Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 82/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2633

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Gegenstand

Markenrecht: Ausweitung des Tätigkeitsbereichs eines mit einem anderen gleichnamigen Unternehmens trotz Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage; Erlöschen des Auskunftsanspruchs gegen den ausgeschiedenen Geschäftsführer einer Gesellschaft - Völkl


Leitsatz

Völkl

1. Besteht zwischen Gleichnamigen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, ist in die Prüfung, ob eine Partei trotz Störung der Gleichgewichtslage ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs hat (hier: Vertrieb auch von Skischuhen unter der Unternehmensbezeichnung der Beklagten), eine Änderung der Marktverhältnisse einzubeziehen, aufgrund deren der Verkehr erwartet, dass die in der Branche tätigen Unternehmen ein bestimmtes Produktsortiment (hier: Skier, Skibindungen und Skischuhe) anbieten.

2. Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 24. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu [X.], [X.] bis [X.][X.][X.] und [X.]X bis X[X.][X.] zum Nachteil der Beklagten und hinsichtlich der Klageanträge zu [X.] und [X.]X bis X[X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, in Bezug auf den Beklagten zu 5 hinsichtlich des Klageantrags zu X[X.] jedoch nur insoweit, als seine Haftung für die zwischen dem 23. Dezember 2004 und 15. März 2006 verursachten Schäden ausgeschlossen worden ist.

[X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]on Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und die [[X.].] zu 1 und 3 führen in ihren Unternehmensbezeichnungen den Familiennamen "[[X.].]". Die Klägerin firmiert unter "[[X.].] GmbH & Co. KG". Sie führt ihren Geschäftsbetrieb zurück auf einen 1923 gegründeten Gewerbebetrieb zur Herstellung von Schuhen. Sie vertreibt Sicherheits-, Wander- und Bergschuhe sowie Jagd- und Winterstiefel. Zu ihrem Angebot gehört auch ein Feldschuh für das [[X.].] Heer, der als [[X.].] verwendet werden kann.

2

Die Klägerin ist [[X.].]nhaberin der mit Priorität vom 23. Oktober 1968 für Schuhe eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 880383

Abbildung

und der am 25. April 2005 angemeldeten ebenfalls für Schuhe eingetragenen Wortmarke Nr. 305 24 174 "[X.]ÖLKL".

3

Die Beklagte zu 1 ist die in [[X.].] ansässige, 1991 als "[[X.].] [[X.].]nternational AG" gegründete, später in eine GmbH umgewandelte "Marker [[X.].] ([[X.].]nternational) GmbH". Sie koordiniert die Produktentwicklung und das weltweite Marketing der Marker-[[X.].]-Gruppe, bei der es sich um einen großen Skihersteller handelt. Die Marker-[[X.].]-Gruppe führt ihre Firmengeschichte zurück auf eine [[X.].] Familie [[X.].], die im Jahr 1896 einen Gewerbebetrieb gründete, der seit 1923 Skier fertigte. Die Beklagte zu 1 ist [[X.].]nhaberin verschiedener Marken mit der Bezeichnung "[[X.].]", die für Schuhe eingetragen sind. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der [[X.].] zu 1.

4

Die Beklagte zu 3, die ebenfalls zur Marker-[[X.].]-Gruppe gehört und 1992 gegründet wurde, firmierte bis November 2005 unter "[[X.].] [X.]ertriebs-GmbH" und anschließend unter "Marker [[X.].] [[X.].] GmbH". Während des Berufungsverfahrens änderte sie ihre Firma in "[[X.].] [[X.].]ski Sports GmbH". Die Beklagte zu 3 vertreibt in [[X.].] Skibindungen unter dem Produktkennzeichen "Marker", Ski, Bekleidung und Accessoires der Marke "[[X.].]" und - jedenfalls in der [X.]ergangenheit - Skischuhe der Marke "[[X.].]". Der Beklagte zu 4 ist Geschäftsführer der [[X.].] zu 3. Der Beklagte zu 5 war seit dem 23. Dezember 2004 Geschäftsführer der [[X.].] zu 3; er ist vor Klageerhebung aus diesem Amt ausgeschieden.

5

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eine Abgrenzungsvereinbarung mit der damaligen Franz [[X.].] oHG in [[X.].], die zum Konzern der [[X.].] gehörte. Danach verpflichtete sich die Franz [[X.].] oHG, den Namen "[[X.].]" nicht auf dem [[X.].] zu verwenden.

6

Die Beklagte zu 1 bot - wie im Klageantrag zu [[X.].] wiedergegeben - im September 2005 im [[X.].] unter "www.voelkl.com" sogenannte "Moonboots" (gefütterte Winterstiefel aus synthetischem Material) und Skischuhe an. Am 27. September 2005 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1 wegen dieser [[X.].]präsentation ab.

7

Seit 2001 vertrieb die Beklagte zu 3 unter der Marke "[[X.].]" Skischuhe und bot in den Jahren 2003 und 2004 unter den Zeichen "[[X.].]" und "[[X.].]" auch Winterstiefel, Wander und Bergschuhe sowie Sandalen an. [[X.].]m Januar 2006 veräußerte die Beklagte zu 3 ein Paar Moonboots der Marke "[[X.].]" an eine Testkäuferin der Klägerin. Dabei verwendete sie einen (alten) Lieferschein, der noch die frühere Firmierung der [[X.].] zu 3 "[[X.].] [X.]ertriebs-GmbH" und die Bezeichnung "[[X.].]" - wie nachstehend wiedergegeben - aufwies (Anlage [[X.].]):

Abbildung

8

Die ansonsten verwandten Lieferscheine der [[X.].] zu 1 führten die Firmierung "Marker [[X.].] [[X.].] GmbH" und darüber in graphischer Gestaltung mit jeweils quadratischen Umrahmungen die Zeichen "Marker", "[[X.].]" und "[[X.].]" wie nachfolgend dargestellt an (Anlage [[X.].]:

Abbildung

9

Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 23. Januar 2006 wegen des [X.]ertriebs von Schuhen unter [X.]erwendung des Zeichens "[[X.].]" ab.

Die Klägerin hat behauptet, sie erziele mit dem Absatz von Schuhen einen jährlichen Umsatz von 1,5 Mio. €. Sie sieht in der [X.]erwendung der "[[X.].]"-Kennzeichen für das Angebot und den [X.]ertrieb von Schuhen durch die [[X.].] zu 1 und 3 eine [X.]erletzung der Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen und ihren Marken, für die auch die [[X.].] zu 2, 4 und 5 hafteten.

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

[[X.].] die [[X.].] zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den [X.]ertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln", ausgerichtetes Unternehmen die Bezeichnung "[[X.].]" als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen und/oder unter der [[X.].]adresse "voelkl.com" "Schuhe", insbesondere "Skischuhe" und "Winterstiefel" anzubieten, jeweils insbesondere gemäß nachstehenden Abbildungen:

Abbildung

Abbildung

[[X.].][[X.].] - [[X.].][X.]. …

[X.]. die [[X.].] zu 1 und 2 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Handlungen gemäß Ziffer [[X.].] vorgenommen haben, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, [X.]erbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung;

[X.][[X.].] festzustellen, dass die [[X.].] zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer [[X.].] seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden,

hilfsweise:

festzustellen, dass die [[X.].] zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin die durch die Handlung gemäß Ziffer [[X.].] seit dem 1. Januar 1994 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben;

[X.][[X.].][[X.].] die Beklagte zu 1 zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechtsanwälte [[X.].], S., [[X.].] 4.681,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

[X.][[X.].][[X.].][[X.].] …

[[X.].][X.]. die [[X.].] zu 3 bis 5 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den [X.]ertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln", ausgerichtetes Unternehmen

1. die Bezeichnung "[[X.].]" gemäß nachstehender Abbildung

Abbildung

gemäß Anlagen [[X.].] und [[X.].] und/oder

2. die Bezeichnung "Marker [[X.].] [[X.].] GmbH" gemäß Anlage [[X.].] auch in Form des aus Anlage [[X.].] rechts oben optisch gestalteten Marker [[X.].] [[X.].] Logos,

als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen;

[X.]. die [[X.].] zu 3 bis 5 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Handlungen gemäß Ziffer [[X.].][X.] vorgenommen haben und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, [X.]erbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung;

[X.][[X.].] festzustellen, dass die [[X.].] zu 3 bis 5 verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer [[X.].][X.] seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden,

hilfsweise:

festzustellen, dass die [[X.].] zu 3 bis 5 verpflichtet sind, der Klägerin die durch die Handlung gemäß Ziffer [[X.].][X.] seit dem 1. Januar 1994 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben;

[X.][[X.].][[X.].] die [[X.].] zu 3 bis 5 zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechtsanwälte [[X.].], S., [[X.].] 2.707,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. April 2006 zu zahlen.

Das [[X.].] hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - bis auf einen Teil der Zahlungsanträge stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Zahlungsanträge zu [X.][[X.].][[X.].] und [X.][[X.].][[X.].] erhöht und hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu [[X.].][X.] beantragt,

die [[X.].] zu 3 bis 5 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den [X.]ertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln" ausgerichtetes Unternehmen die Bezeichnung "[[X.].]" gemäß nachstehender Abbildung

Abbildung

als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen, insbesondere auch in Form des aus Anlage [[X.].] rechts oben optisch gestalteten "Marker [[X.].] [[X.].]"-Logos.

Das Berufungsgericht hat die [X.]erurteilung der [[X.].] zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu [[X.].] insgesamt und nach dem Klageantrag zu [X.] (Auskunft und Rechnungslegung) teilweise bestätigt sowie die Schadensersatzverpflichtung der [[X.].] zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu [X.][[X.].] festgestellt, hinsichtlich des [[X.].] zu 2 allerdings erst seit dem 1. Januar 2000. Es hat die Beklagte zu 1 zudem zur Zahlung weiterer Abmahnkosten verurteilt (Klageantrag zu [X.][[X.].][[X.].]). Den [[X.].] zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des Klageantrags zu [[X.].][X.] die Benutzung des Logos "[[X.].]" für ihren auf den [X.]ertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln, ausgerichteten Geschäftsbetrieb und die [X.]erwendung der Bezeichnung "Marker [[X.].] [[X.].] GmbH" für ihren auf den [X.]ertrieb von Schuhen ausgerichteten Geschäftsbetrieb, ausgenommen Skistiefel, untersagt. Es hat hinsichtlich der [[X.].] zu 3 und 4 die [X.]erurteilung nach dem Auskunftsantrag zu [X.] und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung bestätigt. [[X.].]n Bezug auf den [[X.].] zu 5 hat es den Auskunftsantrag zu [X.] zurückgewiesen und den Feststellungsantrag auf die in der [X.] vom 23. Dezember 2004 bis 15. März 2006 entstandenen Schäden beschränkt sowie die [X.]erurteilung nach dem Klageantrag zu [X.][[X.].][[X.].] bestätigt.

Dagegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen der Klägerin und der [[X.].]. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die [[X.].] beantragen, gegen die teilweise Abweisung der Klageanträge zu [X.] und [[X.].][X.] bis [X.][[X.].], hinsichtlich des gegen den [[X.].] zu 5 gerichteten Feststellungsantrags zu [X.][[X.].] jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 5 für die im angegebenen [X.]raum verursachten Schäden haftet. Die [[X.].] erstreben mit ihrem Rechtsmittel die (vollständige) Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu [[X.].], [X.] bis [X.][[X.].][[X.].] und [[X.].][X.] bis [X.][[X.].][[X.].] Die Klägerin beantragt, die Revision der [[X.].] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 [[[X.].].], § 242 BGB und den Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB und § 15 Abs. 5 [[[X.].].] im vorstehend dargestellten Umfang bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Aus der Abgrenzungsvereinbarung zwischen der [[[X.].].] in [[[X.].].] und der Rechtsvorgängerin der Klägerin könne diese keine Rechte gegen die [[[X.].].] zu 1 und 3 ableiten.

Der mit dem Klageantrag zu I gegen die [[[X.].].] zu 1 und 2 verfolgte Unterlassungsanspruch sei wegen [[X.].]erletzung des [[X.].] der Klägerin durch das Angebot der Skischuhe und Moonboots auf der unter der [[X.].]adresse "voelkl.com" erreichbaren [[X.].]seite begründet. Die Beklagte zu 1 habe Produkte aus der gleichen Branche, in der die Klägerin tätig sei, unter einem identischen Namen angeboten. Dies begründe eine [[X.].] mit der unter der Bezeichnung "[[[X.].].]" auftretenden Klägerin, die über die bessere Priorität verfüge. Der Auskunftsantrag zu [[X.].] sei nur zum Teil begründet, und zwar insoweit, als er sich auf eine firmenmäßige und nicht auf eine markenmäßige Benutzung beziehe. Der Schadensersatzanspruch nach dem Klageantrag zu [[X.].]I folge aus § 15 Abs. 5 [[[X.].].]. Er sei hinsichtlich des [[[X.].].] zu 2 aber erst seit dem 1. Januar 2000 begründet, weil dieser erst Ende 1999 zum Geschäftsführer berufen worden sei. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 130.000 € in Höhe von insgesamt 3.960,80 € zu.

Der gegen die [[[X.].].] zu 3 bis 5 gerichtete Unterlassungsantrag zu [[[X.].].] umfasse mehrere Streitgegenstände. Der erste Teil sei gegen die [[X.].]erwendung des "[[[X.].].]"-Logos gerichtet. Der Anspruch sei begründet, weil die Beklagte zu 3 ein mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identisches Zeichen für den [[X.].]ertrieb von Schuhen unbefugt gebraucht und dadurch eine [[X.].] zwischen den [[[X.].].] begründet habe. Der zweite Teil des Antrags zu [[[X.].].] betreffe die [[X.].]erwendung der Bezeichnung "Marker [[[X.].].] [[[X.].].] GmbH" gemäß Anlage [[[X.].].] auch in Form des rechts oben gestalteten Marker-[[[X.].].]-[[[X.].].]-Logos. Der Antrag sei nur hinsichtlich des [[X.].]ertriebs von anderen Schuhen als Skistiefeln begründet. Beim [[X.].]ertrieb von Skischuhen bestehe bei der [[X.].]erwendung der angegriffenen Zeichen keine [[X.].] im Sinne von § 15 Abs. 2 [[[X.].].]. Die Drucksachen mit den beanstandeten Zeichen würden gegenüber dem Einzelhandel verwandt, bei dem keine Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe, weil die von der [[[X.].].] zu 3 vertriebenen Skistiefel mit der Marke "[[[X.].].]" gekennzeichnet seien. Auch der Endverbraucher werde keiner [[X.].] unterliegen. Anders sei die Sache bei sonstigen Schuhen, insbesondere Winterstiefeln, zu beurteilen. Hier sei nicht davon auszugehen, dass derartige Schuhe auf den Drucksachen (Rechnungen, Lieferscheinen) durchgängig mit dem Zusatz "[[[X.].].]" gekennzeichnet seien. Aber selbst wenn eine Kennzeichnung auch in den Begleitpapieren mit "[[[X.].].]" erfolge, bestehe für das Publikum eine [[X.].]. Der Auskunftsantrag zu [[X.].] sei gegen die [[[X.].].] zu 3 und 4 nach § 19 Abs. 1 [[[X.].].] in vollem Umfang begründet. Die Klägerin könne aber keine Auskunft vom [[[X.].].] zu 5 verlangen, weil dieser aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sei und keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen habe.

Der Feststellungsantrag zu [[X.].]I sei nach § 15 Abs. 5 [[[X.].].] begründet. Die [[[X.].].] zu 3 bis 5 hätten fahrlässig gehandelt. Der Beklagte zu 5 hafte aber nur für die [X.] seiner Geschäftsführertätigkeit. Der mit dem Klageantrag zu [[X.].]II verfolgte Anspruch auf Erstattung von Kosten sei nur in der vom [[X.].] zuerkannten Höhe begründet.

II. Die Revisionen der Parteien sind begründet. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es auch insoweit in der Sache entscheiden konnte, als die [[[X.].].] gegen das Urteil des [[X.].]s Berufung eingelegt haben. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass sie ihre Berufung fristgemäß begründet haben (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der [[[X.].].] am 11. März 2008 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 13. Mai 2008, dem Dienstag nach [[X.].], ab (§ 520 Abs. 2 Satz 1 in [[X.].]erbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Bis zu diesem [X.]punkt ist weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsgesuch der [[[X.].].] beim Berufungsgericht eingegangen. Der Antrag der [[[X.].].] auf [[X.].]erlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom 13. Mai 2008 ist erst am 15. Mai 2008 und damit nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Es handelt sich zwar um ein Bestätigungsexemplar einer Fernkopie. Das entsprechende Telefax liegt aber nicht vor. Die am 21. Mai 2008 gleichwohl erfolgte [[X.].]erlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den [X.]svorsitzenden des Berufungsgerichts ist bei einem nicht rechtzeitig gestellten [[X.].]erlängerungsantrag unwirksam (vgl. [[X.].], Beschluss vom 17. Dezember 1991 - [[X.].], [[X.].]Z 116, 377, 378; Beschluss vom 12. Februar 2009 - [[X.].], [[X.].], 1149 Rn. 13). Die Berufungsbegründung der [[[X.].].] ist am 11. Juni 2008 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufung ist danach mangels wirksamer Fristverlängerung nicht rechtzeitig begründet worden. Die nicht fristgemäß eingegangene Berufungsbegründung ist jedoch als Anschlussberufung nach § 524 ZPO auszulegen. Die Anschlussberufung kann stillschweigend eingelegt werden (vgl. [[X.].], Urteil vom 9. Juni 2011 - [[X.].], [[X.].], 180 Rn. 26 = [[X.].], 980 - Werbegeschenke). Der Berufungsbegründung der [[[X.].].] ist das Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz eindeutig zu entnehmen. Die Anschließung ist auch form- und fristgerecht - insbesondere rechtzeitig - erfolgt (§ 524 ZPO).

2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in erster Linie auf ihr Unternehmenskennzeichen und hilfsweise in dieser Reihenfolge auf ihre Marken Nr. 880383 und 305 24 174 gestützt. Es ist deshalb zunächst über die Ansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen und - wenn diese Ansprüche nicht durchgreifen - über die Ansprüche aus den [[X.].] in der angegebenen Reihenfolge zu entscheiden.

3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der mit dem Klageantrag zu I verfolgte Unterlassungsanspruch gegen die [[[X.].].] zu 1 und 2 wegen [[X.].]erletzung des [[X.].] nach § 15 Abs. 2 und 4 [[[X.].].] nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an dem Firmenschlagwort "[[[X.].].]" zusteht (dazu [[X.].]) und zwischen den [[[X.].].] [[X.].] im Sinne des § 15 Abs. 2 [[[X.].].] besteht (dazu [[X.].]). Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die angegriffene Benutzung nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss (dazu [[X.].] c).

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin an der Bezeichnung "[[[X.].].]" ein gegenüber dem angegriffenen Zeichen prioritätsälteres Kennzeichenrecht zusteht. Bei dem Bestandteil "[[[X.].].]" handelt es sich um das Firmenschlagwort der Gesamtbezeichnung der Klägerin, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem [[X.].]erkehr als Kurzbezeichnung der Klägerin zu dienen (vgl. [[X.].], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [[X.].], [[X.].], 772 Rn. 75 = [[X.].], 971 - [[X.].]; Urteil vom 31. März 2010 - [[X.].], [[X.].], 1020 Rn. 13 = [[X.].], 1397 - [[X.].]erbraucherzentrale). Das Schlagwort "[[[X.].].]" verfügt als Teil der Unternehmensbezeichnung der Klägerin - ungeachtet dessen, ob es auch in Alleinstellung benutzt worden ist - über den [X.]rang des [[X.].] (vgl. [[X.].], Urteil vom 31. Juli 2008 - [[X.].], [[X.].], 1108 Rn. 43 = [[X.].], 1537 - [[X.].]; Urteil vom 20. Januar 2011 - [[X.].], [[X.].], 831 Rn. 16 = [[X.].], 1174 - [[X.].]). Hinsichtlich der Priorität hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese bis zum [[X.].] zurückreicht. Dagegen erinnert die Revision der [[[X.].].] nichts.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Firmenschlagwort "[[[X.].].]" der Klägerin und dem beanstandeten Zeichen "[[[X.].].]", auch in der Schreibweise des Domainnamens "voelkl.com" der [[[X.].].] zu 1, [[X.].] im Sinne von § 15 Abs. 2 [[[X.].].] besteht.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 das angegriffene Zeichen kennzeichenmäßig und zwar firmenmäßig benutzt hat.

In der Benutzung eines Domainnamens - vorliegend "voelkl.com" - kann eine kennzeichenmäßige [[X.].]erwendung liegen, wenn der [[X.].]erkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [[X.].], Urteil vom 19. Februar 2009 - [[X.].], [[X.].], 685 Rn. 20 = [[X.].], 803 - ahd.de). Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen [[X.].]erkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. [[X.].], Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [[X.].], 1055 Rn. 49 = [[X.].], 1533 - airdsl; Urteil vom 31. Mai 2012 - [[X.].], [[X.].], 832 Rn. 19 = [[X.].], 940 - [[X.].]). Davon ist auch im Streitfall bei dem Domainnamen "voelkl.com" auszugehen.

Eine kennzeichenmäßige [[X.].]erwendung liegt weiter in der Benutzung des Zeichens "[[[X.].].]" auf den im Klageantrag zu I abgebildeten [[X.].]seiten. Der [[X.].]erkehr fasst das dort angebrachte Zeichen ebenfalls als schlagwortartigen Hinweis auf die Beklagte zu 1 auf.

Dagegen wendet sich die Revision der [[[X.].].] zu 1 und 2 ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht [[X.].]ortrag der [[[X.].].] zur Einbettung der beiden Seiten in ihrem [[X.].]auftritt vermisst. Die [[[X.].].] hätten vorgetragen, der [[X.].]auftritt zeige zunächst Tiefschneehänge sowie Skifahrer mit Skischuhen, sodann die [[[X.].].]-Skikollektion und das [[X.].] des Skiherstellers. Erst auf den Unterseiten würden die Kollektionsteile mit den Marken "[[[X.].].]" und "[[X.].]" und andere Marken gezeigt.

Der von der Revision beschriebene [[X.].]auftritt der [[[X.].].] ändert nichts an der vom Berufungsgericht angenommenen firmenmäßigen [[X.].]erwendung der [[X.].]adresse "voelkl.com" und der Bezeichnung "[[[X.].].]" auf den fraglichen zwei [[X.].]seiten. Die zur Unternehmensgruppe der [[[X.].].] zu 1 gehörende Beklagte zu 3 vertreibt Skischuhe in [[X.].]. Der angesprochene [[X.].]erkehr wird die auf den [[X.].]seiten angeführten Skischuhe und Winterstiefel deshalb zum [[X.].]ertriebsprogramm der Unternehmensgruppe der [[[X.].].] zu 1 rechnen und hat keinen Anlass, sie nur als Werbung für fremde Produkte anzusehen.

bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 in derselben Branche tätig sind, zwischen den kollidierenden Zeichen Zeichenidentität gegeben ist und auf dieser Grundlage [[X.].] besteht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das Firmenschlagwort "[[[X.].].]" der Klägerin verfügt mangels abweichender Anhaltspunkte von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zu einer Änderung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzungslage hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind auch in derselben Branche tätig. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision der [[[X.].].] zu 1 und 2 hiergegen etwas erinnert.

Allerdings besteht Zeichenidentität nur, soweit sich die Klägerin gegen die Benutzung des Zeichens "[[[X.].].]" auf den [[X.].]seiten wendet. Hinsichtlich des Domainnamens "voelkl.com" liegt wegen der gegenüber dem Firmenschlagwort "[[[X.].].]" der Klägerin abweichenden Schreibweise keine Zeichenidentität, sondern hochgradige Zeichenähnlichkeit vor (vgl. [[X.].], Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, [[X.].], 898, 899 = [[X.].], 1066 - defacto).

(2) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage durchschnittlicher Kennzeichnungskraft sowie Branchen- und Zeichenidentität zutreffend eine [[X.].] im Sinne von § 15 Abs. 2 [[[X.].].] bejaht. Entsprechendes gilt für den beanstandeten Domainnamen "voelkl.com", bei dem zwar keine Zeichenidentität, sondern hochgradige Zeichenähnlichkeit vorliegt.

Die Revision der [[[X.].].] setzt dem ohne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe insoweit bei der Beurteilung der [[X.].] - anders als bei der Beurteilung des gegen die [[[X.].].] zu 3 bis 5 gerichteten Unterlassungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 und 4 [[[X.].].] (Klageantrag zu [[[X.].].]) - nicht berücksichtigt, dass nach dem einheitlichen [[X.].]ertriebskonzept der Unternehmensgruppe, der die Beklagte zu 1 angehöre, Skischuhe nur über den Fachhandel vertrieben würden. Die Angehörigen des Fachhandels unterlägen keiner [[X.].]. Dem kann nicht beigetreten werden.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich der [[X.].]auftritt der [[[X.].].] zu 1 ausschließlich an den Fachhandel richtet. Für einen derart eingeschränkten Adressatenkreis ist aufgrund des [[X.].]auftritts der [[[X.].].] zu 1 auch nichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem [[X.].]ortrag, den die Revision der [[[X.].].] als übergangen rügt.

c) Die Revision der [[[X.].].] zu 1 und 2 rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin die [[X.].]erwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen für den [[X.].]ertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln (Klageantrag zu I), nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen hinnehmen muss.

aa) Nach § 23 Nr. 1 [[[X.].].] hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen [[X.].]erkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der [[X.].] Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 [[[X.].].] unverändert anwendbar sind ([[X.].], Urteil vom 7. Juli 2011 - [[X.].], [[X.].], 835 Rn. 14 = [[X.].], 1171 - Gartencenter Pötschke). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die [[X.].] hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine [[X.].] auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. [[X.].], Urteil vom 1. April 1993 - [[X.].], [[X.].], 579, 580 - [[X.].] GmbH; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, [[X.].], 801 Rn. 25 = [[X.].], 1189 - Hansen-Bau).

Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen [[X.].]orrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender [[X.].] grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 [[[X.].].] Rn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die [[X.].] erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der [[X.].] weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. [[X.].], Urteil vom 31. März 2010 - [[X.].], [[X.].], 738 Rn. 19 = [[X.].], 880 - [[X.].]; Urteil vom 14. April 2011 - [[X.].], [[X.].], 623 Rn. 37 = [[X.].], 886 - [[X.].]I).

bb) Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen festzustellen, ob zwischen den Kennzeichen der Klägerin und der [[[X.].].] zu 1 die [[X.].]oraussetzungen für eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage nach dem Recht der Gleichnamigen vorliegen. Auch die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen gebotene Prüfung, ob eine Störung der Gleichgewichtslage durch das angegriffene [[X.].]erhalten eingetreten ist und wie die Interessen abzuwägen sind, hat es nicht vorgenommen.

(1) Anders als die Revisionserwiderung der Klägerin meint, waren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Klägerin die beanstandete [[X.].]erwendung des Zeichens "[[[X.].].]" nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss, auch nicht nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entbehrlich. Nach dieser Bestimmung enthält das Berufungsurteil anstelle der Entscheidungsgründe eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Die reine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils reicht aus, wenn das Berufungsvorbringen dadurch erschöpft wird. Die Begründung des Berufungsurteils kann im Fall einer Bestätigung daher in der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. [[X.].], Urteil vom 22. Juni 2007 - [[X.].], [[X.].] 2007, 1412 Rn. 10). Eine solche Bezugnahme in dem Berufungsurteil fehlt allerdings. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen der tatbestandlichen Darstellung der Urteilsgründe allgemein auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Der pauschalen Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die nur anstelle der Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist, ist nicht zu entnehmen, inwieweit sich das Berufungsgericht der rechtlichen Wertung des [[X.].]s angeschlossen hat (vgl. auch [[X.].], [[X.].]ersäumnisurteil vom 30. September 2003 - [[X.].], [[X.].]Z 156, 216, 219).

(2) Eine reine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf das Recht der Gleichnamigen wäre im Streitfall aber auch nicht ausreichend gewesen. Das Berufungsvorbringen enthält wesentliche Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil zu diesem Punkt, die in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt sind. In einem solchen Fall genügt eine bloße Bezugnahme im Berufungsurteil auf die angefochtene Entscheidung nicht (vgl. [[X.].], NJW-RR 2007, 1412 Rn. 10).

Das [[X.].] hatte darauf abgestellt, dass die Unternehmensgruppe der [[[X.].].] keine unterscheidungskräftigen Zusätze gewählt hat, sondern die Waren nur mit einer vom Firmenschlagwort "[[[X.].].]" abweichenden Marke versehen sind. Die [[[X.].].] seien auch nicht wegen der Erwartungen des Markts gezwungen, Schuhe unter dem Zeichen "[[[X.].].]" zu vertreiben.

Die [[[X.].].] haben sich gegen diese Beurteilung des [[X.].]s mit [[X.].] gewandt. Sie haben gerügt, das [[X.].] habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Die Klägerin vertreibe überwiegend nur noch Spezialschuhe ([[X.].], [[X.].], Schützenschuhe, Feuerwehrstiefel). Die Unternehmensgruppe, der die [[[X.].].] zu 1 und 3 angehörten, habe ihre Tätigkeit mit dem [[X.].]ertrieb von Skischuhen entgegen der Annahme des [[X.].]s nicht in den [[[X.].].]bereich der Tätigkeit der Klägerin ausgeweitet. Skischuhe stünden einem Sportgerät näher als Schuhe und seien in Schuhgeschäften nicht erhältlich, sondern würden in [[X.].] von Sporthäusern und im Sportfachhandel vertrieben. Seit annähernd drei Jahrzehnten sei die Klägerin in diesem Bereich nicht mehr tätig. Daran ändere auch der von der Klägerin vertriebene [[X.].] nichts. Die [[[X.].].] haben sich weiter auf eine wirtschaftliche Notwendigkeit berufen, Ski, Bindung und Skischuhe anbieten zu können. Der Handel erwarte, dass Ski, Bindung und Skischuhe aus einer Hand vertrieben würden. Auf ihre "[[X.].]" komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse, die [[[X.].].] am [[X.].]ertrieb von Skischuhen zu hindern, die mit den Marken Dritter gekennzeichnet seien. Die [[[X.].].] zu 1 und 3 hätten einen wertvollen Besitzstand erworben.

Mit diesem [[X.].]orbringen der [[[X.].].] hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen und die zur Beurteilung des Streitfalls erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Das ist rechtsfehlerhaft unterblieben.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der [[[X.].].] in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts getroffenen Abgrenzungsvereinbarung. Nach den - in anderem Zusammenhang getroffenen - [[X.].] Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beklagten Unternehmen (Beklagte zu 1 und 3) nicht Rechtsnachfolger der [[[X.].].]. Das Berufungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die [[[X.].].] an die Abgrenzungsvereinbarung nicht gebunden sind. Dagegen erinnert die Klägerin mit ihrer Revisionserwiderung auch nichts.

4. Das Berufungsgericht hat die [[[X.].].] zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu [[X.].] (Auskunft und Rechnungslegung) nur teilweise verurteilt, und zwar zur Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die für Schuhe und Skistiefel betriebene Werbung ergibt, und dies unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhe, [[X.].]erbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung. Den weitergehenden Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und der [[[X.].].] zu 1 und 2.

a) Die Revision der [[[X.].].] zu 1 und 2 hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die [[X.].]erurteilung der [[[X.].].] zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu [[X.].] mit der [[X.].]erletzung des [[X.].] der Klägerin nach § 15 Abs. 2 [[[X.].].] begründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bestand (Rn. 38 bis 47).

b) Die gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu [[X.].] gerichtete Revision der Klägerin ist ebenfalls begründet.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft über die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten und der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren. Das Charakteristische der [[X.].]erletzungsform liege in der Präsentation von Skistiefeln und [[X.].] unter der Firmenbezeichnung "[[[X.].].]" und dem Domainnamen "voelkl.com". Der Auskunftsanspruch sei dagegen auf eine markenmäßige Benutzungshandlung bezogen, um die es vorliegend nicht gehe. Es stehe nicht fest, dass die abgebildeten Schuhe über die [[X.].]seite hätten bestellt werden können. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Der mit dem Klageantrag zu [[X.].] verfolgte Auskunftsanspruch hat seine Grundlage in § 19 [[[X.].].] aF, § 242 BGB. Er ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten [[X.].]erletzungsfall, das heißt über die konkrete [[X.].]erletzungshandlung einschließlich im [[[X.].].] gleichartiger Handlungen gerichtet (vgl. [[X.].], Urteil vom 23. Februar 2006 - [[X.].], [[X.].]Z 166, 233 Rn. 34 - Parfümtestkäufe). Nach § 19 Abs. 1 [[[X.].].] aF kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung Auskunft über die Herkunft und den [[X.].]ertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände verlangen. Nach § 19 Abs. 2 [[[X.].].] aF erstreckt sich die Auskunftspflicht auf Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer [[X.].]orbesitzer. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, umfasst bei einer Kennzeichenverletzung im Allgemeinen die Einkaufspreise und Gestehungskosten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise widerrechtlich gekennzeichneter Waren (vgl. [[X.].], Urteil vom 19. Juli 2007 - [[X.].], [[X.].]Z 173, 269 Rn. 60 f. - [[X.].]; vgl. auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 [[[X.].].]). Liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Kennzeichenverletzung der [[[X.].].] zu 1 und 2 vor, hat die Klägerin im Regelfall einen umfassenden Auskunftsanspruch. Zugunsten der Klägerin ist davon auch im Revisionsverfahren auszugehen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese ergibt sich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht schon aus der Art der beanstandeten Handlungen, die in der Werbung für Skistiefel und Winterschuhe unter [[X.].]erwendung des Firmenschlagworts der [[[X.].].] zu 1 im [[X.].] bestehen. Dazu, dass die Klägerin für die Bemessung ihres Schadensersatzanspruchs keine über die durchgeführten Werbemaßnahmen hinausgehenden Auskünfte benötigt oder der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig ist, hat das Berufungsgericht bislang nichts festgestellt.

5. Das Berufungsgericht hat den gegen die [[[X.].].] zu 1 und 2 im Wege des Feststellungsantrags verfolgten Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu [[X.].]I) und den auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsanspruch (Klageantrag zu [[X.].]II) ebenfalls mit einer [[X.].]erletzung des [[X.].] der Klägerin nach § 15 Abs. 2 [[[X.].].] begründet. Aus den vorstehend dargestellten Gründen (vgl. Rn. 38 bis 47) hat die Revision der [[[X.].].] zu 1 und 2 auch insoweit Erfolg.

6. Das Berufungsgericht hat den [[[X.].].] zu 3 bis 5 entsprechend dem Klageantrag zu [[[X.].].] verboten,

für ihren auf den [[X.].]ertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln, ausgerichteten Geschäftsbetrieb die Bezeichnung "[[[X.].].]" in Form des Logos - wie in der Anlage [[X.].] abgebildet - und/oder

für ihren auf den [[X.].]ertrieb von Schuhen ausgerichteten Geschäftsbetrieb die Bezeichnung "Marker [[[X.].].] [[[X.].].] GmbH" entsprechend der Abbildung der Anlage [[[X.].].]

als Unternehmenskennzeichen zu benutzen. [[X.].]on dem [[X.].]erbot nach [[[X.].].] 2 hat das Berufungsgericht allerdings Skistiefel ausgenommen. Hiergegen wenden sich sowohl die Revision der [[[X.].].] zu 3 bis 5 als auch die der Klägerin mit Erfolg.

a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der gegen die [[[X.].].] zu 3 bis 5 mit dem [[X.].]erbotsantrag zu [[[X.].].] geltend gemachte Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang aufgrund einer [[X.].]erletzung des [[X.].] der Klägerin nach § 15 Abs. 2 [[[X.].].] begründet ist.

aa) Ohne Erfolg macht die Revision der [[[X.].].] zu 3 bis 5 allerdings geltend, der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zu 3 ihre [[X.].]ertriebspartnerschaft mit "[[[X.].].]" beendet habe, diese Bezeichnung nicht mehr benutze und ihre Firma in "[[X.].] [[[X.].].]ski Sports GmbH" geändert habe.

Durch die Aufgabe der - unterstellt - rechtsverletzenden Benutzung entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der [[X.].]erletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, endet nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die [[X.].]erletzung erfolgt ist (vgl. [[X.].], Urteil vom 14. Oktober 1999 - [[X.].], [[X.].], 605, 608 = [[X.].], 525 - comtes/[[X.].]; Urteil vom 30. April 2008 - [[X.].], [[X.].], 702 Rn. 56 = [[X.].], 1104 - [[X.].]-[[X.].]ersteigerung [X.]), oder durch die Änderung der rechtsverletzenden Firmierung.

bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur teilweisen [[X.].]erurteilung der [[[X.].].] zu 3 bis 5 nach dem Klageantrag zu [[[X.].].] kann aber nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ob die Klägerin die beanstandeten Handlungen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss. Insoweit gelten die vorstehenden Überlegungen zu dem gegen die [[[X.].].] zu 1 und 2 gerichteten [[X.].]erbotsanspruch in gleicher Weise (dazu Rn. 38 bis 47). [[X.].]orliegend kommt noch hinzu, dass die Beklagte zu 3 in den mit dem Klageantrag zu [[[X.].].] beanstandeten Bezeichnungen zum Teil weitere [[X.].]e ("Marker" und "[[[X.].].]") aufgenommen hat.

b) Das Berufungsgericht hat eine [[X.].] im Sinne von § 15 Abs. 2 [[[X.].].] zwischen dem Firmenschlagwort "[[[X.].].]" der Klägerin und dem mit dem Klageantrag zu [[[X.].].] ebenfalls beanstandeten Zeichen "Marker [[[X.].].] [[[X.].].] GmbH" in der konkreten Aufmachung bezogen auf Skischuhe verneint. Die streitgegenständlichen Drucksachen seien an den Handel adressiert. Der normal informierte, durchschnittlich verständige Einzelhändler, der Ski, Bindung und Skischuhe benötige, werde erkennen, dass sich die Hersteller von Bindungen, Skistiefeln und [[X.].] zu einem gemeinsamen [[X.].]ertriebsunternehmen zusammengeschlossen hätten, um ihre Markenprodukte gemeinsam zu verkaufen. Er werde deshalb davon ausgehen, dass ihm die Schuhe von "[[[X.].].]" und die übrigen Komponenten von "Marker" und "[[[X.].].]" beigestellt würden. Entsprechendes habe auch zu gelten, wenn eine mit dem angegriffenen Logo gekennzeichnete Drucksache bei der Bestellung, Lieferung oder Fakturierung von Skischuhen gegenüber dem Endabnehmer benutzt werde.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine [[X.].] im Sinne von § 15 Abs. 2 [[[X.].].] für den [[X.].]ertrieb von Skischuhen nicht ausgeschlossen werden.

aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin getroffen. Es ist daher von durchschnittlicher oder - was dem entspricht - normaler Kennzeichnungskraft des [[X.].] auszugehen (dazu vorstehend Rn. 32).

Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang Branchenidentität zwischen dem Tätigkeitsbereich der Klägerin und dem [[X.].]ertrieb von Skischuhen angenommen (dazu Rn. 33). Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren daher zu unterstellen, dass zwischen der Branche der Klägerin und dem [[X.].]ertrieb von Skischuhen durch die Beklagte zu 3 Branchenidentität gegeben ist.

Das Berufungsgericht hat den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens "Marker [[[X.].].] [[[X.].].] GmbH" nicht bestimmt und in diesem Zusammenhang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der [[X.].] "[[[X.].].]" in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Schließlich fehlen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, ob zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung "Marker [[[X.].].] [[[X.].].] GmbH" Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit vorliegt. Zugunsten der Klägerin ist daher für das Revisionsverfahren weiter zu unterstellen, dass zwischen den kollidierenden Zeichen zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit besteht.

bb) Auf der Grundlage normaler Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "[[[X.].].]" der Klägerin, von - unterstellter - Branchenidentität und - ebenfalls unterstellter - durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwischen den [[[X.].].] ist im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen, dass eine [[X.].] im weiteren Sinn zwischen den in Rede stehenden Zeichen vorliegt, weil der angesprochene [[X.].]erkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen [[X.].]erbindungen zwischen den Parteien ausgeht.

7. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu [[X.].] verfolgten Auskunftsanspruch gegen die [[[X.].].] zu 3 und 4 für begründet erachtet. Gegen den [[[X.].].] zu 5 hat es das Bestehen eines Auskunftsanspruchs verneint, weil dieser nach seinem Ausscheiden keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen habe und aus dem Gedächtnis eine solche Auskunft kaum geben könne. Das hält den Angriffen der Revision der [[[X.].].] zu 3 und 4 und der Klägerin nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [[[X.].].] zu 3 und 4 gemäß § 19 [[[X.].].] aF zur Auskunft verpflichtet sind, weil sie die Unternehmensbezeichnung der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 [[[X.].].] verletzt haben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat diese Annahme keinen Bestand. Deshalb kann auch die [[X.].]erurteilung der [[[X.].].] zu 3 und 4 nicht aufrechterhalten werden.

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch gegen den [[[X.].].] zu 5 verneint.

Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft (vgl. [[X.].], [[X.].], 605, 608 - comtes/[[X.].]). Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (vgl. [[X.].], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.], 433, 434 = [X.], 653 - Cartier-Ring; [[X.].]Z 166, 233 Rn. 40 - Parfümtestkäufe). Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher - soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich - um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.

8. Das Berufungsgericht hat die [[X.].]erpflichtung der [[[X.].].] zu 3 und 4 zur Leistung von Schadensersatz für den [X.]raum ab dem 1. Januar 1994 und hinsichtlich des [[[X.].].] zu 5 für den in der [X.] vom 23. Dezember 2004 bis 15. März 2006 entstandenen Schaden festgestellt und die [[X.].]erurteilung der [[[X.].].] zu 3 bis 5 zur Zahlung von 1.379,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2006 (Klageantrag zu [[X.].]II) bestätigt und die weitergehende Klage hinsichtlich der Klageanträge zu [[X.].]I und [[X.].]II abgewiesen. Das hält den Angriffen sowohl der Revision der [[[X.].].] zu 3 bis 5 als auch der Klägerin nicht stand.

a) Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [[[X.].].] zu 3 bis 5 erkannt hat, kann die [[X.].]erurteilung nicht aufrechterhalten werden, weil eine [[X.].]erletzung des [[X.].] der Klägerin nicht feststeht (dazu Rn. 59).

b) Mit Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des [[[X.].].] zu 5 auf den im [X.]raum vom 23. Dezember 2004 bis zum 15. März 2006 entstandenen Schaden abgestellt hat. Die Haftung des [[[X.].].] zu 5 als Geschäftsführer der [[[X.].].] zu 3 besteht für die während seiner Geschäftsführertätigkeit verursachten Schäden, auch wenn sie erst nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der [[[X.].].] zu 3 entstanden sind.

[X.]. Das Berufungsurteil kann danach im vorstehend dargestellten Umfang nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat über die Kosten teilweise nach § 92 Abs. 1 ZPO und im Übrigen - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - nach § 91a ZPO erkannt. Die auf den für erledigt erklärten Klageantrag zu II entfallenden Kosten hat das Berufungsgericht den [[[X.].].] zu 1 und 2 und die durch den für erledigt erklärten Klageantrag zu [X.] verursachten Kosten hat es der [[[X.].].] zu 1 auferlegt. Der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung ist nicht angefochten. Der [X.] hat davon abgesehen, die regelmäßig einheitlich zu treffende Kostenentscheidung aufzuspalten. Das ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Kosten, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, das Berufungsgericht bei der noch zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung bindet.

[X.]                            Pokrant                              Büscher

                      Schaffert                          [X.]

Meta

I ZR 82/11

02.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. März 2011, Az: 3 U 70/08

§ 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 15 Abs 5 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 2 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 82/11 (REWIS RS 2012, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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