Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2016, Az. B 5 R 26/14 R

5. Senat | REWIS RS 2016, 13384

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Anfrage an den 13. Senat des BSG


Tenor

Der 5. Senat des [X.] fragt beim 13. Senat des [X.] an, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 [X.] auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod der Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.

Gründe

1

I. Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.

2

Die Klägerin zahlte der [X.]n [X.] Witwenrente in Höhe von 363,54 Euro monatlich, die auf deren Konto bei der [X.] überwiesen wurde. Die [X.] verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob die Kenntniserlangung auf einer Todesanzeige in der Lokalzeitung oder einer mündlichen Information durch einen Angehörigen der [X.]n beruhte. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der [X.]n ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der [X.]n verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und [X.] "[X.]chlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro bzw 5,10 Euro ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro.

3

Diesen Betrag zahlte die Beklagte am [X.] an die Erbinnen der [X.]n, deren Töchter [X.] und [X.], aus. Das Konto der [X.]n wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der [X.] wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.

4

Am 26.3.2010 ging bei der [X.] ein Rückforderungsverlangen der [X.] ([X.]) bezüglich der nach dem Tod der [X.]n noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der [X.]n zurück und teilte der Klägerin die Anschrift der Erbinnen mit.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das [X.] hat die Berufung der [X.] zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 [X.] [X.] [X.]. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 [X.] [X.] [X.] stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen [X.]punkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 [X.] GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen [X.] zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren ([X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.]). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 [X.] S 1 bis 4 [X.]. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 [X.] S 3 [X.] hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Verfügungen allein auf den [X.]punkt des [X.] ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis des Todes des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Denn Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 [X.] S 1 [X.] überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 [X.] S 3 [X.] sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der [X.] zu eigenen Gunsten abgebuchten "[X.]chlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 [X.] S 4 [X.] liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger unwirksam.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II. Der 5. Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Er sieht sich jedoch daran durch die Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - für [X.] und [X.] 4-2600 § 118 [X.] vorgesehen) gehindert.

Die zulässige Revision der Klägerin ist nach Ansicht des 5. Senats unbegründet. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Einer Verpflichtung der [X.] zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 727,08 Euro steht entgegen, dass das Rentenzahlkonto der [X.]n [X.] zum [X.]punkt des Eingangs der Rückforderung aufgelöst war.

Nach § 118 [X.] [X.] in der hier anwendbaren, in der [X.] vom [X.] bis [X.] geltenden Fassung des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003 ([X.] 3019) gelten Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung [X.], wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Zwar liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor (dazu 1.). Der [X.] ist es jedoch aufgrund der Auflösung des Kontos der [X.]n unmöglich, die überzahlten Rentenleistungen - wie von § 118 [X.] [X.] [X.] angeordnet - [X.] (dazu 2.). Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (dazu 3.). Diese können auch nicht durch die Gerichte im Wege einer "rechtspolitischen Lösung" geschaffen werden (dazu 4.).

1. Mit den Renten für Dezember 2009 und Januar 2010 sind für die [X.] nach dem Tod der [X.]n am 19.11.2009 Geldleistungen auf deren Konto bei der [X.] als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlungen sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 [X.] 5 [X.] ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 30.11.2009. Die Überweisung der Rente für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der [X.]n ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl zB [X.] 84, 16, 20 = [X.] 3-1300 § 50 [X.] f; [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]3). Auch hat der [X.] als überweisende Stelle die Beklagte aufgefordert, die über den Sterbemonat hinaus geleisteten Witwenrentenzahlungen zurückzuerstatten.

2. Eine Rücküberweisung der überzahlten [X.] ist unmöglich, weil das Konto der [X.]n am [X.] gelöscht worden ist.

a) Die in § 118 [X.] [X.] [X.] angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich nur auf dieses Konto (so bereits Urteil des Senats vom [X.] - B 5 [X.]/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.] 27; [X.] des 13. Senats vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.] 34 ff). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, systematischen Erwägungen sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung.

aa) Schon die Verwendung des Begriffs "[X.]" in § 118 [X.] [X.] [X.] weist darauf hin, dass allein das Überweisungskonto betroffen ist (vgl Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.] zum Begriff "Rücküberweisung" in § 118 [X.] S 3 Halbs 1 [X.]; vgl auch Urteil des 13. Senats vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] 26).

bb) Systematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. § 118 [X.] [X.] [X.] ermächtigt das Geldinstitut, auf dem Empfängerkonto gutgeschriebene ([X.] ohne Einwilligung des Kontoinhabers und ohne vollstreckbaren Titel zuzugreifen und diese zurückzuführen. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Ermächtigung (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.], 32). Der Kontoinhaber hat mit der Gutschrift einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Bank erworben und eine dem Erwerb von übereignetem Bargeld ähnliche Stellung erlangt ([X.] 83, 176, 179 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] mwN). Die wesentliche Grundlage für einen Zugriff der Bank hierauf enthält § 118 [X.] S 1 [X.], der die Rentenleistungen, "die … auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden", mit einem gesetzlichen Vorbehalt belegt. Dieser verhindert einen Übergang des [X.] in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.] 23). Da sich § 118 [X.] S 1 [X.] schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.]) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 [X.] [X.] [X.] ausschließlich auf das Rentenzahlkonto beziehen (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.]; [X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.] 43).

Hierfür spricht auch das Verhältnis zwischen § 118 [X.] [X.] und 3 [X.]. Diese Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach Satz 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach Satz 3 Halbs 1 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann ([X.] aaO). Sowohl Satz 3 Halbs 1 als auch Satz 3 [X.] beziehen sich ausschließlich auf das [X.]skonto (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.]; Urteil des 9. Senats vom [X.] - B 9 V 6/99 R - [X.] 84, 259, 261 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] f).

Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 [X.] S 3 [X.] [X.] hat der Senat in der Entscheidung vom [X.] (aaO, Rd[X.]) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folge zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 [X.] S 3 Halbs 1 [X.] mit Rücksicht auf den Begriff "Rücküberweisung" nur das Überweisungskonto betreffen könnten, sodass sich die Ausnahmeregelung des § 118 [X.] S 3 [X.] [X.] ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 [X.] S 3 Halbs 1 [X.] genannten Regel könne die Regelung in [X.] keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom [X.] - B 9 V 6/99 R - [X.] 84, 259, 262 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; vgl auch [X.], [X.]b 2000, 231). Zum anderen folge dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 [X.] S 1 [X.], wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt würden. Diese Regelung könne sich allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des [X.]n würde hingegen als Eingriff in die Rechte der Erben bzw [X.] eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis sei jedoch nicht normiert worden. Dieses im Lichte der Rechte der Erben bzw [X.] verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des § 118 [X.] S 3 Halbs 1 und 2 [X.] ist allgemein verbindlich und damit auch in [X.] zu beachten, bei denen es nicht um (Grund-)Rechte der angesprochenen Personenkreise geht.

Die Ausnahme-Ausnahme-Regelung des Satzes 3 kann aber keinen anderen Anwendungsbereich als die grundsätzliche Regelung in Satz 2 haben, deren Gegenstand wiederum allein die Rückforderung von Geldleistungen der in Satz 1 abschließend umschriebenen Art ist.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.] 36) auch nicht aus § 118 [X.] S 4 [X.]. Diese Bestimmung nimmt den Begriff "Rücküberweisung" nicht auf und vermag schon deswegen nichts zu dessen inhaltlicher Bedeutung beizutragen. Das dort den Geldinstituten auferlegte Verbot, den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden, besagt zunächst nur, dass die zu Unrecht überwiesene Rentenleistung nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen der Geldinstitute reduziert werden darf. Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 [X.] [X.] [X.] bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden [X.]den Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - [X.] Rd[X.]). Hierin erschöpft sich die Regelungswirkung des Satzes 4. [X.] wirkt sich mithin lediglich im Rahmen der Rücküberweisungspflicht des Satzes 2 aus. Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des Satzes 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.] 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener (!) Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte. Satz 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des Rentenversicherungsträgers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 [X.] 2 [X.] zu entnehmen (Urteil des Senats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - [X.] Rd[X.] 30).

Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto des Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom [X.] - B 5 [X.]/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.]). Die Überweisung auf ein dem Rentenversicherungsträger bekanntes Konto des Berechtigten ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelzahlweg ([X.], Stand März 2014 § 47 [X.]B I Rd[X.] 3). Der Empfänger der Rentenleistung konkretisiert insofern in Ausübung seiner Rechte aus § 33 S 1 [X.]B I das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll. Sofern der Wunsch des Empfängers angemessen ist, hat ihm der Leistungsträger nach Satz 2 aaO zu folgen (vgl B[X.] [X.] 1200 § 47 [X.]). Die kontoführende Bank wird auf diese Weise an dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis des Leistungsempfängers ebenso wenig beteiligt wie der Rentenversicherungsträger an dessen privatrechtlicher Beziehung zum Geldinstitut. Rentenversicherungsträger und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. Senats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem Rentenversicherungsträger gemäß § 47 [X.]B I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der Rentenversicherungsträger nach öffentlichem Recht (§§ 118 [X.] 1, 119 [X.]) "seine Rente" überweisen muss (B[X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] 58). Damit gilt auch insofern, dass die [X.] im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem [X.] steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer [X.] eingebunden ist ([X.] vom 5.12.2006 - [X.] - [X.]Z 170, 121, [X.] Rd[X.]). Ebenso wie sich die - ohne eigenes Zutun erlangte - Funktion des Geldinstituts bei der Überweisung auf dessen Eigenschaft als Leistungsmittler beschränkt, kann ihm auch bei der "Rücküberweisung" eine von diesem Konto unabhängige Funktion nicht zukommen. Es wird in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung in Anspruch genommen (Urteil des Senats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - [X.] Rd[X.]6).

cc) Dass sich die Rücküberweisungspflicht des § 118 [X.] [X.] [X.] nur auf das Rentenkonto bezieht, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die zum [X.] zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, [X.]b 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich [X.] 84, 259, 261 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] f). Der Werdegang des [X.]es 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der "Diskussions- und Rentenentwurf eines [X.]es 1992" (Stand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 [X.] [X.] Entwurf):

"Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."

Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale [X.] in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tod des [X.]n geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 [X.] [X.] des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und [X.], [X.], gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und [X.] des [X.], [X.] 1303, 11. Wahlperiode, [X.] f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und [X.] übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530 [X.] zu § 119):

"Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des [X.]atzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis."

Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.] 40) dieser Begründung nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.]8 ff, 20 zu § 118 [X.] S 3 [X.] [X.]). Eine "Änderung der Regelungstechnik" hat im vorliegend in Frage stehenden Zusammenhang schon im Blick auf das ausdrückliche Begehren des [X.], eine gesicherte Zugriffsbefugnis gerade im Blick auf das Eigentumsrecht des Kontoinhabers zu erlangen, nur insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung durch den Versicherten statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde, der in das geltende Recht Eingang gefunden hat. Ein Wechsel des Zugriffsobjekts ist hiermit nicht verbunden und ist während der Beratungen auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.

Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den Rentenversicherungsträgern eine Zugriffsmöglichkeit auf eigene Konten der Geldinstitute und damit deren Vermögen eingeräumt werden sollte.

Die Vorgängerregelung von § 118 [X.] [X.], die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der Rentenversicherungsträger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich B[X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4). In dieser verpflichteten sich die verbandsangehörigen Banken, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen frei zu geben" (vgl [X.] der "Vereinbarung 1982"). Nach [X.] 2 der "Vereinbarung 1982" verminderte sich der freizugebende Betrag "um sämtliche nach Eingang der [X.] vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat". Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom [X.]n selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu B[X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176, 178 ff = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 S 33 ff). Das Geldinstitut sollte sich danach keinen wirtschaftlichen Vorteil kraft seiner faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die zu Unrecht geleistete Rente verschaffen können, andererseits aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern nur die Beträge zurückführen, die nach Abzug aller Verfügungen noch auf dem Konto vorhanden waren. Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.] 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] 20).

Mit dem [X.] 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 S 179). Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl [X.] 83, 176, 179 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 S 33 f mwN). Eine wesentliche Änderung zur früheren Praxis war damit nicht gewollt (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.] 32). Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Verstoß der Geldinstitute gegen den Vorbehalt mit deren Pflicht, den Rentenbetrag in diesem Fall aus eigenem Vermögen erstatten zu müssen, sanktionieren wollte. Vielmehr geht auch das gesetzgeberische Ziel dahin, die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener [X.]en einzubinden.

b) Bezieht sich aber die Rücküberweisungspflicht nur auf das Rentenkonto, setzt eine Rücküberweisung voraus, dass dieses Konto noch existent ist. Dies trifft hier infolge der [X.] nicht zu.

Infolge dieser hat das ehemalige Rentenkonto seine Eigenschaft als [X.] verloren (vgl [X.] vom 5.12.2006 - [X.] - [X.]Z 170, 121 = NJW 2007, 914 = [X.] Rd[X.]2). Die fehlende Existenz des [X.] kann auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] zur Weiterführung von Konten nach Erlöschen des [X.] infrage gestellt werden ([X.] vom 5.12.2006 - [X.] - [X.]Z 170, 121 = NJW 2007, 914, vom 5.3.2015 - [X.] - NJW-RR 2015, 677 = [X.] Rd[X.] ff und Beschluss vom [X.] - [X.] - NJW 1995, 1483). Diese Entscheidungen sind auf die Besonderheiten der Insolvenz zugeschnitten ([X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 47 Rd[X.] 36a) und daher von vornherein nicht in dem Sinne verallgemeinerungsfähig, dass eine Bank stets zur internen Weiterführung aufgelöster Konten berechtigt oder gar verpflichtet wäre. Selbst wenn die genannte [X.]-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Weiterführung eines als [X.] erloschenen Kontos setzt voraus, dass das Geldinstitut in Ausübung eines ihm zustehenden Wahlrechts (vgl [X.] vom 9.3.2011 - 4 K 2386/07 - [X.] Rd[X.] 27) von seiner Befugnis Gebrauch macht, nachträglich eingehende Beträge entgegenzunehmen. Nur dann (so ausdrücklich [X.]-Urteil vom 5.12.2006, aaO) sind diese Beträge noch auf dem bisherigen Konto zu verbuchen und dem Begünstigten herauszugeben ([X.] vom 5.3.2015 - [X.] - [X.] Rd[X.]). Vorliegend sind indessen nach Auflösung des Kontos eingegangene Rentenzahlungen zurückgebucht und damit gerade nicht einem weitergeführten Konto der [X.]n gutgeschrieben worden. Damit ist gleichzeitig jede nach Außen wirkende Funktion des Geldinstituts im Zahlungsverkehr der Leistungsempfängerin - einschließlich derjenigen als Zahlungsmittler - entfallen.

Das untergegangene Konto der verstorbenen Versicherten konnte folglich mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016, aaO, [X.] Rd[X.]6) auch keinen "Kontostand Null" aufweisen. Dem Rechnungsabschluss nach [X.] sind vielmehr nur die bis dahin zu berücksichtigenden Buchungsposten und der Saldo bei beendetem Kontokorrent, nicht aber ein erst danach - aus und trotz - der [X.] resultierender "Stand" zu entnehmen (vgl [X.] vom 8.11.2011 - [X.] - [X.] Rd[X.] 25).

Ebenso wenig kann die fehlende Existenz des [X.] durch § 242 [X.] kompensiert werden. [X.] kann daher an dieser Stelle, ob die Beklagte, die spätestens am [X.] zurechenbar Kenntnis vom Tod der [X.]n hatte, durch die Löschung des Kontos an diesem Tag und die Auszahlung des vorhandenen Guthabens in Höhe von 1138,52 Euro an die Erbinnen ihre Pflichten aus § 118 [X.] [X.] verletzt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht über § 242 [X.] wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens das weitere Bestehen des [X.] fingiert und dadurch eine Rücküberweisung von eben diesem Konto ermöglicht werden. Das Rentenkonto ist vielmehr unwiderruflich gelöscht und damit nicht mehr vorhanden.

Der Hinweis des 13. Senats im Urteil vom 24.2.2016 (aaO, [X.] Rd[X.] 35) auf frühere Rechtsprechung (insbesondere [X.] vom [X.] - B 4 RA 64/99 R - [X.] 3-1500 § 54 [X.] 45 [X.] und vom 14.11.2002 - [X.] RJ 7/02 R - [X.] Rd[X.] 3, 19 ff) vermittelt keinen Erkenntnisgewinn. In seiner Entscheidung vom 14.11.2002 (aaO) geht der 13. Senat auf die mit einer [X.] verbundenen Rechtsprobleme nicht ein, was dafür spricht, dass diese Problematik seinerzeit übersehen worden ist. Dementsprechend enthält dieses Urteil auch keine Argumente im hier maßgeblichen Zusammenhang. Dasselbe gilt für die Entscheidung des 4. Senats vom [X.] (aaO). Im Übrigen beruht das Urteil des 4. Senats nicht auf der Feststellung, dass das Konto des [X.] bereits aufgelöst war, sondern nimmt dies im Rahmen der sog [X.] nur als ein mögliches Ergebnis der künftigen Sachverhaltsaufklärung durch das [X.] in den Blick (aaO, [X.]). Derartige [X.] zählen aber nach der eigenen Rechtsprechung des 13. Senats nicht zu den tragenden Gründen (Urteil vom 27.3.2007 - [X.] R 58/06 R - [X.] 98, 162 = [X.] 4-1300 § 44 [X.], Rd[X.] 36).

c) Die Auflösung des [X.] hat die Unmöglichkeit der Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten [X.] bewirkt und schließt damit einen Anspruch der Klägerin nach § 118 [X.] [X.] [X.] aus (offengelassen in [X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176, 180 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 S 34; vgl zur Problematik [X.], [X.], 2041, 2047).

Dies ergibt sich aus § 275 [X.] 1 [X.].

§ 275 [X.] findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen ([X.] NJW 2008, 3122, 3123; [X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 275 Rd[X.] 2; [X.], MünchKomm [X.], 7. Aufl 2016, § 275 Rd[X.]2). Die Norm ist kraft ausdrücklicher Verweisung auf die Vorschriften des [X.], sofern abweichende Regelungen fehlen, auf durch öffentlich-rechtliche Verträge begründete Schuldverhältnisse anwendbar (vgl § 61 [X.]B X und [X.], [X.], § 61 [X.]B X Rd[X.] - Stand Oktober 2014 sowie § 62 [X.] und [X.] in [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 8. Aufl 2014, § 62 Rd[X.] 33). Im Interesse der Einheitlichkeit der anzuwendenden Rechtsgrundsätze auf vertragliche und gesetzliche Leistungspflichten auch im öffentlichen Recht kann in diesem Rechtsgebiet nichts anderes gelten als im bürgerlichen Recht, sodass § 275 [X.] ebenso auf gesetzliche Leistungspflichten im öffentlichen Recht anwendbar ist (vgl allgemein zu diesem Rechtsgedanken BVerwG Urteil vom [X.] 165.59 - [X.] Rd[X.] 28 = BVerwGE 13, 17, 21 f; BVerwG Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 - [X.] Rd[X.] 28 = BVerwGE 112, 308, 313 f).

§ 275 [X.] umfasst alle Fälle der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, unabhängig davon, ob diese anfänglich oder nachträglich eingetreten ist, oder ob der Schuldner sie zu vertreten hat ([X.] in [X.], [X.], 75. Aufl 2016, § 275 Rd[X.] 4 bis 6). Aufgrund der Auflösung des [X.] kann eine Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten Renten iS von § 118 [X.] [X.] [X.] weder von der [X.] noch einem [X.] vorgenommen werden. Die Leistung ist generell unerfüllbar und damit objektiv unmöglich (vgl zur Definition der objektiven Unmöglichkeit [X.], aaO, § 275 Rd[X.]3).

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens, dass eine objektive Unmöglichkeit dann nicht vorliegt, wenn nur die ursprünglich vorgesehene Erfüllungsart undurchführbar geworden ist, die Leistung aber vom Schuldner in anderer Weise erbracht werden kann und die Änderung beiden Parteien zumutbar ist ([X.]Z 38, 146, 149 = NJW 1963, 49; OLG München NJW-RR 2005, 616). Das [X.] einer Erfüllungsalternative zu der an sich geschuldeten Erfüllungsart setzt voraus, dass diese disponibel ist. Das ist nicht der Fall, wenn das Gesetz die Erbringung einer bestimmten Leistung und nur dieser Leistung vorschreibt.

So verhält es sich bei § 118 [X.] [X.] [X.]. Diese Vorschrift gibt dem Geldinstitut (lediglich) auf, überzahlte Renten vom Rentenkonto und damit zu Lasten des [X.]n bzw seiner Erben [X.] und verlangt nicht die Erstattung der Rentenleistungen aus eigenen Mitteln. Das Vermögen des Geldinstituts bleibt - wie bereits oben ausgeführt - nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 [X.] [X.] unbeteiligt, sodass Satz 2 nicht eine bloße "Geld- bzw Wertverschaffungsschuld" der Kreditinstitute begründet (so aber Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.] 42).

d) Von dem vorstehend gewonnenen Ergebnis abzuweichen, besteht kein Anlass.

Zwar ist Ziel des in § 118 [X.] [X.] geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom [X.], aaO, Rd[X.] 34 mwN). Indessen sagt dieses [X.] allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückführung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen.

Der in § 118 [X.] S 1 [X.] geregelte gesetzliche Vorbehalt ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa allein auf eine Umsetzung mit Hilfe des in [X.] geregelten Anspruchs angewiesen. Die durch § 118 [X.] S 1 [X.] verfügte Belegung der [X.] mit einem Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rente ihrer höchstpersönlichen Natur entsprechend nur für den Rentner selbst bestimmt ist, demzufolge mit seinem Tod endet (§ 102 [X.] 5 [X.], § 39 [X.] 2 [X.]B X) und zum Beginn des auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats eingestellt werden müsste, dies aber technisch regelmäßig nicht möglich ist ([X.], [X.], 4. Aufl 2013, § 118 Rd[X.] 25). Unabhängig von seiner systematischen Stellung beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht lediglich auf die in § 118 [X.] S 1 [X.] genannten Geldinstitute und bildet tatbestandlich eine wesentliche Grundlage für den gegen diese gerichteten Anspruch, sondern betrifft ebenso die von [X.] 4 aaO erfassten Personen - Empfänger, Verfügende und Erben (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 RA 72/97 R - [X.] 82, 239, 248 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 3 [X.]5 f), gilt also umfassend. Die sich aus der Anwendung von § 118 [X.] S 1 [X.] für Geldinstitute ergebende Pflicht zur Rücküberweisung (§ 118 [X.] [X.] [X.]) repräsentiert folglich im Blick auf den sich aus [X.] 4 ergebenden Erstattungsanspruch gegen die sonstigen Betroffenen nur einen Teil der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Rechtsfolgen. Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des [X.] durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten [X.] an die Erben die Rückführung des [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 [X.] [X.] [X.]. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im [X.] an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a [X.]/07 R - [X.]) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("[X.]") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] 26).

Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, [X.] Rd[X.]5) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 [X.] [X.] [X.] (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - [X.] Rd[X.] 21).

3. Als Regulierungsinstrument sowohl bei nachträglicher als auch anfänglicher objektiver Unmöglichkeit sieht das Gesetz im bürgerlichen Recht für den Fall, dass die Unmöglichkeit auf der schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruht, einen Anspruch auf Schadensersatz ua nach §§ 280, 283 bzw §§ 280, 311a [X.] vor (vgl [X.], aaO, § 280 Rd[X.]; § 311a Rd[X.] 4; § 275 Rd[X.] 4).

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin analog dieser Vorschriften scheidet allerdings vorliegend aus. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.

Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus ([X.] in [X.], aaO, Einl 48; [X.]Z 149, 165, 174; [X.] NJW 2003, 1932; [X.] NJW 2005, 2142; [X.] NJW 2007, 992; [X.] NJW 2003, 2473; [X.], 1897). Die Ausfüllung dieser Lücke muss entsprechend den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden ([X.]E 37, 81; [X.], aaO, [X.]). Dabei ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu respektieren und sein Wille möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen ([X.], aaO, Einl 57).

Unter Beachtung dieser Vorgaben kommt eine analoge Anwendung des § 280 [X.] im Rechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut nicht in Betracht. Wie bereits oben dargelegt, lässt sich dem § 118 [X.] [X.] zu Grunde liegenden Regelungsplan nicht entnehmen, dass die Geldinstitute bei der Rückabwicklung von [X.]en mit eigenem Vermögen haften müssen. Gegen sie gerichtete Schadensersatzansprüche der Rentenversicherungsträger sind daher nicht vom Willen des Gesetzgebers erfasst.

Aus diesem Grund kommen auch auf sonstige Rechtsvorschriften gestützte Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte von vornherein nicht in Betracht.

4. Erst recht sieht sich der Senat an einer eigenständigen "rechtspolitischen Lösung" in dem Sinne gehindert, anstelle des Gesetzgebers zugunsten der Versichertengemeinschaft, eine Sanktion für die hier vorliegende Verletzungshandlung in Form der Haftung der Geldinstitute mit ihrem eigenen Vermögen zu begründen. Auch in diesen Fällen bleibt zu beachten, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (auch insofern Urteil des Senats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - [X.] Rd[X.] 31 mwN). Beschränkt sich der Gesetzgeber im Blick hierauf und in Anknüpfung an eine zuvor auf freiwilliger Basis geübte Praxis bewusst auf eine Inanspruchnahme der Geldinstitute als Zahlungsmittler, würde jedenfalls deren Grundrecht aus Art 2 [X.] 1 GG verletzt, wenn die ihrerseits grundrechts- und gesetzgebundene dritte Gewalt (Art 1 [X.], Art 97 [X.] 1 GG) der gesetzlichen Regelung durch "Auslegung" ein neues [X.] entnähme. Vielmehr sieht sich der Senat nach Art 20 [X.] GG an die in § 118 [X.] [X.] [X.] hinlänglich zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, Kreditinstitute bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenleistungen nicht mit eigenem Vermögen in Anspruch zu nehmen, gebunden und damit als nicht berechtigt an, die Vorschrift in einem gegensätzlichen, wenngleich sozialpolitisch gewünschten Sinn richterlich fortzubilden.

Der 13. Senat weicht mit seinem Urteil vom 24.2.2016 von den Prämissen ab, die sich aus seiner eigenen - mit dem Antwortbeschluss vom 13.11.2008 ([X.] R 27/08 S - [X.]) und dem Urteil vom [X.] ([X.]/4 [X.]/06 R - [X.]) beginnenden und mit derjenigen des 5. Senats übereinstimmenden - Rechtsprechung ergeben. Soweit der 13. Senat für die gesetzliche Beschränkung des Anspruchs auf das Empfängerkonto keinen (vor Art 3 [X.] 1 GG rechtfertigenden) "sachlichen Grund" zu erkennen vermag (Urteil vom 24.2.2016, aaO, [X.] Rd[X.] 42), wäre eine Vorlage an das [X.] nach Art 100 [X.] 1 GG das gebotene Vorgehen gewesen.

Meta

B 5 R 26/14 R

07.04.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 4. April 2011, Az: S 5 R 132/10, Urteil

§ 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 SGB 6, § 102 Abs 5 SGB 6, § 47 SGB 1, § 242 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 283 BGB, § 311a BGB, § 823 BGB, Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2016, Az. B 5 R 26/14 R (REWIS RS 2016, 13384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13384

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