Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2018, Az. I ZB 73/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14623

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit einer Richterablehnung; Zustellung an den anwaltlichen Vertreter im Anwaltsprozess nach Mandatsbeendigung; Anwaltszwang für die Anhörungsrüge vor dem Rechtsbeschwerdegericht


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher sowie [X.] am [X.] Dr. [X.], die Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.] und die Richterin am [X.] [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 und ihr Wiedereinsetzungsantrag werden als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das [X.] mit Beschluss vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Der [X.] hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 23. August 2017 mit Beschluss vom 16. November 2017 als unzulässig verworfen. Am selben Tag hat der [X.] die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin in dem Verfahren [X.]/17 gegen einen weiteren Beschluss des [X.]s vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hat das [X.] die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.]s zurückgewiesen.

2

Mit am 15. und 19. Dezember 2017 beim [X.] eingegangenen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am [X.]sbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, in dem Verfahren [X.]/17 habe sie bislang eine Rechtsbeschwerde noch nicht eingelegt.

3

II. [X.], das als Anhörungsrüge auszulegende Vorbringen der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg.

4

1. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der [X.] entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und [X.]in am [X.] [X.] wegen ihres Wechsels in den [X.] aus dem [X.] ausgeschieden sind - unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten [X.].

5

a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.], 924, 925).

6

b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier.

7

c) Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin in dem Verfahren [X.]/17 durch den [X.] ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs im vorliegenden Verfahren völlig ungeeignet.

8

aa) Die Verfügungsklägerin hat in jenem Verfahren ein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax-Schreiben vom 6. September 2017 gegenüber dem [X.] zu dem "Beschwerdeverfahren im [X.] 1. Instanz" erklärt: "Sollte .... eine Beschwerde-Entscheidung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz zugestellt worden sein, so wird hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwerde beantragt. .... Bis zu meiner persönlichen Information erbitte ich Fristverlängerung für eine mögliche Begründung der Rechtsmittel." Diese Erklärung hat der [X.] als unbedingte Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin gegen die vom [X.] am 10. August 2017 getroffene und am 15. August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten übersandte Beschwerdeentscheidung gewandt hat. Über dieses Rechtsmittel hat der [X.] entschieden.

9

bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtenen Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt waren, auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der [X.] anzeigt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 - [X.]/14, juris Rn. 1 mwN).

3. Die Entscheidung des [X.]s, den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfechtbar. Ihre Bekanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig.

III. Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 11. September 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Zur Begründung wird auf den [X.]sbeschluss vom 16. November 2017 verwiesen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 73/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 16. November 2017, Az: I ZB 73/17, Beschluss

§ 45 Abs 1 ZPO, § 78 Abs 1 ZPO, § 87 Abs 1 ZPO, § 321a Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2018, Az. I ZB 73/17 (REWIS RS 2018, 14623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14623


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 73/17

Bundesgerichtshof, I ZB 73/17, 01.02.2018.


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