Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 8 C 4/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 4574

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Gegenstand

Leistungsklage auf Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Anpassungsausschluss; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einwendungsumfang


Leitsatz

1. Eine auf die Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Leistungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Anpassungsanspruch zwar erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dieser von den Vertragspartnern jedoch unzweideutig abgelehnt wird.

2. Ein Prozessvergleich ist auch dann ein Vertrag, wenn die Behörde als Vertragsbestandteil einen Verwaltungsakt erlassen hat.

3. Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 60 VwVfG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er lediglich einmalige Leistungspflichten begründet und diese bereits erfüllt sind.

4. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner - ohne diese zum Vertragsinhalt gemacht zu haben - als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben; nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist.

5. Ein weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen.

6. Eine Behörde muss sich als Vertragspartner eines Prozessvergleichs diejenigen Vertrauensschutzeinwendungen des anderen Teils entgegenhalten lassen, die diesem zugestanden hätten, wenn die vermögensrechtlichen Regelungen nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt getroffen worden wären.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den [X.] die Zustimmung zur Abänderung eines [X.]s sowie die Rückzahlung des aus einem Grundstücksverkauf von ihr an die [X.] ausgekehrten Erlöses.

2

Eigentümer des Grundstücks war seit dem 21. Juli 1932 [X.], der am 15. Oktober 1933 verstarb und von seiner Ehefrau [X.] allein beerbt wurde, die wie ihr Ehemann [X.] Glaubens war. 1937 verkaufte [X.] das Grundstück an den Großkaufmann [X.] Nach dessen Tod wurde seine Witwe [X.] 1943 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie verstarb 1968 und wurde von ihren Söhnen [X.] und [X.] beerbt, die in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch bis 1986 eingetragen waren. Im März 1986 ging das Grundstück in das Eigentum des Volkes - Rechtsträger: [X.] über.

3

Am 11. September 1990 meldeten [X.] als Alleinerbe des verstorbenen [X.] sowie [X.] vermögensrechtliche Restitutionsansprüche auf das Grundstück an. Sie kündigten eigene Investitionen von 1,2 Mio. DM sowie die Schaffung von 20 Arbeitsplätzen an.

4

Die Beigeladene plante auf dem verfahrensgegenständlichen und auf benachbarten Grundstücken die Errichtung eines multifunktionalen Geschäfts- und Bürohauses mit einem Investitionsvolumen von 80 Mio. DM, womit die Schaffung von 380 Arbeitsplätzen und 40 Ausbildungsplätzen verbunden sein sollte.

5

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 stellte die Klägerin (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, im Folgenden: Vermögensamt) fest, dass der Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene investiven Zwecken im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] diene, § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] auf die Veräußerung keine Anwendung finde und keine Genehmigung nach der [X.] erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid legten [X.] und [X.] Widerspruch ein und beantragten beim [X.] die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ([X.].: 2 [X.]/92).

6

Mit vermögensrechtlichem [X.] vom 6. Januar 1992 übertrug die Klägerin (Vermögensamt) das verfahrensgegenständliche Grundstück an [X.] und an [X.] zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein und beantragte beim [X.] vorläufigen Rechtsschutz ([X.].: 2 [X.]/92).

7

Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. März 1992 veräußerte die Klägerin das Grundstück an die Beigeladene. Der Vertrag sah einen [X.] von 2,5 Mio. DM vor, der erhöht werden sollte, wenn ein auf Kosten der Beigeladenen einzuholendes Verkehrswertgutachten einen höheren Wert ergeben sollte. § 14 Buchst. [X.] enthielt eine Belehrung über mögliche Restitutionsansprüche früherer Eigentümer nach den Vorschriften des [X.]es.

8

Am 22. April 1992 schlossen die Klägerin, [X.], [X.] und die Beigeladene als Beteiligte der beiden beim [X.] anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den hier in Rede stehenden [X.], der in zehn Punkten im Wesentlichen Folgendes regelte:

1. Die Antragsteller des Verfahrens 2 [X.]/92, nämlich die Herren [X.] und [X.], nehmen ihren Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid der (Klägerin) vom 20. Dezember 1991 zurück.

2. Die [X.] hebt ihren [X.] vom 6. Januar 1992 auf und setzt auf hiermit gestellten Antrag der Verfügungsberechtigten und "der Berechtigten" das Verfahren zur gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] aus.

3. Der notarielle Kaufvertrag vom 3. März 1992 wird dahingehend geändert, dass anstelle des dort genannten Kaufpreises von 2,5 Mio. DM ein solcher von 3,5 Mio. DM vereinbart wird.

4. Die [X.] und die Beigeladene vereinbaren ferner, dass die Bestimmung des Kaufvertrages vom 3. März 1992 über die Einholung eines Verkehrswertgutachtens entfällt.

5. Die [X.] und die Beigeladene vereinbaren des Weiteren, dass der sich aus Ziffer 3 dieses Vergleichs ergebende Kaufpreis unverzüglich nach Umschreibung des Eigentums auf die Beigeladene an die Herren [X.] und [X.] zu Händen von Herrn [X.] ausgezahlt wird. Die bis zur Auszahlung des Gesamtbetrages von 3,5 Mio. DM auf dem [X.] aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls den Herren [X.] und [X.] zu.

6. Die Herren [X.] und [X.] stimmen den in Ziffern 3 bis 5 dieses Vergleichs vereinbarten Änderungen des Kaufvertrages vom 3. März 1992 und diesem Vertrag in der nunmehr geltenden Fassung insgesamt zu.

7. Die [X.] (Vermögensamt) setzt hiermit den "an die Berechtigten, die Herren [X.] und [X.]," auszukehrenden Erlös auf 3,5 Mio. DM nebst den nach Maßgabe von Ziffer 5 aufgelaufenen Zinsen fest. Die Herren [X.] und [X.] erklären Rechtsbehelfsverzicht gegen diese Festsetzung.

8. und 9. treffen Kostenregelungen.

10. Die Herren [X.] und [X.] erklären ihren Rückübertragungsantrag für erledigt. Die Beteiligten beider Verfahren verzichten auf den Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 [X.] und die Erstellung eines Übergabeprotokolls.

9

Die im Vergleich getroffenen Abreden wurden im Jahre 1992 vollzogen; der Kaufpreis wurde an die Herren [X.] und [X.] noch im Jahre 1992 ausgezahlt.

In der Folgezeit machte die [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Schreiben vom 15., 22. und 23. Dezember 1992 bei der Klägerin (Vermögensamt) im Rahmen einer Globalanmeldung vermögensrechtliche [X.] nach den ehemaligen Eigentümern M. unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltend, hilfsweise Ansprüche auf Entschädigung der feststellbaren Vermögenswerte. Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 informierte die Klägerin die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten von [X.] und [X.] über diesen Antrag. In dem Schreiben heißt es, sofern sich diese Ansprüche als berechtigt erwiesen, könne sich der Anspruch der [X.] auf die Auskehrung des erzielten Verkaufserlöses richten, da eine Rückübertragung des Grundstückes wegen der erfolgten Weiterveräußerung nicht mehr möglich sein dürfte.

Mit Urteil vom 28. Januar 1999 verpflichtete das [X.] die Klägerin (Vermögensamt) zu der Feststellung, dass die [X.] hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Berechtigte im Sinne des [X.]es ist. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Die Klägerin kam der Verpflichtung aus diesem Urteil mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. August 1999 nach.

Den Antrag der [X.] auf Auskehr des im [X.] vom 22. April 1992 vereinbarten Verkaufserlöses von 3,5 Mio. DM lehnte die Klägerin (Vermögensamt) mit Bescheid vom 31. Januar 2000 ab. Auf den Widerspruch der [X.] hob das [X.] diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 auf und stellte unter anderem fest, dass die [X.] dem Grunde nach - unter gleichzeitiger Festsetzung einer Gegenleistung und eines Ablösebetrages - einen Anspruch auf Auskehr des Kaufpreises aus dem am 3. März 1992 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag in der Fassung des am 22. April 1992 geschlossenen [X.]s in Höhe von 3,5 Mio. DM (1 789 521,58 [X.]) habe. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das [X.] mit Urteil vom 21. April 2001 ab; das [X.] wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. November 2005 zurück. Daraufhin zahlte die Klägerin im Dezember 2005 an die [X.] 1 789 521,58 [X.].

Mit an die Bevollmächtigten der Rechtsvorgänger der [X.] gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2001 hatte die Klägerin bereits zuvor den [X.] vom 22. April 1992 mit der Begründung gekündigt, dieser werde nach dem ihr vorliegenden Entwurf des Widerspruchsbescheids des [X.] vom 4. Juli 2001 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig. Ein Festhalten an diesem Vergleich sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine Vergleichsanpassung scheide nach der Natur der Sache aus. Gegenüber der Beigeladenen erklärte die Klägerin keine Kündigung des [X.]s.

Nachdem ihre Bemühungen, den [X.] und [X.] zugeflossenen Verkaufserlös zurückzuerlangen, gescheitert waren, hat die Klägerin am 24. April 2006 beim [X.] gegen die Beklagte zu 1, die nach dem Tod von [X.] als dessen Alleinerbin dessen Rechtsnachfolgerin geworden war, und gegen den Rechtsvorgänger der [X.] zu 2, Herrn [X.], als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 1 789 521,58 [X.] nebst Zinsen, hilfsweise auf Feststellung erhoben, dass der [X.] vom 20. April 1992 wegen Kündigung unwirksam sei. Mit Beschlüssen vom 5. September 2007 hat sich das [X.] für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, an das [X.] München und, soweit es sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, an das [X.] verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2010 hat die Klägerin in beiden Verfahren ihr Klagebegehren dahin geändert, dass sie nunmehr die Beigeladene als weitere Beklagte in die Verfahren einbezogen und von allen [X.] die Zustimmung zur Anpassung des [X.]s vom 22. April 1992 verlangt hat. Außerdem hat sie beantragt, die jeweilige Beklagte zur Zahlung von 1 789 521,58 [X.] nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verpflichten.

Daraufhin hat das [X.] mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 die Klage gegen die Beigeladene abgetrennt und an das [X.] verwiesen. In gleicher Weise hat das [X.] München mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 das auch bei ihr gegen die Beigeladene geführte Verfahren abgetrennt und an das [X.] verwiesen.

In dem vom [X.] an das [X.] verwiesenen Verfahren erkannte die Beigeladene "den mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 geltend gemachten Anspruch der Klägerin in Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs mit ihr - aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen -" an. Das [X.] wies auf den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass eines [X.] mit Urteil vom 24. Mai 2012 die Klage gegen die Beigeladene als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladene sei nicht prozessführungsbefugt, weil die Klägerin nicht alle am [X.] vom 22. April 1992 Beteiligten verklagt habe, obwohl sie im Hinblick auf den geltend gemachten Anpassungsanspruch notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO seien. Die Revision gegen dieses Urteil hat das [X.] nicht zugelassen. Das vom [X.] an das [X.] verwiesene Verfahren hat das [X.] mit Beschluss vom 31. Mai 2012 eingestellt, nachdem die Klägerin diese Klage zurückgenommen hatte.

Das [X.] hat die Beklagte zu 2 mit Teilurteil vom 8. Dezember 2010 hinsichtlich des dortigen Klageantrages zu 1 (Vertragsanpassung) verpflichtet, einer Anpassung des [X.]s vom 22. April 1992 dahingehend zuzustimmen, dass dessen Ziffer 5 durch folgenden Satz ergänzt wird: "Nachdem die [X.] einen dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM (= 1 789 521,58 [X.]) entsprechenden Betrag an die [X.] gezahlt hat, verpflichten sich nunmehr die Rechtsnachfolger der Herren [X.] und [X.] (als Gesamtschuldner), einen Betrag in Höhe von 1 183 129,41 [X.] an die [X.] zu zahlen." Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Anpassung des [X.] des gerichtlichen Vergleichs lägen vor. Der Klägerin sei es wegen der nachträglich eingetretenen Veränderungen - Restitutionsantrag der [X.] - im Grundsatz nicht zuzumuten, am ursprünglichen Vertrag in vollem Umfang festzuhalten. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 (Zahlung) hat das [X.] das Verfahren ausgesetzt. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der [X.] zu 2, der sich die Klägerin angeschlossen hat.

Das [X.] München hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Klägerin könne eine Anpassung des voll abgewickelten Vertrags nicht verlangen. Sie trage das Risiko nachträglicher Anmeldungen, weil diese ihr hätten bekannt sein müssen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Das [X.] hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin rügt Verstöße gegen formelles und materielles revisibles Recht. Insbesondere macht sie geltend, die Urteile verletzten § 60 VwVfG, das Urteil des [X.] obendrein § 3 Abs. 2, 4 Satz 3 [X.]. Ihr stehe gegen die [X.] sowohl ein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung des [X.]s vom 22. April 1992 als auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der vollen Höhe von 1 789 521,58 [X.] zu. Ihre Ansprüche seien auch weder verjährt noch verwirkt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010 und das Teilurteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 zu ändern

und die [X.] zu verurteilen, zuzustimmen, dass Ziffer 7 des am 22. April 1992 vor dem [X.] geschlossenen Vergleichs durch die folgende Regelung ergänzt wird:

"Nachdem die [X.] einen dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM (= 1 789 521,58 [X.]) entsprechenden Betrag an die [X.] gezahlt hat, verpflichten sich nunmehr die Rechtsnachfolger der Herren [X.] und [X.] (als Gesamtschuldner), einen Betrag in Höhe von 1 789 521,58 [X.] an die [X.] zu zahlen."

sowie die Beklagte zu 1 (Frau [X.]) zu verurteilen, an die Klägerin 1 789 521,58 [X.] nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010 zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass an die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens an einer vertraglichen Regelung erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten, wenn - wie hier - die Verpflichtungen bereits erfüllt worden seien. Die Klägerin begehre der Sache nach letztlich eine einseitige nachträgliche Vertragsänderung, keine Vertragsanpassung. Es sei aber nicht Aufgabe des § 60 VwVfG, einen [X.] zu korrigieren, der sich später nach allseitiger Erfüllung für eine Vertragspartei als ungünstig erwiesen habe. Der [X.] enthalte unabhängig davon keine für die Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 VwVfG unzumutbar gewordene Regelung. Es habe sich ein Risiko verwirklicht, das bereits bei Abschluss des Vergleichs bestanden habe.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

das Teilurteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 zu ändern und den Klageantrag zu 1 in vollem Umfang abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits nach § 173 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO unzulässig, denn die Klägerin mache zeitgleich Ansprüche mit demselben Streitgegenstand auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtlich geltend. Außerdem sei die Klage entgegen der Auffassung des [X.] in vollem Umfang unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, gemäß § 60 VwVfG eine Anpassung des [X.]s vom 22. April 1992 zu verlangen. Ein Schuldverhältnis, das einer Anpassung zugänglich wäre, bestehe nach Erfüllung nicht mehr (§ 362 BGB). Es liege auch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 VwVfG vor. Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei. Zumindest sei der Anspruch verwirkt. Das [X.] habe zudem ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, sie habe das von ihrem Rechtsvorgänger aus dem Vergleich erhaltene Geld bereits verbraucht, so dass ihr die Herausgabe des [X.] unmöglich sei.

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Revision der [X.] zu 2 gegen das Teilurteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt das angegriffene Urteil des [X.]. Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG seien nicht gegeben.

1. Der Senat hat die gegen die beiden [X.] bislang getrennt geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO). Das war erforderlich, denn die [X.] stehen in Ansehung des [X.] in notwendiger Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 62 ZPO). Streitgegenstand ist der behauptete Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Zustimmung zur Anpassung des am 22. April 1992 zwischen ihnen und der Beigeladenen vor dem [X.] geschlossenen [X.] hinsichtlich der dort in Ziffer 7 getroffenen Regelung. Dieser Anspruch kann der Klägerin aus Rechtsgründen - jedenfalls dem Grunde nach - nur gegen beide [X.] gemeinsam zustehen. Durch die angesprochene vertragliche Regelung setzte die Klägerin - wozu sie als Vermögensamt befugt war - den an die Rechtsvorgänger der [X.] auszukehrenden Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks [X.] ... in [X.] auf 3,5 Mio. DM fest (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.]). [X.] war sie selbst; in ihrer Eigenschaft als seinerzeit Verfügungsberechtigte hatte sie das Grundstück kurz zuvor an die Beigeladene verkauft. Die Rechtsvorgänger der [X.] wurden als auskehrberechtigt angesehen, weil sie von der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Jahre 1986 betroffen waren. Ansprüche nach dem [X.] wegen dieser Eigentumsentziehung konnten ihnen jedoch nur gemeinschaftlich zustehen; das Grundstück hatte ihnen zuvor in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter [X.] gehört (vgl. § 2a Abs. 4 [X.]).

2. Das Klagebegehren richtet sich nicht gegen die Beigeladene. Sie wird von ihm nicht berührt. Weder könnte sie von der Klägerin auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung in Anspruch genommen werden, noch müsste die Klägerin, wenn sie es dennoch tut, dies in demselben Verfahren verfolgen wie gegen die [X.]. Allein aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu den seinerzeit vertragsschließenden Parteien gehört, ergibt sich das nicht. Entscheidend ist nicht diese formelle Beteiligung, sondern allein das konkrete Anpassungsverlangen der Klägerin. Dieses betrifft aber allein die Erlösauskehrberechtigung der [X.] und ihre eigene Erlösauskehrverpflichtung; es lässt die Rechtsstellung der Beigeladenen gänzlich unberührt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte das konkrete Anpassungsverlangen fälschlich nicht der Ziffer 7 des [X.], sondern dessen Ziffer 5 zugeordnet haben. Die dort getroffene Regelung betrifft zwar auch die Beigeladene; sie erschöpft sich aber in der Bestimmung, dass die Beigeladene den Kaufpreis statt an die Klägerin (als Verkäuferin) auf deren Geheiß hin unmittelbar an die Rechtsvorgänger der [X.] leisten sollte und dass diese Zahlung für sie erfüllende und damit schuldbefreiende Wirkung haben sollte. Diese Regelung zieht die vorliegende Klage nicht in Zweifel. Namentlich beansprucht die Klägerin nicht, den [X.] dahin abzuändern, dass die erfüllende Wirkung der Zahlung der Beigeladenen in Frage gestellt werde und dass die Beigeladene den Kaufpreis noch einmal zahlen solle.

3. Die Beiladung der Beigeladenen war aufzuheben. Sie war weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch auch nur zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO). Der Aufhebung steht § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt dem Revisionsgericht nur die (einfache) Beiladung, nicht aber deren Aufhebung. Für ein solches generelles Hindernis bestünde auch kein Grund. Gerade eine Beiladung, die dem Beigeladenen wie den Hauptbeteiligten nur Erschwernisse bereitet und Kosten verursacht, der Sache aber unter keinem Gesichtspunkt dient, muss jederzeit beendet werden können.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] und ihre Ans[X.]hlussrevision gegen das Urteil des [X.] sind in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersi[X.]htli[X.]hen Umfang begründet. Die weitergehenden Revisionen der Klägerin gegen das Urteil des [X.] und der [X.] zu 2 gegen das Teilurteil des [X.] sowie die weitergehende Ans[X.]hlussrevision der Klägerin gegen das Teilurteil des [X.] haben keinen Erfolg.

Die Klägerin kann von den [X.] die Zustimmung zur Anpassung von Ziffer 7 des [X.]s vom 22. April 1992 verlangen. Hinsi[X.]htli[X.]h der si[X.]h hieran ans[X.]hließenden Zahlungsansprü[X.]he der Klägerin kann das [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden; insofern ist der Re[X.]htsstreit an die Vorinstanz zurü[X.]kzuverweisen, soweit er dort ni[X.]ht ohnehin no[X.]h anhängig ist.

1. Der Anspru[X.]h auf Zustimmung zur Anpassung des [X.]s s[X.]heitert entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht daran, dass die Klägerin ihn erst na[X.]h Klageerhebung mit [X.] vom 25. Juni 2010 geltend gema[X.]ht hat.

Allerdings ist das vorherige Anpassungsverlangen eine vom Geri[X.]ht von Amts wegen zu prüfende Sa[X.]hents[X.]heidungsvoraussetzung. Dieses muss feststellen, ob der Zugang eines sol[X.]hen Anpassungsverlangens bei den anderen [X.]spartnern na[X.]hgewiesen ist, dass ferner die [X.] ges[X.]heitert sind oder dass sol[X.]he Verhandlungen von dem oder den [X.]spartner(n) definitiv abgelehnt worden sind. Erst bei Weigerung einer [X.]spartei kann die Anpassung dur[X.]h eine auf die Abgabe entspre[X.]hender Zustimmungserklärungen geri[X.]htete Leistungsklage dur[X.]hgesetzt werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 60 [X.] Rn. 23b unter [X.]ezugnahme auf Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.]VerwG 3 [X.] 21.93 - [X.]VerwGE 97, 331 <340> = [X.] 418.61 [X.] Nr. 10).

Diese Voraussetzungen liegen im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des Senats und lagen au[X.]h s[X.]hon im [X.]punkt der beiden angefo[X.]htenen Urteile vor. Die Klägerin hat zwar zunä[X.]hst den [X.] mit S[X.]hreiben vom 6. Dezember 2001 nur gekündigt und in der Klages[X.]hrift vom 24. April 2006 die Ansi[X.]ht vertreten, dass die Kündigung den [X.] beseitigt habe und eine [X.]sanpassung deshalb ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h sei. Na[X.]h Aufgabe dieser Re[X.]htsmeinung hat sie ihren Anpassungsanspru[X.]h dann jedo[X.]h gegenüber beiden [X.] mit [X.] vom 25. Juni 2010 geltend gema[X.]ht. Diese haben ihn abgelehnt und eine Einigung über die von der Klägerin begehrte Abänderung des [X.]s damit unzweideutig ausges[X.]hlossen. Der in den Verfahren vor den beiden Verwaltungsgeri[X.]hten erfolgten Klageänderung vom 25. Juni 2010 sind zudem mehrere ges[X.]heiterte Einigungsversu[X.]he vorausgegangen. Au[X.]h die geri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]hsvors[X.]hläge, wona[X.]h si[X.]h die [X.] verpfli[X.]hten sollten, an die Klägerin zur Abgeltung aller mögli[X.]hen Ansprü[X.]he im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständli[X.]hen Grundstü[X.]k einen bestimmten [X.]etrag zu zahlen, sind von den [X.] abgelehnt worden.

S[X.]hließli[X.]h kann die Zulässigkeit des [X.] au[X.]h ni[X.]ht davon abhängig gema[X.]ht werden, dass das vorgeri[X.]htli[X.]he Anpassungsverlangen genau den Inhalt hat, auf den der [X.] na[X.]h Auffassung des Geri[X.]hts Anspru[X.]h hat, mit anderen Worten, dass der [X.] die Grenzen des beiderseits Zumutbaren selbst bereits zutreffend erkennt und benennt. Dies würde den gebotenen Re[X.]htss[X.]hutz von Voraussetzungen abhängig ma[X.]hen, die der [X.]etroffene jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kaum je würde erfüllen können. Dementspre[X.]hend steht das erkennende Geri[X.]ht ni[X.]ht vor der Alternative, dem Klagebegehren ganz zu entspre[X.]hen oder es zur Gänze abzuweisen. Vielmehr steht dem Geri[X.]ht gerade in Ansehung des jeweils Zumutbaren ein Ents[X.]heidungsspielraum zu, der Klage teilweise zu entspre[X.]hen und sie im Übrigen - hinsi[X.]htli[X.]h eines unbegründeten Mehrverlangens - abzuweisen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 a.a.[X.] S. 343).

2. Der Anspru[X.]h der Klägerin gegen die [X.] auf Zustimmung zur Anpassung des [X.]s ergibt si[X.]h aus § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Hierna[X.]h kann eine [X.]spartei, wenn si[X.]h die Verhältnisse, die für die Festsetzung des [X.] maßgebli[X.]h gewesen sind, seit Abs[X.]hluss des [X.]es so wesentli[X.]h geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprüngli[X.]hen vertragli[X.]hen Regelung ni[X.]ht zuzumuten ist, eine Anpassung des [X.] an die geänderten Verhältnisse verlangen. Diese Vors[X.]hrift ist hier anwendbar.

a) [X.]ei dem [X.] vom 22. April 1992 handelt es si[X.]h um einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] im Sinne von §§ 54, 55 [X.]

Der geri[X.]htli[X.]he Verglei[X.]h ([X.]) na[X.]h § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit si[X.]h na[X.]h den Regelungen des Prozessre[X.]hts ri[X.]htet, als au[X.]h ein Re[X.]htsges[X.]häft, für das die Re[X.]htsvors[X.]hriften des materiellen Re[X.]hts gelten. Als Prozesshandlung beendet er den Re[X.]htsstreit unabhängig von dem sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Inhalt des Verglei[X.]hs allein aufgrund seines Abs[X.]hlusses vor Geri[X.]ht. Als Re[X.]htsges[X.]häft unterliegt er au[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluss des Prozesses den allgemeinen Regeln des materiellen Re[X.]hts (stRspr; vgl. Urteil vom 28. März 1962 - [X.]VerwG 5 [X.] 100.61 - [X.]VerwGE 14, 103 <104> = [X.] 310 § 106 VwGO Nr. 3 S. 5 f.).

Am [X.]s[X.]harakter des [X.]s ändert ni[X.]hts, dass die Klägerin in ihrer Eigens[X.]haft als Vermögensamt in seiner Ziffer 7 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 [X.] erlassen hat, mit dem sie dur[X.]h hoheitli[X.]he Ents[X.]heidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] den an die Re[X.]htsvorgänger der [X.] auszukehrenden Erlös aus dem Kaufvertrag auf 3,5 Mio. DM nebst näher bestimmter Zinsen festgesetzt hat. [X.]estandteil eines [X.]es kann die Verpfli[X.]htung der beteiligten [X.]ehörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie kann den Verwaltungsakt au[X.]h soglei[X.]h mit ihrer [X.]serklärung verlautbaren. Zwar ist Wesensmerkmal des Verwaltungsakts, dass die [X.]ehörde die Regelung einseitig, kraft ihrer Hoheitsma[X.]ht, trifft; au[X.]h ihre Einfügung in einen umfassenden [X.] ma[X.]ht sie als sol[X.]he ni[X.]ht vom Willen des anderen [X.]steils abhängig. Der [X.] bietet dem Verwaltungsakt jedo[X.]h einen zusätzli[X.]hen Re[X.]htsgrund; zudem haben die Re[X.]htsvorgänger der [X.] hier den Verwaltungsakt akzeptiert und auf Re[X.]htsmittel verzi[X.]htet.

Der Erlass dieses Verwaltungsakts war Teil einer umfassenden vertragli[X.]hen Regelung auf dem Gebiet des öffentli[X.]hen Re[X.]hts zur verglei[X.]hsweisen [X.]eilegung von Streitigkeiten zwis[X.]hen der Klägerin in ihrer Rolle als Vermögensamt und den Re[X.]htsvorgängern der [X.] als Restitutionsantragsteller sowie der [X.]eigeladenen als Investorin im Sinne von § 3a [X.] a.F. Der [X.] beinhaltete - außer der in Ziffer 7 erfolgten Festsetzung der [X.] und des Verzi[X.]hts der Re[X.]htsvorgänger der [X.] auf Re[X.]htsmittel dagegen - die Rü[X.]knahme von Re[X.]htsbehelfen gegen den zugunsten der [X.]eigeladenen ergangenen Feststellungsbes[X.]heid vom 20. Dezember 1991 (Ziff. 1) und die mit Einverständnis der [X.]etroffenen vorgenommene Aufhebung des [X.] vom 6. Januar 1992 dur[X.]h die Klägerin (Ziff. 2). Das vorliegende Anpassungsverlangen betrifft sa[X.]hli[X.]h Ziffer 7 des [X.]es und damit den Regelungskontext dieser Regelungen. Es beurteilt si[X.]h mithin na[X.]h öffentli[X.]hem Re[X.]ht.

Daran ändert ni[X.]hts, dass der [X.] in den Ziffern 3 bis 5 au[X.]h privatre[X.]htli[X.]he Vereinbarungen trifft, namentli[X.]h sol[X.]he über die Höhe des Kaufpreises. Diese [X.]estimmungen betreffen ni[X.]ht das Re[X.]htsverhältnis der Klägerin zu den Re[X.]htsvorgängern der [X.], sondern dasjenige der Klägerin zur [X.]eigeladenen; die Klägerin trat insofern au[X.]h ni[X.]ht als Vermögensamt, sondern als Verfügungsbere[X.]htigte über das Grundstü[X.]k auf. [X.]egründet ein [X.] sowohl öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he wie [X.] Verpfli[X.]htungen, so kommt es auf die Re[X.]htsnatur des jeweils strittigen [X.]sanspru[X.]hs an (Urteil vom 29. Mai 1981 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.78 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG Nr. 22 = [X.], 878 und [X.]es[X.]hluss vom 27. Januar 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 230 § 126 [X.]RRG Nr. 22 = DV[X.]l 2005, 516; [X.], in Eyermann, [X.], 13. Aufl. 2010, § 40 VwGO Rn. 71 m.w.[X.]). Aber selbst wenn die Re[X.]htsnatur eines derartigen [X.] nur einheitli[X.]h bestimmt werden könnte und deshalb na[X.]h dem S[X.]hwerpunkt der Regelung zu bestimmen wäre (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - [X.]VerwG 4 [X.] 26.65 - [X.]VerwGE 22, 138 <140> = [X.] 406.11 § 133 [X.][X.]auG Nr. 4a; [X.], [X.]es[X.]hluss vom 6. Juli 2000 - [X.] - NVwZ-RR 2000, 845), so verbliebe es bei der Geltung öffentli[X.]hen Re[X.]hts. Denn der [X.] erhält sein Gepräge dur[X.]h die getroffenen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vereinbarungen und Regelungen. Die Zurü[X.]knahme der Re[X.]htsbehelfe der Re[X.]htsvorgänger der [X.] gegen den Investitionsvorrangbes[X.]heid vom 20. Dezember 1991 sowie die Aufhebung des zu ihren Gunsten ergangenen [X.] vom 6. Januar 1992 dur[X.]h die Klägerin waren ersi[X.]htli[X.]h unverzi[X.]htbare [X.]edingungen dafür, dass si[X.]h die [X.]eigeladene zu einer Erhöhung des von ihr für das erworbene verfahrensgegenständli[X.]he Grundstü[X.]k zu zahlenden Kaufpreises von 2,5 auf 3,5 Mio. DM verpfli[X.]htete, um ihrerseits mögli[X.]hst umgehend das Grundstü[X.]k für die vorgesehenen investiven Zwe[X.]ke nutzen zu können. Umgekehrt setzte die in Ziffer 5 getroffene Vereinbarung über die Auszahlung des auf 3,5 Mio. DM erhöhten Kaufpreises dur[X.]h die [X.]eigeladene unmittelbar an die Re[X.]htsvorgänger der [X.] den in Ziffer 7 von der Klägerin erlassenen Verwaltungsakt über die Auskehrung des - erhöhten - Erlöses voraus. Angesi[X.]hts dessen bilden die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] und Regelungen den S[X.]hwerpunkt des [X.]s und ma[X.]hen diesen damit insgesamt zu einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.].

b) § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt ni[X.]ht nur für Dauers[X.]huldverhältnisse sowie auf gewisse [X.] angelegte, gestre[X.]kte [X.]sbeziehungen, sondern au[X.]h für öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verträge der hier in Rede stehenden Art, wel[X.]he einmalige Leistungspfli[X.]hten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende [X.]sänderung nahe, und die [X.]estimmung, dass, sofern eine Anpassung ni[X.]ht mögli[X.]h oder einer [X.]spartei ni[X.]ht zuzumuten ist, der [X.] zu kündigen sei, spri[X.]ht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmli[X.]h Dauers[X.]huldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedo[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden, dass ein [X.], der einmalige Leistungspfli[X.]hten begründet, ausnahmslos und s[X.]hle[X.]hterdings bindet. § 60 [X.] ist Ausdru[X.]k des au[X.]h im öffentli[X.]hen Re[X.]ht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wona[X.]h die strikte [X.]sbindung ("pa[X.]ta sunt servanda") au[X.]h ohne entspre[X.]hende Vereinbarung dann dur[X.]hbro[X.]hen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentli[X.]hen Änderung der [X.]sgrundlage einer oder mehreren [X.]sparteien ni[X.]ht zuzumuten wäre ("[X.]lausula rebus si[X.] stantibus"). Demzufolge hat der Senat die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspfli[X.]hten für mögli[X.]h era[X.]htet (vgl. Urteil vom 9. November 1990 - [X.]VerwG 8 [X.] 36.89 - [X.]VerwGE 87, 77 <80> = [X.] 406.11 § 133 [X.]auG[X.] Nr. 109 zu einem Ablösungsvertrag für Ers[X.]hließungsbeiträge).

Ähnli[X.]h liegt es im Zivilre[X.]ht. Die zum unges[X.]hriebenen Grundsatz der [X.]sanpassung bei Änderung oder Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage entwi[X.]kelte Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 17. April 1973 - [X.] - [X.]Z 61, 153 <159> und vom 15. Dezember 1983 - [X.] - [X.]Z 89, 226 <231>) hat aufgrund des am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Gesetzes zur Modernisierung des S[X.]huldre[X.]hts vom 26. November 2001 ([X.]) nunmehr ihren Nieders[X.]hlag in § 313 [X.]G[X.] gefunden. Die in § 313 Abs. 1 [X.]G[X.] getroffene Regelung entspri[X.]ht in der Sa[X.]he § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 313 Abs. 3 [X.]G[X.] aber zeigt, dass eine [X.]sanpassung wegen Störung der Ges[X.]häftsgrundlage ni[X.]ht nur bei Dauers[X.]huldverhältnissen, sondern grundsätzli[X.]h bei allen Verträgen in [X.]etra[X.]ht kommt. Denn § 313 Abs. 3 [X.]G[X.] stellt neben die Kündigung den Rü[X.]ktritt und enthält in Satz 2 für Dauers[X.]huldverhältnisse eine Sonderregelung. Diese [X.]estimmungen fassen in Gesetzesform, was bereits zuvor - au[X.]h im öffentli[X.]hen Re[X.]ht - anerkannt war. Sie finden im Übrigen jedenfalls gemäß § 62 Satz 2 [X.] au[X.]h im öffentli[X.]hen Re[X.]ht Anwendung.

[X.]) Entgegen der im angefo[X.]htenen Urteil des [X.] vertretenen Auffassung ist die Anwendbarkeit des § 60 [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf Verträge bes[X.]hränkt, deren vertragli[X.]h begründete Leistungsverpfli[X.]htungen no[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Erfüllung erlos[X.]hen sind. Zwar erlis[X.]ht na[X.]h § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] das S[X.]huldverhältnis, wenn die ges[X.]huldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1953 - [X.] - [X.]Z 10, 391 <396> = juris Rn. 10; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h, [X.]and 2, 6. Aufl. 2012, vor § 362 [X.]G[X.] Rn. 9). Das betrifft indes nur den Anspru[X.]h des Gläubigers auf die Leistung und die entspre[X.]hende Leistungspfli[X.]ht des S[X.]huldners. Damit endet ni[X.]ht notwendig au[X.]h das S[X.]huldverhältnis im weiteren Sinn, als die Gesamtheit der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen [X.]eziehungen zwis[X.]hen Gläubiger und S[X.]huldner. Das S[X.]huldverhältnis wirkt jedenfalls als Re[X.]htsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 [X.]G[X.]) fort. Aus ihm ergibt si[X.]h für den Gläubiger im Verhältnis der [X.]sparteien die [X.]ere[X.]htigung, die Leistung behalten zu dürfen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 9 m.w.[X.]). [X.]ezogen auf diese Re[X.]htswirkungen kommt mithin eine Anpassung des [X.]es au[X.]h na[X.]h Erfüllung no[X.]h in [X.]etra[X.]ht. Ob eine Anpassung au[X.]h zurü[X.]kliegende [X.]räume betreffen und in diesem Sinne Rü[X.]kwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; s[X.]hle[X.]hthin ausges[X.]hlossen ist ein Anspru[X.]h auf [X.]sanpassung jedo[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 1. Juni 1979 - [X.] - [X.]Z 74, 370 <373> und 24. November 1995 - [X.] - [X.]Z 131, 209 <216 f.>).

Aus der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s folgt ni[X.]hts anderes. Das von den Prozessbeteiligten herangezogene Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.]VerwG 3 [X.] 21.93 - ([X.]VerwGE 97, 331 <342 f.> = [X.] 418.61 [X.] Nr. 10 S. 10) ist insoweit ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Es befasst si[X.]h mit einer auf gewisse Dauer angelegten und no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen [X.]sbeziehung. Es bejaht einen Anspru[X.]h auf [X.]sanpassung na[X.]h § 60 [X.] für die [X.] ab Zugang des Anpassungsverlangens und betrifft damit dessen zeitli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h, ni[X.]ht jedo[X.]h die Frage, ob bereits erfüllte Verträge no[X.]h Gegenstand eines Anpassungsverlangens sein können.

3. Der [X.] ist wirksam zustande gekommen (a und b) und ni[X.]ht wirksam beendet worden ([X.]). Davon sind sowohl das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] als au[X.]h das [X.]ayeris[X.]he Verwaltungsgeri[X.]ht Mün[X.]hen zu Re[X.]ht ausgegangen.

a) Der [X.] ist ni[X.]ht na[X.]h § 62 Satz 2 [X.] i.V.m. § 779 [X.]G[X.] unwirksam. Das wäre nur der Fall, wenn der na[X.]h seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sa[X.]hverhalt der Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht entspra[X.]h und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sa[X.]hlage ni[X.]ht entstanden sein würde. Daran fehlt es hier. Die gesetzli[X.]he Regelung stellt auf den [X.]punkt des Verglei[X.]hss[X.]hlusses ab und erfasst damit nur den Fall des Fehlens der Verglei[X.]hsgrundlage zu jenem [X.]punkt, ni[X.]ht au[X.]h deren späteren Wegfall. Zum [X.]punkt des Abs[X.]hlusses des [X.]s vom 22. April 1992 gingen die [X.]eteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Re[X.]htsvorgänger der [X.] [X.]ere[X.]htigte im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] waren. Erst aufgrund der na[X.]h Verglei[X.]hsabs[X.]hluss im Dezember 1992 erfolgten wirksamen Anmeldung des Restitutionsanspru[X.]hes der J[X.][X.] na[X.]h § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 [X.] ergab si[X.]h insoweit eine Änderung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage.

b) Der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 58 Abs. 1 [X.] wegen fehlender Zustimmung der J[X.][X.] unwirksam. Er hat bei seinem Abs[X.]hluss ni[X.]ht in von ihr beanspru[X.]hte Re[X.]hte eingegriffen, so dass für seine Wirksamkeit ihre s[X.]hriftli[X.]he Zustimmung ni[X.]ht erforderli[X.]h war. Am 22. April 1992 hatte die J[X.][X.] no[X.]h keine vermögensre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he für das verfahrensgegenständli[X.]he Grundstü[X.]k bei der zuständigen [X.]ehörde der Klägerin na[X.]h § 30 [X.] angemeldet. Diese konnte daher damals weder die [X.]ere[X.]htigung der J[X.][X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 [X.] feststellen no[X.]h über einen Anspru[X.]h der J[X.][X.] auf [X.] na[X.]h § 3 Abs. 4 S. 3 [X.] ents[X.]heiden. Dabei wäre es verblieben, wenn die J[X.][X.] ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h no[X.]h Restitutionsansprü[X.]he angemeldet hätte. [X.]is zu dieser Anmeldung konnten damit au[X.]h keine von der J[X.][X.] beanspru[X.]hten Re[X.]hte im Sinne von § 58 Abs. 1 [X.] dur[X.]h den [X.] verkürzt, beeinträ[X.]htigt oder entzogen werden. Dementspre[X.]hend hätte die J[X.][X.] vor der Anmeldung ihrer vermögensre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he au[X.]h weder gegen den zugunsten der [X.]eigeladenen erlassenen Investitionsvorrangbes[X.]heid vom 20. Dezember 1991 no[X.]h gegen den zugunsten der Re[X.]htsvorgänger der [X.] ergangenen Restitutionsbes[X.]heid vom 6. Januar 1992 oder gegen die zu deren Gunsten ergangene [X.]anordnung in Ziffer 7 des [X.]s wirksam mit Re[X.]htsbehelfen vorgehen können. Erst wenn von mehreren Personen Ansprü[X.]he auf Rü[X.]kübertragung desselben Vermögenswertes oder auf [X.] geltend gema[X.]ht werden, gilt na[X.]h § 3 Abs. 2 [X.] derjenige als [X.]ere[X.]htigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 [X.] als Erster betroffen war. Ohne Anmeldung kann diese Re[X.]htswirkung ni[X.]ht herbeigeführt werden; denn die von der Vors[X.]hrift geregelte Anspru[X.]hskonkurrenz besteht nur zwis[X.]hen angemeldeten Ansprü[X.]hen.

[X.]) Der [X.] vom 22. April 1992 ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h Kündigung oder Anfe[X.]htung unwirksam geworden.

Allerdings hat die Klägerin den [X.] mit S[X.]hreiben vom 6. Dezember 2001 gekündigt. Das S[X.]hreiben ging jedo[X.]h na[X.]h den getroffenen Feststellungen, die die Klägerin ni[X.]ht in Zweifel gezogen hat, allein den Prozessbevollmä[X.]htigten der Re[X.]htsvorgänger der beiden [X.], ni[X.]ht aber der [X.]eigeladenen und damit ni[X.]ht allen [X.]sparteien zu. Damit fehlt es bereits am ordnungsgemäßen Zugang der Kündigungserklärung, so dass offenbleiben kann, ob si[X.]h die Klägerin überhaupt auf einen Kündigungsgrund berufen konnte.

Aus demselben Grunde s[X.]heidet ferner aus, die Kündigung in eine Anfe[X.]htung na[X.]h § 119 oder § 123 [X.]G[X.] umzudeuten. Insofern kann offenbleiben, ob ein Anfe[X.]htungsgrund bestünde. Im Übrigen wäre eine Anfe[X.]htung - aus wel[X.]hem Grunde au[X.]h immer - am 6. Dezember 2001 jedenfalls verspätet erfolgt (§§ 121, 124 [X.]G[X.]), na[X.]hdem die Klägerin von der Anmeldung der vorrangigen Ansprü[X.]he der J[X.][X.] seit Dezember 1992 und von deren vorrangiger [X.]ere[X.]htigung an dem Grundstü[X.]k jedenfalls seit der Re[X.]htskraft des Urteils des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] vom 28. Januar 1999 wusste.

4. Die Verhältnisse, die für die in Ziffer 7 des [X.]s getroffene Regelung maßgebend gewesen sind, haben si[X.]h seit dessen Abs[X.]hluss am 22. April 1992 so wesentli[X.]h geändert, dass der Klägerin das Festhalten an dieser Regelung ni[X.]ht zuzumuten ist.

Eine wesentli[X.]he Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass na[X.]h [X.]ss[X.]hluss tatsä[X.]hli[X.]he Umstände oder re[X.]htli[X.]he [X.]edingungen weggefallen sind, die die [X.]spartner zwar ni[X.]ht zum [X.]sinhalt gema[X.]ht haben, deren [X.]estand sie jedo[X.]h als gemeinsame Grundlage des [X.]s angenommen haben (a). [X.]sgrundlage sind die bei [X.]sabs[X.]hluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der [X.]sparteien oder die für den [X.]spartner erkennbaren und von ihm ni[X.]ht beanstandeten Vorstellungen der einen [X.]spartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Ges[X.]häftswille der [X.]sparteien auf dieser Vorstellung aufbaut ([X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.]/09 - NJW 2010, 1663 ). Wesentli[X.]h ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die [X.]sparteien bei Kenntnis dieser Änderung den [X.] ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht mit diesem Inhalt ges[X.]hlossen hätten (b). S[X.]hließli[X.]h müssen die Folgen der na[X.]hträgli[X.]hen Änderung den Risikorahmen übers[X.]hreiten, den ein [X.]spartner na[X.]h [X.] und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprüngli[X.]hen vertragli[X.]hen Regelung ni[X.]ht zumutbar ist ([X.]).

a) Die [X.]sparteien gingen bei Abs[X.]hluss des [X.]s am 22. April 1992 übereinstimmend von der [X.]ere[X.]htigtenstellung der Re[X.]htsvorgänger der [X.], der Restitutionsantragsteller Ulri[X.]h K. und [X.], aus. Das ergibt si[X.]h s[X.]hon aus dessen Wortlaut, der [X.] und Ulri[X.]h K. in Ziffer 2 und 7 - ersi[X.]htli[X.]h im Sinne des Vermögensgesetzes - als "die [X.]ere[X.]htigten" bezei[X.]hnet. Die [X.]ere[X.]htigtenstellung der Re[X.]htsvorgänger der [X.] wurde dabei im [X.] ni[X.]ht erst geregelt, sondern von den [X.]sparteien als feststehend vorausgesetzt. Au[X.]h dies ergibt si[X.]h aus dem [X.]stext. Namentli[X.]h stellt Ziffer 7 die [X.]ere[X.]htigung der Re[X.]htsvorgänger der [X.] ni[X.]ht erst fest, sondern bestimmt ledigli[X.]h als Konsequenz hieraus, dass sie den "auszukehrenden Erlös" aus der Veräußerung des streitgegenständli[X.]hen Grundstü[X.]ks erhalten sollten; auf eine Feststellung der [X.]ere[X.]htigung dur[X.]h [X.]es[X.]heid wurde in Ziffer 10 Satz 2 ausdrü[X.]kli[X.]h verzi[X.]htet.

Die Vorstellung der [X.]sparteien von der [X.]ere[X.]htigtenstellung der Re[X.]htsvorgänger der [X.] entspra[X.]h, wie oben dargelegt, im [X.]punkt des [X.]ss[X.]hlusses der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage. Diese änderte si[X.]h jedo[X.]h, als einige Monate später - im Dezember 1992 - die J[X.][X.] vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he (au[X.]h) für das vertragsgegenständli[X.]he Grundstü[X.]k anmeldete; die J[X.][X.] war Re[X.]htsna[X.]hfolger der früher ges[X.]hädigten Eigentümerin M., weshalb ihre [X.]ere[X.]htigung die Re[X.]htsvorgänger der [X.] verdrängte (§ 3 Abs. 2 [X.]).

Der Feststellung, dass damit eine tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Grundlage des [X.]es na[X.]hträgli[X.]h wegfiel, steht ni[X.]ht die Erwägung des [X.] entgegen, die [X.]sparteien hätten si[X.]h über die Mögli[X.]hkeit einer künftigen Anmeldung von Ansprü[X.]hen der J[X.][X.] und insbesondere über deren mögli[X.]he verdrängende Wirkung keine Vorstellungen gema[X.]ht. Für eine wesentli[X.]he Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] rei[X.]ht es aus, wenn na[X.]h [X.]ss[X.]hluss tatsä[X.]hli[X.]he Umstände oder re[X.]htli[X.]he [X.]edingungen weggefallen sind, deren [X.]estand die [X.]spartner als gemeinsame Grundlage des [X.]es angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben, ohne diese tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände oder re[X.]htli[X.]hen [X.]edingungen zum [X.]sinhalt gema[X.]ht zu haben. Die gemeinsame Vorstellung muss dagegen ni[X.]ht obendrein auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben geri[X.]htet sein. Sie kann au[X.]h in der unausgespro[X.]hen gebliebenen Erwartung liegen, ein für die Vereinbarung ents[X.]heidender tatsä[X.]hli[X.]her oder re[X.]htli[X.]her Zustand - wie die gemeinsame Vorstellung von der [X.]ere[X.]htigtenstellung der Re[X.]htsvorgänger der [X.] - werde [X.]estand haben. Dies entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung sowohl des [X.]s ([X.]es[X.]hluss vom 25. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 8) als au[X.]h des [X.] (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] - [X.]Z 177, 193 <208 Rn. 40>).

b) Die vermögensre[X.]htli[X.]he [X.]ere[X.]htigung der Re[X.]htsvorgänger der [X.] war für die [X.]sparteien so wesentli[X.]h, dass sie andernfalls den [X.] ni[X.]ht ges[X.]hlossen hätten. Sonst wäre kaum verständli[X.]h, aus wel[X.]hen Gründen die Klägerin den Veräußerungserlös gerade ihnen hätte zukommen lassen sollen. Sämtli[X.]he [X.]sparteien wollten die im Verglei[X.]h vereinbarte Regelung über die Auskehr des Erlöses an die Re[X.]htsvorgänger der [X.] ersi[X.]htli[X.]h nur deshalb treffen, weil deren [X.]ere[X.]htigung für sie fraglos feststand.

Die [X.] wenden ein, die Klägerin hätte den [X.] zugunsten ihrer Re[X.]htsvorgänger au[X.]h dann ges[X.]hlossen, wenn sie mit einer na[X.]hfolgenden verdrängenden Anspru[X.]hsanmeldung der J[X.][X.] gere[X.]hnet hätte. Ihr sei es allein darum gegangen, den [X.] das Klagere[X.]ht "abzukaufen", um die dringend erwüns[X.]hte Investition des [X.]eigeladenen ni[X.]ht weiter zu verzögern. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Ri[X.]htig dürfte sein, dass das Motiv des "[X.]s" jedenfalls die [X.]eigeladene dazu bewogen hat, der Erhöhung des Kaufpreises zuzustimmen; dem wird Re[X.]hnung zu tragen sein (vgl. unten [X.]) [X.][X.]). Die Annahme jedo[X.]h, die Klägerin hätte allein aus diesem Grunde das Risiko auf si[X.]h genommen, den erhebli[X.]hen [X.]etrag von 3,5 Mio. DM zweimal bezahlen zu müssen, ist lebensfremd. Viel näher liegt die Annahme, dass die Klägerin, hätte sie dieses Risiko beda[X.]ht, auf einem Widerrufs- oder Rü[X.]ktrittsre[X.]ht zumindest für den bereits im ursprüngli[X.]hen Kaufvertrag bedungenen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM bestanden hätte. Ein anderes [X.]sverhalten wäre ihr als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Körpers[X.]haft au[X.]h gar ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen.

[X.]) Der Klägerin ist das unveränderte Festhalten an der ursprüngli[X.]hen vertragli[X.]hen Regelung in Ziffer 7 des [X.]es infolge der erwähnten wesentli[X.]hen Änderung der Verhältnisse ni[X.]ht mehr zuzumuten. Das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] ist davon zu Re[X.]ht ausgegangen. Das [X.]ayeris[X.]he Verwaltungsgeri[X.]ht Mün[X.]hen hat dies dagegen verkannt.

aa) Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt ni[X.]ht, dass si[X.]h für eine [X.]spartei das normale [X.]srisiko realisiert. Es rei[X.]ht ferner ni[X.]ht aus, dass eine [X.]spartei na[X.]h ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vers[X.]hlagss[X.]hluss vernünftigerweise jetzt ni[X.]ht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss na[X.]h dem [X.] sowie na[X.]h dem Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift die Änderung der für den [X.]sinhalt maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnisse zu s[X.]hwerwiegenden, bei [X.]ss[X.]hluss ni[X.]ht absehbaren Na[X.]hteilen für die [X.]spartei geführt haben, denen die [X.]spartner billigerweise Re[X.]hnung getragen hätten, wenn sie die Entwi[X.]klung vorhergesehen hätten. Die Folgen der na[X.]hträgli[X.]hen Änderung müssen also den Risikorahmen übers[X.]hreiten, den ein [X.]spartner na[X.]h [X.] und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - [X.]VerwG 7 [X.] 35.65 - [X.]VerwGE 25, 299 <302 f.> = [X.] 310 Vorbem. [X.] § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - [X.]VerwG 8 [X.] 36.89 - [X.]VerwGE 87, 77 <80 f.> = [X.] 406.11 § 133 [X.]auG[X.] Nr. 109 und vom 24. September 1997 - [X.]VerwG 11 [X.] 10.96 - [X.] 407.2 § 19 [X.] Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; [X.]es[X.]hluss vom 25. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 8). Dabei ist ni[X.]ht auf das subjektive Empfinden der [X.]spartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zulegen (vgl. S[X.]hliesky, in: Kna[X.]k/Henneke, [X.], 9. Aufl. 2010, § 60 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2011, § 60 Rn. 12a und [X.], DV[X.]l 1997, 865 <871> jeweils m.w.[X.]). Anderenfalls hätte es eine [X.]spartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Re[X.]htssi[X.]herheit unverzi[X.]htbaren - Grundsatz "pa[X.]ta sunt servanda" in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer [X.]sanpassung weitgehend selbst zu bestimmen.

Die re[X.]htli[X.]he Würdigung, ob si[X.]h aus der wesentli[X.]hen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des [X.]es unzumutbare Folgewirkungen für eine [X.]spartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteile vom 25. November 1966, vom 9. November 1990 und vom 24. September 1997 jeweils a.a.[X.]; [X.]es[X.]hluss vom 25. Januar 2011 a.a.[X.]). Das Festhalten an dem unveränderten ursprüngli[X.]hen [X.]sinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Glei[X.]hwertigkeit der gegenseitig verspro[X.]henen Leistungen bei [X.]ss[X.]hluss - dur[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Entwi[X.]klung oder eine na[X.]hträgli[X.]he Re[X.]htsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwis[X.]hen ihnen entstanden ist. Denn bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Glei[X.]hwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Ges[X.]häftsgrundlage ([X.], Urteile vom 14. Oktober 1959 - [X.] - NJW 1959, 2203 = [X.] § 242 ([X.]) Nr. 34, vom 21. Dezember 1960 - [X.] - [X.] § 242 ([X.]) Nr. 39 = [X.] 1961, 307 und vom 8. Februar 1978 - V[X.] ZR 221/76 - [X.] 1978, 235 <236> = juris Rn. 13). Die Ausglei[X.]hsfunktion der beiderseitigen Leistungen muss im Hinbli[X.]k auf § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] so stark gestört sein, dass es dem bena[X.]hteiligten [X.]spartner na[X.]h [X.] und Glauben unmögli[X.]h wird, in der bisherigen vertragli[X.]hen Regelung seine Interessen au[X.]h nur annähernd no[X.]h gewahrt zu sehen (vgl. [X.], Urteile vom 1. Oktober 1975 - V[X.] ZR 108/74 - NJW 1976, 142 und vom 11. März 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 880 = juris Rn. 15 m.w.[X.]; [X.], a.a.[X.], S. 867).

bb) So liegt es hier. Das Interesse der Klägerin an dem [X.] bes[X.]hränkte si[X.]h darauf, den bereits vereinbarten Verkauf des Grundstü[X.]ks an die Investorin - die [X.]eigeladene - dur[X.]hzusetzen und zu bes[X.]hleunigen; deshalb stimmte sie einer Regelung dur[X.]h (verfahrensbeendenden) [X.] an Stelle einer sol[X.]hen dur[X.]h (anfe[X.]htbare) Verwaltungsakte zu. In Ansehung des Verkaufserlöses verfolgte die Klägerin hingegen ersi[X.]htli[X.]h keine eigenen - positiven - Interessen. Ihr stand der Verkaufserlös keinesfalls zu; hingegen war sie zur Auskehr an den vermögensre[X.]htli[X.]h [X.]ere[X.]htigten verpfli[X.]htet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Sie musste den von der [X.]eigeladenen ges[X.]huldeten Kaufpreis praktis[X.]h nur an den [X.]ere[X.]htigten weiterleiten, wovon au[X.]h Ziffer 5 des [X.]es ausgeht. Das Interesse der Klägerin ri[X.]htete si[X.]h insofern allerdings - negativ - darauf, den Kaufpreis ni[X.]ht zweimal auskehren zu müssen. Dass ihr dies - zumal als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Körpers[X.]haft, wel[X.]he si[X.]h aus Steuermitteln finanziert - angesi[X.]hts der erhebli[X.]hen Höhe des Kaufpreises ni[X.]ht zuzumuten ist, liegt auf der Hand. Genau hierzu aber hat die na[X.]hträgli[X.]he Anmeldung vorrangiger vermögensre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he dur[X.]h die J[X.][X.] geführt.

Das Risiko der Doppelzahlung infolge einer na[X.]hträgli[X.]hen Anmeldung von Ansprü[X.]hen der J[X.][X.] liegt ni[X.]ht einseitig bei der Klägerin. Gegenteiliges ergibt si[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon daraus, dass es si[X.]h um ein vermögensre[X.]htstypis[X.]hes Risiko handelte; § 60 Abs. 1 [X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht von vornherein auf Veränderungen außerhalb des jeweils betroffenen Sa[X.]h- und Re[X.]htsgebiets bes[X.]hränken. Es ergibt si[X.]h aber au[X.]h weder aus der vertragli[X.]hen no[X.]h aus der gesetzli[X.]hen Risikoverteilung (vgl. § 313 Abs. 1 [X.]G[X.]). Für eine Zuweisung des Risikos einer na[X.]hträgli[X.]hen Anmeldung vorrangiger vermögensre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he an die Klägerin dur[X.]h den [X.] selbst fehlt jeder Anhaltspunkt. Die [X.] behaupten zwar, die Klägerin habe dieses Risiko im [X.]e einseitig übernommen, sind jedo[X.]h jeden [X.]eleg dafür s[X.]huldig geblieben. Au[X.]h das Gesetz weist das Risiko ni[X.]ht einseitig der Klägerin zu, und zwar weder in ihrer Rolle als Verfügungsbere[X.]htigte no[X.]h in derjenigen als Vermögensamt. Die treuhänderis[X.]he Verpfli[X.]htung des Verfügungsbere[X.]htigten na[X.]h § 3 Abs. 3 [X.], auf wel[X.]he die [X.]evollmä[X.]htigte der [X.] zu 1 vorrangig abhebt, setzt einen Antrag na[X.]h § 30 [X.] voraus und besteht demzufolge nur gegenüber dem [X.]ere[X.]htigten, der Restitutionsansprü[X.]he angemeldet hat; hierzu zählte die J[X.][X.] im April 1992 (no[X.]h) ni[X.]ht. Au[X.]h aus der Vorrangregel des § 3 Abs. 2 [X.] lässt si[X.]h ni[X.]hts gewinnen; sie greift erst ein, wenn konkurrierende Ansprü[X.]he angemeldet sind. Immerhin ist zu bedenken, dass eine sol[X.]he Anmeldung konkurrierender Ansprü[X.]he no[X.]h mögli[X.]h war; die Auss[X.]hlussfrist in § 30a [X.] wurde erst dur[X.]h das Zweite Vermögensre[X.]htsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 ([X.] 1257) mit Wirkung vom 22. Juli 1992 eingeführt und war ohnehin im April 1992 no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen. Dass eine spätere Anmeldung aber au[X.]h sol[X.]he Ansprü[X.]he verdrängen und rü[X.]kwirkend entwerten würde, über die zuvor bereits unanfe[X.]htbar ents[X.]hieden war, war im April 1992 in der Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 4.00 - [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 26) und lässt si[X.]h dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.] allein ni[X.]ht entnehmen.

Die Klägerin hat au[X.]h keine Sorgfaltspfli[X.]ht verletzt. Sie war dur[X.]h die bestehenden Ri[X.]htlinien gehalten, si[X.]h vor [X.]ss[X.]hluss über das Vorliegen konkurrierender vermögensre[X.]htli[X.]her Anmeldungen zu unterri[X.]hten. Glei[X.]hermaßen wies die [X.]elehrung dur[X.]h den Notar, die als § 14 [X.]u[X.]hst. e Eingang in den mit der [X.]eigeladenen ges[X.]hlossenen Grundstü[X.]kskaufvertrag vom 3. März 1992 gefunden hatte, die [X.]sparteien - und damit au[X.]h die Klägerin - "auf ihre Verpfli[X.]htung hin..., si[X.]h wegen Anmeldungen von derartigen (s[X.]il.: vermögensre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kübertragungs-)Ansprü[X.]hen zu informieren". Das hat die Klägerin getan; derartige Anmeldungen lagen - unstreitig - seinerzeit ni[X.]ht vor.

Die na[X.]hträgli[X.]he Anmeldung konkurrierender Ansprü[X.]he der J[X.][X.] auf das in Rede stehende Grundstü[X.]k war für die Klägerin au[X.]h ni[X.]ht eher vorhersehbar als für die anderen [X.]sparteien. Die J[X.][X.] leitete ihre Ansprü[X.]he als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der [X.], die jüdis[X.]hen Glaubens war, daraus her, dass diese das Grundstü[X.]k 1937 im Wege eines Zwangsverkaufs im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] an Friedri[X.]h Hermann K. veräußern musste. Die Klägerin musste von diesem Zwangsverkauf keine bessere Kenntnis haben als die Re[X.]htsvorgänger der [X.]. Das Grundbu[X.]h verzei[X.]hnete zwar den Namen M., der auf eine jüdis[X.]he Glaubenszugehörigkeit hinweisen mo[X.]hte; der [X.]li[X.]k ins Grundbu[X.]h stand indes allen [X.]sparteien glei[X.]hermaßen offen. Eher no[X.]h als bei der Klägerin ließe si[X.]h ein Sonderwissen von jenem Zwangsverkauf bei den Re[X.]htsvorgängern der [X.] vermuten, war es do[X.]h ihr Vater und Großvater, der das Grundstü[X.]k 1937 von Frau M. erworben hatte.

Sowenig wie die na[X.]hträgli[X.]he Anmeldung konkurrierender Ansprü[X.]he der J[X.][X.] für die Klägerin (eher als für die Re[X.]htsvorgänger der [X.]) vorhersehbar war, sowenig waren deren unzumutbare Folgen für sie vermeidbar. Vorkehrungen s[X.]hon im [X.]e hätten vorausgesetzt, dass die [X.]sparteien mit einer na[X.]hträgli[X.]hen, aber vorrangigen Anmeldung re[X.]hneten; daran fehlt es. Mögli[X.]hkeiten für spätere Vorkehrungen zur S[X.]hadensverminderung oder S[X.]hadensvermeidung sind aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.][X.]) Der Klägerin ist aber ein Festhalten an der in Ziffer 7 des [X.]es getroffenen Regelung ni[X.]ht in der vollen Höhe des hierna[X.]h an die Re[X.]htsvorgänger der [X.] auszukehrenden [X.]etrages von 3,5 Mio. DM unzumutbar. Es ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass na[X.]h den getroffenen Feststellungen die [X.]sparteien beim Abs[X.]hluss des Verglei[X.]hs und bei der [X.]ezifferung dieses [X.]etrages ni[X.]ht allein das Ziel verfolgten, den Letzteren als den (angenommenen) Restitutionsbere[X.]htigten den Gegenwert des Grundstü[X.]ks zukommen zu lassen. Denn der in dem notariellen Kaufvertrag zwis[X.]hen der [X.]eigeladenen und der Klägerin ursprüngli[X.]h vereinbarte Kaufpreis von 2,5 Mio. DM wurde im [X.] ni[X.]ht etwa aufgrund eines neuen Verkehrswertguta[X.]htens um eine Million DM erhöht. Si[X.]herli[X.]h stimmte die [X.]eigeladene der Kaufpreiserhöhung zum Teil au[X.]h zu, um ein neues Verkehrswertguta[X.]hten zu ersparen, insofern also in unbesehener Vorwegnahme seines mögli[X.]hen Ergebnisses. Hinzu kam aber und vor allem, dass die [X.]eigeladene und die Klägerin mit der Kaufpreiserhöhung den Re[X.]htsvorgängern der [X.] deren - seinerzeit tatsä[X.]hli[X.]h bestehendes - Klagere[X.]ht "abgekauft" haben, wie das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat. Ersi[X.]htli[X.]h hatten sowohl die Klägerin als au[X.]h die [X.]eigeladene seinerzeit ein starkes Interesse daran, dass si[X.]h die damals beim Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] anhängigen geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht no[X.]h länger hinzogen und dass insbesondere der zugunsten der [X.]eigeladenen ergangene Feststellungsbes[X.]heid vom 20. Dezember 1991 in [X.]estandskraft erwu[X.]hs und so eine jahrelange re[X.]htli[X.]he Unsi[X.]herheit in [X.]ezug auf die ungeklärten Eigentumsfragen an dem Grundstü[X.]k vermieden wurden. Da eine zügige Realisierung des Investitionsvorhabens der [X.]eigeladenen seinerzeit au[X.]h im öffentli[X.]hen Interesse lag und dementspre[X.]hend au[X.]h die Klägerin als [X.] darauf hoffte, davon zu profitieren, ist es ihr im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzumuten, die finanziellen Na[X.]hteile zu tragen, die si[X.]h für sie aus der Ni[X.]htweiterleitung eines dem "[X.]" entspre[X.]henden Anteils des Differenzbetrages zwis[X.]hen dem ursprüngli[X.]hen und dem am 22. April 1992 vereinbarten Kaufpreis ergeben. Dieser Anteil lässt si[X.]h ni[X.]ht genau ermitteln, weil er maßgebli[X.]h auf den damaligen Eins[X.]hätzungen der [X.]eteiligten hinsi[X.]htli[X.]h ihrer jeweiligen Interessenlage und deren hypothetis[X.]her Entwi[X.]klung beruhte. Der erkennende Senat s[X.]hätzt das "[X.]" deshalb gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO auf 70 % des [X.] von 1 Mio. DM, mithin auf 700 000 DM, die damit von dem Ausgangswert von 3,5 Mio. DM, auf den si[X.]h der Anpassungsanspru[X.]h der Klägerin bezieht, jedenfalls in Abzug zu bringen sind.

Entgegen der vom Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] im angefo[X.]htenen Urteil vertretenen Auffassung ist dieser [X.]etrag ni[X.]ht um weitere 186 000 DM wegen mögli[X.]her Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he der [X.] oder ihrer Re[X.]htsvorgänger na[X.]h § 7a Abs. 3[X.] [X.] zu reduzieren. Zwar steht eine sol[X.]he Ents[X.]hädigung hierna[X.]h demjenigen zu, der na[X.]h § 3 Abs. 2 [X.] wegen eines Anspru[X.]hs eines vorrangig [X.]ere[X.]htigten na[X.]h § 1 Abs. 6 [X.] von der Rü[X.]kübertragung ausges[X.]hlossen ist. Es spri[X.]ht aber s[X.]hon wenig dafür, dass die Re[X.]htsvorgänger der [X.] das Grundstü[X.]k in redli[X.]her Weise erworben haben, wie § 1 Abs. 2 Satz 1 Ents[X.]hG zusätzli[X.]h voraussetzt, beruhte der Erwerb do[X.]h gerade auf dem Zwangsverkauf. Zudem hätte si[X.]h ein Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h ni[X.]ht gegen die Klägerin, sondern gegen den Ents[X.]hädigungsfonds geri[X.]htet (§ 1 Abs. 1, § 9 EntS[X.]hG). S[X.]hließli[X.]h unterliegt der Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h na[X.]h § 7a Abs. 3[X.] Satz 2 und 3 EntS[X.]hG der Verjährung. Ob die [X.] vor Ablauf der Verjährungsfrist vorsorgli[X.]h re[X.]htzeitig Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he geltend gema[X.]ht haben, stand und steht ni[X.]ht in der Verfügungsma[X.]ht der Klägerin.

5. Die Anpassung des [X.]es mit dem Ziel, den Re[X.]htsgrund für den Erhalt des Erlöses in Höhe von 1 431 617,20 € (entspri[X.]ht 2,8 Mio. DM) zu beseitigen und die [X.] zur Rü[X.]kerstattung dieses [X.]etrages zu verpfli[X.]hten, ist diesen freili[X.]h nur dann zuzumuten, wenn etwa s[X.]hutzwürdiges Vertrauen gewahrt bleibt.

a) Grundsätzli[X.]h ist den [X.] die [X.]sanpassung ni[X.]ht unzumutbar. Sie haben eine Zahlung erhalten, deren Grundlage au[X.]h für sie selbst die Annahme war, [X.]ere[X.]htigte im Sinne des Vermögensgesetzes zu sein. Die Anmeldung vorrangiger Ansprü[X.]he der J[X.][X.] hat diese Grundlage beseitigt. Ihnen bleibt die seinerzeitige [X.]; was sie im Zuge der Verglei[X.]hsverhandlungen für den "[X.]" dieser [X.] erzielen konnten, bleibt ihnen erhalten. Darüber hinaus war für sie die Zahlung ohne sa[X.]hli[X.]he Grundlage.

b) Allerdings ist zu bedenken, dass das Interesse, das seinerzeitige Verwaltungsverfahren gerade dur[X.]h einen [X.] zu beenden, einseitig bei der Klägerin und der [X.]eigeladenen lag. Die Re[X.]htsvorgänger der [X.] haben dieses [X.]es[X.]hleunigungsinteresse der anderen [X.]sparteien zwar ausgenutzt; selbst aber hatten sie kein besonderes [X.]es[X.]hleunigungsinteresse, will man ihnen ni[X.]ht gerade eine Sorge vor ausstehenden konkurrierenden vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldungen unterstellen. Aus ihrer Si[X.]ht hätte die Klägerin als Vermögensamt die nötigen vermögensre[X.]htli[X.]hen Regelungen daher au[X.]h dur[X.]h Verwaltungsakt treffen können.

Dies aber führt dazu, dass sie der Klägerin jedenfalls diejenigen Einwendungen entgegenhalten können, die ihnen zugestanden hätten, hätte die Klägerin die vermögensre[X.]htli[X.]hen Regelungen, statt dur[X.]h [X.], dur[X.]h Verwaltungsakt getroffen. Die Re[X.]htsformwahl des [X.]es kann sie insofern ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter stellen. Wäre die in Ziffer 7 des [X.]s erfolgte Festsetzung der [X.] zugunsten der Re[X.]htsvorgänger der [X.] ohne Verglei[X.]h dur[X.]h selbstständigen [X.]es[X.]heid ergangen, hätte die Klägerin diesen begünstigenden Verwaltungsakt, der jedenfalls zum [X.]punkt seines Erlasses re[X.]htmäßig war, nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 [X.] widerrufen können. Hierna[X.]h darf die zuständige [X.]ehörde, wenn sie aufgrund na[X.]hträgli[X.]h eingetretener Tatsa[X.]hen bere[X.]htigt wäre, den Verwaltungsakt ni[X.]ht zu erlassen, den bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn ohne den Widerruf das öffentli[X.]he Interesse gefährdet würde. Sie hat dann den [X.]etroffenen auf Antrag für den Vermögensna[X.]hteil zu ents[X.]hädigen, den dieser dadur[X.]h erleidet, dass er auf den [X.]estand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen s[X.]hutzwürdig ist. Ni[X.]hts anderes kann gelten, wenn der in Rede stehende begünstigende Verwaltungsakt von der zuständigen [X.]ehörde - wie hier in Ziffer 7 des [X.]s - im Rahmen eines öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]es erlassen worden ist.

Einen mit der vertragli[X.]hen Regelung in Ziffer 7 des [X.]s inhaltsglei[X.]hen begünstigenden Verwaltungsakt hätte die Klägerin (Vermögensamt) wegen des Wegfalls der vermögensre[X.]htli[X.]hen [X.]ere[X.]htigung der Re[X.]htsvorgänger der [X.] widerrufen dürfen. Angesi[X.]hts des [X.]etrages von 3,5 Mio. DM ist davon auszugehen, dass ohne den Widerruf das öffentli[X.]he Interesse gefährdet würde. Das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentli[X.]hen Mitteln ist als öffentli[X.]hes Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] anzusehen (Urteil vom 11. Februar 1982 - [X.]VerwG 2 [X.] 9.81 - [X.] 232 § 116a [X.] Nr. 8 = DV[X.]l 1982, 795 <797> und [X.]es[X.]hluss vom 17. Oktober 1985 - [X.]VerwG 7 [X.] 161.85 - [X.] 11 Art. 106 GG Nr. 3 = juris Rn. 4), bei dessen Verletzung S[X.]haden für wi[X.]htige Gemeins[X.]haftsgüter droht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es si[X.]h um die Verwendung öffentli[X.]her Mittel in der hier in Rede stehenden Größenordnung handelt. Die Klägerin hätte die [X.] dann jedo[X.]h für den Vertrauensna[X.]hteil ents[X.]hädigen müssen, den diese dadur[X.]h erleiden, dass sie oder ihre Re[X.]htsvorgänger auf den [X.]estand des Verwaltungsakts vertraut haben, soweit dieses Vertrauen s[X.]hutzwürdig ist (§ 49 Abs. 6 [X.]).

Den [X.] muss derselbe Einwand zustehen. Die von der Klägerin beanspru[X.]hte [X.]sanpassung ist daher entspre[X.]hend einzus[X.]hränken. Die Eins[X.]hränkung führt zusätzli[X.]h dazu, dass die [X.] für den Rü[X.]kzahlungsbetrag ni[X.]ht als Gesamts[X.]huldner haften; denn dann wirkte si[X.]h der Einwand der einen [X.] zum Na[X.]hteil der anderen aus. Der äußerste Rü[X.]kzahlungsbetrag von insgesamt 1 431 617,20 € (entspri[X.]ht 2,8 Mio. DM) ist deshalb auf die [X.] je hälftig aufzuteilen.

[X.]) Ob und in wel[X.]hem Umfang die [X.] gegenüber dem Anpassungs- und Zahlungsbegehren der Klägerin im Sinne von § 49 Abs. 6 [X.] s[X.]hutzwürdig sind, ist bisher ni[X.]ht festgestellt worden. Die [X.] haben zwar vorgetragen, sie hätten das von ihren Re[X.]htsvorgängern erhaltene Geld bereits verbrau[X.]ht, da sie von der [X.]eständigkeit und Re[X.]htmäßigkeit der im [X.] vereinbarten Regelungen ausgegangen seien. Eine Erfüllung der mit dem Anpassungsverlangen geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he sei ihnen damit unmögli[X.]h, jedenfalls ni[X.]ht mehr zuzumuten. Hierzu liegen allerdings bislang keine tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen in den angefo[X.]htenen Urteilen vor. Das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Vermögensdispositionen die Re[X.]htsvorgänger der [X.] oder diese selbst getroffen haben. Die [X.]eweislast für das [X.]estehen der tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen s[X.]hutzwürdigen Vertrauens liegt bei den [X.], da sie hieraus für si[X.]h günstige Re[X.]htsfolgen ableiten.

Allerdings ist zu bedenken, dass insofern nur Vermögensdispositionen in der [X.] seit dem Abs[X.]hluss des [X.]s bis zum Zugang des S[X.]hreibens der Klägerin vom 7. Juni 1994 in [X.]etra[X.]ht kommen, mit wel[X.]hem sie auf den Eingang der Anmeldung der konkurrierenden Ansprü[X.]he der J[X.][X.] hingewiesen worden sind. Dies ergibt si[X.]h aus einer entspre[X.]henden Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 [X.], die au[X.]h im Rahmen von § 49 Abs. 6 [X.] geboten ist; der auf § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 [X.] bes[X.]hränkte Verweis in § 49 Abs. 6 Satz 2 [X.] steht einer Parallelität des § 49 Abs. 6 [X.] zu § 48 Abs. 3 [X.] im Übrigen ni[X.]ht entgegen (Sa[X.]hs, in: [X.]/[X.]/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 49 [X.] ). Wie für § 48 Abs. 3 [X.] (vgl. dort Satz 2), so findet daher die S[X.]hutzwürdigkeit des Vertrauens au[X.]h für § 49 Abs. 6 [X.] ihre Grenze in § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.], der im Rahmen von § 49 Abs. 6 [X.] freili[X.]h nur entspre[X.]hend und deshalb mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der Re[X.]htswidrigkeit die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Widerrufli[X.]hkeit des Verwaltungsakts tritt. Hieraus ergibt si[X.]h, dass ein Vertrauen der [X.] und ihrer Re[X.]htsvorgänger für die [X.] na[X.]h Erhalt des Hinweiss[X.]hreibens vom 7. Juni 1994 ni[X.]ht mehr s[X.]hutzwürdig ist. Denn seitdem mussten sie mit einem [X.]sanpassungs- und Rü[X.]kforderungsverlangen der Klägerin re[X.]hnen.

6. a) Der von der Klägerin gegen die [X.] geltend gema[X.]hte Anpassungsanspru[X.]h ist ni[X.]ht verjährt.

Gemäß § 62 Satz 2 [X.] sind bei öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verträgen ergänzend zu den [X.]estimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz die Vors[X.]hriften des [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs entspre[X.]hend anzuwenden. Das gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Regelungen über die Verjährung (vgl. [X.]/[X.], [X.], a.a.[X.], § 62 Rn. 23 m.w.[X.]). Die gesetzli[X.]he Verweisung in § 62 Satz 2 [X.] ist, wie ihr Wortlaut ausweist, ni[X.]ht auf Zahlungsansprü[X.]he bes[X.]hränkt. Na[X.]h § 194 Abs. 1 [X.]G[X.] unterliegt der Verjährung jedes Re[X.]ht, von einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen (Anspru[X.]h). Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie dem [X.] und dem erkennbaren Zwe[X.]k der Regelung ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes.

Ob die [X.]estimmungen des [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs hierna[X.]h entspre[X.]hend nur für vertragli[X.]he oder au[X.]h für gesetzli[X.]he Ansprü[X.]he gelten, die si[X.]h an einen [X.] knüpfen oder auf einen [X.] beziehen, und ob sie au[X.]h Gestaltungsre[X.]hte eins[X.]hließen, mag offenbleiben. Denn au[X.]h wenn die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.]G[X.] n.F. zugrunde gelegt wird, auf wel[X.]he si[X.]h die [X.] berufen, wäre das Anpassungsverlangen der Klägerin ni[X.]ht verjährt. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.]G[X.] n.F. mit dem S[X.]hluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspru[X.]h entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspru[X.]h begründenden Umständen und der Person des S[X.]huldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, und endet na[X.]h § 199 Abs. 3 Nr. 1 [X.]G[X.] n.F. ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Regelung wurde jedo[X.]h erst dur[X.]h das S[X.]huldre[X.]htsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in [X.] gesetzt; bis dahin galt für Ansprü[X.]he der vorliegenden Art die allgemeine dreißigjährige Frist. Na[X.]h Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]G[X.] finden die neuen Verjährungsvors[X.]hriften des [X.]ürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und no[X.]h ni[X.]ht verjährten Ansprü[X.]he Anwendung. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.]G[X.] sieht vor, dass in Fällen, in denen die Verjährungsfrist des neuen Re[X.]hts kürzer als die na[X.]h dem bisherigen Re[X.]ht ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an bere[X.]hnet wird.

Hierna[X.]h war der Anpassungsanspru[X.]h der Klägerin na[X.]h § 60 Abs. 1 [X.] zur [X.] der Klageerhebung am 24. April 2006 ni[X.]ht verjährt. Die hinrei[X.]hende Kenntnis von den ihren Anpassungsanspru[X.]h na[X.]h § 60 Abs. 1 [X.] begründenden Umständen erhielt die Klägerin, als geklärt war, dass der Anspru[X.]h der J[X.][X.] auf [X.] bestand und dass sie ihn ungea[X.]htet der im [X.] vom 22. April 1992 getroffenen Regelung erfüllen musste. Dies stand erst fest, na[X.]hdem das [X.] ihre [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] vom 21. April 2001 mit [X.]es[X.]hluss vom 11. November 2005 zurü[X.]kgewiesen hatte.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Anspru[X.]h der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht verwirkt.

Ein Anspru[X.]h ist na[X.]h dem Grundsatz von [X.] und Glauben gemäß § 242 [X.]G[X.] verwirkt, wenn seit der Mögli[X.]hkeit der Geltendma[X.]hung längere [X.] verstri[X.]hen ist ([X.]moment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendma[X.]hung als treuwidrig ers[X.]heinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten au[X.]h im Vermögensre[X.]ht (vgl. u.a. [X.]es[X.]hluss vom 4. April 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der S[X.]huldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspru[X.]h na[X.]h längerer [X.] ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er si[X.]h infolge seines Vertrauens so eingeri[X.]htet hat, dass ihm dur[X.]h die verspätete Dur[X.]hsetzung des Re[X.]hts ein unzumutbarer Na[X.]hteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.04 - [X.] 428 § 36 [X.] Nr. 9 S. 11 f.; [X.]es[X.]hlüsse vom 13. Februar 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.[X.]).

Daran fehlt es hier. Na[X.]h den von den Tatsa[X.]hengeri[X.]hten getroffenen Feststellungen und der Aktenlage hat die Klägerin zu keinem [X.]punkt gegenüber den [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht oder dur[X.]h ihr Verhalten signalisiert, dass sie im Falle ihrer re[X.]htskräftigen Verpfli[X.]htung zur erneuten Auskehr des vereinbarten Kaufpreises an die J[X.][X.] auf eine Anpassung des [X.]es und eine Rü[X.]kforderung des an die Re[X.]htsvorgänger der [X.] ausgekehrten [X.]etrages verzi[X.]hten würde. Vielmehr hat sie die Prozessbevollmä[X.]htigten der Re[X.]htsvorgänger beider [X.] mit S[X.]hreiben vom 7. Juni 1994 über die Anmeldung der Ansprü[X.]he der J[X.][X.] unterri[X.]htet und damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, gegebenenfalls Ansprü[X.]he erheben zu wollen. In der Folgezeit waren beide Re[X.]htsvorgänger der [X.] zu den beiden Verwaltungsstreitverfahren beigeladen, mit denen die Klägerin versu[X.]hte, die Ansprü[X.]he der J[X.][X.] abzuwehren, und die im November 2005 zu ihrer re[X.]htskräftigen Verpfli[X.]htung führten, den Kaufpreis für das Grundstü[X.]k an die J[X.][X.] auszukehren. Au[X.]h wenn die Klägerin entgegen ihrer im Jahre 2001 erfolgten Androhung zunä[X.]hst keine Klage gegen die Re[X.]htsvorgänger der [X.] erhoben hatte, hat sie damit für diese keine Vertrauensgrundlage dergestalt ges[X.]haffen, dass nunmehr mit einer Inanspru[X.]hnahme der [X.] ni[X.]ht mehr zu re[X.]hnen sei. Weder der [X.]raum zwis[X.]hen der Anmeldung der Ansprü[X.]he dur[X.]h die J[X.][X.] im Dezember 1992 und dem S[X.]hreiben vom 7. Juni 1994 no[X.]h der [X.]raum zwis[X.]hen dem re[X.]htskräftigem Abs[X.]hluss des vorgenannten geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens im November 2005 und der Erhebung der Klage im April 2006 war so lang, dass allein hieraus die [X.] oder ihre Re[X.]htsvorgänger den S[X.]hluss hätten ziehen können, die Klägerin werde Ansprü[X.]he na[X.]h § 60 [X.] ni[X.]ht mehr verfolgen.

1. In Ansehung des si[X.]h aus der [X.]sanpassung ergebenden Zahlungsanspru[X.]hs der Klägerin gegen die [X.]eklagte zu 2 ist das Verfahren no[X.]h beim Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] anhängig. Hinsi[X.]htli[X.]h ihres Zahlungsanspru[X.]hs gegen die [X.]eklagte zu 1 verweist der Senat die Sa[X.]he ebenfalls dorthin.

a) Da die [X.] in Ansehung des Streitgegenstandes, wie (oben II 1.) gezeigt, notwendige Streitgenossen sind, muss das Verfahren vor einem und demselben Geri[X.]ht geführt werden. Das gilt ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]sanpassungsverlangens selbst, sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]. Dass die Klägerin den Streitgegenstand in dieser Weise in zwei Klaganträge aufgeteilt hat und sinnvoll aufteilen konnte, führt ni[X.]ht dazu, die notwendige Verbundenheit zwis[X.]hen den gegen die beiden [X.] geri[X.]hteten Verfahren in Ansehung des [X.] wieder zu lösen. Zwar stehen die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] selbst ni[X.]ht mehr in notwendiger Streitgenossens[X.]haft; sie sind, wie gezeigt, ni[X.]ht einmal Gesamts[X.]huldner und können dem jeweiligen Zahlungsbegehren je individuelle Einwendungen entgegenhalten. Das liegt jedo[X.]h nur in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung begründet, die eine derartige Aufgliederung und Abs[X.]hi[X.]htung des umfassenden Klagebegehrens der [X.]sanpassung wegen Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage erlaubt. Es ändert ni[X.]hts daran, dass es si[X.]h um einen unselbstständigen Teil eines einheitli[X.]hen Streitgegenstandes handelt, für den die [X.] jedenfalls dem Grunde na[X.]h zu notwendigen Streitgenossen verbunden sind; eine Differenzierung zwis[X.]hen dem Anpassungsanspru[X.]h einerseits und dem hierauf aufbauenden Leistungsanspru[X.]h andererseits ist daher ni[X.]ht geboten (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.]VerwG 3 [X.] 21.93 - [X.]VerwGE 97, 331 <342>; S[X.]hliesky, in: Kna[X.]k/Henneke, [X.], 9. Aufl. 2010, § 60 [X.] Rn. 21; a.A. etwa [X.]/Döts[X.]h, NJW 2003, 921 <926 f.>, die eine Stufenklage befürworten). Im Übrigen wäre eine erneute Trennung des Verfahrens in Ansehung des [X.] der Höhe na[X.]h wenig prozessökonomis[X.]h, zumal si[X.]h etli[X.]he Fragen au[X.]h hier für beide [X.]eklagte glei[X.]hermaßen stellen.

b) Da das [X.] über die Klage ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden kann, die Sa[X.]he bislang aber bei zwei vers[X.]hiedenen Verwaltungsgeri[X.]hten anhängig war, muss der Senat das zuständige Verwaltungsgeri[X.]ht bestimmen (§ 53 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO). Hierzu bedarf es weder des Antrags eines der bislang mit der Sa[X.]he befassten Verwaltungsgeri[X.]hte no[X.]h eines Antrags der [X.]eteiligten; das [X.] kann das zuständige Geri[X.]ht au[X.]h von Amts wegen bestimmen, wenn die Sa[X.]he bei ihm ohnehin anhängig ist, es den Re[X.]htsstreit gemäß § 144 Abs. 3 Ziff. 2 VwGO an ein unteres Geri[X.]ht zurü[X.]kverweisen muss und hierfür im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO mehrere untere Geri[X.]hte in [X.]etra[X.]ht kommen.

An der [X.]estimmung des zuständigen Verwaltungsgeri[X.]hts ist der Senat ni[X.]ht dur[X.]h § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 [X.] gehindert. Das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] hatte zwar mit [X.]es[X.]hlüssen vom 5. September 2007 die Klage gegen die [X.]eklagte zu 1 an das [X.]ayeris[X.]he Verwaltungsgeri[X.]ht Mün[X.]hen und die Klage gegen die [X.]eklagte zu 2 an das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] verwiesen. Diese Verweisungsbes[X.]hlüsse sind na[X.]h § 83 Satz 2 VwGO unanfe[X.]htbar und na[X.]h § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 [X.] bindend. Die Rei[X.]hweite dieser [X.]indungswirkung bezieht si[X.]h aber immer nur auf das konkrete, dur[X.]h den jeweiligen Streitgegenstand bestimmte Verfahren, das verwiesen wurde. Den Verweisungsbes[X.]hlüssen des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] lag ein anderer Streitgegenstand zugrunde als im vorliegenden, an das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht zurü[X.]kzuweisenden Verfahren. Die Klägerin hatte damals die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 1 798 521,58 € nebst Zinsen seit Re[X.]htshängigkeit und - als Vorfrage hierzu - die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]s beantragt. Erst na[X.]h der Verweisung hat sie mit S[X.]hriftsätzen vom 25. Juni 2010 vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] und vor dem [X.]ayeris[X.]hen Verwaltungsgeri[X.]ht Mün[X.]hen ihre Klage geändert; erst hierdur[X.]h wurde das Klagebegehren der [X.]sanpassung re[X.]htshängig. Damit entfällt eine [X.]indungswirkung der Verweisungsbes[X.]hlüsse des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.].

Es spri[X.]ht [X.] dafür, als zuständiges Geri[X.]ht das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] zu bestimmen. Zwar bezieht si[X.]h der seinerzeitige [X.] auf vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h eines in [X.] belegenen Grundstü[X.]ks, was für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] spri[X.]ht (vgl. § 52 Nr. 1 VwGO, § 35 Abs. 2 [X.]). Ähnli[X.]h gute Gründe lassen si[X.]h jedo[X.]h für den allgemeinen Geri[X.]htsstand des jeweiligen [X.] na[X.]h § 52 Ziff. 5 VwGO finden. Na[X.]hdem dem bisherigen Verfahren dieser letztere Gesi[X.]htspunkt zugrundegelegt worden ist, ers[X.]heint es dem Senat zwe[X.]kmäßig, hieran festzuhalten. Dann aber ist es sinnvoll, als zuständiges Geri[X.]ht ni[X.]ht das [X.]ayeris[X.]he Verwaltungsgeri[X.]ht Mün[X.]hen als den allgemeinen Geri[X.]htsstand der [X.] zu 1, sondern das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.] als denjenigen der [X.] zu 2 zu bestimmen; denn dort ist das Verfahren hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] gegen die [X.]eklagte zu 2 ohnehin no[X.]h anhängig.

2. Die Kostenents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]eigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Dana[X.]h trägt die Klägerin im Hinbli[X.]k auf ihr nur teilweises Obsiegen die Hälfte der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten, die der [X.]eigeladenen im Verfahren gegen die [X.]eklagte zu 1 in erster Instanz entstanden sind. Das entspri[X.]ht der [X.]illigkeit; denn die [X.]eigeladene hat im Verfahren vor dem [X.]ayeris[X.]hen Verwaltungsgeri[X.]ht Mün[X.]hen den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, und si[X.]h damit dort - anders als im Verfahren vor den Verwaltungsgeri[X.]hten [X.] und [X.] und anders als im Revisionsverfahren - einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihre übrigen außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten trägt die [X.]eigeladene selbst.

Meta

8 C 4/11

18.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG München, 16. Dezember 2010, Az: M 17 K 07.3957, Urteil

§ 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 VermG, § 2a Abs 4 VermG, § 3 Abs 2 VermG, § 3 Abs 4 VermG, § 7a Abs 3c VermG, § 31 Abs 5 VermG, § 35 Abs 2 VermG, § 48 Abs 2 VwVfG, § 48 Abs 3 VwVfG, § 49 Abs 2 VwVfG, § 49 Abs 6 VwVfG, § 54 VwVfG, § 55 VwVfG, § 60 Abs 1 VwVfG, § 62 VwVfG, § 59 ZPO, § 62 ZPO, § 17a Abs 5 GVG, § 52 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 64 VwGO, § 65 Abs 1 VwGO, § 65 Abs 2 VwGO, § 83 VwGO, § 93 VwGO, § 106 VwGO, § 142 VwGO, § 195 BGB, § 199 Abs 3 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB, § 362 BGB, § 779 BGB, § 812 BGB, Art 229 § 6 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2012, Az. 8 C 4/11 (REWIS RS 2012, 4574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4574

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III ZR 111/05 (Bundesgerichtshof)


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