Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 151/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4803

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 151/11

Verkündet am:

11. Juli 2012

Bott

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen
des [X.]
und der [X.]
wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der [X.], einem [X.] Lebens-versicherer,
Ersatz seines [X.] wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei [X.]; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus den Verträgen verpflichtet ist.

Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster [X.]"
an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs"
erworben werden. Die Beklagte "garantiert"
den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. 1
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-

Der [X.] des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen [X.] und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der [X.] zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der [X.] als Teil ihres [X.] am Aktienmarkt [X.]. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ("[X.]") überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls
durch

nicht garantierte

Fälligkeitsboni an die [X.] weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird.

Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des [X.]", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinan-zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In [X.] wurde der "[X.]"
unter anderem
über die inzwischen insolvente E.

AG als sogenannte
"Masterdistributorin"
und von dieser [X.] vertrieben.

Geworben
durch einen dieser [X.] schloss auch der Kläger bei der [X.] zwei Lebensversicherungsverträge "Wealth-master [X.]"
mit Versicherungsbeginn zum 7.
Januar 2002 (Police Nr.

) und 11.
Juni 2002 (Police Nr.

) ab und zahlte "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs"
er-warb. Zur Finanzierung der [X.] schloss der Kläger [X.] mit einer Bank
ab, die einen anfänglichen
effektiven Jah-3
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4
-

reszins von 6,27% bzw. 6,78% vorsahen, und trat seine Ansprüche aus den [X.] zur Sicherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "[X.]"
in zwei Wertpapierdepots, die bei Endfällig-keit zur Tilgung der Darlehen ver[X.]det werden sollten.

In beiden Versicherungsscheinen waren vierteljährliche Auszah-lungen festgelegt: Der Versicherungsschein Nr.

sieht "regel-mäßige Auszahlungen"
in Höhe von 1.350

März 2002 bis 20.
September 2011, von 1.960

Dezember 2011 bis 20.
Sep-tember 2016 und von 3.040

Dezember 2016 bis 20.
März 2041 vor.
Im Versicherungsschein Nr.

sind "regelmäßige Auszah-lungen"
in Höhe von 1.765

September 2002 bis 20.
März 2012, von 1.955

Juni 2012 bis 20.
März 2017 und von 2.245

vom 20.
Juni 2017 bis 20.
März 2042 aufgeführt.

Die Versicherungsscheine enthalten jeweils den folgenden Hin-weis:

"Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C.

M.

Wealthmaster [X.] Poli-"

In den [X.] heißt es unter anderem:

"3.1
Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ein-heiten/Anteile von C.

M.

eingelöst und un-ter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einhei-ten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von [X.]) gezahlt:
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5
-

3.1.1
C.

M.

behält sich das Recht vor, das Aus-zahlungsgesuch zu verweigern, [X.]n der Rücknah-mewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C.

M.

gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.

3.1.2
Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden re-gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmit-telbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge-

3.1.5
Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/
Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeho-ben."

Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen gemäß den Versi-cherungsscheinen
vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlun-gen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen [X.], so dass der [X.] der Versicherungen sank. Sie übersandte
dem Kläger [X.], aus denen sich unter
anderem
der deklarierte [X.] und der jeweils aktuelle [X.] ergaben. Im März 2005 beantragte der Kläger, die regelmäßigen Auszahlungen auszusetzen. Er
wurde später von der finanzierenden Bank
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.

Der Kläger behauptet, ihm sei vom [X.] versprochen worden, dass eine Rendite von mindestens 8,5% erzielt werde, die [X.] hiermit gedeckt werden könnten und dass sich der "Euro-8
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plan"
zur Altersvorsorge eigne. Außerdem sei er unter anderem
über das "Glättungsverfahren"
und die poolübergreifende [X.] nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des [X.]s sei der [X.] zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in [X.] vollständig auf [X.] und [X.] aus-gelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu den beiden Betei-ligungen am "[X.]"
nicht gekommen. Der Kläger verlangt die Erstat-tung der von ihm für den "[X.]"
erbrachten Auf[X.]dungen (Vermitt-lungsgebühr, Fremdkapitalzinsen, Auf[X.]dungen für Investmentfonds und Steuerberater) abzüglich
Ausschüttungen, Freistellung von seinen [X.] und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, die ihm im Zusammenhang mit den [X.], den Darlehensverträgen und den Wertpapierdepots entstehen werden. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung erweitert, dass die Beklagte zu regelmäßigen
Auszahlungen gemäß den [X.] ist.

Die Beklagte behauptet, sie habe den "[X.]", der durch unab-hängige Makler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie
keine Kennt-nis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Ver-schulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die [X.] seien jedenfalls verjährt, da dem Kläger spätestens im Jahr 2005 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge [X.] gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche [X.] nicht erzielt werde. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den [X.] und 10
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der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die [X.] stünden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] festgestellt, dass die Beklagte zur Er-füllung des [X.] verpflichtet ist, und die Klage im Übrigen
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hierge-gen [X.]den sich
beide [X.]en mit der Revision, soweit zu ihrem Nach-teil erkannt worden ist.
Der Kläger verfolgt seinen Hauptantrag auf
Schadensersatz weiter. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag un-begründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe.

Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus den Versi-cherungsverträgen an die Kreditgeberin
nicht entgegen. [X.] sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den [X.].

Der Kläger habe einen Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im [X.] enthaltenen Erklärungen
zu den "regelmäßigen Auszahlungen"
stellten [X.] dar und hätten als solche Vorrang ge-11
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genüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingun-gen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den [X.]
sei im Übrigen überraschend, §
305c Abs.
1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB. Die "[X.]"
seien bereits nicht wirksam in die Verträge einbezogen. Die Leistungspflicht der [X.] stehe daher nicht
unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Deckung durch [X.].

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in al-len Punkten stand.

1. Die Revision der [X.]
ist begründet, da das Berufungsge-richt zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versi-cherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Fest-stellungen treffen muss.

a) Der Antrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht
ist zulässig.

[X.]) Insbesondere ist die
internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte

die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 1.
März 2011

[X.], [X.]Z 188, 373
Rn.
9; vom 9.
März 2010

XI ZR 93/09, [X.]Z 184, 365 Rn.
17; vom 28.
November 2002

[X.], [X.]Z 153, 82, 85)

gegeben. Sie folgt sowohl aus Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b als auch aus Art.
16 Abs.
1 i.V.m. Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO.

bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, §
256 Abs.
1 ZPO.
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[X.]
Zwar
besteht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den [X.]en
die-ses Rechtsstreits, sondern zwischen der [X.] und der [X.], an die
der Kläger seine Rechte aus den Lebensversiche-rungsverträgen abgetreten hat.
Dass
die Ermächtigung der Kreditgeberin
nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der [X.] Antrags aber
nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten [X.] und einem [X.] gerichtet sein, [X.]n dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der [X.]en untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der [X.] Klärung ein rechtliches Interesse hat ([X.], Urteile vom 25.
Febru-ar 1982

II ZR 174/80, [X.]Z 83, 122, 125
f.; vom 16.
Juni 1993

[X.], NJW 1993, 2539, 2540
unter [X.]; vom 2.
Juli 2007

[X.], [X.], 69, 71
Rn.
22,
jeweils
m.w.[X.]). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich [X.]igstens mittelbar betroffen wird ([X.], Urteil vom 16.
Juni 1993 [X.]O). Der
Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund
seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner
Verpflichtungen aus den
Darlehensverträgen
nicht nur mittelbar, sondern
sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von [X.]n vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen [X.] in Kauf zu nehmen.

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(2)
Unerheblich ist, dass
das Berufungsgericht
im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen
hat, an [X.] die [X.] zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des [X.] bestehen

entgegen der Auffassung der [X.]

keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den jeweiligen [X.] und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die

unzulässige ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 2000

VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter [X.] m.w.[X.])

Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.

(3) Einem Feststellungsinteresse des [X.] steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen ge-leistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange [X.] Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine ge-genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das [X.] geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.], Urteil vom 16.
September 2008

[X.], [X.], 751, 752 unter III
1
b m.w.[X.]). Eine Ge-fährdung besteht, [X.]n der Beklagte ein Recht des [X.] ernstlich be-streitet ([X.], Urteil vom 7.
Februar 1986

V ZR 201/84, NJW
1986, 2507
unter [X.]).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung
von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Stand-punkt, nur so
lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch aus-21
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reichende Anteile des [X.] im Pool vorhanden sind. [X.] hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von [X.]n zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen [X.] die reduzierten [X.]e mitgeteilt. Da die Beklagte be-reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Re-duzierung
von Anteilen bestreitet,
hat der Kläger an
der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interes-se.

b) Die Begründetheit des
Feststellungsantrags
kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus den [X.] zur Leistung der in den [X.]en vorgesehenen
"regelmäßigen Auszahlungen"
verpflichtet
ist, bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

[X.]) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und An-nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen [X.] als Teil ihres Hauptleistungsversprechens
verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in den Anlagen zu seinen Versicherungsanträgen vom 12.
September 2001 und vom 21.
Dezember 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung der den Anträgen inhaltlich entsprechenden Versicherungsscheine ange-nommen. Sowohl in den Versicherungsanträgen als auch in den Versi-cherungsscheinen sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Aus-zahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzun-gen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller
Mehrertrag aus der Lebens-24
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versicherung sollte
den zusätzlichen Gewinn des [X.] darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.

Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der [X.] auf Seite
2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§
133, 157 BGB)
nicht anders verstan-den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungster-minen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

Das ergibt sich auch daraus, dass
die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem [X.] Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Ein-schränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versiche-rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers"
in den [X.] unter Buchstabe [X.] auf die "beantragten Versicherungsleistungen"
Bezug genommen wird; unter Buchstabe "H. Wichtige Hinweise"
wird [X.] verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen"
hinfällig werden können, [X.]n die Angaben des Antragstellers nicht zu-treffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter [X.] bean-tragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen.

bb) Diese Verpflichtung der [X.] ist weder durch die "Poli-cenbedingungen", auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die dem Kläger unstreitig ausgehändigte "Verbraucherinformation"
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wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wor-den.

[X.] Die "Verbraucherinformation"
ist

wovon auch das Berufungs-gericht
ausgeht

bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder in den Anträgen noch in den Versicherungsscheinen noch in den [X.] ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von §
305 Abs.
2 Nr.
1 BGB fehlt. Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war §
10a [X.] in der vom 28.
Dezember
2000 bis 30.
April 2002 gültigen Fassung. [X.] dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des [X.] über die

anderweitig geregelten

für das Versiche-rungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht [X.] abändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folg-lich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur In-terpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, ins-besondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr
nicht beizumessen.

(2) Dagegen sind die [X.] wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom
Kläger unter Buch-stabe [X.] des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der [X.], die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine [X.] darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB ge-nügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.

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Im [X.] an das Berufungsgericht kann zugunsten der Beklag-ten angenommen
werden, dass die von ihr vorgelegten [X.] übergeben worden sind.

(3) Jedoch lässt sich diesen [X.], insbesondere deren Nr.
3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im [X.] wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein [X.], dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen
Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23.
Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 83, 85 und ständig).

Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr.
3.1 der [X.] auch auf solche Auszahlungen An[X.]dung [X.] sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen [X.] hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer muss nicht damit
rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll.
Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des [X.]"
am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass 31
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sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der [X.] zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten [X.] als durch die Auf-nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.

Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr.
3.1.2 und Nr.
3.1.5 der [X.] nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr.
3.1.2 hinsichtlich des [X.] zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsan-bahnung
erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlun-gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige [X.] nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es [X.]ig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchsta-be [X.] des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthal-tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszah-lung der "Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers"
maß-geblich sein soll. Diese Regelung
spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr.
3.1.5 der [X.] nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträg-licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.
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(4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsver-sprechen einschränkende Regelung
gegen das Transparenzgebot nach §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB.

Dieses
verlangt vom Ver[X.]der Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar
dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26.
September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn.
16; vom 23.
Februar 2005

IV ZR 273/03, [X.]Z 162, 210, 213
f.; vom 8.
Oktober 1997

IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, [X.]n sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen [X.] ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder [X.]n der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23.
Februar 2005 [X.]O S.
214).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den [X.], sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht.
Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinrei-chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, [X.]n die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst [X.]n es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der [X.] auf Seite
2 des Versiche-36
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rungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite
1 des Versicherungsscheins pauschal auf die [X.] verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.

Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf [X.], dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedin-gungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers"
sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von
Nr.
3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich
dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. [X.] wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach"
möglich gewesen.

Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hin-weis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht ge-sichert sind.

Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zu-sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr.
5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszah-lungen und Nr.
5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen 39
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kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer
kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite ge-ringer ausfallen wird als [X.]n er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgeleg-ten [X.]n
erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht
erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr.
10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "[X.]"
kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den [X.] betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen.

Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Prospekt zum [X.] ist für die Frage
der Transparenz der Regelungen in den [X.] unerheblich. Im
"[X.]"
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich
ist, sowie darauf, dass für die [X.] das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind.
Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts
zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebens-versicherungsvertrag heranzuziehen.

cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestell-ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von 42
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Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung ver-standen und als Vertragsinhalt akzeptiert.

Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen [X.] nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten
Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es
grundsätzlich auf das Verständnis der Versicher-ten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorlie-genden Verfahren beteiligten [X.]en ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, [X.]n sich Ver[X.]der und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des [X.] der Regelung

auch durch schlüssiges Handeln

einigen; dann geht diese überein-stimmende
Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14.
Juni 2006
[X.], [X.], 1246 unter II 3).

dd) Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den [X.] nicht. Nach §
12 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 VVG a.[X.] verjährt der [X.] in fünf Jahren, wo-bei der Lauf der Verjährung gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 VVG a.[X.] erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13.
März 2002

[X.], [X.], 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §
195 BGB i.V.m. §
199 Abs.
1 BGB beginnt frühestens
mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2008

[X.], NJW-RR 2009, 378 Rn.
17 m.w.[X.]; st. 44
45
-
20
-

Rspr.).
Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20.
September 2011 fällig werden. Da die den Feststellungsantrag bein-haltende Klageerweiterung der [X.] bereits
im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.

2. Die Revision des [X.] ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Eintritt eines Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen Be-gründung verneint.

a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen [X.] hat die
Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt.

[X.]) Das Verhalten des [X.]s
ist ihr
nach §
278 BGB zu-zurechnen.
Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer [X.], die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermitt-ler

unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit
und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner

in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichten-kreis
tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten ([X.], Urteile vom 14.
November 2000
[X.], [X.], 188 unter [X.]; vom 9.
Juli 1998

III ZR 158/97, [X.], 1093 unter [X.]; vom 24.
Sep-tember 1996

[X.], [X.], 877 unter [X.]). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier gegeben. Die Beklagte hat [X.] Lebensversicherung "Wealthmaster [X.]"
unter Verzicht auf ein ei-genes Vertriebssystem im Rahmen eines so
genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits [X.] ein-gesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu [X.]. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den [X.] die Angebote der [X.] nahezubringen, ihnen dabei die 46
47
48
-
21
-

not[X.]digen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versi-cherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.

bb) Zur Frage der [X.], insbesondere
zum Inhalt des [X.], hat das Berufungsgericht, das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits
auf [X.] des unstreitigen Vortrags ist jedoch von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen auszugehen.

[X.] Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Le-bensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlage-geschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rück-nahmewertes von Einheiten/Anteilen"
beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklä-rung bei [X.] verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und [X.] zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Be-teiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken
(vgl. [X.], Urteile vom 9.
Juli 1998 [X.]O unter [X.]; vom 21.
März 2005

[X.], [X.], 833 unter [X.] b;
vom 17.
Februar 2011

III ZR 144/10 NJW-RR 2011, 910 Rn.
9).

(2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass
die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht [X.], zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat.
Bei
Vertragsab-49
50
51
-
22
-

schluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer
Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Der Kläger behauptet, der [X.] habe die Kurzberechnung Anlage K 5

der durchgehend eine Rendite von 8,5% zugrunde gelegt wurde

er-stellt. Die Beklagte bestreitet dies zwar, verweist aber ihrerseits auf "un-verbindliche Musterberechnungen", mit denen der Kläger über die zu er-wartende Wertentwicklung aufgeklärt worden sei. Auch in diesen Be-rechnungen wird jeweils auf den Seiten 5 und 6 eine Wertentwicklung
von 8,5% zugrunde gelegt, die auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2-4 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird. Sowohl die Kurz-
als auch die Musterberechnungen erwecken den [X.], dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte

wie sich auch aus Ziff.
5 der Hinweise zu den "unverbindlichen Musterbe-rechnungen"
ergibt

aber nur die Prognose einer
Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hier-über aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15.
Februar 2012

IV [X.], [X.], 601 Rn.
38; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2008

V ZR
71/07, [X.], 3059 unter 1 b; [X.] [X.], 705
unter 1). An einer solchen Aufklärung fehlt
es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff.
5 der Hinweise in den "unverbindlichen Musterberechnungen". Auch [X.]n dort die von der [X.] tatsächlich angenommene Wert-entwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des [X.], dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durch-gehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene

niedrigere

-
23
-

Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7
der Musterbe-rechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinwei-ses gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebotenen [X.] Kenntnis nimmt. Auf die streitige Frage, ob die "unverbindliche Mus-terberechnung"
dem Kläger vor Vertragsschluss zugegangen ist, kommt es daher nicht an. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der Hinweis in den "Beratungsprotokollen", dass das [X.] bzw. die [X.]-Rente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, "falls die kalkulierte Rendite von 8,5% bezogen auf das [X.] nicht erreicht wird".
Viel-mehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Rendite von 8,5% als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach den "Beratungs-protokollen"
wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass "die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektiv-zinssatz für das aufzunehmende Darlehen". Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten
Fällig-keitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Ge-samthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt.

(3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus
zu Recht
die Informati-onen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er trägt vor, er
sei nicht auf das Glättungsverfahren
("[X.]") hingewiesen worden, das dazu führe, dass hohe Renditen nicht zu erzielen seien.

Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den ande-ren Teil in Rücklagen, die
einer Stützung von Auszahlungen und dekla-rierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten
dienen sollen. Der
Umfang der [X.] unterliegt der Ermes-52
53
-
24
-

sensentscheidung
der
[X.]. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die

nicht garantierten

Fälligkeitsboni beteiligt wer-den, die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, [X.] auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet
werden.

Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte
es einer Aufklärung über die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der [X.] und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in wel-cher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls
nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den [X.] findet sich entgegen der Auffassung der [X.] keine Erläuterung des Glättungsverfahrens. Unter Nr.
2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es "unter besonders schlechten gen deklarierten Wertzu-wachs kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu [X.]". Ähnlich nichtssagend ist Nr.
5.2.3 Abs.
3 der [X.]. Hiernach kann "unter besonders schlechten Investmentbedingungen

der deklarierte Wertzuwachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schützen. C.

M.

hat jedoch seit 1824 noch nie eine [X.] ausgelassen
selbst durch [X.] und Börsenkrisen hindurch".
Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die [X.] und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwick-lung des [X.]es nicht ersehen.

(4) Auch über die poolübergreifende [X.] wurde der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er
beanstandet, dass die Beklagte 54
55
-
25
-

alle Vermögenswerte einheitlich in ihrem [X.]
verwalte und für alle Pools gemeinsame Rücklagen bilde, so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen den einzelnen Pools komme. [X.] Behauptung wird von der [X.] nicht bestritten; sie verweist
le-diglich darauf, dass die "Pools"
nur dem Zweck dienten, die von der [X.] an den jeweiligen Versicherungsnehmer zu erbringenden Leis-tungen zu berechnen. Die als Einmalzahlungen erbrachten [X.] würden dagegen im [X.] der
[X.] zu-sammengefasst. Zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im [X.] zurückgegriffen.

Bei dieser
poolübergreifenden [X.] handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die [X.] enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr.
2 heißt es lediglich:

"2.1
C.

M.

unterhält oder veranlasst die [X.] einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte [X.] innerhalb des [X.] von C.

M.

vertreten sind. Jeder interne [X.] ist in Einheiten/Anteile unterteilt.

2.6
Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C.

M.

ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C.

M.

, während der Versicherungsnehmer

unter dem Vorbehalt der [X.]

einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt."
56
-
26
-

Dass für alle Pools der [X.] (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des [X.] erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantiean-sprüchen der Anleger anderer Pools ver[X.]det werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr.
2.1 der Eindruck erweckt, dass eine [X.] ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufklärungspflicht-verletzung der [X.].

b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge
ein Schaden ent-standen.

Dieser
liegt in der Belastung mit für den Kläger nachteiligen [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachtei-lige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005

XI [X.], [X.]Z 162, 306, 309
f.; vom 9.
Februar 2006

III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn.
17; vom 19.
Juli 2004

II ZR 354/02,
NJW-RR 2004, 1407 unter II).
Zwar
setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund
einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch einen [X.] voraus ([X.], Urteile vom 26.
September 1997
[X.], [X.], 302
unter [X.] a bb; vom 19.
Dezember 1997
V ZR 112/96, [X.], 898
unter I[X.] a; vom 8.
März 2005 [X.]O; vom 30.
März 2007

[X.], [X.], 823; ebenso OLG Celle
NJW-RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber
jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der [X.] 57
58
59
-
27
-

eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beein-trächtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30.
März 2007 [X.]O). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum [X.] eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8.
März 2005 [X.]O; vom 26.
September 1997 [X.]O
unter [X.] b cc).

Das ist hier der Fall. Die Verträge sind
für den Kläger
trotz beste-hender Erfüllungsansprüche nachteilig, da sie ihn in seiner [X.] beeinträchtigen.
Er muss die Darlehensverbind-lichkeiten, zu deren Eingehung er aufgrund der [X.] der [X.] veranlasst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus den
ne-ben den [X.] aus Eigenmitteln angesparten Investmentfondsdepots ver[X.]den
oder außerplanmäßige Auszahlungen aus den [X.] beantragen. Ein weiterer wirt-schaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen [X.]. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit den "unverbindlichen Musterberechnungen"
auf Basis einer Rendite von 8,5% prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am [X.] der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausgezahlt werden wird. Bei zutreffender Information hätte der Kläger erkennen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der nied-rige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann.

60
-
28
-

c) Die
[X.]en sind für den Abschluss der
Lebensversicherungsverträge und der Darlehensverträge
ursächlich. Für den [X.] zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung [X.] tatsächliche Vermutung ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2010

[X.], [X.], 395 Rn.
20 m.w.[X.]; siehe dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012
XI ZR 262/10 Rn.
28
ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten.

d) Dem
Schadensersatzanspruch
des [X.] steht die Verjäh-rungseinrede der [X.] nicht entgegen.

[X.]) Eine An[X.]dung des §
12 Abs.
1 VVG a.[X.] unter dem Ge-sichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des
vertraglichen
[X.]s ge[X.] ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.
Dezember 2009

IV ZR 195/08, [X.], 373 Rn.
12; vom 21.
Januar 2004

IV ZR 44/03, [X.], 361 unter [X.] b), kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er die Lebensversicherungsverträge nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungs-rechtlichen Regelungen der §§
195
ff. BGB (Senatsurteil vom 15.
Fe-bruar 2012

IV [X.], [X.], 601 Rn.
29), also innerhalb
[X.] Frist von drei Jahren

195 BGB).

bb) Die Verjährung beginnt nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der 61
62
63
64
-
29
-

Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

[X.] Der Schadensersatzanspruch des [X.] ist objektiv mit dem Abschluss der für ihn
wirtschaftlich nachteiligen Lebensversicherungs-verträge entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebli-che Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, [X.]n es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer [X.] beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht [X.] Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden [X.] und ihn daher

unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage

dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o.
unter [X.] b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15.
Februar 2012 [X.]O Rn.
31; [X.], Urteile vom 22.
Juli 2010
[X.], NJW-RR 2010, 1623 Rn.
10; vom 8.
Juli 2010
[X.], [X.]Z 186, 152 Rn.
24; vom 10.
November 2009
XI ZR 252/08,
[X.]Z 183, 112 Rn.
46 und vom 8.
März 2005 [X.]O S. 309
f.), hier also im Jahr 2002.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] hatte der Kläger [X.] weder bei Abschluss der Verträge noch im Jahr 2005 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umstän-den. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt ([X.], Urteile vom 28.
Mai 2002

[X.], [X.], 511 unter II
3; 65
66
-
30
-

vom 3.
Juni 2008

[X.], [X.], 2576 Rn.
27; jeweils m.w.[X.]). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklä-rungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflicht-verletzung zu prüfen. Das gilt auch, [X.]n die [X.] in den-selben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden ([X.], Urteil vom 24.
März 2011

[X.], NJW-RR 2011, 842 Rn.
14).

Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2003, 2004 und 2005 übersandten jährlichen [X.], mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den [X.] informiert wurde,
ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu [X.] Rendite vermittelt worden war, kann offenbleiben.

Aus den [X.] ergibt sich jedenfalls
keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von den Pflichtverletzungen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende [X.] resultieren. Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihm
übergebenen Unterlagen ([X.], Pool-
und Verbraucherinformation, [X.]-Prospekt) hätte der Kläger
weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche [X.] im [X.] für die ver-schiedenen "Pools mit garantiertem Wertzuwachs"
der [X.]
erse-hen können. Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzu-wachs der [X.] liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster [X.]"
nicht er-schließen.

67
68
-
31
-

II[X.] Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten [X.] und gegebenenfalls zum [X.] treffen muss.

[X.]

[X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
4 O 284/09 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom
18.07.2011 -
7 [X.] -

69

Meta

IV ZR 151/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 151/11 (REWIS RS 2012, 4803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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