Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. III ZR 240/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2332

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Gegenstand

Heimvertrag in der Corona-Pandemie: Berechtigung der Pflegeheimbewohner zur Entgeltkürzung bei hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen


Leitsatz

Im Rahmen der Bekämpfung der COVID 19-Pandemie hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen berechtigen Bewohner eines Pflegeheims nicht zur Entgeltkürzung nach § 10 Abs. 1 WBVG. Sie stellen grundsätzlich auch keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB dar.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2021 - 4 U 1292/21 - beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die [X.]en streiten über rückständige Heimkosten sowie die Räumung und Herausgabe eines [X.] in einem Seniorenwohnheim.

2

Unter dem 30. März 2017 schlossen die [X.]en einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Auf der Grundlage einer Einstufung der Beklagten in den Pflegegrad 3 betrug das anfänglich vereinbarte monatliche Gesamtentgelt 3.048,68 € (Tagessatz: 100,22 €).

3

Seit dem 19. März 2020 hielt sich die Beklagte nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr [X.] sie im Hinblick auf die durch das neuartige SARS-CoV-2-Virus verursachte Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Das ihr in dem Pflegeheim zugewiesene Zimmer räumte sie allerdings nicht. Für die Monate Mai bis August 2020 erbrachte sie auf das - durch zwischenzeitlich vorgenommene Preisanpassungen auf 3.294,49 € beziehungsweise im August 2020 auf 3.344,07 € angestiegene - Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 €. Nachdem der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, erklärte er mit Schreiben vom 20. Juli 2020 die Kündigung des [X.] aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.

4

Das [X.] hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des von ihr weiterhin belegten [X.] sowie - unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent für ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag - zur Zahlung von 8.877,13 € nebst Zinsen verurteilt. Die gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des [X.] gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] im [X.] gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die Beklagte beabsichtigt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts "das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde" einzulegen, und begehrt dafür die Bestellung eines Notanwalts, da keiner der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei.

II.

6

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.], die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

7

1. Der Senat legt den Antrag der Beklagten zu ihren Gunsten dahingehend aus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt angegriffen werden soll, also auch insoweit, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (auch) die Rechtsbeschwerde als statthafter Rechtsbehelf in Betracht kommt.

8

2. Soweit das [X.] die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt, gibt keinen Anlass für die Bejahung eines Zulassungsgrundes. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

9

3. Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich ist.

a) Auf die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil ihre Prozessbevollmächtigte auf die gemäß § 522 Abs. 1, 2 ZPO gesetzte [X.] keine eigene Erklärung abgegeben und sich die von der Beklagten selbst verfasste Stellungnahme auch nicht zu Eigen gemacht hat ([X.]), so dass diese wegen des vor den [X.]en herrschenden [X.] (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) prozessual unbeachtlich war. Handelt im [X.] die nicht postulationsfähige [X.] selbst, ist die durch sie vorgenommene Prozesshandlung unwirksam ([X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 78 Rn. 12).

b) Soweit das Berufungsgericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie aus Gründen des [X.]es (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, ist die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten. Der von der Beklagten geltend gemachte Entgeltkürzungsanspruch besteht unzweifelhaft nicht.

Nach § 7 Abs. 2 [X.] i.V.m. Nr. 2.1 des [X.] war der Kläger verpflichtet, der Beklagten [X.] 203 als Wohnraum zu überlassen (Nr. 3 des Vertrages) sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen (Nr. 8 ff des Vertrages) nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des [X.] bildenden Kernleistungen konnten trotz [X.] hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltkürzung gemäß § 10 Abs. 1 [X.] wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus. Es kommt aber auch keine Herabsetzung des [X.] wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage für den zwischen den [X.]en bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer [X.]en schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage [X.], Urteile vom 12. Januar 2022 - [X.], [X.], 147 Rn. 41 ff; vom 16. Februar 2022 - [X.], [X.], 532 Rn. 27 ff und vom 2. März 2022 - [X.], juris Rn. 28 ff [jeweils Gewerberaummiete]). Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen dienten - wie bereits das [X.] ausgeführt hat - primär dem [X.] sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen [X.] Kontakte ("[X.]") das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.

[X.]     

      

Reiter     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 240/21

28.04.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 11. Oktober 2021, Az: 4 U 1292/21

§ 313 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 WBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. III ZR 240/21 (REWIS RS 2022, 2332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2332 MDR 2022, 809 REWIS RS 2022, 2332

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