Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZR 167/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5260

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/06 Verkündet am: 5. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: [X.] und Firmenschlagwort —METROfi) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: [X.]) eine [X.] kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Pro-duktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines [X.] ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 [X.]nG erforderliche [X.] gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumin-dest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - I ZR 167/06 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. November 2008 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] Ober-landesgerichts [X.], 3. Zivilsenat, vom 24. August 2006 wird [X.]. Auf die [X.] der [X.] zu 2 wird unter Zurückwei-sung der weitergehenden [X.] das genannte [X.]eil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] die Bezeichnung —[X.] [X.] für folgende Waren und Dienstleistungen zu benutzen und insoweit in die Löschung der [X.] Nr. 301 10 444 einzuwilligen: Omnibusse; Fahrscheine, Eintritts-karten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.]s [X.], Zivilkammer 12, vom 19. Oktober 2004 zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 92% und die Beklagte zu 2 8%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2 8%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 92% der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im [X.] ist die Klägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-dig und von der [X.] ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-zeichen wahrzunehmen. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter anderem für —Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistun-genfi eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 2 3 Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 —[X.], die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für —Trans-portwesen; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung von [X.] ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April 2001), die Schutz für —Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser, Werbung; Geschäftsführung; Transportwesen; Ver-anstaltung von Reisenfi beansprucht. Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-Märkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden früher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der [X.] in 4 - 4 - Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme- dien an. 5 Die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft, ist im Großraum [X.] das Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr betreibt. Die [X.] zu 2 erbringt die hierfür erforderlichen Planungs- und Koordinationsleis-tungen. Die [X.] bezeichnen seit dem Jahre 2001 [X.] mit hoher Takt-frequenz als —[X.]fi. Die Bezeichnung befindet sich in gelber Schrift auf schwarzem Grund in den elektronischen Anzeigen an der Frontseite und den Seitenflächen der Busse zusammen mit der Angabe des [X.] und der [X.]. Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Nr. 301 10 444 —[X.] [X.], die mit Priorität vom 16. Februar 2001 für die im Klageantrag zu [X.] bezeichneten Waren und Dienstleistungen Schutz bean-sprucht. Die Beklagte zu 2 ist zudem Inhaberin der Domain-Namen —metro-bus.defi und —hvv-metrobus.defi. 6 Die Klägerin hat geltend gemacht, die von den [X.] verwendeten Bezeichnungen, die Marke der [X.] zu 2 und deren Domain-Namen [X.] ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzeichen —[X.] Die Marke —METROfi und das gleichlautende Unternehmenskennzeichen seien be-kannte Kennzeichen. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 [X.] 1. die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für [X.] zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäck-träger; Gepäcknetze; Omnibusse; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; - 5 - Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahr-scheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, [X.] und Busstationen, innerhalb und außerhalb von [X.], besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, [X.]; Transportwesen, insbesondere Linienbusbeförde-rung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über [X.], insbesondere Fahrplaninformationen, die Bezeichnung —[X.] [X.] und/oder —[X.] und/oder —[X.]fi zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere als [X.] www.metrobus.de und/oder www.hvv-metrobus.de und/oder, wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form ge-schieht: 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, a) in die vollständige Löschung der beim [X.] eingetragenen Marke Nr. 301 10 444 —[X.] [X.] einzuwilligen; b) die [X.] —[X.] und —www.hvv-metrobus.defi beim zuständigen Internetprovider löschen zu [X.]; - 6 - 3. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen haben; I[X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sind, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu [X.] be-schriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entste-hen wird. Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Begriff —[X.] gehöre zum Grundwortschatz der [X.], [X.], [X.] und [X.]. Im [X.] Fremdwortschatz stehe er für Untergrundbahnen in [X.], [X.] und [X.]. 9 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, die Benutzung der Be-zeichnung —[X.] [X.] für die im Klageantrag zu [X.] angeführten Waren und Dienstleistungen zu unterlassen mit Ausnahme der Dienstleistungen —Li-nienbusbeförderung von Personen mit [X.] und —Fahrplaninformatio-nenfi. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 auch zur Einwilligung in die Löschung der entsprechenden Marke verurteilt. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben (OLG [X.] MD 2007, 136). 10 11 Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] zu 2. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die [X.] beantragen, die vollständige Verurteilung nach den [X.]. Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer [X.] gegen die teilweise Verurteilung nach den Kla-geanträgen zu [X.] und [X.] a. Die Klägerin beantragt, die [X.] der [X.] zu 2 zurückzuweisen. - 7 - Entscheidungsgründe: 12 A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten [X.] nur im Hinblick auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung —[X.] [X.] und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der gleichlautenden Marke gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des [X.] der [X.] gemäß § 15 Abs. 2 und 4 [X.] mit Ausnahme der Dienstleistungen —Linienbusbeförde-rung von Personen mit [X.] und —[X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Es drohe ernsthaft die Benutzung der Marke —[X.] [X.] für die ein-getragenen Waren und Dienstleistungen durch die Beklagte zu 2. Die Klägerin könne den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zwar nicht auf die Marke —METROfi stützen. Zwischen dieser nur durchschnittlich kennzeich-nungskräftigen Marke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Ver-wechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der [X.] ergebe sich jedoch aufgrund des [X.] der [X.] aus § 15 Abs. 2 und 4 [X.]. [X.] —[X.] für den Betrieb von [X.] bei den allgemeinen [X.]skreisen erfasse - mit Ausnahme der Dienstleistungen —Linienbusbeförde-rung von Personen mit [X.] und —[X.] - alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke der [X.] zu 2 eingetragen sei. Die Bekanntheit des [X.] wirke sich auch auf den Eindruck des Verkehrs von dem [X.] —[X.] [X.] aus, in dem der Verkehr das bekannte Zeichen —[X.] wiedererkenne. Im Hinblick auf die ge-steigerte Kennzeichnungskraft und die bestehende [X.] reiche die 13 - 8 - Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] zu begründen. 14 Wegen einer beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Be-zeichnung für die Dienstleistungen —Linienbusbeförderung von Personen mit [X.] und —[X.] stünden der Klägerin keine Ansprü-che zu, weil der Bestandteil —[X.] in der angegriffenen Bezeichnung nicht selbständig kennzeichnend sei. Der Verkehr entnehme der [X.], dass ein mit —[X.] bezeichnetes System von [X.] im [X.]-[X.]snetz angeboten werde. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] bestehe deshalb insoweit nicht. Entsprechendes gelte für die [X.]n —METROfi und —[X.] Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen reiche nicht, um eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und damit einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung —[X.] [X.] für die verbliebenen Dienstleistungen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu begründen. 15 Der Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung für die Dienstleistungen —Linienbusbeförderung von Personen mit [X.] und —[X.] ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten [X.] —[X.]fi nach § 15 Abs. 3 und 4 [X.]. [X.] habe keinen Anlass, die [X.] auf dem in Rede stehenden Dienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verknüpfen. 16 - 9 - Ein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Bezeichnungen —[X.] und —[X.]fi wegen ihrer Verwendung in [X.] und auf [X.] von Bussen bestehe ebenfalls nicht. Es fehle an einer kenn-zeichenmäßigen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen. Der Verkehr fasse die Begriffe nicht herkunftshinweisend, sondern nur wie [X.] zur Unterscheidung der verschiedenen Angebote nach der Art der [X.] auf. Im Übrigen sei weder eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] und dem Unternehmenskennzeichen —[X.] einerseits und den [X.]n Bezeichnungen gegeben, noch bestehe die Gefahr einer gedankli-chen Verknüpfung mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen [X.]. 17 Der Klägerin stünden schließlich auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Domain-Namen der [X.] zu 2 und keine [X.] zu. 18 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe-gründet, während die [X.] der [X.] zu 2 teilweise Erfolg hat. 19 [X.] Revision der Klägerin 20 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die [X.] aus den Klagekennzeichen nach § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 [X.] wegen der Verwendung der Bezeichnung —[X.] [X.] für die Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie für Fahrplaninformationen scheide aus, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 21 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-sungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] gegen die Verwen-dung der Bezeichnung —[X.] [X.] für die in Rede stehenden [X.] - 10 - tungen der Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie Fahr-planinformationen aufgrund der [X.] Nr. 395 16 389 —METROfi verneint. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 23 [X.]) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der [X.] der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 20 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 700 [X.]. 35 - Limoncello; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, [X.], 1002 [X.]. 23 = [X.], 1434 - [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung zutreffend von einer Ähn-lichkeit der Dienstleistungen ausgegangen, für die die kollidierenden Zeichen Schutz beanspruchen. 24 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den 25 - 11 - Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung [X.] die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb [X.] aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der [X.]n die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1998 - [X.]/97, [X.]. 1998, [X.] [X.]. 15 = [X.], 922 - [X.]; [X.], [X.]. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, [X.], 941 [X.]. 13 = [X.], 1235 - TOSCA [X.]; [X.]. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, [X.], 321 [X.]. 20 = [X.], 321 - [X.]). Zwischen der Veranstaltung und der Vermittlung von Reisen sowie der Vermittlung von Verkehrsleistungen, für die die [X.] geschützt ist, und der Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie [X.] besteht wegen des gemeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung Dienstleistungsähnlichkeit. 26 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die [X.]sähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung von [X.] mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Gegensatz zu herkömmlichen Rei-sedienstleistungen nach den Bestimmungen des [X.] - 12 - [X.] genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsorge darstellt. Dies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der Verwendung einer ein-heitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. cc) Das Berufungsgericht ist von einer originär durchschnittlichen [X.] der [X.] —METROfi ausgegangen und hat angenom-men, diese sei weder durch eine umfangreiche Benutzung noch durch die Be-kanntheit des [X.] der [X.] gesteigert. 28 Zugunsten der Klägerin kann jedoch - wie von der Revision geltend ge-macht - von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] —METROfi für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen ausgegangen werden. Das Be-rufungsgericht hat festgestellt, dass das Unternehmenskennzeichen —[X.] firmenmäßig in erheblichem Umfang für die Vermittlung von Reisen verwendet worden und als bekanntes Zeichen anzusehen ist. Es hat weiter angenommen, dass die infolge der Bekanntheit hohe Kennzeichnungskraft des Unterneh-menskennzeichens für den Betrieb von Kaufhäusern sich auch auf den Bereich der Vermittlung von Reisen auswirkt, weil dem Verkehr bekannt ist, dass [X.] üblicherweise auch Reiseleistungen vertreiben. Für die [X.] hat das Berufungsgericht zwar keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Zugunsten der Klägerin kann aber unterstellt werden, dass neben dem Unternehmenskennzeichen auch die [X.] —METROfi für die fragli-chen Dienstleistungen infolge der Bekanntheit des [X.] über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Hierfür spricht neben dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vortrag, nach dem die [X.] —METROfi von Unternehmen der [X.] in erheblichem Umfang für die 29 - 13 - Vermittlung von Reisen benutzt worden ist, der Umstand, dass das Publikum in der Erinnerung nicht nach der rechtlichen Art der Kennzeichen differenziert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdn. 395). Zudem ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, [X.], 616 [X.]. 16 = [X.], 802 - [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der [X.] —METROfi und der [X.] —[X.] [X.] verneint, die zutreffend in der Schreibweise —[X.] [X.] und nicht, wie von der Klägerin angeführt und vom Berufungsgericht übernommen, in der Gestaltung —[X.] [X.] eingetragen ist. Auch unter Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwech-selbarkeit der Zeichen zu begründen. 30 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck der farbigen [X.] von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die [X.] Marke —[X.] [X.] weder von dem Wortbestandteil —[X.] ge-prägt wird noch dieser Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die [X.] ohne Erfolg mit der Begründung, die [X.] werde auch durch die gra-phische Gestaltung und die Farbgebung geprägt; in der angegriffenen Marke habe der Bestandteil —[X.] eine selbständig kennzeichnende Stellung. 31 (2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer 32 - 14 - komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 17 = [X.], 92 - [X.]). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das [X.] der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 514, 516 = [X.], 758 - [X.]). (3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-samteindruck der [X.] von ihrem Wortbestandteil geprägt wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. [X.] 167, 322 [X.]. 30 - Malteserkreuz; [X.] [X.], 258 [X.]. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch Büscher, [X.], 802, 809). Im Übrigen würde sich die Zeichenähnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung 33 - 15 - und Farbgebung der [X.] weiter verringern, weil die angegriffene Marke —[X.] [X.] eine Wortmarke ist und deshalb keine der [X.] ver-gleichbare graphische und farbliche Gestaltung aufweist. 34 (4) Auch den Gesamteindruck der angegriffenen Marke —[X.] [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt. Es hat zutreffend ange-nommen, dass der Bestandteil —[X.] weder das [X.] prägt noch eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen übereinstimmende Bestandteil des [X.]n Zeichens dieses prägt, eine durch Benutzung gesteigerte [X.] des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - [X.]; [X.]. v. [X.], [X.], 888 [X.]. 24 = [X.], 1193 - Euro [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei [X.], dass der Begriff —[X.] in dem angegriffenen Zeichen im [X.] mit der Beförderung von Personen mit Autobussen im Linienverkehr und mit Fahrplaninformationen aus Sicht des Verkehrs ein Beförderungsangebot innerhalb des [X.]er Verkehrsverbunds bezeichnet. Wegen dieser Funkti-on des [X.] —[X.] liegt es fern, dass der Verkehr den Ge-samtbegriff in die Bestandteile —[X.] und —busfi aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden [X.] —METROfi gedanklich in Verbindung bringt. Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff —[X.] in —[X.] und —busfi aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der [X.] —METROfi und dem Zeichen —[X.] herzustellen, weil ein derart bezeichneter Bus zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der [X.] - 16 - gerin fährt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit —[X.] bezeichnete Busverbindungen zu den [X.] existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Kläge-rin als übergangen gerügt. 36 Wird der Begriff —[X.] aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-fasst und bringt er auch aus anderen Gründen die Zeichen —METROfi und —[X.] nicht miteinander in Verbindung, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen —METROfi und —[X.] so gering, dass eine unmittelbare Verwechslungsge-fahr ausscheidet. Danach kann offenbleiben, ob auch der Bestandteil —[X.]fi zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beiträgt oder ob er zurücktritt, weil der Verkehr ihn als Unternehmenskennzeichen identifiziert und die eigentli-che Produktbezeichnung in dem Bestandteil —[X.] sieht. [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] zu prüfen. 37 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die [X.]nrechtsrichtlinie und das [X.] gefunden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = GRUR Int. 2007, 1009 [X.]. 63 = [X.], 1322 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 54/05, [X.], 905 [X.]. 33 = [X.], 1349 - Panto-hexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die [X.] gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-standteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines 38 - 17 - Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1071 [X.]. 40 = [X.], 1461 - Kinder II, m.w.N.). 39 (2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine große Zeichenfamilie mit dem Bestandteil —METROfi verfügt, auf 25 Markenein-tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die [X.] in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-griffenen Marke richten, Veranlassung gibt, —METROfi als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen. Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils —[X.] als Serien-zeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-sammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffene Marke für die Dienstleistungen —Linienbusbeförderung von Personen mit [X.] und —[X.] als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird (vgl. oben unter B [X.] a [X.] (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil —[X.] in dem [X.] als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsun-ternehmen Linien des öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige Verhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt b[X.]influsst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch 40 - 18 - auf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit der angegriffenen [X.] über ein eigenes Kennzeichenrecht verfügt. Zudem ist nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den von der Klägerin aufgezeigten Fällen der Sponsor der [X.] als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem angegriffenen Begriff —[X.] [X.] wegen des be-schreibenden Inhalts bei den in Rede stehenden Dienstleistungen gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Klägerin vorgetra-genen Phänomen des —Haltestellen-Sponsoringfi getroffen, bei dem eine Halte-stelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens [X.] wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausführungen des Berufungsgerichts waren hierzu daher nicht ver-anlasst. 41 b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den [X.] Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 —[X.] der Bezeichnung —[X.] [X.] wegen einer fehlenden Verwechs-lungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.]). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. 42 [X.]) Auf die [X.] Nr. 301 27 034 kann die Klägerin das Verbot schon deshalb nicht stützen, weil diese Marke nach § 6 Abs. 1 und 2 [X.] prioritätsjünger ist als die angegriffene Marke der [X.] zu 2. 43 - 19 - [X.]) Zwischen der [X.] Nr. 300 15 432 —[X.] und der prioritätsjüngeren Marke —[X.] [X.] hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr verneint. 44 45 (1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur von Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszuge-hen. Die [X.] ist unter anderem für den Oberbegriff —[X.] eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen. (2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.] —[X.] hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht festgestellt. Dagegen erinnert die Revision nichts. Selbst wenn aber von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser [X.] ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen dieser [X.] und der angegriffenen Marke —[X.] [X.] zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil —METROfi prägt entgegen der Ansicht der Revision die Klage-marke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil —RAPIDfi für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der [X.] nicht. Die angegriffene Marke wird [X.] nicht durch den Wortbestandteil —[X.] geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. B [X.] a [X.] (4)). 46 c) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung —[X.] [X.] für die hier in Rede stehenden Dienstleistun-gen schließlich auch nicht aufgrund des [X.] der [X.] nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu. 47 - 20 - 48 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klägerin [X.] im Wege gewillkürter Pro[X.]sstandschaft wirksam ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der [X.] geltend zu machen. 49 (1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des [X.] aus dessen Recht auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat ([X.] 145, 279, 286 - [X.]; [X.], [X.]. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, [X.], 1108 [X.]. 54 = [X.], 1537 - [X.]). Das eigene schutz-würdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem [X.] aufgrund einer besonderen Beziehung zum [X.] ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, [X.], 54, 57 = [X.], 13 - [X.]; [X.] [X.], 1108 [X.]. 54 - [X.]). (2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von der [X.] zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-zeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass die Klägerin im [X.] für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil —[X.] des [X.] der [X.] gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-zeichnung —[X.] enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwürdi-ges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem [X.] der [X.], das über eine gesteigerte [X.]. 50 - 21 - [X.]) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der [X.] und der angegrif-fenen Marke —[X.] [X.] für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 und 4 [X.]). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] Bestandteil des vollständigen [X.] allein —[X.] ist, weil der [X.] beschreibend ist. Zudem ist —[X.] auch das Firmenschlagwort der vollständigen Firmierung der [X.]. Zum Fehlen der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der angegriffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur [X.] —METROfi entsprechend (B [X.] a [X.] und [X.]). 51 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-menskennzeichen der [X.] und der angegriffenen Marke —[X.] [X.] kann ebenfalls nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungs-gefahr ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirt-schaftliche Zusammenhänge schließt ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 900 = [X.], 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr bei der Bezeichnung —[X.] [X.] im Zusammenhang mit den Dienstleistungen —Linienbusbeförderung von [X.] mit [X.] und —[X.] aber nicht an die Handelsket-te des [X.] erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen. 52 d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung —[X.] [X.] für die hier in Rede stehenden 53 - 22 - Dienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzei-chens —[X.]fi für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 [X.]). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des [X.] erinnert wird. Das lässt einen Rechts-fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Lö-schung der angegriffenen Marke —[X.] [X.] für die Dienstleistungen Li-nienbusbeförderung von Personen mit Autobussen und Fahrplaninformationen zu, weil die Beklagte zu 2 nach den Ausführungen unter B [X.] insoweit nicht in den Schutzbereich der von der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte eingreift (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 [X.]). 54 3. Die Klägerin kann von den [X.] weder aufgrund der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] noch aufgrund des Unterneh-menskennzeichens der [X.] nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] die Unter-lassung der Benutzung der Bezeichnungen —[X.] und —[X.]fi ver-langen. 55 a) Soweit das beantragte Verbot für die im Klageantrag zu [X.] aufgeführ-ten Waren und Dienstleistungen in Rede steht, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnungen bislang nur im Zusammenhang mit Fahrplan- und Fahrzielinformationen verwandt worden sind. Die [X.] [X.] die Bezeichnung —[X.]fi nach den Feststellungen des [X.] seit [X.] 2001 in den elektronischen [X.] an der Frontseite und den Seitenflächen von Bussen, wie dies im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu [X.] eingeblendet ist. Zudem verwen-det die Beklagte zu 2 die Bezeichnung auf dem als Anlage [X.] vorgelegten 56 - 23 - Faltblatt in Alleinstellung. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, dass für die übrigen im Klageantrag zu [X.] aufgeführten Waren und [X.]en eine Begehungsgefahr im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnun-gen —[X.]fi und —[X.] fehlt. Diese Beurteilung lässt einen Rechts-fehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] für die fragli-chen Dienstleistungen (Fahrplan- und Fahrzielinformationen) nicht gegeben ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 [X.]). 57 [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt allerdings, so-weit die [X.] die angegriffenen Bezeichnungen —[X.] und —[X.] verwenden, eine markenmäßige Benutzung vor. 58 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser des Faltblattes und der Fahrgast, der die Bezeichnungen in den [X.] der Busse sehe, erkenne, dass es um eine bestimmte Art von Bussen im Großraum [X.] gehe. Er werde deshalb in dem Wort —[X.]fi eine Art [X.] er-blicken, das diese Art des Angebots nur von andersartigen Angeboten dessel-ben Verkehrsunternehmens abgrenzen solle. Dem kann nicht beigetreten wer-den. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine markenmäßige Benutzung gestellt. 59 (1) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsat[X.] jedenfalls auch der Unter-scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] - 24 - = [X.], 55 [X.]. 51 ff. - [X.]; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 414, 415 = [X.], 610 - Russisches Schaum-gebäck; [X.]. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, [X.], 793 [X.]. 16 = [X.], 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen [X.] die [X.] der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, b[X.]inträchtigt oder [X.] b[X.]inträchtigen könnte ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = GRUR Int. 2007, 404 [X.]. 21 = [X.], 299 - [X.]/[X.]; [X.] 171, 89 [X.]. 22 - Pralinenform). (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] benutzten die Bezeichnungen —[X.] und —[X.]fi rein beschreibend, erweist sich jedoch als erfahrungswidrig. Die Bezeichnungen haben zwar gewisse beschrei-bende Anklänge, sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht glatt beschreibend. Vielmehr handelt es sich nach der Annahme des [X.] um die Schöpfung eines neuen Wortes, das in der [X.] Sprache in dieser Form zuvor nicht vorgekommen ist. Nach der [X.] ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des an-gesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffen-heitsangabe beilegt, sondern sie als Produktnamen auffasst und in ihnen die Bezeichnungen einer Buslinie eines bestimmten Unternehmens sieht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es fern, dass der Verkehr in den Bezeichnungen nur ein [X.], also eine branchenübliche Bezeichnung für eine bestimmte Produktgattung, sieht. Der Begriff —[X.] reiht sich nicht ohne weiteres in Bezeichnungen wie —[X.], —[X.] oder —[X.] ein, weil er im Gegensatz zu jenen Angaben nicht glatt beschreibend ist. 61 - 25 - [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass zwi-schen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der [X.] und den angegriffenen Bezeichnungen —[X.] und —[X.]fi keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] besteht. Insoweit gelten die Ausführungen unter B [X.] c [X.] entsprechend. 62 cc) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.]n —METROfi und —[X.] und den angegriffenen Bezeichnungen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht ebenfalls nicht, weil die Ähnlichkeit der [X.] zu gering ist. Hierzu kann auf die entsprechenden Erwägungen zur Ver-wechslungsgefahr zwischen den [X.]n und der angegriffenen Marke —[X.] [X.] Bezug genommen werden, bei denen die Zeichenähnlichkeit auch bei Außerachtlassung der auf das Unternehmen hinweisenden Buchsta-benfolge —[X.]fi zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu begründen (vgl. unter B [X.] a [X.] und [X.]). 63 4. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen —metrobus.defi und —hvv-metrobus.defi besteht schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Domainnamen noch keine mit Inhalt gefüllten Seiten abgerufen werden können. In der bloßen Registrie-rung der Domainnamen liegt noch keine kennzeichenmäßige Benutzung. Eine Erstbegehungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Sie muss auf eine konkrete Ver-letzungshandlung gerichtet sein. Daran fehlt es, wenn der Domainname, wie im Streitfall, in einer Weise verwendet werden kann, dass der Verkehr ihn als be-schreibende Angabe versteht (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, [X.], 912 [X.]. 19 = [X.], 1353 - [X.]). 64 - 26 - 5. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die mit den [X.] zu [X.] und II verfolgten [X.] nicht bestehen. Die [X.] haben die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzt. Die [X.] der [X.] zu 2 beruht auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr. 65 66 I[X.] [X.] der [X.] zu 2 Das Berufungsgericht hat den Anträgen auf Unterlassung der Benutzung der Marke —[X.] [X.] und auf Einwilligung in die Löschung mit Ausnahme der Dienstleistungen —Linienbusbeförderung von Personen mit [X.] und —[X.] gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete [X.] der [X.] zu 2 hat teilweise Erfolg. 67 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unterneh-menskennzeichens und des Firmenschlagworts der [X.] ein Unterlas-sungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 [X.] für folgende Waren und Dienst-leistungen zu, für die die angegriffene Marke eingetragen ist: 68 [X.] zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; Gepäcknetze; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten; Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern; Transportwesen, davon ausgenommen Linienbusbeförde-rung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegen-heiten, davon ausgenommen Fahrplaninformationen. Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr aufgrund des [X.]s und des Firmenschlagworts der [X.] i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] mangels [X.] ausgeschlossen, soweit die folgenden Waren und Dienstleistungen in Rede stehen: 69 - 27 - Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, [X.]. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Eintragung der Marke —[X.] [X.] durch die Beklagte zu 2 eine Erstbegehungsgefahr für deren kenn-zeichenverletzende Benutzung gesehen. Aufgrund der Anmeldung eines [X.] als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die ein-getragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 601 = [X.], 763 - d-c-fix/[X.]; [X.] [X.], 912 [X.]. 30 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 109; [X.], [X.]n- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Im Streitfall sind keine Umstände er-sichtlich, welche die Vermutung der drohenden Benutzung widerlegen. Entge-gen der Auffassung der [X.] kommt es nicht darauf an, dass auf-grund eines noch nicht b[X.]ndeten Widerspruchsverfahrens gemäß § 26 Abs. 5 [X.] das Ende der [X.] noch nicht feststeht. Die Benut-zung der angemeldeten und eingetragenen Marke droht nicht erst am Ende der [X.]. Die Gefahr der Ingebrauchnahme einer noch unbenutz-ten Marke mag zu diesem Zeitpunkt wegen des Benutzungszwangs besonders hoch sein. Grundsätzlich muss aber schon vor dem Ablauf der [X.] damit gerechnet werden, dass der Markeninhaber sein registriertes Recht durch eigene Benutzungshandlungen oder durch Lizenzierung in [X.] nimmt. 70 b) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der [X.] und der [X.]n Bezeichnung —[X.] [X.] besteht im Hinblick auf die [X.] hend aufgeführten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 [X.]). Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] zwischen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der [X.] und der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen —Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermie-tung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, [X.] und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, beson-ders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, [X.]fi zu ver-neinen. [X.]) Das Berufungsgericht hat eine [X.] zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen angenommen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 72 Für die Beurteilung der [X.] kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung ty-pisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkei-ten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistun-gen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen ([X.] [X.], 898, 899 f. - defacto). 73 Das Unternehmensschlagwort —[X.] wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Betrieb von [X.] be-nutzt, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können. Die [X.] beschränkt sich nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufhäusern und Großmärkten, sondern erstreckt sich nach der [X.] - 29 - fassung auch auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts erweisen sich nicht als erfahrungswidrig. Häufig werden Waren unter Handelsmarken in den Verkehr gebracht. Der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen eines Handelskonzerns entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, kann deshalb zu dem Schluss gelangen, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des [X.] zu dem Handelsunternehmen. Dies betrifft im Streitfall die vorbezeichneten Wa-ren und Dienstleistungen, die für Wiederverkäufer von Interesse sein können und in [X.] angeboten oder erbracht werden. Ohne Erfolg wendet die [X.] ein, Zeitschriften und Bücher würden wegen der Preisbindung erfahrungsgemäß nicht von Zwischenhändlern angeboten. Die [X.] legt selbst dar, dass es spezielle Zeitschriften- und Buch-großhändler gibt. Das Firmenschlagwort —[X.] wird außerdem von der Kon-zerntocher [X.] Logistik GmbH für Gütertransport- und Logis-tikdienstleistungen benutzt, so dass sich die Tätigkeitsbereiche auch insoweit überschneiden. Keine [X.] besteht dagegen zu den Waren und Dienstleistun-gen —Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Ver-mietung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, [X.] städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, [X.]fi. Kon-krete Feststellungen dazu, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin an-gehört, auf diesem Gebiet tätig ist, hat das Berufungsgericht auch nicht getrof-fen. 75 - 30 - [X.]) Das Berufungsgericht ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des [X.] —[X.] ausgegangen. Dies ist für die Waren und Dienstleistungen, für die [X.] besteht, nicht zu beanstanden. Für den Betrieb von Kaufhäusern und sogenannten [X.] ist das Unternehmenskennzeichen schon von Hause aus normal unterscheidungskräf-tig. Infolge des großen Marktanteils des [X.]s hat die Bezeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den allgemeinen Verkehrs-kreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. 76 cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zeichenähnlich-keit zwischen der angegriffenen Marke —[X.] [X.] und dem Unterneh-menskennzeichen —[X.] bejaht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann allerdings nicht angenommen werden. Der Bestandteil —[X.] prägt trotz seiner gesteigerten Kennzeichnungskraft das angegriffene Zeichen nicht. Der Verkehr erkennt vielmehr, dass es sich um unterschiedliche Zeichen handelt. 77 [X.]) Die Übereinstimmung des Firmenschlagworts —[X.] mit dem identi-schen Bestandteil der angegriffenen Marke begründet aber, wie das [X.] im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft des [X.] eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinn, soweit eine [X.] besteht. 78 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit dem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirt-79 - 31 - schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.]. 30 ff. - [X.] LIFE; [X.] 167, 322 Rdn. 18 - Malteser-kreuz; [X.] [X.], 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 80 Dem Bestandteil —[X.] kommt eine selbständig kennzeichnende Stel-lung in der angegriffenen Marke zu. Für die Frage, ob ein mit dem Klagezeichen übereinstimmender Bestandteil in einem mehrgliedrigen angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, kann die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sprechen (vgl. [X.] [X.], 880, 881 - [X.]). So liegen die Dinge im Streitfall, in dem dem Klagezeichen für die vorliegend in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Gegen eine selbständig kennzeichnende Stel-lung spricht auch nicht, dass der Bestandteil —[X.] als einheitliches Wort gestaltet ist. Für den hier in Rede stehenden Produktbereich erkennt der [X.] in dem Gesamtbegriff den Bestandteil —[X.] Er geht deshalb von wirt-schaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zum [X.] aus. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein über den Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] hinaus-gehender Anspruch aufgrund der [X.]n —METROfi und —[X.] zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.]). 81 a) Ansprüche aus der [X.] —METROfi Nr. 395 16 389 hat das Be-rufungsgericht verneint. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die [X.] —[X.] verfügt für die Produkte und Dienstleistungen, für die bei dem [X.] keine [X.] besteht, auch nicht über gesteigerte [X.]. 82 - 32 - Denn die Kennzeichnungskraft der [X.] muss bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], [X.], 235, 237 = [X.], 360 - [X.]; [X.]. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 782 = [X.], 1046 - Zwilling/Zweibrüder; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 [X.] Rdn. 195). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die [X.] für die hier noch in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen dem Verkehr bekannt geworden ist. 83 b) Das Berufungsgericht hat allerdings offengelassen, ob der Klägerin aus den Marken Nr. 301 27 034 und Nr. 300 15 432 —[X.] ein ent-sprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Der [X.] kann auf der Grundla-ge der Feststellungen des Berufungsgerichts aber selbst in der Sache [X.]. 84 [X.]) Aus der prioritätsjüngeren [X.] Nr. 301 27 034 kann die Klä-gerin keine Rechte gegen die ältere Marke der [X.] zu 2 ableiten. 85 [X.]) Zwischen der prioritätsälteren [X.] Nr. 300 15 432 —METRO-RAPIDfi und der angegriffenen Marke besteht, soweit die Waren und [X.]en —Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von [X.] und [X.] innerhalb von [X.], Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, [X.]fi in Rede stehen, keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Zwar ist eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen —[X.] und —[X.], für die die [X.] Schutz beansprucht, und den hier noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke 86 - 33 - nicht auszuschließen. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den [X.] ist aber zu gering, um selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der [X.] —[X.] und bestehender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu begründen (hierzu B [X.] b [X.]). 87 3. Im gleichen Umfang wie der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke —[X.] [X.] aus § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 12 [X.] zu. - 34 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 88 [X.] Ri[X.] Pokrant ist krankheits- [X.] abwesend und kann daher nicht [X.]. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 312 [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 205/04 -

Meta

I ZR 167/06

05.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZR 167/06 (REWIS RS 2009, 5260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5260

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