Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012, Az. 8 C 6/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 7464

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Gegenstand

Unzulässigkeit eines "frühen" Restitutionsantrags bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit


Leitsatz

Ein vermögensrechtlicher Restitutionsantrag im Zusammenhang mit einem eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist unzulässig und darf vom Vermögensamt deshalb abgelehnt werden, wenn der Rehabilitierungsantrag offensichtlich aussichtslos ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines von ihm im Hinblick auf eine erhoffte strafrechtliche Rehabilitierung seines Rechtsvorgängers erneut gestellten vermögensrechtlichen [X.] durch den Beklagten.

2

Der Rechtsvorgänger des [X.] kam 1945 in der Endphase des [X.] mutmaßlich während des Einmarsches der [X.] oder kurz danach ums Leben. Das ihm seinerzeit gehörende Rittergut P. bei [X.] ([X.]) sowie weitere Grundstücke und Vermögenswerte wurden damals oder in der Folgezeit im Rahmen der Bodenreform enteignet.

3

Vom Kläger wiederholt gestellte Restitutionsanträge nach dem [X.] wurden mit bestandskräftigen Bescheiden vom 9. Oktober 1992, 15. Juli 2004, 12. April 2006 und vom 7. Juni 2007 unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] abgelehnt.

4

Ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung wurde mit Beschluss des [X.] vom 18. Dezember 2002 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das [X.] mit Beschluss vom 15. Juli 2003 zurück.

5

Ohne Erfolg blieben auch mehrere in der [X.] gestellte Anträge des [X.] auf Rehabilitierung. Die dortige Generalstaatsanwaltschaft teilte ihm u.a. mit Schreiben vom 20. August 2007 mit, er könne weiterhin keine Rehabilitierung seines Rechtsvorgängers in [X.] erwarten.

6

Unter dem 20. April 2009 stellte der Kläger in [X.] erneut einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung seines Rechtsvorgängers. Zuvor hatte er bereits unter dem 14. Mai 2006 beim [X.] das Wiederaufgreifen des durch den rechtskräftigen Beschluss vom 18. Dezember 2002 abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nach [X.] Recht sowie die Aufhebung der Einziehung des [X.] in P. beantragt.

7

Am 20. April 2009 beantragte der Kläger, nach Ergehen einer positiven Rehabilitierungsentscheidung die davon erfassten Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 7 [X.] zu restituieren. Der Beklagte, der das Verfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 [X.] an sich gezogen hatte, lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2009 mit der Begründung ab, die [X.] des [X.] seien sowohl in [X.] als auch vom [X.] bereits endgültig zurückgewiesen worden. Hieran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Es sei nicht erforderlich, den Ausgang weiterer Rehabilitierungsverfahren abzuwarten.

8

Mit seiner Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht, der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, weil er ergangen sei, ohne die Entscheidungen in den strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren in der [X.] und beim [X.] abzuwarten. Allein die Stellung eines strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages führe bereits zur Zulässigkeit eines erneuten vermögensrechtlichen [X.]. Dieser dürfe vor einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Stelle(n) über die strafrechtliche Rehabilitierung nicht abgelehnt werden.

9

Mit Beschluss vom 26. November 2009 ordnete das [X.] die Wiederaufnahme des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens an. Zugleich entschied es, sein Beschluss vom 18. Dezember 2002 bleibe mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Rehabilitierungsantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werde. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger, soweit die strafrechtliche Rehabilitierung abgelehnt wurde, Beschwerde ein, die zwischenzeitlich vom [X.] mit Beschluss vom 28. Februar 2011 zurückgewiesen wurde.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das [X.] den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei zwar zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Mit der Wiederaufnahmeentscheidung des [X.] vom 26. November 2009 im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren sei jedoch der vermögensrechtliche Antrag des [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] und § 30 Abs. 3 [X.] zulässig geworden. Der Beklagte hätte darauf reagieren und seinen Bescheid aufheben können und müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Genehmigungen nach der [X.] in Bezug auf das anmeldebehaftete Grundeigentum erteilt würden. Dies sei nach § 3 Abs. 3 [X.] "mit der Zulässigkeit des vermögensrechtlichen Antrages zu verhindern", so dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von materiellem Recht. Er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]eklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt [X.]undesrecht. Das Verwaltungsgericht hat zwar die isolierte Anfechtungsklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend für zulässig gehalten (vgl. [X.]eschluss vom 17. Februar 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 2009, 137 = juris Rn. 7 m.w.N.). Es hat jedoch zu Unrecht den Ablehnungsbescheid des [X.]eklagten vom 17. Juli 2009 als rechtswidrig angesehen. Es hat verkannt, dass der [X.]eklagte berechtigt war, den [X.] des [X.] abzulehnen. Dem Kläger fehlte für seinen wiederholten vermögensrechtlichen [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] ein rechtlich schützenswertes Interesse (Sachbescheidungsinteresse).

Zwar ist das Sachbescheidungsinteresse für einen gestellten Antrag im Verwaltungsverfahren - ebenso wie das Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozess - im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der [X.]egründung. Ist die begehrte Verwaltungsentscheidung aber für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen, fehlt es an einem solchen Interesse. Nutzlos ist eine Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. dazu u.a. Urteil vom 22. Februar 2012 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.11 - juris Rn. 27 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

1. Das [X.] gilt gemäß seinem § 1 Abs. 7 entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Die Vorschrift schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern ist anspruchsbegrenzender Natur (Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 2 = juris Rn. 10). § 1 Abs. 7 [X.] geht dementsprechend von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 9. Juni 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 145.93 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 23; Urteil vom 26. September 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.]VerwGE 102, 89 <93> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 89 und vom 25. Februar 1999 a.a.[X.] Rn. 11). Auf der ersten Stufe ist im Wege der verwaltungsrechtlichen oder der strafrechtlichen Rehabilitierung die rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung über die Entziehung des Vermögensgegenstandes aufzuheben ([X.]). Erst damit steht die [X.] des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Die [X.] gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des [X.]es rückabgewickelt (Restitutionsentscheidung). Die [X.] obliegt den hierfür zuständigen [X.]ehörden und Gerichten; die [X.] sind bei der nachfolgenden Restitutionsentscheidung hieran gebunden. In diesem Sinne ist § 1 Abs. 7 [X.] eine Rechtsfolgenverweisung (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 9. Juni 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 145.93 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 23 = [X.] 1994, 473; Urteil vom 26. September 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.]VerwGE 102, 89 <92 f.> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 89).

Daraus ergibt sich, dass die [X.] über einen [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] erst zur Sache entscheiden können, nachdem das Rehabilitierungsverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. § 30a Abs. 1 Satz 3 [X.] gibt dem [X.]etroffenen ausreichend Zeit, nach dem Vorliegen der [X.] und deren Unanfechtbarkeit die Rückgabe des Vermögenswertes zu beantragen. Gleichwohl ist ein solcher vermögensrechtlicher [X.] nicht erst nach der Unanfechtbarkeit der [X.] zulässig. Das ergibt sich aus § 30 Abs. 3 [X.]. Hiernach ist ein [X.] in den Fällen des § 1 Abs. 7 [X.] schon zuvor zulässig, sofern der Antragsteller eine [X.]escheinigung der für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt. Zwar betrifft die einschränkende Voraussetzung nur die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; das knüpft an § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG an. Wie die [X.]egründung des Gesetzentwurfes, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen wurde, zeigt, ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass ohne diese Regelung ein vermögensrechtlicher [X.] schon vor Abschluss des Rehabilitierungsverfahrens einschränkungslos zulässig ist ([X.]RDrucks 227/92, [X.] f.; [X.]TDrucks 12/2480 [X.] f.). Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines vermögensrechtlichen [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] allein im Zusammenhang mit einem Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung einschränken. Sie erfasst dagegen nicht "frühe" vermögensrechtliche Restitutionsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren stehen.

Ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen "frühen" [X.] im Zusammenhang mit einem eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren ergibt sich aus seinen Rechtswirkungen. Der [X.] - auch derjenige nach § 1 Abs. 7 [X.] (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 VwRehaG) - löst, wenn er fristgerecht gestellt wurde, für den Verfügungsberechtigten die Pflicht aus, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des [X.]erechtigten zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]); Ausnahmen davon ergeben sich aus den nachfolgenden Sätzen 2 bis 8. Diese Unterlassungspflicht wirkt freilich nur schuldrechtlich im Innenverhältnis zwischen dem [X.]erechtigten und dem Verfügungsberechtigten (Urteil vom 27. Februar 2002 - [X.]VerwG 8 [X.] 1.01 - [X.]VerwGE 116, 67 <73> = [X.] 428 § 5 [X.] Nr. 34), sie bewirkt kein gesetzliches Verfügungsverbot ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. November 1993 - V Z[X.] 43/92 - NJW 1994, 457 f. = juris Rn. 24). Verstärkt wird sie bei Grundstücken durch die Regelungen der Grundstücksverkehrsordnung ([X.]). Hiernach bedürfen bestimmte Grundstücksgeschäfte im [X.]eitrittsgebiet der Genehmigung (§ 2 [X.]), die nicht erteilt wird, wenn ein fristgerechter [X.] vorliegt, der noch nicht (zurückgenommen oder) bestandskräftig abgelehnt wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]; zur Möglichkeit eines Investitionsvorrangbescheides vgl. etwa [X.]eschluss vom 7. November 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 71.94 - [X.] 428.1 § 5 InVorG Nr. 3).

Hieraus ergibt sich, dass ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen "frühen" [X.] fehlt und damit der Antrag unzulässig ist, wenn die erwähnten Rechtswirkungen nicht eintreten können. Dies ist der Fall, wenn der Rehabilitierungsantrag offensichtlich aussichtslos ist. Dann wird die "[X.]" des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht ausgelöst ([X.]GH, Urteil vom 15. April 1994 - [X.] - [X.]GHZ 126, 1 <10 ff.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. November 1995 a.a.[X.] und Urteil vom 28. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 64.96 - [X.] 428 § 30 [X.] Nr. 5 = juris Rn. 17). Auch die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] von der dafür zuständigen [X.]ehörde ungeachtet des noch offenen vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 [X.] - und damit auch der Antrag nach § 1 Abs. 7 [X.] - als offensichtlich unbegründet erscheint. In solchen Fällen kann auch die Rehabilitierungsbehörde im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG die Erteilung der in § 30 Abs. 3 [X.] vorgesehenen [X.]escheinigung versagen und damit einen hierauf bezogenen wirksamen [X.] von vornherein verhindern.

Ob der Rehabilitierungsantrag offensichtlich aussichtslos ist, entscheidet im Falle der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung allein die Rehabilitierungsbehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Die [X.]eurteilung der Aussichtslosigkeit eines strafrechtlichen [X.] steht auch dem [X.] zu, wenn sich diesem die Frage der Zulässigkeit eines "frühen" vermögensrechtlichen [X.] stellt. Das ist namentlich mit [X.]lick auf ausländische Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung geboten, die an ein dem § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG entsprechendes [X.]escheinigungserfordernis nicht gebunden sind. Zwar verfügen die [X.] nicht über die auf hinreichende Sachkunde gestützte rechtliche Kompetenz, über die [X.]egründetheit des strafrechtlichen [X.] selbst zu entscheiden. Die Prüfung und [X.]eurteilung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des [X.] darf daher nicht zu einem verdeckten Übergriff in fremde Zuständigkeiten führen. Das [X.] muss sich vielmehr auf unzweifelhafte Umstände stützen. Jedenfalls aber kann es prüfen, ob ein strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren überhaupt beantragt wurde, ob die Entscheidung, deren Aufhebung dort beantragt wurde, die Einziehung des betreffenden Vermögenswertes zum Gegenstand hat und ob der Rehabilitierungsantrag nicht völlig unsubstantiiert ist. Ebenso kann es den Verfahrensstand des Rehabilitierungsverfahrens in Rechnung stellen. Namentlich kann es berücksichtigen, ob eine negative Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde oder des [X.] bereits vorliegt; ist diese Entscheidung infolge der Einlegung von Rechtsmitteln noch nicht unanfechtbar, so fehlt dem Antragsteller ein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse für einen "frühen" vermögensrechtlichen [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] gleichwohl, wenn das Rechtsmittel völlig unsubstantiiert oder aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslos ist.

2. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger im vorliegenden Fall für seinen (erneuten) "frühen" [X.] kein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse zur Seite. Der [X.]eklagte durfte den Antrag daher - als unzulässig - ablehnen. Die vom Kläger mit seinem Antrag vom 20. April 2009 bei der Generalstaatsanwaltschaft der [X.] und zuvor schon mit Antrag vom 14. Mai 2006 beim [X.] (erneut) eingeleiteten strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren durfte der [X.]eklagte als offensichtlich aussichtslos qualifizieren.

Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] als auch das [X.] haben die bisher gestellten sachgleichen Anträge des [X.] bereits wiederholt abgelehnt. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Entscheidungslage seither geändert hat oder künftig ändern wird, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Der Kläger hatte bereits am 29. Oktober 2003 bei der Generalstaatsanwaltschaft der [X.] in [X.] einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt, der am 2. April 2004 negativ beschieden wurde. An diese negative Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der [X.] ist der [X.]eklagte so lange gebunden, bis eine positive Entscheidung derselben Stelle sowohl im Hinblick auf die strafrechtliche Rehabilitierung als auch wegen der Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt vorliegt (Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 2 = juris Rn. 16; [X.]eschluss vom 17. Februar 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 2009, 137 = juris Rn. 9 m.w.N.). An einer solchen fehlt es. Im Gegenteil beschied die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] den Kläger dahin, er könne weiterhin keine Rehabilitierung seines Rechtsvorgängers erwarten.

Auch im Hinblick auf den vom Kläger am 14. Mai 2006 beim [X.] gestellten strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag bestand (und besteht) für den vermögensrechtlichen [X.] vom 20. April 2009 kein rechtlich schützenswertes Interesse. Denn auch insoweit war der "frühe" [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] für ihn ohne jeden Nutzen.

[X.]ei Ergehen des angefochtenen [X.]escheides des [X.]eklagten am 17. Juli 2009 lag zu dem vom Kläger in [X.] gestellten strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag die Ablehnungsentscheidung des [X.] vom 18. Dezember 2002 vor. Diese war rechtskräftig, nachdem das [X.] die [X.]eschwerde des [X.] zurückgewiesen hatte. Hieran war der [X.]eklagte gebunden. Davon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht ausgegangen.

Zwar hat das [X.] nach Ergehen des angefochtenen [X.]escheides dem Wiederaufnahmeantrag des [X.] im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsprochen. Es hat den Rehabilitierungsantrag jedoch gleichzeitig erneut abgelehnt. An dieser Sachlage hat auch die vom Kläger dagegen beim [X.] eingelegte [X.]eschwerde nichts geändert. Denn es lag auch dann nach wie vor lediglich eine ablehnende, jedoch keine positive Entscheidung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vor. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass mit einer solchen ernsthaft in der Folgezeit zu rechnen war, hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargetan. Dies ist durch die [X.]eschwerdeentscheidung des [X.] vom 28. Februar 2011 nachdrücklich bestätigt worden, mit dem die Rechtskraft der ablehnenden [X.] des [X.] vom 18. Dezember 2002 wiederhergestellt wurde.

Meta

8 C 6/11

04.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Magdeburg, 13. Oktober 2010, Az: 4 A 13/10, Urteil

§ 1 Abs 7 VermG, § 3 Abs 3 VermG, § 30 Abs 1 VermG, § 30a Abs 1 VermG, § 7 Abs 1 VwRehaG, § 7 StrRehaG, § 1 Abs 2 GrdstVV, § 2 GrdstVV, § 42 VwGO, § 30 Abs 3 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012, Az. 8 C 6/11 (REWIS RS 2012, 7464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7464

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