebührensatz von 1,5 berechneten Geschäftsgebühr verlangen. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 [X.] nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war 33
34
-

23

-

(vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2013 -
VI
[X.]R 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; Urteil vom 27. Mai 2014 -
VI
[X.]R 279/13, [X.], 894 Rn. 20; [X.], Urteil vom 11. Juli 2012 -
VIII
[X.]R 323/11, [X.], 2813 Rn. 8 ff.).
Dies ist hier -
wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat -
nicht der Fall. In den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der eine andere Beurteilung rechtfertigt, zeigt die Revision nicht auf.
II[X.] Die weiteren Anträge der
Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf das Verbot gerichtet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit und/oder in Bezug auf das Buch in identifizierender Weise zu bezeichnen.
Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.
Nach den Feststellungen des [X.]s ist es unstreitig, dass es in der Vergan-genheit nicht zu einer entsprechenden Rechtsverletzung gekommen ist. Dass die Beklagte zu 2, wie die Klägerin ausweislich der tatbestandlichen Feststel-lungen im Berufungsurteil mit der Berufung geltend gemacht hat, anlässlich [X.] Buchvorstellung ausführlich
über den Fall der Klägerin berichtet hat,
was den interessierten [X.]uhörer zum Kauf des Buchs bewegen und dadurch
zur Identifizierung der Klägerin führen könne,
genügt nicht.
Dieses Verhalten gibt keinen Anlass zu der Befürchtung, dass sich die Beklagte zu 2 zukünftig im Rahmen von Buchvorstellungen nicht auf die abstrakte Schilderung des Falls beschränken, sondern die Klägerin in identifizierbarer Weise damit in Verbin-dung bringen wird.
[X.], von der Klägerin in den Tatsacheninstan-zen gehaltenen Sachvortrag, dem eine konkrete Begehungsgefahr zu entneh-men wäre,
zeigt die Revision nicht auf.
2.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch
auf [X.]ahlung einer Geldent-schädigung
zu.
35
36
37
-

24

-

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s be-gründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ei-nen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwie-genden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befrie-digend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die [X.]ahlung einer Geldentschädigung erfor-derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteile vom 9. Juli 1985 -
VI
[X.]R 214/83, [X.][X.] 95, 212,
214 f.; vom 24. November 2009 -
VI
[X.]R 219/08, [X.][X.] 183, 227 Rn.
11; vom 17. Dezember 2013 -
VI
[X.]R 211/12, [X.][X.] 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 -
VI
[X.]R 245/14, AfP
2015, 337
Rn. 33, jeweils mwN).
Bei
der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu be-rücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkei-ten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im [X.]weifel so-gar ausschließen (vgl. [X.]surteil vom 25. Mai 1971 -
VI
[X.]R 26/70, DB
1971, 1660, 1661; [X.]sbeschluss vom 30. Juni 2009 -
VI
[X.]R 340/08, juris
Rn. 3). Denn die
[X.]ubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persön-lichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde
(vgl. [X.]surteile vom 9. Juli 1985 -
VI
[X.]R 214/83, [X.][X.] 95, 212, 215; vom 15. November 1994 -
VI
[X.]R 56/94, [X.][X.] 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 -
VI
[X.]R 255/03, [X.][X.] 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 -
VI
[X.]R 265/04, [X.][X.] 165, 203, 204 f.; vom 17. [X.] 2013 -
VI
[X.]R 211/12, [X.][X.] 199, 237 Rn. 40; [X.]E 34, 269, 292
f.; [X.] [X.], 2187 f.; [X.], [X.], 1141, 1150).

38
-

25

-

b) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]ahlung einer Geldentschädigung -
auch unter Berücksichtigung des
von der
Revision in Bezug genommenen Sachvortrags
der Klägerin in den Vorinstanzen
-
nicht erforderlich. [X.]war ist der Eingriff in das Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlich-keit und ungestörte kindgemäße Entwicklung erheblich. Der [X.] hat auch unterstellt, dass das
Buch
im Februar 2013
im Religionsunterricht der Klägerin zweimal besprochen wurde und die Klägerin aus Angst davor, dass ihre [X.] Kenntnis von den sie betreffenden Passagen des Buches erlangen würden, im zeitlichen [X.]usammenhang unter Kopf-
und Bauchschmerzen litt.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrige Eingriff nicht gegen die Grundlagen ihrer Persönlichkeit gerichtet ist; er trifft sie nicht im [X.] ihrer Persönlichkeit. Die mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen können be-friedigend durch den
von ihr im vorliegenden Verfahren erwirkten Unterlas-sungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Wie unter [X.] 4. ausgeführt
umfasst
die Verpflichtung
der [X.] zur Unterlassung auch die
Pflicht, die von ihnen geschaffene [X.] im Rahmen des Mögli-chen und [X.]umutbaren
zu beseitigen
und künftige Rechtsverletzungen zu ver-hindern.
Hierdurch erlangt die Klägerin hinreichend Genugtuung.
39
-

26

-

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
Satz 1, § 97 Abs. 1 [X.]PO.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.09.2013 -
28 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 11.03.2014 -
15 [X.] -

40

Meta

VI ZR 175/14

15.09.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14 (REWIS RS 2015, 5466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5466

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 175/14

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