Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 10482

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Gegenstand

Schadensersatzklage einer Eisschnellläuferin wegen der gegen sie verhängten Dopingsperre: Einrede der Schiedsvereinbarung; Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung eines internationalen Sportverbands mit seinen Athleten; Einordnung des Court of Arbitration for Sports als echtes Schiedsgericht; Marktbeherrschung eines nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisierten internationalen Sportverbands; Abhängigkeit der Teilnahme an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung; Rechtmäßigkeit der Verfahrensordnung des CAS im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Grundrechtsschutz und Recht auf ein faires Verfahren - Pechstein/International Skating Union


Leitsatz

Pechstein/International Skating Union

1. Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO.

2. Ein nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend.

3. Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti-Doping-Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfahrensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das  schweizerische Bundesgericht.

4. Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämpfung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete "Lager" gegenüber.

5. Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das [X.] und Teil-Zwischenurteil des Kartellsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin. Die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1 ist der [X.] nationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in [X.]. Die Beklagte zu 2 ist der internationale Fachverband International Skating Union (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in der [X.]. Beide Verbände sind nach dem "[X.]" organisiert, d.h. es gibt nur einen [X.]n und nur einen internationalen Verband, die Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf [X.] veranstalten.

2

Im Vorfeld der [X.] in [X.] ([X.]) am 7. und 8. Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin am 2. Januar 2009 eine von der Beklagten zu 2 vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre die Klägerin zum Wettkampf nicht zugelassen worden. Mit der Wettkampfmeldung verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur Einhaltung der [X.] der Beklagten zu 2. Außerdem unterzeichnete sie eine Schiedsvereinbarung, die den [X.] (im Folgenden: [X.]) in [X.] - unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten - als Schiedsgericht vorsah.

3

Bei den [X.] in [X.] wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte zu 2 sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission entschied am 1. Juli 2009, die Klägerin rückwirkend zum 7. Februar 2009 wegen unerlaubten [X.] für zwei Jahre zu sperren, die in den Wettkämpfen am 7. Februar 2009 erzielten Ergebnisse der Klägerin zu annullieren und die Punkte, Preise und Medaillen der Klägerin abzuerkennen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit, dass sie aufgrund dieser Sperre auch von Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen und ihr Status als Mitglied des Kaders für die [X.] ausgesetzt sei.

4

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung zum [X.] ein. Dieser erließ am 29. September 2009 seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren, in denen insbesondere seine Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Die Berufungen wies der [X.] mit Spruch vom 25. November 2009 weitgehend zurück, lediglich der Beginn der Sperre wurde abweichend auf den 8. Februar 2009 festgesetzt.

5

Dagegen legte die Klägerin Beschwerde beim [X.] [X.] ein, die mit Urteil vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen wurde. Eine Revision der Klägerin beim [X.] [X.] wurde mit Urteil vom 28. September 2010 zurückgewiesen.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Schäden sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (LG [X.] I, [X.] 2014, 100). Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin hin, hinsichtlich der Klagabweisung gegen die Beklagte zu 2 hat sie Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit [X.] und [X.] (OLG [X.], [X.]/[X.] 4543) die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klageantrag zu 1 - Feststellung der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre - abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge - Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zulässig ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die [X.] Gerichte seien für die Klage gegen die Beklagte zu 2 international zuständig. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 ([X.] - [X.]). Die für eine Inanspruchnahme zusammen mit einer anderen juristischen Person vor den Gerichten des Ortes, an dem diese andere juristische Person ihren Sitz habe, erforderliche enge Beziehung liege vor, da die Klagen gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 auf derselben Sach- und Rechtslage beruhten. Ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin dergestalt, dass sie die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt habe, um eine Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Beklagte zu 2 zu begründen, sei nicht ersichtlich. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 bestehe auch nach Rechtskraft der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 fort.

9

Die zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 getroffene Schiedsvereinbarung stehe dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei nichtig, weil sie gegen zwingendes Recht verstoße. [X.] beurteile sich gemäß Art. 34 EG[X.] nach [X.] Kartellrecht. Danach sei die Schiedsvereinbarung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB aF nichtig. Die Beklagte zu 2 sei auf dem relevanten Markt der Zulassung zu [X.] und damit [X.]. Die Durchführung von Sportveranstaltungen stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit der Wettkampfmeldung, die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehe, habe sie Geschäftsbedingungen gestellt. Dieser Beurteilung stehe das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 nicht entgegen, das auf die Grundsätze des [X.] (im Folgenden: [X.]) Bezug nehme, der eine zwingende Zuständigkeit des [X.] vorsehe. Es sei weder ersichtlich, dass das Übereinkommen diese Detailregelung als Teil der Grundsätze ansehe, zu deren Einhaltung sich die Signatarstaaten - darunter die [X.] - verpflichtet hätten, noch sei ersichtlich, dass die [X.] eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen habe, die die Beklagte zu 2 verpflichtet hätte, eine Schiedsvereinbarung zugunsten des [X.] zu treffen. Ob sich die Beklagte zu 2 aus anderen als gesetzlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung ihrer Anerkennung durch das [X.], dazu veranlasst gesehen habe, eine Schiedsvereinbarung zugunsten des [X.] zu verlangen, sei für die kartellrechtliche Beurteilung ohne Belang.

[X.] durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen stelle nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Insbesondere die Gewährleistung einheitlicher Zuständigkeiten und Verfahrensgestaltungen in gleichgelagerten Fällen verhindere divergierende Entscheidungen und stelle einen sachgerechten Grund dar, Streitigkeiten zwischen Athleten und Verbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen einem einheitlichen Sportschiedsgericht zuzuweisen. Im vorliegenden Fall begründe das Verlangen nach Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung jedoch einen Missbrauch von Marktmacht, da die Verbände einen bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen hätten, die für ein Verfahren vor dem [X.] als Schiedsrichter in Betracht kämen. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. Der Grund dafür, dass sich ein Athlet trotz des Verbandsübergewichts der Schiedsvereinbarung unterwerfe, liege allein in der Monopolstellung des Verbandes. Da der Klägerin mit der Schiedsvereinbarung der Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf [X.] entzogen werde, sei die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten.

Der Würdigung als kartellrechtlichem Missbrauch stehe die Streichung von § 1025 Abs. 2 ZPO aF, der eine Unwirksamkeit des [X.] vorsah, wenn eine [X.] ihre wirtschaftliche oder [X.] Überlegenheit dazu ausnutzte, den anderen Teil zu seinem Abschluss zu nötigen, nicht entgegen. Die Aufhebung dieser Vorschrift sei vom Gesetzgeber damit begründet worden, dass die Nichtigkeit des [X.] angesichts der Tatsache, dass die Schiedsgerichtsbarkeit einen der staatlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gleichwertigen Rechtsschutz biete, als zu weitgehende Rechtsfolge erscheine und die Regelung in § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sicherstelle. Diesen gesetzgeberischen Erwägungen komme jedoch für die kartellrechtliche Würdigung keine Bedeutung zu, da es für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle typisch sei, dass einem marktbeherrschenden Unternehmen Verhaltensweisen untersagt würden, die anderen Marktteilnehmern ohne weiteres gestattet wären.

Der Klägerin sei die Anrufung der staatlichen Gerichte nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Sie habe sich zwar vor dem [X.] gegen die [X.] zur Wehr gesetzt. Selbst wenn damit aber eine Anerkennung von dessen Zuständigkeit verbunden gewesen sein sollte, könne diese nicht auf andere Streitigkeiten, insbesondere auf den Streit über die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, übertragen werden. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu 2 darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch für andere Streitigkeiten als diejenige über den Bestand der [X.] den [X.] anrufen werde. Schließlich habe die Unterzeichnung der Verfahrensordnung des [X.] lediglich dessen Zuständigkeit für die anhängige Streitigkeit über die [X.], nicht aber für weitere Verfahren begründen können.

Der Klagantrag zu 1 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre) sei unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Die weiteren Klaganträge (materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld) seien dagegen zulässig. Soweit sie zulässig sei, sei die Klage nicht zur Entscheidung reif, insbesondere nicht wegen einer Rechtskraftwirkung der Entscheidung des [X.] unbegründet. Die Anerkennung des Schiedsspruchs des [X.] stelle wegen der Kartellrechtswidrigkeit der Schiedsvereinbarung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dar.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] zu 2 ist erfolgreich und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des [X.]. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unzulässig.

I. Allerdings sind die [X.] Gerichte zur Entscheidung über die Klage nach Art. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 60 [X.] international zuständig.

Nach Art. 6 Nr. 1 [X.] sind die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates auch für Klagen gegen einen [X.] zuständig, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, wenn er zusammen mit einem im Gerichtsstaat ansässigen [X.] verklagt wird und zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gemeinsame Inanspruchnahme der [X.] zu 1 und zu 2 erfüllt.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der Auslegung von Art. 6 Nr. 1 [X.] die [X.] des Art. 8 Nr. 1 [X.] sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu berücksichtigen (Beschluss vom 30. November 2009 - [X.], [X.], 378). Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht ([X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.]/11, [X.], 1661, Rn. 43 - [X.]; Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.], Rn. 40 - [X.]; [X.], Beschluss vom 30. November 2009 - [X.], [X.], 378; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 4). Hinsichtlich der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Schadensersatzansprüche beruht die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf dem Vorwurf der Klägerin, die gegen sie verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig gewesen. Der Vorwurf gegen die Beklagte zu 1 bestand darin, dass sie die von der [X.] zu 2 verhängte Dopingsperre mit Schreiben vom 19. Juli 2009 konkretisiert und in der Folgezeit umgesetzt habe. Damit haben auch die gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre. Beide Klagen beruhen damit auf derselben Sach- und Rechtslage, zumal die Klägerin auch beide [X.] als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat (vgl. [X.], Doping und Zivilrecht, 2002, [X.]; [X.] in Festschrift für [X.], 2011, [X.], 614 f.; Classen, Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1253 sowie zum Vorliegen der Konnexität bei Gesamtschuldnerschaft [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 3).

2. Eine [X.] dadurch, dass die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt worden ist, um die Beklagte zu 2 den für sie zuständigen [X.] Gerichten zu entziehen, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere kann ein Missbrauch von Art. 6 [X.] nicht aus einer vermeintlichen Unschlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1 hergeleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann die Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 [X.] nicht so ausgelegt werden, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzes zu entziehen ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.], Rn. 32 - [X.]; Urteil vom 27. September 1988 - 189/87, [X.]. 1988, 5579, Rn. 9 - [X.]). Das Fehlen einer [X.] stellt jedoch keine selbständig zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar, sondern ist im Rahmen der Abwägung, ob eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erforderlich erscheint, zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.], Rn. 54 - [X.]; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 23; [X.], 4. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 14; für die Berücksichtigung als eigenständiger Prüfungspunkt [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 3).

Eine solche zu berücksichtigende [X.] liegt nicht allein deshalb vor, weil die Klage gegen den Erstbeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht bereits unzulässig war oder sich als unbegründet erwiesen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.], Rn. 31, 33 - [X.]; für eine Begründung der Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 [X.] unabhängig von der Zulässigkeit oder Begründetheit der "[X.]" auch Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 8, 16; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 25; [X.], 4. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 5; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 44 f.; differenzierend [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 5). Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Nr. 1 [X.] nicht mehr gewährleistet wäre, wenn bereits im Rahmen der Prüfung des zuständigen Gerichts unter Umständen schwierige Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit der "[X.]" geklärt werden müssten (vgl. Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 16). Damit wäre auch die mit dieser Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.], Rn. 25 - [X.]). Etwas anderes mag gelten, wenn die Unschlüssigkeit der "[X.]" auf der Hand liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Beklagte zu 1 an der Verhängung der Dopingsperre, auf der sämtliche Schadenspositionen der Klägerin aufbauten, nicht beteiligt gewesen sei und sie damit keine haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe. Die Klägerin hat die haftungsbegründende Handlung der [X.] zu 1 indessen darin gesehen, dass diese die von der [X.] zu 2 verhängte Dopingsperre umgesetzt habe, obwohl ihr ein Ignorieren der Sperre möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies ist kein offensichtlich untauglicher Anknüpfungspunkt für eine Mitinanspruchnahme der [X.] zu 1.

3. Die einmal begründete internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 entfällt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 ([X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 36 f. - [X.]; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1254; Schlosser in Schlosser/[X.], EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 3).

II. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil ihr die von der [X.] zu 2 erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht (§ 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1025 Abs. 2 ZPO).

1. Mit der Unterzeichnung der Wettkampfmeldung durch die Klägerin auf Verlangen der [X.] zu 2 haben die [X.]en eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO getroffen. Der [X.] ist ein "echtes" Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung und nicht lediglich ein Verbandsgericht (vgl. zu dieser Unterscheidung [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 108 f.; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11) oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle.

a) Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im Staatsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen tragende Prinzipien der [X.] Rechtsordnung (vgl. [X.] 2, 307, 320). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität ([X.] 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78); es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von [X.] ausgeübt wird (st. Rspr., siehe etwa [X.] 3, 377, 381). Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist, besteht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme. Dementsprechend liegt ein "echtes" Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt ([X.], Urteil vom 15. Mai 1986 - [X.], [X.]Z 98, 70, 72; Beschluss vom 27. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 207, 211 f.; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11).

b) Der [X.] stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Er ist, anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 207, 210 f.), nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. Er ist von den ihn tragenden Sportverbänden und [X.] als Institution unabhängig (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 27. Mai 2003 - 4P.267-270/2002, [X.] 2004, 208, 209 ff. - [X.] und [X.]) und soll eine verbandsübergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen.

c) Aus dem Verfahren der Erstellung der [X.] des [X.] kann kein strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden, das die Unabhängigkeit und Neutralität des [X.] in einem Maße beeinträchtigt, dass seine Stellung als "echtes" Schiedsgericht in Frage stünde (im Ergebnis ebenso [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, [X.]; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 13; [X.], Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.] ff.; [X.], [X.] 2015, 230, 232; zweifelnd [X.], [X.] 2015, 78, 79; [X.], [X.] im organisierten Sport, 2006, S. 204).

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können gemäß den im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln von 2004 ([X.], im Folgenden: Statuten, sowie den [X.], im Folgenden: Verfahrensordnung) die den [X.] anrufenden [X.]en die Schiedsrichter nur aus einer vom [X.] (im Folgenden: I[X.]) aufgestellten geschlossenen [X.] auswählen. Der I[X.] setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen. Jeweils vier dieser Mitglieder werden von den [X.], zu denen die Beklagte zu 2 zählt, von den [X.] und dem [X.] ernannt. Diese zwölf Mitglieder ernennen vier Mitglieder "with a view to safeguarding the interests of the athletes" (mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten). Diese 16 Mitglieder ernennen schließlich vier weitere Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Mitglieder des I[X.] treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl der Schiedsrichter für den [X.] hat der I[X.] eine Verteilung zu berücksichtigen, die der eigenen Besetzung entspricht: jeweils ein Fünftel der Schiedsrichter soll aus den von den [X.], dem [X.] und den [X.] vorgeschlagenen Personen gewählt werden, ein weiteres Fünftel soll mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten gewählt werden und ein Fünftel aus Personen, die unabhängig von den für die Vorschläge der anderen Schiedsrichter verantwortlichen Personen sind. Bei Berufungsverfahren vor dem [X.] kann der Präsident der Berufungsabteilung, der durch einfache Mehrheit im I[X.] gewählt wird, den Vorsitzenden des für die konkrete Streitigkeit zuständigen [X.] bestimmen, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen.

Das Berufungsgericht zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass den Verbänden wegen des beim I[X.] geltenden Mehrheitsprinzips aufgrund der zwölf verbandsgebundenen Mitglieder ein Übergewicht zukomme, das es ihnen ermögliche, auf die Zusammensetzung der [X.] Einfluss zu nehmen, zumal die Verbandsunabhängigkeit der weiteren acht Mitglieder im Hinblick auf ihre Wahl durch die zwölf verbandsgebundenen Mitglieder nicht gesichert sei. Dieses Einflussübergewicht begründe die Gefahr, dass die in die [X.] aufgenommenen Personen mehrheitlich oder sogar vollständig den Verbänden näher stünden als den Athleten. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. In Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten bestehe kein Gleichlauf der Interessen, diese stünden sich vielmehr konträr gegenüber.

[X.]) Dem ist nicht zu folgen.

An der für die Einordnung als "echtes" Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es, wenn die Mitglieder des [X.] allein oder überwiegend von einer [X.] bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des [X.] haben ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 207, 213 f.; [X.], [X.] 2015, 516, 517 f.; Classen, Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.] f.). Der Einfluss der [X.]en auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden [X.] des [X.] ist jedoch paritätisch. Denn beide [X.]en können aus der (geschlossenen) [X.] einen Schiedsrichter auswählen. Eine [X.] an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer [X.] institutionalisiert wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1034, Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der [X.] hat, einer der [X.]en näher steht als der anderen, also gleichsam einem bestimmten "Lager" zuzurechnen ist (vgl. Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 10). Ein derartiges Übergewicht besteht hier nicht.

Die [X.] manifestiert keine Institutionalisierung eines Übergewichts eines bestimmten, an einem konkreten Verfahren beteiligten Sportverbandes (hier der [X.] zu 2) in dem Sinne, dass dieser direkten Einfluss auf die Liste hätte nehmen können. Die Beklagte zu 2 hat lediglich insofern einen mittelbaren Einfluss auf die Zusammensetzung der [X.], als sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den internationalen Sportverbänden zählt, die vier Mitglieder in den I[X.] entsenden können. Zudem soll ein Fünftel der Schiedsrichter aus den von den internationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen ernannt werden. Damit kommt einem internationalen Sportverband wie der [X.] zu 2 ein gewisser Einfluss auf die Zusammensetzung der [X.] zu. Dieser Einfluss besteht jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Verband hierdurch einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der [X.] hätte. Es ist nichts dafür festgestellt oder vorgetragen, dass die mindestens 150 Personen umfassende [X.] - tatsächlich sind es weit über 200 (vgl. [X.], [X.] 2015, 516, 528) - nicht eine ausreichende Zahl neutraler, von der [X.] zu 2 unabhängiger Personen enthält (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 162, 175 f.; [X.], [X.] 2014, 161, 164; [X.], Anmerkung zur Entscheidung des [X.] [X.]s im Fall [X.] und [X.], [X.] 2004, 211, 212).

Ein bestimmender Einfluss des konkret verfahrensbeteiligten Verbandes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass den Sportverbänden und den [X.] in ihrer Gesamtheit der maßgebliche Einfluss auf die Zusammensetzung der [X.] zukommt. Ein Übergewicht des am konkreten Verfahren beteiligten Verbandes gegenüber dem Athleten bei der Schiedsrichterbestimmung ergäbe sich hieraus nur dann, wenn sich "Verbände" und "Athleten" grundsätzlich als von gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden, wie dies in anderen Bereichen, z.B. bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Fall sein mag. "Verbände" und "Athleten" bilden jedoch keine derartig gegensätzlichen Lager. Im vorliegenden Fall standen sich zwar vor dem [X.] ein Verband, die Beklagte zu 2, und eine Athletin, die Klägerin, in konträren [X.]rollen gegenüber. Die übrigen Sportverbände können jedoch nicht ohne weiteres der Seite der [X.] zu 2 zugerechnet werden. Die Sportverbände und die [X.] sind vom Grunde her im Wettbewerb stehende Einheiten mit höchst unterschiedlichen Einzelinteressen (vgl. [X.], [X.] 2015, 516, 528 ff.). Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Umsetzung des [X.] mögen sie zwar in [X.] durchaus gleichgerichtete Interessen vertreten. Diese Interessen decken sich jedoch grundsätzlich mit den Interessen der Athleten an einem dopingfreien Sport. Zudem bestehen über das gemeinsame Ziel eines dopingfreien Sports hinaus in konkreten Verfahren durchaus unterschiedliche Einzelinteressen der verschiedenen Verbände und der Athleten. Ein Verband mag - wie die Beklagte zu 1 - in einem Dopingverfahren seinen Athleten unterstützen, weil er von dessen Unschuld überzeugt ist. Ein anderer Verband mag - wie im Fall der [X.] zu 2 - die von seiner Disziplinarkommission verhängte Dopingsperre verteidigen. Auf Seiten der Athleten wird ein des Dopings überführter Athlet für eine möglichst milde Sanktionierung kämpfen, während andere, durch das Doping benachteiligte Athleten möglicherweise dessen strenge Verurteilung befürworten werden.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass gegebenenfalls gleichwohl das Interesse der "Verbandsseite" an einer effektiven Regeldurchsetzung und deren öffentlicher Erkennbarkeit in Konflikt mit dem Interesse des betroffenen Athleten an hohen [X.] treten kann. Im Hinblick auf das von allen Verbänden und Athleten - bei im Einzelfall jedoch höchst unterschiedlichen Einzelinteressen - verfolgte Hauptziel eines dopingfreien Sports rechtfertigt auch dies jedoch nicht die Annahme homogener "Lager", bestehend aus "den Verbänden" und "den Athleten", die es zuließe, einem einzelnen Sportverband wie der [X.] zu 2 die übrigen Verbände zuzurechnen und hieraus ein Übergewicht eines einzelnen Verfahrensbeteiligten bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts herzuleiten.

d) Im Übrigen gewährleisten die Statuten und die Verfahrensordnung des [X.] eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter. Die Schiedsrichter müssen nach ihrer Ernennung eine Erklärung unterzeichnen, dass sie ihre Funktion objektiv und unabhängig ausüben werden. Sie müssen von den Mitgliedern des I[X.] personell verschieden sein und eventuelle Umstände, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, gegenüber den [X.]en offenlegen. Außerdem haben die [X.]en die Möglichkeit, einen ihnen nicht unabhängig erscheinenden Schiedsrichter als befangen abzulehnen. Der Einwand der Klägerin, das Ablehnungsrecht sei von begrenztem Wert, weil die Schiedsrichter nicht offenlegen müssten, ob und wie häufig sie in der Vergangenheit bereits von einer [X.] benannt worden seien, steht einer Einordnung des [X.] als "echtem" Schiedsgericht ebenso wenig entgegen wie das Hinweisrecht des Generalsekretärs des [X.] - der Schiedsspruch muss vor Unterzeichnung dem Generalsekretär vorgelegt werden, der Berichtigungen der Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf Grundsatzfragen ("fundamental issues of principle") lenken kann (vgl. zu hieraus resultierenden Bedenken an der sachlichen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der ähnlichen Vorschrift des Art. 33 [entspricht Art. 27 aF] der ICC-Schiedsordnung: [X.]/[X.] in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Art. 27 ICC, Rn. 8 ff.; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1036, Rn. 60 f.).

aa) Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer [X.] bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das "Schiedsverfahren" auf ein Richten des [X.] in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 207, 212 f.).

Damit korrespondiert die Rechtsprechung des [X.] zu ausländischen [X.], denen die Anerkennung nur dann versagt wird, wenn die Verletzungen des Neutralitätsgebots mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass die Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer [X.] sind, oder weil die Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer [X.] einseitig fördern. Daraus folgt, dass sich der Verstoß gegen das Gebot überparteiischer Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben muss, um einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ([X.], Urteil vom 15. Mai 1986 - [X.], [X.]Z 98, 70, 74 f.).

[X.]) Ein solcher Fall liegt jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.

Dass ein Verband in der Regel öfter Gelegenheit hat, einen Schiedsrichter zu benennen, als der einzelne Athlet, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt es nicht, den von dem Verband benannten Schiedsrichter deshalb als dessen Sachwalter anzusehen.

Auch aus dem Recht des Generalsekretärs des [X.], auf Grundsatzfragen hinzuweisen, ergibt sich jedenfalls grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts. Das Hinweisrecht dient vielmehr der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2. Die Schiedsvereinbarung der [X.]en vom 2. Januar 2009 erfasst die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin hat mit der Wettkampfmeldung vom 2. Januar 2009 die Satzung der [X.] zu 2 anerkannt. Ausdrücklich Bezug genommen wird in der Meldung auf Art. 26 der Satzung sowie auf die Entscheidungsbefugnis des [X.] für den Erlass von endgültigen und bindenden [X.] betreffend die Beklagte zu 2, ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen der [X.] zu 2 unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Art. 26 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung der [X.] zu 2 war die Zuständigkeit des [X.] geregelt. Danach sollten unter anderem auch Schadensersatzansprüche sowie andere Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, die anderenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht sein könnten, der ausschließlichen Entscheidung durch den [X.] unterfallen.

3. Die Schiedsvereinbarung der [X.]en ist wirksam.

a) Die Vereinbarung ist am Maßstab des § 19 GWB aF zu messen.

Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des [X.] Internationalen Privatrechts ([X.], Urteil vom 3. Mai 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1350, Rn. 38). Nach den bis zum 17. Dezember 2009 geltenden und damit auf die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 anwendbaren Art. 27 ff. EG[X.] (vgl. [X.] aaO) beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, unabhängig von dem auf die Vereinbarung anwendbaren [X.], nach [X.] Kartellrecht. Nach Art. 34 EG[X.] aF sind die vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften des [X.] Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln. Zu diesen Vorschriften gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen ([X.], 4. Aufl., Art. 34 EG[X.], Rn. 94; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., Art. 34 EG[X.], Rn. 3). Insoweit regelt die kartellprivatrechtliche Kollisionsnorm des § 130 Abs. 2 GWB (vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 130 GWB, Rn. 291), dass die Vorschriften des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen auf alle [X.]beschränkungen Anwendung finden, die sich, wie im Fall des vorliegend in Rede stehenden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber einer in [X.] ansässigen Person, im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst worden sind (vgl. [X.], Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, S. 44; [X.]/[X.], [X.] 2015, 69, 74).

b) Die Beklagte zu 2 ist [X.] des § 19 GWB aF. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich beim Angebot von Sportveranstaltungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt und dass die Beklagte zu 2 auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung von [X.] im Eisschnelllauf im Hinblick auf das [X.] ist.

c) Die Schiedsvereinbarung der [X.]en ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB in der auf den Streitfall anzuwendenden bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), was nach § 134 [X.] zur Nichtigkeit führen würde.

Ob die Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ausgeschlossen ist, weil die Beklagte zu 2 bei der Schiedsvereinbarung nicht unternehmerisch gehandelt hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen, die internationale Spitzenathleten betreffen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in [X.] ausschließlich zum [X.] vorzusehen (Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 [X.]), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt das Verhalten der [X.] zu 2 bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen keinen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung dar.

Dabei kann offen bleiben, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte zu 2 an § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF (Konditionenmissbrauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB aF zu messen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1, Rn. 65 - [X.]; [X.]/Möschel in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 19 GWB, Rn. 254, 256; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 6. November 1984 - [X.] 13/83, [X.]/E [X.] 2103, 2107 - Favorit; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 19 GWB, Rn. 144). Die sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF wie auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GWB aF erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass ein missbräuchliches Verhalten der [X.] zu 2 nicht vorliegt. Das Verlangen nach einer Schiedsvereinbarung, die den [X.] als Schiedsgericht vorsieht, ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspricht nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere steht dieses Verlangen nicht im Widerspruch zu dem Anspruch der Klägerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 [X.]. Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 [X.] aus.

aa) Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin vornehmlich deren Interesse an einer Entscheidung durch ein unabhängiges ([X.] in einem fairen Verfahren zu berücksichtigen, auf Seiten der [X.] zu 2 vornehmlich das Interesse der Sportverbände an einer funktionierenden weltweiten Sportschiedsgerichtsbarkeit. Beide Gesichtspunkte betreffen jedoch nicht nur das Interesse einer Seite. Nur eine unabhängige und faire Sportschiedsgerichtsbarkeit kann weltweite Anerkennung erwarten, und jedem den fairen Wettkampf suchenden Sportler muss daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die [X.] auf [X.] nach einheitlichen Maßstäben und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aus unterschiedlichen Ländern aufgeklärt und sanktioniert werden.

Dass dem Kampf gegen Doping weltweit eine überragende Bedeutung zukommt, ist zwischen den [X.]en nicht streitig und steht außer Frage. In diesem Rahmen kommt einer einheitlichen Schiedsgerichtsbarkeit die Funktion zu, die [X.] des [X.] wirksam und nach einheitlicher Spruchpraxis durchzusetzen. Diese Aufgabe den einzelstaatlichen Gerichten zu überlassen, würde die Erreichung des mit der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit angestrebten Ziels ernsthaft gefährden. Eine Regelung, die bei Aufrechterhaltung der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit die Schwächen bei der Bestellung unabhängiger Schiedsrichter und dem sonstigen Verfahren, die sich aus dem maßgeblichen Einfluss der internationalen Sportverbände und der [X.] ergeben, völlig vermeiden könnte, ist nicht ersichtlich. Weitergehende Bedenken gegen das Verfahren des [X.] haben in der Vergangenheit - unter anderem aufgrund der Rechtsprechung des [X.] [X.]s - bereits zu Änderungen dieses Verfahrens geführt ([X.], [X.] 2004, 211 f.). In der gegenwärtigen Form stellen die Statuten des [X.] eine noch hinnehmbare Ausgestaltung des Verfahrens bei der Bestellung der Schiedsrichter dar.

[X.]) Das Verlangen der [X.] zu 2 nach Abschluss der Schiedsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Grundrechten der Klägerin. Es berührt zwar diese Grundrechte. Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 19 GWB aF stets vorrangig zu behandeln wären (vgl. für das Grundrecht auf Eigentum [X.], Beschluss vom 4. März 2008 - [X.] 21/07, [X.]Z 176, 1, Rn. 38 f. - [X.]), zumal auch auf Seiten der [X.] zu 2 Grundrechte betroffen sind.

Der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, garantiert den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. [X.] 107, 395, 406 f.; 117, 71, 121 f.; 122, 248, 270 f.; [X.] in [X.]/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 129, Rn. 29; Papier in [X.]/[X.], Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., [X.], § 176, Rn. 12). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der [X.]en unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist ([X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 146, 148 f. - Körbuch; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., vor § 1025, Rn. 4; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., Einleitung, Rn. 10; [X.] in [X.]/Papier aaO, § 129, Rn. 29; Papier in [X.]/[X.] aaO, § 176, Rn. 13; [X.], Handbuch für die [X.], 3. Aufl., Rn. 240).

(1) Die Klägerin hat sich der Schiedsvereinbarung freiwillig und damit wirksam unterworfen (im Ergebnis ebenso [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1151 f.; [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S. 241 f.; [X.]/[X.], [X.] 2014, 216, 222 ff.; aA [X.], [X.] 2015, 230, 231; [X.] [X.] 2014, 90, 91; Classen, Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.] ff.; [X.], [X.] 2015, 78, 80; [X.], NJW 2015, 1353, 1355; [X.], Doping und Zivilrecht, 2002, [X.] f., 281; zweifelnd [X.], [X.] 2013, 95, 96).

Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, z.B. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. [X.] NJW 1982, 375 zum Lügendetektor), ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist ([X.] in [X.]/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009, § 73, Rn. 38, 21; [X.], Das Staatsrecht der Bundesrepublik [X.], Band III/2, 1994, [X.]; [X.], Handbuch für die [X.] aaO, Rn. 241) oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 146 - Körbuch). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Die Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. [X.] 103, 89, 100; [X.], NJW 2011, 1339, Rn. 34). Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor.

So verhält es sich auch hier. Um in Ausübung ihres Berufes an den Eisschnelllauf-[X.] in [X.] ([X.]) teilnehmen zu können, unterzeichnete die Klägerin am 2. Januar 2009 die Wettkampfmeldung der [X.] zu 2. Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen, dass sie hierzu durch eine widerrechtliche Drohung oder Täuschung oder gar durch physischen Zwang veranlasst worden wäre. Dass sie nach ihrem Vortrag die in der Wettkampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung, also eine der Vertragsbedingungen, nicht gewollt hat, steht einer freiwilligen Vertragsunterzeichnung nicht entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt gerade voraus, dass die Vertragspartner, jedenfalls wenn sie gegensätzliche Interessen vertreten, eigene Positionen aufgeben und Vertragsbedingungen akzeptieren, die nicht dem eigenen Willen, sondern dem des Vertragspartners entspringen. Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie die vertragliche Vereinbarung einen sachgerechten Interessenausgleich herstellt. Hat jedoch einer der Vertragspartner ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern ([X.] 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.).

Im Streitfall war die Entscheidung der Klägerin allerdings fremdbestimmt. Die Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Eisschnelllauf-[X.] ein Monopol. Die Klägerin war zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen, an solchen [X.] teilzunehmen. Die Beklagte zu 2 war daher faktisch in der Lage, der Klägerin die Bedingungen der Wettkampfteilnahme vorzugeben. Dabei ist im Hinblick auf die in Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 [X.] enthaltene Verpflichtung der [X.] zu 2, den [X.] als Schiedsgericht vorzusehen, davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Unterzeichnung auch der Schiedsvereinbarung nicht zum Wettkampf zugelassen worden wäre.

Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes sind in Fällen einer derartigen Fremdbestimmung insbesondere die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242, 307, 315 [X.]), zu denen auch § 19 GWB aF gerechnet werden kann (vgl. [X.] in [X.]/Bunte aaO, § 19 GWB, Rn. 2), heranzuziehen. Bei deren Konkretisierung und Anwendung sind die Grundrechte zu beachten ([X.] 81, 242, 255 f.; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66 ff.), und die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.] 89, 214, 232).

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 GWB aF, insbesondere der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen, ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass neben ihrem Anspruch auf Justizgewährung auch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt neben der Berufswahl und -aufnahme auch die Berufsausübung (vgl. grundlegend [X.] 7, 377 ff.). Mit der Vorgabe der [X.] zu 2, dass die zur Berufsausübung als Berufssportler erforderliche Teilnahme an Wettkämpfen nur nach Unterzeichnung einer Wettkampfmeldung möglich ist, in der unter anderem eine Schiedsvereinbarung zugunsten des [X.] enthalten ist, wird die freie Berufsausübung eingeschränkt. Kommt die Klägerin dieser Vorgabe nicht nach, weil sie z.B. die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung vermeiden will, wird ihr die Berufsausübung faktisch unmöglich gemacht.

(2) Andererseits erfolgt durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Verbandsautonomie der [X.] zu 2 (Art. 9 Abs. 1 GG). Sportfachverbände wie die Beklagte zu 2 fördern den Sport allgemein und insbesondere ihre Sportart, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen. Hierfür ist es elementar, dass die Regelwerke gegenüber den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden (vgl. [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, [X.]). Es ist daher allgemein anerkannt, dass insbesondere im Bereich des internationalen Sports [X.] zugunsten eines bestimmten Schiedsgerichts erforderlich sind, um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der sportrechtlichen Regeln zu gewährleisten. Gerade im Bereich des Dopings ist die einheitliche Anwendung der [X.] der Verbände und des [X.] zwingend erforderlich, um einen fairen internationalen sportlichen Wettbewerb der Athleten zu ermöglichen. Zudem vermag ein einheitliches Sportschiedsgericht zur Rechtsfortbildung im Rahmen des internationalen Sportrechts beizutragen. Zu den weiteren Vorteilen einer internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten zählen darüber hinaus die besondere Fachkunde der Schiedsrichter, die im Hinblick auf termingebundene Sportereignisse insbesondere auch für den von einem Verfahren betroffenen Sportler besonders bedeutsame Schnelligkeit der Entscheidungsfindung sowie die internationale Anerkennung und Vollstreckung von [X.] (vgl. BT-Drucks. 18/4898, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1030 ff.; [X.], [X.] im organisierten Sport, 2006, [X.] ff.; [X.], [X.] 2014, 66, 75; [X.]/[X.], [X.] 2014, 216, 223 f. sowie [X.] 2015, 69, 77; [X.], [X.] 2015, 230).

Auf Seiten der [X.] zu 2 ist weiter zu berücksichtigen, dass diese ihrerseits im Hinblick auf Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 [X.] faktisch gezwungen ist, [X.] zu treffen, die den [X.] als Schiedsgericht vorsehen. Die Grundsätze des [X.] sind infolge der Ratifizierung des [X.] vom 19. Oktober 2005 ([X.]l. II 2007, [X.]) durch die Bunderepublik [X.] völkerrechtlich verbindliches Vertragsrecht (vgl. [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, [X.]). Zudem macht das [X.], seiner Verpflichtung aus Art. 20.1.2 [X.] folgend, die Anerkennung der Internationalen Sportverbände von der Einhaltung der Regelungen des [X.] abhängig.

(3) Die Abwägung dieser Rechte und Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 2 mit ihrem Verlangen, die von ihr vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen, ihre Marktmacht nicht im Sinne des § 19 GWB aF missbraucht hat.

Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die bereits genannten Vorteile einer Sportschiedsgerichtsbarkeit nicht nur für die Verbände, sondern gerade auch für die Athleten gelten, da diese zur (gegebenenfalls beruflichen) Ausübung ihres Sports darauf angewiesen sind, dass faire Wettkampfbedingungen herrschen. Dazu gehört insbesondere eine einheitliche Anwendung der [X.], die derzeit nur durch den [X.] als weltweit anerkanntes Sportschiedsgericht gewährleistet werden kann. Um auf der anderen Seite die Grundrechte der Klägerin auf Justizgewährung und Berufsfreiheit möglichst weitgehend wirksam werden zu lassen, dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Neutralität des [X.] allerdings nicht zu gering angesetzt werden. Wie bereits ausgeführt, enthält im Falle des [X.] die [X.] grundsätzlich eine ausreichende Anzahl unabhängiger und neutraler Personen und kommt insbesondere der [X.] zu 2 als Verfahrensgegnerin kein institutionalisiertes Übergewicht bei der Zusammenstellung der [X.] und Besetzung des Schiedsgerichts zu. Bei konkreten Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts war die Klägerin zudem nicht rechtlos gestellt. Vielmehr sehen die Statuten und die Verfahrensordnung des [X.] entsprechende Befangenheitsregelungen vor. Weiterhin besteht die von der Klägerin auch genutzte Möglichkeit, Schiedssprüche des [X.] in bestimmtem Umfang von den staatlichen Gerichten der [X.] überprüfen zu lassen. Diese dem [X.] Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ähnliche Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. [X.], Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, [X.]) darf nach der Rechtsprechung des [X.] [X.]s in der Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden ([X.] [X.], Urteil vom 22. März 2007 - 4P.172/2006, [X.] 2007, 330, 332 f. - Cañas). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entscheidung gerade durch ein [X.] staatliches Gericht besteht nicht. Vielmehr werden durch die [X.] Rechtsordnung sowohl ausländische Urteile als auch ausländische Schiedssprüche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§ 328 ZPO bzw. Art. V UNÜ) anerkannt.

Weiter zu berücksichtigen ist der gesetzgeberische Wille, in Fällen der vorliegenden Art den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu ermöglichen. § 1025 Abs. 2 ZPO sah in seiner bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung vor, dass ein Schiedsvertrag dann unwirksam ist, wenn eine [X.] ihre wirtschaftliche oder [X.] Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen, weil seiner Auffassung nach die Rechtsfolge der Nichtigkeit des [X.] im Fall der Ausnutzung der wirtschaftlichen oder [X.]n Überlegenheit einer [X.] angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit zu weitgehend war (BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Diese Einschätzung wird mit § 11 des am 10. Dezember 2015 verabschiedeten [X.] ([X.]l. I 2015, [X.]) bekräftigt, der auch für Fälle der vorliegenden Art die Möglichkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung vorsieht. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4898, [X.] f.) wird klargestellt, dass die von den Sportverbänden vorgegebenen [X.] nach Auffassung des Gesetzgebers nicht wegen unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind. Darüber hinaus hat der [X.] Gesetzgeber das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 ([X.]l. II 2007, [X.]) ratifiziert, das in seinem Art. 4 Abs. 1 auf die Regelungen des [X.] Bezug nimmt und die Signatarstaaten zu dessen Einhaltung verpflichtet. Dabei sehen, wie bereits dargelegt, Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 [X.] [X.] vor, die gerade den [X.] als Schiedsgericht bestimmen.

cc) Einer Schiedsvereinbarung, die den [X.] als Schiedsgericht vorsieht, stehen auch die Rechte der Klägerin aus Art. 6 [X.] nicht entgegen.

Art. 6 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in [X.] ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 [X.] ausgestaltet ist und die Aufhebung von [X.] bei [X.] durch staatliche Gerichte möglich ist (EGMR, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 1643/06, Rn. 48 - [X.] ./. République Tchèque; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6, Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu [X.]) erfüllt. Dabei führt auch nach der Rechtsprechung des [X.] die Tatsache, dass die Klägerin zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen war, die von der [X.] zu 2 vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, nicht zu einer unfreiwilligen und damit konventionswidrigen Schiedsvereinbarung (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1962 - 1197/61, X ./. Bundesrepublik [X.]; Matscher in Festschrift Nagel 1987, [X.], 238; im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 2014, 161, 165; aA [X.], [X.] 2015, 78, 80 f.; offen [X.], [X.] 2014, 280, 283).

[X.]) Aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung der [X.]en gleichfalls nicht hergeleitet werden. Die Interessenabwägung ergibt wie im Rahmen des § 19 GWB aF, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte zu 2 nicht vorliegt.

ee) Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch nicht aus [X.]m Recht.

(1) [X.] ist, abgesehen von vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften im Sinne von Art. 34 EG[X.] aF, wie etwa den kartellrechtlichen Vorschriften, nach [X.]m materiellem Recht zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht aus Art. 27 ff. EG[X.] aF. Da die [X.]en keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der [X.]. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] aF dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die [X.], die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Dabei wird bei [X.] der Schiedsort als maßgebliches Anknüpfungsmerkmal angesehen, um festzustellen, mit welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist ([X.], 4. Aufl., § 1029, Rn. 37; [X.], Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes staatliches Recht, 2007, [X.], [X.]. 90; im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 2015, 78, 83; [X.], [X.] 2014, 161, 163; aA hinsichtlich des Anknüpfungspunktes, im Ergebnis jedoch gleich [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1029, Rn. 15, 107 ff.; [X.] aaO, [X.]; [X.], Doping und Zivilrecht, 2002, [X.]; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 1029, Rn. 28; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1025, Rn. 9 und § 1029, Rn. 108).

(2) Anders als vom [X.] angenommen, ist die Schiedsvereinbarung nicht deshalb nach [X.]m Recht unwirksam, weil sie von der Klägerin unter dem faktischen Zwang, dass anderenfalls eine Berufsausübung nicht möglich wäre, unterzeichnet wurde.

Ausländisches Recht ist von [X.] Gerichten so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden ([X.], Urteil vom 14. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1244, Rn. 15). Aus der Rechtsprechung des [X.] [X.]s zur Frage der "Freiwilligkeit" von [X.] zugunsten des [X.], die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden, ergibt sich, dass ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufes unterschreiben wird, die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam ist ([X.] [X.], Urteil vom 22. März 2007 - 4P.172/2006, [X.] 2007, 330, 332 f. - Cañas). Das [X.] [X.] führt dazu aus, dass lediglich ein im Vorfeld erklärter Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche unwirksam sei, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe. Insoweit bestehe zumindest ein theoretischer Widerspruch in der Behandlung der Schiedsvereinbarung und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch spezialisierte Schiedsgerichte, die über genügende Garantien der Unabhängigkeit und Unparteiischkeit verfügen. Das "Wohlwollen", mit dem der freiwillige Charakter der Schiedsvereinbarung überprüft werde, finde seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel. Danach ist die vorliegende Schiedsvereinbarung der [X.]en, die Rechtsmittel zu den staatlichen [X.] Gerichten nicht ausschließt, auch nach [X.]m Recht wirksam.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Limperg                    Meier-Beck                       Raum

                Strohn                          Deichfuß

Meta

KZR 6/15

07.06.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 15. Januar 2015, Az: U 1110/14 Kart, Urteil

§ 1025 Abs 2 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 19 Abs 1 GWB, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15 (REWIS RS 2016, 10482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10482

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