Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 7 ABR 72/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 10003

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Gegenstand

(Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - keine Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung nach § 18 Abs 2 BetrVG - Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr 1 ZPO)


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des [X.] vom 2. November 2010 - 2 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]arteien streiten im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von [X.]etriebsstätten darüber, ob die zu 3. bis 6. beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen [X.]etrieb führen.

2

[X.]ie [X.]eteiligte zu 3. ([X.]) ist ein Unternehmen des [X.]uch- und Zeitschrifteneinzelhandels auf [X.]ahnhöfen und Flughäfen. Sie betreibt Verkaufsstellen in [X.], [X.] und [X.]. [X.]abei handelt es sich um die Filialen 101, 102, 103, 110, 120, 125, 130, 156, 159, 161, 163, 170, 171, 172, 173 und 181. [X.]er zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat und Antragsteller wurde bei [X.] auf der [X.]rundlage eines [X.] nach § 3 [X.]etrV[X.] vom 18. Oktober 2001 gebildet (ZTV-[X.]), der von [X.] und der [X.] [X.] geschlossen wurde. Mit § 1 Nr. 2 ZTV-[X.] wurde das [X.]ebiet der [X.] in fünf Regionen aufgeteilt (Region 1: [X.], [X.], [X.], [X.], Region 2: [X.], Region 3: [X.], [X.] und [X.], Region 4: [X.] und [X.], Region 5: [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.]). Nach § 2 Satz 1 ZTV-[X.] waren sich die Tarifvertragsparteien dessen bewusst, dass zunächst nur in der Region 1 eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt war. Sobald in den anderen Regionen der Schwellenwert von 100 Arbeitnehmern überschritten war, sollte dort nach § 2 Satz 2 bis Satz 4 ZTV-[X.] ein eigener [X.]etriebsrat gebildet werden. [X.]er [X.]eteiligte zu 1. ist der für die Region 1 gebildete [X.]etriebsrat. [X.]ie zu 2. beteiligte weitere Antragstellerin ist die bei [X.] errichtete Schwerbehindertenvertretung.

3

[X.]ie [X.]eteiligte zu 4. ([X.]) ist ebenfalls ein Unternehmen des [X.]uch- und Zeitschrifteneinzelhandels auf [X.]ahnhöfen und Flughäfen. Sie betreibt Verkaufsstätten in [X.], [X.], [X.] und [X.]. [X.]as sind [X.]. die Filialen 121, 137, 138, 147, 180, 183, 185, 186 und 187. Zumindest ein Teil der Verkaufsstellen der [X.] ist nach § 1 Abs. 1 oder § 4 [X.]etrV[X.] betriebsratsfähig. Für die Verkaufsstellen 180 ([X.]) und 187 ([X.]) waren in der Vergangenheit [X.]etriebsräte gewählt. [X.]erzeit sind dort keine [X.]etriebsräte gebildet. [X.]ie [X.]eteiligte zu 5. ([X.]) übernahm in den Jahren 2007 und 2008 verschiedene Filialen von [X.] in [X.] und [X.], [X.]. in [X.] und [X.]. Es handelt sich um die Verkaufsstellen 128, 134, 144, 145, 152, 153, 157, 160 und 162. [X.] hat eine befristete Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. [X.]ie [X.]eteiligte zu 6. ([X.]) unterhält für die [X.] in [X.], die Verkaufsstätten 104, 114, 115, 128, 134, 135, 143 und 144. [X.]is 31. [X.]ezember 2008 wurden diese Filialen von [X.] betrieben. [X.]er [X.]eteiligte zu 7. ist der bei [X.] gebildete [X.]etriebsrat.

4

[X.]ie vier Arbeitgeberinnen [X.], [X.], [X.] und [X.] gehören zu dem [X.] [X.]. Teil dieses Konzerns ist auch die [X.] ([X.]). [X.]ie Arbeitgeberinnen und [X.] haben dieselben beiden [X.]eschäftsführer [X.] und [X.] sowie dieselbe [X.]. [X.] erbringt Serviceleistungen - [X.]. [X.]ersonaldienst- und [X.]ebäudeunterhaltungsleistungen - für andere V-Unternehmen. [X.]ei ihr werden die [X.]ersonalakten und die [X.] und andere Unternehmen des [X.]s geführt. [X.]ie [X.] werden nicht bei [X.], sondern in den einzelnen Filialen erstellt.

5

[X.]ie [X.] ist für die personellen und [X.] Mitbestimmungstatbestände bei [X.] und [X.] zuständig. Sie unterschrieb vereinzelt auch Kündigungen für [X.] und führte für diese Arbeitgeberin [X.] durch. [X.]ewerbungen waren an sie zu richten. Frau [X.] vertritt [X.] und [X.] in arbeitsgerichtlichen [X.]rozessen. [X.]ei [X.] war der [X.] W angestellt. Er war jedenfalls dort für Einstellungen und Entlassungen zuständig. Er wählte zudem die [X.]ewerber aus, war disziplinarischer Vorgesetzter und übte das [X.]irektionsrecht aus. Zum 1. August 2010 wechselte er zu [X.]. [X.]er für [X.] tätige Hausmeister [X.] nutzte ein von [X.] zur Verfügung gestelltes Auto, um kleinere Reparaturarbeiten bei [X.] und [X.] durchzuführen. Vom 21. bis 25. Juli 2008 arbeitete der von [X.] beschäftigte [X.] in der [X.]-Filiale 102, am 26. Juli 2008 in der [X.]-Verkaufsstelle 104 und vom 28. bis 31. Juli 2008 wieder in der [X.]-Filiale 102. Während eines Streiks wurden am [X.]ründonnerstag 2008 in den [X.]- und [X.]-Verkaufsstätten 101, 102 und 104 Arbeitnehmer von [X.] eingesetzt. Ein Arbeitnehmer der [X.] arbeitete vom 2. bis 5. Mai 2009, vom 7. bis 10. Mai 2009 und am 5. Juni 2009 in der [X.]-Filiale 173. Am 10. Juni 2009 erschien der damalige [X.] von [X.] W mit etwa zehn Arbeitnehmern der [X.] in den [X.]-Verkaufsstellen 101, 102 und 103, um die Arbeitnehmer dort während eines Streiks einzusetzen.

6

[X.] und [X.] verwenden die Marke „[X.]“. Sie nutzen ein Warenwirtschaftssystem, das von [X.] zur Verfügung gestellt wird. Mit dem System wird der gesamte Wareneingang und -ausgang abgewickelt. Mithilfe des gemeinsamen Warenwirtschaftssystems können bestimmte [X.]aten filialübergreifend eingesehen werden. [X.]ie bei [X.] und [X.] verwendeten Kassen sind an ein elektronisches Kassensystem angeschlossen. [X.] stellt hierfür die Software zur Verfügung. Über [X.] erscheint für die in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer des [X.]s die Zeitschrift „[X.]“. [X.]arin finden sich z[X.] Informationen über durchzuführende Werbeaktionen in den Filialen der vier Arbeitgeberinnen.

7

[X.]ie Antragsteller haben in dem am 5. [X.]ezember 2008 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberinnen unterhielten einen gemeinsamen [X.]etrieb. [X.]as folge [X.]. aus dem unternehmensübergreifenden Einsatz des früheren [X.]s W, der [X.] in [X.]ersonalsachen, der früheren [X.]in A und des Hausmeisters [X.] [X.]ie Arbeitnehmer der Arbeitgeberinnen würden einheitlich von einer gemeinsamen [X.]ersonalabteilung bei [X.] gesteuert und durch das Mitarbeitermagazin „[X.]“ gelenkt. [X.]ie Arbeitgeberinnen nutzten auch andere [X.]etriebsmittel gemeinsam, [X.]. durch den Einsatz des gemeinsamen Warenwirtschaftssystems. Außerdem sei die Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrV[X.] eingetreten. Es genüge, dass [X.]etriebsteile, die früher [X.] zugeordnet gewesen seien, anderen Unternehmen zugeordnet worden seien. [X.]ie Antragsteller seien auch deshalb für die im Antrag bezeichneten Verkaufsstellen zuständig, weil der ZTV-[X.] bei den Filialübertragungen durch [X.] nach § 613a [X.][X.][X.] auf [X.], [X.] und [X.] übergegangen sei. [X.]ei einem [X.]etriebs(-teil)übergang müsse sich der Rechtsnachfolger an einen [X.] halten.

8

[X.]ie zu 1. und 2. beteiligten Antragsteller haben zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Filialen

                 

101     

([X.]-Hauptbahnhof, [X.]),

                 

102     

([X.]-Hauptbahnhof, [X.]),

                 

103     

([X.]-Hauptbahnhof, [X.]ressecenter),

                 

104     

([X.]-Hauptbahnhof, Süddurchgang U1/[X.]),

                 

110     

([X.]ahnhof [X.]-[X.]ammtor),

                 

111     

([X.]ahnhof [X.]-Harburg),

                 

114     

([X.], [X.]),

                 

115     

([X.], [X.]),

                 

120     

([X.], S-[X.]ahnhof Holstenstraße),

                 

121     

([X.], [X.]),

                 

125     

([X.], S-[X.]ahnhof Elbgaustraße),

                 

128     

([X.], U-[X.]ahnhof Hoheluftbrücke),

                 

130     

([X.]),

                 

134     

([X.], [X.]),

                 

135     

([X.], U-[X.]ahnhof [X.]arstedt),

                 

137     

([X.], [X.], Terminal 2, Abflug),

                 

138     

([X.], [X.], Terminal 2, Ankunft),

                 

142     

([X.], [X.]),

                 

143     

([X.], [X.]),

                 

144     

([X.], [X.]),

                 

145     

([X.], [X.]),

                 

147     

([X.], [X.], Terminal 2, Abflug [X.]ier Süd),

                 

152     

([X.]),

                 

153     

([X.] Hauptbahnhof),

                 

156     

([X.]),

                 

157     

([X.]ahnhof Neumünster),

                 

159     

(Lübeck ZO[X.]),

                 

160     

([X.]),

                 

161     

([X.]),

                 

162     

([X.]),

                 

163     

([X.]ahnhof [X.]inneberg),

                 

170     

([X.]),

                 

171     

([X.]),

                 

172     

([X.]ahnhof Lüneburg),

                 

173     

([X.]),

                 

180     

([X.]),

                 

181     

([X.]),

                 

183     

([X.]),

                 

185     

([X.]),

                 

186     

([X.]elsenkirchen Hauptbahnhof),

                 

187     

([X.]),

                 

222     

([X.], [X.]),

                 

224     

([X.], [X.]),

                 

312     

(Lübeck Hauptbahnhof, Haupteingang),

                 

313     

(Lübeck Hauptbahnhof, [X.]),

                 

337     

([X.], [X.], [X.]laza S-[X.]ahn),

                 

338     

([X.], [X.], [X.]laza),

                 

339     

([X.], [X.], [X.]ier Nord)

                 

einen gemeinsamen [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3., 4., 5. und 6. bilden, für den die [X.]eteiligten zu 1. und 2. zuständig sind;

        

1a.     

hilfsweise zu 1.:

                 

festzustellen, dass die unter 1. genannten Filialen einen gemeinsamen [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 3., 4., 5. und 6. bilden, für den ein einziger [X.]etriebsrat und eine einzige Schwerbehindertenvertretung zuständig sind;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eteiligten zu 1. und 2. für die unter 1. genannten Filialen zuständig sind.

9

[X.]ie zu 3. bis 6. beteiligten Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben gemeint, sie führten keinen gemeinsamen [X.]etrieb. [X.]er [X.]eteiligte zu 1. verhalte sich widersprüchlich, weil er für die Filialen [X.] und [X.] Wahlvorstände nach § 21a [X.]etrV[X.] bestellt habe, nachdem er dieses Verfahren eingeleitet habe. [X.]ie Übertragung von Verwaltungsvorgängen auf die [X.] habe nicht zu einem gemeinsamen [X.]etrieb geführt. [X.]ie [X.] stelle keine Arbeitnehmer ein. Vielmehr seien die regionalen Verkaufsleiter zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt. Frau [X.] treffe keine Entscheidungen in wesentlichen personellen und [X.] Angelegenheiten. Soweit sie Arbeitsverträge unterzeichnet habe, sei sie als [X.]rokuristin tätig geworden. Es gebe keinen regelmäßigen unternehmensübergreifenden [X.]ersonaleinsatz. [X.]er kurzzeitige Einsatz von Arbeitnehmern der [X.] in Filialen von [X.] am 10. Juni 2009 sei eine Ausnahme gewesen, um einen Streik abzuwehren. [X.]ie Einsätze von Arbeitnehmern der [X.] in Filialen von [X.] und [X.] seien durch Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. [X.]ie [X.] erteile keine arbeitsrechtlichen Weisungen. [X.]ie Voraussetzungen der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrV[X.] seien nicht erfüllt. [X.] habe ihr Unternehmen nicht gespalten. [X.], [X.] und [X.] hätten lediglich nach § 613a [X.][X.][X.] [X.]etriebsteile übernommen. [X.] habe keine [X.]esellschaftsanteile dieser drei Unternehmen erhalten. Ein gemeinsamer [X.]etrieb könne auch nicht aus dem [X.] hergeleitet werden, weil die [X.]indung an einen [X.] nach einem [X.]etriebsübergang ende.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]eschwerde der Antragsteller mit am 2. November 2010 verkündetem [X.]eschluss zurückgewiesen. [X.]ie vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen [X.]n unterzeichnete [X.] des [X.]s trägt das [X.]atum des 26. August 2010. An diesem Tag hat der zweite Anhörungstermin mit [X.]eweisaufnahme vor dem [X.] stattgefunden. [X.]anach haben die Antragsteller einen weiteren Schriftsatz vom 17. September 2010 beim [X.] eingereicht. [X.]ie ehrenamtlichen [X.] haben diesen Schriftsatz ausweislich einer Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Oktober 2010 auf dem [X.]ostweg zugeschickt bekommen. Eine gemeinsame [X.]eratung ist in den Akten nicht dokumentiert. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Anträge mit Sach- und Verfahrensrügen weiter.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. [X.]ie Anträge sind für den [X.]eteiligten zu 1., den [X.]etriebsrat von [X.], zulässig, aber unbegründet. [X.]er angefochtene [X.]eschluss erweist sich jedenfalls aus anderen [X.]ründen als den vom [X.] angenommenen als richtig (§ 561 Z[X.]O). [X.]ie Arbeitgeberinnen unterhalten keinen gemeinsamen [X.]etrieb, weil zumindest einige der Filialen von [X.], [X.] und [X.] betriebsratsfähig sind. [X.]er absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des [X.]s (§ 547 Nr. 1 Z[X.]O) ist nicht dargelegt. [X.]ie weiteren erhobenen Verfahrensrügen greifen für die anderen [X.]ründe iSv. § 561 Z[X.]O nicht durch. Für die [X.]eteiligte zu 2., die bei [X.] gebildete Schwerbehindertenvertretung, sind die Anträge zu 1. und 1a. bereits unzulässig. Sie ist insoweit nicht antragsbefugt. [X.]er Antrag zu 2. der Schwerbehindertenvertretung ist unbegründet.

I. [X.]ie Anträge des [X.]etriebsrats von [X.] sind zulässig, aber in der Sache erfolglos.

1. [X.]er Antrag zu 1. ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) [X.]er Antrag zu 1. ist zulässig.

[X.]) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Mit ihm soll festgestellt werden, dass alle in diesem Antrag genannten Filialen einen von den vier Arbeitgeberinnen gemeinsam geführten [X.]etrieb bilden. [X.]er Antrag kann nicht - hilfsweise - dahin verstanden werden, dass ein Teil der in ihm bezeichneten Filialen einen gemeinsamen [X.]etrieb oder mehrere jeweils gemeinsame [X.]etriebe bildet. [X.]azu hätte der [X.]etriebsrat die von ihm hilfsweise als gemeinsamen [X.]etrieb oder gemeinsame [X.]etriebe reklamierten Kombinationen der zahlreichen Filialen genau angeben müssen. Ohne eine solche Angabe wäre sein [X.]egehren nicht hinreichend bestimmt. [X.]ie Auswahl der [X.]etriebe, die möglicherweise einen gemeinsamen [X.]etrieb ausmachen, kann nicht dem [X.]ericht überlassen werden.

[X.]) [X.]er Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 Z[X.]O. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. [X.]er [X.]etriebsrat hat daran ein berechtigtes Interesse.

(1) Nach § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, [X.]. jeder beteiligte [X.]etriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das [X.]esetz die Möglichkeit, gerichtlich mit [X.]indungswirkung unabhängig von einer konkreten [X.] klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist.

(a) [X.]urch die ausdrückliche gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass die [X.]etriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 Z[X.]O zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (vgl. [X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 18, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 8 ; anders noch 9. April 1991 - 1 [X.] - zu II 2 c der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 68, 1: von § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] ausnahmsweise ermöglichte Feststellung eines tatsächlichen Zustands).

(b) Mit der Feststellung können insbesondere Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden [X.]etriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Zahl der in dem [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Außerdem dient das Verfahren dazu, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße künftige [X.] zu schaffen. [X.]as Verfahren nach § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der [X.]etrieb anzusehen ist, in dem ein [X.]etriebsrat zu wählen ist und in dem er seine [X.]eteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. [X.]A[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] 2009, 255; 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]A[X.]E 121, 7). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] kommt es nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits [X.]etriebsräte gewählt sind. [X.]amit ist die betriebsverfassungsrechtliche Sit[X.]tion allenfalls für die laufende Amtszeit der [X.]etriebsräte geklärt. Für künftige [X.] besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein [X.]etriebsrat zu wählen ist (vgl. [X.]A[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - [X.]O). [X.]er [X.]etriebsrat hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] [X.]. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere [X.]etriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer [X.]etriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen [X.]etriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (vgl. [X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 18, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 8).

(2) [X.]anach hat der [X.]etriebsrat von [X.] ein berechtigtes Interesse an der von den Arbeitgeberinnen bestrittenen Feststellung, dass die im Antrag zu 1. bezeichneten Filialen einen gemeinsamen [X.]etrieb der zu 3., 4., 5. und 6. beteiligten Arbeitgeberinnen bilden.

(3) [X.]ie Antragsbefugnis des [X.]etriebsrats von [X.] folgt ebenfalls aus § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.].

b) [X.]er Antrag zu 1. des [X.]etriebsrats von [X.] ist unbegründet. [X.]ie vier Arbeitgeberinnen führen keinen gemeinsamen [X.]etrieb mit den im Antrag zu 1. bezeichneten Filialen. [X.]ie erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

[X.]) [X.]etriebsratsfähige Organisationseinheiten iSv. § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um [X.]etriebe iSv. § 1 Abs. 1 [X.]etrV[X.], um selbständige [X.]etriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.]etrV[X.] handelt.

(1) Ein [X.]etrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 22, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 8; 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] 2009, 255).

(2) Ein [X.]etrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer [X.]etrieb geführt werden. [X.]avon geht das [X.] in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seit 28. Juli 2001 geltenden Fassung des [X.]esetzes zur Reform des [X.]es vom 23. Juli 2001 aus. Nach der [X.]srechtsprechung vor dem Inkrafttreten von § 1 [X.]etrV[X.] in der jetzigen Fassung war von einem gemeinsamen [X.]etrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert wurde. [X.]azu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. [X.]iese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in [X.] und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den [X.] und personellen Angelegenheiten des [X.]es institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. [X.]A[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.] 2009, 255). [X.]aran hat sich durch das [X.] vom 23. Juli 2001 nichts geändert. [X.]ie von der Rechtsprechung entwickelten [X.]rundsätze gelten weiter (vgl. [X.]A[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]O).

(3) Ein [X.]etriebsteil ist demgegenüber auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von [X.]etrieb und [X.]etriebsteil ist der [X.]rad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und [X.] Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen [X.]etrieb iSv. § 1 Abs. 1 [X.]etrV[X.]. Für einen [X.]etriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. [X.]azu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. [X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 23, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 8; 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]A[X.]E 121, 7).

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]etrV[X.] enthält gesetzliche Fiktionen. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] bestimmt, dass ein [X.]etriebsteil als selbständiger [X.]etrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]etrV[X.]) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrV[X.]). Für einen solchen [X.]etriebsteil ist grundsätzlich ein eigener [X.]etriebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrV[X.] beschlossen, an der [X.] im Hauptbetrieb teilzunehmen. [X.]ie für einen selbständigen [X.]etriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrV[X.] erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen [X.] voraus, erfordert aber, dass es in dem [X.]etriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen [X.]ereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. [X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 8 ).

(5) [X.]ie [X.]egriffe des [X.]etriebs und des [X.]etriebsteils sind unbestimmte Rechtsbegriffe. [X.]ei der [X.]eurteilung, ob eine Organisationseinheit ein [X.]etrieb, ein selbständiger oder ein unselbständiger [X.]etriebsteil ist, steht dem [X.]ericht der Tatsacheninstanz ein [X.]eurteilungsspielraum zu. [X.]ie Würdigung des [X.]s ist in der [X.] nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen [X.]enkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat (vgl. [X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 8 ).

[X.]) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Würdigung des [X.]s diesem eingeschränkten [X.]rüfungsmaßstab in vollem Umfang standhält. [X.]as [X.] hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] nicht erfüllt sind. [X.]er [X.] muss nicht abschließend entscheiden, ob das [X.] den Inhalt und den Umfang der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrV[X.] zutreffend bestimmt hat. [X.]ie Entscheidung erweist sich jedenfalls aus anderen [X.]ründen als richtig (§ 561 Z[X.]O).

(1) Wie das [X.] zu Recht angenommen hat, sind die Voraussetzungen der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] nicht erfüllt.

(a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] wird ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die [X.]etriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. In dieser Vorschrift hat der [X.]esetzgeber den [X.]egriff des gemeinsamen [X.]etriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern den von der Rechtsprechung entwickelten [X.]egriff zugrunde gelegt und geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen vermutet wird. [X.]ie [X.] des § 1 Abs. 2 [X.]etrV[X.] dienen dem Zweck, [X.] und [X.] den in der [X.]raxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. [X.]T-[X.]rucks. 14/5741 S. 33; [X.]A[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.] 2009, 255).

(b) [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] nicht erfüllt sind.

([X.]) [X.]as [X.]eschwerdegericht hat die Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] mit der Erwägung abgelehnt, dass jedenfalls kein [X.]ersonal gemeinsam eingesetzt werde. Zugleich hat das [X.]eschwerdegericht unterstellt, sächliche [X.]etriebsmittel würden gemeinschaftlich genutzt. [X.]as [X.] ist vor allem davon ausgegangen, die von den Antragstellern angeführten Umstände und Indizien ließen nicht erkennen, dass [X.]ersonal in für den gewöhnlichen [X.]etriebsablauf charakteristischer Weise arbeitgeberübergreifend eingesetzt werde. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] die Einsätze des von [X.] beschäftigten Hausmeisters [X.] bei [X.], des von [X.] beschäftigten [X.] bei [X.] und [X.], verschiedener Arbeitnehmer der [X.] am [X.]ründonnerstag 2008 bei [X.] und [X.], eines Arbeitnehmers der [X.] im Mai und Juni 2009 bei [X.] sowie von ungefähr zehn Arbeitnehmern der [X.] zur [X.] am 10. Juni 2009 bei [X.] als nicht charakteristisch für den gewöhnlichen [X.]etriebsablauf gewürdigt.

([X.]) [X.]iese Würdigung ist [X.] nicht zu beanstanden. [X.]as [X.] ist von dem zutreffenden [X.]egriff der Führungsvereinbarung ausgegangen und hat alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt.

([X.]) [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass [X.] der Arbeitgeberfunktionen in [X.] und personellen Angelegenheiten durch dieselbe institutionalisierte Leitung ausgeübt werden muss, um auf eine Führungsvereinbarung schließen zu können. [X.]abei kommt es darauf an, ob ein arbeitgeberübergreifender [X.]ersonaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen [X.]etriebsablauf ist (vgl. [X.]A[X.] 22. Juni 2005 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der [X.]ründe mwN, A[X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 1 [X.]emeinsamer [X.]etrieb Nr. 23 = EzA [X.]etrV[X.] 2001 § 1 Nr. 4).

([X.]b) [X.]as [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Antragsteller im Streitfall keinen arbeitgeberübergreifenden [X.]ersonaleinsatz dargelegt haben, der charakteristisch für den gewöhnlichen [X.]etriebsablauf ist. Im Rahmen der auch im [X.]eschlussverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht muss derjenige, der sich darauf beruft, mehrere Unternehmen führten einen gemeinsamen [X.]etrieb, Sachvortrag halten, der die Würdigung rechtfertigt, es finde ein arbeitgeberübergreifender [X.]ersonaleinsatz in einem für den gewöhnlichen [X.]etriebsablauf charakteristischen Umfang statt. [X.]as hat das [X.] aufgrund der hier gegebenen q[X.]ntitativ geringen und sit[X.]tiv veranlassten unternehmensübergreifenden [X.]ersonaleinsätze in [X.] nicht zu beanstandender Weise verneint.

(2) [X.]er [X.] kann im Ergebnis offenlassen, ob das [X.] Inhalt und Umfang des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrV[X.] verkannt hat. Nach dieser [X.]estimmung wird ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem [X.]etrieb ein oder mehrere [X.]etriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen [X.]etriebs wesentlich ändert.

(a) [X.]as [X.] hat angenommen, eine Unternehmensspaltung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrV[X.] erfordere stets, dass sich die Spaltung auf [X.] des Rechtsträgers vollziehe. [X.]er Streitfall verlangt keine abschließende [X.]eurteilung, ob diese Annahme völlig uneingeschränkt zutrifft oder die Vermutung auch eingreifen kann, wenn ein Rechtsträger [X.]etriebsteile ohne organisatorische Änderung auf [X.] unabhängig von einer Spaltung seines Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger überträgt (so ausdrücklich [X.]/[X.]aul 4. Aufl. § 1 [X.]etrV[X.] Rn. 18; nicht ganz so eindeutig z[X.] [X.] 25. Aufl. § 1 Rn. 92; Franzen [X.]K-[X.]etrV[X.] 9. Aufl. § 1 Rn. 55; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1 [X.]etrV[X.] Rn. 15; HSW[X.]NR/Rose [X.]etrV[X.] 8. Aufl. § 1 Rn. 57; [X.]KKW/[X.] 13. Aufl. § 1 Rn. 101; vgl. auch die [X.]egründung des [X.] in [X.]T-[X.]rucks. 14/5741 S. 33).

(b) [X.]ie Entscheidung des [X.]s stellt sich jedenfalls aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§ 561 Z[X.]O). Einem gemeinsamen [X.]etrieb der mehreren Arbeitgeberinnen steht bereits der Umstand entgegen, dass es zumindest in den Unternehmen von [X.], [X.] und [X.] jeweils mehrere betriebsratsfähige Einheiten gibt und § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]etrV[X.] nicht geeignet ist, mehrere betriebsratsfähige Einheiten eines Arbeitgebers zu einem [X.]etrieb zu machen.

([X.]) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrV[X.] ist die Annahme eines [X.]etriebs nicht deshalb ausgeschlossen, weil der [X.]etrieb nicht nur von einem, sondern von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen geführt wird. [X.]agegen lässt § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]etrV[X.] nicht das Erfordernis entfallen, dass es sich überhaupt um einen [X.]etrieb handelt. Führen mehrere Unternehmen gemeinsam mehrere [X.]etriebe, werden die [X.]etriebe durch die gemeinsame Führung nicht zu einem einheitlichen [X.]etrieb. [X.]ie Unternehmen führen dann vielmehr mehrere jeweils gemeinsame [X.]etriebe. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrV[X.] „überwindet“ in diesem Sinn zwar betriebsverfassungsrechtlich die Unternehmensgrenzen, hebt die Strukturen der gesetzlichen [X.]etriebsverfassung im Übrigen aber nicht auf.

([X.]) [X.]anach führen die vier Arbeitgeberinnen schon deswegen keinen gemeinsamen [X.]etrieb, weil nach dem unstreitigen, von den Feststellungen des [X.]s in [X.]ezug genommenen Vorbringen der [X.]eteiligten davon auszugehen ist, dass es jedenfalls in den Unternehmen von [X.], [X.] und [X.] jeweils mehrere betriebsratsfähige Einheiten iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 [X.]etrV[X.] gibt. Für zumindest selbständige, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte [X.]etriebsteile iSd. Fiktion in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]etrV[X.] spricht bereits die geographische Ausdehnung des Unternehmensgebiets der [X.], das sich über [X.], [X.], [X.] und [X.] erstreckt. Auch die Filialen von [X.] und [X.] sind über mehrere [X.]undesländer verteilt. Für die [X.]etriebsratsfähigkeit jedenfalls einiger Filialen spricht ferner, dass früher in den [X.]-Filialen 180 ([X.]) und 187 ([X.]) [X.]etriebsräte errichtet waren. [X.]ie Filialen haben auch die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] erforderliche Mindestgröße, wie die [X.]eteiligten in der Anhörung vor dem [X.] bestätigt haben.

(cc) [X.]em steht nicht entgegen, dass der [X.]etriebsrat von [X.] auf der [X.]rundlage des [X.] nach § 3 [X.]etrV[X.] vom 18. Oktober 2001 (ZTV-[X.]) gebildet wurde, [X.] an diesen [X.] gebunden ist und sowohl [X.] als auch [X.] in den Jahren 2007 und 2008 verschiedene Filialen von [X.] übernahmen.

([X.]) [X.], [X.] und [X.] sind nicht nach § 3 Abs. 1 TV[X.] an den ZTV-[X.] gebunden. Sie sind selbst nicht Vertragspartner.

([X.]b) Eine [X.]indung von [X.], [X.] und [X.] aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.][X.][X.] mit der Folge, dass der [X.] normativ nach § 3 Abs. 1 TV[X.] fortgilt, besteht nicht (aA für [X.]/[X.]/Kempen TV[X.] 4. Aufl. § 3 TV[X.] Rn. 120). [X.]er [X.]esetzgeber hat in § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 [X.][X.][X.] eine besondere Regelung für die Transformation eines Tarifvertrags in die Arbeitsverhältnisse infolge eines [X.]etriebs(-teil)übergangs getroffen. Für die Annahme, die Arbeitgeberstellung gehe über, fehlt eine planwidrige Regelungslücke (vgl. näher [X.]A[X.] 20. Juni 2001 - 4 [X.] der [X.]ründe, A[X.] TV[X.] § 1 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA [X.][X.][X.] § 613a Nr. 203).

([X.]) [X.]ie Normen eines [X.] werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.][X.][X.] transformiert. [X.]iese Vorschrift knüpft nur an Rechte und [X.]flichten des Arbeitgebers, also vor allem an Inhaltsnormen an. [X.]etriebsverfassungsrechtliche Normen werden nicht in den [X.] transformiert, weil sie nicht die Rechte und [X.]flichten aus dem [X.], sondern die der [X.]etriebsparteien regeln (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 3 TV[X.] Rn. 246; siehe auch MünchKomm[X.][X.][X.]/Müller-[X.]löge 5. Aufl. § 613a [X.][X.][X.] Rn. 135; [X.]/[X.]reis § 613a [X.][X.][X.] Rn. 118 ).

(ddd) Für [X.] iSv. § 3 Abs. 1 [X.]etrV[X.] ist die sog. Nachbindung des § 3 Abs. 3 TV[X.] nicht analog heranzuziehen (aA [X.]äubler [X.][X.] 2005, 666, 668). [X.]er Fall eines Verbandsaustritts ist mit der Ausgliederung eines [X.]etriebsteils nicht zu vergleichen (vgl. Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 4. Aufl. [X.] Rn. 195; im Ergebnis ebenso bspw. [X.]/[X.]aul § 3 [X.]etrV[X.] Rn. 43). Eine [X.]indung des Erwerbers an den vom Veräußerer geschlossenen [X.] kommt allenfalls im Fall teilweiser [X.]esamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung in [X.]etracht oder dann, wenn sich der Erwerber durch eine Anerkennungsvereinbarung schuldrechtlich an den [X.] bindet. [X.]eides liegt hier nicht vor.

(eee) Für [X.], [X.] und [X.] gilt demnach keine gewillkürte, sondern die gesetzliche [X.]etriebsverfassung. In der gesetzlichen [X.]etriebsverfassung ist entscheidend, dass die vier Arbeitgeberinnen mit den im Antrag zu 1. genannten Filialen nicht nur einen [X.]etrieb führen.

cc) [X.]ie erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

(1) [X.]ie Verfahrensrügen der Würdigung der Aussagen der Zeugen [X.] und W hinsichtlich ihrer [X.]laubwürdigkeit (§ 286 Z[X.]O), des übergangenen Sachvortrags und der übergangenen [X.]eweisangebote (Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] iVm. § 286 Z[X.]O) können schon deswegen nicht entscheidungserheblich sein, weil sie sich auf den Lösungsweg des [X.]s beziehen, den der [X.] auf der [X.]rundlage einer verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung lediglich im Ergebnis bestätigt.

(a) Eine Revisions- oder Rechtsbeschwerderüge ist nur begründet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 Z[X.]O iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 Arb[X.][X.]) und die Entscheidung auf dieser Rechtsverletzung beruht (§ 545 Abs. 1 Z[X.]O). Für Verfahrensfehler erfährt dieser [X.]rundsatz insofern eine Einschränkung, als es für sie auch genügt, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. [X.]ie Entscheidung kann - abgesehen von absoluten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegründen iSv. § 547 Z[X.]O - nur dann auf dem Verfahrensfehler beruhen, wenn es um für das Verfahren entscheidende Tatsachen geht. Wird die Entscheidung im Ergebnis auch durch die verfahrensfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen getragen, bleibt ein möglicher Verfahrensfehler revisions- oder [X.] unberücksichtigt (vgl. [X.]A[X.] 21. September 2011 - 4 [X.] - Rn. 33 mwN; [X.]/[X.] Z[X.]O 29. Aufl. § 561 Z[X.]O Rn. 1).

(b) [X.]ie angefochtene Entscheidung erweist sich hier aus anderen [X.]ründen als den vom [X.]eschwerdegericht angenommenen als richtig (§ 561 Z[X.]O). Sie wird im Ergebnis von der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung getragen, dass ein Teil der Filialen der mehreren Arbeitgeberinnen betriebsratsfähig ist. [X.]ie nur im Ergebnis bestätigte Entscheidung kann damit nicht auf den beanstandeten Mängeln beruhen.

(2) [X.]er absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des [X.]erichts (§ 547 Nr. 1 Z[X.]O iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 Arb[X.][X.]), den die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit dem nach Schluss der mündlichen Anhörung zweiter Instanz am 26. August 2010 eingereichten Schriftsatz vom 17. September 2010 rügt, ist nicht hinreichend dargelegt.

(a) [X.]ie Antragsteller beanstanden, nur der Vorsitzende der Kammer des [X.]s - also die nicht vollständig besetzte [X.]bank ohne die ehrenamtlichen [X.] - habe den Schriftsatz vom 17. September 2010 zur Kenntnis genommen.

(b) Abweichend von den gewöhnlichen Revisions- oder Rechtsbeschwerdegründen muss der Verstoß gegen den absoluten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 1 Z[X.]O für die Entscheidung nicht ursächlich sein können (vgl. [X.]A[X.] 21. September 2011 - 4 [X.] - Rn. 33). [X.]as folgt aus dem Eingangshalbsatz des § 547 Z[X.]O. [X.]ie Revision oder Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann begründet, wenn feststeht, dass das erkennende [X.]ericht in vorschriftsmäßiger [X.]esetzung ebenso entschieden hätte (vgl. nur [X.]/[X.] § 547 Z[X.]O Rn. 1). § 561 Z[X.]O bezieht sich nicht auf die Fälle des § 547 Z[X.]O (vgl. [X.]/[X.] § 561 Z[X.]O Rn. 1).

(c) Nach § 296a Satz 1 Z[X.]O können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Aus § 296a Satz 1 Z[X.]O folgt nicht, dass das [X.]ericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung eingereichten Schriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. [X.]as [X.]ericht muss das Vorbringen vielmehr in jedem Fall beachten. Es hat darüber hinaus zu prüfen, ob [X.]ründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder Anhörung nach § 156 Abs. 2 Z[X.]O gegeben sind oder ob nach dem Ermessen des [X.]erichts (§ 156 Abs. 1 Z[X.]O) die mündliche Verhandlung oder Anhörung wieder zu eröffnen ist. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil oder den [X.]eschluss beachtet werden kann, weil die Entscheidung nach [X.]eratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 Z[X.]O), aber noch nicht verkündet ist, hat das [X.]ericht bis zur Entscheidungsverkündung eingehende Schriftsätze weiter zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob die mündliche Verhandlung oder Anhörung wieder zu eröffnen ist (vgl. etwa [X.]A[X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 3 mwN, [X.]A[X.]E 129, 89).

(d) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben auch die ehrenamtlichen [X.] an der Entscheidung darüber mitzuwirken, ob die mündliche Verhandlung oder Anhörung wieder zu eröffnen ist. Nimmt allein der [X.]erufsrichter von einem nachgereichten Schriftsatz Kenntnis, wird demjenigen, der diesen Schriftsatz verfasst hat, der gesetzliche [X.] entzogen (vgl. [X.]A[X.] 14. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 6, EzA Arb[X.][X.] 1979 § 72a Nr. 126; 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 7, [X.]A[X.]E 129, 89).

(e) Eine nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung des [X.]s ist hier nicht ordnungsgemäß dargelegt iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uch[X.]b Z[X.]O und damit unzulässig (vgl. zu diesem Erfordernis z[X.] [X.]A[X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 13, EzA [X.][X.][X.] 2002 § 626 Nr. 37; 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 9, A[X.] Z[X.]O § 547 Nr. 7).

([X.]) [X.]esteht ein Verfahrensmangel iSv. § 547 Nr. 1 Z[X.]O, wird unwiderleglich vermutet, dass er entscheidungserheblich ist. [X.]as entbindet den Revisions- oder Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht von der aus § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uch[X.]b Z[X.]O folgenden [X.]flicht darzulegen, dass der gerügte absolute Revisions- oder Rechtsbeschwerdegrund tatsächlich vorliegt. [X.]as setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Handelt es sich dabei - wie hier - um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeführer zumindest aufzeigen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. [X.]ie Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht eines [X.] iSv. § 547 Nr. 1 Z[X.]O hin erhoben werden (vgl. [X.]A[X.] 14. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 5 mwN, EzA Arb[X.][X.] 1979 § 72a Nr. 126). [X.]ie Revision oder Rechtsbeschwerde hat die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des [X.]erufungs- oder [X.]eschwerdegerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen. [X.]ie bloße [X.]enennung des absoluten Revisions- oder [X.] genügt nicht (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde z[X.] [X.]A[X.] 5. [X.]ezember 2011 - 5 [X.] 1036/11 - Rn. 7 mwN, [X.], 351).

([X.]) [X.]ie Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das [X.] bei der Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt war iSv. § 547 Nr. 1 Z[X.]O.

([X.]) Sie rügt, die Entscheidung sei bereits am 26. August 2010 getroffen worden, ohne dass der Schriftsatz vom 17. September 2010 in einer Nachberatung berücksichtigt worden sei.

([X.]b) [X.]amit wird der Verfahrensmangel nach der Aktenlage nicht hinreichend deutlich bezeichnet. [X.]ie ehrenamtlichen [X.] haben den Schriftsatz ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] vom 25. Oktober 2010 per [X.]ost zugeschickt erhalten. Aus der nicht dokumentierten gemeinsamen [X.]eratung darüber, ob die Anhörung aufgrund des Schriftsatzes der Antragsteller vom 17. September 2010 wieder zu eröffnen war, kann nicht geschlossen werden, dass eine solche Nachberatung nicht stattgefunden hat (vgl. [X.][X.]H 14. Oktober 2008 - 4 [X.]/08 - Rn. 3, [X.], 105). Eine [X.]eratung kann jederzeit formlos vor, während und nach einer Sitzung erfolgen.

Eine nicht ordnungsgemäße [X.]esetzung des [X.]s wäre nur anzunehmen, wenn die ehrenamtlichen [X.] an der Entscheidung über die Wiedereröffnung nicht beteiligt worden wären. [X.]agegen spricht [X.], dass sich das [X.] mit dem Schriftsatz vom 17. September 2010 in den von der gesamten Kammer unterschriebenen [X.] vom 2. November 2010 befasst hat. [X.]ort ist ausgeführt, dass dieser Schriftsatz zum Ergebnis der [X.]eweisaufnahme die getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht habe erschüttern können. Soweit er neuen Tatsachenvortrag enthalte, sei das Vorbringen verfahrensrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. [X.]ie Ablehnung, die mündliche Verhandlung oder Anhörung wieder zu eröffnen, muss nicht durch gesonderten [X.]eschluss erfolgen. Sie kann auch konkludent in den [X.]ründen der instanzbeendenden Entscheidung geschehen (vgl. MünchKommZ[X.]O/Wagner 3. Aufl. § 156 Z[X.]O Rn. 15).

[X.]ass die ehrenamtlichen [X.] an der Entscheidung über die Wiedereröffnung beteiligt waren, lässt sich den [X.] vom 2. November 2010 zwar nicht mit letzter Sicherheit entnehmen. In der bloßen Unterzeichnung der [X.]ründe, in denen sich das [X.]ericht mit einem nachgereichten Schriftsatz und - konkludent - mit der Möglichkeit befasst, die mündliche Verhandlung oder Anhörung wieder zu eröffnen, liegt noch keine [X.]eratung. [X.]ie zuständigen [X.] müssen gleichzeitig kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. zu einer unzulässigen [X.]eratung am Telefon ohne Konferenzschaltung [X.][X.]H 28. November 2008 - [X.] 4/08 - Rn. 8 mwN, M[X.]R 2009, 279). [X.]ie mündliche [X.]eratung im [X.]eisein aller [X.] ist die Regel des § 194 [X.]V[X.]. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sog. Umlaufverfahren, also die schriftliche [X.]eratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs in [X.]etracht, wenn die beteiligten [X.] mit diesem Verfahren einverstanden sind (vgl. [X.][X.]H 28. November 2008 - [X.] 4/08 - [X.]O; siehe auch [X.]Verw[X.] 23. September 1991 - 2 [X.] 99.91 - NJW 1992, 257; [X.]/[X.] § 194 [X.]V[X.] Rn. 1). Aufgrund der Umstände, dass den ehrenamtlichen [X.]n der Schriftsatz vor der Verkündung zugeleitet wurde und die [X.]eschlussgründe den Schriftsatz behandeln, hätte es den Antragstellern jedoch oblegen, beim [X.] nachzufragen, ob die ehrenamtlichen [X.] an der Entscheidung über die Wiedereröffnung beteiligt waren, um die Rüge des absoluten [X.] iSv. § 547 Nr. 1 Z[X.]O zu begründen.

([X.]) [X.]amit werden die Anforderungen an die [X.]arlegung eines absoluten Revisions- oder [X.] iSv. § 547 Nr. 1 Z[X.]O nicht überspannt. Von demjenigen, der sich auf diesen [X.]rund beruft, kann verlangt werden, Einsicht in die [X.]erichtsakten zu nehmen und Auskünfte bei der [X.]eschäftsstelle einzuholen. Erst wenn ihm entweder keine Auskunft erteilt wird oder dem [X.] keine Auskunft möglich ist, ist er von weiteren [X.]arlegungen entbunden (vgl. [X.]A[X.] 14. [X.]ezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 10, EzA Arb[X.][X.] 1979 § 72a Nr. 126 mit [X.]ezug auf [X.]Verf[X.] 30. April 2008 - 2 [X.]vR 482/07 - Rn. 16, 19, NJW 2008, 3275).

2. [X.]er durch die Abweisung des [X.] zu 1. zur Entscheidung des [X.]s angefallene Hilfsantrag zu 1a. des [X.]etriebsrats von [X.] ist aus den für den Hauptantrag genannten [X.]ründen in der Sache erfolglos. [X.]as hat das [X.] jedenfalls im Ergebnis zu Recht erkannt. Mit dem Antrag zu 1a. wollen die Antragsteller hilfsweise festgestellt wissen, dass nicht zwingend sie selbst, wohl aber ein einziger [X.]etriebsrat und eine einzige Schwerbehindertenvertretung für den gemeinsamen [X.]etrieb zuständig sind, den die vier Arbeitgeberinnen aus Sicht der Antragsteller für die in den Anträgen genannten Filialen bilden. [X.]a schon mit [X.]lick auf die zumindest teilweise betriebsratsfähigen Filialen der Arbeitgeberinnen kein gemeinsamer [X.]etrieb besteht, kann der [X.] die erstrebte Feststellung nicht treffen.

3. [X.]er Antrag zu 2. des [X.]etriebsrats von [X.] ist zulässig, jedoch in der Sache erfolglos.

a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, wollen die Antragsteller ihre Zuständigkeit für die in den Anträgen bezeichneten Filialen unabhängig davon festgestellt wissen, ob ein entsprechender gemeinsamer [X.]etrieb der vier Arbeitgeberinnen besteht. [X.]as wird daran deutlich, dass sie im Unterschied zum im Übrigen identischen Wortlaut des Antrags zu 1. nicht die Feststellung eines gemeinsamen [X.]etriebs begehren. [X.]abei will der [X.]etriebsrat mit der Feststellung seiner „Zuständigkeit“ ersichtlich gerichtlich geklärt wissen, dass ihm - auch derzeit noch - hinsichtlich der [X.]elegschaften der auf die [X.], [X.] und [X.] übergegangenen Filialen gegenüber diesen Arbeitgeberinnen alle Rechte eines wirksam gebildeten [X.]etriebsrats zustehen. So verstanden ist der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 Z[X.]O gerichtet. An ihr hat der [X.]etriebsrat ein berechtigtes Interesse.

b) [X.]er Antrag zu 2. des [X.]etriebsrats von [X.] ist unbegründet. Ein gemeinsamer [X.]etrieb der mehreren Arbeitgeberinnen, dessen [X.]elegschaft der [X.]etriebsrat repräsentierte, besteht - wie ausgeführt - nicht. Ein ggf. zunächst begründetes Übergangsmandat des [X.]etriebsrats für die ihm zuvor nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uch[X.]a, Abs. 5 [X.]etrV[X.] aufgrund des ZTV-[X.] zugeordneten - dann übertragenen - [X.]etriebsteile endete nach § 21a Abs. 1 Satz 3 [X.]etrV[X.] spätestens sechs Monate nach der Ausgliederung der [X.]etriebsteile und ihrer Übertragung auf die neuen Arbeitgeberinnen. Es besteht daher jedenfalls jetzt nicht mehr.

II. [X.]ie in ein Hilfsverhältnis gestellten Anträge zu 1. und 1a. der Schwerbehindertenvertretung von [X.] sind unzulässig. [X.]er Antrag zu 2. der Schwerbehindertenvertretung ist in der Sache erfolglos.

1. Für die Anträge zu 1. und 1a. ist die Schwerbehindertenvertretung von [X.] nicht antragsbefugt.

a) In § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] sind die [X.]ersonen und Stellen abschließend aufgeführt, die antragsbefugt sind, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt (vgl. etwa [X.] § 18 Rn. 59 f.; aA z[X.] Kreutz [X.]K-[X.]etrV[X.] § 18 Rn. 58). Einzelne Arbeitnehmer sind nicht antragsberechtigt (vgl. bspw. [X.] § 18 Rn. 60). [X.]ie Schwerbehindertenvertretung ist nicht in § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] genannt. [X.]ie Vorschrift ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar.

b) Auch eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] ist zu verneinen. Für die Schwerbehindertenvertretung besteht schon keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, obwohl in § 94 S[X.][X.] IX eine [X.]estimmung fehlt, die § 18 Abs. 2 [X.]etrV[X.] entspricht. [X.]as zeigt sich an dem in Wortlaut und [X.]esetzeszusammenhang ausgedrückten Regelungszweck der §§ 94 und 95 S[X.][X.] IX. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 S[X.][X.] IX fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den [X.]etrieb, vertritt ihre Interessen im [X.]etrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. [X.]aran wird deutlich, dass der Schwerbehindertenvertretung kein allgemeines Mandat zukommt, über den Zuschnitt des [X.]etriebs zu wachen. [X.]ie [X.]ildung der Schwerbehindertenvertretung knüpft nur an den [X.]etriebsbegriff iSd. betrieblich vorgefundenen Strukturen an (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 S[X.][X.] IX). § 94 Abs. 6 Satz 2 S[X.][X.] IX verweist darüber hinaus ausdrücklich auf die Vorschriften über die Wahlanfechtung (vgl. § 19 [X.]etrV[X.]), den Wahlschutz und die Wahlkosten (vgl. § 20 [X.]etrV[X.]). [X.]araus ist zu schließen, dass der [X.]esetzgeber § 18 [X.]etrV[X.] bewusst nicht in die Verweisung aufgenommen hat.

2. [X.]er Antrag zu 2. der Schwerbehindertenvertretung von [X.] ist aus den für den [X.]etriebsrat von [X.] genannten [X.]ründen unbegründet.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    [X.]allner    

        

        

        

    [X.]erschermann    

        

    [X.]moser    

                 

Meta

7 ABR 72/10

18.01.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 23. September 2009, Az: 3 BV 30/08, Beschluss

§ 1 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 2 BetrVG, § 3 Abs 1 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG, § 613a Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 94 Abs 1 S 1 SGB 9, § 94 Abs 6 S 2 SGB 9, § 95 Abs 1 S 1 SGB 9, § 547 Nr 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 561 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 7 ABR 72/10 (REWIS RS 2012, 10003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10003

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Referenzen
Wird zitiert von

19 BVGa 20/19

12 A 186/17

5 PB 10/15

11 TaBV 82/18

13 TaBV 84/13

17 Sa 67/14

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