Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 1 BvL 3/21

1. Senat | REWIS RS 2022, 6604

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) POLITIKER ASYL- UND AUSLÄNDERRECHT FLÜCHTLINGE MENSCHENWÜRDE ASYL MIGRATION

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Gegenstand

Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende gem § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Übergangsregelung gemäß Tenor ab 01.09.2019


Leitsatz

1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Diese Sozialleistungen müssen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden, damit gesichert ist, dass tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird. Sie können nicht pauschal nur auf der Grundlage der Vermutung abgesenkt werden, dass Bedarfe bereits anderweitig gedeckt sind und Leistungen daher nicht zur Existenzsicherung benötigt werden, ohne dass dies für die konkreten Verhältnisse hinreichend tragfähig belegt wäre.

2. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden. Einer Entscheidung des Gesetzgebers, zu verlangen, an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen, steht das Grundgesetz daher nicht entgegen. Der Gesetzgeber kann den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern. Eine pauschale Absenkung existenzsichernder Leistungen lässt sich auf eine solche Obliegenheit jedoch nur stützen, wenn diese tatsächlich erfüllt werden kann und dadurch Bedarfe in diesem Umfang nachweisbar gedeckt werden.

Tenor

§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung des Artikel 1 Nummer 3 des [X.] vom 13. August 2019 ([X.] I Seite 1290) ist mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird.

2. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird angeordnet:

Auf Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz findet § 28 des [X.] in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 40 des [X.] mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen [X.] gilt dies ab dem 1. September 2019. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind.

Gründe

1

Das Vorlageverfahren betrifft die zum 1. September 2019 in [X.] getretene Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] des [X.]es ([X.]). Danach wird für alleinstehende Erwachsene in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes ([X.]) und [X.]sunterkünften nach § 53 Abs. 1 [X.], deren Aufenthalt in der [X.] seit 18 Monaten andauert, ein Regelbedarf nicht in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, sondern nur in Höhe der niedriger bemessenen Regelbedarfsstufe 2 anerkannt.

2

Grundsätzlich erhalten bedürftige Menschen staatliche Leistungen als Sozialhilfe nach dem [X.] (im Folgenden: [X.]) oder als Grundsicherung nach dem [X.] (im Folgenden: [X.]). Das [X.] sieht von diesem Grundsystem abweichende Sonderregelungen vor (dazu [X.] 132, 134 <137 ff. Rn. 2 ff.>), wonach teilweise das [X.] entsprechend Anwendung findet.

3

1. Die Höhe der Leistungen bestimmt der Gesetzgeber gemäß § 28 [X.] und dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe ([X.]; dazu auch [X.] 125, 175 <198 ff.>; 137, 34 <42 ff. Rn. 11 ff.>) auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) mit Hilfe von Sonderauswertungen. Die Leistungen sind an durchschnittlichen Verbrauchsausgaben verschiedener Haushaltstypen - Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte - in den unteren Einkommensgruppen orientiert (vgl. [X.] 137, 34 <82 Rn. 97>), die auf den Bedarf zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verweisen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugeordnet. So werden in Abteilung 1 die Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt, in Abteilung 4 die Bedarfe für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, in Abteilung 5 die Bedarfe für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung, in Abteilung 8 die Bedarfe für Nachrichtenübermittlung und in Abteilung 9 die Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (näher BTDrucks 18/9984, [X.] ff.). Die in § 5 Abs. 1 [X.] für Einpersonenhaushalte eingestellten Beträge je [X.]-Abteilung ergeben sich aus der Summe der als regelbedarfsrelevant ausgewählten Ausgabenpositionen (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.] ff., 109 ff.). Es handelt sich um pauschalierte "Regelbedarfe", nicht um einen Warenkorb (vgl. dazu [X.] 125, 175 <187>; 137, 34 <76 Rn. 84>); die Betroffenen sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ansparen über die [X.] ausgleichen (dazu BTDrucks 18/9984, [X.]7; vgl. [X.] 125, 175 <253>; 137, 34 <92 Rn. 119>), also mit den [X.] eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 [X.]).

4

a) Um jeweils den aktuellen Bedarf sichern zu können, wird die Höhe der Leistungen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt, nach § 28a Abs. 1 [X.] mit der sich nach § 28a Abs. 2 [X.] ergebenden Veränderungsrate durch Verordnung (§ 40 [X.]) fortgeschrieben (dazu [X.] 137, 34 <53 ff. Rn. 30 ff.>). In den Jahren 2019 und 2020 beruhte die Entscheidung über die Höhe der Leistungen auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (§ 1 Abs. 1, § 5 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2016, [X.] 3159; dazu BTDrucks 18/9984, [X.] f.) und richtete sich nach der [X.] ([X.] 2019 vom 19. Oktober 2018, [X.] 1766) und der Verordnung 2020 ([X.] 2020 vom 15. Oktober 2019, [X.] 1452). Zum 1. Januar 2021 bestimmte der Gesetzgeber die Höhe der Regelbedarfe auf der Grundlage der [X.] 2018 neu (vgl. [X.] in der Fassung vom 9. Dezember 2020, [X.] 2855). Seit Januar 2022 gelten erneut fortgeschriebene Beträge ([X.] 2022 vom 13. Oktober 2021, [X.] 4674).

5

b) Die Höhe der existenzsichernden Leistungen ist in Stufen pauschaliert. Die Stufen orientieren sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen [X.] der zusammen Wohnenden. Die Stufe 1 beziffert den Höchstsatz der Leistungen für eine erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt (zur Definition § 42a Abs. 2 Satz 2 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2016, [X.] 3159) und nicht in Stufe 2 fällt. Die um 10 % niedriger bemessene Stufe 2 galt von 2011 bis 2016 für alle, die einen gemeinsamen Haushalt mit anderen führten. In der Folgezeit verzichtete der Gesetzgeber jedoch auf das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsführung. Er stellt nun darauf ab, ob Erwachsene allein oder mit mehreren Personen zusammenwohnen und ob sie in einem [X.] der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder in einer vergleichbaren Beziehung zueinander stehen oder nicht. Dabei unterstellt der Gesetzgeber für Paare, bei denen ein Vorteil des gemeinsamen Wirtschaftens empirisch nur schwer quantifiziert werden könne (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.]), dass ihr Zusammenleben von einem gemeinsamen Wirtschaften geprägt sei, und führt darauf eine Haushaltsersparnis zurück (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.]). Alleinstehende Erwachsene in einer Wohngemeinschaft erhalten demgegenüber Leistungen nach Stufe 1 (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.], 84).

6

c) Unter bestimmten Bedingungen eröffnet der Gesetzgeber mit § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] die Möglichkeit, im Einzelfall Leistungen anders als nach der maßgebenden Regelbedarfsstufe festzusetzen. Leistungen werden gekürzt ([X.]), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für voraussichtlich mehr als einen Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Umgekehrt werden Leistungen erhöht (Nr. 2), wenn der Bedarf unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

7

2. Seit 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) Sonderregeln für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Grundleistungen nach §§ 3, 3a [X.] und den [X.] nach § 2 [X.], auf die das [X.] entsprechend Anwendung findet. Die Höhe der Grundleistungen wird in [X.] und die Höhe der [X.] in höher bemessenen [X.] festgelegt (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.] f., 13; zu den Berechnungen [X.], [X.], [X.] ff., 217 ff.; 2020, [X.] ff., 25 ff.). Der Gesetzgeber berücksichtigt bei den Grundleistungen nach § 3 [X.] nicht alle Bedarfspositionen, die im Grundsicherungsrecht sonst gedeckt werden (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]2; BTDrucks 18/9984, [X.] ff.). Mit der Gewährung von [X.] wird nach einem tatsächlichen - im Wesentlichen ununterbrochenen und nicht rechtsmissbräuchlichen - Aufenthalt von 18 Monaten im [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sodann ein höherer Bedarf zur Existenzsicherung anerkannt (Artikel 5 des [X.] zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, [X.] 1294; dazu Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BTDrucks 19/10706, [X.]7 f.). Der Anspruch auf [X.] entsprechend den Regelungen im [X.] orientiert sich zwar an der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.] [X.] 1/10 R -, Rn. 15), beruht aber weiterhin auf dem [X.] und soll dessen Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 66).

8

3. Mit Wirkung zum 1. September 2019 hat der Gesetzgeber entschieden, die Höhe der Grundleistungen nach §§ 3, 3a [X.] und in der Folge auch die Höhe der [X.] nach § 2 [X.] für alleinstehende Erwachsene in Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 Abs. 1 [X.]) und [X.]sunterkünften (§ 53 Abs. 1 [X.]) als [X.]n (BTDrucks 19/10052, [X.]0) durchschnittlich deutlich niedriger anzusetzen als die Leistungen nach dem [X.] und [X.] (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]). Insbesondere wurde eine neue gesonderte Bedarfsstufe oder "Sonderbedarfsstufe" eingeführt (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.], 20). Nach dem hier zur Prüfung vorgelegten § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] erhalten nun alleinstehende Erwachsene, die in einer Sammelunterkunft wohnen, nicht mehr Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern die rechnerisch um 10 % geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Einführung dieser "Sonderbedarfsstufe" erforderlich, da für diejenigen, die [X.] über § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den §§ 28, 28a und 40 [X.] beziehen, die [X.] des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend gelten, das keine spezielle Regelbedarfsstufe für [X.] kennt. Die neue Regelbedarfsstufe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 [X.] in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung finde einzig auf Menschen mit Behinderungen Anwendung, die in der mit dem [X.] vom 23. Dezember 2016 ([X.] 3234) eingeführten neuen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] untergebracht werden. Die [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] und 2 [X.] fänden nur auf erwachsene Leistungsberechtigte in Wohnungen Anwendung, zu denen die [X.] nicht gehörten (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]0). Daher habe es für [X.] einer eigenen Regelung bedurft.

9

a) Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ist mit Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. August 2019 ([X.] 1290) eingeführt worden und trat zum 1. September 2019 in [X.]. Sie lautet auszugsweise:

§ 2 [X.] Leistungen in besonderen Fällen

(1)

1. bei der Unterbringung in einer [X.]sunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;

2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer [X.]sunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen [X.]

Die Neuregelung verändert die Höhe der [X.] in [X.]n, wirkt aber auch darüber hinaus. So verringern sich die Leistungen für alleinstehende erwachsene schwangere Frauen und Alleinerziehende zudem, weil sie im [X.] Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 2 [X.] nur noch in Orientierung an der Regelbedarfsstufe 2 haben.

b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ist für die Leistungshöhe vor allem die Art der Unterkunft entscheidend. Erfasst ist die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und [X.]sunterkünften als [X.]n (oben Rn. 8). Das persönliche [X.] der Leistungsberechtigten zueinander spielt insoweit anders als bei den Bedarfsgemeinschaften (oben Rn. 5) keine Rolle.

Ausweislich der Begründung des Entwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des [X.]es ist § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] eine Folgeänderung zu den Neuregelungen in § 3a [X.]. Der Gesetzgeber nimmt an, dass die mit der Unterbringung in [X.]n verbundenen Einspareffekte, die in den ersten (damals 15) Monaten die Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 bei den Grundleistungen rechtfertigten, auch nach Ablauf der Wartefrist fortbestünden. Daher werde auch für die [X.], die in dieser Wohnform leben, eine "Sonderbedarfsstufe" auf dem Niveau der Regelbedarfsstufe 2, also in Höhe von 90 % der Regelbedarfsstufe 1, geschaffen (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]0).

Alleinstehende würden damit wie Leistungsberechtigte in [X.] der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet. Dies gelte unabhängig davon, ob sie in der Unterkunft allein, mit einem Partner oder einer Partnerin oder mit anderen Erwachsenen zusammenlebten. Denn es sei davon auszugehen, dass eine [X.]sunterbringung Einspareffekte zur Folge habe, die denen in [X.] im Ergebnis vergleichbar seien (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]3). Der Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf", der hinter der Regelung für [X.] stehe (BTDrucks 18/9984, [X.] f.), lasse sich auf Personen übertragen, die in [X.]n die Küche sowie Sanitär- und Aufenthaltsräume gemeinsam nutzten. Auch hier ermögliche die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen auf die [X.] aufgeteilt beziehungsweise von ihren Mitgliedern gemeinsam getragen würden. Dies betreffe die gemeinsame Nutzung oder den Austausch beim notwendigen Bedarf an Nahrung und Getränken (Abteilung 1 der [X.] 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der [X.] in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den [X.]sküchen gemeinsam genutzt werde, oder die gemeinsame Nutzung bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der [X.] 2013). Dem liege eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse zugrunde (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4).

Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus könne zudem erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Sie seien als neu Angekommene mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbinde. In dieser träfe sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen. Sofern Konflikte aufträten, gebe es Lösungen innerhalb des Hauses oder mit einer anderen Sammelunterkunft. Nur wenn die Unterbringung kurzfristig sei, könne von einer entsprechenden Solidarisierung in der [X.]sunterbringung und den sich daraus ergebenden Synergie- und [X.] nicht ausgegangen werden (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4 f.).

c) Die Frage, ob diese Sonderbedarfsstufe verfassungsgemäß ist, war bereits im Rahmen der Beteiligung zum Referentenentwurf und in der Anhörung des zuständigen Ausschusses im [X.] umstritten. Im Rahmen ihrer Beteiligung zum Referentenentwurf äußerten sich zahlreiche Verbände ablehnend (so der [X.], 29. März 2019, [X.] f.; der [X.], 29. März 2019, S. 4; der [X.], 29. März 2019, [X.]; die [X.], 29. März 2019, [X.] f.; der Bevollmächtigte des [X.] und das Kommissariat der [X.] Bischöfe, 17. Mai 2019, [X.]; der [X.], 31. März 2019, [X.]; der Jesuiten-Flüchtlingsdienst, 29. März 2019, [X.]; die [X.], 17. Mai 2019, S. 4; sowie Pro Asyl, 29. März 2019, [X.] ff.). [X.] wurde die Neuregelung vom [X.] (29. März 2019, [X.]). Zurückhaltend äußerte sich der [X.] (1. April 2019, [X.]). Auch in der Anhörung zum Gesetzentwurf waren verfassungsrechtliche Einwände erhoben worden ([X.] 19(11)363; ablehnend dort auch der [X.], [X.]1, und der [X.], [X.] ff.).

Der fachlich zuständige Ausschuss des [X.], Integration und Sozialpolitik sprach sich gegen die Einführung der Sonderbedarfsstufe in [X.]n aus. Gerade bei gemeinschaftlicher Unterbringung von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Nationalität und unterschiedlichen [X.] Hintergrunds sei die Annahme gemeinschaftlichen Wirtschaftens in hohem Maße unrealistisch und auch geeignet, zusätzliches Konfliktpotenzial in den Unterkünften zu schaffen. Die Regelung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 274/1/19, [X.]). Derselbe Ausschuss des [X.]esrates hatte sich auch zuvor kritisch zu der Neuregelung geäußert. Die Annahme, beim Zusammenleben fremder erwachsener Menschen in [X.]sunterkünften ergäben sich im Alltag Synergieeffekte wie in einer Bedarfsgemeinschaft, welche eine Senkung der Regelleistung rechtfertigen könnten, entbehre jeder empirischen Grundlage. Ein erzwungenes Teilen sei in hohem Maße unrealistisch und geeignet, zusätzliches Konfliktpotenzial in den Unterkünften zu schaffen. Die entsprechenden Passagen im Gesetzentwurf seien zu streichen ([X.] 178/1/19, [X.]). Zu § 3a [X.] heißt es, der Vergleich mit [X.] sei "nicht nachvollziehbar und realitätsfern", denn Asylsuchende in [X.]sunterbringung seien eine in jeder Hinsicht heterogene Gruppe, da sie beispielsweise aus unterschiedlichen Kulturkreisen kämen und daraus resultierend unterschiedliche Essgewohnheiten hätten. Auch stünden [X.] Gegebenheiten dem gemeinsamen Wirtschaften oft entgegen. Der Ausschuss vertrat die Auffassung, die spezielle abgesenkte Bedarfsstufe für Menschen in [X.]sunterbringung, die nicht in einer Paarbeziehung leben, sei zu streichen (vgl. [X.] 178/1/19, [X.], 10).

Die Bedenken wurden in der Sitzung des [X.]esrates am 28. Juni 2019 jedoch nicht aufgegriffen; für die Empfehlung, den Vermittlungsausschuss anzurufen, stimmte nur eine Minderheit (vgl. [X.]esrat, Plenarprotokoll 979 - Stenographischer Bericht, [X.]74). Mehrheitlich stimmte der [X.]esrat dem Gesetz zu.

4. In [X.]n findet somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] die Sonderbedarfsstufe 2 Anwendung. Daneben ermöglicht die Verweisung auf das [X.] die Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] analog. Nach dessen [X.] wird der in der Sonderbedarfsstufe bereits um 10 % geringer bemessene Regelsatz der Geldleistungen im Einzelfall nochmals niedriger festgesetzt, wenn ein Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Der Gesetzgeber hat eine solche Leistungskürzung in § 27a Abs. 4 Satz 5 [X.] in der besonderen Wohnform nach dem [X.] (oben Rn. 8) für bestimmte Mehraufwendungen eingeschränkt. In [X.]n findet die [X.] dagegen uneingeschränkt Anwendung. Um über den durchschnittlichen Bedarf hinausgehende atypische Ausgaben für den Regelbedarf zu decken, wird dieser im Einzelfall in [X.]n nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] analog auch höher festgesetzt.

Der 1982 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste 2014 in die [X.] ein und ist seitdem der im Ausgangsverfahren beklagten [X.] als Asylbewerber zugewiesen. Nach Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 2017 war er im streitigen [X.]raum von November 2019 bis Februar 2020 im Besitz einer Duldung gemäß § 60a [X.] ([X.]) und vollziehbar ausreisepflichtig. Er erhält laufend Leistungen von der beklagten [X.] und seit Juli 2015 Leistungen nach § 2 [X.]. Er hat vor dem Sozialgericht beantragt, ihm höhere [X.] zuzusprechen.

1. Ab dem 30. April 2014 war der alleinstehende Kläger in einer [X.]sunterkunft der beklagten [X.] mit 24 Personen untergebracht. Er lebte in einer Wohneinheit mit fünf weiteren Personen in drei Zimmern, Küche und Bad. Seit April 2019 teilte er [X.] mit einem Mitbewohner aus [X.]. Die Bewohner [X.] stammten aus [X.]. Küche und Bad benutzten neben diesen sechs Personen zusätzlich zwei Personen aus dem [X.] und aus [X.], die in der Unterkunft, aber nicht in der Wohneinheit lebten. Zwischen diesen sieben Personen und dem Kläger bestand kein Verwandtschaftsverhältnis. Zwei der Mitbewohner aus [X.] und ein weiterer Bewohner waren anerkannte Asylbewerber mit Bleiberecht; sie erhielten teilweise Leistungen nach dem [X.] gemäß der Regelbedarfsstufe 1 und waren teilweise erwerbstätig und nicht im Leistungsbezug. Die weiteren vier Personen befanden sich im Asylverfahren; zwei von ihnen bezogen Leistungen nach § 2 [X.], die anderen beiden waren erwerbstätig und erhielten keine Leistungen.

In der Unterkunft, die der Kläger im streitigen [X.]raum bewohnte, waren Schlafzimmer, Küche und Sanitäranlagen möbliert und mit Haushaltsgeräten ausgestattet. Die [X.] als Betreiberin der Unterkunft war auch für ihre Reparatur oder den Austausch zuständig und kam für die Kosten auf. Die Versorgung mit Strom und Heizung erfolgte ebenfalls durch die [X.]. In der Unterkunft gab es kein kostenfreies [X.] oder WLAN, keine Computer zur gemeinschaftlichen Nutzung und auch keinen gemeinschaftlichen Aufenthaltsraum.

Im Rahmen der Zustellung hat der Kläger ergänzend erklärt, er verfüge zwischenzeitlich über eine am 5. Januar 2021 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, sei seit Dezember 2021 geringfügig beschäftigt und erhalte aufstockende Leistungen nun auch nach dem [X.] gemäß der Regelbedarfsstufe 1. Seit August 2021 lebe er in einer Containeranlage außerhalb des Ortes in einem Gewerbegebiet.

2. Mit Bescheiden vom 7. und 22. November 2019 bewilligte die [X.] dem Kläger monatliche Leistungen für November und Dezember 2019 in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (382 Euro), unter Abzug von Strom- und Energiekosten (33,84 Euro) und einer Pauschale für Innenausstattung und Geräte (23,52 Euro). Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2019 und 24. Januar 2020 bewilligte die [X.] für Januar und Februar 2020 monatliche Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (389 Euro), wiederum abzüglich Strom- und Energiekosten (34,46 Euro) und abzüglich einer Pauschale für Innenausstattung und Geräte (23,95 Euro). Der Widerspruch gegen die Leistungsbewilligung hatte keinen Erfolg.

3. Der Kläger erhob am 7. April 2020 Klage zum Sozialgericht wegen der Höhe der Leistungen im November und Dezember 2019 sowie Januar und Februar 2020. Er beantragte Leistungen nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1. Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe die Höhe der Leistungen nicht tragfähig begründet. Der Bedarf erwachsener Personen in einer [X.]sunterkunft weiche nicht signifikant von dem Bedarf derjenigen ab, die in einer Wohnung lebten. Ein Zusammenleben wie bei Paaren finde in Flüchtlingsunterkünften generell und auch im Fall des [X.] nicht statt. Er kenne seinen Zimmernachbarn nicht und wisse nur, dass er aus [X.] stamme. Die in der Unterkunft lebenden Personen teilten materiell miteinander nichts. Zudem dürfe keine Pauschale für Innenausstattung und Geräte abgezogen werden. Die Behörde erbringe dafür keine Sachleistungen und es müsse dem Kläger überlassen bleiben, ob er neben den in der Unterkunft vorhandenen Gegenständen weitere anschaffen, austauschen oder ersetzen wolle. Dafür müsse es ihm möglich sein, den im Regelsatz enthaltenen Anteil für diese Ausgaben anzusparen. Die Kürzung um Kosten für Strom und Energie sei zwar im Grundsatz rechtmäßig, aber zu hoch angesetzt; sie bestimme sich nach § 5 Abs. 1 [X.], denn nur darauf nehme § 27a Abs. 4 Satz 2 [X.] ausdrücklich Bezug.

4. Das Sozialgericht hat am 13. April 2021 nach Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem [X.] die Frage vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] in der Fassung vom 13. August 2019, soweit von der Norm auch alleinstehende Leistungsberechtigte erfasst sind, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] lägen vor, doch sei die Höhe der Leistungen für Personen wie den Kläger mit der Sonderbedarfsstufe verfassungswidrig festgelegt. Die Anwendung der Übergangsregelung in § 15 [X.] habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 könne nicht durch verfassungskonforme Auslegung erreicht werden. Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergebe sich auch weder direkt noch analog aus § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.], denn dieser erfasse nur atypische, dauerhafte, erheblich abweichende Sonderbedarfe, die hier weder vorlägen noch vorgetragen seien. Darüber hinaus seien nach § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] vom Regelbedarf teilweise rechtswidrig Verbrauchsausgaben abgezogen worden. Dabei seien die Abzüge für monatliche Bedarfe der [X.]-Abteilung 5 rechtmäßig, weil der monatliche Regelbedarf an Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Teppichen und Bodenbelägen, größeren Haushaltsgeräten sowie Dienstleistungen für die Haushaltsführung gedeckt sei, denn in der Unterkunft würden defekte Möbel, Bodenbeläge und Geräte repariert und ersetzt. Demgegenüber sei eine Kürzung von Bedarfen für kleine elektrische Geräte, Heimtextilien und sonstige Güter für die Haushaltsführung in der Unterkunft nicht zulässig, denn sie würden nicht gestellt und es bleibe dem Kläger überlassen, diese selbst anzuschaffen oder vorhandene Geräte zu ersetzen.

b) Das Sozialgericht ist davon überzeugt, dass die von § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] bestimmte Höhe des Regelbedarfs im Umfang der Regelbedarfsstufe 2 gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie für alleinstehende Leistungsberechtigte gilt. Der Gesetzgeber habe sie nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert begründet. Einspareffekte seien weder empirisch erhoben noch gebe es dazu tragfähige Annahmen. Auch werde in mehrfacher Hinsicht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

c) Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich. Wäre § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] mit Verfassungsrecht vereinbar, sei die Klage teilweise unbegründet. Würde die Vorlagefrage verneint, habe der Kläger einen Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1.

Das Verfahren ist zugestellt worden. Der Senat hat darum gebeten, soweit vorhanden empirische Erkenntnisse über erwachsene alleinstehende Leistungsberechtigte mitzuteilen, die in [X.]n leben und [X.] in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 oder Leistungen nach dem [X.] und [X.] in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 beziehen. Zudem bat der Senat um Angaben zu Anzahl und Infrastruktur der [X.], insbesondere zu gemeinschaftlich genutzten Küchen, Sanitär- und Aufenthaltsräumen sowie zur gemeinschaftlichen Nutzung etwaiger Festnetz- und [X.]anschlüsse. Insbesondere seien Erkenntnisse über konkrete Synergie- und Einspareffekte in [X.]n bei alleinstehenden Erwachsenen bezogen auf die jeweilige regelbedarfsrelevante Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von Interesse.

1. Der [X.] und der [X.]esrat haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die [X.]esregierung weist lediglich darauf hin, es sei im Koalitionsvertrag vereinbart, dass in dieser Legislaturperiode das [X.] im Lichte der Rechtsprechung des [X.]s fortentwickelt werde. Dabei werde auch die Zuordnung alleinstehender Leistungsberechtigter in [X.]n zur Regelbedarfsstufe 2 überprüft. In der Sache lägen im [X.] nur begrenzt Daten vor. Nach Angaben des Statistischen [X.]esamtes bezogen zum 31. Dezember 2019 insgesamt 60.455 Personen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]. Für 2020 sei von rund 57.000 Leistungsberechtigten insgesamt und davon 39.000 Alleinstehenden auszugehen; bis Ende 2021 werde mit etwas mehr Menschen gerechnet.

2. Zum Verfahren haben mehrere Länder Stellung genommen. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] tragen insbesondere vor, dass keine Erkenntnisse über konkrete Synergieeffekte durch das Zusammenleben in [X.]n vorlägen oder erkennbar seien. So wird dargelegt, dass in der Praxis Festnetz- oder [X.]anschlüsse nicht regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden; etwaiges WLAN sei teils auf Gebäudeteile beschränkt und decke nicht alle Bedarfspositionen der [X.]-Abteilung 8 ab. Das fehlende [X.] fremder Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen mit unterschiedlichen Aufenthaltszeiten in der Unterkunft spreche gegen die Möglichkeit, Gebrauchsgegenstände gemeinsam anzuschaffen und zu nutzen oder Freizeit gemeinsam zu gestalten, um Bedarfe in der [X.]-Abteilung 9 zu verringern. Gleiches gelte für den Bedarf an Nahrung der [X.]-Abteilung 1. Die Betroffenen bildeten keine Schicksalsgemeinschaft, sie lebten unfreiwillig zusammen; die Behörde bestimme und teile zu, wer mit wem zusammenwohne, könne aber Herkunftsländer und Sprachen nicht immer berücksichtigen. Hinzu komme die hohe Fluktuation. Auch verfüge nur ein Teil der [X.] über [X.]sküchen. Empirische Erkenntnisse oder sonstige tragfähige Annahmen, aus denen sich ein verminderter Bedarf alleinstehender Erwachsener in [X.]n im Vergleich mit denen ergebe, die in Wohnungen lebten, fehlten. Eine Absenkung der Regelleistung, wenn einander Fremde in [X.]sunterkünften lebten, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das [X.] gibt an, dass Einzelheiten nicht bekannt seien.

3. Das [X.]essozialgericht hat mitgeteilt, dass keine Rechtsprechung zu der hier vorgelegten Norm existiere. Zwischenzeitlich hat es auf die unter - [X.]/8 [X.] 1/21 R - anhängige Revision einer beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2021 - L 8 [X.] 122/20 - den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Sache vertagt. Im Terminbericht Nr. 30/22 heißt es, gegen die Regelungen über die Höhe der Leistungen bei Unterbringung alleinstehender erwachsener Personen in einer [X.]sunterkunft sowohl bei [X.] als auch bei Grundleistungen bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.

4. Der Senat hat zudem sachkundigen Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] und der [X.] haben sich hier nicht geäußert. Ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen haben der [X.], die [X.]esagentur für Arbeit, die [X.]esvereinigung der [X.] Arbeitgeberverbände e.V., der [X.] und der [X.] e.V. Stellung genommen haben jedoch mehrere Verbände, der Bevollmächtigte des [X.] und das Kommissariat der [X.] Bischöfe, das [X.] sowie der [X.] der [X.].

a) Die [X.]esarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ([X.]) hält die hier zu prüfende Norm für verfassungswidrig. Es lägen keine statistischen Daten vor. Man habe eine Umfrage durchgeführt, an der sich 2.828 Personen beteiligt hätten, die überwiegend in der Alltagsbetreuung und Sozialarbeit sowie leitend in einer Unterkunft, in einer Beratungsstelle, ehrenamtlich und anwaltlich tätig sind, sowie Bewohnerinnen und Bewohner einer Unterkunft. Aus der Umfrage ergäben sich Anhaltspunkte zur Lebenssituation und den Lebensumständen in einer Sammelunterkunft. Danach gebe es keine Einsparpotenziale bei Erwachsenen, die dort mit Menschen außerhalb der eigenen Familie untergebracht sind.

b) Die [X.]- Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung schließt sich der Auffassung des [X.] an, dass die vorgelegte Regelung gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoße. Seit der Verabschiedung des [X.]essozialhilfegesetzes 1961 habe es einen Konsens gegeben, dass Leistungen zur Existenzsicherung ausreichen müssten, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dieser Konsens sei mit Inkrafttreten des [X.]es 1993 für die Gruppe der nach § 1 [X.] Leistungsberechtigten aufgekündigt worden. Das Leistungsniveau liege seitdem unter dem Niveau der Sozialhilfe; der Abstand habe sich nach der Entscheidung des [X.]s von 2012 nur kurzfristig verringert und sei durch spätere Reformen bei Alleinstehenden in [X.]n wieder stark gestiegen. Zwar seien die [X.] in § 2 [X.] eigentlich ein Versuch des Gesetzgebers, die Gruppe derer zu begrenzen, die unter dem geringen Leistungsniveau zu leiden hätten. Die hier zu überprüfende Regelung sei aber nicht tragfähig begründbar. Die angenommenen Einspareffekte bestünden nicht; auf tatsächliche Bedarfe stelle das Gesetz nicht ab. Es gebe keine "Schicksalsgemeinschaft" und es könne keine Obliegenheit geben, Unmögliches zu bewirken.

c) Auch der [X.] ([X.]) schließt sich dem vorlegenden Sozialgericht an. Der Gesetzgeber verfolge mit dem [X.] seit Jahrzehnten unzulässige migrationspolitische Ziele. Bereits im Gesetzgebungsverfahren habe der [X.] ein Zweiklassensystem beim Existenzminimum entschieden abgelehnt.

d) Der Deutsche [X.]tag ([X.]) hält die Vorlage ebenfalls im Ergebnis für begründet. Der Gesetzgeber stütze sich auf den Gedanken des Wirtschaftens "aus einem Topf", um den "[X.]" auf Alleinstehende in [X.]sunterkünften anzuwenden. Die Begründung dafür genüge aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Einspareffekte seien nicht plausibel und könnten auch nicht eingefordert werden. Tatsächlich lebten sehr inhomogene Gruppen in den Unterkünften. Studien belegten das Konfliktpotenzial.

e) Der Bevollmächtigte des [X.] und das Kommissariat der [X.] Bischöfe schließen sich dem Vorlagebeschluss an. Ein gesondertes Leistungsregime sei geeignet, stigmatisierend zu wirken und Menschen dauerhaft von der Teilhabe am [X.] Leben auszuschließen. Eine realitätsgerechte Bedarfsermittlung sei bislang unterblieben und eine bundesweite Aussage zur Ausstattung von [X.]n nicht möglich, um die Kürzung des Regelbedarfs zu rechtfertigen. Die tatsächlichen Gegebenheiten unterschieden sich derart, dass nicht auf Einspareffekte zu schließen sei. Es gebe keine Sparpotenziale in einzelnen [X.]-Abteilungen. Insbesondere Seelsorgende berichteten, dass ein gemeinsames Wirtschaften ohne [X.] kaum stattfinde.

f) Die [X.], die hier Stellung genommen haben, halten die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ebenfalls für verfassungswidrig. Der [X.] hat in Zusammenarbeit mit dem Bündnis [X.] - [X.] sowie Pro Asyl Stellung genommen und zu den Fragen der Zustellung mit weiteren [X.]n eine bundesweite Umfrage durchgeführt. Die Lebenssituation der Betroffenen und die Ausstattung der Einrichtungen unterscheide sich stark. Ein gemeinsames Wirtschaften in den Unterkünften sei nicht belegt. Viele [X.] fehlten. Das Asylbewerberleistungsrecht verfolge unzulässig die migrationspolitischen Ziele, Menschen abzuschrecken und [X.] zu erzeugen. Der Flüchtlingsrat [X.] stützt seine Stellungnahme auf Dokumente der Landesregierung und der Deputation für Soziales des Landes [X.], Angaben der Träger mehrerer Unterkünfte, Auskünfte dort arbeitender Personen und Befragungen ehemaliger und aktueller Bewohnerinnen und Bewohner. Lebenssituation und Ausstattung der Unterkünfte unterschieden sich stark. Von [X.] könne nicht ausgegangen werden. Teils lägen sogar höhere Bedarfe vor.

g) Pro Asyl - [X.]esweite [X.] (vgl. [X.], [X.] 2020, [X.]) hält die vorgelegte Regelung ebenfalls für verfassungswidrig. Zur Infrastruktur in den Unterkünften gebe es keine repräsentativen Erkenntnisse. Nach den Erfahrungen der Anwaltschaft und von Ehrenamtlichen seien Einsparungen nicht tragfähig begründbar. Zumindest müsse § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Behörde über eine Obliegenheit zu Einsparungen belehren und dazu anleiten müsse sowie zu überprüfen habe, ob tatsächlich Einsparungen in Höhe von 10 % erzielt wurden oder tatsächlich hätten erzielt werden können. Derzeit würden die an der untersten Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren liegenden Regelbedarfssätze evident unterschritten.

h) [X.] legt dar, dass sich aus Völker- und Verfassungsrecht die Pflicht des Staates zur Unterstützung für jede einzelne Person ergebe, um ihre unveräußerlichen Menschenrechte verwirklichen zu können. Es dürfe nicht nach dem aufenthaltsrechtlichen Status unterschieden werden; der Umfang der Leistungen sei transparent und nachvollziehbar zu berechnen und müsse sich an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Dies sei bei § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] nicht der Fall. Das verletze mehrere im Sozialpakt der [X.] ([X.]) garantierte Rechte und verstoße gegen Art. 1 des [X.] ([X.]), der verbiete, aufgrund der [X.] zu unterscheiden. Verletzt sei auch das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 14 [X.] und Art. 3 GG, wenn alleinstehende Asylsuchende in [X.]n signifikant schlechter gestellt würden als [X.] Staatsangehörige in vergleichbaren Unterbringungssituationen. Für die Begründung des Gesetzgebers, wonach die Annahmen zu [X.] auf die Lebenssituation alleinstehender Erwachsener in [X.]n übertragbar seien, gebe es keine tragfähigen Anhaltspunkte.

i) Auch das [X.] ([X.]) hält den generellen Abzug von 10 % gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 in [X.]n für nicht gerechtfertigt. Er sei nicht damit zu begründen, dass regelbedarfsrelevante Ausgaben entfielen, weil sie von der Unterkunft zur Verfügung gestellt würden. Eine transparente und nachvollziehbare Bedarfsermittlung auf empirischer Grundlage fehle; Einspareffekte seien angesichts der Verschiedenheit der Betroffenen und der bestehenden Infrastruktur weder plausibel noch zumutbar zu erzielen.

j) Der [X.] der [X.] ([X.]) weist darauf hin, dass es nach der Praxis des Ausschusses der [X.] für wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte zu den Anforderungen an die Völkerrechtskonformität von Leistungen zur Existenzsicherung gehöre, das Minimum an Sozialleistungen an den Grundsätzen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit orientiert zu bestimmen. Das sei für die Prüfung von Bedeutung, ob sich aus der gemeinsamen Unterbringung alleinstehender Erwachsener ein [X.] ergebe.

Die Vorlage des [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das [X.] ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen an ihre Begründung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Die vorgelegte Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ist für das Sozialgericht entscheidungserheblich. Es ist nach seinen Darlegungen nicht davon auszugehen, dass die Übergangsregelung in § 15 [X.] den Kläger des Ausgangsverfahrens dahingehend schützt, weiter die [X.] zu erhalten, die er zum 21. August 2019 und zuvor beanspruchen konnte. Ob § 15 [X.] als umfassende Bestandsschutzregelung verstanden werden kann (vgl. [X.], in: [X.], GK-[X.], Stand April 2020, § 15 Rn. 16 ff., 18), ist bislang nicht entschieden (dafür das [X.], Urteil vom 29. April 2021 - L 8 [X.] 122/20 -, Rn. 48, zur Revision oben Rn. 32; dagegen [X.], Beschluss vom 13. Februar 2020 [X.] 4273/19 [X.] -, Rn. 14). Hier ist die Auffassung des [X.] zugrunde zu legen, die vertretbar begründet wird.

2. Das Sozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift ausreichend begründet. Das Gericht orientiert sich zwar offensichtlich an einem öffentlich verfügbaren Muster, macht sich dessen Argumente aber erkennbar zu eigen (vgl. dazu [X.] 152, 68 <110 Rn. 112>). Zwar gelingt dies nicht durchweg, denn es finden sich Formulierungen, die nicht zum Sachverhalt passen. Je weniger eine auf einem Muster beruhende Vorlage zum konkreten Fall passt, desto eher wäre davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht nicht eigenständig argumentiert und die Vorlage dann unzulässig ist. Solange aber wie hier deutlich wird, dass das Muster in hinreichendem Maße eigenständig auf den zu entscheidenden Fall bezogen wird, genügt das den prozessrechtlichen Anforderungen.

3. Das Sozialgericht hat vertretbar begründet, warum die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Regelung (vgl. [X.] 130, 372 <398 f.> m.w.N.; 149, 126 <154 ff. Rn. 72 ff.> m.w.N.) aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt (zum Maßstab [X.] 96, 315 <324 f.>; 121, 108 <117>).

4. Das [X.] ist für die Überprüfung der vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, denn sie ist jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. [X.] 152, 152 <168 Rn. 39> - Recht auf [X.]; 158, 1 <23 ff. Rn. 36 ff. > - [X.]). Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf den Kläger des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (vgl. auch [X.] 152, 152 <169 Rn. 42>).

§ 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]ist nicht durch die Richtlinie 2013/33/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ([X.]; [X.]), determiniert. Zwar ergeben sich aus Art. 17 [X.] unionsrechtliche Vorgaben auch zu materiellen Leistungen für Geflüchtete und damit auch für Personen, die von der hier zu prüfenden Regelung erfasst werden. Doch lässt Art. 17 [X.] in den Absätzen 3, 4 und 5 den Mitgliedstaaten der [X.] zumindest einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. auch Erwägungsgrund 24 sowie BTDrucks 19/10052, [X.]4). Jedenfalls findet die [X.] auf den Kläger des Ausgangsverfahrens keine Anwendung, denn er ist nicht "Antragsteller" im Sinne des Art. 2b[X.], da über seinen Antrag - soweit ersichtlich - endgültig im Jahr 2017 entschieden worden ist.

Auch die Richtlinie 2008/115/EG des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([X.] 348/98; [X.]) enthält für die Mitgliedstaaten insoweit keine verbindlichen Vorgaben, durch die § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] vollständig determiniert würde. Die Abschiebung des [X.] zur Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung ist aufgrund der innerstaatlichen Duldung (§ 60a [X.]) ausgesetzt. In Erwägungsgrund 12 der Richtlinie heißt es, dann treffe die Mitgliedstaaten die Pflicht, Festlegungen zur Sicherung des Existenzminimums zu treffen; auch dies ist deren Ausgestaltung überantwortet. Die in Art. 14 [X.] geregelten unionsrechtlichen Garantien der Aufrechterhaltung der [X.] mit Familienangehörigen, medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten, dem Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige und der Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen sind hier nicht betroffen.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. August 2019 ([X.] 1290) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe der Anwendung der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 auf alleinstehende Erwachsene in [X.]n verletzt das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

1. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann ([X.] 125, 175 <222 f.> m.w.N. - Höhe der Regelleistung I; ebenso [X.] 132, 134 <159 Rn. 63> - Höhe der [X.]; siehe auch [X.] 137, 34 <72 Rn. 74> - Höhe der Regelleistung II; [X.] 142, 353 <371 f. Rn. 39> - Bedarfsgemeinschaft; [X.] 152, 68 <114 Rn. 120> - Sanktionen im Sozialrecht). Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. [X.] 125, 175 <225>; 132, 134 <162 Rn. 69, 163 Rn. 72>; 137, 34 <73 Rn. 77, 74 Rn. 79>; 142, 353 <370 ff. Rn. 36, 38, 43>).

Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind ([X.] 125, 175 <223>; 132, 134 <160 Rn. 64>; 142, 353 <370 Rn. 37>). Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. [X.] 125, 175 <222>; 132, 134 <159 Rn. 62>). Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. [X.] 125, 175 <224>; 132, 134 <160 Rn. 65>).

2. Der Gesetzgeber verfügt bei den Regelungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen ([X.] 125, 175 <224>; 132, 134 <161 Rn. 67>; 137, 34 <72 Rn. 74>). Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. [X.] 125, 175 <222, 224 f.>; 132, 134 <159 ff. Rn. 62, 67>; 137, 34 <72 ff. Rn. 74, 76, 78>; 142, 353 <370 Rn. 38>; 152, 68 <114 Rn. 121>). Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen, trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. [X.] 152, 68 <115 Rn. 121>; stRspr).

Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, belegt werden kann (vgl. [X.] 132, 134 <164 Rn. 73> m.w.N.). Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. [X.] 132, 134 <173 Rn. 95>; vgl. auch [X.] 152, 68 <114 Rn. 120>).

3. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das [X.] ([X.] 125, 175 <225>; 152, 68 <115 Rn. 122>; stRspr). Das [X.] hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik ([X.] 152, 68 <115 Rn. 122> m.w.N.).

a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. [X.] 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165 Rn. 78>; 137, 34 <75 Rn. 81>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen ([X.] 142, 353 <372 Rn. 41>). [X.] unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in [X.] ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist ([X.] 137, 34 <75 Rn. 81>; 142, 353 <372 Rn. 41>).

b) Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz in der Gesamtschau nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. [X.] 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165 f. Rn. 79>; 137, 34 <74 f. Rn. 80, 75 Rn. 82>; 142, 353 <372 Rn. 40 ff.>; 152, 68 <115 Rn. 122>). Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (vgl. [X.] 142, 353 <372 Rn. 42>). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. [X.] gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. [X.] 125, 175 <237 f.>; 132, 134 <170 f. Rn. 90 f.>; 137, 34 <75 Rn. 83>).

4. Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme [X.] Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den [X.] zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. [X.] 125, 175 <222>; 142, 353 <371 Rn. 39>; 152, 68 <116 Rn. 123>; siehe auch [X.] 120, 125 <154 ff.>). Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben (vgl. [X.] 152, 68 <116 Rn. 125>). Auch der [X.] Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt ([X.] 142, 353 <371 Rn. 39>). Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des [X.] Staatsziels ([X.] 152, 68 <116 Rn. 124>).

a) Der [X.] kann durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. [X.] 142, 353 <371 Rn. 39>; 152, 68 <116 f. Rn. 126>). Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer [X.] ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. [X.] 87, 234 <264 f.>; auch [X.] 75, 382 <394 f.>). Das gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen. Allerdings ist eine Anrechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht ([X.] 142, 353 <371 Rn. 39> m.w.N.). Maßgebend sind insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. [X.] 75, 382 <394>; 87, 234 <256, 265>). Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind ([X.] 142, 353 <371 Rn. 39, 382 Rn. 65> m.w.N.). Eine Grenze kann die Anrechnung auch in der Selbstbestimmung der Beteiligten oder anderen Grundrechten finden (vgl. [X.] 142, 353 <371 f. Rn. 39>).

b) Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der [X.] Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen ([X.] 152, 68 <117 Rn. 126>). Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten zur Überwindung, Vermeidung oder Verringerung der Bedürftigkeit beschränken allerdings die Handlungsfreiheit der Betroffenen. Sie bedürfen daher bereits für sich genommen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit vermeiden oder überwinden, müssen diese Pflichten und Obliegenheiten den an diesem Ziel ausgerichteten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen, dafür also geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. zu Mitwirkungspflichten [X.] 152, 68 <117 Rn. 128>; zu strengeren Anforderungen an Maßnahmen der Durchsetzung [X.] 152, 68 <118 Rn. 132>).

5. Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. [X.] 142, 353 <372 Rn. 43> wie schon [X.] 125, 175 <227>). Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. [X.] 142, 353 <371 f. Rn. 39>; 152, 68 <120 Rn. 135>).

6. Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Menschenrechten (vgl. [X.] 74, 358 <370>; stRspr; für das Sozialleistungsrecht [X.] 132, 134 <161 f. Rn. 68>) ergeben sich hier keine weiterreichenden Anforderungen als nach dem Grundgesetz (vgl. [X.] 132, 134 <161 f. Rn. 68>; 134, 204 <229 Rn. 88>; 148, 267 <284 Rn. 42>).

a) Der [X.] (zur Bedeutung der Rechtsprechung bei der Auslegung des Grundgesetzes [X.] 148, 296 <350 ff. Rn. 126 ff.>; 152, 152 <176 Rn. 58, 178 Rn. 62>) stellt insbesondere dann hohe Anforderungen an die Rechtfertigung abgesenkter Sozialleistungen, wenn inländische und ausländische Staatsangehörige insoweit ungleich behandelt werden (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 16. September 1996, [X.]7371/90, § 42; [X.], Urteil vom 30. September 2003, Nr. 40892/98, § 46). Strenge Anforderungen ergeben sich aber bereits nach dem Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich unterschiedlicher Personengruppen unterschiedliche Maßstäbe anlegt (vgl. [X.] 137, 34 <74 Rn. 78>; oben Rn. 56). Das gilt auch für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, die verschärften verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen unterliegt (vgl. [X.] 130, 240 <255> - [X.] Erziehungsgeldgesetz).

b) Auch aus den [X.] der [X.] ergeben sich keine Anforderungen, die über jene des Grundgesetzes hinausgehen (vgl. [X.] 132, 134 <161 f. Rn. 68>). Die Anforderungen des [X.] für wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte ([X.]; [X.] 1973 [X.]569) an die Grundsätze der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind auch nach dem Grundgesetz zu beachten (oben Rn. 59). Auch aus den Anforderungen aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs. 2 [X.], dem Recht auf [X.] Sicherheit in Art. 9 [X.] und dem Recht auf angemessenen Lebensstandard für sich und die Familie aus Art. 11 Abs. 1 [X.] sowie an die Unterscheidung nach der [X.] nach Art. 1 des [X.] ([X.] 1969 S. 961) ergeben sich im Ergebnis keine strengeren Anforderungen an die hier streitige Regelung als aus dem Grundgesetz (oben Rn. 56).

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, soweit alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten in [X.]n niedrigere Leistungen zuerkannt werden.

1. Dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] in der Höhe bestimmten Geldleistungen bereits evident unzureichend sind, kann hier nicht festgestellt werden. Diese Prüfung bezieht sich nur auf die Höhe der Leistungen in der Gesamtschau (vgl. [X.] 137, 34 <75 Rn. 81>; 142, 353 <372 Rn. 41>). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass um 10 % verringerte [X.] in [X.]n insgesamt keinesfalls sicherstellen könnten, den Hilfebedürftigen ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] analog vorsieht, im Einzelfall höhere Leistungen zur Sicherung des Bedarfs anzusetzen (oben Rn. 6).

2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] vorgenommene Bemessung von Leistungen für den regelmäßigen Bedarf zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 ist derzeit nicht tragfähig begründbar (im Ergebnis ebenso zu § 3a [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand 23.08.2022, § 3a [X.] Rn. 43; [X.], in: [X.], GK-[X.], Stand Juli 2021, § 3a Rn. 32 ff., 45; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2020, § 3a Rn. 17; zweifelnd [X.], in: [X.]/Zink, [X.], Stand Februar 2020, § 2 [X.] Rn. 42g mit dem Verweis auf dies., Stand Februar 2021, § 3a [X.] Rn. 10; [X.]/[X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand 26.11.2021, § 2 [X.] Rn. 170). Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, dass die Leistungshöhe den existenznotwendigen Bedarf sichert. Zunächst ist nicht erkennbar, dass die in den [X.]n wohnenden alleinstehenden Bedürftigen regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern erzielen, die einer Absenkung der Leistungshöhe um 10 % gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 entsprechen (a). Zwar kann der Gesetzgeber bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs grundsätzlich auch eine von den Bedürftigen nicht genutzte, ihnen aber an sich tatsächlich eröffnete und zumutbare Möglichkeit von Einsparungen berücksichtigen. Doch fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass in den [X.]n tatsächlich typischerweise die Voraussetzungen dafür vorliegen, durch die Erfüllung der Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens Einsparungen in dem Umfang erzielen zu können, dass dies die pauschale Absenkung des Regelbedarfs um 10 % rechtfertigen könnte (b). Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] kann auch nicht auf andere als die im Gesetzgebungsverfahren angeführten Gründe gestützt werden (c).

a) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Alleinstehende in den [X.]n, weil sie typischerweise gemeinsam mit anderen dort Wohnenden wirtschaften und dadurch für den Regelbedarf relevante Einsparungen erzielen, tatsächlich im Regelfall einen geringeren Bedarf haben als Alleinstehende in einer eigenen Wohnung. Tragfähige Erkenntnisse dazu liegen nicht vor (aa). Der Gesetzgeber kann auch nicht die pauschale Annahme zugrunde legen, dass in [X.]n so wie in [X.] gemeinsam gewirtschaftet wird und deshalb ein gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 geringerer Bedarf besteht (bb).

aa) Es gibt bislang keine Erkenntnisse, wonach die alleinstehenden Bedürftigen regelmäßig mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der [X.] gemeinsam wirtschaften. Der Gesetzgeber selbst hat zu den tatsächlichen Bedarfen in den [X.]n keine Erhebungen angestellt oder entsprechende Erkenntnisse in dieses Verfahren eingebracht. Die Erwägung, beim notwendigen Bedarf an Nahrung könne eingespart werden, etwa indem Lebensmittel oder zumindest der [X.] in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den [X.]sküchen gemeinsam genutzt werde (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4), wird nicht auf Tatsachen gestützt. Vielmehr wird hier allein eine Erwartung formuliert, ohne zu belegen, dass sie tatsächlich erfüllt wird. Für [X.] liegen dazu keine Daten und auch keine Sonderauswertung der sonst genutzten Daten vor (vgl. dazu BTDrucks 19/10052, [X.]4 unter Verweis auf BTDrucks 18/9984, [X.] f.; [X.], in: Festschrift für [X.] 2018, [X.]33 <143>; [X.], in: [X.], GK-[X.], Stand Juli 2021, § 3a Rn. 32 ff., 45; ähnlich [X.]/[X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand 26.11.2021, § 2 [X.] Rn. 170). Empirische Erkenntnisse zu Einsparungen fehlen (so im Ergebnis auch [X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - [X.] [X.] 64/19 [X.] -, Rn. 56, und vom 23. Januar 2020 - [X.] [X.] 79/19 [X.] -, Rn. 44; dem folgend [X.], Beschluss vom 20. Januar 2020 - [X.] [X.] 5235/19 [X.] -, Rn. 38 f.; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2020 - [X.] [X.] 82/19 [X.] -, Rn. 57; [X.]), Beschluss vom 14. Januar 2020 - [X.] [X.] 26/19 [X.] -, Rn. 19; [X.], Beschluss vom 10. Juni 2020 - L 9 [X.] 22/19 B [X.] -, Rn. 19, und dem folgend SG [X.], Beschluss vom 3. Juli 2020 - [X.] [X.] 55/20 [X.] -, Rn. 21 ff.; [X.], Beschluss vom 23. März 2020 - L 8 [X.] 4/20 B [X.] -, Rn. 38).

Zudem sprechen die in diesem Verfahren eingeholten wie auch die im Gesetzgebungsverfahren (oben Rn. 15) eingebrachten Stellungnahmen eher dagegen, dass in den [X.]n durch gemeinsames Wirtschaften tatsächlich nennenswerte Einsparungen erzielt würden. So gaben in der Umfrage der [X.]esarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (Rn. 34) von 1.453 Rückmeldungen aus allen Ländern nur 5 % an, dass Geld zusammengelegt werde, um Lebensmittel und Verbrauchsgüter zu besorgen und zu teilen, und nur knapp 4 %, gemeinsam auf dem Großmarkt einzukaufen. Das Land [X.] (Rn. 31) legt ebenfalls dar, dass Gebrauchsgegenstände nicht gemeinsam angeschafft werden und Freizeit nicht gemeinsam gestaltet werde, um Bedarfe zu verringern. Nach der Umfrage der [X.]esarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nutzen nur etwa 6 % der Betroffenen Bücher, Spielwaren oder Sportartikel gemeinsam. Auch die weiteren sachkundigen Dritten haben ausführlich beschrieben, dass die Annahme geringerer Bedarfe in [X.]n empirisch nicht nur nicht belegt sei, sondern ihr die verfügbaren Erkenntnisse entgegenstünden.

bb) Die gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 pauschal abgesenkte Leistungshöhe kann auch nicht tragfähig darauf gestützt werden, dass die Annahme von Einsparungen in [X.] auf [X.] übertragen werden könnte. Der Gesetzgeber formuliert diese Annahme, ohne tatsächliche Grundlagen für die Gleichsetzung zu benennen. Anders als bei in einer Wohnung zusammenlebenden Paaren (vgl. [X.] 125, 175 <230 f.>; 137, 34 <83 Rn. 100>; vgl. auch BTDrucks 18/9984, [X.] f.) kann der Gesetzgeber bei Alleinstehenden in einer Sammelunterkunft auch unter Berücksichtigung der in den vorliegenden Stellungnahmen geschilderten tatsächlichen Situation nicht als Regelfall unterstellen, dass sie mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern tatsächlich gemeinsam "aus einem Topf" wirtschafteten und insofern mit [X.] vergleichbar seien (so aber BTDrucks 19/10052, [X.]9 f., 23 ff.). Der Gesetzgeber ging schon für [X.] davon aus, ein [X.] könne nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen hinreichend fundiert quantifiziert werden (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.]) und unterstellte einen solchen nur aufgrund besonderer persönlicher Nähe. Erwachsenen, die nicht als Paar in einer Wohnung als Wohngemeinschaft zusammenleben, ordnet der Gesetzgeber denn auch den Regelbedarf für Alleinlebende zu. Die persönliche Nähe (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.]) fehlt aber auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]. In [X.]n wohnen die Menschen nicht aufgrund eigenen Entschlusses zusammen; die Gruppen bestimmt vor Ort die Behörde, der Träger der Einrichtung oder die Hausleitung. Zu unterstellen ist ein solcher [X.] im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] daher nicht (so auch [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2019 - [X.] [X.]/19 -, Rn. 5; [X.]), Beschluss vom 14. Januar 2020 - [X.] [X.] 26/19 [X.] -, Rn. 20).

b) Allerdings hat der Gesetzgeber den Ansatz der Regelbedarfsstufe 2 für die in [X.]n lebenden alleinstehenden Bedürftigen nicht allein auf die Annahme gestützt, dass dort tatsächlich regelmäßig gemeinsam gewirtschaftet werde. Der niedrigeren Bemessung von Leistungen in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] durch Zuordnung der Regelbedarfsstufe 2 liegt auch die Annahme zugrunde, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, so dass die dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs berücksichtigt werden könnten (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4 f.). Dies ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aa). Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens ist aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den [X.]n auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür haben sich in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben (bb).

aa) Bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs kann nicht nur ein zumutbarer Einsatz von Einkommen, Vermögen und Zuwendungen Dritter und ein gegenseitiges tatsächliches Einstehen füreinander von sich nahestehenden Personen in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden (vgl. [X.] 142, 353 <371 Rn. 39>; oben Rn. 61). Vielmehr kann dem [X.] staatlicher Leistungen zur Sicherung der eigenen Existenz auch dadurch Rechnung getragen werden, dass von Bedürftigen verlangt wird, ihre Hilfebedürftigkeit selbst zu überwinden oder einen Bedarf für existenzsichernde Leistungen gar nicht erst eintreten zu lassen (vgl. [X.] 152, 68 <116 f. Rn. 126>; oben Rn. 62). Ausgehend davon kann der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (vgl. [X.] 152, 68 <148 Rn. 209>).

bb) Der pauschalen Minderung des Regelbedarfs der in einer Sammelunterkunft lebenden alleinstehenden erwachsenen Bedürftigen um 10 % durch die Vorgabe der Regelbedarfsstufe 2 liegt auch die Annahme einer solchen Obliegenheit zugrunde. Der Gesetzgeber geht davon aus, die alleinstehenden Leistungsberechtigten in den [X.]n seien gehalten, durch gemeinsames Wirtschaften in dieser Höhe Einsparungen zu erzielen. Dies genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Der Gesetzgeber verfolgt mit einer solchen Regelung zwar ein legitimes Ziel ((1)). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels auch noch als geeignet ((2)) und erforderlich ((3)) anzusehen. Doch ist die pauschale Leistungskürzung in der Ausgestaltung durch § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass typischerweise tatsächlich die Voraussetzungen vorliegen, durch gemeinsames Wirtschaften in [X.]n nennenswerte Einsparungen erzielen zu können ((4)).

(1) Die § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] zugrundeliegende Obliegenheit, durch gemeinsames Wirtschaften in einer Sammelunterkunft den Bedarf an existenzsichernden Leistungen des Staates zu senken, dient dem legitimen Ziel, den [X.] zu verwirklichen und Leistungen auf die Fälle wirklicher Bedürftigkeit der in [X.] lebenden Menschen zu begrenzen. Durch die Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates wird dessen künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des [X.] Staatsziels gesichert (vgl. [X.] 152, 68 <116 Rn. 124>). [X.] Verhalten, das dazu beiträgt, die Notwendigkeit staatlicher Sozialleistungen gering zu halten, kann insoweit grundsätzlich erwartet werden. Das gilt auch für Menschen, die sich zwar fremd sind, aber vorübergehend unter teilweise vergleichbaren Umständen leben (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4). Etwaige migrationspolitische Erwägungen könnten die Regelung demgegenüber von vornherein nicht tragen (vgl. [X.] 132, 134 <173 Rn. 95>; oben Rn. 56).

(2) Im Ausgangspunkt ist eine solche Obliegenheit im verfassungsrechtlichen Sinne noch geeignet, das legitime Ziel des Nachrangs staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung zu erreichen. Eine Maßnahme ist erst dann nicht mehr in diesem Sinne geeignet, wenn sie die Erreichung dieses Zwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt(vgl. [X.] 158, 282 <336 Rn. 131>; stRspr). Das ist hier im Ergebnis nicht anzunehmen, obwohl mehrere Umstände Anlass zu Zweifeln geben, dass die Obliegenheit auch dazu beitragen kann, den existenzsichernden Regelbedarf alleinstehender Leistungsberechtigter in [X.]n tatsächlich in einem Umfang von 10 % zu verringern.

(a) Derzeit fehlt eine ausdrücklich normierte Rechtspflicht ebenso wie eine ausdrücklich angeordnete Obliegenheit, durch gemeinsames Wirtschaften in den Unterkünften Einsparungen zu erzielen. Dementsprechend gibt es auch keine darauf bezogene Vorgabe, die Betroffenen über eine Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens aufzuklären oder deren Erfüllung sonst zu unterstützen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich, dass die Betroffenen in der Praxis weder durch die Leistungsträger noch durch die Unterkunftsbetreiber über eine Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens informiert oder über die Möglichkeiten dazu aufgeklärt oder dabei unterstützt werden.

(b) Grundsätzlich erscheint es zwar denkbar, dass Kosten gesenkt werden, wenn für den Lebensunterhalt benötigte Güter kostengünstiger gemeinsam beschafft oder vorhandene Güter gemeinsam genutzt werden. Dass hier tatsächlich nennenswerte Einsparungen möglich sind, ist jedoch insbesondere nach den Ausführungen der sachkundigen Dritten ungewiss. Es hat sich in diesem Verfahren nicht gezeigt, dass sich durch gemeinsames Wirtschaften in einer Sammelunterkunft die Kosten für Nahrung, Hygiene, Freizeit und Kommunikation, auf die der Gesetzgeber insoweit verweist (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4; oben Rn. 13), nennenswert verringern lassen.

Der Möglichkeit der gemeinsamen Deckung des [X.] können außerdem zwingende, etwa religiöse Speiseeinschränkungen entgegenstehen (zur Bedeutung als verbindlich empfundener religiöser Gebote vgl. [X.] 138, 296 <332 f. Rn. 96> - [X.]). Erschwerend treten regelmäßig unterschiedliche Sprachkenntnisse und teilweise auch objektiv unterschiedliche Tagesabläufe hinzu, die die Möglichkeit tatsächlich gemeinsamen Wirtschaftens erheblich einschränken können.

Auch sind die in den [X.]n untergebrachten Personen nicht alle gleichermaßen darauf angewiesen, Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften zu erzielen. Wie auch im Fall des [X.] im Ausgangsverfahren wohnen in [X.]n Menschen zusammen, die nur zum Teil die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] niedrigeren Leistungen beziehen, wohingegen andere höhere Leistungen für Alleinstehende nach dem [X.] oder [X.] beziehen oder über eigene Mittel aus Erwerbstätigkeit verfügen, nicht im sozialrechtlichen Sinn bedürftig sind und auch nicht von einer Obliegenheit aus § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] erfasst sein können. Je mehr Geld den Beteiligten zur Verfügung steht, desto weniger sind sie aber darauf angewiesen, durch gemeinsames Wirtschaften zu sparen, zumal wenn sie keine entsprechende Obliegenheit trifft.

Dazu kommt, dass ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass in den [X.]n die Aufbewahrung von Vorräten an Lebensmitteln oder auch Hygieneartikeln in größerem Umfang realistisch möglich ist. Teils ist die Vorratshaltung nicht erlaubt. Die Ausstattung der Unterkünfte ist, soweit erkennbar, auch weder bundeseinheitlich vorgegeben noch sonst standardisiert. Das betrifft auch die grundsätzlich denkbare gemeinsame Anschaffung von Kleingeräten, weil nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass diese in der Praxis sicher verwahrt werden können. Zudem wird in den Stellungnahmen zu diesem Verfahren auf große bauliche Unterschiede hingewiesen (vgl. auch die BAMF-Kurzanalyse, [X.], 2018, [X.] f.), die nicht immer zuließen, gemeinsam zu wirtschaften, wie etwa in Not- und [X.], Containerunterkünften oder [X.]n in Bürogebäuden und ehemaligen Schulen; teils seien die Unterkünfte in einem sehr schlechten Zustand; es gebe offene Schlafsäle für sehr viele Personen oder auch Säle mit Wohnwaben.

Zudem ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Vorräte, Kleingeräte oder gemeinsam zu nutzende [X.] bei unabsehbarer und sehr unterschiedlicher Verweildauer in der Unterkunft gemeinsam angeschafft werden. Ist nicht abzusehen, wie lange Menschen zusammenwohnen, kann eine Obliegenheit, größere Vorräte oder Kleingeräte gemeinsam anzuschaffen, zur Erreichung von Einsparungen kaum beitragen. Ungeeignet ist eine Obliegenheit der gemeinsamen Anschaffung von Kleingeräten jedenfalls in den Fällen, in denen deren Verwendung in der Hausordnung der Unterkunft unabhängig von Vorkehrungen zum Brandschutz verboten wird (vgl. [X.], [X.], [X.], Rechtsgutachten "Hausordnungen in Aufnahmeeinrichtungen", 2021, [X.]0).

(3) Eine Obliegenheit aller in [X.]n wohnenden alleinstehenden [X.], durch gemeinsames Wirtschaften Einsparungen zu erzielen und so den Bedarf an sozialstaatlichen Leistungen zu senken, ist im verfassungsrechtlichen Sinne grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber Grundrechte nicht oder weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Bei dieser Einschätzung verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. [X.] 155, 238 <280 Rn. 105>; stRspr). Hier wäre es zwar insgesamt weniger belastend, wenn der Regelbedarf nicht pauschal durch die Zuweisung einer Sonderbedarfsstufe, sondern nur im Einzelfall niedriger bemessen werden würde, wenn tatsächlich Einsparungen erzielt werden oder zumindest die tatsächlich zumutbare Möglichkeit besteht, durch gemeinsames Wirtschaften nennenswerte Einsparungen zu erzielen, die den Bedarf mindern. Das ist nach § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] auch grundsätzlich möglich. Doch darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine solche Einzelfallregelung nicht in gleicher Weise wie eine pauschale Regelung dazu beiträgt, die gewünschten Einsparungen zu erzielen.

(4) Die Obliegenheit, den Bedarf für existenzsichernde Leistungen durch gemeinsames Wirtschaften zu vermindern, und die darauf beruhende pauschale Absenkung der Leistungen für alleinstehende [X.] in [X.]n um 10 % durch Vorgabe der Regelbedarfsstufe 2 in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ist jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der existenznotwendige Bedarf der betroffenen Leistungsberechtigten ist dann derzeit nicht gedeckt. Zwar wäre eine Regelung, die den Regelbedarf existenzsichernder Leistungen pauschal absenkt, weil die Bedürftigkeit in entsprechender Höhe verringert werden kann, nicht von vornherein unangemessen. Doch wird die Ausgestaltung der hier zu überprüfenden Vorgabe nach den vorliegenden Erkenntnissen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gerecht.

Die Absenkung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] verhindert die nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebotene Sicherung des Existenzminimums, wenn der Bedarf an existenzsichernden Leistungen nicht auch tatsächlich entsprechend verringert ist oder nachweisbar tatsächlich entsprechend verringert werden kann. Die Regelung bewirkt dann eine verfassungswidrige Unterdeckung.

(a) Eine solche Unterdeckung liegt nicht vor, wenn in [X.]n der Bedarf Alleinstehender, die [X.] beziehen, tatsächlich gedeckt ist. Deshalb sind die Behörden nach § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] gehalten, in solchen Einzelfällen einen geringeren Regelsatz festzusetzen. Der Gesetzgeber folgt damit dem [X.] (oben Rn. 60). In [X.]n kann der Regelsatz für Geldleistungen so auch in dem Maße geringer festgesetzt werden, in dem Möbel und Großgeräte für den Haushalt wie Herd, Backofen, Waschmaschinen und Trockenvorrichtungen oder auch Sportgeräte zur gemeinsamen Nutzung bereitstehen, tatsächlich auch repariert und erforderlichenfalls ersetzt werden, und dies grundsätzlich als Regelbedarf im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt. Damit können Einsparpotenziale der gemeinsamen Unterbringung realisiert und der staatliche Aufwand entsprechend gemindert werden, um die begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates zu schonen.

(b) Die Unterdeckung träte auch dann nicht ein, wenn von alleinstehenden Erwachsenen in [X.]n realistisch erwartet werden könnte, ihre Bedürftigkeit in einem Umfang von 10 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu vermindern. Das ist aber nicht der Fall. Die pauschale Absenkung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] stützt sich nicht auf hinreichend tragfähige Erkenntnisse dazu, dass Bedarfe durch Verhalten der Betroffenen in diesem Umfang tatsächlich verringert werden können. Hier genügt die Annahme, die Betroffenen bildeten eine "Schicksalsgemeinschaft" (BTDrucks 19/10052, [X.]4), nicht. Auch die Annahme, dass eine Obliegenheit, gemeinsam zu wirtschaften, tatsächlich erfüllt und dadurch Einsparungen in entsprechender Höhe erzielt werden könnten (vgl. BTDrucks 19/10052, [X.]4), ist nicht durch empirische Erkenntnisse belegt. Entsprechende Untersuchungen liegen auch drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung nicht vor.

Weder im Gesetzgebungsverfahren noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren wurde hinreichend tragfähig begründet, dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, diese Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in den [X.]n zu erzielen. Nach den verfügbaren Erkenntnissen geben mehrere Umstände vielmehr Anlass zu Zweifeln, ob durch gemeinsames Wirtschaften in [X.]n tatsächlich Einsparungen in diesem Umfang erzielt werden können (oben Rn. 78 ff.). Damit kann auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in der Regel hinreichend verlässliche Möglichkeiten haben, ihre Ausgaben für existenzsichernde Bedarfe durch gemeinsames Wirtschaften mit Mitbewohnern in dem Maß zu verringern, das der Gesetzgeber annimmt. Soweit es an der Möglichkeit fehlt, durch die Erfüllung einer an sich zumutbaren Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens die eigene Bedürftigkeit in dem nach dem Gesetz erwarteten Umfang zu verringern, und der Gesetzgeber dennoch die [X.] pauschal in diesem Umfang absenkt, werden Leistungen vorenthalten, welche die Betroffenen zur Existenzsicherung benötigen.

(c) Das gleicht auch die Regelung in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.], wonach der Regelsatz im Einzelfall höher festgesetzt wird, nicht aus. Zwar mag dem bei entsprechender Auslegung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] begegnet werden können. Dies wäre den Betroffenen jedoch nur zumutbar, wenn durch hinreichend tragfähige Anhaltspunkte belegt wäre, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handelte, im Regelfall jedoch die Voraussetzungen für tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in den [X.]n vorlägen. Ansonsten müssten die Betroffenen in vielen Fällen eine Unterdeckung bis zur Klärung der konkret bestehenden Möglichkeiten, Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften zu erzielen, hinnehmen; zudem trügen sie vielfach das Risiko, nicht nachweisen zu können, dass ihnen eine Bedarfsminderung objektiv nicht möglich ist. Ohnehin knüpft die Regelung an objektiv atypisch hohe Aufwendungen für Dinge an, die im Regelbedarf berücksichtigt werden. Zudem setzt sie voraus, dass der Regelbedarf gedeckt ist, und mutet den Betroffenen auch nur deshalb zu, höhere Kosten jeweils darüber hinaus geltend zu machen.

Die pauschale Absenkung des Regelbedarfs nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] ist daher unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung insgesamt nicht angemessen.

c) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] kann auch nicht auf andere als die im Gesetzgebungsverfahren angeführten Gründe gestützt werden. So wird zwar in der Literatur vorgeschlagen, die "Sonderbedarfsstufe" mit dem Gedanken zu rechtfertigen, bei dieser seien die Bedarfe der Abteilungen 4 und 5 der [X.] generalisiert herausgenommen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 73). Diese Auffassung kann sich darauf stützen, dass der Gesetzgeber eine spezielle neue Regelbedarfsstufe für [X.] schaffen wollte, die in einer Sammelunterkunft leben (oben Rn. 8). Die Regelbedarfsstufe 1 knüpft über § 8 Abs. 1 [X.] [X.] an das Leben in einer Wohnung und somit an eine Situation an, die bei Leben in einer Sammelunterkunft nicht vorliegt. Erhalten alleinstehende Erwachsene in [X.]n aber tatsächlich Leistungen für die in der [X.]-Abteilung 4 für Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung (dazu BTDrucks 18/9984, [X.]8) und in der [X.]-Abteilung 5 für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände und Haushaltsführung (dazu BTDrucks 18/9984, [X.]9 f.) berücksichtigten Bedarfe, die deshalb in der Unterkunft nicht von Leistungsberechtigten selbst gedeckt werden müssen, kann der Gesetzgeber dem Rechnung tragen. Dies ist der Grund dafür, dass die Behörden den Regelsatz im Einzelfall nach § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] niedriger festsetzen, wie auch im Ausgangsfall dieses Vorlageverfahrens (oben Rn. 23). Dem Gesetzgeber ist es aber auch nicht verwehrt, an Stelle dieser Vorgabe für den Einzelfall den Regelbedarf entsprechend der tatsächlich in der Unterkunft gedeckten Bedarfe abweichend von der Regelbedarfsstufe 1 pauschal niedriger zu bestimmen. Das setzt aber voraus, dass Bedarfe in eben dieser Höhe durch Leistungen der Unterkunft verlässlich gedeckt sind und keine Doppelanrechnungen vorgenommen werden.

§ 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] lässt sich daher gerade nicht mit Blick auf die [X.]-Abteilungen 4 und 5 rechtfertigen. An einen verringerten Bedarf kann eine pauschale Festlegung einer Sonderbedarfsstufe nur dann anknüpfen, wenn die Bedarfe verlässlich gedeckt sind. Zudem darf die zu ihrer Rechtfertigung herangezogene Bedarfsreduzierung nicht schon an anderer Stelle des Leistungsrechts zu einer Leistungskürzung führen. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass dann, wenn eine Sonderbedarfsstufe berücksichtigt, dass durch das Wohnen in einer Sammelunterkunft im Vergleich zum Wohnen in einer Wohnung tatsächlich geringere Bedarfe bestehen, es nicht durch eine Kombination dieser abgesenkten Bedarfsstufe und einer Kürzung im Einzelfall zu einem doppelten Abzug aus demselben Grund kommt. Diese Gefahr besteht aber. In der Verwaltungspraxis wird, wie auch der Ausgangsfall zeigt, über § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] der Regelsatz wegen der in der Sammelunterkunft bereitgestellten Geräte und Einrichtungen konkret reduziert. Diese doppelte Berücksichtigung derselben Bedarfe ist derzeit nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber trägt zur Gefahr des [X.] auch dadurch bei, dass er in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 [X.] ausdrücklich nicht auf die [X.]-Abteilungen 4 und 5 verweist, sondern nur auf andere Abteilungen (oben Rn. 13). Zudem hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 4 Satz 5 [X.] nur für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Abs. 5 und 6 [X.] untergebracht sind, die [X.] des § 27a Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] für eingeschränkt anwendbar erklärt (vgl. BTDrucks 18/9984, [X.] f.). Für den Fall des Wohnens in [X.]n gibt es keine vergleichbare Regelung; hier ist ein Verbot der doppelten Kürzung gesetzlich nicht klargestellt. Auch ergibt sich der Umfang der pauschalen Absenkung von 10 % nicht aus der Summe der den [X.]-Abteilungen 4 und 5 zugeordneten Beträge, so dass nicht sicher ist, dass diese Abteilungen in Fällen des § 27a [X.] nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Die zur Prüfung vorgelegte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. August 2019 ([X.] 1290) ist verfassungswidrig, soweit für eine alleinstehende erwachsene leistungsberechtigte Person, die in einer [X.]sunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 [X.] oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 [X.] untergebracht ist, nur ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird.

Die Verfassungswidrigkeit führt nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 [X.] grundsätzlich zur Nichtigkeit. Eine Fortgeltung der Regelung ist demgegenüber anzuordnen, wenn mit der Nichtigkeit die Grundlage für existenzsichernde Leistungen entfallen würde (vgl. [X.] 125, 175 <255 f.>), denn damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. [X.] 99, 216 <244>; 119, 331 <382 f.> m.w.N.; 132, 134 <173 f. Rn. 97>).

Daher ist hier die fortdauernde Anwendung der Norm angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Sozialleistungen anzuordnen. Es besteht ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Regelung, da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist (vgl. [X.] 132, 134 <174 Rn. 99>). Für alleinstehende Erwachsene, die in einer [X.]sunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 [X.] oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 [X.] untergebracht sind, wird unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 [X.] [X.] ein Regelbedarf nicht in Höhe der Regelbedarfsstufe 2, sondern in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Die Leistungshöhe in der Regelbedarfsstufe 1 bestimmt sich nach § 8 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2016 ([X.] 3159) und in der Fassung vom 9. Dezember 2020 ([X.] 2855) und nach der Anlage zu § 28 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2016 ([X.] 3159) und in der Fassung vom 9. Dezember 2020 ([X.] 2855) und gemäß § 2 [X.] 2019 ([X.] 2018 [X.]766), § 2 [X.] 2020 ([X.] 2019 [X.]452) und § 2 [X.] 2022 ([X.] 2021 S. 4674), sowie nach Maßgabe einer zwischenzeitlichen Neuermittlung nach § 28 [X.] oder Fortschreibung nach § 28a [X.].

Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen (vgl. [X.] 132, 134 <178 Rn. 111>). Für die im [X.]punkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen [X.] sind die Leistungen aber im Sinne der vorstehenden Übergangsregelung ab dem 1. September 2019, dem [X.] der hier beanstandeten Regelung, nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 zu berechnen. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben von der Entscheidung für die [X.] vor ihrer Bekanntgabe unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind.

Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung ist im Übrigen bei [X.] zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. [X.] 125, 175 <259>; 132, 134 <179 Rn. 113>; 152, 68 <151 Rn. 223>).

Meta

1 BvL 3/21

19.10.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend SG Düsseldorf, 13. April 2021, Az: S 17 AY 21/20, Vorlagebeschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG vom 13.08.2019, § 44 Abs 1 AsylVfG 1992, § 53 Abs 1 AsylVfG 1992, EGRL 115/2008, Art 17 EURL 33/2013, § 8 RBEG 2017, § 8 RBEG 2021, § 2 RBSFV 2019, § 2 RBSFV 2020, § 2 RBSFV 2022, § 28 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 1 BvL 3/21 (REWIS RS 2022, 6604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6604 BVerfGE 163, 254-298 REWIS RS 2022, 6604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

L 8 AY 33/23

B 4 AS 4/22 R

B 5 R 75/23 B

B 4 AS 86/21 R

9 BN 1/23

B 4 AS 2/22 R

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