Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2018, Az. IX ZA 16/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 867

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeversagung durch den BGH: Weiterreichende Begründung im Verfahren über die Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das nach Erlass des [X.] vom 19. Oktober 2017 eingereichte Befangenheitsgesuch der [X.] wurde bezüglich der an diesem Beschluss mitwirkenden [X.] Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape für begründet erklärt. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] entscheidet deshalb über die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erhobene Anhörungsrüge der [X.] gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2017 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die genannten [X.].

II.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat in der Beratung am 19. Oktober 2017 das Vorbringen der [X.] zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang darauf geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Bewilligung gegeben sind. Er hat auf der Grundlage des Vorbringens der [X.] die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für nicht gegeben erachtet und insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

3

Von einer weiterreichenden Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann auch im Verfahren über die Anhörungsrüge abgesehen werden. Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Er hätte daher keiner Begründung bedurft; allein eine fehlende Begründung stellte deshalb keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer weiteren Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln. Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten ergeben ([X.], Beschluss vom 25. April 2006 - [X.], [X.], 1029).

Grupp     

      

Lohmann     

      

Möhring

      

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Meta

IX ZA 16/17

05.12.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 7. November 2018, Az: IX ZA 16/17, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2018, Az. IX ZA 16/17 (REWIS RS 2018, 867)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 211-212 WM2018,2289 NJW 2019, 308 REWIS RS 2018, 867


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZA 16/17

Bundesgerichtshof, IX ZA 16/17, 05.12.2018.

Bundesgerichtshof, IX ZA 16/17, 07.11.2018.

Bundesgerichtshof, IX ZA 16/17, 19.10.2017.


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