Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4781

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 164/11

Verkündet am:

11. Juli 2012

Bott

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

AVB Lebensversicherung (hier: [X.] "Wealthmaster Noble" Nr.
3.1); BGB §§
133 [X.], 157 E, 278

1.
Zu [X.] bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble"), [X.]n nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos re-gelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen [X.] einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag
des Versicherungsnehmers vorsehen.

2.
Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaft-licher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
Aufklärung bei Anla-gegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlun-gen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.

-
2
-

3.
Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte [X.] vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im [X.] tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.

[X.], Urteil vom 11. Juli 2012 -
IV ZR 164/11 -
OLG Stuttgart

[X.]

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3
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] und die [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2011 aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der [X.], einem [X.] Lebens-versicherer, Ersatz seines [X.] wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten
im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme von Auszahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist.

Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble"
an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs"
erworben werden. Die Beklagte "garantiert"
den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. 1
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4
-

Der [X.] des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der [X.] zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der [X.] als Teil ihres [X.] am Aktienmarkt [X.]. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ("[X.]") überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls
durch

nicht garantierte

Fälligkeitsboni an die [X.] weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird.

Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des [X.]", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinan-zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In [X.] wurde der "[X.]"
unter anderem über die inzwischen insolvente E.

AG als sogenannte
"Masterdistributorin"
und von dieser beauftragte [X.], hier der inzwischen ebenfalls insolventen R.

GmbH,
deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten ist, vertrieben.

Geworben
durch einen [X.]
der vorgenannten GmbH schloss auch der Kläger bei der [X.] einen Lebensversicherungs-vertrag "Wealthmaster Noble"
mit Versicherungsbeginn zum 18.
Dezem-ber 2001 und einer Vertragslaufzeit von 78
Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 75.000

"Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs"
erwarb. Zur Fi-3
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nanzierung des Einmalbetrags nahm
der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem [X.] an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch re-gelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "[X.]"
in ein Wert-papierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens ver[X.]det werden sollte.

Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt
40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 1.010

März 2002 bis zum 20.
September 2011, in Höhe von 1.470

Dezember 2011 bis zum 20.
September 2016 und in Höhe von 2.270

Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.

Der Versicherungsschein enthält
den folgenden Hinweis:

"Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit [X.].

M.

Wealthmaster Noble Poli-"

Unter Nr.
1.3 der [X.] wird unter anderem der Be-griff "Marktpreisanpassung"
definiert und zwar wie folgt:

"Ein eventuell vorgenommener Abzug, [X.]n Anteile an ei-nem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein [X.] zwar greift, doch sein Betrag Null "

Unter der Überschrift "Auszahlung"
heißt es in Nr.
3 der [X.] unter anderem:

"3.1
Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ein-5
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heiten/Anteile von [X.].

M.

eingelöst und un-ter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einhei-ten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von [X.]) gezahlt:

3.1.1
[X.].

M.

behält sich das Recht vor, das Aus-zahlungsgesuch zu verweigern, [X.]n der Rücknah-mewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von [X.].

M.

gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.

3.1.2
Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden re-gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmit-telbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge-

3.1.5
Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/
Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeho-ben.

3.2
Bezieht sich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:

a)
kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum [X.] eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden;

b)
kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Auszahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis ein-gelösten Anteile ein [X.] hinzugefügt werden. Greift der [X.] zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum [X.] eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassung."

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-

Die Beklagte nahm zunächst die Auszahlungen gemäß [X.]
vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der
Ver-tragswert der Versicherung
sank. Sie übersandte
dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem
der deklarierte Wertz[X.] und der jeweils aktuelle [X.] ergaben.

Der Kläger
wurde
später von der Kreditgeberin
zur Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.

Er
behauptet, ihm sei vom [X.] versprochen worden, dass eine Rendite von durchschnittlich
8,5% erzielt werde. Außerdem sei er unter anderem
über die [X.], das "Glättungsver-fahren"
und die Quersubventionierung aller Versicherungsnehmer aus den gebildeten Reserven
nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des [X.] sei der [X.] zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensversicherungen in [X.] vollständig auf [X.] und [X.] ausgelagert habe. Er sei daher so zu stellen, als sei es zu der Beteiligung
am "[X.]"
nicht gekommen. Der Kläger verlangt die Erstattung der von ihm für den "[X.]"
erbrachten Auf-[X.]dungen (Einzahlungen in den Investmentfonds und Kreditvermitt-lungsgebühr) und
die Freistellung von seinen [X.], [X.] um [X.] gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversi-cherungsvertrag und dem Investmentfonds, sowie
Ersatz seiner vorpro-zessualen Rechtsanwaltskosten. Nach rechtlichen Hinweisen des [X.] hat er seine Klage um den Hilfsantrag auf Feststellung er-weitert, dass die Beklagte zu regelmäßigen Auszahlungen gemäß dem Versicherungsschein
verpflichtet ist.

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Die Beklagte behauptet, sie habe den "[X.]", der durch unab-hängige Makler vertrieben worden sei, weder entwickelt noch beworben oder angeboten. Auch von der Fremdfinanzierung habe sie keine Kennt-nis gehabt. Sie vertritt daher die Auffassung, dass ihr ein etwaiges Ver-schulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei. Die [X.] seien jedenfalls verjährt, da dem Kläger spätestens im Jahr 2004
aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge [X.] gewesen sei, dass die für sein Anlagekonzept erforderliche [X.] nicht erzielt werde. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die regelmäßigen Auszahlungen nach den [X.] und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile stünden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] festgestellt, dass die Beklagte zur Er-füllung des [X.] verpflichtet ist, und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Hierge-gen [X.]den sich, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist,
die Revi-sion
der [X.], die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils erstrebt,
und die
[X.]revision des [X.], der seinen Haupt-antrag auf Schadensersatz weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag un-begründet. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil ihm der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung zustehe.

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Der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung der Erfüllungspflicht stehe die Abtretung der Ansprüche aus dem [X.] an die kreditgebende Bank
nicht entgegen. [X.] sei trotz der Abtretung ein Rechtsverhältnis zwischen den [X.].

Der Kläger habe einen Anspruch auf die im Versicherungsschein vorgesehenen vierteljährlichen Auszahlungen. Die im [X.] enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen"
stellten [X.] dar und hätten als solche Vorrang ge-genüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingun-gen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den [X.]
sei im Übrigen überraschend, §
305c Abs.
1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB. Die "[X.]"
seien bereits nicht wirksam in den
Vertrag einbezogen. Die Leistungspflicht der [X.] stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die [X.] zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von [X.].

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in al-len Punkten stand.

1. Die Revision der [X.]
ist begründet, da das Berufungsge-richt zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versi-cherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Fest-stellungen treffen muss.

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a) Der Antrag auf Feststellung der Erfüllungspflicht ist zulässig.

aa) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte

die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 1.
März 2011

[X.], [X.]Z 188, 373
Rn.
9; vom 9.
März 2010

XI ZR 93/09, [X.]Z 184, 365 Rn.
17; vom 28.
November 2002

[X.], [X.]Z 153, 82, 85)

gegeben. Sie folgt sowohl aus Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b als auch aus Art.
16 Abs.
1 i.V.m. Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO.

[X.]) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, §
256 Abs.
1 ZPO.

(1)
Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwischen den [X.]en
die-ses Rechtsstreits, sondern zwischen der [X.] und der [X.], an die der Kläger seine Rechte aus dem
Lebensversiche-rungsvertrag
abgetreten hat. Dass die Ermächtigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der [X.] aber nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten [X.] und einem [X.] gerichtet sein, [X.]n dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der [X.]en untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der [X.] Klärung ein rechtliches Interesse hat ([X.], Urteile vom 25.
Febru-ar 1982

II ZR 174/80, [X.]Z 83, 122, 125
f.; vom 16.
Juni 1993

[X.], NJW 1993, 2539, 2540
unter [X.]; vom 2.
Juli 2007

[X.], [X.], 69, 71
Rn.
22, jeweils
m.w.[X.]). Ausreichend ist, dass 21
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der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich [X.]igstens mittelbar betroffen wird ([X.], Urteil vom 16.
Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag
nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von [X.] vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen.

(2) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen hat, an [X.] die [X.] zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des [X.] bestehen

entgegen der Auffassung der [X.] -
keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechts-grund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwär-tig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhält-nisses und nicht auf die

unzulässige ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 2000

VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter [X.] m.w.[X.])

Klärung einer ab-strakten Rechtsfrage gerichtet.

(3) Einem Feststellungsinteresse des [X.] steht weiter
nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen ge-leistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange [X.] Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen 25
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Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine ge-genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das [X.] geeignet ist, diese Gefahr
zu beseitigen ([X.], Urteil vom 16.
September 2008

[X.], [X.], 751, 752 unter III
1
b m.w.[X.]). Eine Ge-fährdung besteht, [X.]n der Beklagte ein Recht des [X.] ernstlich be-streitet ([X.], Urteil vom 7.
Februar 1986

V ZR 201/84, NJW
1986, 2507
unter [X.]).

Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung
von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Stand-punkt, nur so
lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie
auch aus-reichende Anteile des [X.] im Pool vorhanden sind. [X.] hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von [X.] zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen [X.] die reduzierten [X.]e mitgeteilt. Da die Beklagte be-reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Re-duzierung
von Anteilen bestreitet,
hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interes-se.

b) Die Begründetheit des [X.] kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus dem
Lebensversicherungsvertrag
zur Leistung der im
[X.] vorgesehenen
"regelmäßigen Auszahlungen"
verpflichtet
ist, [X.] es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

aa) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und An-nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Aus-27
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zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der
Anlage zu seinem Versicherungsantrag
vom 23.
August
2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag
inhaltlich [X.] Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im [X.] als auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsicht-lich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an wei-tere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, [X.] sind. Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller
Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des [X.] darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festge-legt.

Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der [X.] auf Seite
2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§
133, 157 BGB)
nicht anders verstan-den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungster-minen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

Das ergibt sich auch daraus, dass
die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem [X.] Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Ein-schränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versiche-rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis 30
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14
-

dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers"
in den Antragsformu-laren unter Buchstabe
[X.] auf die "beantragten Versicherungsleistungen"
Bezug genommen wird; unter Buchstabe "H. Wichtige Hinweise"
wird [X.] verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen"
hinfällig werden können, [X.]n die Angaben des Antragstellers nicht
zu-treffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter [X.] bean-tragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen.

[X.]) Diese Verpflichtung der [X.] ist weder durch die "Poli-cenbedingungen", auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformation"
wirksam beschränkt oder an [X.] Voraussetzungen geknüpft worden.

(1) Die "Verbraucherinformation"
ist

wovon auch das Berufungs-gericht ausgeht

bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Versicherungsschein
noch in den Policenbe-dingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als All-gemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von §
305 Abs.
2 Nr.
1 BGB fehlt. [X.] für die Erteilung einer Verbraucherinformation war §
10a [X.] in der vom 28.
Dezember
2000 bis 30.
April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des [X.] über die

anderweitig geregelten

für das Versicherungs-verhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer ab-ändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretati-on der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr
nicht beizumessen.
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15
-

(2) Dagegen sind die [X.] wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom
Kläger unter Buch-stabe [X.] des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der [X.], die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine [X.] darstellt, für eine Einbeziehung gemäß §
305 BGB ge-nügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.

(3) Jedoch lässt sich diesen
[X.], insbesondere deren Nr.
3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im [X.] wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein [X.], dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen
Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23.
Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 83, 85 und ständig).

Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr.
3.1 der [X.] auch auf solche Auszahlungen An[X.]dung [X.] sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen [X.] hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versiche-34
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rungsnehmer muss nicht
damit
rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des [X.]"
am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der [X.] zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten [X.] als durch die Auf-nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.

Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr.
3.1.2 und Nr.
3.1.5 der [X.] nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt
Nr.
3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsan-bahnung
erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlun-gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige [X.] nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es [X.]ig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchsta-be [X.] des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthal-tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszah-lung der "Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers"
maß-geblich sein soll. Diese Regelung
spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr.
3.1.5 der [X.] nur entnommen werden, dass sie die 38
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17
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Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträg-licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.

(4) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsver-sprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB.

Dieses
verlangt vom Ver[X.]der Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26.
September 2007

IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn.
16; vom 23.
Februar 2005

IV ZR 273/03, [X.]Z 162, 210, 213
f.; vom 8.
Oktober 1997

IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, [X.]n sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen [X.] ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder [X.]n der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23.
Februar 2005 aaO S.
214).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den [X.], sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte,
nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinrei-chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, [X.]n die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs 39
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erreichen. Selbst [X.]n es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der [X.] auf Seite
2 des [X.]s jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die [X.] verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die
zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.

Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf [X.], dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedin-gungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers"
sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr.
3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. [X.] wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach"
möglich gewesen.

Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher [X.] auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht ge-sichert sind.

Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zu-sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr.
5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszah-lungen und Nr.
5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine 42
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verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite ge-ringer ausfallen wird als [X.]n er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgeleg-ten [X.]n erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr.
10
der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "[X.]"
kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den [X.] betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen.

Der
Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten [X.] im Prospekt zum [X.] ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den [X.] unerheblich. Im "[X.]"
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die [X.] das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatte daher
keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts
zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebens-versicherungsvertrag heranzuziehen.

cc) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestell-ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein 45
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20
-

vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung ver-standen und als Vertragsinhalt akzeptiert.

Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen [X.] nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es
grundsätzlich auf das Verständnis der Versicher-ten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorlie-genden Verfahren beteiligten [X.]en ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, [X.]n sich Ver[X.]der und Kunde oder Versicherter im
Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des [X.] der Regelung

auch durch schlüssiges Handeln
-
einigen; dann geht diese überein-stimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14.
Juni 2006
[X.], [X.], 1246 unter [X.]).

dd) Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den [X.] nicht. Nach §
12 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 VVG a.[X.] verjährt der [X.] in fünf Jahren, wo-bei der Lauf der Verjährung gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 VVG a.[X.] erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13.
März 2002

[X.], [X.], 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §
195 BGB i.V.m. §
199 Abs.
1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist ([X.], Urteil vom 47
48
-
21
-

8. Juli 2008

XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 m.w.[X.]; st. Rspr.).
Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20.
Septem-ber 2011 fällig werden. Da die den Feststellungsantrag beinhaltende Klageerweiterung der [X.] bereits im Juli 2011 zugestellt wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.

2. Die [X.]revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat den Eintritt eines Schadens mit einer rechtlich nicht tragfähigen Begründung verneint.

a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen [X.] hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt.

aa) Das Verhalten des [X.]s ist ihr nach §
278 BGB zu-zurechnen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer [X.], die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermitt-ler

unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit
und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner

in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichten-kreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten ([X.], Urteile vom 14.
November 2000

[X.], [X.], 188 unter [X.]; vom 9.
Juli 1998

III ZR 158/97, [X.], 1093 unter [X.]; vom 24.
September 1996

[X.], [X.], 877 unter [X.]). Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble"
unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so
genannten Strukturver-triebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermitt-ler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versiche-49
50
51
-
22
-

rungsinteressenten die Angebote der [X.] nahezubringen, ihnen dabei die not[X.]digen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebote-nen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu [X.] und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen.

[X.]) Zur Frage der [X.], insbesondere zum Inhalt des [X.], hat das Berufungsgericht, das einen Schaden verneint hat, keine Feststellungen getroffen. Bereits auf [X.] des unstreitigen Vortrags ist jedoch von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsverhandlungen auszugehen.

(1) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Le-bensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlage-geschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rück-nahmewertes von Einheiten/Anteilen"
beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklä-rung bei [X.] verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und [X.] zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Be-teiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. [X.], Urteile vom 9.
Juli 1998 aaO unter [X.]; vom 21.
März 2005

[X.], [X.], 833 unter [X.] b;
vom 17.
Februar 2011

III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn.
9).

(2) Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht [X.], 52
53
54
-
23
-

zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat.
Bei [X.] wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. In den
"un-verbindlichen
Musterberechnungen", mit denen der Kläger über die zu erwartende Wertentwicklung aufgeklärt worden ist, wird jeweils auf den Seiten
5 und 6 eine Rendite
von 8,5%
zugrunde gelegt, die auf Seite
1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2-4 bei der Todesfallleistung als al-leiniger Wert angenommen wird. Die
Musterberechnungen erwecken [X.] den Eindruck, dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich [X.] Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die [X.]

wie sich auch aus Ziff.
5
der Hinweise zu den "unverbindlichen Musterberechnungen"
ergibt

aber nur die Prognose einer Wertentwick-lung von 6% als gerechtfertigt angesehen. Zwar war dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
bewusst, dass die Rendite aus der Lebensversicherung nicht garantiert ist. Dies steht einer Aufklä-rungspflichtverletzung
aber nicht entgegen, da die Beklagte eine [X.] Renditeprognose abgegeben hat. Werden konkrete Aussagen über ei-ne zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realisti-sches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15.
Februar 2012

IV ZR 194/09, [X.], 601 Rn.
38; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2008

[X.], [X.], 3059 unter 1 b; [X.] [X.], 705
un-ter 1). An einer solchen Aufklärung fehlt es. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff.
5 der Hinweise in den "unverbindlichen Musterberechnun-gen". Auch [X.]n dort die von der [X.] tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6% erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstands, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5% durchgeführt -
24
-

wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene

nie-drigere

Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Musterberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebote-nen Weise Kenntnis nimmt. Zur Aufklärung ungeeignet ist auch der [X.] im
"Beratungsprotokoll", dass das [X.] bzw. die [X.]-Rente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, "falls die kalkulierte [X.] von 8,5% bezogen auf das [X.] nicht erreicht wird".
Vielmehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Rendite von 8,5% als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach dem
"Bera-tungsprotokoll"
wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass "die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektiv-zinssatz für das aufzunehmende Darlehen". Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten
Fällig-keitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Ge-samthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt.

(3) Der Kläger beanstandet darüber hinaus zu Recht die Informati-onen zur Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Er
trägt vor, er sei nicht über die Funktionsweise und die Bedeutung des
Glättungsverfahrens
("[X.]") informiert worden, das dazu führe, dass hohe Renditen nicht zu erzielen seien.

Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur
einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den ande-ren Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und dekla-rierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der [X.] unterliegt der Ermes-55
56
-
25
-

sensentscheidung der [X.]. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die

nicht garantierten

Fälligkeitsboni beteiligt wer-den, die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, ge-gebenenfalls
auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden.

Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung über die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens bedurft. Dass
die Beklagte unter Berücksichtigung der [X.] und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in wel-cher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. In den [X.] findet sich entgegen der Auffassung der [X.] keine Erläuterung des
Glättungsverfahrens. Unter Nr.
2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es "unter besonders schlechten [X.] kommen (kann), um dadurch die Interessen der Anleger zu [X.]". Ähnlich nichtssagend ist Nr.
5.2.3 Abs. 3 der [X.]. Hiernach kann "unter besonders schlechten Investmentbedingungen schützen. [X.].

M.

hat jedoch seit 1824 noch nie eine [X.] ausgelassen

selbst durch [X.] und Börsenkrisen hindurch".
Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die [X.] und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwick-lung des [X.]es nicht ersehen.

(4) Auch über die poolübergreifende [X.] wurde der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt. Er beanstandet, dass die Beklagte 57
58
-
26
-

alle Vermögenswerte einheitlich in ihrem [X.]
verwalte und für alle Versicherungsnehmer
gemeinsame Rücklagen bil-de, so dass es zu einer Quersubventionierung
zwischen den Pools
kom-me. Diese Behauptung wird von der [X.] nicht bestritten; sie ver-weist lediglich darauf, dass die als Einmalzahlungen erbrachten [X.] im [X.] der [X.] zusammenge-fasst
werden. Zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger werde primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtreserven im [X.] zurückgegriffen.

Bei dieser
poolübergreifenden [X.] handelt es sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die [X.] enthalten hierzu keine Erläuterung. Unter Nr.
2 heißt es lediglich:

"2.1
[X.].

M.

unterhält oder veranlasst die [X.] einer Reihe deutlich abgegrenzter Investmentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine getrennte [X.] innerhalb des [X.] von [X.].

M.

vertreten sind. Jeder interne [X.] ist in Einheiten/Anteile unterteilt.

2.6
Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von [X.].

M.

ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer [X.].

M.

, während der Versicherungsnehmer

unter dem Vorbehalt der [X.]

einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt."
59
-
27
-

Dass für alle Pools der [X.] (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des [X.] erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von [X.] aller anderen Versicherungsnehmer ver[X.]det werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr.
2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufklä-rungspflichtverletzung der [X.].

(5) Der Kläger beanstandet weiter, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, in welchen Größenordnungen bei vorzeitigen Auszahlungen aus der Police [X.] vorgenommen werden können. Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den [X.] sind jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,
we-gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§
307 Abs.
1 Satz
2 BGB) unwirksam, so dass die Beklagte nicht zur Aufklärung hierüber verpflich-tet sein konnte.
Das Transparenzgebot verlangt vom Ver[X.]der Allge-meiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nach-teile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (s.o. unter [X.] b [X.] (4)). Diesen Anforderungen genügen
Klauseln
nicht, mit denen der [X.] sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsver-tragliche Rechte und Pflichten abzuändern (Senatsurteil vom 8.
Oktober 1997

IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401
f.). Einseitige [X.] können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung not[X.]dig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben 60
61
-
28
-

([X.], Urteil vom 19.
Oktober 1999

[X.], [X.], 651 unter [X.]). An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreis-anpassung fehlt es. Der Kläger wurde durch die Definition des Begriffs "Marktpreisanpassung"
unter Nr.
1.3 und durch Nr.
3.2 der [X.]
sowie laut Ziff.
1 des Beratungsprotokolls
lediglich darüber in-formiert, dass bei einer Rückgabe des Vertrages oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Nr.
1.3 der [X.]
und in Nr.
5.2.5 b) der Verbraucherinformation werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann.

Weder die
[X.] noch die
Verbraucherinformation lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des [X.]s erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der [X.]
ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall
nach eigenem Er-messen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche
Belastungen treffen.

b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dem Kläger durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages
ein Schaden entstanden.

Dieser liegt in der Belastung mit einem für den Kläger nachteiligen Vertrag.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachtei-lige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8.
März 2005

[X.], [X.]Z 162, 306, 309
f.; vom 9.
Februar 2006

III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn.
17; vom 19.
Juli 2004

II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407 unter II).
Zwar 62
63
64
-
29
-

setzt der
auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch nach [X.] Rechtsprechung
des [X.]
einen Vermögensschaden voraus (Urteile vom 26.
September 1997

[X.], [X.], 302
unter [X.] a [X.]; vom 19.
Dezember 1997

V ZR 112/96, [X.], 898
unter I[X.] a;
vom 8.
März 2005 aaO; vom 30.
März 2007
[X.], [X.], 823; ebenso OLG [X.]elle NJW-RR 2006, 1283, 1284). Hierfür genügt aber
jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der [X.] eingegangenen Vertrag [X.] ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30.
März 2007 aaO). Wer durch ein haf-tungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen [X.] dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8.
März 2005 aaO; vom 26.
Septem-ber 1997 aaO
unter [X.] b
cc).

Das ist hier der Fall. Der Vertrag ist für den Kläger trotz bestehen-der [X.] nachteilig, da er ihn
in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Der Kläger muss die Darlehensver-bindlichkeiten, zu deren Eingehung
er aufgrund der [X.] der [X.] veranlasst worden ist, nach einer Laufzeit von rund 15 Jahren zurückführen. Hierfür muss er entweder den Verkaufserlös aus dem neben dem
Lebensversicherungsvertrag
aus Eigenmitteln angespar-ten Investmentfondsdepot
ver[X.]den oder außerplanmäßige Auszahlun-gen aus dem Lebensversicherungsvertrag
beantragen.
Ein weiterer wirt-schaftlicher Nachteil ergibt sich aus der enttäuschten langfristigen [X.]. Der Kläger muss damit rechnen, dass der deklarierte 65
-
30
-

Wertzuwachs deutlich niedriger ausfällt als mit der
"unverbindlichen Mus-terberechnung"
auf Basis einer Rendite von 8,5% prognostiziert. Möglich ist auch, dass ein Fälligkeitsbonus, mit dem die Anleger am Ende der Laufzeit an den gebildeten Reserven teilnehmen können, nicht ausge-zahlt werden wird. Bei zutreffender Information hätte der Kläger erken-nen können, dass der versprochene langfristige Gewinn, der niedrige Kreditzinsen und hohe Renditen voraussetzt, nicht erzielt werden kann.

c) Die [X.]en sind für den Abschluss des
Lebensversicherungsvertrages
und des Darlehensvertrages
ursächlich. Für den [X.] zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung [X.] tatsächliche Vermutung ([X.], Urteil vom 8.
Juli 2010

[X.], [X.], 395 Rn.
20 m.w.[X.]; siehe dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012
XI ZR 262/10 Rn.
28
ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften könnten.

d) Dem Schadensersatzanspruch des [X.] steht nach dem re-visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt die Verjährungseinrede der [X.] nicht entgegen.

aa) Eine An[X.]dung des §
12 Abs.
1 VVG a.[X.] unter dem Ge-sichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen [X.]s getre-ten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.
Dezember 2009

IV ZR 195/08, [X.], 373 Rn.
12; vom 21.
Januar 2004

IV ZR 44/03, [X.], 361 unter [X.] b), kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag nicht 66
67
68
-
31
-

geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungs-rechtlichen Regelungen der §§
195
ff. BGB
(Senatsurteil vom 15.
Febru-ar 2012

IV ZR 194/09, [X.], 601
Rn.
29), also innerhalb einer Frist von drei
Jahren (§
195 BGB
n.[X.] i.V.m. Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 EGBGB).

[X.]) Die Verjährung beginnt nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Schadensersatzanspruch des [X.] ist objektiv mit dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Lebensversicherungs-vertrages
entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebli-che
Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, [X.]n es
zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer [X.] beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht [X.] Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden [X.] und ihn daher

unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage

dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter [X.] b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15.
Februar 2012 aaO Rn.
31; [X.], Urteile vom 22.
Juli 2010

[X.], NJW-RR 2010, 1623 Rn.
10; vom 8.
Juli 2010
[X.], [X.]Z 186, 152 Rn.
24; vom 10.
November 69
70
-
32
-

2009
XI ZR 252/08, [X.]Z 183, 112 Rn.
46 und
vom 8.
März 2005 aaO S.
309
f.), hier also im Jahr
2001.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] hatte der Kläger [X.] weder bei Abschluss des Vertrages
noch im Jahr 2004
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Um-ständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände,
aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt ([X.], Urteile vom 28.
Mai 2002

[X.], [X.], 511 unter II
3; vom 3.
Juni 2008

XI ZR 319/06, [X.], 2576 Rn.
27; jeweils m.w.[X.]). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklä-rungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflicht-verletzung zu prüfen. Das gilt auch, [X.]n die [X.] in den-selben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden ([X.], Urteil vom 24.
März 2011

[X.], NJW-RR 2011, 842 Rn.
14).

Ob der Kläger aus den ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 übersandten jährlichen [X.], mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den [X.] informiert wurde,
ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu [X.] Rendite vermittelt
worden war, kann offenbleiben.

Aus den [X.] ergibt sich jedenfalls
keine Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von den Pflichtverletzun-gen, die aus einer
unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren.
Auch bei nochmaliger Überprüfung
der ihm überge-benen Unterlagen ([X.], Pool-
und Verbraucherinforma-tion, [X.]-Prospekt) hätte der Kläger weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfahrens noch die einheitliche Reservenbil-71
72
73
-
33
-

dung im [X.] für die verschiedenen "Pools mit ga-rantiertem Wertzuwachs"
der [X.]
ersehen können. Dass hierin [X.] der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm
auch aufgrund der Komplexität der Lebensversi-cherung "Wealthmaster Noble"
nicht erschließen.

Für das Revisionsverfahren unerheblich ist die Behauptung der [X.], dem Kläger seien bereits im [X.] ihre
im [X.] veröf-fentlichten "Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung für den [X.] Fund"
bekannt gewesen. Mangels gegenteiliger Feststellun-gen des Berufungsgerichts
ist zugunsten des [X.] dessen Behaup-tung, ihm sei dieser Leitfaden erst im [X.] bekannt geworden, als richtig zu unterstellen.

74
-
34
-

II[X.]
Die Sache
ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum geltend gemachten [X.] und gegebenenfalls zum [X.] treffen muss.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
4 O 222/09 Ko -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 -
7 [X.] -

75

Meta

IV ZR 164/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11 (REWIS RS 2012, 4781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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