Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. VIII ZA 11/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 229

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2023, mit dem der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 28. August 2023 ([X.]. 1 S 45/23) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, sowie für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss des [X.] in Verbindung mit den Urteilen des [X.] vom 7. Februar 2023 und vom 2. Mai 2023 ([X.]. 15 C 327/22) werden zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts sind zwar rechtzeitig gestellt worden; sie sind jedoch abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2

Die von dem Beklagten beabsichtigte Anhörungsrüge wäre bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - [X.], juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - [X.] 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den [X.] - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von dem Beklagten gerügte Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betreffenden [X.] im angegriffenen Senatsbeschluss vom 28. November 2023 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. September 2023 - [X.], juris Rn. 4 mwN). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung ([X.], Beschluss vom 12. September 2023 - [X.], aaO mwN).

3

Die beabsichtigte Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 28. November 2023 den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten und unter Berücksichtigung des Inhalts der - dem Senat entgegen der Annahme des Beklagten vorliegenden - [X.] umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluss des [X.] auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

4

Der von dem Beklagten überdies beabsichtigten Gegenvorstellung wäre ebenfalls der Erfolg zu versagen, da sie keine Veranlassung zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Senats gibt.

5

Schließlich fehlte es auch dem von dem Beklagten beabsichtigten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. Juli 2023 - [X.] 6/23, juris Rn. 12 mwN). So verhält es sich hier. Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts lässt auch unter Berücksichtigung der Begründung des [X.] keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - [X.], juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Böhm     

      

Meta

VIII ZA 11/23

09.01.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Stralsund, 23. August 2023, Az: 1 S 45/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. VIII ZA 11/23 (REWIS RS 2024, 229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 229

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZA 12/23 (Bundesgerichtshof)


VIII ZA 11/23 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 7/23 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 290/18 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Anwaltszwang für einen Vollstreckungsschutzantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ausschluss bei …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.