Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. I ZR 161/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4810

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/02 Verkündet am: 24. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

Seicom

[X.] § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1

Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. [X.] unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäfts-bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 [X.] neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlan-gen kann.

[X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - I ZR 161/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Februar 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der [X.] zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die im Laufe des Revisionsverfahrens die ursprüngliche Beklagte "[X.]

GmbH" in [X.](im folgenden: die Beklagte) im Wege der Ver- schmelzung übernommen hat, auf Einwilligung in die Löschung einer Marke in Anspruch.
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand in der Entwicklung, Her-stellung und dem Vertrieb von Computern und Kommunikationssystemen be-- 3 - steht, ist am 3. Dezember 1993 unter der Firma "[X.]" in das Handelsregister von M. eingetragen worden. Sie be- nutzt seither den Firmenbestandteil "Seicom" als Firmenabkürzung.
Die Beklagte, die ebenfalls auf dem Gebiet der Erbringung von Netz- und Kommunikationsdienstleistungen tätig ist, hatte im Frühjahr/[X.] 1993 ihre Geschäftstätigkeit unter der Firma "[X.] und Service GmbH" aufgenommen. Mit dem Eintritt einer Tochtergesellschaft der [X.] in das Unternehmen wurde die Firmenbezeichnung der [X.] durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 2000 in "[X.]

GmbH" geändert. Die Beklagte ist Inhaberin der [X.] Wortmarke 398 30 724 "seicom" mit [X.] vom 2. Juni 1998, deren Warenverzeichnis die folgenden Waren- und Dienstleistun-gen umfaßt: "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Netzwerksysteme, im wesentlichen bestehend aus [X.] und -Software; orga-nisatorische Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, Gestaltung von Werbung, technische Beratung, organisatorische Beratung, EDV-Beratung, Bearbeitung von elektronischen Bil[X.]a-teien (z.B. Retusche); Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen, insbesondere zum [X.], Bereitstellung von Telekommunikati-onsdiensten über das [X.], Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art in elektronischer Form; Schulung in den Be-reichen Programmierung, Netzwerkverwaltung, [X.]/Intranet, [X.], Standardsoftware; Erstellung von [X.] für die Datenverarbeitung, Betrieb einer Datenbank, Gestalten von Web-Seiten, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und [X.], Installation von Hardware, [X.], Vermietung von Computern und daraus zusammengestellten Systemen."
Die Klägerin begehrt die Löschung der Wortmarke "seicom". - 4 -
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Marke "seicom" habe weiterhin teil am Schutz des prioritätsälteren Firmenbestandteils "Seicom". Sie habe die Benutzung dieses Firmenschlagworts nicht endgültig aufgegeben. Die Bezeichnung "seicom" werde nach wie vor als [X.]-Adresse zur Weiterleitung von Kundenanfragen und als E-Mail-Adresse von Mitarbeitern benutzt. Ein etwaiger Löschungsanspruch sei zudem verwirkt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Löschungsanspruch gemäß §§ 12, 51 Abs. 1 [X.] für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-führt:
Die Klägerin könne der [X.] aufgrund ihres prioritätsälteren Rechts an der geschäftlichen Bezeichnung "Seicom" die Benutzung der eingetragenen Marke "seicom" untersagen. Mit dem Wegfall des Bestandteils "Seicom" in der Firma der [X.] habe diese die ihr aufgrund der früheren Benutzung [X.] ihrer Firmenbezeichnung zustehende Priorität verloren. Dem [X.] - anspruch der Klägerin gegenüber der eingetragenen Marke könne daher nicht mehr entgegengehalten werden, der [X.] stehe ein [X.] Recht an der Bezeichnung "Seicom" zu.
Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß die [X.]-Domains "[X.]" und "seicom.com" weiterhin verwendet würden und die Mitarbeiter der [X.] diese Adresse als E-Mail-Anschrift beibehalten hätten. Entscheidend sei, daß die Domainnamen gerade nicht als Hinweis auf eine existente Firma oder einen unter dieser Bezeichnung tätigen Geschäftsbetrieb verwendet [X.], sondern als Anlaufstelle für die Weiterleitung von ehemaligen Kunden nunmehr an die [X.] dienten. Durch die Aussage "Seicom ist jetzt [X.]" werde deutlich gemacht, daß die ursprüngliche Firma nicht mehr exi- stiere und das Unternehmen in der [X.] aufgegangen sei. Der Ein- druck einer nur vorübergehenden Unterbrechung der Benutzung der geschäftli-chen Bezeichnung werde dadurch gerade nicht vermittelt.
Mit dem Erlöschen des Rechts aus der geschäftlichen Bezeichnung "Seicom" könne sich die Beklagte nicht mehr auf dessen Priorität berufen. Der maßgebliche [X.] der eingetragenen Marke bestimme sich daher gemäß § 6 [X.] nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung, so daß der Klägerin gegen-über der eingetragenen Marke ein früheres und damit vorrangiges Recht zuste-he. Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs durch die Klägerin sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. - 6 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Klägerin ge-gen die Beklagte gemäß §§ 12, 51 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Einwilli-gung in die Löschung der eingetragenen Marke "seicom" zusteht, weil die Klä-gerin aus ihrem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 Mar-kenG) "Seicom" der [X.] nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] die Be-nutzung der für diese eingetragenen Marke untersagen kann.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Sie ist Inhaberin des Firmenschlagworts "Seicom", das als unter-scheidungskräftiger Bestandteil der Firma des Unternehmens deren Priorität genießt. Die Klägerin ist seit Ende Dezember 1993 unter der zuvor eingetrage-nen Firma geschäftlich tätig.
2. Die Beklagte ist als eingetragene Markeninhaberin gemäß § 55 Abs. 1 [X.] für die Löschungsklage passivlegitimiert, ohne daß es darauf an-kommt, ob sie auch materiell Inhaberin der Marke ist ([X.], [X.]. v. 22.1.1998 - I ZR 113/95, [X.], 699, 700 = [X.], 600 - [X.]). Es ist daher verfahrensrechtlich ohne Bedeutung, ob - wie die Beklagte behauptet hat - die streitgegenständliche Marke an den ehemaligen Mehrheitsgesellschafter der [X.] [X.] veräußert worden ist.
3. Die Klägerin kann von der [X.] aus ihrer geschäftlichen Be-zeichnung "Seicom" gemäß § 51 Abs. 1, § 12 i.V. mit § 5 Abs. 2 [X.] die Löschung der eingetragenen Marke "seicom" beanspruchen. Die Revision - 7 - macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, es fehle an der für den Löschungs-anspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr.
a) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-gerichts handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, das sich seit dem Beginn ihrer Geschäftstätigkeit Ende 1993 mit der Entwicklung, Herstel-lung und dem Vertrieb von Computern und Kommunikationssystemen befaßt. Die Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, liegen nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts auf dem Gebiet der Erbringung von Netz- und Kommunikationsdienstlei-stungen. Danach ist zumindest eine Dienstleistungs- und [X.] zwi-schen dem Angebot der Klägerin und dem Warenverzeichnis der [X.] gegeben. Aufgrund der Identität zwischen der eingetragenen Marke "seicom" der [X.] und des allein unterscheidungskräftigen Bestandteils "Seicom" in der Firma der Klägerin besteht mithin die für einen Löschungsanspruch erfor-derliche Verwechslungsgefahr.
Die Revision meint demgegenüber, die Verwechslungsgefahr sei ausge-schlossen, weil sich im Streitfall eine geschäftliche Bezeichnung und eine Mar-ke gegenüberstünden und im konkreten Fall ausnahmsweise nicht die Gefahr bestehe, daß der unbefangene [X.] in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung der Klägerin (auch) einen Hinweis auf die be-triebliche Herkunft von Waren erblicke. Der Verkehr wisse, daß die Klägerin sich lediglich als Händlerin betätige und in ihrem Warenangebot nur anders lau-tende Markenprodukte vorhanden seien. Es bestehe daher nicht die Gefahr, daß der Verkehr unter der angegriffenen Marke angebotene Waren und Dienst-leistungen mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen könne. Dem kann nicht beigetreten werden. - 8 -
b) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG ebenso wie zu §§ 5, 15 [X.] stets davon ausgegangen, daß firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen ([X.] 145, 279, 282 - [X.]; 150, 82, 93 - [X.]; [X.], [X.]. v. 9.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 512, 514 = [X.], 610 - Leysieffer m.w.N.). Eine [X.] kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Bezeichnung für Dienstleistungen oder Waren, also als Marke, verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine solche Bezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren oder von ihm angebotenen Dienstleistungen kennzeichnet ([X.] [X.] 2004, 512, 514 - Leysieffer). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände ausge-schlossen ist, daß der unbefangene [X.] in der verwende-ten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, [X.], 354, 356 - [X.]). Sol-che Umstände sind bei den der Eintragung zugrundeliegenden Waren- oder Dienstleistungen nicht ersichtlich.
4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Recht der Klägerin an ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Seicom" über einen älteren Zeit-rang verfügt als die angegriffene Marke. - 9 - a) Der [X.] ist nach § 6 [X.] für jedes Schutzrecht gesondert zu bestimmen. Für die Bestimmung des [X.]s von Rechten i.S. des § 5 [X.] ist nach § 6 Abs. 3 [X.] der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde. Bei dem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil als Unternehmenskennzeichen der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin unter ihrer Firma an. Diesen hat das Berufungsgericht für Ende 1993 [X.]. Auf die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin "Seicom" bereits zu diesem Zeitpunkt als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet hat, kommt es nicht entscheidend an (vgl. [X.], [X.]. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, [X.], 468, 469 = [X.], 1093 - [X.]).
b) Der [X.] der für die Beklagte eingetragenen Marke "seicom" be-stimmt sich gemäß § 6 Abs. 2 [X.] nach dem Anmeldetag 2. Juni 1998. Danach verfügt die Klägerin mit der Unternehmensbezeichnung "Seicom" über ein gegenüber der Marke der [X.] [X.] Kennzeichenrecht i.S. des § 12 [X.].
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], daß die Beklagte sich gegenüber dem [X.] der Klägerin nicht auf die ältere Priorität ihrer ursprünglichen Firma "[X.] Vertriebs- und Service GmbH" und des daraus abgeleiteten Fir-menschlagworts "Seicom" berufen kann. Die Beklagte hatte zwar bereits im Frühjahr/[X.] 1993 unter dieser Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgenom-men und damit ein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin [X.] Recht erworben. Dieses Unternehmenskennzeichen ist jedoch erloschen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie seine rechtliche Beurteilung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - 10 -
aa) Das Erlöschen des Schutzes an einer geschäftlichen Bezeichnung ist im [X.] nicht ausdrücklich geregelt. Ähnlich wie bei der Entstehung des Kennzeichenschutzes ist bei der Beurteilung der Frage, wann der Kennzei-chenschutz erlischt, darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein be-stimmtes Unternehmen ansieht.
Nach § 5 Abs. 2 [X.] entsteht der Schutz eines Kennzeichenrechts durch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Daraus folgt, daß grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am ge-schäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des [X.]s greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten her-vorzurufen. Dieser Schutz entfällt mithin regelmäßig, wenn der Berechtigte ent-weder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt (vgl. [X.] 150, 82, 89 - [X.] m.w.N.; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 972, 974 = [X.], 1156 - [X.]) oder das Unternehmenskenn-zeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert ([X.], [X.]. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, [X.], 505, 507 = [X.], 600 - [X.]; zu § 16 UWG a.F.: [X.], [X.]. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, [X.] 1973, 661 - Metrix). Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verlo-ren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die [X.] und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauf-fassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. [X.] 136, 11, - 11 - 21 f. - L'Orange; 150, 82, 89 - [X.]; [X.] [X.], 972, 974 - [X.]).
[X.]) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Streitfall zutref-fend angewandt. Das ältere Recht der [X.] an dem Firmenschlagwort "Seicom" ist mit dem Wegfall der Firma, deren Bestandteil es war, erloschen.
[X.]) Der Schutz an der aufgegebenen geschäftlichen Bezeichnung [X.] nicht dadurch fort, daß die Bezeichnung noch in den Domain-Namen "[X.]" und "seicom.com" sowie als Bestandteil der E-Mail-Adresse von Mitar-beitern der [X.] existiert. Eine solche Art der Verwendung rechtfertigt nicht die Annahme, die frühere Bezeichnung "Seicom" im Firmennamen der [X.] werde als besondere geschäftliche Bezeichnung prioritätswahrend fortgeführt.
Grundsätzlich kann zwar auch durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden. Eine solche Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Na-men gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. OLG Mün-chen CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Revision nicht angenommen: [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 269/99). Wird der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens [X.], jedoch ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 135/01, [X.] 2005, 262, 263 = [X.], 338 - soco.de). - 12 - Bei den Domain-Namen "seicom.de" und "seicom.com" handelt es sich aufgrund ihrer konkreten Verwendung und des Inhalts der bei ihrem Aufruf im [X.] erscheinenden Einstiegsseite um Angaben, die lediglich in Form einer [X.] verwendet werden. Denn einziger Inhalt der bei ihrem Auf-ruf erscheinenden Einstiegsseite ist die Information "Seicom ist jetzt [X.]" mit einem Verweis zu der Homepage des Unternehmens "[X.]". Durch die An- gabe "Seicom ist jetzt [X.]" wird das Erlöschen der Firmenbezeichnung "[X.]" herausgestellt und dem [X.]-Nutzer deutlich gemacht, daß der ur-sprüngliche Name des Unternehmens der [X.] aufgegeben worden ist. Ein Unternehmen der [X.] mit dem Firmenbestandteil "Seicom" existiert nicht mehr. Mithin kann auch nicht in der Verwendung der Domain-Namen "[X.]" und "seicom.com" ein Hinweis auf ein so bezeichnetes Unternehmen gesehen werden.
Gleiches gilt für die Verwendung des Bestandteils "seicom" in der E-Mail-Adresse von Mitarbeitern der [X.]. Angesichts des deutlichen Außenauf-tritts der [X.] unter dem Firmenschlagwort "[X.]" kann in der Weiter- verwendung der alten E-Mail-Adresse nur eine Anschrift, nicht aber ein Hinweis auf einen fortbestehenden Namen des Unternehmens der [X.] gesehen werden. Soweit einzelne Kunden der ehemaligen Firma "[X.] und Service GmbH" auf ihren [X.]seiten "seicom.net" erwähnen, handelt es sich bereits nicht um eine der [X.] zuzurechnende Fortführung der alten Bezeichnung "seicom".
[X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß die Beklagte ihre ursprüngliche geschäftliche Bezeichnung nur vorübergehend geändert haben könnte. Einer solchen Annahme steht insbe-sondere entgegen, daß die Firmenänderung im Zeitpunkt der letzten [X.] 13 - chenverhandlung bereits zwei Jahre zurücklag, ohne daß die Beklagte nach außen Handlungen vorgenommen hätte, die darauf schließen ließen, daß sie die Bezeichnung "Seicom" als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb [X.] wollte.
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Löschungsbegehren der Klägerin ein Recht der [X.] auch dann nicht entgegen, wenn diese die Domain-Namen "seicom.de" und "seicom.com" als besondere Geschäftsbe-zeichnung i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 [X.] für den "Nameserver" und die "Adressenverwaltung" als einen abgrenzbaren Geschäftsbereich der Firma "[X.]" nutzen sollte. Solcher Kennzeichenschutz genießt Priorität erst ab der Aufnahme eines entsprechenden Geschäftsbereichs unter dem von der Firma des Unternehmens abweichenden Kennzeichen. Frühester Zeitpunkt hierfür ist der Tag der Änderung der ursprünglichen Firma der [X.] im [X.] 2000. Denn der Schutz der von der Firma abweichenden Unternehmens-kennzeichen des § 5 Abs. 2 [X.] entsteht erst durch die Vornahme ent-sprechender tatsächlicher Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Eine Tätig-keitsaufnahme für den Bereich "Adreßverwaltung" der Firma "[X.]" kann erst mit der Umfirmierung der [X.] im Februar 2000 stattgefunden haben. [X.] für einen bereits früher bestehenden, nurmehr fortgeführten selb-ständigen Geschäftsbereich mit eigener Kennzeichnung "seicom" hat das [X.] zu Recht nicht für gegeben erachtet.
5. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-kannt, daß die besondere Fallgestaltung sowie die gesamte firmen- und kenn-zeichenrechtliche Situation zwischen den Parteien eine strikt auf den [X.] abstellende Entscheidung verböten. Sie meint, der hier zu beurtei-lende Sachverhalt lege die entsprechende Anwendung der für das Recht der - 14 - Gleichnamigen und das Bestehen einer Gleichgewichtslage entwickelten Grundsätze nahe. Solange die Beklagte in ihrer Firmenbezeichnung den Be-standteil "Seicom" geführt habe, sei die Klägerin gehindert gewesen, gegen die Eintragung der Marke und die Führung der Firmenbezeichnung vorzugehen. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits aufgrund ihrer älteren Rechte an dem Firmenschlagwort den Gebrauch von "Seicom" als Firmenschlagwort auf Seiten der Klägerin verbieten lassen können. Andererseits habe die Klägerin davon Abstand genommen, den Firmenbestandteil "Seicom" zur Bezeichnung von Waren zu benutzen. Hiermit sei eine für beide Parteien zufriedenstellende und interessengerechte, zur Koexistenz führende Abgrenzung vorgenommen [X.], die beiden Seiten einen beachtlichen Besitzstand an dem Zeichen "Sei-com" verschafft habe.
Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß Marke und [X.] eigenen Rechtsregeln, auch zur Priorität, unterliegen und es auf einer selbst bestimmten Entscheidung der [X.] zur [X.] beruhte, daß ihr Recht am Unternehmenskennzeichen "Seicom" erloschen ist. - 15 - II[X.] Danach war die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 161/02

24.02.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. I ZR 161/02 (REWIS RS 2005, 4810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4810

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 U 157/02 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 79/01 (Bundesgerichtshof)


4 O 145/98 (Landgericht Düsseldorf)


I ZR 191/01 (Bundesgerichtshof)


27 W (pat) 28/16 (Bundespatentgericht)

(Markenbeschwerdeverfahren – "LEZZO/Lezzo Gida Paz. San. Ve Tic. AS (geschäftliche Bezeichnung)/LEZZO (geschäftliche Bezeichnung)" – prägendes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.