(1) 1Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. 2Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. 3Der Widerspruch soll begründet werden. 4Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. 5Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(4) 1Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
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