Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2018, Az. IV ZA 5/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7890

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Gegenstand

Befangenheitsantrag zu verfahrensfremden Zwecken unzulässig


Tenor

Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die [X.] haben ursprünglich aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Privathaftpflichtversicherung gegen die Beklagte geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 20. November 2017 haben die [X.] persönlich erklärt, die Berufung zurücknehmen zu wollen, die Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz demgegenüber, die Berufung auch gegen den erklärten Willen ihrer Mandanten weiterverfolgen zu wollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung sodann mit Endurteil vom 18. Dezember 2017 zurückgewiesen.

2

Die Prozessbevollmächtigte der [X.] [X.] Instanz (im Folgenden: die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte) hat mit [X.] vom 18. Januar 2018 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Hierzu hat sie Vollmachten der [X.] vom 15. Juni 2015 vorgelegt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der [X.], Rechtsanwalt [X.], hat demgegenüber mehrfach in deren Namen erklärt, diese hätten der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag erteilt, ein Rechtsmittel beim [X.] einzulegen. Mit [X.] vom 19. März 2018 hat er ausdrücklich auch einen [X.] zurückgenommen. Hierzu hat er Vollmachten der [X.] vom 22. Februar 2018, 7. März 2018 und 20. März 2018 vorgelegt.

3

Der [X.] hat am 18. April 2018 beschlossen, über den [X.] vom 18. Januar 2018 sei nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der [X.] Rechtsanwalt [X.] wirksam dessen Rücknahme erklärt habe. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der [X.] hat mit [X.] vom 22. April 2018 im Namen ihrer Mandanten beantragt, das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren fortzuführen. Der [X.] hat am 24. April 2018 beschlossen, das als Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 18. April 2018 zu wertende Schreiben der Rechtsanwältin [X.]gebe keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. April 2018 hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Namen der [X.] Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben sowie die an der Abfassung des Beschlusses vom 24. April 2018 beteiligten [X.]innen und [X.] des [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der [X.] hat mit [X.] vom 7. Mai 2018 darauf hingewiesen, die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte werde nicht im Namen der [X.] tätig.

4

[X.] Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 24. April 2018 ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom [X.] berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden.

5

I[X.] Das Ablehnungsgesuch der [X.] ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung der mitwirkenden [X.] verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. [X.] NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 18-20]; [X.], Beschluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55 [juris Rn. 5 f.]; [X.]/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 6; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der [X.] nicht nur das Berufungsverfahren zu Ende geführt, sondern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] auch dann noch festgehalten, als die [X.] durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mehrfach erklärt hatten, sie hätten ihr für ein derartiges Verfahren keine Vollmacht erteilt und wollten dieses nicht durchführen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer früheren Mandanten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der [X.] Befangenheitsanträge gegen die beteiligten [X.]innen und [X.] stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu 1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht dazu, das streitige Rechtsverhältnis zwischen den [X.] und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klären oder dieser - wie von ihr vorgebracht - im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröffnen, von der beklagten [X.] ihre Kosten erstattet zu erhalten.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZA 5/18

13.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 24. April 2018, Az: IV ZA 5/18

§ 42 ZPO, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2018, Az. IV ZA 5/18 (REWIS RS 2018, 7890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7890


Verfahrensgang

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Az. IV ZA 5/18

Bundesgerichtshof, IV ZA 5/18, 13.06.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZA 5/18

VIII ARZ 2/20

VIII ARZ 1/20

VIII ARZ 3/20

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