Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4794

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Gegenstand

Anteilsgebundene Lebensversicherung: Auslegung des Versicherungsvertrages und der Policenbedingungen hinsichtlich der Erfüllungsansprüche; Umfang der Aufklärungspflicht des Versicherers; Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung


Leitsatz

1. Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers vorsehen.

2. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.

3. Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbstständige Vermittler und von diesen eingesetzte Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.], einem [X.] Lebensversicherer, Ersatz seines [X.] wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist.

2

Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der [X.] des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der [X.] zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der [X.] als Teil ihres [X.] am Aktienmarkt investiert. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ("[X.]") überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls durch - nicht garantierte - Fälligkeitsboni an die Anleger weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird.

3

Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anlagemodells "[X.]", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In [X.] wurde der "[X.]" unter anderem über die inzwischen insolvente [X.] als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte [X.], hier der inzwischen ebenfalls insolventen [X.], deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten ist, vertrieben.

4

Geworben durch einen [X.] der vorgenannten GmbH schloss auch der Kläger bei der [X.] einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 18. Dezember 2001 und einer Vertragslaufzeit von 78 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 75.000 €, mit dem er Anteile am "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur Finanzierung des Einmalbetrags nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem [X.] an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "[X.]" in ein Wertpapierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte.

5

Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 1.010 € vom 20. März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von 1.470 € vom 20. Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in Höhe von 2.270 € vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.

6

Der Versicherungsschein enthält den folgenden Hinweis:

"Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit [X.], [X.], zu lesen sind."

8

Unter Nr. 1.3 der [X.] wird unter anderem der Begriff "Marktpreisanpassung" definiert und zwar wie folgt:

"Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein [X.] zwar greift, doch sein Betrag Null ist. (...)"

Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr. 3 der [X.] unter anderem:

"3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Einheiten/Anteile von [X.]     eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des [X.]s der eingelösten Einheiten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2) gezahlt:

3.1.1 C.    M.     behält sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der [X.] der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von [X.]gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.

3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer gewählten Auszahlungsdatum/daten; ...

3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgehoben. ...

3.2 Bezieht sich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:

a) kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden;

b) kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Auszahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein [X.] hinzugefügt werden. Greift der [X.] zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassung."

Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der [X.] der Versicherung sank. Sie übersandte dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertzuwachs und der jeweils aktuelle [X.] ergaben.

Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.

Er behauptet, ihm sei vom [X.] versprochen worden, dass eine Rendite von durchschnittlich 8,5% erzielt werde. Außerdem sei er unter anderem über die [X.], das "Glättungsverfahren" und die Quersubventionierung aller Versicherungsnehmer aus den gebildeten Reserven nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des [X.]s sei der [X.] zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in [X.] vollständig auf [X.] und [X.] ausgelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu der Beteiligung am "[X.]" nicht gekommen. Der Kläger verlangt die Erstattung der von ihm für den "[X.]" erbrachten Aufwendungen (Einzahlungen in den Investmentfonds und Kreditvermittlungsgebühr) und die Freistellung von seinen [X.], Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und dem Investmentfonds, sowie Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung erweitert, dass die Beklagte zu regelmäßigen Auszahlungen gemäß dem Versicherungsschein verpflichtet ist.

Die Beklagte behauptet, sie habe den "[X.]", der durch unabhängige Makler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Verschulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die Schadensersatzansprüche des [X.] seien jedenfalls verjährt, da dem Kläger spätestens im Jahr 2004 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge bekannt gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche Rendite nicht erzielt werde. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den [X.] und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile stünden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des [X.] verpflichtet ist, und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hiergegen wenden sich, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, die Revision der [X.], die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, und die [X.]revision des [X.], der seinen Hauptantrag auf Schadensersatz weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe.

Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die kreditgebende Bank nicht entgegen. Streitgegenstand sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den [X.]en.

Der Kläger habe einen Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten [X.] dar und hätten als solche Vorrang gegenüber etwaigen abweichenden Regelungen in den [X.]. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den [X.] sei im Übrigen überraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die "[X.]" seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die Beklagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von [X.] verpflichtet.

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Revision der Beklagten ist begründet, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen treffen muss.

a) Der Antrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht ist zulässig.

aa) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte - die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 1. März 2011 - [X.], [X.]Z 188, 373 Rn. 9; vom 9. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 82, 85) - gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.

bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.

(1) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den [X.]en dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der Beklagten und der [X.], an die der Kläger seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten hat. Dass die Ermächtigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der [X.] gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten [X.] und einem Dritten gerichtet sein, [X.]n dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der [X.]en untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat ([X.], Urteile vom 25. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2539, 2540 unter [X.]; vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 69, 71 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich [X.]igstens mittelbar betroffen wird ([X.], Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von [X.] vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen.

(2) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen hat, an [X.] die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des [X.] bestehen - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die - unzulässige ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 445 unter [X.] m.w.N.) - Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.

(3) Einem Feststellungsinteresse des [X.] steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen geleistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlösbare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das [X.] geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.], Urteil vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751, 752 unter I[X.] b m.w.N.). Eine Gefährdung besteht, [X.]n der Beklagte ein Recht des [X.] ernstlich bestreitet ([X.], Urteil vom 7. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 2507 unter [X.]).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Standpunkt, nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch ausreichende Anteile des [X.] im Pool vorhanden sind. Dementsprechend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von [X.] zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Informationen die reduzierten [X.] mitgeteilt. Da die Beklagte bereits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interesse.

b) Die Begründetheit des [X.] kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im Versicherungsschein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet ist, bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

aa) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsantrag vom 23. August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des [X.] darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.

Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der [X.] auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem [X.] Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den Antragsformularen unter Buchstabe [X.] auf die "beantragten Versicherungsleistungen" Bezug genommen wird; unter Buchstabe "H. Wichtige Hinweise" wird darauf verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen" hinfällig werden können, [X.]n die Angaben des Antragstellers nicht zutreffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter [X.] beantragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen.

bb) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die "[X.]", auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformation" wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden.

(1) Die "Verbraucherinformation" ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Versicherungsschein noch in den [X.] ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a [X.] in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer abändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen.

(2) Dagegen sind die [X.] wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom Kläger unter Buchstabe [X.] des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der [X.], die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB genügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.

(3) Jedoch lässt sich diesen [X.], insbesondere deren Nr. 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 83, 85 und ständig).

Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der [X.] auch auf solche Auszahlungen An[X.]dung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten [X.] als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.

Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der [X.] nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des [X.] zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsanbahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlungen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Auszahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es [X.]ig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchstabe [X.] des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthaltene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszahlung der "Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" maßgeblich sein soll. Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr. 3.1.5 der [X.] nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträglicher [X.] regeln will.

(4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dieses verlangt vom Ver[X.]der Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - [X.], [X.], 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, [X.]n sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder [X.]n der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den [X.], sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, [X.]n die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst [X.]n es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der [X.] auf Seite 2 des Versicherungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die [X.] verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.

Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Dabei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen.

Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind.

Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zusätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszahlungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite geringer ausfallen wird als [X.]n er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgelegten [X.]n erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Auszahlungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen.

Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals im Prospekt zum [X.] ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den [X.] unerheblich. Im "Beratungsprotokoll" wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die [X.] das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen.

cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert.

Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten [X.]en ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, [X.]n sich Ver[X.]der und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des [X.] der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - [X.], [X.], 1246 unter [X.]).

dd) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den [X.]n nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] a.[X.] verjährt der [X.] in fünf Jahren, wobei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 - [X.], [X.], 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. September 2011 fällig werden. Da die den Feststellungsantrag beinhaltende Klageerweiterung der Beklagten bereits im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.

2. Die [X.]revision des [X.] ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Eintritt eines Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen Begründung verneint.

a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt.

aa) Das Verhalten des [X.]s ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten ([X.], Urteile vom 14. November 2000 - [X.], [X.], 188 unter [X.]; vom 9. Juli 1998 - [X.], [X.], 1093 unter [X.]; vom 24. September 1996 - [X.], [X.], 877 unter [X.]). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten [X.] über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits [X.] eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die not[X.]digen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.

bb) Zur Frage der [X.], insbesondere zum Inhalt des [X.], hat das Berufungsgericht, das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits auf Grundlage des unstreitigen Vortrags ist jedoch von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen auszugehen.

(1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen" beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei [X.] verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter [X.]; vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 833 unter [X.] b; vom 17. Februar 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 910 Rn. 9).

(2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht [X.], zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. In den "unverbindlichen Musterberechnungen", mit denen der Kläger über die zu erwartende Wertentwicklung aufgeklärt worden ist, wird jeweils auf den Seiten 5 und 6 eine Rendite von 8,5% zugrunde gelegt, die auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2-4 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird. Die Musterberechnungen erwecken daher den Eindruck, dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte - wie sich auch aus Ziff. 5 der Hinweise zu den "unverbindlichen Musterberechnungen" ergibt - aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen. Zwar war dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst, dass die Rendite aus der Lebensversicherung nicht garantiert ist. Dies steht einer [X.] aber nicht entgegen, da die Beklagte eine konkrete Renditeprognose abgegeben hat. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - [X.], [X.], 601 Rn. 38; [X.], Urteil vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 3059 unter 1 b; [X.] [X.], 705 unter 1). An einer solchen Aufklärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff. 5 der Hinweise in den "unverbindlichen Musterberechnungen". Auch [X.]n dort die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstands, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene - niedrigere - Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Musterberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebotenen Weise Kenntnis nimmt. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hinweis im "Beratungsprotokoll", dass das [X.] bzw. die [X.]-Rente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, "falls die kalkulierte Rendite von 8,5% bezogen auf das [X.] nicht erreicht wird". Vielmehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Rendite von 8,5% als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach dem "Beratungsprotokoll" wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass "die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen". Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten [X.] zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Gesamthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt.

(3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus zu Recht die Informationen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er trägt vor, er sei nicht über die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens ("[X.]") informiert worden, das dazu führe, dass hohe Renditen nicht zu erzielen seien.

Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den anderen Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und deklarierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der [X.] unterliegt der Ermessensentscheidung der Beklagten. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die - nicht garantierten - Fälligkeitsboni beteiligt werden, die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, gegebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden.

Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung über die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der [X.] und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den [X.] findet sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Erläuterung des Glättungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es "unter besonders schlechten Investmentbedingungen ... zu einem sehr niedrigen deklarierten Wertzuwachs kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu schützen". Ähnlich nichtssagend ist Nr. 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformation. Hiernach kann "unter besonders schlechten Investmentbedingungen (...) der deklarierte Wertzuwachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schützen. [X.]     hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonuszahlung ausgelassen - selbst durch Weltkriege und [X.] hindurch". Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwicklung des [X.]s nicht ersehen.

(4) Auch über die poolübergreifende [X.] wurde der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er beanstandet, dass die Beklagte alle Vermögenswerte einheitlich in ihrem [X.] verwalte und für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen bilde, so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen den Pools komme. Diese Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie verweist lediglich darauf, dass die als Einmalzahlungen erbrachten Vermögenswerte im [X.] der Beklagten zusammengefasst werden. Zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im [X.] zurückgegriffen.

Bei dieser poolübergreifenden [X.] handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die [X.] enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr. 2 heißt es lediglich:

"2.1 [X.]    unterhält oder veranlasst die Unterhaltung einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte Aufstellung innerhalb des [X.] von C.     M.    vertreten sind. Jeder interne Investmentfonds/Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt.

(...)

2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von [X.]     ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer [X.]    , während der Versicherungsnehmer - unter dem Vorbehalt der [X.] - einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt."

Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des [X.] erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer ver[X.]det werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine [X.] der Beklagten.

(5) Der Kläger beanstandet weiter, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, in welchen Größenordnungen bei vorzeitigen Auszahlungen aus der [X.] vorgenommen werden können. Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den [X.] sind jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, so dass die Beklagte nicht zur Aufklärung hierüber verpflichtet sein konnte. Das Transparenzgebot verlangt vom Ver[X.]der Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (s.o. unter [X.] b bb (4)). Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen der Versicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern (Senatsurteil vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 394, 401 f.). Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung not[X.]dig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 651 unter [X.]). An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Der Kläger wurde durch die Definition des Begriffs "Marktpreisanpassung" unter Nr. 1.3 und durch Nr. 3.2 der [X.] sowie laut Ziff. 1 des [X.] lediglich darüber informiert, dass bei einer Rückgabe des Vertrages oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Nr. 1.3 der [X.] und in [X.]) der Verbraucherinformation werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann.

Weder die [X.] noch die Verbraucherinformation lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des [X.] erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem Ermessen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen.

b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger durch den Abschluss des [X.] ein Schaden entstanden.

Dieser liegt in der Belastung mit einem für den Kläger nachteiligen Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 309 f.; vom 9. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 685 Rn. 17; vom 19. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1407 unter II). Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einen Vermögensschaden voraus (Urteile vom 26. September 1997 - [X.], [X.], 302 unter [X.] a bb; vom 19. Dezember 1997 - [X.], [X.], 898 unter I[X.] a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - [X.], [X.], 823; ebenso [X.], 1283, 1284). Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der [X.] eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30. März 2007 aaO). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO unter [X.] b cc).

Das ist hier der Fall. Der Vertrag ist für den Kläger trotz bestehender [X.] nachteilig, da er ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Der Kläger muss die [X.], zu deren Eingehung er aufgrund der [X.] der Beklagten veranlasst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus dem neben dem Lebensversicherungsvertrag aus Eigenmitteln angesparten Investmentfondsdepot ver[X.]den oder außerplanmäßige Auszahlungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beantragen. Ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen Gewinnerwartung. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit der "unverbindlichen Musterberechnung" auf Basis einer Rendite von 8,5% prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein [X.], mit dem die Anleger am Ende der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausgezahlt werden wird. Bei zutreffender Information hätte der Kläger erkennen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der niedrige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann.

c) Die [X.]en sind für den Abschluss des [X.] und des Darlehensvertrages ursächlich. Für den [X.] zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung ([X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 395 Rn. 20 m.w.N.; siehe dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.] Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten.

d) Dem Schadensersatzanspruch des [X.] steht nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt die Verjährungseinrede der Beklagten nicht entgegen.

aa) Eine An[X.]dung des § 12 Abs. 1 [X.] a.[X.] unter dem Gesichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen [X.]s getreten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - [X.], [X.], 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 - [X.], [X.], 361 unter [X.] b), kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - [X.], [X.], 601 Rn. 29), also innerhalb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB n.[X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

bb) Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Schadensersatzanspruch des [X.] ist objektiv mit dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen [X.] entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, [X.]n es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer [X.] beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter [X.] b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; [X.], Urteile vom 22. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO [X.]), hier also im Jahr 2001.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch weder bei Abschluss des Vertrages noch im Jahr 2004 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt ([X.], Urteile vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.], 511 unter [X.]; vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 2576 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene [X.] gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, [X.]n die [X.] in denselben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden ([X.], Urteil vom 24. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 842 Rn. 14).

Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 übersandten jährlichen [X.], mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den [X.] informiert wurde, ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu erwartenden Rendite vermittelt worden war, kann offenbleiben.

Aus den [X.] ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von den Pflichtverletzungen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren. Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihm übergebenen Unterlagen ([X.], Pool- und Verbraucherinformation, [X.]-Prospekt) hätte der Kläger weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche [X.] im [X.] für die verschiedenen "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" der Beklagten ersehen können. Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" nicht erschließen.

Für das Revisionsverfahren unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien bereits im [X.] ihre im [X.] veröffentlichten "Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den [X.] Fund" bekannt gewesen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des [X.] dessen Behauptung, ihm sei dieser Leitfaden erst im [X.] bekannt geworden, als richtig zu unterstellen.

II[X.] [X.] ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch und gegebenenfalls zum [X.] treffen muss.

[X.]                                    Wendt                                     Felsch

                     Lehmann                            Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 164/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 7 U 152/10

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 278 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11 (REWIS RS 2012, 4794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4794

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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