Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 8 B 50/14

8. Senat | REWIS RS 2015, 17189

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Klägerin begehrt gemäß § 17 Satz 2 [X.] die Aufhebung des nach ihrer Auffassung unredlich begründeten Mietverhältnisses des Beigeladenen an einem Wohngrundstück, das ihr mit bestandskräftigem [X.] übertragen worden war. Die Beklagte lehnte den entsprechenden Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. April 2011 ab, weil dieser nicht gemäß § 30a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 [X.] fristgerecht gestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 ergangenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3

1. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Mietverhältnisses des Beigeladenen an ihrem restituierten Grundstück verfristet sei. Die hiergegen gerichteten [X.] der Beschwerde dringen nicht durch.

4

a) Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:

„Ist ein Antrag auf Aufhebung eines Mietverhältnisses gemäß § 17 Abs. 2 [X.] rechtzeitig gestellt, wenn er vor Erlass eines Widerspruchsbescheides über die Restitution des Grundstückes gestellt wurde?“

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, ist es dem Vermögensamt nach § 30a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 [X.] verwehrt, ein dingliches Nutzungsrecht auf einen nach Ablauf des 25. Juni 1994 (§ 30a Abs. 2 [X.]) gestellten Antrag gemäß § 17 Satz 2 [X.] aufzuheben, wenn der bestandskräftige [X.] keine solche Aufhebungsentscheidung enthält. Dasselbe gilt für eine Aufhebung des [X.] wegen nach Ablauf dieser Frist. Dabei ist unerheblich, ob der unvollständige [X.] vor oder nach Ablauf der Ausschlussfrist bestandskräftig geworden ist. Denn die Regelung des § 30a Abs. 4 Satz 3 [X.] bezweckt die Konzentration der vermögensrechtlichen Entscheidungen im Restitutionsverfahren; die [X.] sollen nach dessen Abschluss nicht mehr mit dazugehörigen Nebenentscheidungen befasst werden können. Der [X.] wird dadurch nicht gehindert, einen Anspruch auf Aufhebung eines unredlich erworbenen Nutzungsrechts nach § 17 Satz 2 [X.] geltend zu machen. Er ist insoweit beschwert, als das Vermögensamt entgegen § 17 Satz 2 [X.] die Restitutionsentscheidung nicht mit der Entscheidung über die Aufhebung des [X.] verbunden hat. Hiergegen kann der [X.] daher Verpflichtungswiderspruch oder -klage erheben (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - 8 C 9.00 - [X.] 428 § 16 [X.] Nr. 6 S. 15 ff.).

5

Für die Auslegung und Anwendung der identischen Regelungen zur Ausschlussfrist für die hier in Rede stehende Aufhebung eines Mietverhältnisses kann nichts anderes gelten. Entgegen der Beschwerde ergibt sich auch kein Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Mietverhältnisses des Beigeladenen vor Erlass des Bescheides gestellt wurde, mit dem der Widerspruch des Beigeladenen gegen den [X.] vom 19. September 1995 zurückgewiesen wurde. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats ist ein nach Ablauf des 25. Juni 1994 gestellter [X.] verfristet, wenn das Restitutionsverfahren ohne Aufhebungsentscheidung abgeschlossen wurde. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob der [X.] vor oder nach Abschluss des [X.] gestellt wurde. Auch mit Blick auf die verbleibenden Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Aufhebungsanspruchs nach § 17 Satz 2 [X.] ist kein Klärungsbedarf erkennbar. Die Klägerin hätte die Belastung mit dem ggf. unredlich begründeten Mietverhältnis des Beigeladenen am restituierten Grundstück durch einen auf Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Aufhebung des Mietverhältnisses gerichteten Widerspruch gegen den [X.] verhindern können.

6

b) Die Beschwerde rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs Vorbringen der Klägerin übersehen, wonach bereits vor Ablauf des 25. Juni 1994 „alle Ansprüche gemäß dem [X.]“ auf das Grundstück - und damit auch der Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses - angemeldet worden seien. Das trifft nicht zu. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt (vgl. [X.] f.). Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen diese Würdigung des [X.]. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht dargelegt werden.

7

2. Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Beigeladene bei Abschluss des Mietverhältnisses am restituierten Grundstück redlich gewesen sei. Es ist nicht völlig eindeutig, ob das Gericht die Abweisung der auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Mietverhältnisses gerichteten Klage auch auf diese Annahme gestützt hat. Das kann indes offen bleiben. Denn im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier, weil die [X.] gegen die selbstständig tragende Annahme der Verfristung des [X.]s nicht durchzudringen vermögen. Daher müssen die [X.] und die weiteren Verfahrensrügen, die sich gegen die Annahme der Redlichkeit des Beigeladenen bei Abschluss des Mietverhältnisses richten, erfolglos bleiben.

8

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, auch seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin als der unterliegenden [X.] aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem in der Vorinstanz erzielten Einvernehmen über die wirtschaftliche Bedeutung des [X.].

Meta

8 B 50/14

14.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 21. Januar 2014, Az: 7 K 727/11

§ 17 S 2 VermG, § 30a Abs 4 S 3 VermG, § 30a Abs 3 S 2 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 8 B 50/14 (REWIS RS 2015, 17189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17189

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