Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. B 5 R 4/19 R

5. Senat | REWIS RS 2019, 3146

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)


Leitsatz

Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers bei Auszahlung des Kontoguthabens schließt den Einwand einer anderweitigen Verfügung gegenüber dem Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2011 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Klage- und Revisionsverfahren auf jeweils 727,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.

2

Die Klägerin zahlte der [X.]n [X.] Witwenrente in Höhe von 363,54 Euro monatlich, die auf deren Konto bei der [X.] überwiesen wurde. Die [X.] verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der [X.]n ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der [X.]n verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und [X.] "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro bzw 5,10 Euro ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro.

3

Diesen Betrag zahlte die Beklagte am [X.] an die Erbinnen der [X.]n, deren Töchter [X.] und [X.], aus. Das Konto der [X.]n wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der Kontoauflösung wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.

4

Am 26.3.2010 ging bei der [X.] ein Rückforderungsverlangen des [X.] bezüglich der nach dem Tod der [X.]n noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der [X.]n zurück und teilte der Klägerin die Anschrift der Erbinnen mit.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das [X.] hat die Berufung der [X.] zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 Abs 3 Satz 2 [X.]. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen [X.]punkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren ([X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.]). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 Abs 3 Satz 1 bis 4 [X.]. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 [X.] hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen allein auf den [X.]punkt des [X.] ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 Abs 3 Satz 1 [X.] überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 Abs 3 Satz 3 [X.] sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der [X.] zu eigenen Gunsten abgebuchten "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 [X.] liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger unwirksam.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht finde im Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 [X.] keinen Anhaltspunkt. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm sprächen ebenfalls gegen dieses Auslegungsergebnis. Ferner sei § 118 Abs 3 Satz 3 [X.] unter Zugrundelegung des Verständnisses der Klägerin mit dem Zahlungsdiensterecht des [X.] nicht vereinbar und führe außerdem zu unzumutbaren, vom Gesetzgeber nicht gewollten Überwachungs- und Prüfpflichten der Geldinstitute.

Der erkennende Senat hat nach Durchführung des [X.] gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGG ([X.] vom [X.] - B 5 R 26/14 R - und Antwortbeschluss des 13. Senats des BSG vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 S) dem [X.] des BSG folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt: "Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut noch § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?" (Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R). Nach dem Beschluss des [X.]s vom [X.] ([X.] 1/18) erlischt der Anspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

Entscheidungsgründe

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des [X.] des B[X.] vom [X.] ([X.] 1/18 - juris, zur [X.] vorgesehen in [X.] und [X.] 4-2600 § 118 [X.] 16), die den erkennenden Senat gemäß § 41 Abs 7 Satz 2 [X.]G bindet, ist die Revision der Klägerin begründet. Das [X.] hat das Urteil des [X.] zu Unrecht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die [X.] ist zur Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge in Höhe von 727,08 Euro verpflichtet.

Nach § 118 Abs 3 [X.]B VI in der hier maßgeblichen, in der [X.] vom [X.] bis [X.] geltenden Fassung des [X.] [X.]B VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 ([X.] 3019) gelten Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 118 Abs 3 Satz 2 [X.]B VI liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch ist auch nicht erloschen (dazu 2.). Die [X.] kann sich nicht auf den [X.] des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI berufen (dazu 3.).

1. Mit den Renten für Dezember 2009 und Januar 2010 sind für die [X.] nach dem Tod der [X.] am 19.11.2009 Geldleistungen auf deren Konto bei der [X.]n als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlungen sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 [X.]B VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 30.11.2009. Die Überweisung der Rente für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der [X.] ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl zB [X.] 84, 16, 20 = [X.] 3-1300 § 50 [X.] 21 S 71 f; [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10, Rd[X.] 13). Der [X.] hat als überweisende Stelle die [X.] aufgefordert, die über den Sterbemonat hinaus geleisteten Witwenrentenzahlungen zurückzuerstatten.

2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht dadurch erloschen, dass die [X.] das Konto der [X.] aufgelöst hat. Der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 [X.]B VI ist unabhängig von der Existenz des [X.] und überlagert die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits: Er räumt den Geldinstituten als Zahlungsdienstleister bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Rahmen des § 675o Abs 2 BGB ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht ein, soweit die Erben des früheren [X.] über das Rentenkonto verfügen, insbesondere dieses auflösen wollen (B[X.] Beschluss des [X.] vom [X.] - [X.] 1/18 - juris Rd[X.] 9, 20 ff).

3. Die [X.] kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung ([X.]) nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI entgegenhalten.

a) Zwar hat die beklagte Bank vor Eingang des [X.] am 26.3.2010 über den der Rente entsprechenden Betrag verfügt, indem sie das Kontoguthaben der ehemals [X.] in Höhe von 1138,52 Euro am [X.] an deren Töchter ausgezahlt hat. Zu diesem [X.]punkt war der [X.]n der Tod der [X.] aber bekannt. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des [X.] bei Ausführung einer Verfügung zulasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI aus. Der 5a. Senat des B[X.] hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 ([X.]/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 6 Rd[X.] 16 f) näher begründet. Der 13. Senat ist dem in seinen Urteilen vom [X.] ([X.]/4 [X.]/06 R - juris Rd[X.] 34 f; [X.] R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 7 Rd[X.] 34 f; [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 8 Rd[X.] 31 f) gefolgt und hat hieran im Urteil vom 24.2.2016 ([X.] R 22/15 R - [X.] 121, 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 14, Rd[X.] 16 ff) ausdrücklich festgehalten. Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] R 120/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10, Rd[X.] 23; [X.] R 65/07 R - juris Rd[X.] 16) nochmals bekräftigt. Auch das [X.] hat sich dem angeschlossen (Urteil vom [X.] - 2 C 14.09 - [X.] 239.1 § 52 BeamtVG [X.] 1 - juris Rd[X.] 17).

b) Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

aa) Entgegen der Ansicht des [X.] und der [X.]n beruht die vom B[X.] vertretene Auslegung auf den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und beachtet damit das Verfassungsgebot der Gesetzesbindung der Gerichte.

Die den Wortlaut der Norm einschränkende Auslegung des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des [X.]s - überschreitet nicht die sich aus Art 20 Abs 3 GG ergebenden Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation (so bereits Urteil des 13. Senats des B[X.] vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.] 121, 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 14, Rd[X.] 32). Sie entspricht vielmehr anerkannten Auslegungsgrundsätzen (s dazu [X.] Beschluss vom 24.5.1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37, 81; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 Bv[X.]8/10 - [X.]E 128, 193, 218 ff). Da der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1447/05 ua - [X.]E 118, 212, 243), gehört zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm ([X.] Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - [X.]E 88, 145, 167; [X.] Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - [X.]K 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen ([X.] Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - juris Rd[X.] 21; s auch B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.] 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 10, Rd[X.] 27; B[X.] Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - [X.] 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.] 27). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

(1) Insbesondere lässt sich die Auslegung auf einen zum Ausdruck kommenden Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl [X.] Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - [X.]K 19, 89, 103).

Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des § 118 Abs 3 [X.]B VI den Geldinstituten keinen [X.] in den Fällen einräumen, in denen sie trotz positiver Kenntnis vom Tod des [X.] über den der Rente entsprechenden Betrag verfügen. In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren (Bericht des [X.] <11. Ausschuss> zum Gesetzesentwurf des [X.] 1992, BT-Drucks 11/5530 [X.] zu § 119 Abs 3 iVm [X.] 1992 Protokolle [X.], Stellungnahme des [X.] gegenüber dem [X.] - [X.] 11/1303 - [X.], 66) wird hervorgehoben, dass die Renten nicht dem Grundsatz der Universalsukzession unterliegen. Die Banken dürften den Überweisungsbetrag daher an sich nur dem im Überweisungsauftrag genannten Rentner und nicht dessen Erben gutschreiben. Eine strikte Beachtung des höchstpersönlichen Charakters von Rentenzahlungen würde jedoch die Gutschrift von Renten unzumutbar erschweren; denn die Banken müssten, um ihr eigenes Risiko zu verringern, jeweils recherchieren, ob der Rentner noch lebt. Dies sei für alle Beteiligten unzumutbar. Ebenso sei es allerdings problematisch, allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, dass die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie vom Tod des Rentners positiv Kenntnis haben. Zum Schutz der Rentenversicherungsträger gelten daher Rentenzahlungen für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten als "unter Vorbehalt" erbracht (§ 118 Abs 3 Satz 1 [X.]B VI). Der Vorbehalt, der mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar ist (Großer Senat des B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1/18 - juris Rd[X.] 21), bewirkt, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene [X.] ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam ist (B[X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.] 121, 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 14, Rd[X.] 19 mwN). Aufgrund des Vorbehalts, der gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber [X.] wirkt (B[X.] Urteil vom 24.2.2016, aaO), geht der Rentenwert - entgegen der Ansicht der [X.]n - nicht in das Vermögen des "Kunden" über. Vielmehr verbleiben die Rechte an diesem allein bei dem Rentenversicherungsträger. Deshalb ist jede Verfügung über den Rentenbetrag - außer der Rücküberweisung an diesen - materiell rechtswidrig (Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10, Rd[X.] 23).

Die Regelungen des § 118 Abs 3 [X.]B VI dienen einem typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten. Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (B[X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176, 180 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 S 34; B[X.] Urteil vom 22.4.2008 - [X.]/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 6 Rd[X.] 26; B[X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 9 Rd[X.] 45; Senatsentscheidung vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10, Rd[X.] 31, 34). Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI im Vordergrund (Senatsentscheidung vom [X.], aaO, Rd[X.] 34). Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne dieser Norm den Anspruch des Rentenversicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler sein ([X.] 121, 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 14 Rd[X.] 20 mwN; so bereits auch schon B[X.] Urteil vom 22.4.2008 - [X.]/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 6 Rd[X.] 17). An der Gutgläubigkeit fehlt es, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im [X.]punkt der Verfügung vom Tod des [X.] Kenntnis hat ([X.] 121, 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 14 Rd[X.] 20).

(2) Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 [X.]B VI sprechen auch im Übrigen für das hier vertretene Verständnis.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des [X.] auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren. Deshalb wird anstelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 10 [X.]9; [X.], [X.], 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht (Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10, Rd[X.] 34 mwN).

Dieser Zweck würde konterkariert, wenn dem Geldinstitut, das den Erben trotz Kenntnis vom Tod des [X.] den der Rente entsprechenden Betrag auszahlt, ein anspruchsvernichtender Einwand zustünde.

Die Gutgläubigkeit der Bank als Voraussetzung für die Erhebung des [X.]s führt entgegen der Ansicht der [X.]n auch nicht notwendigerweise dazu, dass das Geldinstitut seine Rolle als (unbeteiligter) Zahlungsmittler (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10, Rd[X.] 23) verliert und für die Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten Rente mit eigenem Vermögen haftet. Beachtet die von dem Tod des [X.] wissende Bank den Vorbehalt und hält sie den überzahlten Rentenbetrag auf dem Empfängerkonto zurück, stehen für die Rücküberweisung ausreichende (Fremd-)Mittel zur Verfügung.

(3) Ebenso wenig sprechen systematische Erwägungen gegen das hier vertretene Normverständnis.

Die [X.] beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung auf § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]B VI, nach dem das Geldinstitut den [X.] nicht erheben kann, wenn die Rücküberweisung aus einem Guthaben möglich ist. [X.] der Gesetzgeber nur eine Ausnahme, spreche dies im Umkehrschluss dagegen, eine weitere Einschränkung - hier Bestehen des [X.]es nur bei "Gutgläubigkeit" der Bank - vorzunehmen (so auch [X.]/[X.] Anmerkung zum Urteil des [X.] Bremen vom 1.3.2013 - [X.] R 495/11 - [X.] 5.14 [X.]). Die Formulierung einer Ausnahme im Gesetz schließt indes nicht aus, bei der Auslegung einer Vorschrift von einem ungeschriebenen Tatbestandmerkmal auszugehen, wenn dies - wie hier - dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

bb) Die übrigen Angriffe des [X.] und der [X.]n greifen ebenfalls nicht durch.

(1) Die [X.] macht insoweit geltend, § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI sei häufig bzw weitestgehend nicht anwendbar, wenn den Banken der [X.] bereits bei Kenntnis vom Tod des [X.] und nicht erst bei Eingang des [X.] abgeschnitten sei, obwohl es auf letzteren [X.]punkt nach der Norm gerade ankommen solle. Hierzu weist sie darauf hin, dass den Geldinstituten entgegen der Annahme des 5a. Senats des B[X.] im Urteil vom 22.4.2008 ([X.]/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 6 Rd[X.] 17) der Tod des [X.] nicht typischerweise erst mit dem Eingang des [X.] des Rentenversicherungsträgers bekannt werde, sondern bereits früher aufgrund einer Kontaktaufnahme der Erben.

Ob dieser Sachverhalt wirklich den typischen Fall abbildet, erscheint indes fraglich. Die [X.] zieht eine regelmäßige Information an anderer Stelle selbst in Zweifel, indem sie darauf hinweist, dass sie "allenfalls" vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis erlange, nicht aber vom Tod eines von diesem personenverschiedenen [X.]. Danach ist auch eine zeitnahe Mitteilung vom Tod des mit dem [X.] identischen Kontoinhabers durch die Erben nicht regelmäßig gesichert. Dies erscheint naheliegend, weil nicht alle Rentenempfänger Angehörige hinterlassen, die Erbenstellung zunächst unbekannt sein kann, der Tod des Rentners zum Teil bewusst verschwiegen wird, um den Rentenzufluss aufrechtzuerhalten (vgl hierzu etwa B[X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] R 25/13 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 13), oder der Tod des [X.] - aufgrund seiner zurückgezogenen Lebensführung - zunächst gänzlich unbemerkt bleibt und daher zB von ihm noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge weiter ausgeführt werden (vgl zu vom verstorbenen Berechtigten noch eingeleiteten Zahlungsgeschäften B[X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176, 181 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 S 35). In all diesen Fällen schützt § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI das gutgläubige Geldinstitut bei Verfügungen über die zu Unrecht weitergezahlte Rente. Schon diese Konstellationen zeigen, dass auch unter Zugrundelegung des [X.] des Senats ein nennenswerter Anwendungsbereich der Vorschrift besteht.

(2) Das hier vertretene Verständnis des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI auferlegt den Geldinstituten schließlich auch keine unzumutbaren, vom Gesetzgeber nicht gewollte Überwachungs- und Prüfpflichten.

Das Geldinstitut, das - wie hier - vom [X.] der Deutschen Post AG für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 Satz 1 [X.]B VI stehende Geldleistung handelt (vgl bereits Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.] 121, 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 14, Rd[X.] 25). Dabei macht insbesondere der unter dem Verwendungszweck angegebene Hinweis "[X.]" (vgl die in der Verwaltungsakte der Klägerin vorhandenen Kontoauszüge und die von der [X.]n im Klageverfahren überreichte "[X.]") hinreichend deutlich, dass es sich nicht um die Zahlung einer "privaten Zusatzrente", sondern um eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Dies wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass nach dem Vorbringen der [X.]n die [X.] außerdem regelmäßig mit dem Text "Schlüsselnummer 53 Lohn-, Gehalts-, [X.]" gekennzeichnet ist. Dieser allgemeine, verschiedene Leistungen umfassende Schlüssel wird durch den Hinweis "[X.]" auf die Rentenzahlung konkretisiert. Die nötigen Informationen, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten [X.] beachten zu können, stehen der Bank auch in den Fällen zur Verfügung, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines [X.] - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 Satz 2 RentSV idF der Verordnung vom 14.10.2013, [X.] 3866). Soweit die [X.] vorträgt, sie erhalte allenfalls Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers, nicht aber vom Tod eines von diesem zu unterscheidenden Rentenempfängers, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Unkenntnis vom Tod des [X.] den [X.] des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI problemlos geltend machen kann. Sollte der Kontoinhaber verstorben sein und der von diesem personenverschiedene [X.] leben, ist der Anwendungsbereich des § 118 Abs 3 [X.]B VI nicht betroffen. Dass der Rentenversicherungsträger bzw der [X.] später möglicherweise infolge einer Aufrechnung (§ 51 [X.]B I; vgl auch § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 RentSV) oder Verrechnung (§ 52 [X.]B I) nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag oder keinen Betrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank zunächst den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Die Bank macht sich auch nicht gegenüber den Kontoinhabern bzw Erben schadensersatzpflichtig, wenn sie nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft behandelt; sie ist hierzu im Rahmen des [X.] befugt (Urteil des 13. Senats des B[X.] vom 24.2.2016, aaO, Rd[X.] 28 mwN).

Wie ebenfalls bereits im Urteil des 13. Senats des B[X.] vom 24.2.2016 (aaO, Rd[X.] 29) ausgeführt, wird von den Banken auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der [X.]en eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl [X.] 11/1303 [X.] f, 68). § 118 Abs 3 Satz 3 [X.]B VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden (B[X.] aaO Rd[X.] 29), um ggf ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl Großer Senat des B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1/18 - juris Rd[X.] 15).

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig (B[X.] vom 24.2.2016, aaO, Rd[X.] 30). Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob [X.]en vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, in welchem Umfang sie weitere Verfügungen zulasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs infrage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 10 Rd[X.] 11). Auch der [X.] geht unter Hinweis auf das Vorliegen von Sonderfällen davon aus, dass es der Bank zumutbar ist, nach Eintritt eines Erbfalls bereits vor Eingang des [X.] das Konto des Erblassers auf den Eingang von Rentenzahlungen zu untersuchen, die der Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 [X.]B VI unterliegen (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 217, 265, 268). Ebenso bejaht der [X.] unter besonderen Umständen Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl [X.] Urteil vom 6.5.2008 - [X.]/07 - [X.]Z 176, 281 Rd[X.] 14 ff; [X.] Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 Rd[X.] 32).

(3) Entgegen der Ansicht des [X.] stehen dem hier vertretenen Verständnis des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]B VI schließlich nicht rechtlich schützenswerte Interessen der Hinterbliebenen entgegen.

Der Hinterbliebene hat keinen Anspruch auf ein Behaltendürfen zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen. Ihm ist auf Antrag (§ 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI; [X.] in jurisPK-[X.]B VI, 1. Aufl 2008, § 99 Rd[X.] 28) Hinterbliebenenrente zu gewähren, falls deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der [X.] soll einer Witwe, einem Witwer oder einem überlebenden Lebenspartner des verstorbenen Berechtigten einer Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten ([X.]) zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird (§ 7 Abs 1 Satz 1 RentSV). Der [X.] wird auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 RentSV). Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher (B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 12 Rd[X.] 27).

4. Da das Rechtsmittel der Klägerin bereits aus den dargelegten Gründen erfolgreich ist, kann dahinstehen, ob die [X.] gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 [X.]B VI verstoßen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat auch den Streitwert für das Klageverfahren von Amts wegen festgesetzt, weil das [X.] dies unterlassen hat (vgl [X.] 97, 153 = [X.] 4-1500 § 183 [X.] 4, Rd[X.] 23).

Meta

B 5 R 4/19 R

26.09.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 4. April 2011, Az: S 5 R 132/10, Urteil

§ 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 41 SGG, § 675o Abs 2 BGB, PostRDV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. B 5 R 4/19 R (REWIS RS 2019, 3146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3146

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1 BvR 918/10

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