Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2012, Az. I ZB 72/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1112

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenanmeldung: Unterscheidungskraft einer Wortmarke für Spielzeug - Kaleido


Leitsatz

Kaleido

1. Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen.

2. Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 21. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 28. Februar 2007 die Wortmarke

[X.]

für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 28

Spiele, Spielzeug;

Klasse 35

Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce

eingetragen.

2

Die Antragstellerin hat beim [X.] die Löschung der Marke beantragt. Diese sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig, weil die Bezeichnung „[X.]“ eine übliche Abkürzung der Sachbezeichnung „[X.][X.]“ sei.

3

Das [X.] hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 31. August 2009 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] den Beschluss des [X.]s aufgehoben, soweit der Löschungsantrag für die Ware der Klasse 28 „Spielzeug“ zurückgewiesen wurde. Insoweit hat es das [X.] angewiesen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen ([X.], Beschluss vom 21. September 2011 - 29 W (pat) 40/09, juris). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

4

II. Das [X.] hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die Ware „Spielzeug“ jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die angegriffene Marke habe für das optische Gerät „[X.][X.]“, das von dem in Klasse 28 eingetragenen Oberbegriff „Spielzeug“ umfasst werde, nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt.

6

Zwar sei der Begriff „[X.]“ in der [X.] weder als Wort noch als Abkürzung lexikalisch nachweisbar. In Bezug auf die Ware „[X.][X.]“ würden die angesprochenen breiten Verkehrskreise die Kennzeichnung „[X.]“ aber nur als verkürzte Beschreibung der Ware verstehen. Das optische Gerät „[X.][X.]“ - ein fernrohrähnliches Spielzeug, bei dem sich beim Drehen bunte Glassteinchen zu verschiedenen Mustern und Bildern anordneten - sei fast allen Menschen aus der Kindheit bekannt. Da „[X.]“ in der [X.] ausschließlich im Begriff „[X.][X.]“ vorkomme, werde der Verkehr mit dem Wort „[X.]“ ausschließlich ein „[X.][X.]“ in Verbindung bringen. Hinzu komme, dass der fast gleichlautende und fast gleich geschriebene englischsprachige Begriff „[X.]scope“ mit „[X.]“ abgekürzt werde und dass diese Abkürzung auch im [X.] tatsächlich für [X.][X.]e bzw. deren spezifische Eigenschaften benutzt werde.

7

Bei dem Markenwort handele es sich deshalb um eine Abwandlung, die zwar als solche wahrgenommen werde, in welcher der Verkehr aber ohne weiteres die ihm geläufige sachbezogene oder werbeübliche Angabe für „[X.][X.]“ wiedererkenne. „[X.]“ könne sich in der [X.] stets nur auf „[X.][X.]“ beziehen. Wenn also ein solches optisches Gerät mit diesem Kurzwort bezeichnet werde, werde der Verkehr diese Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als verkürzte Sachangabe verstehen. Der Verkehr müsse dazu keine Interpretationsbemühungen anstellen. Das Fehlen der Endsilbe „-[X.]“ verändere weder den allgemein bekannten warenbeschreibenden Charakter von „[X.][X.]“, noch komme der Verkürzung eine ungewöhnliche Eigenart zu. Diese Ansicht werde gestützt durch die Erkenntnisse der Linguistik im Rahmen der sogenannten Assoziations- oder Prototypentheorie. Danach sei der Wahrnehmungs- und Verständnishorizont der Hörenden und Sehenden bei Fehlen eines Wortes, aber auch bei Fehlen von [X.] darauf ausgerichtet, das Wort in der Weise zu ergänzen, wie es sehr häufig in der [X.] vorkomme und in Bezug auf den im Kontext vorgegebenen Sinn - hier in Bezug auf die beanspruchte Ware „Spielzeug“ - bekannt sei.

8

Demgegenüber rechtfertige der Umstand, dass die ebenfalls mit der Endung „[X.]“ gebildeten Wörter [X.][X.]“, „[X.][X.]“, „Tele[X.]“ und „[X.][X.]“ in der Umgangssprache nicht auf [X.]“, „[X.]“, „Tele“ und „[X.]“ verkürzt würden, keine andere Beurteilung.

9

Da dem angemeldeten Zeichen für [X.][X.]e die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und das Gerät [X.][X.] unter den angemeldeten Warenoberbegriff „Spielzeug“ falle, sei der Oberbegriff insgesamt zu löschen.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des [X.]s, das angemeldete Wort „[X.]“ sei für die Ware „Spielzeug“ nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.], 228 Rn. 33 = [X.], 364 - [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 270 Rn. 8 = [X.], 337 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 778 Rn. 11 = [X.], 813 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.]/08, [X.], 1100 Rn. 10 = [X.], 1504 - [X.]!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 608 Rn. 67 - [X.]; [X.], Beschluss vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 411 Rn. 8 = [X.], 439 - STREETBALL).

2. Das [X.] hat angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung „[X.]“ in Bezug auf das optische Gerät „[X.][X.]“ nur als verkürzte Beschreibung der Ware verstehen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das [X.] hat zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gestellt.

a) Allerdings ist einer angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 952 Rn. 10 = [X.], 960 - [X.], [X.]). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], [X.], 270 Rn. 11 - Link economy; [X.], Beschluss vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 1143 Rn. 9 = [X.], 1396 - Starsat).

b) Entgegen der Annahme des [X.]s wird der durch die Bezeichnung von Spielzeug angesprochene normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „[X.]“ nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „[X.][X.]“ verstehen.

aa) Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung „[X.]“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der [X.] oder einer im Inland bekannten Fremdsprache ist. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Begriff „[X.]“ in der [X.] weder als Wort noch als Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei und die Bedeutung des aus den [X.] Wörtern „kalós“ für „schön, gut“ und „eidos“ für „Aussehen, Form, Gestalt, Bild“ zusammengesetzten Wortes in ihrer Alleinstellung nicht sehr bekannt sei.

Entgegen der Annahme des [X.]s lässt sich die Annahme einer im Inland gebräuchlichen Abkürzung nicht darauf stützen, dass der fast gleichlautende und fast gleich geschriebene englischsprachige Begriff „[X.]scope“ mit „[X.]“ abgekürzt wird. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass dieser Umstand das allein maßgebende inländische Sprachverständnis beeinflusst hat (vgl. [X.], [X.], 270 Rn. 14 - Link economy).

Auch die Annahme des [X.]s, die Bezeichnung „[X.]“ werde im [X.] tatsächlich als Abkürzung für [X.][X.]e oder deren spezifische Eigenschaften benutzt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Vergeblich stützt sich das [X.] in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass mit „[X.]“ ein Programm (sogenannte „App“) mit einem digitalen [X.][X.] für Smartphones bezeichnet werde (vgl. http://www.3gapps.de/[X.]). So hat das [X.] in seiner Stellungnahme gemäß § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass „[X.]“ insoweit gerade nicht als Produktbeschreibung, sondern als Produktname verwendet wird und es im Softwarebereich allgemein üblich ist, Marken mit beschreibenden Anklängen zu verwenden („[X.]“, „[X.]“). Soweit sich das [X.] weiter darauf stützt, „[X.]“ werde auf im angegriffenen Beschluss näher bezeichneten Internetseiten für „[X.][X.]e“ beschreibend verwendet, kann dies durch einen Aufruf der entsprechenden Seiten nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen hat das [X.] keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die angeführten Internetseiten geeignet sind, das inländische Verkehrsverständnis zu prägen (vgl. [X.], [X.], 270 Rn. 14 - Link economy).

bb) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des [X.]s, bei „[X.]“ handele es sich um eine Abwandlung von „[X.][X.]“, die zwar als solche wahrgenommen werde, aber als geringfügig anzusehen sei. Der Verkehr werde die angegriffene Bezeichnung ohne weiteres als Angabe für „[X.][X.]“ erkennen, weil sich „[X.]“ in der [X.] stets nur auf „[X.][X.]“ beziehen könne.

Diese Beurteilung berücksichtigt nicht, dass „[X.]“ auch als reines Kunstwort nicht nur denkbar ist, sondern sogar tatsächlich benutzt wird. So hat das [X.] in seinem Beschluss vom 31. August 2009 festgestellt, dass „[X.]“ in [X.] kennzeichenmäßig für ein Kraftfahrzeug ([X.] 1.5 dCi [X.]), eine Damenuhr (Fossil [X.] [X.] Damenuhr) sowie für einen Internetshop ([X.].Shop) verwendet wird (Anlage 1 bis 3 zum Beschluss vom 31. August 2009). Abweichende Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen. Ob „[X.]“ zudem - wie das Amt weiter geltend macht - als Bestandteil des Begriffs „[X.]phon“ lexikalisch nachweisbar ist, kann auf sich beruhen.

cc) Dem [X.] kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, das Fehlen der Endsilbe „[X.]“ sei eine nur geringfügige Abweichung zum warenbeschreibenden Begriff „[X.][X.]“. Dem normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher sind Begriffe mit der Endsilbe „[X.]“ wie etwa Mikro[X.], Tele[X.] und Peri[X.] bekannt. Er wird aufgrund seiner Kenntnis der damit beschriebenen Gegenstände in der Endung „[X.]“ ein Wortbildungselement erkennen, das auf ein Gerät zur optischen Betrachtung hindeutet. Damit kommt der Nachsilbe eine wesentliche Funktion im Hinblick auf die Frage zu, welcher Gegenstand durch den Gesamtbegriff beschrieben wird. Wird die Endung „[X.]“ weggelassen, fehlt ein wesentlicher Bezugspunkt für die Annahme einer konkreten beschreibenden Bedeutung des übrigen Wortbestandteils.

dd) Das [X.] hat angenommen, seine Beurteilung werde auch durch die Erkenntnisse der Linguistik im Rahmen der sogenannten „Assoziationstheorie“ oder „Prototypentheorie“ gestützt, wonach der Wahrnehmungs- und Verständnishorizont der Hörenden und Sehenden bei Fehlen eines Wortes, aber auch bei Fehlen von [X.] darauf ausgerichtet sei, das Wort in der Weise zu ergänzen, wie es sehr häufig in der [X.] vorkomme und in Bezug auf den im Kontext vorgegebenen Sinn - hier in Bezug auf die Ware „Spielzeug“ - bekannt sei. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

(1) Sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Wie dargelegt, ist für die Verneinung der Unterscheidungskraft ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt erforderlich. Eine bloße Assoziation, die dem Verkehr etwa durch ein sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware gibt, steht der Annahme einer Unterscheidungskraft nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 1999 - [X.], [X.], 988, 990 = [X.], 1038 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 563).

(2) Die Annahme, dass der Durchschnittsverbraucher „[X.]“ in Bezug auf die Ware „Spielzeug“ nicht als Unterscheidungsmittel, sondern stets nur als Abkürzung für „[X.][X.]“ wahrnehmen wird, steht auch nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Wie dargelegt, hat das [X.] nicht hinreichend berücksichtigt, dass „[X.]“ für sich genommen als [X.] verstanden werden kann und zudem tatsächlich kennzeichnend verwendet wird. Das [X.] ist in seinem Beschluss vom 31. August 2009 außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die mit „[X.][X.]“ in vergleichbarer Weise gebildeten Wörter [X.][X.]“, „[X.][X.]“, „Tele[X.]“ und „[X.][X.]“ vom Verkehr nicht typischerweise auf [X.]“, „[X.]“, „Tele“ und „[X.]“ verkürzt würden. Abweichende Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen. Soweit es in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass die [X.] [X.]“ und „Tele“ für mehrere mögliche Begriffe stehen könnten (Endokrinologe, Endomorphose, Teleobjektiv), spricht auch dies gegen eine auf abstrakten linguistischen Erkenntnissen basierende pauschalierende Betrachtungsweise und für eine die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und der Kennzeichengewohnheiten der maßgebenden Branche in den Blick nehmende Prüfung des Einzelfalls (vgl. auch [X.], Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.]Z 185, 152 Rn. 18 f., 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).

IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Bornkamm                            Büscher                             Schaffert

                    [X.]                             [X.]

Meta

I ZB 72/11

22.11.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 21. September 2011, Az: 29 W (pat) 40/09, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2012, Az. I ZB 72/11 (REWIS RS 2012, 1112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1112


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 72/11

Bundesgerichtshof, I ZB 72/11, 22.11.2012.


Az. 29 W (pat) 40/09

Bundespatentgericht, 29 W (pat) 40/09, 12.06.2013.

Bundespatentgericht, 29 W (pat) 40/09, 21.09.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 40/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kaleido" – Unterscheidungskraft


29 W (pat) 40/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren – "Kaleido" – keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde


I ZB 72/11 (Bundesgerichtshof)


24 W (pat) 545/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Funny Knet Freund" – keine Unterscheidungskraft


I ZB 115/08 (Bundesgerichtshof)

Markenlöschung: Unterscheidungskraft des Zeichens "TOOOR!" - TOOOR!


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.