Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 7 ABR 16/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 7547

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Gegenstand

Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss - Auswirkungen nachfolgender Umstrukturierungen


Leitsatz

Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des zu 18. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 10. Februar 2020 - 16 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] die Beschwerde des Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des [X.] vom 14. November 2018 - 3 [X.] - in Bezug auf die Stattgabe des Antrags des zu 14. beteiligten Betriebsrats und die Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 18. festzustellen, dass am Standort der Beteiligten zu 15. unter der Adresse [X.], M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.], M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.], M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.], M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.], M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.] a, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.], [X.], gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse [X.], [X.] eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, zurückgewiesen hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des zu 19. beteiligten Betriebsrats wird der vorgenannte Beschluss des [X.] teilweise aufgehoben, soweit das [X.] die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19. mit dem Antrag festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 14. für den Betrieb des Beteiligten zu 19. besteht, zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 18. und zu 19. zurückgewiesen.

2. [X.] ist in der Rechtsbeschwerde nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten in der [X.]echtsbeschwerde noch darüber, ob bei der Arbeitgeberin ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat zu wählen ist oder ob an den einzelnen [X.]tandorten eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten bestehen.

2

[X.]ie zu 15. beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt an mehr als 30 [X.]tandorten in [X.] etwa 4600 Arbeitnehmer. Am 26. April 2002 fand im [X.]nternehmen ihrer [X.]echtsvorgängerin, bei der zum damaligen Zeitpunkt keine tarifliche [X.]egelung nach § 3 Abs. 1 [X.] bestand und kein [X.]etriebsrat gebildet war, eine Abstimmung der Arbeitnehmer über die [X.]rrichtung eines [X.] statt. [X.]ie Abstimmung erfolgte im [X.]ahmen von [X.]nformationsveranstaltungen, die am [X.]auptsitz in [X.] sowie an allen weiteren [X.]tandorten durchgeführt wurden und von drei [X.]itarbeitern der [X.]ersonalabteilung initiiert worden waren. Von den zum Zeitpunkt der Abstimmung im [X.]nternehmen beschäftigten 2472 Arbeitnehmern nahmen 1694 an der Abstimmung teil. 30 der abgegebenen [X.]timmen waren ungültig, 1580 Arbeitnehmer stimmten für die [X.]ahl eines [X.], 84 dagegen. [X.]araufhin wurde im [X.] und in der [X.]olgezeit nach § 3 Abs. 3 [X.] jeweils ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat gewählt. [X.]ierbei handelt es sich um den [X.]eteiligten zu 14.

3

Anfang des Jahres 2012 übertrug die [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. den Teilbereich [X.]roduction [X.]ngineering auf die [X.] (nachfolgend [X.]). [X.]ie [X.]itarbeiter dieses Teilbereichs wechselten zu der [X.]. [X.]m Zusammenhang damit schlossen die [X.]echtsvorgängerin der Arbeitgeberin sowie die [X.] und der „[X.]etriebsrat des gemeinsamen [X.]etriebs der [X.] und der [X.]“ am 31. [X.]ärz 2012 die [X.]etriebsvereinbarung [X.]r. 33a. [X.]arin heißt es auszugsweise:

        

2.    

[X.]emeinsamer [X.]etrieb

        

[X.]s besteht [X.]invernehmen zwischen den [X.]arteien, dass nach [X.]msetzung der [X.] ein gemeinsamer [X.]etrieb im [X.]inne von § 1 Absatz 2 [X.] besteht.
[X.]ie tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen liegen insoweit vor. [X.] und die [X.] [X.][X.] verpflichten sich, die Voraussetzungen für die [X.]aufzeit dieser Vereinbarung aufrecht zu erhalten.

        

[X.]amit besteht für die [X.]aufzeit dieser Vereinbarung ein gemeinsamer [X.]etriebsrat für den gemeinsamen [X.]etrieb der [X.] und der [X.] [X.][X.]. [X.]er gemeinsame [X.]etrieb erfasst sämtliche [X.]etriebe der [X.] und der [X.] [X.][X.].

        

…“    

4

[X.]it [X.]ekanntmachung im [X.]andelsregister vom 22. Juli 2014 wurde die [X.] unter Auflösung ohne Abwicklung auf die [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. verschmolzen. [X.]ie [X.] unterhielt an mehreren [X.]tandorten [X.]etriebsstätten, [X.]. in [X.]. [X.]ür einen Teilbereich des [X.]tandorts [X.] der [X.] war zum Zeitpunkt der Verschmelzung ein [X.]etriebsrat gebildet. [X.] wurde für die ehemaligen [X.]tandorte der [X.] in [X.], [X.] und [X.] (sog. [X.]esamtstandort [X.]) der zu 18. beteiligte [X.]etriebsrat gewählt. Zudem wurden am [X.]tandort der Arbeitgeberin in [X.] der zu 16. beteiligte [X.]etriebsrat und am [X.]tandort in [X.] der zu 17. beteiligte [X.]etriebsrat gewählt. Am 4. Juli 2019 errichteten die [X.]eteiligten zu 16., 17. und 18. den zu 20. beteiligten [X.]esamtbetriebsrat.

5

Am 3. Juni 2019 wurde die [X.] [X.]mb[X.] (nachfolgend [X.] [X.]mb[X.]), die über 15 [X.]tandorte verfügte, auf die Arbeitgeberin verschmolzen. An deren [X.]tandort [X.]a bestand ein [X.]etriebsrat. [X.]ieser trat noch vor der Verschmelzung zurück und bestellte einen [X.]ahlvorstand zur [X.]euwahl eines [X.]etriebsrats, der nach der Verschmelzung gewählt und vom [X.]andesarbeitsgericht als [X.]eteiligter zu 19. am Verfahren beteiligt wurde.

6

[X.]m vorliegenden [X.]eschlussverfahren hatte zunächst die im [X.]etrieb vertretene [X.]ewerkschaft [X.] ([X.]eteiligte zu 1.) [X.]. die [X.]eststellung begehrt, dass an einer Vielzahl von [X.]tandorten der Arbeitgeberin jeweils betriebsratsfähige Organisationseinheiten bestehen.

7

[X.]ie [X.] und die zu 16. bis 19. beteiligten [X.]etriebsräte haben die Auffassung vertreten, es bestehe keine [X.]rundlage (mehr) für die [X.]ahl eines [X.]. [X.]ereits die im [X.] erfolgte Abstimmung über die [X.]rrichtung des [X.] sei unwirksam gewesen. [X.]ie Abstimmung habe nicht im [X.]ahmen von [X.]nformationsveranstaltungen im [X.]mlaufverfahren erfolgen können. Außerdem setze ein [X.]elegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] voraus, dass die [X.]ldung eines [X.] einer sachgerechten [X.]ahrnehmung der [X.]nteressen der Arbeitnehmer diene, was vorliegend nicht der [X.]all sei. [X.]ine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] könne zudem nur die [X.]rundlage für die erste auf die [X.]eschlussfassung folgende [X.]etriebsratswahl bilden. [X.]ür die [X.]ückkehr zur gesetzlichen [X.]etriebsverfassung sei daher kein „actus contrarius“ mittels erneuter Abstimmung der Arbeitnehmer erforderlich. Jedenfalls hätten die zwischenzeitlich erfolgten [X.]mstrukturierungen dem [X.]elegschaftsbeschluss aus dem [X.] die [X.]rundlage entzogen. [X.]abei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerzahl im [X.]nternehmen von 2472 im [X.] mittlerweile auf ca. 4600 gestiegen und [X.]tandorte mit gewählten [X.] hinzugekommen seien. [X.]it der [X.]etriebsvereinbarung [X.]r. 33a hätten die [X.]echtsvorgängerin der Arbeitgeberin sowie die [X.] und der unternehmenseinheitliche [X.]etriebsrat die [X.]chaffung eines gemeinsamen [X.]etriebs vereinbart. Auch das sei mit § 3 Abs. 3 [X.] nicht vereinbar.

8

[X.]ie [X.] hat zuletzt [X.]. sinngemäß beantragt festzustellen, dass keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisation mehr besteht und festzustellen, dass 72 im [X.]inzelnen bezeichnete „[X.]egmente“ der [X.]eteiligten zu 15. jeweils eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden.

9

[X.]er zu 18. beteiligte [X.]etriebsrat hat - soweit für die [X.]echtsbeschwerde von [X.]edeutung - beantragt

        

festzustellen, dass an den folgenden [X.]tandorten der [X.]eteiligten zu 15. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jeweils eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht:

        

(1)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]-[X.]traße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.] [X.]traße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse Tstraße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.] [X.]ing, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.] [X.]traße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.] [X.]ing a, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.] [X.]traße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.],

        

(2)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.], [X.],

        

(3)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.],

        

(4)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.] [[X.]ing], [X.],

        

(5)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.],

        

(6)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.]ö,

        

(7)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]-[X.]-[X.]traße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.],

        

(8)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]-[X.]-[X.]traße, [X.],

        

(9)     

[X.]tandort unter der Adresse [X.]hof, [X.]ö, gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.][X.]traße, [X.],

        

(10)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.]ostraße a, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.]ostraße, [X.],

        

(11)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.]straße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.]chstraße, [X.],

        

(12)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.], [X.],

        

(13)   

[X.]tandort unter der Adresse C-[X.]traße, [X.],

        

(14)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.]astraße, [X.],

        

(15)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.]-[X.]-[X.]traße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse [X.]ustraße, [X.], gemeinsam mit dem [X.]tandort unter der Adresse Ostraße, [X.]a,

        

(16)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.]o-[X.]traße, [X.]i,

        

(17)   

[X.]tandort unter der Adresse Osstraße, [X.]r,

        

(18)   

[X.]tandort unter der Adresse [X.], [X.]a.

[X.]er erst in zweiter [X.]nstanz zu 19. am Verfahren beteiligte [X.]etriebsrat des [X.]tandorts [X.]a hat zuletzt - soweit für die [X.]echtsbeschwerde von [X.]edeutung - beantragt

        

festzustellen, dass bei der [X.]eteiligten zu 15. keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht,

        

hilfsweise festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des [X.]eteiligten zu 14. für den [X.]etrieb des [X.]eteiligten zu 19. besteht.

[X.]er zu 14. beteiligte unternehmenseinheitliche [X.]etriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass eine auf die [X.]eteiligte zu 15. bezogene unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt.

[X.]er unternehmenseinheitliche [X.]etriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, es sei nach wie vor ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat zu wählen. [X.]ie Abstimmung der Arbeitnehmer aus dem [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] gelte auch weiterhin. [X.]ine Änderung betrieblicher [X.]trukturen, die sich auf den [X.]ortbestand der Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] hätte auswirken können, sei nicht erfolgt. [X.]eu hinzutretende [X.]tandorte würden von dem unternehmenseinheitlichen [X.]etriebsrat repräsentiert. [X.]ie im Zuge der Verschmelzung der [X.] und der [X.] [X.]mb[X.] auf die Arbeitgeberin übergegangenen [X.]etriebsstätten seien in die unternehmenseinheitliche [X.]etriebsorganisation eingegliedert worden. [X.]ie Arbeitgeberin führe auch keinen [X.]emeinschaftsbetrieb mit der [X.].

[X.]as Arbeitsgericht hat - soweit für die [X.]echtsbeschwerde von [X.]edeutung - auf den Antrag des [X.]eteiligten zu 14. festgestellt, dass eine auf die [X.]eteiligte zu 15. bezogene unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt und den erstinstanzlich geringfügig anders als zuletzt formulierten [X.]eststellungsantrag des [X.]eteiligten zu 18. sowie die Anträge der [X.] abgewiesen. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat die [X.]eschwerde der [X.] als unzulässig verworfen. [X.]ie hiergegen gerichtete [X.]ichtzulassungsbeschwerde der [X.] hatte keinen [X.]rfolg. [X.]ie [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 18. sowie „die [X.]beschwerde“ des [X.]eteiligten zu 19. hat das [X.]andesarbeitsgericht zurückgewiesen. [X.]it ihren [X.]echtsbeschwerden verfolgen die [X.]eteiligten zu 18. und 19. ihr zuletzt geltend gemachtes [X.]egehren weiter, wobei der [X.]eteiligte zu 19. den Antrag festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des [X.]eteiligten zu 14. für den [X.]etrieb des [X.]eteiligten zu 19. besteht, nunmehr als weiteren [X.]auptantrag stellt. [X.]er [X.]eteiligte zu 14. und die Arbeitgeberin beantragen, die [X.]echtsbeschwerden der [X.]eteiligten zu 18. und 19. zurückzuweisen. [X.]er [X.]eteiligte zu 20. schließt sich dem im [X.]echtsbeschwerdeverfahren vom [X.]eteiligten zu 18. gestellten Antrag an.

[X.]. [X.]ie [X.]echtsbeschwerden der [X.]eteiligten zu 18. und 19. sind teilweise begründet. [X.]ie führen zur Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung, soweit das [X.]andesarbeitsgericht die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 18. gegen den dem Antrag des [X.]eteiligten zu 14. stattgebenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat, soweit es die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 18. gegen die Abweisung seines auf das [X.]estehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am sog. [X.]esamtstandort [X.] gerichteten [X.]eststellungsantrags im [X.]nterpunkt (1) zurückgewiesen hat und soweit es den Antrag des [X.]eteiligten zu 19. festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des [X.]eteiligten zu 14. für den [X.]etrieb des [X.]eteiligten zu 19. besteht, abgewiesen hat. [X.]m [X.]mfang der Aufhebung ist die [X.]ache zur neuen Anhörung und [X.]ntscheidung an das [X.]andesarbeitsgericht zurückzuverweisen. [X.]m Übrigen sind die [X.]echtsbeschwerden der [X.]eteiligten zu 18. und 19. unbegründet.

[X.]. Am Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 Arb[X.][X.] noch die [X.]eteiligten zu 14. bis 20. beteiligt.

1. [X.]ie zu 14., 18. und 19. beteiligten [X.]etriebsräte sind als Antragsteller notwendige [X.]eteiligte (vgl. [X.]A[X.] 20. [X.]ebr[X.]r 2019 - 7 A[X.][X.] 40/17 - [X.]n. 16). [X.]ie [X.]eteiligte zu 15. ist als durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffene (vgl. [X.]A[X.] 20. [X.]ebr[X.]r 2019 - 7 A[X.][X.] 40/17 - [X.]n. 19 mw[X.]) Arbeitgeberin beteiligt. [X.]ie weiteren [X.]etriebsräte ([X.]eteiligte zu 16. und 17.) sowie der zu 20. beteiligte [X.]esamtbetriebsrat sind durch die begehrte [X.]eststellung der [X.]organisation ebenfalls in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen [X.]echtsposition betroffen und daher beteiligt. [X.]ie [X.]eteiligtenfähigkeit der [X.]etriebsräte wird nicht aufgrund etwaiger [X.]treitigkeiten über die [X.]ichtigkeit ihrer [X.]ahl bzw. [X.]rrichtung in [X.]rage gestellt, da diese jedenfalls mittelbar mit der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden [X.]rage zusammenhängen. [X.]n einem solchen Verfahren sind die jeweiligen [X.]remien als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig (vgl. [X.]A[X.] 17. April 2012 - 1 A[X.][X.] 84/10 - [X.]n. 11; 27. Juli 2011 - 7 A[X.][X.] 61/10 - [X.]n. 21, [X.]A[X.][X.] 138, 377).

2. [X.]ie [X.] (frühere [X.]eteiligte zu 1.) ist im [X.]echtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt. [X.]ie [X.]eteiligung der [X.] beruhte auf ihrer ursprünglichen Antragstellung. [X.]ie Anträge der [X.] wurden vom Arbeitsgericht abgewiesen, ihre [X.]eschwerde vom [X.]andesarbeitsgericht als unzulässig verworfen und ihre dagegen gerichtete [X.]ichtzulassungsbeschwerde wurde vom [X.]enat zurückgewiesen. [X.]amit sind die Anträge der [X.] nicht [X.]egenstand der [X.]echtsbeschwerde. [X.]urch die weiteren Anträge der [X.]eteiligten zu 14., 18. und 19. ist die [X.] nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen [X.]echtsstellung berührt.

[X.][X.]. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 18. hat teilweise [X.]rfolg.

1. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 18. ist nicht deshalb unbegründet, weil seine [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts, deren Zulässigkeit als [X.]rozessfortführungsvoraussetzung vom [X.]echtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist ([X.]A[X.] 20. [X.]ärz 2018 - 1 A[X.][X.] 50/16 - [X.]n. 8; 21. [X.]ebr[X.]r 2017 - 1 A[X.][X.] 62/12 - [X.]n. 63 mw[X.], [X.]A[X.][X.] 158, 121), aufgrund einer unklaren Angriffsreichweite unzulässig gewesen wäre. [X.]ies ist nicht der [X.]all.

a) [X.]ie Zulässigkeit der [X.]eschwerde setzt nach § 89 Abs. 2 [X.]atz 2 Arb[X.][X.] [X.]. voraus, dass die vom [X.]eschwerdeführer innerhalb der [X.]egründungsfrist eingereichten [X.]chriftsätze ihrem gesamten [X.]nhalt nach eindeutig ergeben, in welchem [X.]mfang und mit welchem Ziel der erstinstanzliche [X.]eschluss angefochten werden soll (vgl. zum [X.]rteilsverfahren [X.]A[X.] 26. Juli 1995 - 4 AZ[X.] 305/94 - zu [X.] der [X.]ründe).

b) [X.]iese Voraussetzung ist erfüllt. [X.]er [X.]eteiligte zu 18. hat die [X.]ntscheidung des Arbeitsgerichts angegriffen, soweit dieses dem Antrag des [X.]eteiligten zu 14. stattgegeben und seinen eigenen [X.]eststellungsantrag abgewiesen hat. [X.]er [X.]eteiligte zu 18. hatte zwar bei [X.]inlegung der [X.]eschwerde angegeben, er greife die [X.]ntscheidung des Arbeitsgerichts an, soweit sein Antrag abgewiesen worden sei, ohne ausdrücklich eine Abänderung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung auch im [X.]inblick auf die [X.]tattgabe des Antrags des [X.]eteiligten zu 14. zu beantragen. [X.]ieses [X.]egehren war gleichwohl [X.]egenstand der [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 18. [X.]as ergibt die Auslegung des mit der [X.]eschwerde verfolgten [X.]egehrens des [X.]eteiligten zu 18. unter [X.]erücksichtigung seiner wohlverstandenen [X.]nteressenlage. [X.]ie vom Arbeitsgericht auf den Antrag des [X.]eteiligten zu 14. getroffene [X.]eststellung einer unternehmensweiten [X.]etriebsratsstruktur steht dem Antrag des [X.]eteiligten zu 18., mit dem dieser das [X.]estehen betriebsratsfähiger Organisationseinheiten an einzelnen [X.]tandorten geltend macht, entgegen. [X.]it der [X.]eiterverfolgung seines [X.]achantrags hat der [X.]eteiligte zu 18. daher notwendigerweise die erstinstanzliche [X.]ntscheidung auch hinsichtlich der auf den Antrag des [X.]eteiligten zu 14. ergangenen [X.]eststellung angegriffen.

2. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 18. ist begründet, soweit das [X.]andesarbeitsgericht seine [X.]eschwerde hinsichtlich der [X.]tattgabe des Antrags des [X.]eteiligten zu 14. zurückgewiesen hat. [X.]it der [X.]egründung des [X.]andesarbeitsgerichts kann dem Antrag des [X.]eteiligten zu 14. festzustellen, dass eine auf die zu 15. beteiligte Arbeitgeberin bezogene unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, nicht entsprochen werden.

a) [X.]er Antrag des [X.]eteiligten zu 14. ist allerdings zulässig.

aa) [X.]er [X.]eteiligte zu 14. begehrt mit seinem Antrag die [X.]eststellung, dass aufgrund des im [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] gefassten [X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung nach wie vor ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat für alle - auch für bis dahin hinzugekommene - [X.]tandorte, [X.]iederlassungen, [X.]etriebsteile und [X.]etriebe der [X.]eteiligten zu 15. zu wählen ist. [X.]as ergibt die Auslegung des Antrags unter [X.]erücksichtigung des Vorbringens des [X.]eteiligten zu 14.

[X.]) [X.]er [X.]eststellungsantrag genügt den [X.]rfordernissen des § 256 Abs. 1 Z[X.]O.

(1) [X.]ach § 18 Abs. 2 [X.] kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, [X.]. jeder beteiligte [X.]etriebsrat eine [X.]ntscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. [X.]as Verfahren nach § 18 Abs. 2 [X.] klärt daher eine für die gesamte [X.]etriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der [X.]etrieb anzusehen ist, in dem ein [X.]etriebsrat gewählt wird und in dem er seine [X.]eteiligungsrechte wahrnehmen kann ([X.]A[X.] 17. [X.]ai 2017 - 7 A[X.][X.] 21/15 - [X.]n. 13; 9. [X.]ezember 2009 - 7 A[X.][X.] 38/08 - [X.]n. 18; 7. [X.]ai 2008 - 7 A[X.][X.] 15/07 - [X.]n. 16; 17. Jan[X.]r 2007 - 7 A[X.][X.] 63/05 - [X.]n. 12, [X.]A[X.][X.] 121, 7). [X.]ie [X.]etriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit ist ein [X.]echtsverhältnis i[X.]v. § 256 Abs. 1 Z[X.]O, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (vgl. [X.]A[X.] 13. [X.]ebr[X.]r 2013 - 7 A[X.][X.] 36/11 - [X.]n. 23). [X.]in [X.]etriebsrat hat das erforderliche [X.]nteresse an einer [X.]eststellung nach § 18 Abs. 2 [X.] [X.]. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere [X.]etriebsstätten des [X.]nternehmens ein gemeinsamer [X.]etriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen [X.]etriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind ([X.]A[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 A[X.][X.] 38/08 - [X.]n. 18; 7. [X.]ai 2008 - 7 A[X.][X.] 15/07 - [X.]n. 17). [X.]ür die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 [X.] kommt es nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits [X.]etriebsräte gewählt sind. [X.]amit ist die betriebsverfassungsrechtliche [X.]it[X.]tion allenfalls für die laufende Amtszeit der [X.]etriebsräte geklärt. [X.]ür künftige [X.]etriebsratswahlen besteht hingegen ein [X.]nteresse an der [X.]eststellung, in welcher Organisationseinheit ein [X.]etriebsrat zu wählen ist ([X.]A[X.] 23. [X.]ovember 2016 - 7 A[X.][X.] 3/15 - [X.]n. 57; 24. April 2013 - 7 A[X.][X.] 71/11 - [X.]n. 22, [X.]A[X.][X.]   145, 60; 17. August 2005 - 7 A[X.][X.] 62/04 - zu [X.] [X.][X.] 1 der [X.]ründe).

(2) [X.]iernach hat der [X.]eteiligte zu 14. ein berechtigtes [X.]nteresse an der begehrten [X.]eststellung. Zwischen den [X.]eteiligten ist streitig, ob aufgrund des [X.] aus dem [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] nach wie vor für sämtliche [X.]etriebsstätten des [X.]nternehmens der [X.]eteiligten zu 15. ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat zu wählen ist.

cc) [X.]ie Antragsbefugnis des [X.]eteiligten zu 14. folgt aus § 18 Abs. 2 [X.], da er der für die festzustellende unternehmenseinheitliche Organisationseinheit gewählte und damit „beteiligter [X.]etriebsrat“ i[X.]v. § 18 Abs. 2 [X.] ist.

b) [X.]ie Annahme des [X.]andesarbeitsgerichts, der Antrag des [X.]eteiligten zu 14. sei begründet, weil aufgrund der im [X.] erfolgten Abstimmung der [X.]elegschaft der [X.]echtsvorgängerin der Arbeitgeberin nach § 3 Abs. 3 [X.] nach wie vor eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliege, hält mit der gegebenen [X.]egründung einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) [X.]ach § 3 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] können die Arbeitnehmer eines [X.]nternehmens mit [X.]timmenmehrheit die [X.]ahl eines [X.] beschließen, wenn im [X.]all des § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] keine tarifliche [X.]egelung besteht und in dem [X.]nternehmen kein [X.]etriebsrat gebildet ist. [X.]ie Abstimmung kann nach § 3 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des [X.]nternehmens oder einer im [X.]nternehmen vertretenen [X.]ewerkschaft veranlasst werden.

[X.]) Auf der [X.]rundlage seiner bisherigen [X.]eststellungen durfte das [X.]andesarbeitsgericht bereits nicht annehmen, dass die Voraussetzungen für eine wirksame [X.]eschlussfassung nach § 3 Abs. 3 [X.] zum Zeitpunkt der Abstimmung am 26. April 2002 vorlagen.

(1) [X.]ach den [X.]eststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts war zwar zum Zeitpunkt der Abstimmung am 26. April 2002 im [X.]nternehmen der [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. kein [X.]etriebsrat gebildet. Auch bestand keine tarifliche [X.]egelung nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] über die [X.]ldung eines [X.]. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass bei der Abstimmung am 26. April 2002 von 2472 [X.]eschäftigten 1580 für die [X.]ahl eines [X.] stimmten. [X.]ies war die [X.]ehrheit aller Arbeitnehmer des [X.]nternehmens. Auf die im [X.]chrifttum umstrittene [X.]rage, ob nach § 3 Abs. 3 [X.] die [X.]ehrheit der abgegebenen [X.]timmen genügt (so [X.][X.][X.]/[X.]aul 9. Aufl. § 3 [X.] [X.]n. 22; [X.] Arb[X.]-[X.]d[X.]/[X.] 18. Aufl. § 216 [X.]n. 14; [X.]öwisch in [X.]öwisch/[X.]. § 3 [X.]n. 47) oder eine [X.]ehrheit der [X.]timmen aller Arbeitnehmer im [X.]nternehmen erforderlich ist (so [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 95; [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 47; [X.]rf[X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 3 [X.]n. 10; [X.]ichardi in [X.]ichardi [X.] 16. Aufl. § 3 [X.]n. 94; [X.][X.][X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 3 [X.]n. 182) kommt es daher nicht an.

(2) [X.]er [X.]elegschaftsbeschluss wurde auch, wie es § 3 Abs. 3 [X.] voraussetzt, von mindestens drei Arbeitnehmern des [X.]nternehmens veranlasst. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat durch die [X.]ezugnahme auf den arbeitsgerichtlichen [X.]eschluss in der angefochtenen [X.]ntscheidung festgestellt, dass die Abstimmung im [X.]ahmen von [X.]nformationsveranstaltungen erfolgte, die am [X.]auptsitz in [X.] sowie an allen weiteren [X.]tandorten durchgeführt wurden und von drei [X.]itarbeitern der [X.]ersonalabteilung initiiert waren. Ohne [X.]rfolg machen die [X.]eteiligten zu 18. und 19. geltend, die [X.]urchführung von [X.]nformationsveranstaltungen sei nicht geeignet gewesen, eine Abstimmung i[X.]d. § 3 Abs. 3 [X.] zu veranlassen, auch sei eine Abstimmung im [X.]mlaufverfahren unzulässig. [X.]abei kann dahinstehen, ob vorliegend die Abstimmung der Arbeitnehmer überhaupt in einem [X.]mlaufverfahren durchgeführt wurde und wie dieses ggf. ausgestaltet war. [X.]er [X.]esetzgeber hat in § 3 Abs. 3 [X.] bewusst von besonderen [X.]ormvorschriften für den [X.]elegschaftsbeschluss über die [X.]ahl eines [X.] abgesehen ([X.]T-[X.]rs. 14/5741 [X.]. 34; vgl. [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 96; [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 47; [X.]rf[X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 3 [X.]n. 10; [X.]ichardi in [X.]ichardi [X.] 16. Aufl. § 3 [X.]n. 93).

(3) [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] zugunsten der [X.]ahl eines [X.] nicht voraussetzt, dass dadurch die [X.]ldung von [X.] erleichtert wird oder dass dies einer sachgerechten [X.]ahrnehmung der [X.]nteressen der Arbeitnehmer dient, wie es § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] für die [X.]ldung eines [X.] oder die Zusammenfassung von [X.]etrieben durch Tarifvertrag vorsieht ([X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 94).

§ 3 Abs. 3 [X.] regelt neben den in § 3 Abs. 1 [X.] den Tarifvertragsparteien eröffneten [X.]estaltungsmöglichkeiten eine nachrangige, aber eigenständige unter abschließend bestimmten Voraussetzungen stehende Zulässigkeit der [X.]rrichtung einer von der gesetzlichen [X.]etriebsverfassung abweichenden Vertretungsstruktur. [X.]anach kann ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat aufgrund eines [X.]ehrheitsbeschlusses der Arbeitnehmer gewählt werden, wenn „im [X.]all des Absatzes 1 [X.]r. 1 [X.]uchstabe a keine tarifliche [X.]egelung“ besteht. [X.]amit beschränkt die [X.]orm ihren Anwendungsbereich auf [X.]nternehmen mit mehreren [X.]etrieben, für die ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] nicht besteht, ohne damit zugleich die weiteren in § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] bestimmten Voraussetzungen für eine tarifliche [X.]egelung auch zur Anforderung eines [X.]elegschaftsbeschlusses zu erheben. [X.]er [X.]esetzgeber geht davon aus, dass die [X.]ldung von [X.] bei der [X.]ahl eines [X.] aufgrund eines [X.]ehrheitsbeschlusses der [X.]elegschaft regelmäßig erleichtert wird und dass eine mehrheitliche Abstimmung der Arbeitnehmer für einen unternehmenseinheitlichen [X.]etriebsrat ohnehin nur erfolgt, wenn die [X.]ldung eines [X.] „dienlich“ i[X.]v. § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] ist (vgl. [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 94). [X.]emgemäß erwähnt die [X.]esetzesbegründung eine solche zusätzliche Anforderung auch nicht ([X.]T-[X.]rs. 14/5741 [X.]. 34). Anders als die Tarifvertragsparteien im [X.]all des § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] dürfte die [X.]elegschaft als [X.]esamtheit zur [X.]rüfung dieser Voraussetzungen auch nicht in der [X.]age sein.

(4) [X.]as [X.]andesarbeitsgericht durfte jedoch aufgrund seiner bisherigen [X.]eststellungen gleichwohl nicht von einem nach § 3 Abs. 3 [X.] wirksamen [X.]elegschaftsbeschluss ausgehen. [X.]s hat keine [X.]eststellungen dazu getroffen, ob im Zeitpunkt der Abstimmung am 26. April 2002 im [X.]nternehmen der [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. eine betriebliche [X.]truktur vorlag, die einen [X.] zur [X.]urchführung der [X.]ahl eines [X.] zuließ.

(a) [X.]ie [X.]ahl eines [X.] aufgrund eines [X.]eschlusses der Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 3 [X.] nur „im [X.]all des Absatzes 1 [X.]r. 1 [X.]uchstabe a“ zulässig. § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] regelt die [X.]öglichkeit der [X.]ldung eines [X.] durch Tarifvertrag für [X.]nternehmen mit mehreren [X.]etrieben. [X.]aher kann durch [X.] nur für [X.]nternehmen mit mehreren [X.]etrieben die [X.]ldung eines [X.] bestimmt werden ([X.]T-[X.]rs. 14/5741 [X.]. 34). [X.]in [X.]nternehmen mit mehreren [X.]etrieben liegt auch vor, wenn ein [X.]etrieb sich in [X.]etriebsteile gliedert, die nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] jeweils als selbständiger [X.]etrieb gelten ([X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 26; [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] § 3 [X.]n. 10; [X.]ichardi in [X.]ichardi [X.] 16. Aufl. § 3 [X.]n. 17). [X.]andelt es sich hingegen um ein [X.]nternehmen mit einem [X.]auptbetrieb und einem oder mehreren [X.]leinstbetrieben, entfällt die [X.]öglichkeit nach § 3 Abs. 3 [X.], weil sie schon nach § 4 Abs. 2 [X.] dem [X.]auptbetrieb zugeordnet sind ([X.]rf[X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 3 [X.]n. 10).

(b) [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat keine [X.]eststellungen dazu getroffen, ob im Zeitpunkt der Abstimmung im [X.]nternehmen der [X.]eteiligten zu 15. bzw. deren [X.]echtsvorgängerin mehrere [X.]etriebe oder selbständige [X.]etriebsteile i[X.]d. § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] bestanden. [X.]s hat lediglich festgestellt, dass die [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. im [X.] über einen [X.]auptsitz in [X.] sowie weitere [X.]iederlassungen verfügte. [X.]iese [X.]eststellungen ermöglichen jedoch nicht die [X.]eurteilung, ob die [X.]iederlassungen eigenständige [X.]etriebe waren oder nach § 4 Abs. 1 [X.] als solche galten. Auf der [X.]rundlage der bisherigen [X.]eststellungen kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich um ein [X.]nternehmen mit lediglich einem [X.]auptbetrieb und mehreren [X.]leinstbetrieben gehandelt hat.

cc) [X.]ach seinen bisherigen [X.]eststellungen durfte das [X.]andesarbeitsgericht auch nicht annehmen, dass eine ggf. wirksam erfolgte Abstimmung der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3 [X.] im [X.] auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung die [X.]rundlage für die [X.]ahl eines [X.] bildete.

(1) [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass ein im [X.] ggf. wirksam gefasster [X.]eschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] über die [X.]ahl eines [X.] nicht allein durch Zeitablauf seine [X.]irkung verloren hat. [X.]ie Abstimmung der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3 [X.] ermöglicht nicht nur für die nächste auf die Abstimmung folgende [X.]ahl die [X.]ahl eines [X.], sondern entfaltet grundsätzlich auch [X.]irkung für die [X.]olgezeit (ebenso die [X.] im [X.]chrifttum: vgl. etwa [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 92, 100; [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 49; [X.][X.][X.]/[X.]aul 9. Aufl. § 3 [X.] [X.]n. 23; [X.]istel [X.]ewillkürte [X.]etriebsverfassungsstruktur und [X.]mstrukturierung [X.]. 141; [X.]a[X.]o-[X.]/[X.]loppenburg 5. Aufl. § 3 [X.]n. 83; [X.]rf[X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 3 [X.]n. 10; [X.]öwisch in [X.]öwisch/[X.]. § 3 [X.]n. 51; [X.]ichardi in [X.]ichardi [X.] 16. Aufl. § 3 [X.]n. 96; [X.][X.][X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 3 [X.]n. 185). [X.]ies ergibt die Auslegung von § 3 Abs. 3 [X.].

(a) [X.]er [X.]rtlaut von § 3 Abs. 3 [X.] ist insoweit zwar nicht eindeutig. [X.]anach können die Arbeitnehmer mit [X.]timmenmehrheit „die [X.]ahl eines [X.]“ beschließen. [X.]as lässt sowohl ein Verständnis dahin zu, dass dem [X.]eschluss grundsätzlich [X.]auerwirkung zukommt als auch dahin, dass er [X.]rundlage nur für die erstmalige [X.]ahl eines [X.] ist.

(b) [X.]esetzessystematische [X.]rwägungen sprechen jedoch für eine [X.]auerwirkung der Abstimmung bis zu einer gegenteiligen [X.]eschlussfassung (sog. „actus contrarius“) der Arbeitnehmer. § 3 Abs. 3 [X.] knüpft mit der [X.]öglichkeit der [X.]ahl eines [X.] aufgrund eines [X.]elegschaftsbeschlusses an die entsprechende in § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] geregelte [X.]öglichkeit an, durch Tarifvertrag die [X.]ldung eines [X.] festzulegen. [X.]ür den [X.]all einer tariflichen [X.]egelung ist allgemein anerkannt, dass das gesetzliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationsrecht für die Zeit der normativen [X.]irkung des Tarifvertrags von diesem verdrängt wird (vgl. [X.]rf[X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 3 [X.]n. 2; [X.]ichardi in [X.]ichardi [X.] 16. Aufl. § 3 [X.]n.   70; [X.] Z[X.][X.] 2003, 693, 704; T. [X.]ißmann Tarifvertragliche [X.]estaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation [X.].   175) und damit die [X.]irkung des Tarifvertrags nicht auf eine [X.]ahlperiode beschränkt ist. [X.]ie [X.]echtsgrundlage für die tariflich geregelte [X.]etriebsstruktur entfällt grundsätzlich erst dann, wenn der Tarifvertrag endet, ohne dass gleichzeitig ein neuer Tarifvertrag in [X.] tritt. [X.]ätte der [X.]esetzgeber insoweit für die durch [X.] gewillkürte [X.]etriebsratsstruktur nach § 3 Abs. 3 [X.] anderweitige Vorstellungen gehabt, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln.

(c) [X.]nsbesondere [X.]inn und Zweck der [X.]egelung sprechen gegen ein Verständnis dahingehend, dass der Abstimmung der Arbeitnehmer nur [X.]irkung für die anschließende erste [X.]ahlperiode zukommen soll. § 3 Abs. 3 [X.] soll die [X.]ldung einer [X.]nteressenvertretung auch in [X.]nternehmen mit einer Vielzahl kleinerer [X.]etriebe und [X.]etriebsteile erleichtern. [X.]ie [X.]ealisierung dieses [X.]ormzwecks würde erschwert, wenn die [X.]irkung einer Abstimmung über die [X.]ahl eines [X.] auf eine [X.]ahlperiode begrenzt wäre. [X.]as [X.]edürfnis zur [X.]chaffung abweichender Vertretungsstrukturen in [X.]nternehmen mit vielen kleinen [X.]inheiten besteht regelmäßig dauerhaft. [X.]iner erneuten Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] vor den folgenden [X.]etriebsratswahlen stünde der [X.]rtlaut der Vorschrift entgegen, weil das [X.]nternehmen nicht betriebsratslos ist. [X.]ine jeweils für eine [X.]ahlperiode durchzuführende Abstimmung wäre aufgrund des erheblichen Aufwands auch nicht praktikabel (vgl. [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 49).

(d) [X.]egen dieses [X.]rgebnis spricht entgegen der Auffassung der [X.]eteiligten zu 18. und 19. nicht, dass § 3 Abs. 3 [X.] - im [X.]egensatz zu § 4 Abs. 1 [X.]atz 5 [X.] und § 20 Abs. 3 [X.]prAu[X.] - keine Aussagen zur [X.]ückkehr zum gesetzlichen [X.]epräsentationsmodell enthält. [X.]araus kann nicht geschlossen werden, dass für eine [X.]eschlussfassung nach § 3 Abs. 3 [X.] ein [X.]iderruf gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Abstimmung nur die [X.]rundlage für die nächste auf die Abstimmung folgende [X.]ahl bilden soll. Vielmehr kommt in § 4 Abs. 1 [X.]atz 5 [X.] und § 20 Abs. 3 [X.]prAu[X.] der allgemeine - auch auf § 3 Abs. 3 [X.] übertragbare - [X.]echtsgedanke zum Ausdruck, dass der [X.]echsel von der gewillkürten zurück zur gesetzlichen Vertretungsstruktur auf die gleiche [X.]eise erfolgen kann wie die zuvor erfolgte [X.]egründung der gewillkürten [X.]truktur (vgl. [X.]istel [X.]ewillkürte [X.]etriebsverfassungsstruktur und [X.]mstrukturierung [X.]. 141). [X.]m Übrigen bestimmt § 4 Abs. 1 [X.]atz 5 [X.] nicht, dass der [X.]eschluss der Arbeitnehmer eines [X.]etriebsteils über die Teilnahme an der [X.]ahl des [X.]etriebsrats im [X.]auptbetrieb widerrufen werden kann; vielmehr sieht die Vorschrift vor, dass „für den [X.]iderruf des [X.]eschlusses … die [X.]ätze 2 bis 4 entsprechend“ gelten. § 4 Abs. 1 [X.]atz 5 [X.] setzt daher die [X.]öglichkeit eines [X.]iderrufs voraus und verweist für die [X.]urchführung des [X.]iderrufs auf § 4 Abs. 1 [X.]ätze 2 bis 4 [X.]. [X.]ie [X.]ückkehr zur gesetzlichen [X.]etriebsverfassung und die [X.]ahl von [X.]inzelbetriebsräten erfordert daher grundsätzlich einen sog. „actus contrarius“, im [X.]alle des § 3 Abs. 3 [X.] also eine erneute Abstimmung der [X.]elegschaft (ebenso die einhellige Auffassung im [X.]chrifttum: vgl. nur [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 100; [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 49; [X.][X.][X.]/[X.]aul 9. Aufl. § 3 [X.] [X.]n. 23; [X.]istel [X.]ewillkürte [X.]etriebsverfassungsstruktur und [X.]mstrukturierung [X.]. 141; [X.]rf[X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 3 [X.]n. 10; [X.]ichardi in [X.]ichardi [X.] 16. Aufl. § 3 [X.]n. 96; [X.][X.][X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 3 [X.]n. 185).

(2) [X.]benfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.]andesarbeitsgerichts, dass auch der zwischenzeitlich erfolgte Anstieg der Arbeitnehmerzahl im [X.]nternehmen der [X.]eteiligten zu 15. die [X.]irkung der nach § 3 Abs. 3 [X.] erfolgten Abstimmung nicht beendet hat. [X.]as [X.]esetz regelt die [X.]olgen einer [X.]chwankung der Arbeitnehmerzahl in § 13 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] abschließend dahin, dass der [X.]etriebsrat neu zu wählen ist, wenn mit Ablauf von 24 [X.]onaten, vom Tage der [X.]ahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die [X.]älfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. Auf den [X.]eschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] ist § 13 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] nicht anwendbar.

(3) [X.]m [X.]rgebnis zutreffend hat das [X.]andesarbeitsgericht auch angenommen, dass die im [X.] erfolgte Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] - sofern sie wirksam gewesen sein sollte - durch die Übernahme von [X.]etrieben im Zuge der Verschmelzungen der [X.] und der [X.] [X.]mb[X.] auf die [X.]eteiligte zu 15. bzw. ihre [X.]echtsvorgängerin ihre [X.]irkung nicht verloren hat. [X.]ie übergegangenen [X.]tandorte werden seit ihrer Übernahme durch die [X.]eteiligte zu 15. von der [X.]irkung des [X.]eschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] erfasst, soweit diese [X.]irkung nicht zuvor auf andere [X.]eise beendet wurde.

(a) [X.]ine Änderung der betrieblichen [X.]trukturen innerhalb des [X.]nternehmens kann die [X.]irkung einer Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] grundsätzlich nicht aufheben.

(aa) [X.]urch einen [X.]eschluss der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3 [X.] wird die gesetzliche Organisation der [X.]etriebsverfassung zur [X.]isposition der Arbeitnehmer gestellt und von den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gelöst. [X.]ine aufgrund eines solchen [X.]eschlusses errichtete unternehmensweite betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit stellt keinen [X.]etrieb i[X.]d. § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] dar. [X.]ie [X.]elegschaft schafft mit dem [X.]eschluss nach § 3 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] gerade eine ggf. von den tatsächlichen betrieblichen [X.]trukturen abweichende betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und löst den [X.]etriebsrat vom „[X.]etrieb als ausschließliche Organisationsbasis“ ab ([X.]T-[X.]rs. 14/5741 [X.]. 33; vgl. zu einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 bis [X.]r. 3 [X.] [X.]A[X.] 24. Oktober 2019 - 2 AZ[X.] 85/19 - [X.]n. 19). [X.]in [X.]eschluss der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3 [X.] bewirkt, dass anschließend ein [X.]etriebsrat für das gesamte [X.]nternehmen gewählt werden kann, und zwar unabhängig von den gesetzlichen [X.]etriebsstrukturen und den diese beeinflussenden arbeitgeberseitigen Organisationsmaßnahmen (vgl. [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 48).

([X.]) [X.]ie Ablösung von den durch arbeitgeberseitige Organisationsentscheidungen beeinflussten gesetzlichen [X.]etriebsstrukturen für die [X.]auer der [X.]irkung eines [X.]elegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] hat zur [X.]olge, dass auch spätere Änderungen der [X.]etriebsstrukturen innerhalb des [X.]nternehmens grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 [X.] ihre [X.]irkung verliert. Zwar ist es dem Arbeitgeber auch bei [X.]estehen eines [X.] auf der [X.]rundlage von § 3 Abs. 3 [X.] unbenommen, durch organisatorische Veränderungen [X.]etriebe i[X.]d. [X.]etriebsverfassungsgesetzes zu bilden, zusammenzulegen, zu spalten oder zu zerschlagen (vgl. [X.]A[X.] 21. [X.]eptember 2011 - 7 A[X.][X.] 54/10 - [X.]n. 48, [X.]A[X.][X.]   139, 197). Auch kann die durch [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] festgelegte Ordnung nur dann und solange an die [X.]telle der im [X.]etriebsverfassungsgesetz enthaltenen organisatorischen [X.]estimmungen treten, wie sie den Anforderungen von § 3 Abs. 3 [X.] genügt (vgl. zu § 3 Abs. 1 [X.] [X.]A[X.] 13. [X.]ärz 2013 7 A[X.][X.] 70/11 - [X.]n. 32, [X.]A[X.][X.] 144, 290). [X.]ewegen sich die Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer [X.]etriebe im Zuge von Verschmelzungen in dem von § 3 Abs. 3 [X.] vorgegebenen [X.]ahmen, bleibt die [X.]ndungswirkung des sich grundsätzlich über diese [X.]ntscheidungen hinwegsetzenden dauerhaft wirkenden [X.]eschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] unberührt. [X.]achträgliche vom Arbeitgeber vorgenommene [X.]mstrukturierungen auf [X.] entziehen dem grundsätzlich mit [X.]auerwirkung versehenen [X.]elegschaftsbeschluss folglich nicht die [X.]irkung, wenn das [X.]nternehmen fortbesteht und fortan in dem (einen) [X.]nternehmen, für das der [X.]eschluss gefasst wurde, noch mehrere [X.]etriebe bestehen.

(b) [X.]er [X.]rwerb eines oder mehrerer [X.]etriebe durch den an einen [X.]elegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] gebundenen [X.]nternehmensträger hat daher zur [X.]olge, dass diese [X.]etriebe fortan in die durch [X.]elegschaftsbeschluss gewillkürte unternehmenseinheitliche [X.]etriebsstruktur einbezogen sind (ebenso Trappehl/[X.] 2008, 778, 779 ff . ; ähnlich [X.]ohenstatt in [X.]/[X.]ohenstatt/[X.]chweibert/[X.]eibt [X.]mstrukturierung und Übertragung von [X.]nternehmen 5.   Aufl. [X.] [X.]n. 198). [X.]eren [X.]elegschaften werden ab diesem Zeitpunkt von dem unternehmenseinheitlichen [X.]etriebsrat repräsentiert. Auf die [X.]rage, ob die übernommenen [X.]etriebe unter [X.]ahrung ihrer [X.]dentität übergegangen oder in einen bestehenden [X.]etrieb eingegliedert sind, kommt es nicht an.

(aa) [X.]n der gesetzlichen - nicht durch Tarifvertrag, [X.]etriebsvereinbarung oder [X.]elegschaftsbeschluss nach § 3 [X.] gewillkürten - [X.]etriebsverfassung behält zwar der [X.]etriebsrat eines im [X.]ahmen einer Verschmelzung von einem anderen [X.]etrieb aufgenommenen [X.]etriebs das ihm durch die [X.]ahl übertragene [X.]andat zur Vertretung der [X.]elegschaftsinteressen und zur [X.]ahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, solange die [X.]dentität des [X.]etriebs fortbesteht (vgl. [X.]A[X.] 19. [X.]ovember 2003 - 7 AZ[X.] 11/03 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.]A[X.][X.] 109, 1; 31. [X.]ai 2000 - 7 A[X.][X.] 78/98 - zu [X.] [X.]V 2 a aa der [X.]ründe, [X.]A[X.][X.] 95, 15). [X.]eht die [X.]dentität des [X.]etriebs hingegen infolge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer [X.]etrieb, endet das reguläre Amt des [X.]etriebsrats (vgl. [X.]A[X.] 19. [X.]ovember 2003 - 7 AZ[X.] 11/03 - aaO). [X.]adurch kann unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 2 [X.] ein Übergangsmandat entstehen (vgl. dazu i[X.] [X.]insenmaier [X.]dA 2017, 128 ff . ). § 21a Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] kommt nicht zur Anwendung, wenn ein [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil in einen anderen [X.]etrieb eingegliedert wird und es in dem aufnehmenden [X.]etrieb einen [X.]etriebsrat gibt (vgl. [X.]A[X.] 21. Jan[X.]r 2003 - 1 A[X.][X.] 9/02 - zu   [X.]   [X.] der [X.]ründe; [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 21a [X.]n. 14; [X.]reutz [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 21a [X.]n. 60 ff.). Vielmehr werden die Arbeitnehmer des eingegliederten [X.]etriebs künftig von dem [X.]etriebsrat des aufnehmenden [X.]etriebs repräsentiert.

([X.]) [X.]iese [X.]rundsätze können jedoch nicht auf den [X.]all übertragen werden, in dem ein [X.]nternehmen, für das aufgrund eines [X.]elegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat gewählt wurde, durch Verschmelzung einen oder mehrere [X.]etriebe aufnimmt. Ob ein im [X.]ahmen einer Verschmelzung auf einen neuen [X.]echtsträger übergegangener [X.]etrieb in dort bestehende betriebliche [X.]trukturen eingegliedert wird oder seine [X.]dentität wahrt, hängt von organisatorischen [X.]ntscheidungen des Arbeitgebers ab, die im [X.]ahmen des § 3 Abs. 3 [X.] - anders als in der gesetzlichen [X.]truktur - unbeachtlich sind. [X.]arauf, ob der aufgenommene [X.]etrieb in einen anderen [X.]etrieb eingegliedert wird, kommt es dann nicht an, weil die betriebliche [X.]truktur für die unternehmenseinheitliche Vertretung durch einen [X.]etriebsrat aufgrund eines [X.]eschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] keine [X.]olle spielt. [X.]aher geht ein etwaiger in einem übernommenen [X.]etrieb gebildeter [X.]etriebsrat des aufgenommenen [X.]nternehmens unter mit der [X.]olge, dass dessen [X.]elegschaft fortan von dem unternehmenseinheitlichen [X.]etriebsrat des aufnehmenden [X.]nternehmens repräsentiert wird. [X.]in [X.]ortbestand des [X.]andats des aufgenommenen [X.]etriebsrats bei identitätswahrender Übernahme wie bei der gesetzlichen [X.]etriebsverfassung hätte zur [X.]olge, dass für das aufnehmende [X.]nternehmen mindestens zwei [X.]etriebsräte bestehen. [X.]ies wäre mit § 3 Abs. 3 [X.] nicht zu vereinbaren, da die [X.]orm das [X.]estehen zweier [X.]etriebsräte in einem [X.]nternehmen gerade ausschließt. [X.]n dieser [X.]onstellation setzt sich die nach § 3 Abs. 3 [X.] gewillkürte unternehmenseinheitliche [X.]epräsentation nach dem Zweck des § 3 Abs. 3 [X.] durch. [X.]er [X.]egfall der [X.]öglichkeit der [X.]ahl eines [X.] hätte ggf. für kleinere [X.]etriebsstätten wieder betriebsratslose Zustände zur [X.]olge, was die [X.]egelung gerade vermeiden will. [X.]en [X.]elangen der [X.]elegschaft eines übernommenen [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils wird hingegen dadurch [X.]echnung getragen, dass sie künftig durch ein anderes [X.]remium betriebsverfassungsrechtlich vertreten wird. Zwar wurde der unternehmenseinheitliche [X.]etriebsrat von der [X.]elegschaft des übernommenen [X.]etriebs nicht gewählt. [X.]ieses - vorübergehende - [X.]ehlen der [X.] [X.]egitimation ist jedoch ebenso hinzuzunehmen wie in anderen [X.]ällen, in denen Arbeitnehmer erst nach der [X.]ahl des [X.]etriebsrats [X.]elegschaftsmitglieder geworden sind und ihn deshalb nicht wählen konnten (vgl. insoweit [X.]insenmaier [X.]dA 2017, 128, 135). [X.]twaige entgegenstehende [X.]nteressen hinzukommender [X.]elegschaftsteile, die die - ohne ihre [X.]eteiligung - zuvor nach § 3 Abs. 3 [X.] beschlossene Vertretung durch einen unternehmenseinheitlichen [X.]etriebsrat ablehnen, werden dadurch berücksichtigt, dass die [X.]irkung eines [X.]eschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] durch eine entsprechende [X.]egenabstimmung („actus contrarius“) aufgehoben werden kann.

(cc) [X.]ie im [X.]chrifttum vertretene Auffassung, in durch [X.]ollektivvereinbarung errichteten [X.]epräsentationsbereichen komme es für die Auswirkungen von [X.]mstrukturierungen maßgeblich auf den [X.]nhalt der jeweiligen Vereinbarung an, durch welche die abweichende Arbeitnehmervertretungsstruktur geschaffen wurde, davon hänge ab, ob durch Änderungen, die nach Abschluss der Vereinbarung eintreten, das [X.]ubstrat für die nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 bis 3, Abs. 2 [X.] geschaffene [X.]inheit entfällt und diese ihre [X.]dentität verliert (vgl. [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 63; [X.]ohenstatt in [X.]/[X.]ohenstatt/[X.]chweibert/[X.]eibt [X.]mstrukturierung und Übertragung von [X.]nternehmen 5. Aufl. [X.] [X.]n. 198; [X.]insenmaier [X.]dA 2017, 128, 138), kann nicht auf [X.]eschlüsse nach § 3 Abs. 3 [X.] übertragen werden. Zum einen fehlt es bei einem [X.]elegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] an einem Anknüpfungspunkt für dessen Auslegung. Zum anderen beschränkt sich der [X.]rklärungsinhalt des [X.]eschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] darauf, dass in dem [X.]nternehmen ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat gewählt werden soll. [X.]ie abstimmenden Arbeitnehmer haben regelmäßig keine konkreten Vorstellungen von der bestehenden gesetzlichen [X.]etriebsstruktur und etwaigen späteren Veränderungen und deren Auswirkungen. [X.]inzu kommt bei § 3 Abs. 3 [X.] die [X.]esonderheit, dass der Arbeitgeber - anders als bei Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1 [X.] und [X.]etriebsvereinbarungen nach § 3 Abs. 2 [X.] - keinen [X.]influss auf die [X.]estlegung des [X.]ereichs nehmen kann, in dem ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat gewählt wird.

(c) [X.]emnach ist durch die Übernahme von [X.]etrieben im Zuge der Verschmelzungen der [X.] und der [X.] [X.]mb[X.] auf die [X.]eteiligte zu 15. die [X.]irkung eines wirksamen [X.]elegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] im [X.]treitfall nicht entfallen.

(4) [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft die [X.]rüfung unterlassen, ob dem im [X.] gefassten [X.]eschluss der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3 [X.] dadurch die [X.]irkung entzogen wurde, dass die [X.]eteiligte zu 15. und die [X.] seit der Übertragung des Teilbereichs [X.]roduction [X.]ngineering auf die [X.] im [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb führen bzw. einen solchen zwischenzeitlich geführt haben.

(a) [X.]ie durch [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] festgelegte Ordnung kann nur dann und solange das gesetzliche [X.]epräsentationsmodell ersetzen, wie sie den Anforderungen von § 3 Abs. 3 [X.] genügt (vgl. zu § 3 Abs. 1 [X.] [X.]A[X.] 13. [X.]ärz 2013 - 7 A[X.][X.] 70/11 - [X.]n.   32, [X.]A[X.][X.] 144, 290). [X.]eshalb verliert ein [X.]elegschaftsbeschluss seine [X.]irkung, wenn sich die betrieblichen [X.]trukturen bei [X.]mstrukturierungen nicht in dem von § 3 Abs. 3 [X.] vorgegebenen [X.]ahmen halten. [X.]as kann der [X.]all sein, wenn im Zuge von [X.]mstrukturierungen ein gemeinsamer [X.]etrieb mit einem anderen [X.]nternehmen entsteht, weil dies die [X.]renze der nach § 3 Abs. 3 [X.] zulässigen [X.]estaltung überschreitet.

(aa) [X.]ach § 3 Abs. 3 [X.]atz 1 iVm. Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.] kann durch [X.] für [X.]nternehmen mit mehreren [X.]etrieben die [X.]ahl eines [X.] beschlossen werden. [X.]iese [X.]estaltungsmöglichkeit bezieht sich nach dem [X.]rtlaut von § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]ingangssatz [X.] auf die [X.]rrichtung eines [X.]etriebsrats für ein [X.]nternehmen. [X.]ie eröffnet damit keine [X.]ispositionsbefugnis der [X.]elegschaft zur [X.]estlegung unternehmensübergreifender [X.]epräsentationseinheiten, selbst wenn ein [X.]nternehmen gemeinsam mit einem anderen [X.]nternehmen einen [X.]emeinschaftsbetrieb führt (zu tarifvertraglichen [X.]estaltungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 [X.] bereits [X.]A[X.] 13. [X.]ärz 2013 - 7 A[X.][X.] 70/11 - [X.]n. 35, [X.]A[X.][X.] 144, 290; 10. [X.]ovember 2004 - 7 A[X.][X.] 17/04 - zu [X.] [X.] 3 b [X.] (1) der [X.]ründe, wo die [X.]ldung von unternehmensübergreifenden „[X.]tandortbetriebsräten“ in einem näher bezeichneten Tarifvertrag als allein nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 3 [X.] in [X.]etracht kommend beurteilt worden ist; so auch [X.]ranzen [X.][X.]-[X.] 11. Aufl. § 3 [X.]n. 10; [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 3 [X.]n. 27, 33). [X.]ach § 3 Abs. 3 [X.] kann die [X.]ahl eines unternehmensübergreifenden [X.]etriebsrats nicht beschlossen werden, sondern ausschließlich die [X.]ahl eines [X.]. [X.]eshalb verliert ein [X.]elegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] durch die [X.]ldung eines gemeinsamen [X.]etriebs mit einem anderen [X.]nternehmen seine [X.]irkung, so dass anschließend nach den gesetzlichen [X.]trukturen zu wählen ist. [X.]as gilt - jedenfalls solange keine erneute wirksame [X.]eschlussfassung nach § 3 Abs. 3 [X.] erfolgt ist - auch dann, wenn ein gemeinsamer [X.]etrieb mit einem weiteren [X.]nternehmen später wieder aufgelöst wird.

([X.]) [X.]in gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer [X.]nternehmen liegt vor, wenn die in einer [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der [X.]insatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.]eitungsapparat gesteuert wird. [X.]azu müssen die [X.]unktionen des Arbeitgebers in den [X.] und personellen Angelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten [X.]nternehmen wahrgenommen werden. [X.]as verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden [X.]etriebsmittel - wie [X.]ersonaleinsatz, der charakteristisch für den normalen [X.]etriebsablauf ist (vgl. nur [X.]A[X.] 20. [X.]ebr[X.]r 2018 - 1 A[X.][X.] 53/16 - [X.]n. 11; 13. [X.]ebr[X.]r 2013 - 7 A[X.][X.] 36/11 - [X.]n. 28 ff., jeweils mw[X.]).

(b) [X.]anach hätte der im [X.] gefasste [X.]elegschaftsbeschluss seine [X.]irkung verloren, wenn die [X.]eteiligte zu 15. und die [X.] im [X.] an die Übertragung des Teilbereichs [X.]roduction [X.]ngineering auf die [X.] im [X.] - ggf. zwischenzeitlich - einen gemeinsamen [X.]etrieb geführt hätten. [X.]ies hat das [X.]andesarbeitsgericht nicht geprüft. [X.]s hat lediglich gewürdigt, ob durch die Ausgliederung des Teilbereichs [X.]roduction [X.]ngineering auf die [X.] der bisherige [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 15. seine [X.]dentität verloren hat. [X.]as hat das [X.]andesarbeitsgericht mit der [X.]egründung verneint, auch nach der Ausgliederung habe eine einheitliche [X.]eitung auf [X.]nternehmensebene bestanden, die die maßgeblichen [X.]ntscheidungen in personellen und [X.] Angelegenheiten treffe. [X.]araus kann nicht geschlossen werden, dass die [X.]unktionen in den [X.] und personellen Angelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für beide [X.]nternehmen wahrgenommen werden. Jedenfalls hat das [X.]andesarbeitsgericht nicht geprüft, ob ab dem [X.] zumindest zwischenzeitlich ein gemeinsamer [X.]etrieb bestand.

c) [X.]ie [X.]echtsfehler des [X.]andesarbeitsgerichts führen auf die [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 18. zur Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung, soweit das [X.]andesarbeitsgericht dem Antrag des [X.]eteiligten zu 14. stattgegeben hat, und insoweit zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]andesarbeitsgericht. [X.]er [X.]enat kann über die [X.]egründetheit des Antrags des [X.]eteiligten zu 14. nicht abschließend entscheiden. [X.]azu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen und [X.]ürdigungen seitens des [X.]andesarbeitsgerichts. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht wird zunächst weitere [X.]eststellungen dazu zu treffen und zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt des [X.]elegschaftsbeschlusses am 26. April 2002 im [X.]nternehmen der [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. mehrere [X.]etriebe oder ein [X.]auptbetrieb und mehrere selbständige [X.]etriebsteile bestanden. [X.]ollte das [X.]andesarbeitsgericht zu dem [X.]rgebnis gelangen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 [X.] für die [X.]ahl eines [X.] am 26. April 2002 vorlagen, wird das [X.]andesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die [X.]eteiligte zu 15. und die [X.] nach der Ausgliederung des Teilbereichs [X.]roduction [X.]ngineering - ggf. auch nur vorübergehend - einen gemeinsamen [X.]etrieb i[X.]v. § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] unterhalten haben.

[X.]as Vorbringen der [X.]eteiligten enthält Anhaltspunkte für die jedenfalls vorübergehende [X.]ührung eines [X.]emeinschaftsbetriebs, die das [X.]andesarbeitsgericht - ggf. unter [X.]erücksichtigung weiteren Vorbringens der [X.]eteiligten - zu würdigen haben wird. [X.]anach könnte ein gemeinsamer [X.]etrieb bestehend aus sämtlichen [X.]etriebsstätten der [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. und der [X.] bestanden haben. [X.]afür spricht der [X.]mstand, dass nach [X.]r. 2 der zwischen dem [X.]eteiligten zu 14. einerseits und der [X.]echtsvorgängerin der [X.]eteiligten zu 15. sowie der [X.] andererseits vereinbarten [X.]etriebsvereinbarung [X.]r. 33a vom 31. [X.]ärz 2012 [X.]invernehmen darüber vorlag, „dass nach [X.]msetzung der [X.] ein gemeinsamer [X.]etrieb im [X.]inne von § 1 Abs. 2 [X.] besteht“, der „sämtliche [X.]etriebe der [X.] und der [X.]“ erfasst. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht wird jedoch zu berücksichtigen haben, dass auf [X.]rundlage der [X.]etriebsvereinbarung [X.]r. 33a eine solche betriebsratsfähige Organisationseinheit nicht errichtet werden konnte, da § 3 Abs. 2 [X.] dies nicht gestattet. [X.]ach dieser Vorschrift kann auf der [X.]rundlage einer [X.]etriebsvereinbarung nur die [X.]ldung eines [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. a [X.], die Zusammenfassung mehrerer [X.]etriebe eines [X.]nternehmens nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]uchst. b [X.] und die [X.]ldung von [X.]partenbetriebsräten nach § 3 Abs. 1 [X.]r. 2 [X.] vorgesehen werden. [X.]erartiges regelt die [X.]etriebsvereinbarung [X.]r. 33a nicht. [X.]ollte kein [X.]emeinschaftsbetrieb aller [X.]etriebsstätten der [X.]eteiligten zu 15. und der [X.] bestanden haben, käme auch ein standortbezogener [X.]emeinschaftsbetrieb der [X.]eteiligten zu 15. bzw. deren [X.]echtsvorgängerin und der [X.] in [X.] in [X.]etracht. [X.]ollte indes ein [X.]emeinschaftsbetrieb nicht (wirksam) errichtet worden sein, bestünde die [X.]irkung des [X.]elegschaftsbeschlusses aus dem [X.] fort.

3. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 18. ist auch hinsichtlich der Abweisung des vom [X.]eteiligten zu 18. gestellten [X.]eststellungsantrags begründet, soweit dieser Antrag im [X.]nterpunkt (1) auf die [X.]eststellung des [X.]estehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am „[X.]esamtstandort [X.]“ gerichtet ist. [X.]nbegründet ist die [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 18. hingegen, soweit die Vorinstanzen seinen [X.]eststellungsantrag im Übrigen abgewiesen haben. [X.]nsoweit ist der Antrag unzulässig.

a) [X.]er Antrag des [X.]eteiligten zu 18., mit dem er die [X.]eststellung des [X.]estehens betriebsratsfähiger Organisationseinheiten an einer Vielzahl von [X.]tandorten der Arbeitgeberin im gesamten [X.]undesgebiet begehrt, ist nur teilweise zulässig.

aa) [X.]oweit der [X.]eteiligte zu 18. mit dem [X.]eststellungsantrag zuletzt in den [X.]nterpunkten (2) bis (18) das [X.]estehen betriebsratsfähiger Organisationseinheiten an [X.]tandorten geltend macht, für die er keine eigene Zuständigkeit reklamiert, ist der Antrag unzulässig. [X.]nsoweit fehlt es bereits an der Antragsbefugnis, die nach § 18 Abs. 2 [X.] nur „beteiligten [X.]“ vorbehalten ist. „[X.]eteiligter [X.]etriebsrat“ in diesem [X.]inne ist der [X.]eteiligte zu 18. als der am [X.]esamtstandort [X.] gewählte [X.]etriebsrat lediglich für die sich gegenüberstehenden [X.]öglichkeiten, ob eine unternehmenseinheitliche, den [X.]esamtstandort [X.] einschließende betriebsratsfähige Organisationseinheit oder eine gesonderte betriebsratsfähige Organisationseinheit am „[X.]esamtstandort [X.]“, für den er gewählt ist, besteht. [X.]s ist auch nicht erkennbar, weshalb der am „[X.]esamtstandort [X.]“ gewählte zu 18. beteiligte [X.]etriebsrat ein [X.]nteresse an der [X.]eststellung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten haben sollte, für die er keine eigene Zuständigkeit geltend macht.

[X.]) [X.]oweit der [X.]eteiligte zu 18. mit seinem [X.]eststellungsantrag im [X.]nterpunkt (1) die [X.]eststellung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am „[X.]esamtstandort [X.]“ begehrt, ist der Antrag zulässig. [X.]r genügt den [X.]rfordernissen des § 256 Abs. 1 Z[X.]O. [X.]er [X.]etriebsrat hat das erforderliche [X.]nteresse an einer [X.]eststellung nach § 18 Abs. 2 [X.] [X.]. dann, wenn - wie hier - streitig ist, ob ein [X.]etriebsrat für eine unternehmensweite betriebsratsfähige Organisationseinheit oder für einen einzelnen [X.]tandort zu wählen ist. [X.]ie Antragsbefugnis des [X.]eteiligten zu 18. folgt aus § 18 Abs. 2 [X.], da er der für die festzustellende Organisationseinheit gewählte [X.]etriebsrat und damit ein „beteiligter [X.]etriebsrat“ i[X.]v. § 18 Abs. 2 [X.] ist. [X.]er Zulässigkeit des Antrags steht - entgegen der Auffassung des [X.]eteiligten zu 14. - nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht einen Antrag des [X.]eteiligten zu 18. auf [X.]eststellung der [X.]ichtigkeit der [X.]ahl des [X.] im Jahr 2014 abgewiesen hat. [X.]ine materielle [X.]echtskraft (§ 322 Abs. 1 Z[X.]O) der [X.]ntscheidung in jenem Verfahren stünde der [X.]ntscheidung über die [X.]eststellung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten im hiesigen Verfahren nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche [X.]treitgegenstände handelt.

b) [X.]oweit der Antrag des [X.]eteiligten zu 18. zulässig ist, hat die [X.]echtsbeschwerde im [X.]inne der Zurückverweisung [X.]rfolg. [X.]a nicht feststeht, ob aufgrund des im [X.] gefassten [X.]elegschaftsbeschlusses nach § 3 Abs. 3 [X.] nach wie vor ein unternehmenseinheitlicher [X.]etriebsrat zu wählen ist, dessen Zuständigkeit auch den [X.]esamtstandort [X.] umfassen würde, kann über den Antrag derzeit nicht abschließend entschieden werden. [X.]ie [X.]egründetheit des Antrags setzt zum einen die Abweisung des Antrags des [X.]eteiligten zu 14. voraus, über die der [X.]enat nicht abschließend befinden kann, zum anderen sind ggf. weitere Tatsachenfeststellungen zur betrieblichen Organisation am [X.]tandort [X.] durch das [X.]andesarbeitsgericht erforderlich.

[X.][X.][X.]. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 19. hat ebenfalls teilweise [X.]rfolg.

1. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 19. ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seiner [X.]eschwerde gegen den dem Antrag des [X.]eteiligten zu 14. stattgebenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts richtet. [X.]nsoweit war die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 19. unzulässig.

a) [X.]oweit der [X.]eteiligte zu 19. im [X.]eschwerdeverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen dem Antrag des [X.]eteiligten zu 14. stattgebenden [X.]eschlusses begehrt hat, handelte es sich entgegen der Ansicht des [X.]andesarbeitsgerichts nicht um eine [X.]beschwerde i[X.]v. § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 Arb[X.][X.], § 524 Abs. 1 und Abs. 3 Z[X.]O, sondern um eine eigenständige [X.]eschwerde gegen den erstinstanzlichen [X.]eschluss i[X.]v. § 87 Abs. 1 Arb[X.][X.]. [X.]ie Anschließung an ein [X.]auptrechtsmittel i[X.]v. § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 Arb[X.][X.] iVm. § 524 Abs. 1 Z[X.]O besteht in dem [X.]egehren, über den [X.]egenstand einer bereits eingelegten [X.]auptbeschwerde hinaus, aber in Abhängigkeit von deren verfahrensrechtlichem „[X.]chicksal“ eine [X.]ntscheidung über einen weiteren [X.]echtsmittelgegenstand herbeizuführen. [X.]ie Anschließung kommt daher nicht in [X.]etracht, wenn mit ihr - wie vorliegend mit der Abweisung des Antrags des [X.]eteiligten zu 14. - begehrt wird, was die [X.]eschwerdeinstanz auch auf das [X.]auptrechtsmittel hin entscheiden kann (vgl. [X.]ü[X.]oZ[X.]O/[X.]immelspacher 6. Aufl. § 524 [X.]n. 3).

b) [X.]ie [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 19. gegen den erstinstanzlichen [X.]eschluss ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen [X.]rist eingelegt wurde.

aa) [X.]ie einmonatige [X.]eschwerdefrist beginnt nach § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 [X.]atz 2 Arb[X.][X.] mit Zustellung des in vollständiger [X.]orm abgefassten erstinstanzlichen [X.]eschlusses, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf [X.]onaten nach der Verkündung. [X.]as gilt trotz § 9 Abs. 5 [X.]atz 4 Arb[X.][X.] auch dann, wenn innerhalb dieser [X.]rist keine Zustellung eines vollständig abgefassten [X.]eschlusses mit einer [X.]echtsmittelbelehrung erfolgt ist. § 9 Abs. 5 Arb[X.][X.] ist neben der [X.]ünfmonatsfrist des § 66 Abs. 1 [X.]atz 2 Arb[X.][X.] nicht anwendbar (vgl. zum [X.]rteilsverfahren: [X.]A[X.] 28. Oktober 2004 - 8 AZ[X.] 492/03 - zu [X.] [X.]V der [X.]ründe, [X.]A[X.][X.] 112, 286; 16. [X.]ezember 2004 - 2 AZ[X.] 611/03 - zu [X.] der [X.]ründe). [X.]anach hätte der [X.]eteiligte zu 19. spätestens bis zum 14. [X.]ai 2019 gegen den am 14. [X.]ovember 2018 verkündeten erstinstanzlichen [X.]eschluss [X.]eschwerde einlegen müssen. [X.]ie [X.]eschwerdeschrift ist erst am 7. Oktober 2019 beim [X.]andesarbeitsgericht eingegangen und wahrt deshalb diese [X.]rist nicht.

[X.]) [X.]er Versäumung der [X.]eschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der [X.]eteiligte zu 19. innerhalb der [X.]eschwerdefrist noch nicht am [X.]eschlussverfahren beteiligt war. [X.]elbst dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter aufgrund einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen [X.]eteiligung und Zustellung des erstinstanzlichen [X.]eschlusses keine [X.]enntnis von diesem und dem Ablauf der [X.]eschwerdefrist haben konnte, erwächst die erstinstanzliche [X.]ntscheidung diesem gegenüber mit Ablauf von sechs [X.]onaten seit der Verkündung in formelle [X.]echtskraft (vgl. [X.]A[X.] 26. [X.]ovember 1968 - 1 A[X.][X.] 7/68 - zu [X.][X.] 5 der [X.]ründe, [X.]A[X.][X.] 21, 210; [X.][X.]-Arb[X.][X.]/[X.] [X.]tand [X.]ezember 2018 § 83 [X.]n. 87; [X.][X.][X.]/[X.]pinner Arb[X.][X.] 9. Aufl. § 83 [X.]n. 31). [X.]ichts Anderes gilt, wenn die fehlende Zustellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung innerhalb von sechs [X.]onaten nach Verkündung seinen [X.]rund darin hat, dass der [X.]eteiligte erst nach Ablauf der [X.]eschwerdefrist aufgrund einer erst zu diesem Zeitpunkt eingetretenen [X.]etroffenheit in seiner betriebsverfassungsrechtlichen [X.]echtsposition seine [X.]eteiligtenstellung erlangt hat. [X.]adurch entstehen keine unzumutbaren [X.]echtsschutzlücken. [X.]m [X.]inblick auf eine bis dahin eingetretene formelle [X.]echtskraft erwächst die erstinstanzliche [X.]ntscheidung im Verhältnis zu dem nicht [X.]eteiligten nicht in materielle [X.]echtskraft ([X.][X.]-Arb[X.][X.]/[X.] [X.]tand [X.]ezember 2018 § 83 [X.]n. 87). [X.]at - wie hier der [X.]eteiligte zu 18. - ein anderer [X.]eteiligter [X.]eschwerde eingelegt und wird der bis dahin nicht [X.]eteiligte im [X.]eschwerdeverfahren nachbeteiligt, ist er mit all seinen Ausführungen und [X.]inwendungen anzuhören und kann damit den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.

2. [X.]benfalls unbegründet ist die [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 19., soweit er seinen im [X.]ahmen einer zulässigen [X.]beschwerde angebrachten Antrag festzustellen, dass bei der [X.]eteiligten zu 15. keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, weiterverfolgt.

a) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]andesarbeitsgerichts hat der [X.]eteiligte zu 19. mit diesem Antrag nicht lediglich die teilweise Abänderung des [X.]eschlusses des Arbeitsgerichts und die Abweisung des [X.]eststellungsantrags des [X.]eteiligten zu 14. begehrt, sondern einen eigenständigen (negativen) [X.]eststellungsantrag gestellt. [X.]n seiner [X.]echtsbeschwerdebegründung hat der [X.]eteiligte zu 19. ausdrücklich auf seine eigenständige Antragstellung hingewiesen und ein eigenes rechtliches [X.]nteresse an der negativen [X.]eststellung geltend gemacht. [X.]ine Auslegung der prozess[X.]len [X.]rklärungen des [X.]eteiligten zu 19. gegen dessen ausdrücklich erklärten [X.]illen kommt nicht in [X.]etracht.

b) [X.]er Antrag des in erster [X.]nstanz noch nicht am Verfahren beteiligten [X.]eteiligten zu 19. konnte in zweiter [X.]nstanz im [X.]ahmen einer nach § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 Arb[X.][X.], § 524 Abs. 1 und Abs. 3 Z[X.]O zulässigen [X.]beschwerde erfolgen. [X.]angels [X.]ristsetzung zur [X.]eschwerdeerwiderung nach § 524 Abs. 2 [X.]atz 2 Z[X.]O iVm. § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 [X.]atz 1 Arb[X.][X.] durch das [X.]andesarbeitsgericht war eine Anschließung bis zum [X.]chluss des Termins zur Anhörung möglich (vgl. [X.]A[X.] 29. Jan[X.]r 2020 - 4 A[X.][X.] 26/19 - [X.]n. 20, [X.]A[X.][X.] 169, 351; 17. [X.]ebr[X.]r 2015 - 1 A[X.][X.] 45/13 - [X.]n. 17, [X.]A[X.][X.] 151, 27). Vorliegend ist die Anschließung mit dem [X.]chriftsatz des [X.]eteiligten zu 19. vom 4. Oktober 2019 nicht verfristet. [X.]ie ist vor dem [X.]chluss des Termins zur Anhörung erfolgt.

c) [X.]er negative [X.]eststellungsantrag des [X.]eteiligten zu 19. ist jedoch nach § 261 Abs. 3 [X.]r. 1 Z[X.]O iVm. § 80 Abs. 2 Arb[X.][X.] unzulässig. [X.]anach hat die [X.]echtshängigkeit eines arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahrens [X.]. die [X.]irkung, dass während seiner [X.]auer die [X.]treitsache nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann. [X.]iese [X.]perre erfasst auch das kontradiktorische [X.]egenteil des rechtshängigen Anspruchs, z[X.] negativer [X.]eststellungsantrag nach positivem [X.]eststellungsantrag (ganz [X.], vgl. [X.]ü[X.]oZ[X.]O/[X.]ecker-[X.]berhard 6. Aufl. § 261 [X.]n. 66; [X.]usielak/Voit/[X.]oerste Z[X.]O 17. Aufl. § 256 [X.]n. 37, § 261 [X.]n. 11, jeweils mw[X.]). [X.]it dem negativen [X.]eststellungsantrag des [X.]eteiligten zu 19. soll lediglich das [X.]egenteil dessen festgestellt werden, was mit dem bereits zuvor rechtshängigen [X.]eststellungsantrag des [X.]eteiligten zu 14. festgestellt werden soll. [X.]er [X.]treitgegenstand der beiden Anträge ist daher identisch.

3. [X.]ie [X.]echtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 19. hat [X.]rfolg, soweit das [X.]andesarbeitsgericht dessen ebenfalls im [X.]ahmen einer zulässigen [X.]beschwerde angebrachten Antrag festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des [X.]eteiligten zu 14. für den [X.]etrieb des [X.]eteiligten zu 19. besteht, abgewiesen hat. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat die Abweisung dieses Antrags - aus seiner [X.]icht konsequent - damit begründet, dass der im [X.] gefasste [X.]elegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 [X.] nach wie vor [X.]irkung entfaltet. Über die [X.]ichtigkeit dieser Annahme kann der [X.]enat nicht abschließend entscheiden, weshalb die [X.]ache insoweit ebenfalls an das [X.]andesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist.

        

    [X.]räfl    

        

    [X.]lose    

        

    [X.]askow    

        

        

        

    [X.]chuh    

        

    [X.]erten    

                 

Meta

7 ABR 16/20

24.03.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. November 2018, Az: 3 BV 4/18, Beschluss

§ 3 Abs 3 BetrVG, § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a BetrVG, § 3 Abs 2 BetrVG, § 4 Abs 1 BetrVG, § 4 Abs 2 BetrVG, § 13 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG, § 9 Abs 5 S 4 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 66 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 524 Abs 1 ZPO, § 524 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 3 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 7 ABR 16/20 (REWIS RS 2021, 7547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7547

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5 TaBV 13/06 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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3 TaBV 31/22

8 TaBV 15/22

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