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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besorgnis der Befangenheit: Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift zu Ehren des Beklagten
Die frühere Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift kann in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen [X.] [X.] und [X.] werden für begründet erklärt.
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richterinnen und Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] werden für unbegründet erklärt.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte [X.] eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.] Beschluss vom 2. November 2016 - [X.] ([X.]) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund in Bezug auf den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Prof. [X.] und Prof. Dr. Gehrlein vor, nicht aber in Bezug auf die weiteren abgelehnten [X.]innen und [X.].
1. Die Kläger meinen zu Recht, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden [X.]s Prof. [X.] ergebe sich daraus, dass dieser als Mitverfasser eines [X.] zu einer Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags des Beklagten dessen Person und Lebenswerk in heraushebender Weise gewürdigt hat. In dem Geleitwort bezeichnet der abgelehnte [X.] den Beklagten als [X.], "der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete verdient gemacht" habe; der "zu der seltenen Spezies Insolvenzverwalter gehört, die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristischer Analyse verbinden können", der "unternehmerisch mit dem bestmöglichen Bemühen um die Sanierung als die ökonomisch vorzugswürdige Lösung" vorgehe, "mit seinen Publikationen seine Qualifikation als Vordenker für die Praxis" beweise und "den Acker «Insolvenz und Sanierung» in sehr unterschiedlichen, einander aber immer wieder befruchtenden Funktionen bestellt und daraus reiche Ernte hervorgebracht" habe.
Die damit verlautbarte Hochachtung nicht nur von Person und Lebenswerk des Beklagten, sondern auch seiner besonderen insolvenzrechtlichen Treffsicherheit und seiner Vorbildfunktion für Insolvenzverwalter, kann bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzung bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Verwendung zu Ehren des Beklagten tatsächlich Ausdruck einer besonderen Nähebeziehung ist oder ob die Laudatio etwa nur geschäftsmäßig verfasst oder gar lediglich mitunterzeichnet wurde. Denn maßgeblich ist die Sicht der ablehnenden [X.], die bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände Zweifel daran haben darf, dass das mit dem Geleitwort zum Ausdruck Gebrachte hinter seinem objektiven Wortsinn zurückbleibt.
2. Ebenso begründet sind die Ablehnungsgesuche gegen die [X.] Prof. [X.] und Prof. Dr. Gehrlein, welche jeweils einen umfangreichen Fachbeitrag zu der Festschrift geleistet haben. Gegenstand dieser Beiträge war zwar zuvorderst eine Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs über ein insolvenzrechtliches Thema; allerdings war der äußere Anlass hierfür durch die mit der Festschrift vorzunehmende Ehrung des Beklagten gesetzt. Auch wenn die Fachbeiträge der [X.] Prof. [X.] und Prof. Dr. Gehrlein für sich genommen keine persönliche Würdigung des Beklagten enthalten, der Aufsatz von Prof. Dr. Gehrlein sogar eine unabhängige Zweitverwertung in [X.], 577 gefunden hat, darf die ablehnende [X.] bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände davon ausgehen, dass sich die Autoren mit ihrer Teilnahme an der Festschrift in den Dienst einer Sache gestellt haben, die auf eine Ehrung des [X.] unter Hervorhebung außergewöhnlicher Verdienste ausgerichtet war. Diese Sichtweise wird auch durch das Geleitwort vermittelt, an dessen Ende versichert wird, dass gemeinsames Anliegen der Herausgeber und Autoren die Würdigung von Person und Lebenswerk des Beklagten sei. Aus Sicht der ablehnenden [X.] kann dies Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der [X.] bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer möglichen Pflichtwidrigkeit des Beklagten bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter zu zweifeln.
3. Hingegen ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.] daraus, dass er als einer von insgesamt zwanzig Autoren an einem vom Beklagten mitherausgegebenen Kommentar zur Insolvenzordnung mitwirkt. Die dadurch vermittelte Verbindung vermag bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des [X.]s zu einer [X.] ohne besondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht ([X.] Beschluss vom 10. Juni 2013 - [X.] ([X.]) 24/12 - NJW-RR 2013, 1211 Rn. 8). Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem [X.] und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines [X.]s in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist. Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren und -herausgebern (vgl. [X.] Beschluss vom 31. Januar 2005 - [X.] - [X.]Report 2005, 1350). Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden [X.] besteht daher kein Anlass, deswegen an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln.
Aus vorgenannten Gründen ergibt sich ein Ablehnungsgrund gegen die [X.]innen und [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht aus deren Autoren-, Herausgeber- oder Vortragstätigkeit für den (vom Beklagten gegründeten) [X.] Verlag.
4. Ebenso wenig sind die [X.] [X.], [X.] und [X.] aufgrund ihrer Mitwirkung am früheren Verfahren IX ZR 260/15, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, aus Sicht der verständigen [X.] darin beeinträchtigt, dem Sachverhalt des hier vorliegenden Rechtsstreits unbefangen gegenüberzutreten.
Günter |
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Nedden-Boeger |
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Botur |
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Guhling |
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Krüger |
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Meta
07.11.2018
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 19. Oktober 2017, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2018, Az. IX ZA 16/17 (REWIS RS 2018, 2069)
Papierfundstellen: MDR 2019, 211-212 WM2018,2289 NJW 2019, 308 REWIS RS 2018, 2069
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZA 16/17, 05.12.2018.
Bundesgerichtshof, IX ZA 16/17, 07.11.2018.
Bundesgerichtshof, IX ZA 16/17, 19.10.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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