Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2021, Az. 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

1. Senat | REWIS RS 2021, 947

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF vom 22.04.2021 formell und materiell verfassungsgemäß


Leitsatz

1. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).

2. Das Recht auf schulische Bildung umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen:

a) Es vermittelt den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten, enthält jedoch keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen.

b) Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt zudem ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems.

c) Das Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, welche das aktuell eröffnete und auch wahrgenommene Bildungsangebot einer Schule einschränken, ohne das in Ausgestaltung des Art. 7 Abs. 1 GG geschaffene Schulsystem als solches zu verändern.

3. Entfällt der schulische Präsenzunterricht aus überwiegenden Gründen der Infektionsbekämpfung für einen längeren Zeitraum, sind die Länder nach Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung so weit wie möglich zu wahren. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von Präsenzunterricht nach Möglichkeit Distanzunterricht stattfindet.

4. Bei einer lange andauernden Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie muss der Gesetzgeber seinen Entscheidungen umso fundiertere Einschätzungen zugrunde legen, je länger die zur Bekämpfung der Gefahr ergriffenen belastenden Maßnahmen anhalten. Allerdings dürfte der Staat große Gefahren für Leib und Leben am Ende nicht deshalb in Kauf nehmen, weil er nicht genug dazu beigetragen hat, dass freiheitsschonendere Alternativen zur Abwehr dieser Gefahren erforscht wurden.

Eine die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates gemäß Art. 104a Abs. 4 GG auslösende bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten liegt nur dann vor, wenn das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt bezweckt, Dritten individuelle Vorteile durch staatliche Leistungen zu verschaffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die [X.] richten sich gegen Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz in Gestalt eines Gebots von [X.] (Wechsel von Präsenzunterricht in der Schule und [X.] zuhause) oder einer vollständigen Untersagung des [X.]. Das Verbot war als § 28b Abs. 3 des [X.]es ([X.]) Bestandteil eines Gesamtschutzkonzepts mit einem Maßnahmenbündel, das mit dem [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 ([X.]) bundesweit zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt und zuletzt mit Art. 1 Nr. 2, Art. 4 Abs. 4 des [X.] zur Änderung des [X.]es und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 ([X.] 1174) mit Wirkung zum 4. Mai 2021 neu gefasst wurde ("[X.]" nach § 28b [X.]).

2

1. Mit den angegriffenen Vorschriften wurde der Präsenzunterricht an allgemein- und berufsbildenden Schulen vollständig untersagt, wenn in einem [X.] oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die [X.] der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Schwellenwert von 165 je 100.000 [X.]inwohner überschritt; ab einem Schwellenwert von 100 durfte Präsenzunterricht nur zeitlich begrenzt in Form von [X.] stattfinden (§ 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]). Die Länder konnten Abschlussklassen und Förderschulen von dem Verbot von Präsenzunterricht ausnehmen (§ 28b Abs. 3 Satz 5 [X.]) und eine [X.] nach von ihnen festgelegten Kriterien einrichten (§ 28b Abs. 3 Satz 6 [X.]). Die Durchführung von Präsenzunterricht war nur zulässig bei [X.]inhaltung angemessener [X.] (§ 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]). Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte durften nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden (§ 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]). Untersagt war bei Überschreitung eines Schwellenwertes der [X.] von 165 im jeweiligen [X.] oder einer kreisfreien Stadt zudem unter anderem der Betrieb von Kindertageseinrichtungen (§ 28b Abs. 3 Satz 10, § 33 Nr. 1 [X.]). Bei Unterschreiten der relevanten Schwellen traten die Beschränkungen nach Maßgabe von § 28b Abs. 3 Satz 7 bis 9 [X.] außer [X.].

3

§ 28b Abs. 10 [X.] begrenzte die Geltung der Vorschrift auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 [X.], längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, hatte der [X.] erstmals mit Beschluss vom 25. März 2020 mit Wirkung zum 28. März 2020 festgestellt und diese Feststellung seitdem fortlaufend wiederholt. Der Geltungszeitraum des angegriffenen § 28b [X.] wurde über den 30. Juni 2021 hinaus nicht verlängert.

4

In der zuletzt gültigen Fassung vom 4. Mai 2021 lauteten die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 28b [X.] wie folgt:

§ 28b

[X.]esweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem [X.], Verordnungsermächtigung

(1)

1. - 10. …

(2)

(3)

1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der [X.]insatzbereitschaft zwingend erforderlich sind, für die Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Katastrophenschutz, bei den Feuerwehren sowie von sicherheitsrelevanten [X.]insatzkräften in der Justiz und im Justizvollzug und

2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für [X.] an Flughäfen oder für Luftfracht sowie für [X.]inrichtungen, die Fortbildungen und Training für Personal in der Flugsicherung, Piloten, andere Crewmitglieder und sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen durchführen, soweit die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben zwingend durchzuführen sind und dabei Präsenz erforderlich ist.

1. Abschlussklassen, Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen sowie [X.] nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren und Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von [X.] durchzuführen, befreien und

2. Abschlussklassen, Förderschulen sowie Veranstaltungen an Hochschulen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen, praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie [X.] nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an außerschulischen [X.]inrichtungen der [X.]rwachsenenbildung und ähnlichen [X.]inrichtungen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren oder Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Untersagung nach Satz 3 ausnehmen.

(4) - (8) …

(9)

1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen [X.]rkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und

3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(10)

(11) …

5

Nach der vorausgehenden, bis zum 3. Mai 2021 gültigen Fassung des § 28b [X.] ([X.]) durften die Länder die Abschlussklassen und Förderschulen nur von der vollständigen Untersagung des Präsenzunterrichts bei Überschreiten des Schwellenwertes von 165 der [X.] ausnehmen, nicht jedoch wie nach der Neufassung des § 28b Abs. 3 [X.] auch vom Gebot der Durchführung von [X.] bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 100. Die übrigen verfahrensgegenständlichen Regelungen des § 28b Abs. 3 [X.] wurden unverändert in der ab dem 4. Mai 2021 gültigen Fassung fortgeschrieben.

6

2. Infektionsbedingte Beschränkungen des schulischen Präsenzunterrichts zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19waren bereits vor [X.]rlass des § 28b Abs. 3 [X.] ab März 2020 durch die zuständigen Landesbehörden auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] (im Falle von Rechtsverordnungen in Verbindung mit § 32 Satz 1 [X.]) angeordnet worden. Seit November 2020 wurden die Beschränkungen des Präsenzunterrichts neben § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die mit dem [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 ([X.] 2397) eingeführte Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 16 [X.] in Verbindung mit § 33 Nr. 3 [X.] gestützt. Die bundesweite Koordination der Maßnahmen erfolgte durch Absprachen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten untereinander beziehungsweise zwischen ihnen und der [X.]esregierung.

7

Umfang und Intensität der Beschränkungen des schulischen Präsenzunterrichts entwickelten sich parallel zum Verlauf des wellenförmigen [X.]s. Die im ersten sogenannten [X.] im Frühjahr 2020 bundesweit angeordneten Beschränkungen gingen weitgehend mit vollständigen Schulschließungen einher. Anschließend folgte eine partielle Öffnung, wobei in mehreren Ländern Beschränkungen des Präsenzunterrichts für die Sekundarstufen länger aufrechterhalten wurden und teilweise bis zu den Sommerferien [X.] stattfand. Im zweiten [X.] ab Winter 2020/2021 wurden erneut weitgehend vollständige Schulschließungen angeordnet. Ab Februar 2021 folgte eine partielle Öffnung insbesondere der Grundschulen, während der Präsenzschulbetrieb für die Sekundarstufen in den Ländern unterschiedlich beschränkt und geregelt wurde ([X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]).

8

3. Die Verbote von Präsenzunterricht - auch durch die angegriffene Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] - gingen mit der [X.]inführung eines Distanzschulbetriebs einher, dessen Ausgestaltung und Umsetzung im Rahmen von Leitlinien der [X.] weitgehend den Schulen oblag. Begleitet wurde die Beschränkung des [X.] zudem durch eine schulische [X.]. Auch deren Ausgestaltung oblag den Ländern. Die [X.] sollte vor allem die Berufstätigkeit der [X.]ltern schulpflichtiger Kinder ermöglichen und für Schüler mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf sowie in besonderen Härtefällen zur Verfügung stehen.

9

1. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 971/21 wohnen in [X.]. Der Beschwerdeführer zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. sind beide in Vollzeit berufstätig. Ihre Kinder besuchten im Schuljahr 2020/2021 ein staatliches Gymnasium (Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4.) und eine Grundschule (Beschwerdeführerin zu 5.); die Beschwerdeführerin zu 6. besuchte eine Kindertageseinrichtung.

Die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. des Verfahrens 1 BvR 1069/21 leben im [X.] Schwäbisch-Hall. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist alleinerziehend und berufstätig. Ihr [X.], der Beschwerdeführer zu 2., besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine Grundschule in privater Trägerschaft.

2. Im Verfahren 1 BvR 971/21 wenden sich die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sowohl gegen § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] als auch gegen § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]; die Beschwerdeführerin zu 6. greift außerdem die auf Kindertageseinrichtungen bezogene Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 10, § 33 Nr. 1 [X.] an. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1069/21 wenden sich ausschließlich gegen § 28b Abs. 3 Satz 3 [X.].

Die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler rügen insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf Bildung, das sich aus dem Grundrecht auf freie [X.]ntfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 [X.] ergebe und auch völkerrechtlich anerkannt sei. Der [X.]ingriff in dieses Grundrecht durch das Verbot von Präsenzunterricht sei unverhältnismäßig. Das Verbot sei nicht erforderlich, da nach sachkundiger [X.]inschätzung Infektionen mindestens gleich wirksam bekämpft werden könnten, wenn die Schulen bei regelmäßiger Testung der Schüler unter [X.]inhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen geöffnet blieben. Als gleich wirksame und zugleich mildere Maßnahmen hätten außerdem verstärkt Schutzmaßnahmen im Bereich der Arbeit, eine verbesserte Kontaktnachverfolgung sowie ein gezielter Schutz vulnerabler Gruppen erfolgen müssen. Angesichts des allenfalls geringen Beitrags, den die Schulen zum [X.] leisteten, stünden die mit dem Verbot von Präsenzunterricht verbundenen schwerwiegenden [X.] und Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsentwicklung auch außer Verhältnis zur Gemeinwohlbedeutung der Maßnahme. Bei der Angemessenheit sei zudem zu berücksichtigen, dass versäumt worden sei, die für die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme notwendigen Daten zu erheben, obwohl der Beginn der [X.] mittlerweile mehr als ein Jahr zurückliege. Das Verbot von Präsenzunterricht verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], weil die Arbeitsstätten in deutlich geringerem Umfang reguliert worden seien als die Schulen, ohne dass es hierfür sachliche Gründe gebe. Die Obliegenheit einer wöchentlich zweimaligen Testung als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht verstoße wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verletzung des Naseninnenraums und von psychischen Störungen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] und sei außerdem unvereinbar mit dem Grundrecht auf freie [X.]ntfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 [X.].

Die [X.]ltern der beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler machen unter anderem geltend, dass ihr nach Art. 6 Abs. 1 [X.] geschütztes Recht auf freie Gestaltung des Familienlebens und auf freie Bestimmung des Bildungsganges der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch den Wegfall von Präsenzunterricht unverhältnismäßig beeinträchtigt worden sei.

1. Zu den [X.] haben die [X.]esregierung, der Deutsche [X.] und die [X.] Staatsregierung Stellung genommen.

a) Die [X.]esregierung trägt unter anderem vor, das Verbot von Präsenzunterricht stelle keinen [X.]ingriff in ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Bildung der Schüler dar. In Betracht komme allenfalls ein originärer Leistungsanspruch auf kontinuierlichen Präsenzunterricht, der unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe und in der konkreten Leistungsgewährung einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliege. [X.]in solcher Anspruch auf Bildungsleistungen des Staates bestehe nur dann, wenn das notwendige Minimum an Bildung nicht erreicht werde, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Jedenfalls sei das Verbot von Präsenzunterricht gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber habe aufgrund der komplexen, dynamischen und durch Ungewissheiten geprägten Sachlage ein weiter [X.]inschätzungsspielraum zugestanden. Dieser könne sich mit der [X.] zwar verringern. Der Gesetzgeber sei hier jedoch seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht nachgekommen. Dies ergebe sich etwa aus der Befristung der Maßnahmen und der unterlassenen Fortschreibung der Anordnungen aufgrund des sich bessernden [X.]geschehens wie auch aus der Verpflichtung zur [X.]valuation der Maßnahmen nach § 5 Abs. 9 [X.]. Der Aufklärungspflicht des Gesetzgebers werde auch mit der vom [X.] in Auftrag gegebenen "StopptCOVID-Studie" nachgekommen, die sich mit der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-[X.] in [X.] befasse.

Das überragende Gewicht des Schutzes von Leib und Leben und die Dringlichkeit der ergriffenen Maßnahmen begründeten deren Angemessenheit trotz der erheblichen nachteiligen Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht für die Bildungschancen der betroffenen Schüler. Bei Verabschiedung des Gesetzes habe ein hochgradiges, sich dramatisch verschärfendes und diffuses [X.] mit verschiedenen neuen [X.] vorgelegen. Die Lage auf den Intensivstationen sei von Sachverständigen als extrem angespannt eingeschätzt worden. Zudem sei die Impfkampagne zu sichern gewesen. In dieser Situation seien [X.] im schulischen Umfeld von großer Bedeutung gewesen, weil es insoweit um einen zahlenmäßig großen Personenkreis gegangen sei und Kontakte in besonders verbreitungsträchtigen Innenräumen stattgefunden hätten. Zugleich seien die Belastungen infolge wegfallenden Präsenzunterrichts durch die kurze Befristung der Regelung, die regionale Begrenzung des Verbots und dessen Verknüpfung mit einem Inzidenzschwellenwert abgemildert worden, der bei einer vollständigen Untersagung von Präsenzunterricht mit 165 besonders hoch gewesen sei. Der Unterricht sei auch nicht vollständig entfallen, vielmehr habe [X.] stattgefunden. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass der [X.] im Rahmen des mit den Ländern vereinbarten "[X.] Schule" weitere 1,5 Milliarden [X.]uro an [X.]n zur Verbesserung des digitalen Unterrichts bereitgestellt habe.

Schulen seien nicht gleichheitswidrig gegenüber Arbeitsstätten benachteiligt worden. Als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regulierung sei der Umstand zu werten, dass nicht in ein Homeoffice verlagerbare Arbeitstätigkeiten bei einer Schließung von Unternehmen oder fehlender Testung gänzlich hätten unterbleiben müssen, während im Schulbetrieb [X.] möglich geblieben sei.

Das Verbot von Präsenzunterricht verletze auch keine Grundrechte der [X.]ltern schulpflichtiger Kinder. Dadurch werde nicht in die nach Art. 6 Abs. 1 [X.] geschützte Freiheit zur [X.]ntscheidung über die Rollenverteilung in der [X.]he und die Gestaltung des Familienlebens eingegriffen, auch wenn der Wegfall von Präsenzunterricht tatsächlich eine [X.]rweiterung der elterlichen Pflichten mit sich bringe. Soweit ein leistungsrechtlicher Anspruch bestehen sollte, den staatlichen Schulbetrieb und die Betreuung so auszugestalten, dass die gewählte Rollenverteilung und familiäre Gestaltung realisiert werden könne, sei dessen [X.]inschränkung zum Schutz von Leib und Leben gerechtfertigt gewesen. Zudem sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Länder eine [X.] hätten einrichten können. Das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte elterliche Bestimmungsrecht über den Bildungsgang ihrer Kinder umfasse nicht das Recht, jedwede die Schule betreffende Beschränkung abwehren zu können.

b) Nach Auffassung des Deutschen [X.]es bewirkte das Verbot von Präsenzunterricht zwar einen [X.]ingriff in ein "Grundrecht auf Bildung" aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowie in das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 [X.] und das elterliche Bestimmungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die [X.]ingriffe seien jedoch gerechtfertigt gewesen. Der Gesetzgeber habe von einem diffusen [X.] bei ansteigenden [X.] und der Verbreitung gefährlicher [X.] ausgehen müssen. Angesichts der volatilen Lage habe ihm ein weiter [X.]inschätzungs- und Gestaltungsspielraum zugestanden, der sich nicht nur auf die [X.]rfassung der empirischen Realität, sondern auch auf die [X.]ntwicklung des [X.] bezogen habe. Mit der "[X.]" habe der Gesetzgeber ein multidimensionales, an die dynamische [X.]ntwicklung angepasstes Schutzkonzept erlassen, das auf eine "Gesamtsignalwirkung" gesetzt habe. Dabei sei dem [X.] kein absoluter Vorrang zugemessen worden, was sich schon an den Inzidenzschwellenwerten zeige, die [X.]rgebnisse von Abwägungen in eine praktikable Form gebracht hätten. [X.]s sei ein angemessener Ausgleich hergestellt worden. So sei auch bei einer hohen Inzidenz zunächst noch Präsenzunterricht in Gestalt von [X.] zulässig gewesen, um den Präsenzunterricht dann nur bei einer erheblichen Zuspitzung des [X.]s vollständig zu untersagen.

c) Die [X.] Staatsregierung trägt vor, es könne dahinstehen, ob es ein grundrechtlich geschütztes "Recht auf Bildung" gebe. Jedenfalls ließen sich hieraus keine konkreten Pflichten des Gesetzgebers ableiten, vielmehr bestehe ein Recht auf Unterrichtsbesuch nur im Rahmen des vorhandenen Bildungsangebots. Daher könnten die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler nicht die Durchführung von Präsenzunterricht verlangen. Im Übrigen sei das Verbot von Präsenzunterricht auch dann verhältnismäßig gewesen, wenn die Maßnahme ein Recht auf Bildung beeinträchtigt haben sollte. Der Gesetzgeber sei aufgrund seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet, die Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben und vor einer Überforderung des Gesundheitssystems zu schützen. Präsenzunterricht sei zwar von essentieller Bedeutung für eine chancengleiche und nachhaltige Bildung. Die [X.]ingriffsintensität der Verbote sei jedoch durch Angebote von qualitativ hochwertigem [X.] so gering wie möglich gehalten worden. Auch habe [X.] zur Wahrung der Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit ein umfangreiches Förderprogramm aufgelegt. Schließlich sei die Maßnahme von vornherein befristet gewesen.

2. Gemäß § 27a [X.] wurde zahlreichen sachkundigen [X.] aus Medizin, Infektionsforschung, der Schülerschaft, Pädagogik und Schulforschung Gelegenheit gegeben, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"[X.] Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht

Nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts (vgl. [X.] 34, 165 <181 f.>) hat die Schule den Auftrag, allen Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen (Bildungsauftrag) und sie - gemeinsam mit den [X.]ltern - bei der [X.]ntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der [X.] zu unterstützen und zu fördern ([X.]rziehungsauftrag). Ausgehend davon stellen sich folgende Fragen:

1. Welches sind aus fachwissenschaftlicher Sicht die Ziele von Bildung und [X.]rziehung in den verschiedenen Schularten (Grundschulen und weiterführende Schulen)? Wie verhalten sich aus fachwissenschaftlicher Sicht schulische Wissensvermittlung, Bildung und [X.]rziehung zueinander?

Welche Bedeutung kommt der Durchführung von Präsenzunterricht ("Schulbesuch") für die [X.]rfüllung des Bildungs- und des [X.]rziehungsauftrags zu?

2. Welche Folgen hat danach der seit Beginn der [X.] im Frühjahr 2020 erfolgte Wegfall von Präsenzunterricht (Verbot von Präsenzunterricht und [X.]) für die [X.]ntwicklung der Persönlichkeit der Schüler sowie ihre Bildung und Ausbildung in den verschiedenen Schularten?

Inwiefern hängen Art und Ausmaß solcher Folgen von der spezifischen Lebenssituation der Schüler (etwa Familien-, Wohn- und Betreuungssituation, Migrationshintergrund) ab?

Inwiefern können sich etwaige, durch den Wegfall von Präsenzunterricht entstandene Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung, der Bildung und der Ausbildung nachteilig auf die spätere Teilhabe der betroffenen Schüler am gesellschaftlichen und beruflichen Leben auswirken?

In welchem Umfang und wie können durch den Wegfall von Präsenzunterricht entstehende Defizite möglichst vermieden und bereits entstandene Defizite ausgeglichen werden?

3. Gibt es [X.]rkenntnisse zu (insbesondere bleibenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Schülern infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht?

In welchem Umfang und wie können etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schüler durch den Wegfall von Präsenzunterricht vermieden oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen ausgeglichen werden?

4. Welche Bedeutung kommt der Schule als Raum des Schutzes vor Gefahren wie Misshandlungen und Übergriffen zu, und welche Folgen hat der Wegfall von Präsenzunterricht insoweit?

5. Wie wirkt sich der Wegfall von Präsenzunterricht auf das Zusammenleben in der Familie, die [X.] und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus?

Wie hoch ist die Belastung der [X.]ltern durch Übernahme von Aufgaben der Schule?

6. Inwiefern können die verschiedenen Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht durch die [X.]inrichtung einer [X.] aufgefangen werden?

7. Wie wird die Belastung von Schülern und [X.]ltern durch die Pflicht zur wöchentlich zweimaligen Testung eingeschätzt?

I[X.] Wegfall von Präsenzunterricht und [X.]

1. Wie wird das Risiko von Schülerinnen und Schülern verschiedenen Alters eingeschätzt, sich selbst mit dem [X.] anzustecken und nach erfolgter Infektion andere anzustecken ([X.]last, [X.]mission, Immission)? Ist das Übertragungsrisiko bei einem asymptomatischen Verlauf geringer? Wie groß ist der [X.]influss von [X.] auf das Ansteckungs- und Übertragungsrisiko von Schülern? Inwiefern unterscheidet sich das Ansteckungs- und Übertragungsrisiko bei Schülern von demjenigen anderer Altersgruppen?

Wie hoch ist das Risiko schwerer Krankheitsverläufe oder von Langzeitfolgen und [X.] nach erfolgter Ansteckung bei Schülern verschiedenen Alters und wie unterscheidet sich dieses Risiko von demjenigen anderer Altersgruppen?

2. Welcher Wirkungszusammenhang besteht zwischen dem allgemeinen [X.] ([X.]) und dem [X.] an Schulen?

Wie hoch wird der [X.]influss von Präsenzunterricht an Schulen (Regelbetrieb sowie [X.]) auf das allgemeine [X.] bei [X.]inhaltung der geltenden [X.] und bei wöchentlich zweimaliger Testung von Schülern und Lehrern eingeschätzt, und welche Bedeutung kommt demnach dem Wegfall von Präsenzunterricht als einem "Baustein" der "[X.]" für die [X.]indämmung von Infektionen zu? Welche Bedeutung hat hierbei die Schwelle einer [X.] von 165 und von 100?

Wie unterscheidet sich der [X.]influss von im Regelbetrieb oder im Rahmen von [X.] geöffneten Schulen auf das [X.] von dem [X.]influss anderer Bereiche, in denen sich - wie insbesondere im Berufsleben - Menschen in geschlossenen Räumen aufhalten?

Gibt es weitere Möglichkeiten, um den [X.]influss geöffneter Schulen auf das [X.] zuverlässig zu verringern? Wann und wie hätten entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls umgesetzt werden können?

Dient der Wegfall von Präsenzunterricht aus fachwissenschaftlicher Sicht im Schwerpunkt dem Schutz der Schüler selbst oder vorwiegend dem Schutz anderer Bevölkerungsgruppen?

3. Wie ist die Bedeutung des Wegfalls von Präsenzunterricht für die [X.]indämmung des [X.]s und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bei zunehmender Immunisierung der Bevölkerung einzuschätzen?

4. Inwiefern ist das Verbot von Präsenzunterricht zur [X.]indämmung des [X.]s besser geeignet als die Durchführung von Präsenz- oder [X.] unter [X.]inhaltung der geltenden [X.] und bei einer wöchentlich zweimaligen Testung von Schülern und Lehrern?

Wie ist die Wirksamkeit der Pflicht zur wöchentlich zweimaligen Testung von Schülern und Lehrern im Hinblick auf die [X.]indämmung des [X.]s einzuschätzen?

Wie hoch ist dabei das Risiko von falsch positiven oder negativen Testergebnissen?

5. Soweit zu den Fragen 1. bis 4. in [X.]rmangelung hinreichend valider Daten und Informationen keine verlässlichen [X.]rkenntnisse bestehen: Worauf ist das Fehlen solcher Daten und Informationen zurückzuführen? Ist die Situation der Ungewissheit der Dynamik des [X.]s geschuldet oder könnte hier Abhilfe geschaffen werden?"

Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht der [X.], Psychosomatik und Psychotherapie in [X.] e.V. (im Folgenden [X.]), die [X.]esärztekammer, der [X.]eselternrat, der [X.]esverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ([X.]), die COVID-19 [X.] am [X.] an der Ludwig-Maximilians-Universität [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]), die [X.] in Zusammenarbeit mit der [X.], Biometrie und [X.]pidemiologie e.V. ([X.]/[X.]), die [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]), der Deutsche Kinderschutzbund [X.]esverband e.V. ([X.]), die [X.] ([X.]), das [X.] für [X.]mpirische Bildungsforschung an der [X.] ([X.]), das [X.] ([X.]), das ifo [X.] an der Universität [X.] e.V. - Zentrum für Bildungsökonomik (ifo Institut), das [X.] der [X.] ([X.]), das [X.] ([X.]) und das [X.] ([X.]).

Die [X.] sind zulässig, soweit das Verbot schulischen Präsenzunterrichts nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] angegriffen wird.

Die Beschwerdebefugnis ist teilweise gegeben. Sie setzt voraus, dass sowohl die Möglichkeit der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend dargelegt wird.

Im [X.]rgebnis genügt die [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 971/21 diesen Begründungsanforderungen nicht, soweit die Regelungen zur Testobliegenheit (§ 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]) und zur inzidenzabhängigen Schließung von Kindertagesstätten (§ 28b Abs. 3 Satz 10, § 33 Nr. 1 [X.]) angegriffen werden; sie ist insoweit unzulässig (1, 2). Soweit hingegen die Regelungen zur inzidenzabhängigen Beschränkung des schulischen Präsenzunterrichts nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] angegriffen werden, sind in beiden [X.] sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit als auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargelegt (3).

1. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 3. bis 5. im Verfahren 1 BvR 971/21 das [X.]rfordernis zweier Testungen pro Woche als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht gemäß § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] angreifen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten und der eigenen Betroffenheit. [X.]s wird lediglich abstrakt behauptet, dass Testungen zu Verletzungen im [X.] und psychischen Belastungen führen und die freie [X.]ntfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen könnten. Die Beschwerdeführerinnen lassen jedoch offen, auf welche Art und Weise die Testungen in den von ihnen besuchten Schulen durchgeführt werden und welchen konkreten Belastungen sie selbst hierbei bisher ausgesetzt waren.

2. Die [X.]beschwerde ist auch insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin zu 6. im Verfahren 1 BvR 971/21 das Verbot einer Öffnung von Kindertageseinrichtungen bei Überschreiten einer [X.] von 165 gemäß § 28b Abs. 3 Satz 10, § 33 Nr. 1 [X.] angreift. Sie zeigt nicht auf - etwa durch Angaben zum Betreuungskonzept der in Rede stehenden Kindertageseinrichtung -, inwiefern ein Recht auf Bildung der bei [X.]rhebung der [X.]beschwerde vierjährigen Beschwerdeführerin zu 6. berührt sein sollte. Sie verweist lediglich auf den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu 3. bis 5. zur schulischen Bildung, legt aber nicht dar, was daraus für eine Schließung von Kindertageseinrichtungen folgen sollte.

Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie von der Maßnahme konkret betroffen ist. Sie zeigt nicht auf, dass es ihr im Falle der [X.]instellung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen in der kreisfreien Stadt [X.] wegen Überschreitens einer Inzidenz von 165 nicht möglich gewesen wäre, eine gleichwertige Betreuung im Rahmen der nach § 28b Abs. 3 Satz 6 und 10 [X.] eröffneten [X.] in Anspruch zu nehmen.

3. Soweit die [X.] die Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] zum inzidenzabhängigen Verbot des schulischen Präsenzunterrichts angreifen, ist hinreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen waren und dass die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Grundrechten bestand.

a) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer waren durch die angegriffenen Regelungen, die keines weiteren Vollzugsakts bedürfen, selbst und unmittelbar betroffen, obwohl sie von der Regelung nicht unmittelbar adressiert waren (unten Rn. 73).

[X.]s fehlt auch nicht an einer gegenwärtigen Betroffenheit. Maßgeblich dafür ist zunächst der [X.]punkt der [X.]rhebung der [X.] (vgl. dazu [X.] 140, 42 <57 f. Rn. 58>). Zwar fand jedenfalls die vollständige Untersagung von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 3 [X.] bei [X.]rhebung der [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 971/21 am 4. Mai 2021 auf den Beschwerdeführer zu 1. und die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 5. keine Anwendung, weil die [X.] in der kreisfreien Stadt [X.] den dafür maßgeblichen Schwellenwert von 165 nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hatte. [X.]s bestand jedoch nicht lediglich eine vage Aussicht, dass sie irgendwann einmal in der Zukunft von diesen Regelungen betroffen sein könnten (vgl. [X.] 114, 258 <277>; 140, 42 <58 Rn. 59>). Noch Mitte April 2021 hatte die [X.] im Stadtkreis [X.] an mehreren Tagen über der Schwelle von 160 gelegen. Sie war seitdem bis zur [X.]rhebung der [X.]beschwerde auch nicht stetig gesunken, sondern stieg tageweise wieder an. Wegen des damaligen dynamischen [X.]s musste jederzeit damit gerechnet werden, dass der schulische Präsenzunterricht und der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auch in [X.] wegen Überschreitens des Schwellenwertesvollständig eingestellt werden würde.

b) Soweit die [X.] die Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] zum inzidenzabhängigen Verbot des schulischen Präsenzunterrichts angreifen, ist im [X.]rgebnis auch hinreichend dargelegt, dass die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Grundrechten bestand. Das trifft allerdings nicht hinsichtlich aller insoweit erhobenen Grundrechtsrügen zu.

aa) [X.]ine Verletzung des [X.] nach Art. 3 Abs. 1 [X.] ist nicht hinreichend dargetan.

(1) Soweit die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler in beiden Verfahren rügen, dass die Kontaktmöglichkeiten an den Schulen erheblich stärker beschränkt worden seien als an den Arbeitsstätten, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe, fehlt es an substantiiertem Vorbringen. Der bloße Verweis darauf, dass sich sowohl Schüler als auch Arbeitnehmer längere [X.] gemeinsam in geschlossenen Räumen aufhielten, wird der von der jeweiligen beruflichen Tätigkeit abhängigen Vielfalt der räumlichen Verhältnisse und Kontaktmöglichkeiten an den Arbeitsstätten nicht gerecht. Daraus resultieren unterschiedliche Infektionsgefahren in der Arbeitswelt selbst wie auch im Vergleich zu den Schulen. Weiter fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sachliche Gründe dafür gab, die Präsenz in Arbeitsstätten nicht ebenso wie an Schulen bei einer regionalen Überschreitung hoher [X.] zu untersagen, sondern stattdessen flächendeckend und inzidenzunabhängig eine Pflicht zur Ausführung von Büroarbeit in der Wohnung vorzusehen, wenn dem keine zwingenden Gründe entgegenstanden (§ 28b Abs. 7 [X.]). Insoweit hätte etwa in den Blick genommen werden müssen, dass nicht alle Arbeitstätigkeiten im Homeoffice erfüllt werden können, während es an den Schulen grundsätzlich möglich ist, auf [X.] auszuweichen.

(2) [X.] zu 3. bis 5. im Verfahren 1 BvR 971/21, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, dass Arbeitnehmer das Angebot ihres Arbeitgebers zu Testungen nicht annehmen müssten, während Schüler den Präsenzunterricht nur dann besuchen dürften, wenn sie sich testen ließen, genügt ebenfalls nicht den [X.]. Auch insoweit fehlen Ausführungen zu möglichen sachlichen Gründen für eine Ungleichbehandlung. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten legen es ebenso wie das Alter der Betroffenen nahe, dass es solche Unterschiede gibt. So könnten Tests an Schulen auch deshalb dringlicher sein, weil Kinder nach einhelliger sachkundiger [X.]inschätzung häufiger asymptomatisch infiziert sind als [X.]rwachsene. Hierzu verhält sich die [X.]beschwerde nicht.

[X.]) Die Beschwerdeführerinnen zu 3. bis 5. im Verfahren 1 BvR 971/21 zeigen die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht auf Schutz ihrer Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch das Verbot von Präsenzunterricht nicht hinreichend substantiiert auf. Insoweit hätte es der konkret-individuellen Darlegung bedurft, ob und wenn ja in welcher Art und Weise sich der Wegfall von Präsenzunterricht seit Beginn der [X.] nachteilig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt hat und inwiefern dies kausal auf die Schulschließungen zurückzuführen ist.

[X.]) [X.]benso genügt die Rüge einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 [X.] des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. als den [X.]ltern im Verfahren 1 BvR 971/21 nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung in ihrer Berufsfreiheit erkennen zu lassen. [X.]s fehlt gänzlich an Ausführungen zu etwaigen konkreten Beeinträchtigungen der Berufsausübung, die unmittelbar auf den Wegfall schulischen Präsenzunterrichts ihrer Kinder zurückzuführen wären, sowie zu der Frage, inwiefern den Schulschließungen eine auf die [X.]ltern schulpflichtiger Kinder bezogene berufsregelnde Tendenz zukommen könnte.

dd) Demgegenüber genügen die auf das Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] bezogenen [X.] der Verletzung eines im Grundrecht auf freie [X.]ntfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 [X.] verankerten Rechts auf schulische Bildung der beschwerdeführenden Schülerinnen und des beschwerdeführenden Schülers in beiden Verfahren, einer Verletzung des Rechts der [X.]ltern auf freie Bestimmung des Bildungsganges ihres Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 1 BvR 1069/21 sowie einer Verletzung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 [X.] des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. im Verfahren 1 BvR 971/21 den Begründungsanforderungen.

Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor (Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 97 ff.). Die [X.] genügen zudem den Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und die Subsidiarität im weiteren Sinne (Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 100 ff.).

Die [X.] bleiben ohne [X.]rfolg. Zwar ist das Recht auf schulische Bildung grundrechtlich geschützt. Das Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] verletzte jedoch nicht das Recht auf schulische Bildung der beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler ([X.]). [X.]s verletzte auch nicht das Recht der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 1 BvR 1069/21 auf freie Bestimmung des Bildungsganges ihres [X.]es (I[X.]) oder das von dem Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. als [X.]ltern schulpflichtiger Kinder im Verfahren 1 BvR 971/21 geltend gemachte Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 [X.] (II[X.]).

Das Verbot von Präsenzunterricht griff in das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] geschützte Recht auf schulische Bildung ein (1). Der [X.]ingriff war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die angegriffene Regelung sowohl formell (2) als auch materiell (3) verfassungsgemäß war (zu diesem [X.]rfordernis grundlegend [X.] 6, 32 <40>; stRspr).

1. Die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler können sich unter Berufung auf ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf schulische Bildung gegen das infektionsschutzrechtliche Verbot von Präsenzunterricht gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] wenden.

Mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] korrespondiert ein im Recht der Kinder auf freie [X.]ntwicklung und [X.]ntfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 [X.] verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat (in [X.] 45, 400 <417> noch ausdrücklich offengelassen; a und b). Dieses Recht auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] weist verschiedene Gewährleistungsdimensionen auf (c). Ihm kann im Grundsatz kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Wahrnehmung des aus Art. 7 Abs. 1 [X.] folgenden Auftrags zur Gestaltung staatlicher Schulen entnommen werden (c aa und [X.]). [X.]s gewährleistet aber allen Kindern eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen ([X.]). Schülerinnen und Schüler können sich darüber hinaus gegen staatliche Maßnahmen wenden, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung einschränken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern. Solche [X.]ingriffe in das Recht auf schulische Bildung sind am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots zu messen ([X.]). Das Recht auf schulische Bildung vermittelt ein Abwehrrecht auch insoweit, als staatliche Maßnahmen die an Privatschulen eigenverantwortlich gestaltete und den Schülern vertraglich eröffnete Schulbildung einschränken (d). Diese Bestimmung des Schutzbereichs und der Gewährleistungsdimensionen des grundrechtlich geschützten Rechts auf schulische Bildung steht in [X.]inklang mit dem völkerrechtlichen Verständnis eines "Rechts auf Bildung" (e). Das infektionsschutzrechtliche Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] stellte einen [X.]ingriff in das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung dar (f).

a) aa) Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie [X.]ntfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.]n [X.] entwickeln zu können (vgl. [X.] 121, 69 <92 f.>; 133, 59 <73 f. Rn. 42>; stRspr). Nach dem Grundgesetz kommt diese Aufgabe zuvörderst den [X.]ltern zu. Sie sind gegenüber dem Staat zur Pflege und [X.]rziehung ihrer Kinder berechtigt und verpflichtet; über ihre Betätigung wacht die staatliche [X.] (Art. 6 Abs. 2 [X.]).

Doch auch Kinder selbst haben ein aus Art. 2 Abs. 1 [X.] abgeleitetes, gegen den Staat gerichtetes Recht auf Unterstützung und Förderung bei ihrer [X.]ntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.]n [X.]; der Staat muss diejenigen Lebensbedingungen sichern, die für ihr gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Diese im grundrechtlich geschützten [X.]ntfaltungsrecht der Kinder wurzelnde besondere Schutzverantwortung des Staates erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbedingungen. Daher ist der Staat auch insoweit, als die Pflege- und [X.]rziehungspflicht in den Händen der [X.]ltern liegt, gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüber dem Kind verpflichtet, Sorge zu tragen, dass es sich in der Obhut seiner [X.]ltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. [X.] 101, 361 <385 f.>; 121, 69 <93 f.>; 133, 59 <73 f. Rn. 42>). Aus dem Recht des Kindes auf Unterstützung seiner Persönlichkeitsentwicklung können über die Sicherung der [X.]lternverantwortung hinaus auch eigene, die elterliche Fürsorge unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates gegenüber den Kindern erwachsen, wo dies für ihre Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. [X.] 83, 130 <139> zu jugendgefährdenden Schriften).

[X.]) [X.] auf freie [X.]ntfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 [X.] enthält auch ein Recht gegenüber dem Staat, ihre [X.]ntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der [X.] durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 [X.] zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).

Das Grundgesetz sichert nicht nur die elterliche Pflege und [X.]rziehung der Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 [X.], sondern gewährleistet darüber hinaus eine staatliche Schulbildung als weitere Grundbedingung für die chancengerechte [X.]ntwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 [X.] kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, um so ihre [X.]ntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der [X.]n [X.] umfassend zu fördern und zu unterstützen (vgl. [X.] 34, 165 <182, 188 f.>; 47, 46 <72>; 93, 1 <20>). Diese dem Staat zugewiesene Aufgabe ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie das in Art. 2 Abs. 1 [X.] verankerte Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf Unterstützung ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Der Staat kommt also, wenn er gemäß dem Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 [X.] die Schulbildung gewährleistet, zugleich seiner ihm nach Art. 2 Abs. 1 [X.] gegenüber den Kindern und Jugendlichen obliegenden Pflicht nach, sie bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und zu fördern. Das durch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützte Recht der Kinder und Jugendlichen ist folglich das subjektiv-rechtliche "Gegenstück" (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2. Aufl. 2013, [X.]. 23 Rn. 10) zur [X.]n Pflicht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 [X.], schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die deren Persönlichkeitsentwicklung dienen (zu landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen vgl. Art. 11 [X.], Art. 128 Abs. 1 [X.], Art. 20 Abs. 1 [X.], Art. 29 [X.], Art. 27 [X.], Art. [X.], Art. 8 und Art. 15 [X.], Art. 4 Abs. 1 NdsVerf, Art. 8 [X.], Art. 24a Abs. 1 [X.], Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, Art. 25 Abs. 1 LSAVerf, Art. 20 Satz 1 ThürVerf).

b) Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst, soweit es nicht um die durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte berufsbezogene Ausbildung geht (vgl. dazu [X.] 58, 257 <273>), die Schulbildung als Ganze.

Ziel der Schulbildung ist die [X.]ntwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit. So wie dieses Ziel gemeinsam mit elterlicher Fürsorge gefördert werden muss, kann die schulische Bildung nur bei einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken ihrer verschiedenen [X.]lemente hierzu beitragen (vgl. [X.] 34, 165 <182 f., 187>). Den Stellungnahmen der sachkundigen [X.] kann entnommen werden, wie die von der schulischen Bildung umfasste Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Allgemeinbildung und [X.]rziehung - je nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung - insgesamt die [X.]ntwicklung der Kinder und Jugendlichen zu Persönlichkeiten ermöglicht, die ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben können ([X.]eselternrat, [X.], [X.] und [X.]). [X.]inen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Herausbildung [X.] Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende [X.] Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal (vgl. [X.]K 1, 141 <143>; 8, 151 <155>). Die Schulbildung erfüllt so auch die Aufgabe, die elterliche Pflege und [X.]rziehung bei der Förderung der [X.]ntwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ergänzen und durch die Herstellung gleicher Bildungschancen alle Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen (vgl. [X.] 34, 165 <189>).

c) Das Recht auf schulische Bildung umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen.

aa) Das Recht auf schulische Bildung, das außerhalb von Privatschulen nur durch die Inanspruchnahme von Bildungsleistungen des Staates verwirklicht werden kann, gibt den einzelnen Schülerinnen und Schülern im Grundsatz keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen. Das gilt nicht nur, soweit die Schaffung neuer Schulstrukturen begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2017 - 1 BvR 1555/14 -, Rn. 25). Das Recht auf schulische Bildung vermittelt im Regelfall auch keinen Anspruch auf Beibehaltung vorhandener schulischer Strukturen, wenn diese in Wahrnehmung des Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 [X.] geändert werden.

(1) Trotz der von den Ländern normierten Schulpflicht kommt ein Anspruch auf ein bestimmtes Schulangebot nicht in Betracht, weil sich der Staat bei Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule nach Art. 7 Abs. 1 [X.] auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen kann. Dies hat das [X.]esverfassungsgericht für das Recht der [X.]ltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. [X.] 34, 165 <182, 184>; 45, 400 <415>; 53, 185 <196>).

Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 [X.] obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die [X.]ntscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. [X.] 34, 165 <182>; 45, 400 <415>; 53, 185 <196>). Darüber hinaus steht das Recht der [X.]ltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder unter dem Vorbehalt des Möglichen (vgl. [X.] 34, 165 <184>). Daraus folgt, dass das Bestimmungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.]ltern nur einen Anspruch auf [X.]inhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen vermittelt. So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. [X.] 45, 400 <415 f.>; 53, 185 <202>) und nicht offensichtlich nachteilig für die [X.]ntwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur [X.] sein (vgl. [X.] 34, 165 <188 f.>).

(2) Diese Grundsätze gelten im Ansatz auch für das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] (vgl. bereits [X.] 53, 185 <203> zum [X.]ntfaltungsrecht der Schüler nach Art. 2 Abs. 1 [X.]). Auch aus diesem Recht können keine individuellen Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule abgeleitet werden; dies wäre angesichts der Vielfalt der Bildungsvorstellungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler auch schlicht nicht umzusetzen (vgl. [X.] 45, 400 <415 f.>). Die Schule soll vielmehr für alle Kinder und Jugendlichen eine Grundlage für ihre [X.]ntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.] legen. Daher ist es auch Aufgabe des Staates, die verschiedenen Bildungsfaktoren wie die [X.]rschließung und Förderung individueller Begabungen, die Vermittlung von Allgemeinbildung und von [X.]n Kompetenzen bei der Festlegung schulischer Strukturen aufeinander abzustimmen. [X.]r kann diese Aufgabe nur durch eine "verhältnismäßige Berücksichtigung der [X.]inzelinteressen" erfüllen (vgl. [X.] 34, 165 <188 f.>). Der Gestaltungsspielraum der Länder bei der Wahrnehmung ihres Auftrags nach Art. 7 Abs. 1 [X.] zur Gestaltung von Schule wird deshalb durch das Recht auf schulische Bildung ebenso wenig in Frage gestellt wie durch das elterliche Bestimmungsrecht.

Der Staat kann sich darüber hinaus auch hinsichtlich des Rechts auf schulische Bildung auf einen Vorbehalt des Möglichen berufen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die gewünschten staatlichen Bildungsleistungen wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht erbracht werden können, sondern auch hinsichtlich der [X.]ntscheidung, ob und inwieweit hierfür die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel verwendet werden sollen. Denn in erster Linie hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu entscheiden, in welchem Umfang die vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung anderer gleichrangiger Staatsaufgaben für Zwecke der Schulbildung eingesetzt werden sollen (vgl. [X.] 96, 288 <305 f.> m.w.N.). Das überragende Gewicht, das dem Recht auf chancengleiche schulische Bildung als einer neben der elterlichen Pflege und [X.]rziehung stehenden Grundbedingung für die [X.]ntwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.] zukommt, wie auch das besonders bedeutsame Gemeinwohlinteresse, durch Schulbildung zu einer gelingenden Integration der jungen Menschen in Staat und Gesellschaft beizutragen, muss allerdings im Rahmen dieser [X.]ntscheidung zum Tragen kommen.

[X.]) Vor diesem Hintergrund kann zwar grundsätzlich keine bestimmte Gestaltung von Schule verlangt werden. Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt jedoch ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf [X.]inhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche [X.]ntwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Maihofer/[X.], Handbuch des [X.]rechts der [X.]esrepublik [X.], 2. Aufl. 1994, § 28 Rn. 13; zum Anspruch einzelner Schüler auf eine an ihrer Schule tatsächlich mögliche Kompensation des aus Gründen des Infektionsschutzes längere [X.] wegfallenden Präsenzunterrichts durch [X.] unten Rn. 173 f.). Diesem Anspruch können zwar ausnahmsweise überwiegende Gründe des Schutzes von [X.]rechtsgütern entgegenstehen (zur Angemessenheit des Verbots von Präsenzunterricht aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben unten Rn. 133 ff.). Ihm kann jedoch weder der - bei einem Unterschreiten des Mindeststandards schulischer Bildungsleistungen ohnehin verfehlte - Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 [X.] zur freien Gestaltung von Schule noch die staatliche [X.]ntscheidungsfreiheit bei der Verwendung knapper öffentlicher Mittel entgegengehalten werden.

[X.]) Dem Recht auf schulische Bildung der Kinder und Jugendlichen kommt eine teilhaberechtliche Gewährleistungsdimension zu. Insoweit geht es schon wegen der von den Ländern normierten Schulpflicht nicht um ein Recht auf Zugang zu staatlichen Schulen überhaupt, sondern um den Zugang zu bestimmten Bildungsangeboten.

Die Schulbildung ist neben der elterlichen Pflege und Fürsorge eine Grundbedingung dafür, dass sich Kinder und Jugendliche zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der [X.]n [X.] entwickeln können (oben Rn. 48 ff.). Auch hat der Staat - ungeachtet des Rechts zur [X.]rrichtung privater Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] - eine zentrale Stellung für die Vermittlung schulischer Bildung, die weit überwiegend in staatlichen Schulen erfolgt (vgl. [X.] 96, 288 <304>). Der Zugang der Kinder und Jugendlichen zu den verschiedenen, an staatlichen Schulen angebotenen Bildungsgängen ist also Voraussetzung dafür, dass diese sich im Interesse ihrer Persönlichkeitsentwicklung nach eigenen Vorstellungen schulisch bilden können. Daher folgt aus dem Recht auf schulische Bildung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen (vgl. [X.] 33, 303 <332 ff.>; 134, 1 <13 Rn. 36> und 147, 253 <305 f. Rn. 103 f.> zum gleichen Zugang zum staatlichen Studienangebot).

Dieses Recht auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur. Denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der Voraussetzungen, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (vgl. [X.] 34, 165 <182>). Das Recht auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion ist verletzt, wenn diese Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (vgl. zum gleichen Zugang im Fall begrenzter [X.]azitäten etwa [X.] OVG, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 [X.]/16 -). Die leistungsbedingte Versagung eines Bildungsganges oder eine Nichtversetzung in die nächste Klassenstufe kann darüber hinaus bei Geltung der Schulpflicht in das allgemeine [X.]ntfaltungsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 [X.]) oder bei einem Ausbildungsbezug des Unterrichts in das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 [X.]) eingreifen (vgl. [X.] 58, 257 <272 ff.>).

dd) Schülerinnen und Schüler können sich darüber hinaus aber auch gegen staatliche Maßnahmen wenden, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihres Rechts auf schulische Bildung einschränken, ohne dass diese Maßnahmen das in Ausgestaltung von Art. 7 Abs. 1 [X.] geschaffene Schulsystem als solches betreffen.

(1) Der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf schulische Bildung außerhalb von Privatschulen nicht aus eigenem Vermögen wahrnehmen können, sondern nur in dem Maße, in dem der [X.] erbringt, steht einem abwehrrechtlichen [X.] dieses Rechts nicht entgegen. Das Recht auf schulische Bildung ist darauf gerichtet, dass der Staat die [X.]ntwicklung der Kinder und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten in der [X.] durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 [X.] unterstützt und fördert (oben Rn. 47 f.). Die vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsleistungen sind danach dem Zweck gewidmet, Schülern zu ermöglichen, sich gerade in Wahrnehmung ihres Rechts auf schulische Bildung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln. Folglich kommen Schüler, wenn sie am Unterricht teilnehmen, nicht nur der Schulpflicht nach, sondern üben zugleich ihr nach Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] geschütztes Recht aus, ihre Persönlichkeit mit Hilfe schulischer Bildung frei zu entfalten. Wird diese spezifisch schulische [X.]ntfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, liegt darin - wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch - ein [X.]ingriff, gegen den sich Schüler wenden können.

(2) Dieses Abwehrrecht reicht nur soweit, wie das vom Staat als Ganzes ausgestaltete Schulsystem in jeder einzelnen Schule eine nach Art, Inhalt und Umfang bestimmte schulische Bildung eröffnet. Daher können sich die Schülerinnen und Schüler nur gegen solche Maßnahmen wenden, die zwar die Ausübung des Rechts auf schulische Bildung einschränken, das vom Staat zur Wahrnehmung dieses Rechts bereitgestellte Schulsystem selbst jedoch unberührt lassen, wie etwa bei belastenden Ordnungsmaßnahmen wie dem Schulausschluss wegen Störung des Schulfriedens (vgl. zu einem an Art. 12 [X.] zu messenden ordnungsrechtlichen Ausschluss aus einem ausbildungsbezogenen Bildungsgang [X.] 41, 251 <261 f., 264>). Dabei genügt es - unabhängig von der [X.] der jeweils Betroffenen - für einen [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung, wenn in der besuchten Schule aktuell eröffnete und auch wahrgenommene schulische Bildung durch eine staatliche Maßnahme gewissermaßen "von außen" beeinträchtigt wird.

Demgegenüber stellt eine auf die Befugnis des Staates zur Schulgestaltung gemäß Art. 7 Abs. 1 [X.] oder seine Befugnis zur [X.]ntscheidung über die Verwendung knapper öffentlicher Mittel gestützte Maßnahme zur Änderung schulischer Strukturen auch dann keinen [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung dar, wenn dadurch bisher eröffnete Bildungsmöglichkeiten entfallen. Insoweit können die Schüler nur verlangen, dass ein nach allgemeiner Auffassung für ihre Persönlichkeitsentwicklung unverzichtbarer Mindeststandard schulischer Bildung gewahrt bleibt (oben Rn. 57).

d) Auch Schülerinnen und Schüler an Privatschulen können sich auf ein nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] geschütztes Recht auf schulische Bildung berufen. [X.]ine - an Privatschulen durch den nichtstaatlichen Träger weitgehend eigenverantwortlich gestaltete (vgl. [X.] 27, 195 <200 f.>; 88, 40 <46 f.>) - Schulbildung ist für sie ebenso Grundbedingung für ihre Persönlichkeitsentwicklung wie dies bei Schülern an staatlichen Schulen der Fall ist. Relevant wird das Recht auf schulische Bildung insoweit aber vor allem in seiner abwehrrechtlichen Funktion. Schüler an Privatschulen können sich somit gegen staatliche Maßnahmen wenden, welche die vom privaten Schulträger eigenverantwortlich ausgestalteten und vertraglich vereinbarten Möglichkeiten schulischer Bildung einschränken.

e) Dieses im Recht auf freie [X.]ntfaltung der Persönlichkeit der Kinder nach Art. 2 Abs. 1 [X.] verankerte, mit dem Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 [X.] korrespondierende und in verschiedenen Dimensionen grundrechtlich gewährleistete Recht auf schulische Bildung steht in [X.]inklang mit der völkerrechtlichen Gewährleistung eines "Rechts auf Bildung"und Unionsrecht.

aa) [X.]in "Recht auf Bildung" ist bereits in Art. 26 der [X.] enthalten. Die zentrale Norm für die völkerrechtliche Geltung des Rechts auf Bildung ist Art. 13 des von [X.] ratifizierten [X.] über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte ([X.], [X.] 1973 [X.]569). Nach Art. 13 Abs. 2 Buchstaben a und b [X.] ist insbesondere der Zugang zur Schule zu gewährleisten (zu den Dimensionen [X.], [X.], [X.]. 13: [X.], 8. Dezember 1999, [X.]/[X.]/1999/10, § 6). Gemäß Art. 28 der [X.] ([X.] 1992 [X.]21) erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit an. Im [X.] System darf nach Art. 2 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls zur [X.]uropäischen Menschenrechtskonvention ([X.] [X.]) niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden (grundlegend [X.]GMR, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 - [X.] Sprachenfall). Schließlich ist das gleiche Recht auf Zugang zu Bildung auch in Art. 22 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.] 1953 [X.]59) gesichert.

In der Rechtsprechung des [X.]uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass Art. 2 [X.] [X.] grundsätzlich kein originäres Leistungsrecht auf Schaffung neuer Bildungseinrichtungen gewährt (vgl. [X.]GMR, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 - [X.] Sprachenfall, [X.] § 3). [X.]s wird von einem erheblichen Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Rechts auf Bildung nach Art. 2 [X.] [X.] ausgegangen (vgl. [X.], [X.] in der [X.] Grundrechtsordnung, 2007, [X.] m.w.N.); leistungsrechtliche Ansprüche werden nur für den Ausnahmefall bejaht, dass die vom Staat bereitgestellten Bildungseinrichtungen evident unzureichend sind (vgl. zu Art. 13 [X.] [X.], [X.], [X.]. 13, 8. Dezember 1999, [X.]/[X.]/1999/10, §§ 6, 57). Nach Art. 28 Abs. 1 Buchstaben a und b [X.] sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Besuch der Grundschulen unentgeltlich zu machen sowie die [X.]ntwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die [X.]inführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen.

In teilhaberechtlicher Hinsicht gewährt das Völkerrecht einen Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen ohne jede Diskriminierung. Das ergibt sich allgemein schon aus Art. 2 Abs. 2 [X.] (vgl. etwa [X.], [X.], [X.]. 13, 8. Dezember 1999, [X.]/[X.]/1999/10, §§ 6b, 57). [X.]ine Diskriminierung behinderter Menschen beim Zugang zur Schule verbietet Art. 24 Abs. 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ([X.], [X.] 2008 [X.]419), wobei nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c [X.] angemessene Vorkehrungen zu treffen sind, um behinderten Menschen den Zugang zur Schule zu ermöglichen. Außerdem untersagen Art. 5 Buchstabe e Unterabs. V des [X.] ([X.] 1969 S. 961) und Art. 10 Buchstabe a des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau ([X.] 1985 S. 647) eine entsprechende Diskriminierung beim Zugang zur Schule. Nach der Rechtsprechung des [X.]GMR umfasst das Recht auf Bildung allerdings keinen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule (vgl. [X.]GMR, Urteil vom 23. Juli 1968, Nr. 1474/62 - [X.] Sprachenfall, [X.] §§ 3 f.).

Im Völkerrecht ist schließlich auch anerkannt, dass in das Recht auf Bildung eingegriffen werden kann, dies aber besonderen Rechtfertigungsanforderungen unterliegt. So sieht Art. 4 [X.] die Möglichkeit einer [X.]inschränkung des Rechts auf Bildung vor, wenn diese gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar ist und es deren ausschließlicher Zweck ist, das allgemeine Wohl in einer [X.] Gesellschaft zu fördern. [X.]ingriffe in Art. 2 [X.] [X.] können gerechtfertigt werden, sofern der Wesensgehalt des Rechts und andere Konventionsrechte nicht verletzt werden, ein öffentliches Interesse verfolgt wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. Bitter, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2015, Art. 2 [X.] Rn. 20 m.w.N.).

[X.]) Das Recht auf Bildung ist auch unionsrechtlich - in Art. 14 Abs. 1 [X.] - anerkannt. Ausdrücklich umfasst dies die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen (Art. 14 Abs. 2 [X.]), überlässt aber die Ausgestaltung der Schule unter Berücksichtigung der Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der [X.] Grundsätze sowie das Recht der [X.]ltern, die [X.]rziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überlegungen sicherzustellen, den Gesetzen der Mitgliedstaaten (Art. 14 Abs. 3 [X.]; siehe auch Art. 165 A[X.]UV). Nach Art. 52 Abs. 4 [X.] werden Grundrechte, die wie das Recht auf Bildung sowohl an Konventionsrecht wie auch an verfassungsrechtliche Traditionen der Mitgliedstaaten angelehnt sind (so die [X.]rläuterung zu Art. 14 [X.], ABl [X.]U C 303 vom 14. Dezember 2007, [X.]), im [X.]inklang mit den [X.]überlieferungen der Mitgliedstaaten ausgelegt. In [X.]uropa ist ein solches Grundrecht auf Bildung auch vielfach ausdrücklich in den nationalen Verfassungen verankert (vgl. Art. 24 Abs. 3 [X.], Art. 53 [X.], Art. 76 [X.], Art. 37 [X.]stland, Art. 16 [X.], Art. 16 Abs. 4 [X.], Art. 66 [X.], Art. 112 [X.], Art. 23 [X.], Art. 43 [X.], Art. 32 [X.], Art. 27 [X.], Art. 57 [X.], Art. 42 [X.], Art. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Deklaration der Grundrechte und -freiheiten Tschechien).

f) Das Verbot von Präsenzunterricht gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] griff in das Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] ein.

aa) Dem steht nicht schon entgegen, dass das gesetzliche Verbot der Durchführung von Präsenzunterricht nicht unmittelbar an die Schüler der bei Überschreitung der maßgeblichen [X.] betroffenen Schulen des jeweiligen [X.]es oder der jeweiligen kreisfreien Stadt adressiert war, sondern an die staatlichen und privaten Träger dieser Schulen. Das Verbot kam sowohl nach seiner Zielrichtung, in der Schule Kontakte der Schüler untereinander und mit den Lehrern zu verhindern, als auch nach seiner faktischen Wirkung einem an die Schüler selbst gerichteten Verbot gleich, die Schule aufzusuchen, um dort am Unterricht teilzunehmen.

[X.]) Das bundesgesetzliche Verbot von Präsenzunterricht bei Überschreiten der festgelegten [X.] in einzelnen [X.]en oder kreisfreien Städten bewirkte einen [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung.

Die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler wenden sich dagegen, dass in den von ihnen besuchten Schulen und in ihren Klassen der Präsenzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes nicht aufrechterhalten wird. [X.]s geht damit nicht um teilhabe- und leistungsrechtliche, sondern um abwehrrechtliche Gehalte des Grundrechts auf schulische Bildung.

Von der Maßnahme betroffen ist nicht etwa der Zugang zur Schule oder zu bestimmten Bildungsgängen und Klassenstufen an sich. Die Maßnahme ist auch nicht auf eine Änderung der staatlichen Ausgestaltung von Unterricht gerichtet. Denn das Verbot von Präsenzunterricht beruhte weder auf schulgestalterischen [X.]rwägungen, wie etwa einer Ausweitung von [X.] aus pädagogischen oder didaktischen Gründen, noch wurde damit auf eine Knappheit öffentlicher Mittel reagiert. Vielmehr diente die Maßnahme allein dem gefahrenabwehrrechtlichen Ziel der Bekämpfung der [X.] durch Verhinderung zwischenmenschlicher Kontakte an Schulen. Das zur Wahrnehmung des Rechts auf schulische Bildung geschaffene Schulsystem an sich, das den Präsenzunterricht als Regelunterrichtsform vorsieht, blieb dabei unverändert bestehen (vgl. zur Schulbesuchspflicht etwa Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bay[X.]UG, § 76 [X.] und § 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG). In dieses bestehende Bildungsangebot wurde zu außerschulischen Zwecken eingegriffen und so die spezifisch schulische [X.]ntfaltungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler eingeschränkt.

2. Der durch die Beschränkung des Präsenzunterrichts nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] bewirkte [X.]ingriff in das Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung war formell verfassungsgemäß. Der [X.] konnte sich insoweit auf eine Gesetzgebungskompetenz stützen (a). Dem Zustandekommen des [X.] zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 stand die fehlende Zustimmung des [X.]esrates nicht entgegen (Art. 78 [X.]), weil es einer solchen nicht bedurfte (b).

a) Dem [X.] stand für das Verbot von Präsenzunterricht durch § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] zu, weil es sich um eine Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen handelte (so auch Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 118 ff.).

aa) (1) Die Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der [X.]interpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und [X.]ntstehungsgeschichte (vgl. [X.] 138, 261 <273 Rn. 29>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 100 jeweils m.w.N.). Das erfordert eine Auslegung, die dem Wortlaut und dem Sinn der Kompetenznorm gerecht wird sowie eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung gewährleistet. Für [X.] ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 101 f.).

Bei der Auslegung von Kompetenztiteln ist zudem zu beachten, dass nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung die Reichweite der [X.]eskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder bestimmt und nicht umgekehrt (vgl. [X.] 135, 155 <196 Rn. 103>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 82). Ausgeschlossen sind "[X.]", bei denen ein und derselbe Gegenstand unterschiedlichen Kompetenztiteln verschiedener Gesetzgeber zugewiesen ist (vgl. [X.] 106, 21 <114> m.w.N.; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 81).

(2) Die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm geschieht anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der [X.] ([X.] 121, 30 <47> m.w.N.). Sie ist "in erster Linie" anhand des objektiven Gegenstandes des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen (vgl. [X.] 121, 317 <348>; 142, 268 <283 Rn. 55>; stRspr). [X.]ntscheidend ist der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 105; vgl. auch [X.] 14, 197 <220>; 138, 261 <275 f. Rn. 33>).

Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen. Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich [X.] 11, 126 <131> sowie jüngst [X.] 150, 244 <276 Rn. 74> und [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 106). [X.]r ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer [X.]ntstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. [X.] 144, 20 <212 f. Rn. 555>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. März 2021 - 2 [X.] u.a. -, Rn. 106).

[X.]) Nach diesen Maßstäben handelte es sich beim Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] um eine Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten beim Menschen. Sie war dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] zugeordnet. Der [X.] hatte daher die Gesetzgebungszuständigkeit.

(1) Die hier angegriffenen Regelungen dienten der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] (vgl. Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 124 ff.).

(2) Nach unmittelbarem Gegenstand und Zweck des Verbots von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] handelte es sich um eine Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen im kompetenzrechtlichen Sinne.

(a) Die Wahrnehmung des Auftrags zur Gewährleistung schulischer Bildung aus Art. 7 Abs. 1 [X.] steht gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] den Ländern zu (vgl. [X.] 53, 185 <195 f.>; 59, 360 <377>; 75, 40 <66 f.>). Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. [X.] 34, 165 <182>; 45, 400 <415>; 53, 185 <196>). In diesen Bereich greift die Vorschrift des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] über, wenn sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den nach dem Schulrecht der Länder als Regelunterrichtsform vorgesehenen Präsenzunterricht ganz oder teilweise untersagt. Daraus folgt hier jedoch nicht, dass die Vorschrift nach ihrem unmittelbaren Regelungsgegenstand und Zweck dem Schulrecht zuzuordnen ist. Infektionskrankheiten wie COVID-19 werden unmittelbar von Mensch zu Mensch übertragen. Daher müssen Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Infektionskrankheiten an Situationen anknüpfen, in denen sich Menschen begegnen. [X.]ine wirksame Infektionsbekämpfung kann folglich auch Regelungen zu solchen [X.] notwendig machen, die - wie die [X.]seinrichtung "Schulen" (§ 33 Nr. 3 [X.]) - an sich in anderen Zusammenhängen der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallen. Solche Regelungen sind jedoch nur dann dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] zuzuordnen, wenn sie allein darauf beschränkt sind, von den entsprechenden [X.] ausgehende Infektionsgefahren einzudämmen.

(b) Ausgehend davon stellte das Verbot von Präsenzunterricht hier in Gestalt eines Gebots von [X.] (§ 28b Abs. 3 Satz 2 [X.]) und einer vollständigen Untersagung von Präsenzunterricht (§ 28b Abs. 3 Satz 3 [X.]) nach Regelungsgegenstand und Zweck eine ausschließlich auf die Bekämpfung von [X.]rkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bezogene Maßnahme dar. Das Verbot galt nur dann und nur in dem [X.] oder in der kreisfreien Stadt, in dem oder in der bestimmte Inzidenzschwellenwerte überschritten wurden; mit dem Unterschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte trat das Verbot wieder außer [X.], so dass [X.]esrecht der Durchführung von Präsenzunterricht nicht mehr entgegenstand (vgl. § 28b Abs. 3 Satz 7 bis 9 [X.]). Voraussetzung war darüber hinaus die Fortgeltung der vom [X.] festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 28b Abs. 10 [X.]). Diese Aspekte betreffen ersichtlich allein die Bekämpfung der übertragbaren Krankheit [X.] Der Präsenzunterricht wurde nicht aus schulgestalterischen [X.]rwägungen heraus zum Gegenstand der "[X.]", sondern nur deshalb, weil es sich - wie bei den anderen in § 28b Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen [X.] - um einen Ort zwischenmenschlicher Zusammentreffen handelt, von dem Infektionsgefahren ausgehen können.

b) [X.] bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 - und damit auch der hier angegriffene § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] - ist ohne die Zustimmung des [X.]esrates wirksam zustande gekommen, weil es einer solchen Zustimmung weder nach Art. 104a Abs. 4 [X.] (aa) noch nach Art. 80 Abs. 2 [X.] ([X.]) bedurfte (Art. 78 [X.]).

aa) Die Voraussetzungen des Art. 104a Abs. 4 [X.] für eine Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes lagen nicht vor.

Gemäß Art. 104a Abs. 4 [X.] bedürfen [X.]esgesetze, die Pflichten der Länder zur [X.]rbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber [X.] begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 dieses Artikels im Auftrag des [X.]es ausgeführt werden, der Zustimmung des [X.]erates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

Diese Voraussetzungen für eine Zustimmungspflicht sind nicht erfüllt. Zwar wurde § 28b [X.] von den Ländern als eigene Angelegenheit durchgeführt (1). Jedoch wurde den Ländern durch das Gesetz weder eine Pflicht zur [X.]rbringung von Geldleistungen in Form von [X.]ntschädigungszahlungen (2 a) noch eine Pflicht zur [X.]rbringung von geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen in Gestalt der Gewährung von COVID-19-Tests oder einer Verpflichtung zur [X.]inrichtung einer [X.] (2 b) auferlegt.

(1) An einer Zustimmungsbedürftigkeit fehlt es zwar nicht schon deshalb, weil die Länder die mit dem [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das [X.] eingefügten Vorschriften, wie insbesondere § 28b [X.], nicht als eigene Angelegenheit ausführen.

Nach Art. 30 [X.] ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die [X.]rfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 83 [X.] bestimmt, dass die Länder die [X.]esgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Die mit dem [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das [X.] eingefügte Vorschrift des § 28b [X.] betrifft keinen Sachbereich, für den das Grundgesetz eine verwaltungsmäßige Ausführung (vgl. [X.] 11, 6 <15>) in [X.] Verwaltung vorsieht (vgl. demgegenüber §§ 54a, 54b [X.] zum Vollzug des [X.]es im Bereich der [X.]eswehrverwaltung nach Art. 87a [X.] und der [X.]isenbahnverkehrsverwaltung nach Art. 87e [X.]). Das [X.] und damit auch die hier neu eingefügten Vorschriften werden vielmehr - abgesehen von den vorgenannten Sonderbereichen - von den Ländern in eigener Angelegenheit ausgeführt (vgl. Walus, [X.], [X.] <129>; Diesterhöft/Sinder, in: [X.], [X.], 2021, § 54 Rn. 1).

(2) [X.] bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite begründete jedoch keine Pflichten der Länder zur [X.]rbringung von Geldleistungen (a), geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen (b) gegenüber [X.], so dass insoweit keine Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 104a Abs. 4 [X.] bestand.

(a) [X.]ine Pflicht der Länder zur [X.]rbringung von Geldleistungen gegenüber [X.] ergab sich insbesondere nicht aus § 56 Abs. 1a Nr. 1 [X.]. Die zum maßgeblichen [X.]punkt der Verabschiedung dieses Gesetzes am 22. April 2021 geltende [X.]ntschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a Nr. 1 [X.] (in der Fassung vom 27. März 2020, [X.] 590) sah für erwerbstätige Personen eine [X.]ntschädigung in Geld für einen Verdienstausfall unter anderem für Fälle vor, in denen eine eigene Betreuung von Kindern notwendig wurde, weil Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen wurden oder von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde. Dieser [X.]ntschädigungsanspruch erfasste nicht das Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Verbot als "vorübergehende Schulschließung" oder als "Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule" anzusehen ist. Jedenfalls beruhte es nicht, wie von § 56 Abs. 1a Nr. 1 [X.] in der bei Verabschiedung des Gesetzes geltenden Fassung noch vorausgesetzt, auf einer Maßnahme "der zuständigen Behörde", sondern trat unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn in einem [X.] oder in einer kreisfreien Stadt ein Inzidenzschwellenwert von 100 (Gebot von [X.], § 28b Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder von 165 (Untersagung von Präsenzunterricht, § 28b Abs. 3 Satz 3 [X.]) überschritten wurde.

Somit begründete das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach dem eindeutigen Wortlaut der zum maßgeblichen [X.]punkt seiner Verabschiedung geltenden [X.]ntschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a Nr. 1 [X.] aufgrund einer Anordnung des Wegfalls von Präsenzunterricht noch keine Pflichten der Länder zur [X.]rbringung von Geldleistungen gegenüber [X.]. Daher kann dahinstehen, ob die Zustimmungsbedürftigkeit auch deshalb nicht bestand, weil die [X.]ntschädigungsregelung bereits mit dem [X.]rsten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 ([X.] 590) mit Zustimmung des [X.]esrates in das [X.] eingefügt worden war und durch das danach erlassene Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] diese Regelung keine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erhielt (vgl. [X.] 48, 127 <180 ff.>; 126, 77 <105 ff.>).

(b) [X.]ine Zustimmungsbedürftigkeit folgte auch nicht aus einer bundesgesetzlichen Begründung von Pflichten der Länder zur [X.]rbringung von geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber [X.].

(aa) Das gilt einmal für § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], nach dem die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig war für Schülerinnen und Schüler und für Lehrkräfte, die wöchentlich zweimal auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Dabei kann offenbleiben, ob eine Zustimmungsbedürftigkeit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine etwaige Pflicht der Länder, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Testungen tragen zu müssen, nicht durch das [X.]esgesetz selbst "begründet" wurde, sondern sich möglicherweise für die Lehrkräfte aus dem Dienstrecht des Landes und für die Schüler aus einer im Landesrecht (etwa Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung [X.], § 68 Satz 1 SchulG Rheinland-Pfalz, Art. 23 Abs. 1 BaySchFG) oder im Völkerrecht (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe a der [X.], [X.] 1992 [X.]21) verankerten Schulgeldfreiheit ergab. Jedenfalls handelte es sich bei den Testungen, die aus [X.] Gründen von den Schulbehörden der Länder organisiert und zur Verfügung gestellt werden mussten, nicht um gegenüber [X.] zu erbringende geldwerte Sachleistungen oder vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Art. 104a Abs. 4 [X.].

(α) [X.]ine Auslegung des Art. 104a Abs. 4 [X.] nach Wortlaut und [X.]ntstehungsgeschichte ergibt, dass eine die Zustimmungsbedürftigkeit auslösende bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur [X.]rbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber [X.] nur dann vorliegt, wenn das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt bezweckt, [X.] einen Vorteil zu verschaffen.

Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass sich die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf Aufwendungen der Länder in Gestalt von Geld-, Sach- und Dienstleistungen bezieht, die nicht der eigentliche Zweck der den Ländern bundesgesetzlich aufgegebenen Aufgabe sind, sondern die nur deshalb als faktische Pflicht der Länder entstehen, weil der Gesetzeszweck anders nicht erreicht werden kann. Vielmehr muss die durch das [X.]esgesetz "begründete" Pflicht der Länder darauf ausgerichtet sein, "Leistungen gegenüber [X.] zu erbringen". Darin kommt die Vorstellung eines zielgerichteten Handelns zum Ausdruck, was nahelegt, dass es nicht um alle bei Gelegenheit der Ausführung des [X.]esgesetzes anfallenden [X.]en Aufwendungen der Länder gehen soll, sondern um bundesgesetzliche Regelungen, deren Zweck gerade darin besteht, [X.] individuelle Vorteile durch staatliche Leistungen zukommen zu lassen.

Die [X.]ntstehungsgeschichte des Art. 104a Abs. 4 [X.] bestätigt diese Auslegung. Die mit dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ([X.] 359) in das Grundgesetz eingefügte Vorschrift des Art. 104a Abs. 1 [X.] enthält den Grundsatz der Konnexität von [X.] und Ausgabenverantwortung. Danach tragen die Länder grundsätzlich diejenigen Ausgaben, die entstehen, wenn sie [X.]esgesetze nicht im Auftrag des [X.]es (Art. 104a Abs. 2 [X.]), sondern als eigene Angelegenheit ausführen (vgl. [X.]/2861, [X.]). Art. 104a [X.] enthielt bereits in seiner Ursprungsfassung die Regelung des Absatz 3 Satz 1, wonach in [X.]esgesetzen, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmt werden kann, dass die Geldleistungen abweichend vom Konnexitätsgrundsatz des Absatzes 1 ganz oder zum Teil vom [X.] getragen werden. Daneben war in Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] eine Zustimmungsbedürftigkeit des [X.]esrates für den Fall vorgesehen, dass die Länder ein Viertel der Ausgaben solcher Geldleistungsgesetze des [X.]es oder mehr tragen müssen ([X.] 1969 S. 359). Hintergrund dieser spezifischen Regelungen für Geldleistungsgesetze ist ausweislich der [X.]ntwurfsbegründung der Umstand, dass in solchen Gesetzen vielfach die Geldleistungen nach Voraussetzung und Höhe so eindeutig bestimmt sind, dass für ein Verwaltungsermessen, wie es für die Ausführung von [X.]esgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder typisch ist, kein Raum bleibt (vgl. [X.]/2861, S. 31 f.).

Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] wurde durch die mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.] 2034) in das Grundgesetz eingefügte Vorschrift des Art. 104a Abs. 4 [X.] ersetzt. Danach besteht nunmehr eine Zustimmungsbedürftigkeit für alle von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführenden Geldleistungsgesetze des [X.]es unabhängig vom Umfang, in dem die Ausgaben von den Ländern zu tragen sind. Darüber hinaus wurde der Kreis der die Zustimmungspflicht auslösenden Leistungspflichten über Geldleistungspflichten hinaus auf Pflichten zur [X.]rbringung von geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen erweitert. In der [X.]ntwurfsbegründung wird dazu ausgeführt, dass es um den Schutz der Länder vor kostenbelastenden [X.]esgesetzen gehe und dass die Länder auch bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung von "geldwerten Sachleistungen" nur einen beschränkten [X.]influss auf den Umfang der anfallenden Zweckausgaben hätten. Als Beispiele für "geldwerte Sachleistungen" werden genannt eine bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von [X.], zur [X.]rbringung von Schuldnerberatungen oder zur Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen. Im Bereich der Sozialversicherung werde auch dann von Sachleistungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handele, die dem [X.]mpfänger, wie etwa bei Maßnahmen der Heilbehandlung, in Form von Diensten gewährt würden. In diesem weiten Verständnis schließe das Merkmal der Sachleistung auch die Pflicht zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen ein, die ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- und [X.]rziehungsleistung, umfasse (vgl. BTDrucks 16/813, [X.]); in der endgültigen Gesetzesfassung wurde der Begriff der "vergleichbaren Dienstleistung" als eigenständige Tatbestandsvariante eingeführt.

Danach besteht der Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 104a Abs. 4 [X.] darin, die Länder davor zu schützen, dass ohne ihre Zustimmung [X.]esgesetze erlassen werden können, aufgrund derer sie [X.] ohne nennenswertes eigenes Verwaltungsermessen kostenaufwendige Vorteile zukommen lassen müssen (vgl. Schwarz, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 104a Rn. 77 ). [X.]in solcher Fall ist typischerweise - wie auch die in der [X.]ntwurfsbegründung genannten Beispiele zeigen - nur dann gegeben, wenn das [X.]esgesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt darauf abzielt, dass Dritte bestimmte Vorteile erhalten sollen, nicht hingegen bei Aufwendungen, die bei Gelegenheit der Anwendung bundesgesetzlicher Regelungen mit ganz anderer Zwecksetzung entstehen, auch wenn sich diese Aufwendungen im [X.]inzelfall als objektiv [X.] erweisen können.

(β) Ausgehend davon verpflichtete § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] die Länder nicht dazu, [X.] gegenüber geldwerte Sachleistungen im Sinne von Art. 104a Abs. 4 [X.] zu erbringen. Dabei kann dahinstehen, ob in der Zurverfügungstellung von Tests im Zusammenhang mit der Zulassung zum Präsenzunterricht ein Vorteil für die Schüler und Lehrkräfte gesehen werden kann. Jedenfalls bestand der Zweck der Regelung nicht darin, den Schülern und Lehrkräften mit einem staatlichen Angebot von Testungen im Schulbereich einen Vorteil zu gewähren. Vielmehr sah der [X.]esgesetzgeber die wöchentlich zweimalige Testung als Bedingung für die Teilnahme am Präsenzunterricht vor. [X.]s ging mithin allein darum, die durch das Zusammentreffen von Schülern und Lehrkräften bedingte Gefahr von Infektionen zu verringern. Dass die Testungen aus [X.] Gründen von den Schulbehörden angeboten werden mussten und den Ländern dadurch Ausgaben entstanden, stellte lediglich eine Nebenfolge der gefahrenabwehrrechtlichen Regelung dar. Insoweit unterschieden sich diese Aufwendungen nicht von Aufwendungen der Länder, die etwa notwendig wurden, um Präsenzunterricht unter [X.]inhaltung angemessener Schutz- und Hygienemaßnahmen durchführen zu können.

([X.]) [X.]ine Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 104a Abs. 4 [X.] bestand schließlich auch nicht für die [X.]inrichtung einer [X.] beim Wegfall von Präsenzunterricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28b Abs. 3 Satz 6 [X.] waren die Länder hierzu bundesgesetzlich nicht verpflichtet, sondern konnten als Ausnahme vom Verbot des Präsenzunterrichts eine [X.] nach von ihnen festgelegten Kriterien einrichten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Ländern durch die [X.]inrichtung einer [X.] zusätzlich Kosten entstanden, da sowohl das Lehrpersonal als auch die Räumlichkeiten bereits vorhanden waren.

[X.]) [X.]ine Zustimmungsbedürftigkeit ergab sich auch nicht aus Art. 80 Abs. 2 [X.]. Dieser ordnet die Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Arten von Verordnungen an, wie sie in § 28b Abs. 6 und § 28c [X.] vorgesehen sind. Durch eine [X.]rmächtigung zum [X.]rlass einer danach zustimmungspflichtigen Verordnung wird das Gesetz selbst nur dann als "anderweitige bundesgesetzliche Regelung" im Sinne des Art. 80 Abs. 2 [X.] zustimmungspflichtig, wenn es die Zustimmungsbedürftigkeit der zu erlassenden Verordnungen aufhebt (vgl. [X.] 136, 69 <102 f. Rn. 74>). Das ist bei der "[X.]" gerade nicht der Fall. § 28b Abs. 6 Satz 2 und § 28c Satz 2 [X.] ordnen die Zustimmungsbedürftigkeit der auf ihrer Grundlage zu erlassenden Verordnungen vielmehr ausdrücklich an.

3. Der [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] durch das Verbot von Präsenzunterricht gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] stand auch materiell in [X.]inklang mit der Verfassung.

Der Charakter der Maßnahme als selbstvollziehendes Verbot begegnet weder mit Blick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz, den Grundsatz der Gewaltenteilung noch mit Blick auf das [X.] (vgl. Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 135 ff., 138 ff., 151).

Das Verbot von Präsenzunterricht in Gestalt des Gebots von [X.] ab einer [X.] von 100 und einer Untersagung jeglichen Präsenzunterrichts ab einer [X.] von 165 gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] war verhältnismäßig. [X.]s diente verfassungsrechtlich legitimen Zwecken (a), war zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet (b) und erforderlich (c) sowie nach Maßgabe der bei Verabschiedung des Gesetzes vorliegenden [X.]rkenntnisse seinerzeit angemessen (d).

a) Das Verbot von Präsenzunterricht diente verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in [X.]rfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erreichen wollte.

Mit dem [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen (vgl. BTDrucks 19/28444, [X.] und 8). Diese Ziele sollten durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden (vgl. BTDrucks 19/28444, [X.]). Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des [X.] zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen (dazu ausführlich Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 174 ff.).

Auch das Verbot von Präsenzunterricht diente dazu, Infektionen zu vermeiden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass in Schulen aufgrund der Vielzahl von Personenkontakten sowie der räumlichen und sonstigen Rahmenbedingungen im Lehrbetrieb ein höheres Ansteckungsrisiko für eine größere Gruppe von Schulkindern und mittelbar auch deren Familienangehörige bestand. Dies nahm er vor dem Hintergrund an, dass insbesondere im Fall von jüngeren Schulkindern eine durchgehende Umsetzung von [X.] nur begrenzt möglich sei (vgl. BTDrucks 19/28444, [X.]4).

b) Der nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] bei Überschreiten hoher [X.] angeordnete Wegfall von Präsenzunterricht war im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, Infektionen zu verhindern, um so einen Beitrag zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems zu leisten.

aa) [X.]ine Maßnahme ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte [X.]rfolg gefördert werden kann (vgl. [X.] 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>). Der Gesetzgeber verfügt in der Beurteilung der [X.]ignung einer Regelung über eine [X.]inschätzungsprärogative. [X.]s genügt grundsätzlich, wenn die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die [X.]inschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognosen und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. [X.] 151, 101 <140 Rn. 100>; 152, 68 <130 f. Rn. 166>). [X.]ine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die [X.]rreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt ([X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 131 m.w.N.).

Allerdings dürfen tatsächliche Unsicherheiten bei schwerwiegenden [X.], wie sie hier vorliegen (unten Rn. 136 ff.), grundsätzlich nicht ohne weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist jedoch auch in diesen Fällen auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen [X.]ignungsprognose beschränkt, wenn es - wie hier - um den Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter geht und es dem Gesetzgeber wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen [X.]rkenntnislage nur begrenzt möglich ist, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen (vgl. [X.] 153, 182 <272 f. Rn. 238> m.w.N.; näher dazu Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 171, 185).

[X.]) Gemessen daran war das Verbot von Präsenzunterricht geeignet, das vom Gesetzgeber bezweckte Ziel eines Schutzes der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren für Leib und Leben und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems zu fördern.

(1) Die sachkundigen [X.] sind in ihren Stellungnahmen davon ausgegangen, dass sich bei allen bisher aufgetretenen [X.] auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus anstecken und dann zu Überträgern dieses [X.] werden können (insbesondere [X.]esärztekammer, [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.] und [X.]). Dabei wird überwiegend angenommen, dass die Kinder umso weniger für das [X.] empfänglich und umso weniger infektiös sind, je jünger sie sind. Die [X.] geht demgegenüber davon aus, dass Kinder zwar weniger infektiös seien, durch ihre höhere Kontakthäufigkeit jedoch genauso stark oder stärker am [X.] beteiligt seien wie [X.]rwachsene.

(2) Ausgehend davon waren die Schulen zwar möglicherweise keine "Treiber" des [X.]s (so [X.] und [X.]). [X.]s konnte jedoch vertretbar angenommen werden, dass geöffnete Schulen wegen der Kontakte der Kinder untereinander und mit den Lehrkräften einen Beitrag zur infektionsbedingten Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung leisteten. Dem steht nicht entgegen, dass Kinder selbst nach einhelliger Auffassung der Sachverständigen bei einer Infektion nur in seltenen Fällen und dann regelmäßig nur im Zusammenhang mit Vorerkrankungen schwer erkranken. [X.]ntscheidend ist nach sachkundiger [X.]inschätzung, dass sich Schüler bei geöffneten Schulen im Rahmen der vielfältigen Kontakte mit anderen Schülern und den Lehrkräften im Klassenzimmer, im Schulgebäude oder dessen Außengelände, aber auch auf dem Weg zur Schule anstecken und das [X.] dann auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte übertragen können ([X.]esärztekammer, [X.]/[X.], [X.] und [X.]).

Vor diesem Hintergrund begegnet die [X.]inschätzung des Gesetzgebers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Beschränkung des Präsenzunterrichts bei hohen [X.]n zusammen mit den anderen Maßnahmen der "[X.]" zur Beschränkung zwischenmenschlicher Kontakte den Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung von Leib und Leben durch Infektionen und durch eine Überlastung des Gesundheitssystems jedenfalls fördern kann.

(3) Dass das Verbot von Präsenzunterricht an bestimmte, auf das Gebiet eines [X.]es oder einer kreisfreien Stadt bezogene Schwellenwerte einer [X.] geknüpft war, stellt die [X.]ignung der Regelung nicht in Frage. Der Gesetzgeber durfte diese Inzidenz als frühesten Indikator für ein zunehmendes [X.] zugrunde legen. Soweit er sich für ein vollständiges Verbot von Präsenzunterricht für einen Wert von 165 entschieden hat, liegt dieser deutlich über dem Wert, der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen auslöste (näher dazu Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 198 ff.; zum Wert von 165 unten Rn. 161). [X.]r hielt sich auch damit innerhalb seines Spielraums.

c) Das Verbot von Präsenzunterricht war zum Schutz der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren von Leib und Leben und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch erforderlich.

aa) Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert (vgl. [X.] 100, 226 <241>; 110, 1 <28>). Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur [X.]rreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet (vgl. [X.] 148, 40 <57 Rn. 47> m.w.N.; stRspr). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. [X.] 81, 70 <91> m.w.N.).

Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der [X.]rforderlichkeit ein [X.]inschätzungsspielraum zu (vgl. [X.] 152, 68 <136 Rn. 179>; 155, 238 <280 Rn. 105>; stRspr; hierzu auch Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204; zu entsprechenden Spielräumen [X.], [X.]ntscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; [X.], [X.]ntscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; [X.]gericht der [X.], [X.]ntscheidung vom 9. Februar 2021 - [X.]. [X.] 106/20 -, Rn. 76). Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des [X.]ingriffs verengen (vgl. [X.] 152, 68 <119 Rn. 134>). Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl. [X.] 122, 1 <34>; 150, 1 <89 Rn. 173> m.w.N.). Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden [X.] tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der [X.]ingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen [X.]ignungsprognose beschränkt (vgl. [X.] 153, 182 <272 f. Rn. 238>).

[X.]) Ausgehend davon kann die [X.]rforderlichkeit des Verbots von Präsenzunterricht nicht mit Blick auf die Alternative einer vollständigen Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts mit wöchentlich zweimaliger Testung und angemessenen [X.]n (§ 28b Abs. 3 Satz 1 [X.]) verneint werden.

(1) Allerdings hätte eine Pflicht, sich bei geöffneten Schulen wöchentlich zweimal auf das Vorliegen einer Infektion testen zu lassen, Schülerinnen und Schüler weniger belastet als der angeordnete Wegfall von Präsenzunterricht bei Überschreiten der maßgeblichen Schwellenwerte. Die nachteiligen Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht für die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler (unten Rn. 136 ff.) wiegen im Regelfall offenkundig schwerer als etwaige Belastungen, die je nach Ausgestaltung des Verfahrens durch die Länder mit einer Testung verbunden sein mögen.

(2) [X.]s kann aber nicht mit der gebotenen [X.]indeutigkeit festgestellt werden, dass es sich um eine mindestens gleich wirksame Alternative gehandelt hätte.

Zwar geht die im vorliegenden Verfahren angehörte COVID-19 [X.] an der Ludwigs-Maximilians-Universität [X.] davon aus, dass geöffnete Schulen bei Durchführung von Testungen und Hygienemaßnahmen ein wirksameres Mittel zur [X.]indämmung von Infektionen sind als Schulschließungen (Stellungnahme [X.] mit Bericht Nr. 14 vom 30. April 2021). Dem liegt eine Analyse des [X.]s in [X.] in der auf die zweiwöchigen Osterferien 2021 folgenden Woche zugrunde. Die [X.]rgebnisse zeigten, dass durch die Reihentests an den Schulen zwei- bis viermal so viele Infektionen hätten erkannt werden können wie ohne dieselben. Daraus folge, dass eine Testpflicht an geöffneten Schulen einen Beitrag zur [X.]bekämpfung leiste, weil symptomlose Infektionen aufgedeckt und dadurch [X.] unterbrochen würden. Dieser epidemiologische Nutzen von offenen Schulen mit verpflichtendem [X.] sei größer als das epidemiologische Risiko, das von in der Schule falsch negativ getesteten Schülern ausgehe. Der Vorteil der Unterbrechung von [X.] durch Testungen überwiege auch noch dann, wenn unterstellt werde, dass Infektionen nur bei jedem zweiten infizierten Schüler durch Selbsttests entdeckt würden, solange diese unentdeckten Infektionen keine Ausbrüche mit mehr als drei Ansteckungen nach sich zögen.

Die [X.]inschätzung, dass sich Infektionen bei einem durch regelmäßige Testungen und Hygienemaßnahmen gesicherten Schulbetrieb insgesamt eindeutig besser eindämmen ließen als durch ein Verbot von Präsenzunterricht, wird indes so von keinem der in den vorliegenden Verfahren angehörten sachkundigen [X.] geteilt. Mehrere sachkundige Dritte haben angemerkt, dass bisher kein systematisches und kontinuierliches Monitoring dieser Maßnahmen stattgefunden habe ([X.], [X.] und [X.]). Dementsprechend sind die Aussagen hierzu eher vage. So wird vertreten, ein Präsenzunterricht sei unter konsequenter [X.]inhaltung von Hygienemaßnahmen auch unter [X.]bedingungen "möglich", dass "möglicherweise" die Schüler durch einen gesicherten Schulbetrieb besser geschützt seien als bei unkontrollierten Treffen außerhalb der Schule infolge entfallenden Präsenzunterrichts und dass ein Offenhalten der Grundschulen "wahrscheinlich" keine Konsequenzen auf die Belastung des Gesundheitswesens gehabt hätte.

Überdies wird darauf verwiesen, dass jedenfalls zusätzliche Infektionen im Schulumfeld nur durch Schulschließungen sicher verhindert werden könnten; bei einer Aufrechterhaltung von Präsenzunterricht müssten daher zumindest PCR-Tests stattfinden ([X.], [X.]esärztekammer und [X.]). [X.]ine flächendeckende Durchführung von PCR-Tests an Schulen ist allerdings nach [X.]inschätzung der [X.] aus [X.]azitätsgründen nicht möglich. Nach deren Auffassung spricht insgesamt mehr dafür, dass Infektionen durch Schulschließungen besser eingedämmt werden könnten als durch zweimal wöchentliche Testungen in den Schulen bei Durchführung von Hygienemaßnahmen. Diese Maßnahmen hätten nicht verhindert, dass die Inzidenz der [X.] in [X.]ngland sowohl vor [X.] 2020 als auch vor den Sommerferien 2021 so stark angestiegen sei, dass sie die Inzidenz der [X.]rwachsenenjahrgänge übertroffen habe. Zweimal wöchentliche [X.] hätten den Anstieg der Inzidenz durch die Delta-Variante nicht aufhalten können.

Danach fehlt es an hinreichend gesicherten [X.]rkenntnissen, welche die [X.]inschätzung des Gesetzgebers als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen könnte, Infektionen ließen sich bei hohen [X.]n und einer dann nur eingeschränkten oder fehlenden Möglichkeit der Nachverfolgung von [X.] und mit Blick auf neue [X.] mit höherer Übertragungswahrscheinlichkeit wirksamer durch Beschränkungen des Präsenzunterrichts eindämmen als durch eine Aufrechterhaltung des Schulbetriebs mit regelmäßigen Testungen und Hygienemaßnahmen.

[X.]) Die [X.]rforderlichkeit eines Verbots von Präsenzunterricht kann auch nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass mit einer stärkeren Beschränkung von Kontakten im Arbeitsbereich, einer gezielteren Abschirmung vulnerabler Gruppen und einer Verbesserung der Kontaktnachverfolgung gleich wirksame, die Schüler nicht belastende Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten.

[X.]ine stärkere Regulierung der Arbeitswelt und einen spezifischen Schutz vulnerabler Gruppen vor Infektionen können die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler schon deshalb nicht verlangen, weil dadurch Belastungen auf Dritte verschoben worden wären (vgl. [X.] 109, 64 <86>; 113, 167 <259>; 123, 186 <243>; 148, 40 <57>). [X.]s fehlt auch jeder fachwissenschaftlich fundierte Anhaltspunkt dafür, dass bei Durchführung der genannten [X.] Infektionen eindeutig mindestens gleich wirksam wie durch ein Verbot von Präsenzunterricht hätten eingedämmt werden können. Die geforderte Verbesserung der Kontaktnachverfolgung und die gezielte Abschirmung vulnerabler Gruppen stellen bereits konzeptionell andersartige Maßnahmen zur [X.]bekämpfung dar als das auf eine unmittelbare Verhinderung zwischenmenschlicher Kontakte zielende Verbot von Präsenzunterricht. Vor allem aber erlauben die vorhandenen [X.]rkenntnisse nach einhelliger Auffassung der angehörten sachkundigen [X.] keine eindeutigen Aussagen zur Wirksamkeit verschiedener Schutzmaßnahmen (insbesondere [X.]/[X.], [X.], [X.] und [X.]).

d) Das Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] war gemessen an den zum maßgeblichen [X.]punkt der Verabschiedung des Gesetzes verfügbaren [X.]rkenntnissen verhältnismäßig im engeren Sinne. Allerdings beeinträchtigte es zusammen mit den seit Beginn der [X.] bereits erfolgten Schulschließungen das der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder dienende Recht auf schulische Bildung schwerwiegend. Auf der anderen Seite diente die Maßnahme jedoch [X.]n von überragender Bedeutung. Insgesamt wurde ein seinerzeit angemessener Ausgleich zwischen den mit der Maßnahme verfolgten [X.]n und der Grundrechtsbeeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler erzielt.

aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des [X.]ingriffs stehen (vgl. [X.] 155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). [X.]s ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des [X.]ingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die [X.]rreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen (vgl. [X.] 156, 11 <48 Rn. 95>). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die [X.]inzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. [X.] 36, 47 <59>; 40, 196 <227>; stRspr). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. [X.] 7, 377 <404 f.>).

Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein [X.]inschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. [X.] 68, 193 <219 f.>; 121, 317 <356 f.>; 152, 68 <137 Rn. 183>; strenger etwa [X.] 153, 182 <283 f. Rn. 266>; hierzu auch Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 217). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen [X.]inschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (zu entsprechenden Spielräumen [X.], [X.]ntscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; [X.], [X.]ntscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; [X.]gericht der [X.], [X.]ntscheidung vom 9. Februar 2021 - [X.]. [X.] 106/20 -, Rn. 76). Bei der Kontrolle prognostischer [X.]ntscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. [X.] 68, 193 <220>; siehe auch [X.] 153, 182 <272 Rn. 237>).

[X.]) Das Verbot von Präsenzunterricht stellte schon für sich genommen und erst recht wegen der kumulativen Wirkung aller seit Beginn der [X.] erfolgten Schulschließungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts auf schulische Bildung der Schüler aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] dar.

(1) In die Abwägung zwischen Individual- und Allgemeininteresse war zunächst die Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler durch die seit Beginn der [X.] in [X.] im Frühjahr 2020 erfolgten Schulschließungen einzustellen. Die Auswirkungen des Wegfalls von Präsenzunterricht auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder können nicht isoliert bezogen auf jede einzelne seit Beginn der [X.] zunächst durch die Länder und zuletzt durch den [X.] angeordnete Schulschließung bewertet werden, weil der Ausfall von Präsenzunterricht kumulativ belastend wirkt (dazu und zum Folgenden [X.] und [X.] sowie [X.], ifo Schnelldienst, 6/2020, S. 38 <39> und [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.] f.). Die Lern- und Kompetenzverluste nehmen mit jedem Wegfall von Präsenzunterricht zu und verstärken sich. Jede weitere Schulschließung verschlechtert nochmals die Möglichkeiten zur [X.]ntwicklung und [X.]ntfaltung der Persönlichkeit der betroffenen Schüler; die Intensität der Beeinträchtigung wächst daher mit jedem [X.]ingriff. Das gilt auch für den [X.]rwerb [X.] Kompetenzen. Je länger die Schulschließungen andauern, desto mehr geht die für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Gruppenfähigkeit verloren. Denn es entfällt ein Raum, in dem die Kinder und Jugendlichen die Aufrechterhaltung [X.] Kontakte in Interaktion mit anderen einüben können. Dies gilt umso mehr, als infolge der zur Bekämpfung der [X.] ergriffenen Maßnahmen für die Betroffenen auch andere Räume der Begegnung nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung standen. Dies konnten auch digitale Räume so nicht ersetzen.

(2) Ausgehend davon beeinträchtigt das Verbot von Präsenzunterricht das Recht auf schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] schwerwiegend. Dies machen die [X.] und deren Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung deutlich, die nach Angaben der sachkundigen [X.] aufgrund der seit Beginn der [X.] wiederholt erfolgten Schulschließungen eingetreten sind.

(a) Nach Angaben des [X.]esinstituts für Bevölkerungsforschung zu dem Umfang der pandemiebedingten Beschränkungen des [X.] waren bereits im ersten [X.] vom 23. März 2020 bis zum 5. Mai 2020 an insgesamt 44 Tagen die Schulen weitgehend geschlossen. Anschließend erfolgte eine partielle Öffnung, wobei aber in mehreren Ländern die Sekundarstufen länger geschlossen waren und es teilweise bis zu den Sommerferien [X.] gab. Im Mittel waren die Schulen bis zum 3. Juli 2020, dem durchschnittlich letzten Schultag vor den Sommerferien, an 59 Tagen partiell geschlossen. Für die meisten Kinder fand in einem [X.]raum von insgesamt zwischen eineinhalb und drei Monaten gar kein Präsenzunterricht statt (vgl. [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]).

In der [X.] von Dezember 2020 bis Februar 2021 gab es weitgehend vollständige Schulschließungen an insgesamt 61 Tagen. Anschließend wurde partiell der Präsenzschulbetrieb, insbesondere für Grundschulkinder, wieder aufgenommen, wobei es bei den Sekundarstufen erhebliche Unterschiede nach Ländern gab. Bis zum 7. Juni 2021 folgten partielle Schulschließungen an 112 Tagen. Insgesamt summierten sich die vollständigen und partiellen Schulschließungen bis Anfang Juni 2021 auf 173 Tage. Für die Grundschüler betrug die [X.] ohne Präsenzunterricht mindestens zwei Monate. In einigen Ländern sind Schüler der siebten bis zwölften Klasse von Mitte Dezember 2020 bis Mitte Mai 2021 nicht in der Schule gewesen. Mehrere Millionen Kinder und Jugendliche haben in dieser [X.] vier oder fünf Monate keine Schule in Präsenz besucht. Der Vorsitzende des [X.] hat im Mai 2021 angegeben, dass seit März 2020 zwischen 350 und 800 Stunden Präsenzunterricht für jede Schülerin und jeden Schüler ausgefallen seien. Dies ist im Schnitt ein halbes Schuljahr, wenngleich im [X.]inzelnen große Unterschiede bestehen ([X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]).

(b) Den Stellungnahmen der sachkundigen [X.] lässt sich weiter entnehmen, dass der Präsenzunterricht nicht vorwiegend durch Digitalunterricht, sondern durch die Bereitstellung von Aufgaben ersetzt worden ist ([X.] und ifo Institut sowie [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]7; [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.]). [X.]ine Schülerbefragung zum [X.] ergab, dass der Anteil an Schülern, die bei einem Wegfall von Präsenzunterricht täglich gemeinsamen Unterricht für die ganze Klasse hatten, von 6% im Frühjahr 2020 auf 26% Anfang 2021 angestiegen ist; 39% der Schüler hatten einen solchen [X.] aber auch noch Anfang 2021 nur maximal einmal pro Woche. Individuelle Gespräche mit den Lehrkräften konnten 40% der Schüler mindestens einmal pro Woche führen, was eine Zunahme um circa 10 Prozentpunkte gegenüber dem Frühjahr 2020 darstellte. Auch Lernvideos und Lernsoftware wurden Anfang 2021 häufiger eingesetzt als noch 2020 (ifo Institut sowie [X.] et al, ifo Schnelldienst 5/2021, S. 36 <40 f.>).

(c) Der pandemiebedingte Ausfall von Unterricht hatte deutliche Lernzeitverkürzungen zur Folge. Dabei ist die Reduktion der Lernzeit für jüngere Schüler höher ausgefallen als für ältere. Anfang 2021 verbrachten [X.]rhebungen zufolge Schulkinder durchschnittlich 4,3 Stunden pro Tag mit schulischen Tätigkeiten, eine dreiviertel Stunde mehr als noch im Frühjahr 2020, aber immer noch drei Stunden weniger als an einem üblichen Schultag ([X.] und ifo Institut sowie [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.] und [X.] et al, ifo Schnelldienst 5/2021, S. 36 <38>).

Nach sachkundiger [X.]inschätzung ist davon auszugehen, dass der entfallene Präsenzunterricht zu [X.], negativen [X.]ffekten auf die fachspezifische Kompetenzentwicklung sowie Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung geführt hat ([X.]eselternrat, [X.], [X.], [X.], ifo Institut und [X.]). Das genaue Ausmaß dieser Nachteile ist insgesamt zwar schwer zu beurteilen. Lehrer schätzten aber die [X.] schon im Dezember 2020 mehrheitlich als gravierend ein. Die Lernerfolge im [X.] werden von Schülern und dem Lehrpersonal als schlechter eingeschätzt als im Präsenzunterricht ([X.], [X.], [X.] und [X.]). Die [X.]esregierung spricht in der Beschreibung des "[X.]" davon, dass die pandemiebedingten Schulschließungen bei bis zu einem Viertel der Schüler zu deutlichen [X.] geführt hätten. Bereits Schulschließungen von acht Wochen haben messbare [X.] zur Folge ([X.]). Der entfallene Präsenzunterricht führte zu einer Reduzierung des Unterrichts auf die Kernfächer, dem Verlernen von Arbeitshaltung und -organisation sowie zum Verlust der Fähigkeit, Schulstress bewältigen zu können. Allerdings haben sich ein Viertel der Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernerfolg nicht beeinträchtigt gesehen; zwischen 36% bis 52% der Schüler berichteten, im Fachunterricht auch in der Form des [X.]s viel zu lernen (dazu insgesamt [X.]).

(d) Übereinstimmend weisen die sachkundigen [X.] darauf hin, dass mit dem Wegfall des [X.] ein wichtiger Sozialisationsraum für Kinder und Jugendliche entfallen sei. Kinder und Jugendliche benötigten [X.] Kontakte insbesondere für ihre psycho[X.] [X.]ntwicklung. Sie entwickelten Sozialkompetenzen in Interaktion mit anderen ([X.]eselternrat, [X.], [X.], [X.] und ifo Institut). Im [X.]inzelnen wird darauf hingewiesen, dass sich der Wegfall des Präsenzunterrichts nachteilig auf die Gruppenfähigkeit ausgewirkt habe ([X.]). Ferner hätten die [X.] generell zu [X.]mpfindungen von Isolation und [X.]insamkeit geführt, und zwar auch bei Kindern und Jugendlichen, die vor der [X.] überwiegend nicht belastet gewesen seien ([X.] sowie [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.]1). Indessen wird auch auf positive [X.]ffekte des [X.]s für die digitale Kompetenz, die [X.]igenständigkeit und die Selbstorganisation von Schülern verwiesen. Dabei wird angemerkt, dass diesen positiven [X.]ffekten aber enge Grenzen gesetzt seien, da auch die [X.]ntwicklung solcher Fertigkeiten eine systematische und regelmäßige Unterstützung voraussetze, die im [X.] nicht mit der notwendigen Intensität bereitgestellt werden könne ([X.], [X.] und [X.]).

(e) Die sachkundigen [X.] weisen in ihren Stellungnahmen einhellig darauf hin, dass die Lernrückstände infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht bei Kindern aus sozial benachteiligten Familien wie auch bei den Grundschülern besonders groß seien (insbesondere [X.]eselternrat, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]).

So fand in Schulen an privilegierten Standorten mehr Präsenzunterricht statt. Nach dem zweiten [X.] wurde den angehenden Abiturienten nahezu das gesamte Unterrichtsvolumen in Präsenz vermittelt, während Schülerinnen und Schüler mit angestrebten mittleren Schulabschlüssen nur zu zwei Dritteln und solche mit angestrebtem Hauptschulabschluss nur zu einem Drittel im Präsenzunterricht unterrichtet wurden. [X.] und leistungsschwache Schülerinnen und Schüler erhielten überdies deutlich seltener Online-Unterricht und weniger individuellen Kontakt zu ihren Lehrkräften. Auch die [X.]ffektivität des Distanzlernens wird für diese Schülergruppen deutlich geringer eingeschätzt. Nach [X.]inschätzung von Schulleitungen nimmt die [X.]rreichbarkeit der Schüler ab, je mehr benachteiligte Schüler in einer Klasse sind ([X.]).

Nach übereinstimmenden Aussagen der sachkundigen [X.] waren die etwa drei Millionen Schülerinnen und Schüler an Grundschulen durch das Verbot von Präsenzunterricht ungleich schwerwiegender betroffen als die Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen (dazu und zum Folgenden [X.] und [X.]). Gerade Grundschüler seien in besonderem Maße auf die Durchführung von Präsenzunterricht angewiesen. Bei ihnen könne die Fähigkeit zu selbständigem Lernen noch nicht vorausgesetzt werden, weshalb die erfolgreiche Vermittlung grundlegender Kompetenzen wie Lesen und Schreiben ganz maßgeblich von der Möglichkeit auch direkter Interaktion mit den Lehrern abhänge. [X.] oder gar das Lernen aufgrund von Arbeitsblättern entfalte daher bei Grundschülern auch eine weitaus geringere Kompensationswirkung.

Grundschüler sind nach sachkundiger [X.]inschätzung von Schulschließungen aber auch deshalb besonders nachteilig betroffen, weil die Grundlage für eine andauernde Lernbereitschaft gerade in der frühen [X.] gelegt werde (dazu und zum Folgenden [X.] und [X.]). Daher sei eine gute schulische Bildung an den Grundschulen von elementarer Bedeutung für einen erfolgreichen Bildungsverlauf. Jeder weitere [X.]rwerb von Fähigkeiten in späteren [X.]n baue auf den in der Grundschule erlernten Fertigkeiten auf. Je mehr Bildung und [X.]rziehung in dieser frühen Phase gefördert werde, desto besser könne das vorhandene Potenzial von Fähigkeiten ausgeschöpft werden. Folglich könnten Lernrückstände, die die in den ersten Klassenstufen zu vermittelnden Grundlagen beträfen, den gesamten schulischen Bildungserfolg beeinträchtigen. Die Grundschüler seien in ihrer frühen [X.]ntwicklungsphase zudem verstärkt auch auf den durch den Präsenzunterricht eröffneten Lebens- und [X.]rfahrungsraum zur Interaktion mit den Mitschülern angewiesen, der ihnen ein [X.]s Lernen in Auseinandersetzung mit [X.] ermögliche.

(f) Das Ausmaß der durch den Wegfall des Präsenzunterrichts entstehenden Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung und Bildung hängt nach Angaben der Sachkundigen wesentlich zum einen von der individuellen Betroffenheit, persönlichen Resilienz und den persönlichen Ressourcen der Schülerinnen und Schüler, und zum anderen von Umfang und Qualität unterstützender und begleitender Maßnahmen ab ([X.] und [X.] sowie [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.]). Defizite könnten durch eine Anpassung von Lernplänen und Unterstützungsmaßnahmen, schnellstmöglich umzusetzende systematische Fördermaßnahmen etwa am Nachmittag oder in den Ferien und eine psycho[X.] und sonderpädagogische Betreuung insbesondere der besonders betroffenen Schüler ausgeglichen werden ([X.], [X.] und [X.]).

(g) Den sachkundigen Stellungnahmen kann schließlich entnommen werden, dass der [X.]rwerb von Bildung in vielen Fällen mittelbar durch eine Verschlechterung des Wohlbefindens und der familiären Verhältnisse der Schülerinnen und Schüler infolge pandemiebedingter [X.] wie dem Wegfall von Präsenzunterricht beeinträchtigt wurde.

Danach verringern auch die allgemeinen pandemiebedingten [X.]inschränkungen die Lebensqualität und das psychische Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig werde das Risiko für psychische Auffälligkeiten und psychosomatische Beschwerden erhöht ([X.]esärztekammer, [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, S. 30 f.). Valide Aussagen zu möglichen (bleibenden) psychischen Störungen infolge des entfallenen Präsenzunterrichts seien zwar nicht möglich ([X.]esärztekammer und [X.]). Befragungen von [X.]ltern zeigten aber jedenfalls, dass die pandemiebedingten [X.] und Schulschließungen von den betroffenen Kindern auch selbst als belastend empfunden wurden, wobei sich dies im zweiten [X.] verstärkt habe. Familien mit Kindern berichten von einem verminderten mentalen Wohlbefinden und einer schlechteren familiären Interaktion. Mehr als zwei Drittel der [X.]ltern gaben an, dass es ihren Kindern während des [X.]s schlechter gegangen sei als zuvor ([X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]). Die Schulzufriedenheit habe sich während der Schulschließungen halbiert ([X.]). Übereinstimmend wird angeführt, dass während dieser [X.] ein deutlicher Bewegungsmangel bei Kindern und Jugendlichen zu verzeichnen gewesen sei. Das Risiko für Übergewicht und Fehlernährungen habe sich erhöht ([X.]esärztekammer, [X.]eselternrat, [X.] und [X.] sowie [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.]3; [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]).

Die Familien wurden durch die pandemiebedingten [X.] teilweise aber auch insgesamt deutlich stärker belastet, was die Gefahr von [X.] erhöht. [X.] können insbesondere in der Schule als einem Raum staatlicher Aufsicht erkannt werden. Aus den Schulen erfolgen die zweithäufigsten Meldungen von [X.]. [X.]s ist daher anzunehmen, dass mit dem Wegfall des Präsenzunterrichts deutlich verringerte Möglichkeiten bestanden, frühzeitig entsprechende Anhaltspunkte zu erkennen ([X.]esärztekammer, [X.]eselternrat, [X.], [X.] und [X.] sowie [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]).

[X.]) Dem schwerwiegenden [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler standen bei Verabschiedung des [X.] von überragender Bedeutung in Gestalt des Schutzes der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren für Leib und Leben gegenüber, auf die auch einzelne Maßnahmen des Gesamtschutzkonzepts zur Bekämpfung der [X.] wie das Verbot von Präsenzunterricht gestützt werden konnten.

(1) Dem [X.]inwand der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, Schulschließungen leisteten nur einen geringen Beitrag zur Bekämpfung der [X.], so dass die damit verbundenen schwerwiegenden [X.]ingriffe in das Recht auf schulische Bildung von vornherein außer Verhältnis zur geringen Gemeinwohlbedeutung dieser einzelnen Maßnahme stünden, kann nicht gefolgt werden. Da die einzelnen Maßnahmen Teil eines Gesamtkonzepts zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung von Leib und Leben sind und sich insoweit gegenseitig ergänzen, kann die Gemeinwohlbedeutung einer jeden [X.]inzelmaßnahme auch nur in ihrem Zusammenwirken mit weiteren durch die "[X.]" ergriffenen Maßnahmen bewertet werden.

(a) Bei Verabschiedung des Gesetzes im April 2021 lag ein von hoher Dynamik geprägtes [X.] vor. Infektionen breiteten sich exponentiell aus. Die Zahl der an COVID-19 erkrankten Intensivpatienten war deutlich angestiegen; es stand unmittelbar zu befürchten, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern auf Notbetrieb umstellen und die Zahl planbarer [X.]ingriffe weiter zurückfahren müsste. Gleichzeitig verbreiteten sich neue, infektiösere und tödlicher wirkende [X.] rapide. Wegen der leichteren Übertragbarkeit dieser Varianten musste damit gerechnet werden, dass sich der Anstieg von Intensivpatienten beschleunigen und die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ab einer Inzidenz von 100 vielfach nicht mehr möglich sein würde. Außerdem sollten die [X.] so niedrig wie möglich gehalten werden, um den [X.]rfolg der bevorstehenden Impfkampagne nicht zu gefährden. Denn es bestand nach [X.]inschätzung des Gesetzgebers die Gefahr der [X.]ntstehung von [X.], gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen ([X.]scape-[X.]). Diese Gefahr wäre umso größer gewesen, je mehr neu geimpfte Personen mit noch unvollständiger Immunität mit infizierten Personen zusammengekommen wären (hierzu näher Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178 ff.; vgl. auch BTDrucks 19/28444, [X.], 8 ff.).

(b) In dieser Situation kam es darauf an, die Dynamik des [X.]s möglichst umfassend und rasch zu durchbrechen, um die Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben durch ein außer Kontrolle geratenes [X.] und eine dadurch bewirkte Funktionsunfähigkeit des Gesundheitssystems zu bewahren. Dabei fehlte es nach sachkundiger [X.]inschätzung an [X.]rkenntnissen, die es erlaubt hätten, gezielt auf bestimmte Wirkungen einzelner Maßnahmen abzustellen ([X.]/[X.], [X.] und [X.]). Sichere [X.]rkenntnisse lagen dagegen in Bezug auf Übertragungswege des [X.] vor, nämlich das [X.]inatmen virushaltiger, beim Atmen, Husten, Sprechen, [X.] und [X.] entstehender virushaltiger Partikel im Nahbereich und von virushaltigen Aerosolen in Räumen. Dementsprechend zielte das Maßnahmenbündel vornehmlich darauf, zwischenmenschliche Kontakte umfassend und effektiv an maßgeblichen [X.] - unter anderem auch an [X.]seinrichtungen wie der Schule - "herunterzufahren", um die exponentielle Ausbreitung des [X.] möglichst rasch und verlässlich zu durchbrechen. Insoweit ergänzten sich die Maßnahmen gegenseitig als Teile eines Gesamtschutzkonzepts, um das Gemeinwohlziel des Schutzes der Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben erreichen zu können.

(2) Ausgehend davon hat der Gesetzgeber mit dem Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung verfolgt.

Die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte Gesundheit und das Leben der Menschen sind Rechtsgüter von überragender Bedeutung (vgl. [X.] 126, 112 <140>; stRspr). Angesichts der Sachlage bei Verabschiedung des Gesetzes bestand auch die dringende Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter. Die Situation im April 2021 war durch die exponentielle Ausbreitung von Infektionen, die Verbreitung neuer, infektiöser und tödlicher wirkender [X.], einer damit verbundenen Gefahr der nicht mehr möglichen Nachverfolgung von [X.] und einen raschen Anstieg der Zahl infizierter Intensivpatienten geprägt. In dieser Situation musste davon ausgegangen werden, dass bei Untätigkeit viele Menschen infektionsbedingt schwer erkranken und sterben würden und dass in vielen Krankenhäusern eine Überlastung der Intensivstationen mit entsprechenden zusätzlichen Gefahren für Leib und Leben drohte. Die Dynamik des [X.]s und die Gefahr des [X.] ließen ein Handeln zur Durchbrechung der exponentiellen Ausbreitung daher als dringlich erscheinen, nicht zuletzt auch, um den [X.]rfolg der beginnenden Impfkampagne nicht durch das Auftreten so genannter [X.]scape-[X.] zu gefährden (oben Rn. 155 f.).

dd) Angesichts der zum [X.]punkt der Verabschiedung des Gesetzes und der während seines [X.] fortbestehenden Unsicherheiten über das Bedrohungspotenzial der Coronavirus-[X.] sowie der zu ihrer Bekämpfung angezeigten Maßnahmen war das angegriffene Verbot von Präsenzunterricht nicht unangemessen. Dem schwerwiegenden [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung standen in Gestalt des Schutzes der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren für Leib und Leben und des damit verbundenen Schutzes des Gesundheitswesens vor Überlastung [X.] von überragender Bedeutung gegenüber, die den [X.]ingriff rechtfertigten. Die Aufgabe der Herstellung eines Ausgleichs hat der Gesetzgeber im [X.]rgebnis zum damaligen [X.]punkt in verfassungsgemäßer Weise wahrgenommen. Sein Schutzkonzept gab nicht einseitig nur dem Gemeinwohlbelang des Schutzes von Leib und Leben Vorrang. Vielmehr enthielt es Regelungen, die diesen Belang gegenüber dem Interesse der von Schulschließungen betroffenen Schüler zurücktreten ließen (unten 1). Der [X.]esgesetzgeber durfte zudem davon ausgehen, dass die Länder wegfallenden Präsenzunterricht durch [X.] teilweise kompensieren würden (unten 2). Das Verbot von Präsenzunterricht war auch nicht deshalb unangemessen, weil die [X.] bei einer vorgelagerten Mitwirkung des Staates an der Verbesserung der [X.]rkenntnislage (3) oder anderen staatlichen Vorkehrungen (4) möglicherweise weniger belastend hätte bekämpft werden können. Schließlich hat der Gesetzgeber durch die kurze Befristung der Maßnahme der notwendigen Vorläufigkeit seiner Abwägung der gegenläufigen Interessen Rechnung getragen, die den Besonderheiten einer lang andauernden, dynamisch fortwirkenden und mit vielen Ungewissheiten behafteten Gefahrenlage geschuldet ist (5).

(1) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber auf einen Ausgleich der Individual- und Allgemeininteressen gerichtete Regelungen normiert hat.

(a) Die Reichweite der Maßnahmen war - wie bei anderen Maßnahmen der "[X.]" - von vornherein begrenzt, weil der Präsenzunterricht nur in [X.]en oder kreisfreien Städten verboten war, in denen der maßgebliche Schwellenwert der [X.] überschritten wurde. Hinzukommt, dass die Schulen - anders als andere Kontaktorte - bei wöchentlich zweimaliger Testung von Schülern und Lehrkräften und [X.]inhaltung angemessener [X.] (§ 28b Abs. 3 Satz 1 [X.]) nicht bereits bei Überschreitung eines [X.] von 100 vollständig geschlossen werden mussten, sondern erst bei Überschreitung eines [X.] von 165. Der Gesetzgeber trug damit dem besonderen Gewicht des Präsenzunterrichts für die Vermittlung schulischer Bildung als Grundbedingung für die [X.]ntwicklung der Schülerinnen und Schüler zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit Rechnung. Der Unterricht in der Schule im direkten Austausch zwischen Schülern und Lehrern sollte erst dann vollständig entfallen, wenn eine Situation erreicht war, in der weitere [X.] unverzichtbar erschienen, um das [X.] noch eindämmen zu können (vgl. BTDrucks 19/28444, [X.]4).

(b) Zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen trug des Weiteren bei, dass die Länder gemäß § 28b Abs. 3 Satz 6 [X.] eine [X.] "nach von ihnen festgelegten Kriterien" einrichten konnten. Auch insoweit hat der [X.]esgesetzgeber den Belang der Infektionsbekämpfung gegenüber dem Interesse an schulischer Bildung zurücktreten lassen. Die [X.] war zwar vor allem darauf ausgerichtet, zur [X.]ntlastung der Familien die an sich durch den Präsenzunterricht geleistete Betreuung der noch betreuungsbedürftigen Schüler in den Fällen zu übernehmen, in denen die [X.]ltern ihrer Berufstätigkeit nicht in der Wohnung nachkommen konnten ([X.]; vgl. auch BTDrucks 19/28444, [X.]5). Darauf waren die Länder aber nicht beschränkt, da sie die [X.] nach eigenen Kriterien einrichten konnten. Tatsächlich wurde die [X.] auch dazu genutzt, um solchen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am [X.] zu eröffnen, für die dies zuhause wegen fehlender technischer Voraussetzungen, einer ungeeigneten Lernumgebung oder fehlender Unterstützung nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen wäre ([X.]eselternrat; vgl. auch BTDrucks 19/28444, [X.]5).

(c) Darüber hinaus wurde die [X.]ingriffsintensität des Verbots von Präsenzunterricht dadurch gemindert, dass es den Ländern freistand, die Abschlussklassen und die Förderschulen hiervon vollständig auszunehmen (§ 28b Abs. 3 Satz 5 [X.]).

(2) Für die Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht spielte darüber hinaus eine maßgebliche Rolle, dass wenigstens die Durchführung von [X.] im Rahmen des trotz fehlender Kompetenz des [X.]es zur Gestaltung schulischen Unterrichts Möglichen gewährleistet war.

(a) [X.] ist ein aus Sicht der Infektionsbekämpfung unbedenkliches Mittel, um die Intensität des [X.]ingriffs in das Recht auf schulische Bildung durch den Wegfall von Präsenzunterricht erheblich abzumildern. Zwar kann [X.] den Präsenzunterricht nur begrenzt ersetzen. Die sachkundigen [X.] weisen einhellig darauf hin, dass der Präsenzunterricht wegen der Möglichkeit zur direkten Interaktion zwischen Schülern und Lehrern besonders gut geeignet sei, um Bildung und [X.] Kompetenzen erfolgreich und chancengerecht zu vermitteln (insbesondere [X.], [X.] und [X.]). Auch seien insbesondere die Grundschüler darauf angewiesen, dass Präsenzunterricht stattfindet, weil grundlegende Kompetenzen wie Lesen und Schreiben nur im Rahmen direkter Interaktion mit den Lehrern erfolgreich vermittelt werden können ([X.] und [X.]). Den Stellungnahmen der sachkundigen [X.] kann aber auch entnommen werden, dass [X.] und Lerneinbußen infolge von Schulschließungen in erheblichem Umfang verringert werden, wenn [X.] stattfindet. Bei guter digitaler Ausstattung von Schülern und Lehrkräften und angepassten pädagogischen Konzepten können nach sachkundiger [X.]inschätzung zumindest Fertigkeiten und Wissen auch im Rahmen von [X.] erfolgreich vermittelt werden ([X.], [X.] sowie [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.] f.).

(b) Allerdings konnte der [X.]esgesetzgeber mangels schulrechtlicher Kompetenzen selbst nicht gewährleisten, dass nach Möglichkeit [X.] stattfindet, wenn aufgrund der von ihm getroffenen Regelung der Präsenzunterricht entfällt; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit Absprachen mit den Ländern getroffen wurden (zur Durchführung von [X.] in den Ländern auch während der Geltung der "[X.]" oben Rn. 8, 141). Gleichwohl führt dieses Unvermögen, die [X.]ingriffsintensität der eigenen Maßnahme in einem wesentlichen Punkt abmildern zu können, hier nicht zu deren Unzumutbarkeit. [X.]s bedurfte insoweit keines eigenständigen gesetzlichen Interessenausgleichs, weil der [X.]esgesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Länder den von ihnen bereits eingerichteten [X.] auch bei Schulschließungen auf der Grundlage der "[X.]" fortführen würden, um ihrem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 [X.] nachzukommen (aa). Hinzukommt, dass die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihres Rechts auf schulische Bildung im [X.]inzelfall die Durchführung von [X.] verlangen können, wenn ein solcher an ihrem Schulstandort nicht in nennenswertem Umfang vorgesehen ist, obwohl dem keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen ([X.]).

(aa) Die Länder sind nach Art. 7 Abs. 1 [X.] verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von Präsenzunterricht nach Möglichkeit [X.] stattfindet. Daher war auch hinsichtlich der bundesgesetzlichen Maßnahme hinreichend gewährleistet, dass die schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechts auf schulische Bildung aufgrund länger anhaltenden Schulschließungen durch [X.] abgefedert werden.

(α) Nach Art. 7 Abs. 1 [X.] hat der Staat die Aufgabe, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und ihnen so eine möglichst ungehinderte [X.]ntfaltung ihrer Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen ermöglicht (vgl. [X.] 34, 165 <182, 184>; 45, 400 <417>; 98, 218 <257 f.>).

Aus diesem staatlichen Auftrag können im Regelfall keine Pflichten der für das Schulwesen allein zuständigen Länder hergeleitet werden, das Schulsystem in bestimmter Weise zu gestalten. Dem Staat kommt bei der Ausgestaltung von Schule ein weiter Gestaltungsspielraum zu (oben Rn. 54 f.). Der verfassungsrechtliche Bildungsauftrag wird aber jedenfalls dann verfehlt, wenn der für die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler unverzichtbare Mindeststandard schulischer Bildung unterschritten ist. Dann trifft die Länder eine [X.] Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 [X.], Vorkehrungen zur Wahrung des Mindeststandards zu ergreifen (zum individuellen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] auf Wahrung des Mindeststandards an der Schule oben Rn. 57).

(β) [X.]ine solche Situation war hier wegen des pandemiebedingten Wegfalls von Präsenzunterricht über einen längeren [X.]raum gegeben. Die Länder waren auch während der Geltung des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] nach Art. 7 Abs. 1 [X.] verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht möglichst durch [X.] zu ersetzen.

Die [X.]rteilung von Unterricht im Austausch zwischen Lehrern und Schülern ist Kernbestandteil des staatlichen Auftrags aus Art. 7 Abs. 1 [X.] zur Gewährleistung schulischer Bildung. Der für die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler unverzichtbare Mindeststandard staatlicher Bildungsleistungen wäre evident unterschritten, wenn über einen längeren [X.]raum keinerlei Unterricht stattfände. Das schließt nicht aus, dass - wie hier - aus überwiegenden Gründen des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung die Durchführung von Präsenzunterricht zur [X.]indämmung von Infektionen verboten wird. Die Länder sind dann aber aus Art. 7 Abs. 1 [X.] verpflichtet, die verbleibenden Möglichkeiten zur Wahrung eines Mindeststandards schulischer Bildung zu nutzen. Dazu gehört vor allem der [X.]. [X.]r ist aus Sicht der Infektionsbekämpfung unproblematisch, da er keine zusätzlichen zwischenmenschlichen Kontakte auslöst. Die Kompensationswirkung des [X.]s mag zwar für die Grundschüler eingeschränkt sein, weil bei ihnen die erfolgreiche Vermittlung der grundlegenden Kompetenzen wie Lesen und Schreiben von der Möglichkeit direkter und persönlicher Interaktion mit den Lehrern abhängt ([X.] und [X.]). Der [X.] ist aber nach sachkundiger [X.]inschätzung jedenfalls für die Schüler ab der Sekundarstufe das wesentliche Mittel, um [X.] und Lerneinbußen infolge der Schulschließungen wenigstens teilweise vermeiden zu können ([X.], [X.] sowie [X.], Kinder und Jugendliche in der Coronavirus-[X.], 21. Juni 2021, [X.] f.). Die den Ländern eröffnete Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 [X.] gab ihnen daher nicht die Befugnis zu entscheiden, ob wegfallender Präsenzunterricht durch [X.] ersetzt wird oder nicht. Denn insoweit ging es darum, als Mindestvoraussetzung schulischer Bildung zu sichern, dass überhaupt ein Unterricht stattfand, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes möglich war. Diese verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestand unabhängig davon, ob Präsenzunterricht von ihnen selbst oder durch den [X.] untersagt wurde.

(γ) In Auslegung der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Bildung anerkennen (oben Rn. 67 ff.), betonen auch mehrere Menschenrechtsausschüsse die Bedeutung des [X.]s, soweit Präsenzunterricht nicht möglich ist. Der Ausschuss für wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte verlangt auch für den Fernunterricht einen möglichst gleichberechtigten Zugang zu den Bildungsangeboten ("a[X.]essibility": vgl. [X.]. 13, 8. Dezember 1999, [X.]/[X.]/1999/10, § 6; dazu auch Report of the Special Rapporteur on the Right to [X.]ducation, 30. Juni 2020, Menschenrechtsrat, 45. Sitzung, A/[X.]/44/39, §§ 22 ff.). In einer Stellungnahme zur COVID-19-[X.] hat der Ausschuss festgehalten, dass Online-Unterricht wichtig sei, um nachteilige Wirkungen der Schulschließungen auf das Recht auf Bildung zu verringern (vgl. [X.], [X.], Statement on the coronavirus disease pandemic and economic, social and cultural rights, 17. April 2020, [X.]/[X.]/2020/1, §§ 7, 18). [X.] betont der für die Kinderrechtskonvention der [X.] zuständige Ausschuss anlässlich der COVID-19-[X.], dass Fernunterricht mittels technischer Hilfsmittel eine Möglichkeit sei, um auch Kinder zu erreichen, die Schule nicht in Präsenz besuchen können (vgl. [X.]. 25, 2. März 2021, [X.]/C/GC/25, § 102; zum [X.] auch [X.], [X.], 8. April 2020, § 3; zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen vgl. [X.] 142, 313 <346 Rn. 90>; 151, 1 <29 Rn. 65> m.w.N.).

([X.]) Zur Zumutbarkeit der angegriffenen Maßnahme trug darüber hinaus bei, dass mit der [X.]n Pflicht der Länder zur Gewährleistung von [X.] als [X.]rsatz für wegfallenden Präsenzunterricht nach Art. 7 Abs. 1 [X.] ein aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf schulische Bildung folgender Anspruch der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf Durchführung von [X.] einherging, wenn an ihrem Schulstandort diese Unterrichtsform nicht oder nicht in nennenswertem Umfang vorgesehen war.

Das Recht auf schulische Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] gibt Schülerinnen und Schülern die Befugnis, die [X.]inhaltung eines für ihre Persönlichkeitsentwicklung unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsleistungen an staatlichen Schulen zu verlangen; insoweit können sich die Länder weder auf einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Bildungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 [X.] noch darauf berufen, knappe öffentliche Mittel für andere Staatsaufgaben einsetzen zu wollen (oben Rn. 57). Wie ausgeführt, gehörte zum Mindeststandard schulischer Bildung in der besonderen Situation der [X.] die Durchführung von [X.], weil ansonsten über einen längeren [X.]raum überhaupt kein Unterricht an Schulen stattgefunden hätte. Soweit daher an einzelnen Standorten staatlicher Schulen nicht dafür gesorgt wurde, dass anstelle von Präsenzunterricht in nennenswertem Umfang [X.] stattfinden konnte, bestand ein Anspruch der betroffenen Schüler auf entsprechende Vorkehrungen, sofern dem keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstanden(vgl. [X.] 96, 288 <305 ff.> zur inklusiven Beschulung von Schülern mit Behinderungen).

(3) Der Gesetzgeber war - jedenfalls zum [X.]ntscheidungszeitpunkt - nicht deshalb an einem Verbot von Präsenzunterricht gehindert, weil möglicherweise die damit verbundenen Belastungen der Schülerinnen und Schüler bei früherer Verbesserung der Kenntnislage zur Bedeutung des Präsenzunterrichts für das [X.]geschehen hätten geringer gehalten werden können.

(a) [X.]ine [X.] bewirkt eine lange andauernde, sich dynamisch entwickelnde und mit vielen Ungewissheiten behaftete Gefährdung von Leib und Leben. Die [X.]indämmung von Infektionen bedarf fortdauernder und wiederkehrender Maßnahmen. In dieser Situation kann die Zumutbarkeit der im weiteren Fortgang zu treffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen auch davon abhängen, ob und inwieweit die damit verbundenen Belastungen bei zwischenzeitlichem staatlichem Handeln vermeidbar gewesen wären. Dem Interesse der Betroffenen, von grundrechtsbelastenden Maßnahmen verschont zu werden, kann dann bei der Abwägung mit gegenläufigen [X.]n ein umso größeres Gewicht zukommen, je mehr im weiteren Fortgang einer lang andauernden Gefahrenlage absehbare weitere Belastungen bei einem rechtzeitigen, zumutbaren und sich in der Sache aufdrängenden Handeln des Staates vermeidbar gewesen wären.

Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ungewissheit über die Wirksamkeit milderer Maßnahmen zur Bekämpfung der [X.] bei weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen deshalb fortbesteht, weil die hierfür benötigten Daten mangels entsprechender staatlicher Regelungen nicht erhoben werden konnten. Generell kann sich der Gesetzgeber umso weniger auf nicht abgesicherte Annahmen zu [X.] stützen, je länger belastende Regelungen in [X.] sind und sofern der Gesetzgeber fundiertere [X.]inschätzungen hätte erlangen können. Je länger eine belastende Regelung in [X.] ist, umso tragfähiger müssen die zugrundeliegenden [X.]rkenntnisse sein, um die Maßnahmen aufrecht zu erhalten (vgl. [X.] 152, 68 <119 f. Rn. 134>). Das verlangt vom Gesetzgeber, [X.] über den [X.]punkt der Verabschiedung des Gesetzes hinaus im Blick zu behalten und für deren weitere [X.]rgründung zu sorgen (vgl. auch [X.] 110, 141 <166>). Besteht die Situation der Ungewissheit fort, weil es der Wissenschaft nicht gelingt, die [X.]rkenntnislage zu verbessern, wirkt sich dies aber nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des weiteren Vorgehens aus. Anders kann es jedoch liegen, wenn neue wissenschaftliche [X.]rkenntnisse, die eine bessere [X.]inschätzung der Wirksamkeit milderer Alternativen zur Bekämpfung der Gefahr erlauben, deshalb nicht gewonnen werden konnten, weil es an der vom Staat zu schaffenden Grundlage für die [X.]rhebung von Daten in einem von ihm verantworteten Bereich fehlt.

Allerdings ist auch dann noch das Gewicht der gegenläufigen Belange zu beachten. Große Gefahren für Leib und Leben dürfte der Staat am [X.]nde nicht deshalb in Kauf nehmen, weil er nicht genug dazu beigetragen hat, dass freiheitsschonendere Alternativen zur Abwehr dieser Gefahr erforscht werden. Hingegen könnte etwa der [X.]inwand, dass freiheitsschonendere Mittel die Allgemeinheit finanziell stärker belasten, in der Abwägung an Gewicht verlieren, je länger der Staat Möglichkeiten auslässt, fundiertere [X.]inschätzungen über deren Wirkung zu erlangen.

(b) [X.]in bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht durchschlagendes Versäumnis des Staates bei der [X.]rkenntnisgewinnung kann hier nicht festgestellt werden. Ohnehin war die Wirkung der angegriffenen Regelung von vornherein auf eine sehr kurze [X.] von lediglich gut zwei Monaten begrenzt. Insofern kann die weitere [X.]rgründung der [X.] realistisch von vornherein nicht für die angegriffene Regelung, sondern nur für die Anordnung weiterer Beschränkungen des Präsenzunterrichts von Bedeutung sein, zu denen es aber bislang nicht gekommen ist und deren Zulässigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Allerdings dauerte die Gefahrenlage bei Verabschiedung des Gesetzes bereits über ein Jahr an und es waren mehrere Monate landesrechtlich begründeter Beschränkungen des Präsenzunterrichts vorausgegangen (oben Rn. 6 f., 139 f.). Zu einer näheren [X.]rgründung der Bedeutung des Präsenzunterrichts für das [X.] bestanden insoweit erste Möglichkeiten. Nach den Stellungnahmen der sachkundigen [X.] ist davon auszugehen, dass unter anderem an den Schulen keine Daten erhoben wurden, aus denen möglicherweise [X.]rkenntnisse für eine grundrechtsschonendere Bekämpfung von Infektionen im Bereich der Schule hätten gewonnen werden können ([X.]esärztekammer, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]; oben Rn. 128). Das [X.] führt die fehlende Möglichkeit, fachwissenschaftlich bewerten zu können, ob das Verbot von Präsenzunterricht zur [X.]indämmung des [X.]s besser geeignet ist als geöffnete Schulen bei wöchentlich zweimaliger Testung von Schülern und Lehrern und bei [X.]inhaltung angemessener [X.]n, darauf zurück, dass es an den dafür erforderlichen Daten fehle, weil die Wirksamkeit der verschiedenen Schutzmaßnahmen unter anderem im Bereich der Schule nicht systematisch und kontinuierlich erfasst und ausgewertet worden sei; diese Annahme wird auch von anderen sachkundigen [X.] geteilt ([X.]/[X.] und [X.]). Bessere Auswertungsmöglichkeiten hängen insoweit auch von einer Mitwirkung staatlicher Stellen ab.

Gleichwohl kann bei der Beurteilung der Regelung, die vom 23. April bis zum 30. Juni 2021 galt, noch nicht von einem sich auf die Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht auswirkenden Versäumnis des Staates ausgegangen werden. Zum einen hat der Gesetzgeber Vorsorge für eine auch staatlich verantwortete Verbesserung der [X.]rkenntnislage getroffen. Nach § 5 Abs. 9 Satz 1 [X.] beauftragt das [X.]esministerium für Gesundheit eine externe [X.]valuation zu den Auswirkungen von Schutzmaßnahmen, die während der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffen werden. Dazu gehören auch die Maßnahmen nach § 28b [X.]. Unter anderem geht es um die Untersuchung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, um Schlüsse für notwendige Anpassungen des [X.] und für das Vorgehen bei etwaigen künftigen [X.]n ziehen zu können (vgl. BTDrucks 19/26545, [X.]7 f.). Die [X.]esregierung hat in diesem Verfahren vorgetragen, dass das [X.] mit Blick auf die im [X.] ergriffenen Maßnahmen der [X.]bekämpfung eine vom [X.]esministerium für Gesundheit geförderte Studie zur [X.]rforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in Auftrag gegeben hat, die auch die Wirksamkeit von schulbezogenen Maßnahmen umfasst ("StopptCOVID-Studie").

Zum anderen muss dem Staat auch angesichts des dynamischen [X.]s ein angemessener [X.]raum eingeräumt werden, um sich über etwaige Möglichkeiten zur Beseitigung von Ungewissheiten klarwerden und [X.]ntsprechendes veranlassen zu können. Daher kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei zügigeren Maßnahmen des Staates zur Wissensgenerierung bereits bei Verabschiedung des Gesetzes fachwissenschaftlich fundiert hätte beurteilt werden können, ob die Aufrechterhaltung von Präsenzunterricht zur Durchführung regelmäßiger Tests in den Schulen auch bei hohen [X.]n tatsächlich mindestens gleich wirksam zur Bekämpfung der [X.] beiträgt wie ein Verbot von Präsenzunterricht, oder ob und inwieweit Schulschließungen überhaupt einen relevanten Beitrag zur Bekämpfung der [X.] leisten können. Schließlich ist der [X.] auch nicht untätig geblieben (oben Rn. 181).

(4) Gegen die Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht spricht im [X.]rgebnis nicht, dass die Bekämpfung von Infektionen im staatlich verantworteten Bereich der Schule grundrechtsschonender hätte ausgestaltet werden können, wenn der Staat hierfür rechtzeitig Vorkehrungen getroffen hätte.

(a) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit wiederholter grundrechtsbeschränkender Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren im Verlauf einer länger andauernden Gefahrenlage wie der [X.] ist zu berücksichtigen, ob der Staat in einem von ihm verantworteten Bereich rechtzeitig zumutbare und sich in der Sache aufdrängende Vorkehrungen getroffen hat, um [X.]ingriffe zur Gefahrenabwehr mit der [X.] grundrechtsschonender gestalten zu können als in einem frühen Stadium der Gefahr. Werden solche Vorkehrungen unterlassen, ändert dies zwar nichts am Fehlen einer tatsächlichen Möglichkeit, der Gefahr im weiteren Fortgang mit milderen Mitteln begegnen zu können. Das Interesse der Betroffenen, von belastenden Maßnahmen verschont zu werden, kann dann jedoch - wie im Fall unzureichender Mitwirkung an der Verbesserung der [X.]rkenntnislage (oben Rn. 176 ff.) - bei der Abwägung mit gegenläufigen [X.]n zusätzliches Gewicht erlangen.

(b) [X.]in solches für die Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht relevantes Versäumnis des Staates kann indes nicht festgestellt werden.

(aa) Als naheliegende Vorkehrungen für eine grundrechtsschonendere Bekämpfung von Infektionen im Bereich der Schule im weiteren Verlauf der [X.] ist etwa an eine Verbesserung der [X.] in den Klassenzimmern oder die [X.]röffnung von Optionen für die Nutzung größerer Räume zur [X.]inhaltung von [X.] zu denken. Unter anderem durch solche Maßnahmen könnten Schulschließungen je nach [X.] verhindert oder die Schwelle hierfür angehoben werden. Als weitere Vorkehrung drängt sich insbesondere die verstärkte Digitalisierung des Schulbetriebs und die [X.]ntwicklung darauf bezogener pädagogischer Konzepte auf, um für den Fall künftiger Schulschließungen [X.] durch einen nach Umfang und Qualität verbesserten [X.] möglichst weitgehend verhindern und damit die [X.]ingriffsintensität der Maßnahme senken zu können.

[X.]s liegt jedoch nicht auf der Hand, dass bereits bei Verabschiedung des Gesetzes, also im April 2021, die beispielhaft genannten Vorkehrungen flächendeckend an Schulen hätten getroffen werden können. Sie alle bedürfen mehr oder weniger aufwendiger Abstimmung, [X.]anung und Umsetzung. Bei den Lüftungsanlagen und mobilen Luftreinigern kommt hinzu, dass es nach sachkundiger [X.]inschätzung noch Klärungsbedarf zur Wirksamkeit des Schutzes im Schulbetrieb gab ([X.], [X.] und [X.]).

([X.]) In der [X.] bis zur Verabschiedung der "[X.]" war es hingegen etwa aufgrund der [X.]rmächtigungsgrundlage nach Art. 104c Satz 1 [X.] dem Grunde nach möglich, dafür zu sorgen, dass für die [X.]anung und Umsetzung der Vorkehrungen notwendige öffentliche Mittel zur Verfügung standen. Insoweit ist der [X.] aber auch nicht untätig geblieben.

[X.]r hat den Ländern bereits vor [X.]rlass der "[X.]" im Rahmen des "[X.] Schule" Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 1,5 Milliarden [X.]uro gewährt, um die informationstechnischen Rahmenbedingungen zur Durchführung von digitalem [X.] zu verbessern. Zur Ausstattung der Schüler mit digitalen [X.]ndgeräten wurde im Juli 2020 die "[X.]" vereinbart. Zweck des [X.] war es, Schulen zu unterstützen, damit in der [X.] des eingeschränkten Schulbetriebs - bis zur Wiederaufnahme des Regelschulbetriebs - einem möglichst hohen Anteil an Schülern digitaler Unterricht zuhause, unterstützt mit mobilen [X.]ndgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), ermöglicht wird. Darüber hinaus sollte die für die [X.]rstellung professioneller Online-Lehrangebote notwendige Ausstattung der Schulen gefördert werden (vgl. § 2 der Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung [X.] Schule 2019 bis 2024 zwischen der [X.]esrepublik [X.] und den Ländern). Im November 2020 wurde zur Förderung der Administration der Informationstechnologie an den Schulen und zur Gewährleistung eines zügigen Ausbaus digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen die "[X.]I", zuletzt im Januar 2021 die "[X.]II" vereinbart. Die zusätzliche [X.] sollte den Ausbau digitaler Lehr-, Lern- und Kommunikationsmöglichkeiten an Schulen weiter verbessern (vgl. jeweils § 2 der [X.] und [X.] Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung [X.] Schule 2019 bis 2024 zwischen der [X.]esrepublik [X.] und den Ländern).

Der [X.] hat auch die Implementierung von Luftreinigungsanlagen in Schulgebäuden finanziell gefördert. So hat er seit Oktober 2020 Mittel im Zuge der "[X.]esförderung coronagerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten" im Gesamtvolumen von 500 Millionen [X.]uro zur Verfügung gestellt (vgl. die Antworten der [X.]esregierung auf Kleine Anfragen, BTDrucks 19/27741 und 19/28694).

(c) Sollten im weiteren Verlauf der [X.] erneut Beschränkungen des Schulbetriebs in Betracht gezogen werden, wäre deren Zumutbarkeit jedenfalls auch daran zu messen, ob naheliegende Vorkehrungen wie insbesondere eine weitere Digitalisierung des Schulbetriebs ergriffen wurden, um künftige Beschränkungen des Präsenzunterrichts grundrechtsschonender ausgestalten zu können. Dies trifft [X.] und Länder, soweit sie kompetenziell zuständig sind, gleichermaßen.

(5) Schließlich hat der Gesetzgeber durch die kurze Befristung der "[X.]" verfassungsrechtlich hinreichend darauf reagiert, dass die der gesetzgeberischen Abwägung zugrundeliegende [X.]inschätzung der Gemeinwohlbedeutung und der [X.]ingriffsintensität des Verbots von Präsenzunterricht und damit dessen [X.]mäßigkeit angesichts der Dynamik des [X.]s und der beginnenden Impfkampagne von [X.] wegen zwangsläufig vorläufiger Natur sein musste.

(a) Zwar ist die [X.]mäßigkeit einer Regelung zunächst nur aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und [X.]rkenntnismöglichkeiten zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 154). Deshalb konnte der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes wegen der Dynamik des [X.]s, der Verbreitung gefährlicherer [X.] und der unmittelbar drohenden Überlastung des Gesundheitssystems von einer besonderen Dringlichkeit und Bedeutung von Maßnahmen zur [X.]inschränkung zwischenmenschlicher Kontakte wie dem Verbot von Präsenzunterricht ausgehen (oben Rn. 155 f.). Jedoch stand diese Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung von Anfang an unter dem Vorbehalt der weiteren [X.]ntwicklung.

(aa) Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob und wann es gelingen würde, die Dynamik des [X.]s durch das Maßnahmenbündel der "[X.]" zu durchbrechen, und welche Rolle die Verbreitung neuer [X.] hierbei spielen würde.

([X.]) Die Vorläufigkeit der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Maßnahmen ergab sich auch aus der damals beginnenden Impfkampagne. Der Gesetzgeber musste davon ausgehen, im weiteren Verlauf der [X.] eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen vornehmen zu müssen, weil die Bedeutung der Maßnahmen für den Schutz von Leib und Leben mit zunehmender Immunisierung der Bevölkerung abnehmen und bei einem Impfangebot an alle impffähigen Personen von erheblich geringerem Gewicht sein würde als bei Verabschiedung des Gesetzes. Das trifft im Besonderen für das Verbot von Präsenzunterricht zu. Denn die ungeimpften schulpflichtigen Kinder erkranken selbst - anders als noch nicht geimpfte [X.]rwachsene - nach bisheriger sachkundiger [X.]inschätzung bei einer Infektion nur selten und im Regelfall nur dann schwer, wenn eine Vorerkrankung vorliegt (insbesondere [X.]esärztekammer, [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.] und [X.]). Daher musste der Gesetzgeber - vorbehaltlich unvorhersehbarer [X.]ntwicklungen wie einer gesteigerten Gefährdung auch von Kindern durch neuartige Varianten - damit rechnen, dass das Verbot von Präsenzunterricht bei einem Impfangebot an alle impffähigen Personen allmählich seine Rechtfertigung verlieren könnte. Das gilt in noch stärkerem Maße, soweit sich das Verbot auf den Präsenzunterricht an Grundschulen erstreckt. Denn Grundschüler sind insoweit besonders schwer betroffen, weil bei ihnen eine erfolgreiche Vermittlung von Bildung von der Möglichkeit direkter Interaktion mit den Lehrern abhängt und Lernrückstände den weiteren Bildungserfolg nachhaltig beeinträchtigen können (oben Rn. 147 f., 165, 171).

([X.]) Auch die gesetzgeberische [X.]inschätzung der Intensität des [X.]ingriffs in das Recht auf schulische Bildung konnte nur vorläufiger Natur sein. Die [X.]ingriffsintensität wächst mit jedem weiteren Wegfall von Präsenzunterricht; das gilt wiederum in verstärktem Maße für die Grundschulen, weil die Grundlagen für einen erfolgreichen Bildungsverlauf zu Beginn des schulischen Werdegangs gelegt werden (siehe oben Rn. 148). Daher musste damit gerechnet werden, dass die [X.]ingriffsintensität bei weiteren Schulschließungen ein Ausmaß annehmen kann, bei dem die ursprüngliche gesetzgeberische Abwägung der gegenläufigen Interessen hinfällig sein würde.

(b) [X.]ine belastende Maßnahme, deren künftige [X.]mäßigkeit wegen der Dynamik der weiteren [X.]ntwicklung wie hier unter besonderem Vorbehalt steht, ist allerdings umso eher hinzunehmen, je besser gesichert ist, dass sie bei nachträglich eintretender [X.]widrigkeit entfällt. Hier hatte der [X.]esgesetzgeber mit der kurzen Befristung der "[X.]" eine besonders wirksame verfahrensrechtliche Sicherung zur Wahrung der weiteren [X.]mäßigkeit der Maßnahmen vorgesehen.

Zwar ist der Gesetzgeber dann, wenn er eine Maßnahme auf unsicherer Tatsachen- und Prognosengrundlage trifft, ohnehin verpflichtet, die weitere [X.]ntwicklung zu beobachten und das Gesetz nachzubessern, falls zu befürchten ist, dass die Maßnahme wegen veränderter tatsächlicher Bedingungen oder einer veränderten [X.]rkenntnislage in die [X.]widrigkeit hineinwächst (vgl. [X.] 56, 54 <78 ff.>; 110, 141 <158>). [X.]ine Befristung des Gesetzes gewährleistet jedoch regelmäßig deutlich besser als die bloße Beobachtung, dass eine belastende Maßnahme entfällt, wenn die Grundlage für ihre Rechtfertigung nicht mehr gegeben ist (vgl. bereits [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 14 und Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 10). Die Maßnahme kann dann nur in einem auf Öffentlichkeit und Transparenz angelegten Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage einer umfassenden Aufbereitung der aktuellen Sachlage und einer erneuten Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte fortgeschrieben werden (vgl. [X.] 139, 148 <176 f. Rn. 55>; 143, 246 <343 Rn. 274 f.>); bei einer Untätigkeit des Gesetzgebers tritt sie automatisch außer [X.].

Danach trug die kurzzeitige Befristung der Maßnahme wesentlich dazu bei, dass der schwerwiegende [X.]ingriff in das Recht auf schulische Bildung durch die Anordnung des Wegfalls von Präsenzunterricht bei [X.]rreichen hoher Inzidenzen noch zumutbar war. Aus den dargelegten Gründen hatte es sich vor allem aufgedrängt, das Verbot von Präsenzunterricht nicht über den [X.]punkt hinaus gelten zu lassen, zu dem voraussichtlich ein Impfangebot an alle impffähigen Personen gemacht werden konnte.

Das Verbot von Präsenzunterricht gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] war mit dem Recht der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 1 BvR 1069/21 auf freie Bestimmung des Bildungsganges ihres [X.]es nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbar.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe für ihren [X.] eine Privatschule ausgewählt, deren Bildungskonzept sie überzeugt habe. Dieses Bildungskonzept lege besonderen Wert auf einen intensiven Dialog zwischen Schülern und Lehrern und die Interaktion der Schüler untereinander. Durch das Verbot von Präsenzunterricht werde sie in ihrem nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten elterlichen Recht auf freie Bestimmung des Bildungsganges ihres [X.]es unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein Recht der [X.]ltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg wählen zu können (vgl. [X.] 34, 165 <184>; 45, 400 <415 f.>; oben Rn. 53 f.). Auch wurde dieses - hier auf der Grundlage privatrechtlicher Leistungsbeziehungen mit dem privaten Schulträger ausgeübte - Recht der Beschwerdeführerin durch den staatlich angeordneten Wegfall von Präsenzunterricht beeinträchtigt. Die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses [X.]ingriffs sind indes jedenfalls nicht strenger als beim [X.]ingriff in das der Persönlichkeitsentwicklung der Schüler dienende Recht auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.], so dass die Maßnahme auch mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbar gewesen ist.

Das Verbot von Präsenzunterricht nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] verstieß auch nicht gegen das von den beschwerdeführenden [X.]ltern im Verfahren 1 BvR 971/21 geltend gemachte Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.].

1. Art. 6 Abs. 1 [X.] gewährleistet das Recht der [X.]ltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und in ihrer [X.]rziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem [X.]ntwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem [X.]lternteil allein, von beiden [X.]ltern in wechselseitiger [X.]rgänzung oder von einem [X.] betreut werden soll (vgl. [X.] 99, 216 <231>; 130, 240 <251>). Der Staat ist verpflichtet, die Familiengemeinschaft in ihrer eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. [X.] 61, 319 <346 f.>; 99, 216 <231>; 107, 27 <53>).

Darüber hinaus umfasst der [X.] des Art. 6 Abs. 1 [X.] eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staates für die Familie. Dem Staat kommt danach die Aufgabe zu, die Pflege- und [X.]rziehungstätigkeit der [X.]ltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. [X.] 130, 240 <252>). [X.]r ist auch verpflichtet, Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und [X.]rwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären [X.]rziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (vgl. [X.] 88, 203 <260>; 97, 332 <348>; 121, 241 <264>). Damit erfüllt der Staat zugleich das aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgende Gebot, die Gleichstellung der Frauen im Arbeitsleben zu unterstützen (vgl. [X.] 97, 332 <347 f.>). Zwar lassen sich aus dem Förder- und Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.] keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (vgl. [X.] 130, 240 <252> m.w.N. zu finanziellen Leistungen). Dem Gesetzgeber, der im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere [X.]sbelange zu berücksichtigen hat, kommt bei der [X.]rfüllung des Förder- und Schutzgebots Gestaltungsfreiheit zu. Das Gebot ist jedoch verletzt, wenn die staatliche Familienförderung offensichtlich unangemessen ist (vgl. [X.] 82, 60 <81 f.>; 87, 1 <35 f.>).

2. Ausgehend davon konnten sich die [X.]ltern schulpflichtiger Kinder nicht abwehrrechtlich unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 [X.] gegen das Verbot von Präsenzunterricht wenden. [X.]s fehlt insoweit bereits an einem [X.]ingriff in den Schutzbereich des Familiengrundrechts.

a) Das gilt einmal, soweit das Verbot von Präsenzunterricht unmittelbar dazu geführt hat, dass die Betreuung insoweit bedürftiger Schüler während der Unterrichtszeit entfällt. Diese Betreuungsleistungen des Staates unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 [X.]. Sie beruhen nicht auf einer freien [X.]ntscheidung der [X.]ltern, ihr Kind durch Dritte betreuen zu lassen. Vielmehr besteht wegen der Schulbesuchspflicht eine Pflicht zur Teilnahme der Kinder am Präsenzunterricht. Daher können die [X.]ltern weder darüber bestimmen, ob sie die damit verbundene Betreuung in Anspruch nehmen wollen, noch über [X.] und Umfang derselben.

Ob sich die [X.]ltern gegen den Wegfall frei gewählter Betreuungsleistungen wenden konnten, die wie etwa die offene Ganztagesschule oder die Horteinrichtungen außerhalb des Pflichtunterrichts an Schulen angeboten werden, bedarf hier keiner [X.]ntscheidung. Auf diese [X.]inrichtungen zur Betreuung von Kindern bezogene Verbote unterfielen nicht der Vorschrift des § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.], sondern § 28b Abs. 3 Satz 10 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 und 2 [X.], der insoweit nicht angegriffen ist.

b) [X.]in Abwehrrecht aus Art. 6 Abs. 1 [X.] stand den [X.]ltern auch nicht mit Rücksicht auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen zu, die in den Familien erbracht werden mussten, oder wegen der weiteren durch den Wegfall von Präsenzunterricht verursachten Belastungen des Familienlebens und der beruflichen Tätigkeit. Zwar wogen diese Belastungen schwer (dazu Rn. 212 ff.). Auch ist insoweit der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 [X.] berührt. Denn die Belastungen infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht betrafen das eigenverantwortlich gestaltete Familien- und Berufsleben der [X.]ltern. Sie sind jedoch nicht das [X.]rgebnis eines mittelbar-faktischen [X.]ingriffs in das Familiengrundrecht durch das in § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] angeordnete Verbot von Präsenzunterricht.

[X.]in mittelbar-faktischer [X.]ingriff in Grundrechte liegt vor, wenn eine Regelung in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem [X.]ingriff als funktionales Äquivalent gleichkommt, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung sind (vgl. [X.] 148, 40 <51 Rn. 28> m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das allein der [X.]indämmung von Infektionen dienende Verbot von Präsenzunterricht war nicht darauf ausgerichtet, das Familienleben der [X.]ltern schulpflichtiger Kinder oder deren Möglichkeiten zu beruflicher Tätigkeit zu ändern. Bei den entsprechenden nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme handelte es sich vielmehr um eine ungewollte Nebenfolge. Die Maßnahme wirkte sich auch nicht faktisch in vergleichbarer Weise wie ein unmittelbarer staatlicher [X.]ingriff in das eigenverantwortlich gestaltete Familienleben der [X.]ltern schulpflichtiger Kinder aus. Das setzte voraus, dass bestimmbar wäre, wie sich die familiären Verhältnisse durch den Wegfall von Präsenzunterricht ändern. Das ist nicht der Fall. [X.]benso wie die [X.]ltern schulpflichtiger Kinder ihr Familienleben und ihre berufliche Tätigkeit jeweils eigenverantwortlich auf den im Rahmen der Schulpflicht stattfindenden Präsenzschulbetrieb ausrichten, entschieden sie auch eigenverantwortlich und daher auf unterschiedliche Weise darüber, wie sie ihr Familienleben und ihre berufliche Tätigkeit an dessen Wegfall anpassen wollten.

3. Die beschwerdeführenden [X.]ltern können auch keine Verletzung des staatlichen Förder- und Schutzgebots aus Art. 6 Abs. 1 [X.] und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] geltend machen. Zwar wiegen die Belastungen der [X.]ltern schulpflichtiger Kinder durch das Verbot von Präsenzunterricht schwer (a). Den Staat trifft wegen dieser Maßnahme auch eine Verantwortlichkeit für eine deren Folgen ausgleichende Familienförderung (b). Dem wurde jedoch durch verschiedene Fördermaßnahmen hinreichend Rechnung getragen (c).

a) Hinsichtlich der allgemeinen Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht für die [X.]ltern schulpflichtiger Kinder weisen die sachkundigen [X.] darauf hin, dass diese zahlreiche zusätzliche Aufgaben im Bereich der Bildung und [X.]rziehung ihrer Kinder hätten übernehmen müssen, die üblicherweise von der Schule getragen werden. Die elterliche Belastung aufgrund der häuslichen Unterstützung ihrer Kinder bildete sich in vermehrtem Streit mit diesen ab, von dem in verschiedenen Studien mehr als ein Drittel der [X.]ltern berichteten. Schulische Fragen sind ohnehin ein konfliktträchtiges Thema in Familien ([X.], ifo Institut und [X.]). Die Angaben von [X.]ltern über den erhöhten zeitlichen Aufwand bei der Unterstützung der Kinder beim Lernen schwankten nach Studienergebnissen zwischen einer halben Stunde und drei Stunden am Tag ([X.]). Das [X.] gibt den zeitlichen Umfang des Mehraufwandes im Bereich der Haus- und Familienarbeit für Mütter von Kindern unter 16 Jahren zum [X.]punkt des ersten [X.]s im Frühjahr 2020 mit 1,3 Stunden pro Tag gegenüber der [X.] vor der [X.] an. Bei [X.] sei dieser Wert sogar um 2,3 Stunden pro Tag gestiegen ([X.], [X.]ltern während der [X.], 2020, [X.]). Zu diesen Belastungen sind pandemiebedingte Änderungen der Beschäftigungsverhältnisse hinzugekommen. Diese reichten von der [X.]inrichtung von Arbeit im Homeoffice über Kurzarbeit bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes. Das Arbeiten im Homeoffice entfaltete zwar durch entfallene Arbeitswege und eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeiten auch entlastende Wirkungen, die fehlende Fremdbetreuung der Kinder und die häufig gleichzeitig erforderliche Organisation der häuslichen Beschulung barg nach Mitteilung verschiedener sachkundiger Dritter aber auch erhebliche Konflikte zwischen der beruflichen Arbeit und dem familiären Zusammenleben ([X.]esärztekammer, [X.]eselternrat und [X.]).

Besonders belastet waren die [X.]ltern betreuungsbedürftiger Schüler. Aufgrund des Schulzwangs haben sie vor der [X.] kein anderweitiges Fremdbetreuungssystem aufgebaut. Auch konnten sie wegen der häufig wechselnden Phasen zwischen Präsenzunterrichtsverbot, [X.] und stattfindendem Präsenzunterricht kein stabiles anderweitiges Betreuungssystem einrichten. Auf die Großeltern kann in [X.]en einer [X.] wegen der Ansteckungsgefahr häufig nicht zurückgegriffen werden. Hinzu kam ein gesteigerter Betreuungsbedarf bei Grundschülerinnen und Grundschülern, der wiederum eine berufliche Tätigkeit im Homeoffice erheblich erschwerte ([X.]eselternrat, [X.] und [X.]).

Von sachkundiger Seite wird darauf hingewiesen, dass zwar der Zuwachs der Familienarbeitszeit in der [X.] bei den [X.] größer gewesen sei als bei den Müttern, letztere aber wegen ihres deutlich höheren Anteils an der Haus- und Familienarbeit den maßgeblichen Teil der elterlichen Lernunterstützung erbracht hätten. Dementsprechend hätten bei Befragungen deutlich mehr Mütter als Väter angegeben, dass sie ihre Arbeitszeit hätten verringern müssen, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen ([X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.] ff.).

Stark belastet waren nach sachkundigen Angaben die [X.]. Bei dieser Gruppe lösten die Schulschließungen besonders große [X.] aus. Alleinerziehende mussten sich dann häufig allein um den [X.]rwerb des Lebensunterhalts, die Kinderbetreuung, die häusliche Beschulung und den Haushalt kümmern ([X.] sowie [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.]). Besonders belastet waren nach Angaben der sachkundigen [X.] außerdem [X.]ltern, denen es wegen eingeschränkter Kenntnisse der [X.] oder aufgrund eines geringen eigenen Bildungsniveaus schwerfiel, ihre Kinder beim Heimunterricht zu unterstützen ([X.] und [X.]). [X.]in weiterer besonderer Belastungsfaktor waren beengte Wohnverhältnisse, weil dann die unterschiedlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder zwischen häuslichem Arbeiten, häuslicher Beschulung und Freizeitgestaltung nur schwer organisiert werden konnten ([X.], [X.], [X.]pidemiologisches Bulletin 33/2021, S. 25; [X.], Belastungen von Kindern, Jugendlichen und [X.]ltern in der [X.], 2021, [X.] f.).

b) Den Staat trifft aus den Förder- und Schutzgeboten des Art. 6 Abs. 1 [X.] sowie des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Pflicht, die nachteiligen Folgen der pandemiebedingten Schulschließungen für die Familien und die Teilhabe der [X.]ltern am Arbeitsleben durch Maßnahmen zur Familienförderung auszugleichen. Das umfasst zwar keine konkreten Ansprüche einzelner betroffener [X.]ltern schulpflichtiger Kinder auf bestimmte staatliche Leistungen. [X.]s wäre jedoch offensichtlich nicht mehr angemessen, wenn keine Fördermaßnahmen ergriffen würden, um die Belastungen für das Familienleben und für die Berufstätigkeit von [X.]ltern aufgrund der seit Beginn der [X.] erfolgten Schulschließungen abzumildern. Maßgebend hierfür sind einmal die Intensität dieser Belastungen sowie der Umstand, dass hierfür nicht gesellschaftliche Verhältnisse, sondern staatliche Maßnahmen verantwortlich waren. [X.]ine Verantwortlichkeit des Staates, den [X.]ltern schulpflichtiger Kinder bei der Bewältigung der Folgen des Wegfalls von Präsenzunterricht zu helfen, folgt aber vor allem aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes. Denn es war den [X.]ltern nicht möglich, rechtzeitig Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Schulen bisher von ihnen wahrgenommene Aufgaben nicht mehr erfüllen könnten. Die Schulbesuchspflicht ließ den Aufbau paralleler eigener Strukturen zur Betreuung der Kinder grundsätzlich nicht sinnvoll erscheinen. Zugleich bot sie besondere Gewähr für den Fortbestand der schulischen Betreuung und Aufgabenerfüllung, so dass die pandemiebedingten Schulschließungen für die [X.]ltern nicht vorhersehbar waren.

c) Die durch das Verbot von Präsenzunterricht bedingten Beeinträchtigungen des Familienlebens und der Möglichkeiten zur beruflichen Tätigkeit von [X.]ltern schulpflichtiger Kinder wurden jedoch insgesamt so weit abgemildert, dass nicht von einer offensichtlich unangemessenen Förderpolitik gesprochen werden kann (vgl. [X.] 82, 60 <81 f.>; 87, 1 <35 f.>).

aa) Zu nennen ist hier zunächst die den Ländern nach § 28b Abs. 3 Satz 6 [X.] ermöglichte [X.]inrichtung einer [X.]. Deren Zweck war vor allem, die der Schule zukommende Betreuungsfunktion insbesondere für diejenigen [X.]ltern zu ersetzen, die berufsbedingt nicht in ihrer Wohnung arbeiten konnten (vgl. BTDrucks 19/28444, [X.]5). Damit konnten durch die [X.] die Folgen der Schulschließungen für Familien und berufstätige [X.]ltern wenigstens teilweise abgemildert werden. Im Übrigen stand einer weitergehenden Befriedigung von [X.] nichts entgegen, da die Länder die [X.] nach von ihnen festgelegten Kriterien einrichten durften.

[X.]) Um [X.]ltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten konnten, gegen [X.]inkommenseinbußen abzusichern, wurde jedenfalls mit Art. 1 Nr. 4 des [X.] zur Änderung des [X.]es und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 ([X.] 1174) mit Wirkung zum 4. Mai 2021 § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] dahin geändert, dass erwerbstätige [X.]ltern auch dann eine staatliche [X.]ntschädigung erhalten konnten, wenn sie von Schulschließungen aufgrund der "[X.]" betroffen waren. Anspruch auf [X.]ntschädigung haben nach § 56 Abs. 1a Nr. 2 [X.] erwerbstätige Personen, die einen Verdienstausfall dadurch erleiden, dass sie ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen des Wegfalls von Präsenzunterricht selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. [X.]ltern haben danach Anspruch auf eine [X.]ntschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens (maximal 2.016 [X.]uro/Monat) für zehn Wochen je [X.]lternteil (bei [X.] für 20 Wochen) pro Jahr (§ 56 Abs. 2 [X.]).

[X.]) Des Weiteren wurde der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Krankengeld (Verdienstausfall wegen der Betreuung erkrankter Kinder) auf die Fälle erweitert, in denen unter anderem Schulen geschlossen werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird (§ 45 Abs. 2a Satz 3 [X.]); für die [X.] des Bezugs von Krankengeld nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch nach § 56 Abs. 1a [X.] für beide [X.]lternteile (§ 45 Abs. 2b [X.]). Zugleich wurde die Zahl der Kinderkrankentage, für die Krankengeld beansprucht werden kann, für das [X.] erhöht, nämlich für jedes Kind auf 30 Arbeitstage und für die Kinder Alleinerziehender auf 60 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a Satz 1 [X.]).

Insgesamt hat der Staat damit auf angemessene Weise auf die Beeinträchtigungen des Familienlebens und der Möglichkeiten zur beruflichen Tätigkeit von [X.]ltern schulpflichtiger Kinder infolge des Wegfalls von Präsenzunterricht reagiert.

Diese [X.]ntscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

19.11.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, Art 80 Abs 2 GG, Art 104a Abs 4 GG, EpiBevSchG 4, Art 14 Abs 1 EUGrdRCh, § 28b Abs 3 S 1 Halbs 2 IfSG vom 22.04.2021, § 28b Abs 3 S 2 IfSG vom 22.04.2021, § 28b Abs 3 S 3 IfSG vom 22.04.2021, § 28b Abs 3 S 10 IfSG vom 22.04.2021, § 33 Nr 1 IfSG vom 22.04.2021, Art 2 MRKZProt

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2021, Az. 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (REWIS RS 2021, 947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 947

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 CS 21.3152 (VGH München)

Schulpflicht, Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht


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Zitiert

1 BvR 781/21

1 BvR 1555/14

2 BvF 1/20

1 BvQ 28/20

1 BvR 1021/20

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