(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 24. Februar 2021 01:22
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2020 I 3256
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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