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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024, mit dem der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 28. August 2023 (1 S 17/23) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen der [X.] in deren Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - [X.], juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - [X.] 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den [X.] - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von der [X.] gerügte Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betreffenden [X.] im angegriffenen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. September 2023 - [X.], juris Rn. 4 mwN). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung ([X.], Beschluss vom 12. September 2023 - [X.], aaO mwN).
Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der [X.] umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den genannten Beschluss des [X.] auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.
2. Soweit in der Anhörungsrüge der [X.] zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.
3. Der Antrag der [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Böhm |
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Meta
06.02.2024
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Stralsund, 28. August 2023, Az: 1 S 17/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VIII ZA 12/23 (REWIS RS 2024, 1419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1419
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZA 11/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 11/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 6/20 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge: Substanziierungspflicht zum Vorliegen einer Gehörsverletzung
VIII ZR 241/15 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Anhörungsrüge entgegen dem …
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