Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.06.2022, Az. 7 ABR 41/20

7. Senat | REWIS RS 2022, 5731

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung


Leitsatz

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] - [X.] - vom 5. November 2020 - 14 [X.] - aufgehoben, soweit die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2020 - 1 BV 5/19 - hinsichtlich der Abweisung des Antrags festzustellen, dass die Konstituierung des zu 5. beteiligten Gesamtbetriebsrats bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin nichtig, hilfsweise unwirksam ist, zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der zu 5. beteiligte Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden ist.

2

[X.]ie zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine [X.]rogeriemarktkette, deren Filialen tarifvertraglich in Regionalbetriebe mit dort gewählten [X.] - den [X.]eteiligten zu 7. bis 11. - gegliedert sind. Sie unterhält in [X.] - vormals gemeinsam mit der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin - ein als [X.] bezeichnetes Verteilzentrum. In diesem war ein [X.]etriebsrat gewählt, der im September 2019 das vorliegende Verfahren beim Arbeitsgericht einleitete. Unter dem 22. [X.]uni 2020 vereinbarten die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen eine sofortige [X.]eendigung der gemeinsamen [X.]etriebsführung; seitdem führt der Antragsteller das Verfahren als zu 1. beteiligter [X.]etriebsrat am Standort in [X.] der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin fort. Eine gerügte Verletzung ggf. mit der Auflösung der [X.]etriebsführungsgemeinschaft verbundener Mitbestimmungsrechte war Gegenstand einer beim [X.] des [X.] unter - 1 [X.] - geführten Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats, über die mit [X.]eschluss vom 8. März 2022 entschieden worden ist.

3

[X.]eitere Verteilzentren unterhält die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin an den Standorten [X.] und [X.]u, in denen die zu 12. und 15. beteiligten [X.]etriebsräte gebildet sind. [X.]aneben betreibt sie gemeinsam mit der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin ein in [X.]a ansässiges Verteilzentrum, in dem der zu 13. beteiligte [X.]etriebsrat gewählt ist, sowie - in zusätzlicher Trägerschaft der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin - eine Zentrale in [X.], deren [X.]etriebsrat der [X.]eteiligte zu 14. ist.

4

Am 9. [X.]uli/10. [X.]uli 2013 schloss der „Gesamtbetriebsrat der d GmbH + Co. [X.]G“ mit den zu 2. und 4. beteiligten Arbeitgeberinnen sowie mit der Rechtsvorgängerin der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin eine Rahmenbetriebsvereinbarung „Technische Einrichtungen“, welche in einem Nachtrag vom 29. Oktober 2014 in ihrem Geltungsbereich um den [X.]etrieb „[X.] [X.]“ erweitert worden ist. Anlässlich von mitbestimmungsrechtlichen [X.]ompetenzstreitigkeiten bei der Einführung und Anwendung von [X.] 365 stellte sich der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat zunächst auf den Standpunkt, bei dem [X.]eteiligten zu 5. handele es sich um einen bei den zu 2., 3. und 4. beteiligten Arbeitgeberinnen - und damit als unternehmensübergreifendes Gremium nicht wirksam - errichteten Gesamtbetriebsrat, woraufhin sich dieser am 26. Mai 2020 im Unternehmen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin erneut konstituierte und aus seiner Mitte - wie zuvor - den Arbeitnehmer [X.] zu seinem Vorsitzenden wählte. [X.]ieser ist Mitglied des in der Zentrale gewählten [X.]etriebsrats und Arbeitnehmer der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin. [X.]er [X.]ompetenzstreit war Gegenstand einer beim [X.] des [X.] unter - 1 A[X.]R 20/21 - geführten Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats, über die mit [X.]eschluss vom 8. März 2022 entschieden worden ist.

5

[X.]er zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - die Ansicht vertreten, er sei nach der Vereinbarung über die Auflösung der gemeinsamen [X.]etriebsführung des [X.] [X.] der an diesem Standort fortbestehende [X.]etriebsrat. Als solcher könne er (weiter) geltend machen, dass der Gesamtbetriebsrat nicht existent sei. [X.]as folge - ungeachtet der ursprünglich vorgebrachten Unzulässigkeit der Errichtung eines unternehmensübergreifenden [X.] - aus dem Umstand, dass in diesen der zwar dem [X.]etriebsrat des [X.] angehörende, allerdings nicht bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin angestellte Vorsitzende entsandt sei. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Festlegung sei der [X.]etriebsrat eines [X.] jedoch verpflichtet, jeweils nur Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens zu entsenden, die auch Arbeitnehmer dieses Unternehmens sind. Eine Vertretung innerhalb des [X.] durch „unternehmensfremde“ Arbeitnehmer sei generell nicht zulässig. [X.] man dies anders, könnten Arbeitnehmer über Angelegenheiten eines Arbeitgebers mitbestimmen, zu dem sie in keiner rechtlichen [X.]eziehung stünden; entsprechend wirkten sich die Folgen der von ihnen ausgeübten Mitbestimmung nur auf Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens - und nicht auf sie selbst - aus. [X.]ie Entsendung unternehmensfremder Mitglieder eines in einem [X.] gewählten [X.]etriebsrats in den Gesamtbetriebsrat sei außerdem zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten auszuschließen.

6

[X.]er zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf deren (weitere Anträge betreffende) teilweise Rücknahme und insoweit erfolgter Verfahrenseinstellung noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]onstituierung des [X.] nichtig, hilfsweise unwirksam ist.

7

[X.]ie Arbeitgeberinnen und der Gesamtbetriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat habe sich zumindest rechtswirksam neu konstituiert. Nach den betriebsverfassungsgesetzlichen Vorgaben entscheide jeweils der örtliche [X.]etriebsrat als Gremium über die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. [X.]ies gelte auch für die Entsendung von Mitgliedern eines in einem [X.] errichteten [X.]etriebsrats. Anderweitige Voraussetzungen, insbesondere eine Arbeitnehmerstellung zu dem Unternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat zu errichten sei, gebe die [X.]etriebsverfassung nicht vor. [X.]ie von den örtlichen [X.] in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder hätten sowohl die Interessen „ihres“ als auch die der weiteren [X.]etriebe des Unternehmens zu vertreten. [X.]as unternehmensfremde Mitglied eines [X.], das aufgrund der [X.]ahl in den [X.]etriebsrat des [X.] und dessen Entsendung in den Gesamtbetriebsrat demokratisch legitimiert sei, handele immer auch für „seinen“ [X.]eschäftigungsbetrieb.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat den Antrag - ebenso wie seinerzeit noch mehrere andere anhängige [X.]egehren - abgewiesen. [X.]as [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat den Antrag weiter. [X.]ie Arbeitgeberinnen, der Gesamtbetriebsrat und der zu 14. beteiligte [X.]etriebsrat begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Insbesondere die Arbeitgeberinnen vertreten die Auffassung, diese sei mangels Rechtsbeschwerdebefugnis des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats bereits unzulässig. [X.]ie in der Auflösung der gemeinsamen [X.]etriebsführung des [X.] [X.] liegende Spaltung des [X.] habe zum Verlust der [X.]etriebsidentität geführt, so dass dem [X.] ein - mittlerweile beendetes - Übergangsmandat zugekommen sei. Mit dem Erlöschen des [X.]s des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats habe auch dessen [X.] geendet.

9

[X.]. [X.]ie zulässige - zuletzt nur noch die Abweisung des [X.], hilfsweise Unwirksamkeit der [X.]onstituierung des [X.] umfassende - Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.]. Zwar ist dessen Annahme, unternehmensfremde Mitglieder des [X.]etriebsrats eines [X.] könnten in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden, frei von [X.]. [X.]as [X.] wird aber zu prüfen haben, ob das streitbefangene [X.]egehren überhaupt (noch) zulässig ist. Es wird in diesem Zusammenhang vor allem zu klären haben, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt das [X.] des verfahrenseinleitenden [X.]etriebsrats aufgrund der von den zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen vereinbarten Auflösung der [X.]etriebsführungsgemeinschaft des [X.] [X.] geendet hat.

I. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist der rechtsbeschwerdeführende [X.]etriebsrat - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberinnen - [X.].

1. [X.]ie Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die [X.]eseitigung dieser [X.]eschwer begehrt. [X.]ie Rechtsmittelbefugnis im [X.]eschlussverfahren folgt der [X.] ([X.] 8. März 2022 - 1 A[X.]R 20/21 - Rn. 12). [X.]aher ist [X.] nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

a) Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird ([X.] 20. Februar 2019 - 7 [X.] - Rn. 14). In einem [X.]eschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist (vgl. [X.] 8. März 2022 - 1 A[X.]R 20/21 - Rn. 12). Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu ([X.] 30. [X.]uni 2021 - 7 [X.] - Rn. 21). [X.]ie [X.] ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der [X.] - von [X.]s wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ([X.] 30. [X.]uni 2021 - 7 [X.] - Rn. 16 f.).

b) Ist das [X.] eines an einem [X.]eschlussverfahren beteiligten [X.]etriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer [X.]etriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen [X.]. Ein unstreitiger Verlust der [X.] des [X.]etriebsrats führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels ([X.] 30. [X.]uni 2021 - 7 [X.] - Rn. 17). Anders verhält es sich, wenn das [X.] eines [X.]etriebsrats endet und ein neuer [X.]etriebsrat gewählt worden ist. Nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der [X.]ontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen wird der neu gewählte [X.]etriebsrat [X.] seines Vorgängers und tritt in dessen [X.]eteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ein ([X.] 19. [X.]ezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 19; 22. August 2017 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 160, 41).

c) Ist die [X.] des [X.]etriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, hierüber eine Sachentscheidung zu erlangen ([X.] 30. [X.]uni 2021 - 7 [X.] - Rn. 17). [X.]as gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des rechtsmittelführenden Gremiums ist (vgl. [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 12; 12. [X.]anuar 2000 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem zu 1. beteiligten [X.]etriebsrat nicht die Rechtsmittelbefugnis. [X.]ie [X.]eteiligten streiten darüber, ob dieser nach der von den zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen vorgebrachten Auflösung der das [X.] [X.] betreffenden gemeinsamen [X.]etriebsführung noch beteiligtenfähig ist. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist hiervon auszugehen.

II. [X.]ie Rechtsbeschwerde führt zur teilweisen Aufhebung des [X.]eschlusses und Zurückverweisung an das [X.]. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob der noch streitbefangene Feststellungsantrag zulässig ist.

1. Allerdings begegnen ihm - in seiner gebotenen Auslegung - weder im Hinblick auf die Anforderung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch im Hinblick auf § 256 Abs. 1 ZPO [X.]edenken.

a) [X.]ie die Auslegung des in der Rechtsbeschwerde noch streitbefangenen [X.]egehrens unter Heranziehung dessen [X.]egründung ergibt, zielt es auf die Feststellung, dass der - jedenfalls im Zuge seiner (Neu-)[X.]onstituierung - im Unternehmen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat nicht besteht. Mit ihm soll nicht (allein) die Nichtigkeit und hilfsweise Unwirksamkeit des - vergangenheitsbezogenen - Akts der (Neu-)[X.]onstituierung des [X.] festgestellt werden, sondern dessen - gegenwärtige - Existenz.

b) In diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch erfüllt er die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein auf die Feststellung der ([X.] des [X.] gerichteter Antrag betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. [X.]es [X.]eiteren besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. In der erstrebten Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines [X.] liegt regelmäßig ein zulässiges [X.]egehren (vgl. für den [X.]onzernbetriebsrat [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 27).

2. [X.]er Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der Einwand der Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegen (ausf. zu dieser Zulässigkeitsanforderung [X.] 26. [X.]uni 2018 - 1 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]E 163, 108). Zwar ist die Entscheidung des [X.]s, mit der es die [X.]eschwerde des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats gegen die seine weiteren Anträge abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, im Hinblick auf die zuletzt beschränkte Rechtsbeschwerde zT in Rechtskraft erwachsen. [X.]iese abgewiesenen [X.]egehren betrafen aber - wenngleich sie das [X.] mit derselben [X.]egründung wie die Abweisung des hier noch streitbefangenen Antrags abschlägig beschieden hat - andere Verfahrensgegenstände.

3. [X.]edoch kann der [X.] nicht darüber befinden, ob der rechtsbeschwerdeführende [X.]etriebsrat als [X.] des verfahrenseinleitenden [X.]etriebsrats beteiligtenfähig und damit ggf. (noch) antragsbefugt ist. Fehlt es hieran, ist der streitbefangene Antrag unzulässig.

a) [X.]eteiligte in einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren können gemäß § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG ua. die nach dem [X.] beteiligten Personen und Stellen sein. Eine Stelle iSv. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG ist der [X.]etriebsrat. Ihm als Organ steht die [X.] zu. Ist das [X.] eines an einem [X.]eschlussverfahren beteiligten [X.]etriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer [X.]etriebsrat funktionsnachfolgend gewählt wurde, endet dessen [X.] (vgl. [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.] - Rn. 13) und ggf. auch dessen Antragsbefugnis (vgl. [X.] 25. Februar 2020 - 1 [X.] - Rn. 11).

b) [X.]er [X.] des die Rechtsbeschwerde führenden [X.]etriebsrats steht nicht - für sich gesehen - der Umstand der von Anfang März bis Ende Mai 2022 turnusmäßig durchzuführenden (und nach den Angaben des [X.]etriebsrats im Termin zur Anhörung am 1. [X.]uni 2022 vor dem [X.] auch durchgeführten) [X.] entgegen. Allerdings ist der zu 1. beteiligte (neu gewählte) [X.]etriebsrat nur dann [X.] des verfahrenseinleitenden [X.]etriebsrats, wenn dessen [X.]szeit nicht seinerseits - wie die Arbeitgeberinnen argumentieren - aufgrund der [X.]eendigung eines im Zuge der Auflösung der gemeinschaftlichen [X.]etriebsführung des [X.] [X.] anzunehmenden, zeitlich befristeten Übergangsmandats iSv. § 21a [X.] bereits zuvor geendet hätte. In diesem Fall bestünde schon ein zu großer zeitlicher Abstand (unbeachtlich weiterer Fragestellungen) zwischen dem Ende des Übergangsmandats und dem [X.]eginn der [X.]szeit des (neu gewählten) [X.]etriebsrats im [X.] [X.], der - jedenfalls im Hinblick auf den hier vorliegenden Verfahrensgegenstand - eine verfahrensrechtliche Funktionsnachfolge und damit eine [X.] des rechtsbeschwerdeführenden [X.]etriebsrats ausschlösse (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 49).

c) Hierzu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Soweit es - in den Gründen seines [X.]eschlusses - ausgeführt hat, im Laufe des Verfahrens sei der [X.] [X.] [X.] „gespalten“ worden und der Antragsteller nunmehr „der [X.]etriebsrat der [X.]eteiligten zu 2. am Standort in [X.]“, handelt es sich nicht um eine den [X.] gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tatsachenfeststellung, sondern um eine von den getroffenen Feststellungen nicht getragene rechtliche [X.]ürdigung. Insoweit hätte es der Feststellung weiterer tatsächlicher Umstände bedurft, die den Schluss darauf zulassen, dass dem Antragsteller auch nach der Auflösung der das [X.] betreffenden [X.]etriebsführungsgemeinschaft der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen - die das [X.] als Spaltung des (Gemeinschafts-)[X.]etriebs angesehen hat - (weiter) ein originäres Vollmandat zukam. [X.]äre hingegen mit der am 22. [X.]uni 2020 vereinbarten Auflösung der gemeinsamen [X.]etriebsführung ein Übergangsmandat des Antragstellers bewirkt, hätte dieses gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 [X.] sechs Monate nach [X.]irksamwerden der Maßnahme geendet; der im Frühjahr 2022 im [X.] [X.] gewählte [X.]etriebsrat wäre kein funktionsnachfolgend gewähltes Gremium.

aa) Eine [X.]etriebsspaltung ist die Teilung des [X.]etriebs in tatsächlicher Hinsicht. Sie kann sowohl in Form einer [X.]etriebsaufspaltung als auch in Form einer Abspaltung eines [X.]etriebsteils erfolgen. [X.]ei einer Aufspaltung wird der [X.] aufgelöst; der [X.]etriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 [X.] ein zeitlich begrenztes Übergangsmandat für die [X.]etriebsteile und behält nach § 21b [X.] ein Restmandat für den [X.]. [X.]ei einer Abspaltung bleibt die Identität des ursprünglichen [X.]etriebs hingegen erhalten. [X.]er [X.]etrieb wird nicht aufgelöst, sondern besteht fort. [X.]er [X.]etriebsrat bleibt in diesem Fall im [X.] und behält - neben einem Übergangsmandat iSv. § 21a Abs. 1 [X.] für den abgespaltenen [X.]etriebsteil - das ihm durch die [X.]ahl übertragene originäre Vollmandat zur Vertretung der [X.]elegschaftsinteressen und zur [X.]ahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (vgl. [X.] 8. März 2022 - 1 A[X.]R 20/21 - Rn. 20; 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 48 mwN, [X.]E 142, 36; 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 126, 169).

bb) [X.]iese Grundsätze gelten auch für einen von mehreren Unternehmen geführten [X.]. [X.]ie Auflösung der [X.]etriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der [X.]etriebsteile in eigenständigen [X.]etrieben hat nicht stets zur Folge, dass damit der [X.] untergeht iSv. § 21b [X.] (aA wohl [X.]reutz G[X.]-[X.] 12. Aufl. § 21a Rn. 97; [X.] 31. Aufl. § 21a Rn. 9a; [X.]P[X.]/[X.]lotzke [X.] 4. Aufl. § 21a Rn. 22). Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob dessen Identität erhalten bleibt, weil ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem [X.] gegeben und das betriebliche Substrat, auf das sich das [X.] bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist (vgl. [X.] 8. März 2022 - 1 A[X.]R 20/21 - Rn. 20).

[X.]) [X.]emnach bestand ein originäres Vollmandat des verfahrenseinleitenden [X.]etriebsrats nur dann (fort), wenn mit der Auflösung der das [X.] betreffenden [X.]etriebsführungsgemeinschaft seitens der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen die [X.]etriebsidentität des [X.] als [X.] erhalten geblieben ist. Zur [X.]eurteilung dieser Frage kommt es auf die - vom [X.] nachzuholenden - Feststellungen insbesondere zum arbeitstechnischen Zweck des [X.] [X.], zur Anzahl der (verbliebenen) Mitarbeiter vor und nach Auflösung der [X.]etriebsführungsgemeinschaft und zu ggf. eingetretenen Änderungen der betrieblichen Organisationsstrukturen oder beim Einsatz sachlicher und immaterieller [X.]etriebsmittel sowie der vorhandenen [X.]etriebsstätte an. [X.]er Umstand, dass die getroffene Führungsvereinbarung aufgelöst und der betriebliche [X.] nur noch von einem Rechtsträger - der [X.]eteiligten zu 2. - gebildet ist, stünde einer Identitätswahrung jedenfalls nicht entgegen. [X.]urch eine bloße Veränderung in der [X.]etriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der [X.]etriebsrat gewählt worden ist, nicht berührt (vgl. [X.] 8. März 2022 - 1 A[X.]R 20/21 - Rn. 21).

d) [X.]er [X.] kann keine Prüfung aufgrund im Rechtsbeschwerdeverfahren unstreitig vorgetragener oder aufgrund offenkundiger - weil gerichtsbekannter - Tatsachen vornehmen, ob die betriebliche Identität des [X.] [X.] auch nach der Auflösung der [X.]etriebsführungsgemeinschaft der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen erhalten geblieben ist.

aa) [X.]ie [X.]eteiligten haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen - ausnahmsweise berücksichtigungsfähigen - unstreitigen Sachvortrag zum [X.]estand eines [X.] sowie zum Erhalt der [X.]etriebsidentität geleistet, insbesondere nicht zum arbeitstechnischen Zweck des [X.] [X.] und zu ggf. mit der Auflösung der [X.]etriebsführungsgemeinschaft einhergehenden tatsächlichen Änderungen. Zwar haben der Antragsteller und die [X.]eteiligten zu 2., 3. und 4. jeweils einen das Rechtsbeschwerdeverfahren - 1 [X.] - betreffenden Schriftsatz zur Akte gereicht; sie haben sich aber nicht konkret zur Spaltung und Identität des [X.]etriebs in tatsächlicher Hinsicht verhalten.

bb) [X.]em [X.] ist auch eine Prüfung aufgrund gerichtskundiger, die Verfahren - 1 [X.] - und - 1 A[X.]R 20/21 - betreffender Tatsachen verwehrt. Zwar ist in diesen - mit [X.]eschlüssen vom 8. März 2022 abgeschlossenen - Rechtsbeschwerdeverfahren des [X.]s des [X.] von einer [X.] des auch das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren führenden, zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats ausgegangen worden. [X.]as beruht aber auf den Feststellungen in den dort angefochtenen Entscheidungen. Für die Annahme gerichtskundiger Tatsachen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn tatsächliche Umstände lediglich den in anderen Akten des Gerichts abgelegten [X.]okumenten entnommen werden können oder auf einer Sachkunde beruhen, die das Gericht aus ähnlichen Verfahren gewinnen könnte (vgl. [X.] 28. Oktober 2010 - 8 [X.] - Rn. 25).

e) [X.]er [X.] kann die [X.] und die daran anknüpfende Antragsbefugnis nicht dahinstehen lassen und die Rechtsbeschwerde iSd. § 561 ZPO zurückweisen, weil sich die Annahme des [X.]s, dass der Antrag unbegründet ist, als zutreffend erweist.

aa) Allerdings ist der Antrag - unterstellte man seine Zulässigkeit - unbegründet.

(1) [X.]as folgt bereits daraus, dass die vom zu 1. beteiligten [X.]etriebsrat zuletzt nur noch angeführte Entsendung des nicht bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin angestellten Arbeitnehmers in den bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichteten Gesamtbetriebsrat die mit dem Feststellungsantrag erstrebte Rechtsfolge nicht trägt. Selbst wenn man davon ausginge, dieses Mitglied des örtlichen [X.]etriebsrats des von der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gemeinsam mit anderen Unternehmen geführten [X.]etriebs „Zentrale“ könne als „unternehmensfremder“ - also in keinem Arbeitsverhältnis mit der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin stehender - Arbeitnehmer nicht in den im Unternehmen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichteten Gesamtbetriebsrat entsandt werden, wäre die [X.]ildung des [X.]eteiligten zu 5. weder nichtig noch unwirksam. Eine fehlerhafte Entsendung einzelner [X.]etriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat wirkt sich regelmäßig nicht auf dessen Existenz als betriebsverfassungsrechtliches Gremium aus (so im Ergebnis auch [X.]/[X.] 2021, 317, 319; diff. [X.]/Alles [X.], 757, 758; wohl [X.]/[X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 117). [X.]ie Errichtung eines [X.] ist bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 50 Abs. 1 [X.] zwingend vorgeschrieben (vgl. [X.] 22. [X.]uni 2005 - 7 [X.] - zu [X.]I der Gründe). Es handelt sich um eine [X.]auereinrichtung ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.]E 149, 261; 5. [X.]uni 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 101, 273), deren [X.]estand nicht von ihren Mitgliedern abhängig ist (vgl. [X.] 16. März 2005 - 7 [X.] - zu [X.]I 3 a aa (1) der Gründe, [X.]E 114, 110). Ein fehlerhafter Entsendebeschluss kann entsprechend § 19 [X.] angefochten werden ([X.] 25. Mai 2005 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe). [X.]a es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die die Rechtslage gestaltet, bleibt das [X.]mitglied bis zur Rechtskraft im [X.]. Eine erfolgreiche Anfechtung hat entsprechend § 19 Abs. 1 [X.] [X.], sondern wirkt nur für die Zukunft (vgl. zur [X.]ahlanfechtung [X.] 27. [X.]uli 2011 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 138, 377; [X.]eckO[X.] ArbR/[X.] Stand 1. [X.]uni 2022 [X.] § 19 Rn. 26).

(2) Seine den Antrag ursprünglich allein tragende Ansicht, der zu 5. beteiligte Gesamtbetriebsrat sei als unternehmensübergreifend errichtetes Gremium nicht existent, hat der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat zuletzt nicht mehr aufrechterhalten. Zwar kann nach der gesetzlichen [X.]etriebsverfassung für [X.]etriebe verschiedener Rechtsträger kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden, was grundsätzlich auch für [X.]e gilt (ausf. [X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.]/06 - Rn. 19 ff., [X.]E 121, 168). [X.]ass der [X.]eteiligte zu 5. aber (auch) bei anderen Unternehmen als der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichtet ist, hat der Antragsteller jedenfalls nach der (Neu-)[X.]onstituierung des [X.] am 26. Mai 2020 nicht mehr behauptet; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

(3) Im Übrigen ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]etriebsrat eines [X.] nicht verpflichtet ist, jeweils nur unternehmensangehörige [X.]etriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der Trägerunternehmen zu entsenden (so auch Franzen G[X.]-[X.] 12. Aufl. § 47 Rn. 41; [X.] 31. Aufl. § 47 Rn. 81; [X.][X.][X.]/[X.]einert [X.] 18. Aufl. § 47 Rn. 42; [X.]P[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 47 Rn. 11; Ha[X.]o-[X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 47 Rn. 17; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 19. Aufl. § 224 Rn. 8; [X.] FS [X.]üttner 2006 S. 499, 502; Peix Errichtung und Fortbestand des [X.] unter besonderer [X.]erücksichtigung von gewillkürten Arbeitnehmervertretungen und Unternehmensumstrukturierungen S. 51 ff.; [X.]üttner FS Hanau 1999 S. 465, 475; [X.]/[X.] 2021, 317, 319; [X.] [X.]er gemeinsame [X.]etrieb mehrerer Unternehmen [X.]; [X.]Annuß [X.] 17. Aufl. § 47 Rn. 77; H[X.]GNRH/Glock 10. Aufl. § 47 Rn. 79; Hohenstatt/[X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 117; [X.]. 2009, 32, 37; [X.]/Alles [X.], 757, 758; [X.]/[X.]. § 300 Rn. 77). Für den Fall der Entsendung von Vertretern eines [X.]rats in einen [X.]onzernbetriebsrat - also zu § 54 Abs. 2 [X.] - hat der [X.] bereits entschieden, dass der im [X.] gewählte [X.]etriebsrat auch unternehmensfremde [X.]etriebsratsmitglieder entsenden kann. [X.]ie Interessen der in dem [X.] beschäftigten Arbeitnehmer werden von allen Mitgliedern des im [X.] gewählten [X.]etriebsrats - unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit - vertreten (vgl. [X.] 29. [X.]uli 2020 - 7 [X.] - Rn. 55, [X.]E 172, 1). Entsprechendes gilt für die Entsendung von [X.]etriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann ein [X.]etriebsrat jedes seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. [X.]ie Norm ist nicht (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass die aus einem [X.] in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat errichtet ist, auch angehören - also zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen - müssen.

(a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte [X.]ille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem [X.]ortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. [X.]er Erfassung des objektiven [X.]illens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem [X.]ortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. [X.]er [X.]ortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den [X.]illen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im [X.]ortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deutlich. Für die [X.]eantwortung der Frage, welche [X.] dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben [X.]ortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. [X.] 6. [X.]uni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 74, [X.]E 149, 126; [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.]E 167, 341).

(b) [X.]ereits der [X.]ortlaut von § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] spricht gegen ein einschränkendes Verständnis der Norm in dem Sinn, die Entsendung eines [X.]etriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat setze voraus, dass dieses in einem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, steht. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsendet jeder [X.]etriebsrat eines oder mehrere seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. [X.]ie Entsendung ist nach der textlichen Normfassung demnach nur mit der Mitgliedschaft im [X.]etriebsrat verknüpft; weitere Maßgaben sind nicht formuliert.

(c) Aus historischen und systematischen Erwägungen folgt nichts Anderes.

(aa) [X.]ie § 47 Abs. 9 [X.] zeigt, war dem Gesetzgeber die Problematik der Entsendung von Mitgliedern eines in einem [X.] gebildeten [X.]etriebsrats in den Gesamtbetriebsrat bewusst. Aus der im Zuge der [X.]-Reform 2001 neu geschaffenen Regelung des § 47 Abs. 9 [X.] folgt, dass [X.]etriebsräte von [X.]en jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte entsenden ([X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.]/06 - Rn. 19, [X.]E 121, 168). Insoweit hat der Gesetzgeber aber einen besonderen Regelungsbedarf nur hinsichtlich des Stimmengewichts der [X.]mitglieder, die aus einem gemeinsamen [X.]etrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, gesehen und mit der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 9 [X.] die Möglichkeit geschaffen, dieses durch Tarifvertrag oder [X.]etriebsvereinbarung abweichend von § 47 Abs. 7 und Abs. 8 [X.] zu regeln. [X.]esondere Regularien für die Entsendung bzw. Zusammensetzung des [X.] in solch einem Fall sind hingegen gerade nicht festgelegt worden. [X.]ie die Gesetzesmaterialien belegen, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 47 Abs. 9 [X.] auch für ausreichend erachtet, um ggf. auftretenden Interessenkonflikten zu begegnen. In der [X.]egründung zu dem mit dem [X.]etrVerf-Reformgesetz neu geschaffenen § 47 Abs. 9 [X.] ([X.]T-[X.]rs. 14/5741 S. 42) wird ausdrücklich behandelt, dass sich eine abweichende Stimmgewichtsregelung z[X.] für den Fall anbieten könne,

        

„dass im Gesamtbetriebsrat eines der am gemeinsamen [X.]etrieb beteiligten Unternehmen über eine Angelegenheit beschlossen werden soll, die nur dieses Unternehmen betrifft. Verfügt dieses Unternehmen beispielsweise über eine betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer und soll verhindert werden, dass die Vertreter der Arbeitnehmer des gemeinsamen [X.]etriebs im Gesamtbetriebsrat bei Abstimmungen über die betriebliche Altersversorgung ihr volles Stimmengewicht, also auch die Zahl der in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehenden Arbeitnehmer einbringen können, kann durch Tarifvertrag oder [X.]etriebsvereinbarung vorgesehen werden, dass bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung den Vertretern der Arbeitnehmer des gemeinsamen [X.]etriebs nur die Stimmen der Arbeitnehmer dieses Unternehmens zustehen.“

(bb) Im Übrigen hat bereits das [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass auch § 8 Abs. 1 [X.] keine spezifische [X.]estimmung zur [X.]ählbarkeit von Arbeitnehmern eines [X.] in den [X.]etriebsrat trifft. In den [X.]etriebsrat eines [X.] gewählte Arbeitnehmer sind dessen Mitglieder, unabhängig davon, mit welchem Trägerunternehmen ihr Arbeitsverhältnis besteht. Ebenso wenig finden sich bei § 15 [X.] Sonderregelungen über die Zusammensetzung des [X.]etriebsrats eines [X.] oder eines [X.], obwohl es diesbezüglich Gesetzesvorschläge gegeben hatte (Säcker [X.]ie [X.]ahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz Rn. 209; krit. [X.] [X.] 1992 S. 151, 184 f.).

([X.]) Entgegen der Ansicht des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrats stellt es keinen [X.]ruch im System des [X.]es dar, wenn ein Mitglied des [X.]etriebsrats eines [X.] in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens, das nicht sein Vertragsarbeitgeber ist, entsandt werden kann.

([X.]) Vielmehr entspricht diese Möglichkeit gerade dem gesetzlichen Prinzip der [X.]bildung. Nach diesem wird der Gesamtbetriebsrat durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen [X.] hervorgegangen sind. An diesen [X.]ahlen sind in [X.]en Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber deshalb beteiligt, weil sie einem [X.]etrieb zugeordnet sind, dessen Führung ihr Vertragsarbeitgeber gemeinsam mit anderen ausübt. Infolgedessen kann sich der [X.]etriebsrat eines [X.] aus Mitgliedern zusammensetzen, die unterschiedliche Vertragsarbeitgeber haben. Eine hieraus resultierende Entsendemöglichkeit unternehmensfremder [X.]etriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der jeweiligen Trägerunternehmen folgt konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur [X.]etriebsführung und behält das Prinzip der durch das aktive [X.]ahlrecht vermittelten Einflussnahme auf die [X.] auf der Unternehmensebene bei ([X.] FS [X.]üttner 2006 S. 499 ff.). [X.]ie gegenteilige Ansicht (etwa Hohenstatt/[X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 117) vernachlässigt, dass diese unternehmensbezogene [X.] gremien- und nicht mitgliederbezogen ist.

(bbb) [X.]ieses Prinzip setzt sich auf [X.]onzernebene fort. [X.]er [X.]onzernbetriebsrat, in den jeder Gesamtbetriebsrat der [X.]onzernunternehmen nach § 55 Abs. 1 [X.] zwei seiner Mitglieder entsendet, besteht bei der [X.]onzernobergesellschaft (vgl. [X.] 12. November 1997 - 7 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe; Erf[X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 58 Rn. 1; [X.]eckO[X.] ArbR/Mauer Stand 1. [X.]uni 2022 [X.] § 58 Rn. 2; krit. zur Gesetzgebung [X.]/Annuß [X.] 17. Aufl. § 58 Rn. 2). Auch [X.]onzernbetriebsratsmitglieder müssen in keinem Arbeitsverhältnis mit der [X.]onzernobergesellschaft stehen. [X.]esonders deutlich wird dies bei [X.]onzernunternehmen, in denen kein Gesamtbetriebsrat, sondern allein ein [X.]etriebsrat in einem [X.] besteht. Ein solcher [X.]etriebsrat entsendet nicht für jedes konzernangehörige Trägerunternehmen, in dem kein weiterer [X.]etriebsrat gebildet ist, zwei seiner Mitglieder in den [X.]onzernbetriebsrat, sondern insgesamt zwei seiner Mitglieder ([X.] 29. [X.]uli 2020 - 7 [X.] - Rn. 52, [X.]E 172, 1).

([X.]c) [X.]er [X.]etriebsverfassung liegt auch - anders als der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat offensichtlich meint - kein System zugrunde, wonach die gremienbezogene [X.]ahrnehmung von [X.]eteiligungs- und Mitbestimmungsrechten an eine Selbstbetroffenheit der (Gesamt-)[X.]etriebsratsmitglieder gebunden ist. [X.]ie gesetzliche [X.]etriebsverfassung gestaltet die organisierte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf [X.] durch die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen, denen bestimmte [X.]ompetenzen zugewiesen sind. [X.]iese bestimmen sich nach der [X.]ehandlung einer die [X.]etriebs-, Unternehmens- oder [X.]onzernebene betreffenden „Angelegenheit“ und nicht etwa nach einer „überwiegenden [X.]etroffenheit“ der [X.]etriebs-, Unternehmens- oder [X.]onzern„belegschaft“. Entsprechend ist der Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch für [X.]etriebe ohne [X.]etriebsrat zuständig; er ist ebenso für Angelegenheiten zuständig, wenn mehrere, nicht aber sämtliche [X.]etriebe betroffen sind (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 15/05 - Rn. 25, [X.]E 118, 131). Vor allem letzterer [X.]ompetenzvorgabe ist immanent, dass ein nicht selbst betroffenes (einem anderen [X.]etrieb zugehöriges) [X.] an der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des [X.] beteiligt ist.

(d) Es verbietet sich zudem aus teleologischen Gründen, dem [X.]etriebsrat eines [X.] die Entsendefähigkeit unternehmensfremder Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens abzusprechen. [X.]er Gesamtbetriebsrat soll die [X.]eteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen des Arbeitgebers sichern, die ausschließlich auf Unternehmensebene getroffen werden und deren Auswirkungen nicht auf einen von mehreren [X.]etrieben begrenzt sind. Auch für [X.]e werden Entscheidungen auf [X.] der Trägerunternehmen getroffen; sie beeinflussen direkt oder nach Absprache mit den weiteren Trägerunternehmen die Arbeitsbedingungen der in dem [X.] beschäftigten Arbeitnehmer. [X.]ieser Zweck der Errichtung eines [X.] wäre gefährdet für den Fall, dass kein Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, für welches der Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, in den [X.]etriebsrat des [X.] gewählt wurde. [X.]en unternehmensangehörigen Arbeitnehmern des [X.] würde dann die Möglichkeit der [X.]eteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers auf Unternehmensebene genommen ([X.] FS [X.]üttner 2006 S. 499, 502).

(e) Schließlich verfängt die - sinngemäß wiedergegebene - Argumentation der Rechtsbeschwerde nicht, eine Entsendemöglichkeit von unternehmensfremden [X.]etriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat scheide (auch) zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aus. [X.]er zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat meint, ein Gesamtbetriebsrat, dem [X.]elegierte von [X.]en angehörten, „könne ausschließlich Inhaltsnormen, nicht aber [X.]etriebsnormen beschließen, denn bei einer Zuständigkeit eines oder mehrerer Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen bestünde ansonsten die Gefahr, dass widersprüchliche [X.]entscheidungen unterschiedliche [X.]etriebsnormen bewirkten“. Mit dieser Argumentation verkennt er aber, dass die Regelungskompetenz des [X.] aus seiner gesetzlich festgelegten Zuständigkeit folgt. Sofern die Rechtsbeschwerde auf die Problematik der Geltung ggf. konkurrierender Gesamtbetriebsvereinbarungen im [X.] abheben sollte (ausf. dazu z[X.] Hohenstatt/[X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 117), ist diese keine Folge der konkreten personellen Zusammensetzung des [X.]. Sie ist vielmehr in dem mehrfachen, auf die Gesamtbetriebsräte aller Trägerunternehmen bezogenen Entsendungsrecht des in einem [X.] gewählten [X.]etriebsrats angelegt. [X.]eitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst; die Auflösung einer „[X.]onkurrenz“ von Gesamtbetriebsvereinbarungen im [X.] ist nicht Verfahrensgegenstand.

(f) [X.]ie Mitgliedschaft eines unternehmensfremden [X.]etriebsratsmitglieds im Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens eines gemeinsamen [X.]etriebs verbietet sich nicht aus daten- oder geheimnisschutzrechtlichen Gründen. [X.]ie entsprechenden Pflichten für (Gesamt-)[X.]etriebsratsmitglieder nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - sowie ggf. nach § 79a [X.] - gelten auch insoweit uneingeschränkt.

bb) Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist der [X.]eschluss des [X.]eschwerdegerichts in dem im Entscheidungstenor formulierten Umfang aufzuheben und die Sache zur [X.]eurteilung der Zulässigkeit des noch verfahrensgegenständlichen [X.]egehrens an das [X.] zurückzuverweisen. [X.]ie Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags hat - schon wegen unterschiedlicher Rechtskraftwirkungen - prinzipiell Vorrang vor der Prüfung seiner [X.]egründetheit (zum Urteilsverfahren Mü[X.]oZPO/[X.]ecker-Eberhard 6. Aufl. vor § 253 Rn. 19; ausf. auch [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. Vorb. zu §§ 253 - 299a Rn. 10). [X.]aher ist zunächst vom [X.] unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen die für die Zulässigkeit des Antrags maßgebliche Frage der [X.] des zu 1. beteiligten [X.]etriebsrat zu klären, bevor eine Entscheidung in der Sache erfolgen kann.

III. Für das fortgesetzte [X.]eschwerdeverfahren sind folgende Hinweise veranlasst:

1. Als Verfahrensbeteiligte sind - neben dem Antragsteller und den bisher im [X.]eschwerdeverfahren vom [X.] [X.]eteiligten - sämtliche örtlichen [X.]etriebsräte der (Gemeinschafts-)[X.]etriebe der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin zu hören, denn auch diese sind vom Verfahrensgegenstand in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. zur [X.]eteiligungsfrage [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 33). Ebenfalls unmittelbar betroffen von einer Entscheidung über die Existenz des [X.] sind die zu 3. und 4. beteiligten Arbeitgeberinnen, denn sie unterhalten mit der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin [X.]e. [X.]er im Rechtsbeschwerdeverfahren - aufgrund einer zuletzt nicht mehr verfolgten Antragserweiterung - als [X.]eteiligter zu 16. gehörte Vorsitzende des [X.] ist ebenso nicht (mehr) beteiligt wie der zunächst zu 6. beteiligte [X.]etriebsrat, der in einem ausschließlich von der [X.]eteiligten zu 3. geführten [X.]etrieb gewählt worden ist.

2. Sollte mit der Vereinbarung der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen über die Auflösung ihrer das [X.] betreffenden [X.]etriebsführungsgemeinschaft eine identitätsverändernde Aufspaltung des (Gemeinschafts-)[X.]etriebs einhergegangen sein, hätte der verfahrenseinleitende [X.]etriebsrat lediglich ein zeitlich befristetes Übergangsmandat iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.]etriebsteile sowie ein Restmandat iSd. § 21b [X.] für den Ursprungs-, dh. für den ehemaligen [X.] innegehabt. Mit Ablauf des befristeten Übergangsmandats wäre er damit nicht mehr beteiligtenfähig - und hinsichtlich des streitbefangenen Antrags nicht mehr antragsbefugt - gewesen; ein im Frühjahr 2022 neu gewählter [X.]etriebsrat stünde in keiner Funktionsnachfolge. Sollte das [X.] [X.] bereits zuvor - wie jedenfalls zuletzt zT vorgebracht worden ist - kein gemeinsam geführter [X.]etrieb gewesen sein, wäre die [X.]ahl des für diesen Standort errichteten [X.]etriebsrats zwar wegen einer Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen [X.]etriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 [X.] anfechtbar gewesen. Ein solcher Verstoß hätte aber nicht die Nichtigkeit der [X.]ahl zur Folge gehabt. [X.]ie „Auflösungsvereinbarung“ könnte dann aber erst recht nicht zu einem Verlust der Identität des [X.] [X.] und der [X.] des [X.]etriebsrats geführt haben (vgl. [X.] 8. März 2022 - 1 A[X.]R 20/21 - Rn. 22).

        

    Schmidt    

        

    [X.]lose     

        

    Hamacher     

        

        

        

    Mertz     

        

    Steininger    

                 

Meta

7 ABR 41/20

01.06.2022

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 31. Juli 2020, Az: 1 BV 5/19, Beschluss

§ 15 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 21a BetrVG, § 21b BetrVG, § 47 Abs 1 BetrVG, § 55 BetrVG, § 10 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 47 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.06.2022, Az. 7 ABR 41/20 (REWIS RS 2022, 5731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5731

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 TaBV 93/17 (LArbG München)

Wahl zum Gesamtbetriebsrat unter Beteiligung von Betriebsräten in Gemeinschaftsbetrieben


9 TaBV 28/20 (Landesarbeitsgericht Köln)


25 BV 1141/16 (ArbG München)

Nichtigkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben


1 ABR 20/21 (Bundesarbeitsgericht)

Technische Überwachungseinrichtung - Gesamtbetriebsrat


7 ABR 27/19 (Bundesarbeitsgericht)

Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung


Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 31/22

7 ABR 3/21

3 TaBV 47/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.