(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft:
(2) 1Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. 2Abschnitt bleiben unberührt. 3Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.
(3) 1Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. 2Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. 3Bei Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend.
(4) 1Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. 2Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.
(5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.11.2020 | Synopse |
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