Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4806

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 122/11

Verkündet am:

11. Juli 2012

Bott

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 12. Mai
2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der [X.], einem [X.] Lebens-versicherer, die Leistung von im Versicherungsschein vorgesehenen re-gelmäßigen Auszahlungen.

Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der [X.] des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der [X.] zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der 1
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[X.] als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt [X.].

Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des [X.]", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinan-zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In [X.] wurde der "[X.]" unter anderem über die inzwischen insolvente E.

AG als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte [X.], hier der inzwischen ebenfalls insolventen R.

GmbH, deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten ist,
vertrieben.

Geworben
durch einen [X.]
der vorgenannten Firma
schloss auch der Kläger bei der [X.] einen Lebensversicherungs-vertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 31. Oktober
2001 und einer Vertragslaufzeit von 69
Jahren ab und zahlte einen [X.] in Höhe von 100.000

-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur [X.] nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem [X.] an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch re-gelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "[X.]" in ein Wert-papierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens ver[X.]det
werden sollte.

Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 3
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1.760

März 2002 bis zum 20.
September 2011, in Höhe von 1.960

Dezember 2011 bis zum 20.
September 2016 und in Höhe von 2.300

Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.

Der Versicherungsschein
enthält
den folgenden Hinweis:

"Dieser
Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C.

M.

Wealthmaster Noble Poli-

Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr.
3 der [X.] unter anderem:

"3.1
Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ein-heiten/Anteile von C.

M.

eingelöst und un-ter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einhei-ten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von [X.]) gezahlt:

3.1.1
C.

M.

behält sich das Recht vor, das Aus-zahlungsgesuch zu verweigern, [X.]n der Rücknah-mewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre
als das von C.

M.

gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.

3.1.2
Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden re-gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmit-telbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge-

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3.1.5
Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/
Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeho-

Die Beklagte nahm die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein an die Bank vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Ver-tragswert der Versicherung sank. Sie übersandte
dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertzu-wachs und der jeweils aktuelle [X.] ergaben.

Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.

Er
hat beanstandet, dass er
unter anderem über die zu erwarten-den Renditen falsch informiert worden
sei, und hat zunächst Ersatz der ihm durch die Beteiligung am "[X.]"
entstandenen Schäden, insbe-sondere Freistellung von der [X.], gefordert. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er mit dem Hauptantrag Leistung der im Versicherungsschein festgelegten regelmäßigen Auszah-lungen an sich verlangt und den Schadensersatzanspruch nur noch hilfsweise geltend gemacht.

Die Beklagte macht geltend, die regelmäßigen Auszahlungen stün-den nach den [X.] und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die [X.]. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch hat sie sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen.
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Das Landgericht hat den in erster Instanz ausschließlich geltend gemachten
Schadensersatzanspruch als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
auf die Berufung des [X.] den erstmals in zweiter Instanz gestellten [X.] auf Leis-tung der regelmäßigen Auszahlungen abgewiesen, aber einem nach [X.] Auffassung darin enthaltenen Feststellungsbegehren stattgegeben und
festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des [X.] verpflichtet ist. Hiergegen [X.]det
sich die Revision der [X.].

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geänderte Hauptantrag zwar mangels Aktivlegitimation unbegründet, soweit er auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger gerichtet ist, da dieser seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die [X.] abgetreten hat. In diesem Leistungsantrag sei jedoch als Minus ein Antrag auf Feststellung
der Zahlungspflicht der [X.] enthalten.
Die Sicherungsabtretung stehe dem berechtigten
Interesse
des [X.] an der Feststellung nicht entgegen, da er Vertragspartner der [X.] ge-blieben sei.

Die Beklagte sei zur Erfüllung des
im Versicherungsschein vorge-sehenen [X.]
verpflichtet. Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten [X.] dar und hätten als solche Vorrang gegenüber etwaigen abweichenden Regelungen in den [X.]. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den [X.] sei im 13
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Übrigen überraschend, §
305c Abs.
1 BGB; jedenfalls verstoße die [X.] gegen das Transparenzgebot, §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB. Die "[X.]" seien bereits nicht wirksam in den
Vertrag
einbezogen. Die Leistungspflicht der [X.] stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die [X.] zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von [X.].

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in [X.] stand.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur
Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den [X.] festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen treffen muss.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit [X.] Ge-richte
die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 1.
März 2011
[X.], [X.]Z 188, 373
Rn.
9; vom 9.
März 2010
XI ZR 93/09, [X.]Z 184, 365 Rn.
17; vom 28.
November 2002
[X.], [X.]Z 153, 82, 85)

gegeben. Sie folgt sowohl aus Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b als auch aus Art.
16 Abs.
1 i.V.m. Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO.

b)
Das Berufungsgericht hat durch die Annahme, dass in dem [X.] auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger als "[X.]iger" der [X.] auf Feststellung der Zahlungspflicht enthalten ist, und die entspre-16
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chende Umdeutung des [X.] nicht gegen seine Bindung an den Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Die Bewertung von Klagean-trägen durch den Tatrichter ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar, da es hierbei um die Auslegung von [X.] geht ([X.], Urteil vom 7.
Mai 1998

[X.], [X.], 3350 unter [X.] 2 a m.w.[X.]). Die vom Berufungsgericht unter Beachtung des [X.] vorgenommene Auslegung des [X.] ist nicht zu beanstanden. In einem unzulässigen oder unbegründeten [X.] kann unter Be-rücksichtigung von
Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein Minus enthalten sein (vgl. [X.], Urteile vom 18.
März 2002

[X.]/01 unter 2 m.w.[X.]; vom 1.
Juli 1987

[X.], [X.], 46; Senatsurteil vom 4. März 1992

IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 unter 2).

So liegt der Fall hier. Der Leistungsantrag war unbegründet, da er trotz der Abtretung aller Rechte aus der Lebensversicherung an die Kre-ditgeberin auf Zahlung an den Kläger gerichtet war. Das
mit dem neuen Hauptantrag verfolgte Ziel des [X.] war
aber, wie das Berufungsge-richt zutreffend erkannt hat, nicht nur darauf gerichtet, einen Zahlungsti-tel zu erlangen, sondern auch
auf die Klärung der Frage, ob
die Beklagte zur Leistung der regelmäßigen Auszahlungen ohne Rücknahme von
[X.] verpflichtet ist. Würde die diesbezügliche Ungewissheit nicht beseitigt, müsste der Kläger weiterhin die von der [X.] vorge-nommene
Minderung des [X.]s in Kauf nehmen
oder
die Darle-henszinsen aus Eigenmitteln aufbringen. Dieses Klageziel ergibt sich auch daraus, dass die
Umstellung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Reaktion auf den gerichtli-chen
Hinweis
erfolgte, die Beklagte habe die Einschränkungen ihrer Zah-lungspflicht gegebenenfalls
nicht hinreichend klar zum Ausdruck [X.]
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bracht. Der Kläger erstrebt also tatsächlich nicht nur Leistung der [X.]n an sich, sondern will in erster Linie die Ungewissheit über die
Leistungspflicht beseitigt wissen (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 1987 [X.]O). Hierzu
ist der Feststellungsantrag geeignet.

c) Gegenstand des Antrags
ist entgegen der Auffassung der Revi-sion ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar hat das Berufungs-gericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen, an [X.] die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des ent-sprechenden Antrags des [X.] bestehen aber
entgegen der [X.] der [X.]

keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den jeweiligen Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststel-lung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die
unzulässige ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 2000
V[X.]I ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter [X.] 2 m.w.[X.])

Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.

d) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, §
256
Abs.
1 ZPO.

[X.]) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis nicht zwi-schen den [X.]en
dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der [X.] und der [X.], an die
der Kläger seine Rechte aus dem
Lebensversicherungsvertrag
abgetreten hat. Dass die Ermäch-tigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von [X.] erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfül-lungsansprüche gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger 21
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Rechtsprechung des [X.] kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten [X.] und einem Dritten gerichtet sein, [X.]n dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der [X.]en untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat ([X.], Urteile vom 25.
Februar 1982
[X.] ZR 174/80, [X.]Z 83, 122, 125
f.; vom 16.
Juni 1993
[X.], NJW 1993, 2539, 2540
unter [X.] 1; vom 2.
Juli 2007
[X.], [X.], 69, 71
Rn.
22, jeweils
m.w.[X.]). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbe-stehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich [X.]igstens mittelbar betroffen wird ([X.], Urteil vom 16.
Juni 1993 [X.]O). Der Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag
nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betrof-fen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von [X.] vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen.

[X.])
Einem Feststellungsinteresse des [X.] steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen ge-leistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange [X.] Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine ge-genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das [X.] geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.], Urteil vom 16.
September 2008
[X.], [X.], 751, 752 unter [X.]I 1 b m.w.[X.]). Eine [X.]
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fährdung besteht, [X.]n der Beklagte ein Recht des [X.] ernstlich be-streitet ([X.], Urteil vom 7.
Februar 1986
V ZR 201/84, NJW
1986, 2507
unter [X.] 1).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung
von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Stand-punkt, nur so
lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch aus-reichende Anteile des [X.] im Pool vorhanden sind. [X.] hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von [X.] zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen [X.] die reduzierten [X.]e mitgeteilt. Da die Beklagte be-reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Re-duzierung
von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interes-se.

2.
Die Begründetheit des [X.] kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im
Versicherungs-schein
vorgesehenen
"regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet
ist, [X.] es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

a) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und An-nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen [X.] als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsantrag vom 1.
August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden 25
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Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im
Versicherungsantrag
als auch im
Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Vo-raussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versiche-rungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller
Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des [X.] darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.

Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der [X.] auf Seite
2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§
133, 157 BGB)
nicht anders verstan-den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungster-minen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

Das ergibt sich auch daraus, dass
die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem [X.] Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Ein-schränkung lässt
die genannten Zahlungen als eine garantierte Versiche-rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den [X.] unter Buchstabe
H. auf die "beantragten Versicherungsleistungen" Bezug genommen wird; unter Buchstabe "J. Wichtige Hinweise" wird [X.] verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen" hinfällig werden können, [X.]n die Angaben des Antragstellers nicht zu-28
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treffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter [X.] in [X.] mit der Anlage beantragten regelmäßigen Auszahlungen bezie-hen.

b) Diese Verpflichtung der [X.] ist weder durch die "[X.]", auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformation" wirksam beschränkt oder an [X.] Voraussetzungen geknüpft worden.

[X.]) Die "Verbraucherinformation" ist
wovon auch das Berufungs-gericht ausgeht

bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Versicherungsschein noch in den Policenbe-dingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als All-gemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von §
305 Abs.
2 Nr.
1 BGB fehlt. [X.] für die
Erteilung einer Verbraucherinformation war §
10a [X.] in der vom 28.
Dezember
2000 bis 30.
April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des [X.] über die
anderweitig geregelten

für das Versicherungs-verhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer ab-ändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretati-on der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr
nicht beizumessen.

[X.]) Dagegen sind die [X.] wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom
Kläger unter [X.] des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt 30
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der [X.], die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß §
305 BGB genügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.

cc) Jedoch lässt sich diesen [X.], insbesondere deren Nr.
3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im [X.] wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein [X.], dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen
Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23.
Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 83, 85 und ständig).

Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr.
3.1 der [X.] auch auf solche Auszahlungen An[X.]dung [X.] sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen [X.] hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer muss nicht
damit
rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des [X.]" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass 33
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sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der [X.] zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten [X.] als durch die Auf-nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.

Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr.
3.1.2 und Nr.
3.1.5 der [X.] nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt
Nr.
3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsan-bahnung
erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlun-gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige [X.] nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es [X.]ig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchsta-be [X.] des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthal-tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszah-lung der "Bewertungstermin unmittelbar im [X.] an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" maß-geblich sein soll. Diese Regelung
spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr.
3.1.5 der [X.] nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträg-licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.
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dd) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsver-sprechen einschränkende Regelung
gegen das Transparenzgebot nach §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB.

Dieses
verlangt vom Ver[X.]der Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile
und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26.
September 2007
IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn.
16; vom 23.
Februar 2005
IV ZR 273/03, [X.]Z 162, 210, 213
f.; vom 8.
Oktober 1997
IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, [X.]n sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen [X.] ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder [X.]n der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23.
Februar 2005 [X.]O S.
214).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den [X.], sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinrei-chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, [X.]n die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst [X.]n es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der [X.] auf Seite
2 des Versiche-37
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rungsscheins
jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die [X.] verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.

Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf [X.], dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedin-gungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr.
3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. [X.] wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen.

Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hin-weis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht ge-sichert sind.

Die mangelnde Transparenz der Regelung
wird auch durch die zu-sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr.
5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszah-lungen und Nr.
5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen 40
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kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite ge-ringer ausfallen wird als [X.]n er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgeleg-ten [X.]n erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Auszah-lungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimm-ten Wertentwicklung abhängig sein sollen.

Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten [X.] im Prospekt zum [X.] ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den [X.] unerheblich. Im "[X.]"
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die [X.] das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts
zur Beurteilung seiner Rechte und
Pflichten aus dem Lebens-versicherungsvertrag heranzuziehen.

c) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestell-ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von 43
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Anteilen
geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung ver-standen und als Vertragsinhalt akzeptiert.

Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen [X.] nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es
grundsätzlich auf das Verständnis der Versicher-ten in ihrer Gesamtheit
und nicht nur auf das Verständnis der am vorlie-genden Verfahren beteiligten [X.]en ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, [X.]n sich Ver[X.]der und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des [X.] der Regelung

auch durch schlüssiges Handeln

einigen; dann geht diese überein-stimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung
vor (Senatsurteil vom 14.
Juni 2006
[X.], [X.], 1246 unter [X.] 3).

d) Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den [X.] nicht. Nach §
12 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 VVG a.[X.] verjährt der [X.] in fünf Jahren, wo-bei der Lauf der Verjährung gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 VVG a.[X.] erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13.
März 2002
[X.], [X.], 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §
195 BGB i.V.m. §
199 Abs.
1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 2008
XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 m.w.[X.]; st. Rspr.).
Der 45
46
-
20
-

Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20.
März
2011 fällig werden. Der
den Feststellungsantrag beinhaltende geänderte Hauptantrag wurde
bereits
in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 3. März 2011 gestellt, so dass
eine Verjährung nicht in Betracht
kommt.

[X.][X.] Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum [X.] treffen muss.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
4 O 280/09 Ko -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2011 -
7 [X.] -

47

Meta

IV ZR 122/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11 (REWIS RS 2012, 4806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4806

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 122/11

XI ZR 48/10

XI ZR 93/09

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