Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 8 B 95/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 7324

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Gegenstand

Feststellung des Erlösauskehranspruchs als "Minus" im Verhältnis zur Rückübertragung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger ([X.]) wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, ihnen stehe

keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung ein Anspruch auf [X.] des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks in [X.] gegen die Erben des Verkäufers ([X.]) zu. Ihr Rechtsvorgänger hatte das Grundstück 1937/38 an den [X.] veräußert. Dessen Vermögen war 1953 durch [X.] in das Eigentum des Volkes überführt worden. 1992 übertrug das [X.] das Grundstück an den [X.] zurück, der es alsbald an Dritte verkaufte. Auf den Widerspruch der Kläger, die ebenfalls innerhalb der Anmeldefrist die Rückgabe des Grundstücks beantragt hatten, jedoch nicht am Restitutionsverfahren des [X.] beteiligt worden waren, hob die Beklagte den [X.] von 1992 auf und stellte die Berechtigung der Kläger an dem Grundstück fest. Sie stellte ferner fest, dass eine Rückgabe an die Kläger ausgeschlossen sei, dass ihnen aber ein Anspruch auf [X.] des Erlöses gegen die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen [X.] zustehe. Das Verwaltungsgericht hat die allein gegen die letztgenannte Feststellung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde hat einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage:

"Findet § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] auch auf Fälle Anwendung, in denen der Untergang des Restitutionsanspruches durch eine Verfügung eines Nichtberechtigten herbeigeführt worden ist, und richten sich diese Ansprüche dann gegen den Nichtberechtigten?"

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Revisionsgericht wegen der Unzulässigkeit der Klage an einer Entscheidung in der Sache gehindert wäre. Für die isolierte Anfechtung der Feststellung eines [X.] der Kläger fehlt diesen die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

4

Ihr Klagebegehren richtet sich nach der anwaltlichen Begründung des vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anfechtungsantrags auf die Aufhebung der Feststellung des [X.] in Nr. 4 des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009. Dass die Vorinstanz nach § 88 VwGO von einem Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines [X.] gegen den Testamentsvollstrecker hätte ausgehen müssen, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend. Eine solche Auslegung fände im Klagevorbringen auch keine Grundlage. Die Einwände gegen die Passivlegitimation der Erben nach [X.] und der Vortrag, konsequenterweise habe die Beklagte einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker feststellen müssen, gehen nicht vom Bestehen eines solchen Anspruchs aus. Die Kläger meinen vielmehr, die Beklagte habe § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] zu Unrecht und überdies inkonsequent angewendet.

5

Die angefochtene Feststellung des [X.] kann die Kläger nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzen, da sie sie rechtlich begünstigt. Der Vortrag, die Feststellung sei als "Minus" im Verhältnis zur Rückübertragung belastend, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kläger gehen selbst - zutreffend - vom Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs infolge der wirksamen Weiterveräußerung des Grundstücks aus und haben deshalb die Feststellung, die Rückübertragung sei ausgeschlossen, bestandskräftig werden lassen. Streitgegenstand ist also nicht die belastende Ablehnung der Rückübertragung, deren Beschwer durch die begünstigende Feststellung des [X.] nicht vollständig ausgeglichen werden kann, sondern nur die begünstigende Feststellung selbst. Ob sie den Gegnern des festgestellten Anspruchs nach § 9 [X.] wirksam zugestellt wurde, kann dahinstehen. Etwaige [X.] könnten nur den Eintritt der Bestandskraft diesen gegenüber hindern, die Begünstigung der Kläger jedoch nicht in eine rechtliche Belastung verkehren. Mögliche Schwierigkeiten, den Anspruch im Ausland durchzusetzen, und die zivilprozessuale Obliegenheit, in einem [X.] neben der Verletzung des [X.] nach § 31 Abs. 2 [X.] darzulegen, dass die [X.] des § 839 Abs. 1 Satz 2 [X.] wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchsetzung des festgestellten Anspruchs nicht eingreift (vgl. dazu Papier, in: [X.] Kommentar zum [X.], 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 318 m.w.N.), verwandeln das Zuerkennen des Anspruchs ebenfalls nicht in eine Rechtsbeeinträchtigung. Diese Darlegungslast bestünde im Übrigen selbst bei Aufhebung der angefochtenen Feststellung ebenso in Bezug auf alternativ in Betracht kommende Herausgabeansprüche nach anderen Vorschriften.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 95/11

16.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Greifswald, 15. September 2011, Az: 6 A 810/09, Urteil

§ 31 Abs 2 VermG, § 839 Abs 1 S 2 BGB, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 8 B 95/11 (REWIS RS 2012, 7324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7324

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