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Ablehnung einer einstweiligen Anordnung - Parallelentscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.](vgl. EuGH, Urteil der [X.]vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15 und C-698/15 -, [X.]Sverige u.a., NJW 2017, [X.]ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der [X.]des Ersten Senats des [X.]vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei [X.]entgegen (vgl. EuGH, Urteil der [X.]vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05 -, [X.][London] Ltd. u.a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 <3559 Rn. 83>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
26.03.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.03.2017, Az. 1 BvR 141/16 (REWIS RS 2017, 13390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13390
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