§ 15 AsylbLG

Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

1Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. 2I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. 3I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:34

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;

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