Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 10473

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616UKZR6.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
KZR 6/15
Verkündet am:

7. Juni 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Pechstein/International Skating Union
ZPO § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1; [X.] § 19 Abs. 1; GG Art. 12; [X.] Art. 6 Abs. 1
a)
Der [X.] ([X.]) in [X.] ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs.
2, § 1032 Abs. 1 ZPO.
b)
Ein nach dem "[X.]" organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulas-sung der Athleten zu den von ihm organisierten [X.] marktbeherrschend.
c)
Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des [X.] dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den [X.] der [X.] als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfah-rensordnung des [X.] enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die
Schiedssprüche des [X.] unterliegen einer Kontrolle durch das [X.] [X.].
d)
Der Verfahrensordnung des [X.] mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer ge-schlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des [X.], der nationalen [X.]s und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämp-fung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete "Lager" gegenüber.
e)
Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewäh-rungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art.
12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der [X.] unwirksam.
[X.], Urteil vom 7. Juni 2016 -
KZR 6/15 -
OLG [X.]

LG [X.] I

[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616UKZR6.15.0
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
März 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter
Prof. Dr. Strohn
und Dr.
Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 2 wird
das Teil-End-
und Teil-Zwischenurteil des Kartellsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 aufgehoben, soweit das [X.] zum Nachteil
der [X.] zu 2 erkannt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin. Die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1
ist der [X.] mit Sitz in [X.]. Die Beklagte zu 2 ist der internationale Fachverband
International Skating Union (im Folgenden: [X.])
mit Sitz in der [X.]. Beide Verbände sind nach dem "[X.]"
organi-siert, d.h. es gibt nur einen [X.] und nur einen internationalen Verband, die Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf nationaler bzw. internationaler Ebene veranstalten.
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Im Vorfeld der [X.] in [X.]
([X.])
am 7. und 8. Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin am 2. Januar 2009 eine von der [X.] zu 2 vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeich-nung dieser Meldung wäre die Klägerin zum Wettkampf nicht zugelassen worden. Mit der Wettkampfmeldung verpflichtete sich die Klägerin unter anderem
zur Einhaltung der [X.] der [X.] zu 2. Außerdem unterzeichnete sie eine Schiedsvereinbarung,
die den
Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: [X.]) in [X.]
-
unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten -
als Schiedsgericht vorsah.
Bei den [X.] in [X.] wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte zu 2 sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission entschied am 1. Juli 2009, die Klägerin rückwirkend zum 7. Februar 2009 wegen unerlaubten [X.] für zwei Jahre zu sperren, die in den Wettkämpfen am 7. Februar 2009 erzielten Ergebnisse der Klägerin zu annullieren und die Punkte, Preise und Medaillen der Klägerin abzuerkennen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit, dass sie aufgrund dieser Sperre auch von Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen und ihr Status als Mitglied des Kaders für die [X.] ausgesetzt sei.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung zum [X.] ein. Dieser erließ am 29. September 2009 seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren, in denen insbeson-dere seine Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Verfahrensregeln wurden von den [X.]en unterzeichnet. Die Berufungen wies der [X.] mit Spruch vom 25. November 2009 weitgehend zurück, lediglich der Beginn der Sperre wurde abweichend auf den 8. Februar 2009 festgesetzt.

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-
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde beim [X.]n Bundes-gericht ein, die mit Urteil vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen wurde. Eine Revision der Klägerin beim [X.]n [X.] wurde mit Urteil vom 28. September 2010 zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und die Verurteilung der [X.] zum Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Schäden sowie zur Zahlung
eines
angemessenen Schmerzensgeldes. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (LG [X.] I, [X.] 2014, 100). Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin hin, hinsichtlich der Klagabweisung gegen die Beklagte zu 2 hat sie Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teil-End-
und Teil-Zwischenurteil (OLG [X.], [X.]/E [X.]-R 4543) die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klageantrag zu 1 -
Feststellung der Rechtswidrigkeit der verhängten Dopingsperre -
abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge
-
Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld -
hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zulässig ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die [X.] Gerichte seien für die Klage gegen die Beklagte zu 2 international zuständig. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30.
Okto-5
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ber 2007 ([X.] -
[X.]). Die für eine Inanspruch-nahme zusammen mit einer anderen juristischen Person vor den Gerichten des Ortes, an dem diese andere juristische Person
ihren Sitz habe, erforderliche
enge Beziehung liege
vor, da die Klagen gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 auf derselben Sach-
und Rechtslage beruhten. Ein [X.] Verhalten der Klägerin dergestalt, dass sie die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt habe, um eine Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Beklagte zu 2 zu begründen, sei nicht ersichtlich. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 bestehe auch nach Rechtskraft der Abweisung der
Klage gegen die Beklagte zu 1 fort.
Die zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 getroffene Schieds-vereinbarung stehe dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei nichtig, weil sie gegen zwingendes Recht verstoße. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteile sich gemäß
Art. 34 EG[X.] nach [X.] Kartellrecht. Danach sei die Schieds-vereinbarung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 [X.] aF nichtig. Die Beklagte zu 2 sei auf dem relevanten Markt der Zulassung
zu Eisschnelllauf-[X.] Monopolistin und damit [X.]. Die Durchführung von Sportveranstaltungen stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit der Wett-kampfmeldung, die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der st[X.]tlichen Gerichtsbarkeit vorsehe, habe sie Geschäftsbedingungen gestellt. Dieser Beurteilung stehe das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 nicht entgegen, das auf die Grundsätze des [X.] (im Folgenden: [X.]) Bezug nehme, der eine zwingende Zuständigkeit des [X.] vorsehe. Es sei weder ersichtlich, dass das Übereinkommen diese Detailregelung als Teil der Grundsätze ansehe, zu deren Einhaltung sich die Signatarst[X.]ten -
darunter die [X.] -
verpflichtet hätten, noch sei ersichtlich, dass die [X.] eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen habe, die die Beklagte zu 2 verpflichtet hätte, eine [X.]
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barung zugunsten des [X.] zu treffen. Ob sich die Beklagte zu 2 aus anderen als gesetzlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung ihrer Anerkennung durch das [X.], dazu veranlasst gesehen habe, eine Schiedsvereinbarung zugunsten des [X.] zu verlangen, sei für die kartellrecht-liche Beurteilung ohne Belang.
Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen stelle nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Insbesondere die Gewährleistung einheitlicher Zuständigkeiten und Verfahrensgestaltungen in gleichgelagerten Fällen verhindere divergieren-de Entscheidungen und stelle einen sachgerechten Grund dar, Streitigkeiten zwischen Athleten und Verbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen einem einheitlichen Sportschiedsgericht zuzuweisen. Im [X.] Fall begründe das Verlangen nach Zustimmung zu der Schieds-vereinbarung jedoch einen Missbrauch von Marktmacht, da die Verbände einen bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen hätten, die für ein Verfahren vor dem [X.] als Schiedsrichter in Betracht kämen. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. Der Grund dafür, dass sich ein Athlet trotz des Verbandsübergewichts der Schiedsverein-barung unterwerfe, liege allein in der Monopolstellung des Verbandes. Da der Klägerin mit der Schiedsvereinbarung der Zugang zu den st[X.]tlichen Gerichten und auf [X.] entzogen werde, sei die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle über-schritten.
Der Würdigung als kartellrechtlichem Missbrauch stehe die Streichung von § 1025 Abs. 2 ZPO aF, der eine Unwirksamkeit des [X.] vor-sah, wenn eine [X.] ihre wirtschaftliche oder [X.] Überlegenheit dazu ausnutzte, den anderen Teil zu seinem Abschluss zu nötigen, nicht entgegen. Die Aufhebung dieser Vorschrift sei vom Gesetzgeber
damit begründet worden, 10
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dass die
Nichtigkeit des [X.] angesichts der Tatsache, dass die Schiedsgerichtsbarkeit einen der st[X.]tlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gleichwertigen Rechtsschutz biete, als zu weitgehende Rechtsfolge
erscheine und die Regelung in § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sicherstelle. Diesen gesetzgeberischen Erwägungen [X.] jedoch für die kartellrechtliche Würdigung keine Bedeutung zu, da es für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle typisch sei, dass einem [X.] Unternehmen Verhaltensweisen untersagt würden, die anderen Marktteilnehmern ohne weiteres gestattet wären.
Der Klägerin sei die Anrufung der
st[X.]tlichen Gerichte nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Sie habe sich zwar vor dem [X.] gegen die [X.] zur Wehr gesetzt. Selbst wenn damit aber eine Anerkennung von dessen Zuständigkeit verbunden gewesen sein sollte, könne diese nicht auf andere Streitigkeiten, insbesondere auf den Streit über die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, übertragen werden. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu 2 darauf habe vertrauen dürfen,
dass die Klägerin auch für andere Streitigkeiten als diejenige über den Bestand der [X.]
den [X.] anrufen werde. Schließlich habe die Unterzeichnung der Verfahrensordnung des [X.] lediglich dessen Zuständigkeit für die anhängige Streitigkeit über die [X.], nicht aber für weitere Verfahren begründen können.
Der Klagantrag zu 1 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.]) sei unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhält-nisses gerichtet sei. Die weiteren Klaganträge (materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld) seien dagegen zulässig. Soweit sie zulässig sei, sei die Klage nicht zur Entscheidung reif, insbesondere nicht wegen einer Rechtskraftwirkung der Entscheidung des [X.] unbegründet. Die Anerkennung des Schiedsspruchs 12
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des [X.] stelle wegen der Kartellrechtswidrigkeit der Schiedsvereinbarung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dar.
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] zu
2 ist erfolgreich
und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Ur-teils des [X.]s. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unzulässig.
I.
Allerdings sind die [X.] Gerichte zur Entscheidung über
die Klage nach Art. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 60 LugÜ
2007 international zu-ständig.
Nach Art. 6 Nr. 1 [X.] sind die Gerichte eines durch dieses Über-einkommen gebundenen St[X.]tes auch für Klagen gegen einen [X.] zu-ständig, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsst[X.]t hat, wenn er zusam-men mit einem im Gerichtsst[X.]t ansässigen [X.] verklagt wird und zwi-schen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. [X.] Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gemeinsame Inanspruchnahme der [X.] zu 1 und zu 2 erfüllt.
1.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der [X.]. 6 Nr. 1 [X.] die [X.] des Art. 8
Nr. 1 [X.]
sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu berücksichtigen (Beschluss vom 30. November 2009
-
[X.] ZR 55/09, [X.], 378). Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach-
und Rechtslage die Gefahr einander wi-dersprechender Entscheidungen besteht ([X.], Urteil vom 11. April 2013
-
C-645/11, [X.], 1661, Rn. 43 -
Sapir; Urteil vom 11. Oktober 2007
-
C-98/06, [X.]. 2007, [X.], Rn. 40 -
Freeport; [X.], Beschluss vom 30. No-14
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-
vember 2009 -
[X.] ZR 55/09, [X.], 378; [X.] in [X.]/Schütze, [X.] Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 19; [X.]/[X.]/
[X.], ZPO, 36.
Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 4). Hinsichtlich der in der [X.] noch anhängigen Schadensersatzansprüche beruht die Klage ge-gen die Beklagte zu 2 auf dem Vorwurf der Klägerin, die gegen sie verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig gewesen. Der Vorwurf gegen die Beklagte zu 1 bestand darin, dass sie die von der [X.] zu
2 verhängte Dopingsperre mit Schreiben vom 19. Juli 2009 konkretisiert und in der Folgezeit umgesetzt habe. Damit haben auch die gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der verhängten [X.]. Beide Klagen beruhen damit auf derselben Sach-
und Rechtslage, zu-mal die Klägerin auch beide [X.] als Gesamtschuldner in Anspruch ge-nommen hat (vgl. [X.], Doping und Zivilrecht, 2002, [X.]; [X.] in Festschrift für
Hoffmann, 2011, [X.], 614 f.; Classen, Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.]; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1253 sowie zum Vorliegen der Konnexität bei Gesamtschuldnerschaft [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 3).
2.
Eine [X.] dadurch, dass die Beklagte zu 1 nur deshalb verklagt worden ist, um die Beklagte zu 2 den für sie zuständigen [X.]n Gerichten zu entziehen, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere kann ein Missbrauch von Art. 6 [X.] nicht aus einer vermeintlichen Unschlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1 herge-leitet werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann die Zuständigkeitsregel des Art. 8
Nr. 1 [X.] nicht so ausgelegt wer-den, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Ge-18
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-
richte seines Wohnsitzes zu entziehen ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006
-
C-103/05, [X.]. 2006, [X.], Rn. 32 -
Reisch Montage; Urteil vom 27. Sep-tember 1988 -
189/87, [X.]. 1988, 5579, Rn. 9 -
Kalfelis). Das Fehlen einer [X.] stellt jedoch keine selbständig zu prüfende Zulässig-keitsvoraussetzung dar, sondern ist im Rahmen der Abwägung, ob eine ge-meinsame Verhandlung und Entscheidung erforderlich erscheint, zu [X.] ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 -
C-98/06, [X.]. 2007, [X.], Rn.
54 -
Freeport; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-recht, 3. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 23; [X.], 4. Aufl., Art.
6 [X.], Rn. 14; für die Berücksichtigung als eigenständiger Prüfungs-punkt [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 3).
Eine solche zu berücksichtigende [X.] liegt nicht allein deshalb vor, weil die Klage gegen den Erstbeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht bereits unzulässig war oder sich als unbe-gründet erwiesen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 -
C-103/05, [X.]. 2006, [X.], Rn. 31, 33 -
Reisch Montage; für eine Begründung der [X.] nach Art. 6 Nr. 1 [X.] unabhängig von der Zulässigkeit oder Begrün-detheit der "[X.]"
auch Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozess-recht, 9. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 8, 16; [X.] in [X.]/Schütze, Euro-päisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 25; [X.], 4. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.],
ZPO, 36.
Aufl.,
Art. 8 [X.], Rn. 5; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., Art.
6 [X.], Rn. 44 f.; differenzierend [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl.,
Art. 8 [X.], Rn. 5). Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsvorschrift
des
Art. 6 Nr. 1 [X.] nicht mehr gewährleistet wäre, wenn bereits im Rahmen der Prüfung des zuständigen Gerichts unter Umständen schwierige Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit der "[X.]"
geklärt werden müssten (vgl. Kropholler/von [X.],
Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl.,
Art. 6 [X.], Rn. 16). Damit 20
-
11
-
wäre
auch die mit dieser Vorschrift bezweckte Rechtssicherheit beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 -
C-103/05, [X.]. 2006, [X.], Rn. 25
-
Reisch Montage). Etwas anderes mag gelten, wenn die Unschlüssigkeit der "[X.]"
auf der Hand liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die Erwägung, dass die [X.] zu 1 an der Verhängung der Dopingsperre, auf der sämtliche Schadens-positionen der Klägerin aufbauten, nicht beteiligt gewesen sei und sie damit keine haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe. Die Klägerin hat die haftungsbegründende Handlung der [X.] zu 1 indessen darin gesehen, dass diese die von der [X.] zu 2 verhängte Dopingsperre umgesetzt ha-be, obwohl ihr ein Ignorieren der Sperre möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies ist kein offensichtlich
untauglicher Anknüpfungspunkt für eine [X.] der [X.] zu 1.
3.
Die einmal begründete internationale Zuständigkeit [X.] Ge-richte für die Klage gegen die Beklagte zu 2 entfällt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht durch die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 ([X.], Urteil
vom 5. Februar 2004 -
C-18/02, [X.]. 2004, [X.], Rn. 36 f. -
DFDS [X.]; Kropholler/von [X.],
Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 [X.], Rn. 14; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/Gerlinger,
Sportrecht in der Praxis, 2012,
Rn. 1254; Schlosser in Schlosser/[X.], EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 [X.], Rn. 3).
[X.].
Die Klage ist jedoch
unzulässig, weil ihr die von der [X.] zu 2 erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht (§ 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1025
Abs. 2 ZPO).

1.
Mit der Unterzeichnung der Wettkampfmeldung durch die Klägerin auf Verlangen der [X.] zu 2 haben die [X.]en eine
Schiedsvereinbarung nach
§§ 1025 ff.
ZPO getroffen. Der [X.] ist ein "echtes"
Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung und nicht lediglich ein Verbandsgericht (vgl. zu 21
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12
-
dieser Unterscheidung [X.], Urteil vom 28. November 1994 -
[X.] ZR 11/94, [X.]Z 128, 93, 108
f.; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn.
11)
oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle.
a)
Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im St[X.]tsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen tragende Prinzipien der [X.] Rechtsordnung (vgl. [X.] 2, 307, 320). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und
Neutralität ([X.] 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78); es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von [X.] ausge-übt wird (st. Rspr., siehe etwa [X.] 3, 377, 381). Für die Schiedsgerichts-barkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist, be-steht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme. Dementsprechend liegt ein "echtes"
Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, nur dann vor, wenn das zur Entschei-dung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt ([X.], Urteil vom 15. Mai 1986 -
[X.]I ZR 192/84, [X.]Z 98, 70, 72; Beschluss vom 27. Mai 2004 -
[X.]I ZB 53/03, [X.]Z 159, 207, 211
f.; Schlosser in [X.]/
[X.], ZPO, 22. Aufl.,
vor § 1025, Rn. 11).

b)
Der [X.] stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar.
Er ist, anders als ein Verbands-
oder Vereinsgericht (vgl.
dazu
[X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 -
[X.]I ZB 53/03, [X.]Z 159, 207, 210 f.),
nicht
in einen be-stimmten Verband
oder Verein
eingegliedert. Er
ist
von den ihn tragenden Sportverbänden und [X.]s als Institution unabhängig
(vgl. [X.]s
[X.], Urteil vom 27. Mai 2003 -
4P.267-270/2002, [X.] 2004, 208, 209 ff. -
[X.] und [X.])
und soll eine verbands-übergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen.
c)
Aus dem Verfahren der Erstellung der [X.]
des [X.] kann kein strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden, das die Unabhän-gigkeit und Neutralität des [X.] in einem Maße beeinträchtigt, dass
seine Stel-24
25
26
-
13
-
lung als "echtes"
Schiedsgericht in Frage stünde
(im Ergebnis ebenso [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, S.
219; Schlosser in [X.],
ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 13; [X.], Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.] ff.; [X.], [X.] 2015, 230, 232; zweifelnd
[X.], [X.] 2015, 78, 79; [X.], [X.] im organisierten Sport, 2006, [X.]).
[X.])
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können gemäß den im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Verfah-rensregeln von 2004 (Statutes of the Bodies Working for
the Settlement of Sports-related Disputes, im Folgenden: Statuten,
sowie den [X.], im Folgenden: Verfahrensordnung) die den [X.] anrufenden [X.]en die Schiedsrichter nur aus einer vom [X.] (im Folgenden: I[X.]) aufgestellten geschlossenen Schiedsrichter-liste auswählen. Der I[X.] setzt
sich aus 20 Mitgliedern zusammen. Jeweils vier dieser Mitglieder werden von den [X.], zu denen die Beklagte zu 2 zählt,
von den [X.] und dem
Inter-nationalen [X.] ernannt. Diese zwölf
Mitglieder ernennen vier Mitglieder "with a view to safeguarding the interests of the athletes"
(mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten). Diese 16 Mitglieder ernennen schließlich vier weitere Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen. Die Mitglieder des I[X.] treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl der Schiedsrichter für den [X.] hat der I[X.] eine Verteilung zu berücksichtigen, die der eigenen Beset-zung entspricht: jeweils ein Fünftel der Schiedsrichter soll aus den von den [X.], dem Internationalen [X.] und den [X.] vorgeschlagenen Personen gewählt werden, ein weiteres Fünftel soll mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten gewählt
werden und ein Fünftel aus Personen, die unabhängig von den für die Vorschläge der anderen Schiedsrichter verantwortlichen Personen 27
-
14
-
sind. Bei Berufungsverfahren vor dem [X.] kann der Präsident der Berufungs-abteilung, der durch einfache Mehrheit im I[X.] gewählt wird, den Vorsitzenden des für die konkrete Streitigkeit zuständigen [X.] bestimmen, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen.
Das Berufungsgericht zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass den [X.] wegen des beim I[X.] geltenden Mehrheitsprinzips aufgrund der zwölf
verbandsgebundenen Mitglieder ein Übergewicht zukomme, das es ihnen er-mögliche, auf die Zusammensetzung der [X.] Einfluss zu [X.], zumal die Verbandsunabhängigkeit der weiteren acht
Mitglieder im [X.] auf ihre Wahl durch die zwölf
verbandsgebundenen Mitglieder nicht [X.] sei. Dieses Einflussübergewicht begründe die Gefahr, dass
die in die [X.]
aufgenommenen Personen mehrheitlich oder sogar [X.] den Verbänden näher stünden als den Athleten. Eine sachliche Rechtferti-gung für dieses Verbandsübergewicht liege nicht vor. In Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten bestehe kein Gleichlauf der Interessen, diese stünden sich vielmehr
konträr gegenüber.
bb)
Dem ist nicht zu folgen.
An der für die Einordnung als "echtes"
Schiedsgericht erforderlichen hin-reichenden Unabhängigkeit fehlt es, wenn die Mitglieder des [X.] allein oder überwiegend von einer [X.] bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des [X.] haben ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 -
[X.]I ZB 53/03, [X.]Z 159, 207, 213 f.; [X.], [X.] 2015, 516, 517 f.; Classen, Rechtsschutz gegen [X.] im Profisport, 2014, [X.] f.). Der Einfluss der [X.]en auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden [X.] des [X.] ist jedoch paritätisch. Denn
beide [X.]en können aus der (geschlossenen)
[X.] einen Schiedsrichter auswählen. Eine [X.] an sich ist
solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer 28
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-
15
-
[X.] institutionalisiert wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1034, Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der [X.]
hat, einer der [X.]en näher steht als der anderen, also gleichsam einem bestimmten "Lager"
zuzurechnen ist (vgl. Schlosser in [X.]/
[X.], ZPO, 22. Aufl., § 1034, Rn. 10). Ein derartiges Übergewicht besteht hier nicht.
Die [X.] manifestiert keine Institutionalisierung eines Übergewichts eines bestimmten, an einem konkreten Verfahren beteiligten Sportverbandes (hier der [X.] zu 2)
in dem Sinne, dass dieser
direkten Einfluss auf die Liste hätte nehmen können. Die Beklagte zu 2 hat lediglich in-sofern einen mittelbaren Einfluss auf die
Zusammensetzung
der Schiedsrichter-liste, als sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den [X.] Sportverbänden zählt, die vier Mitglieder in den
I[X.] entsenden können. Zudem soll ein Fünftel der Schiedsrichter aus den von den internationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen ernannt werden. Damit kommt ei-nem internationalen Sportverband wie der [X.] zu 2 ein gewisser Einfluss auf die Zusammensetzung der [X.] zu. Dieser Einfluss besteht jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Verband
hierdurch einen be-stimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der [X.] hätte. Es ist nichts
dafür festgestellt oder vorgetragen, dass die mindestens 150 Per-sonen umfassende [X.] -
tatsächlich sind es weit über 200 (vgl. [X.], [X.] 2015, 516, 528) -
nicht eine ausreichende Zahl neutraler, von der [X.] zu 2 unabhängiger Personen enthält (vgl. [X.], Urteil vom 7. Ja-nuar 1971 -
V[X.] ZR 160/69, [X.]Z 55, 162, 175 f.; [X.], [X.] 2014, 161, 164; [X.], Anmerkung zur Entscheidung des [X.]n Bun-desgerichts im Fall [X.] und [X.], [X.] 2004, 211, 212).
31
-
16
-

Ein bestimmender Einfluss
des konkret verfahrensbeteiligten Verbandes
kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass den Sportverbänden
und den [X.]s
in ihrer Gesamtheit der maßgebliche Einfluss auf die
Zusammensetzung
der [X.] zukommt. Ein Übergewicht des am konkreten Verfahren beteiligten Verbandes gegenüber dem Athleten
bei der Schiedsrichterbestimmung ergäbe sich hieraus nur dann, wenn sich "Verbände"
und "Athleten"
grundsätzlich als von gegensätzlichen Interessen geleitete
Lager gegenüberstünden, wie dies in anderen Bereichen,
z.B. bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
der Fall sein mag. "Verbände"
und "Athleten"
bilden jedoch [X.] derartig
gegensätzlichen Lager. Im vorliegenden Fall
standen sich zwar vor dem [X.] ein Verband, die Beklagte zu 2, und eine Athletin, die Klägerin, in konträren
[X.]rollen gegenüber. Die
übrigen Sportverbände können jedoch nicht ohne weiteres der
Seite
der [X.] zu 2 zugerechnet werden. Die Sportverbände und die [X.]s sind vom Grunde her im Wett-bewerb stehende Einheiten
mit höchst unterschiedlichen Einzelinteressen (vgl. [X.], [X.] 2015, 516, 528 ff.). Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Um-setzung des [X.] mögen sie zwar in [X.] durchaus gleichgerichtete Interessen vertreten. Diese Interessen decken sich jedoch grundsätzlich mit den Interessen der Athleten an einem dopingfreien Sport. Zudem
bestehen
über das gemeinsame Ziel eines dopingfreien Sports hinaus in konkreten Ver-fahren durchaus unterschiedliche Einzelinteressen
der verschiedenen Verbän-de und der Athleten. Ein Verband mag
-
wie die Beklagte zu 1
-
in einem [X.] seinen Athleten unterstützen, weil er von dessen Unschuld über-zeugt ist. Ein anderer Verband mag -
wie im Fall der [X.] zu 2
-
die von seiner Disziplinarkommission verhängte Dopingsperre verteidigen. Auf Seiten der Athleten wird ein des Dopings überführter Athlet für eine möglichst milde Sanktionierung kämpfen, während
andere,
durch das Doping benachteiligte
Athleten möglicherweise
dessen strenge Verurteilung befürworten werden.

32
-
17
-
Der Senat verkennt dabei nicht, dass gegebenenfalls gleichwohl das [X.] der "Verbandsseite"
an einer effektiven Regeldurchsetzung und deren öffentlicher Erkennbarkeit in Konflikt mit dem Interesse des betroffenen Athleten an hohen Beweisanforderungen
treten kann. Im Hinblick auf das von allen [X.] und Athleten
-
bei
im Einzelfall jedoch höchst unterschiedlichen Ein-zelinteressen
-
verfolgte Hauptziel eines dopingfreien Sports rechtfertigt auch dies jedoch nicht die Annahme homogener
"Lager", bestehend aus "den [X.]"
und "den Athleten", die es zuließe,
einem einzelnen Sportverband wie der [X.] zu 2 die übrigen Verbände zuzurechnen und hieraus ein [X.] eines einzelnen Verfahrensbeteiligten bei der
Zusammensetzung
des
Schiedsgerichts
herzuleiten.
d)
Im Übrigen gewährleisten die Statuten und die Verfahrensordnung des [X.] eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter. Die Schiedsrichter müssen nach ihrer Ernennung eine Erklärung unterzeichnen, dass sie ihre Funktion objektiv und unabhängig ausüben wer-den. Sie müssen von den Mitgliedern des I[X.] personell verschieden sein und eventuelle Umstände, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, gegen-über den [X.]en offenlegen. Außerdem haben die
[X.]en die Möglichkeit, einen ihnen nicht unabhängig erscheinenden Schiedsrichter als befangen abzu-lehnen. Der Einwand der Klägerin, das Ablehnungsrecht sei von begrenztem Wert, weil die Schiedsrichter nicht offenlegen müssten, ob
und wie häufig sie in der Vergangenheit bereits von einer [X.] benannt worden seien, steht einer Einordnung des [X.] als "echtem"
Schiedsgericht ebenso wenig entgegen wie
das Hinweisrecht des Generalsekretärs
des [X.]
-
der Schiedsspruch muss vor Unterzeichnung dem Generalsekretär vorgelegt werden, der Berichtigungen der Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf [X.] ("fundamental issues of principle") lenken kann (vgl. zu hieraus resultie-renden Bedenken an
der sachlichen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit
der ähnlichen Vorschrift des Art. 33 [entspricht Art. 27 aF] 33
34
-
18
-
der ICC-Schiedsordnung: [X.]/[X.] in Schütze, Institutionelle Schiedsge-richtsbarkeit, 2. Aufl., Art. 27 ICC, Rn. 8 ff.; Schlosser in [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 1036, Rn. 60 f.).
[X.])
Der Regelung
des § 1034 Abs. 2 ZPO, die
bei inländischen Schiedsgerichten für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer [X.] bei der Zusammensetzung
des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes
Verfahren vorsieht, kann entnommen werden, dass nicht jedwede
Beeinträchti-gung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtan-wendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO
führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige
und unparteiische Stelle organisiert ist oder das "[X.]"
auf ein Richten des [X.] in eigener Sache [X.], mithin bloße Vereins-
bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2004 -
[X.]I ZB 53/03, [X.]Z 159, 207, 212 f.).
Damit korrespondiert die Rechtsprechung des [X.] zu ausländischen [X.], denen die Anerkennung nur dann versagt wird, wenn die Verletzungen des Neutralitätsgebots mit den Grundsätzen [X.] Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass die Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer [X.] sind, oder weil die Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer [X.] einseitig fördern. Daraus folgt, dass sich der Verstoß gegen das Gebot überparteiischer Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben
muss, um einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ([X.], Urteil vom 15. Mai 1986 -
[X.]I ZR 192/84, [X.]Z 98, 70, 74 f.).
bb)
Ein solcher Fall liegt
jedoch
entsprechend den vorstehenden Aus-führungen
gerade nicht vor.

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-
19
-
Dass ein Verband in der Regel öfter Gelegenheit hat, einen Schiedsrich-ter zu benennen,
als der einzelne Athlet, liegt in der Natur der Sache und recht-fertigt es nicht, den von dem Verband benannten Schiedsrichter deshalb als dessen Sachwalter anzusehen.
Auch aus dem
Recht des Generalsekretärs des [X.], auf Grundsatzfra-gen hinzuweisen, ergibt sich jedenfalls grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts. Das Hinweisrecht dient
vielmehr der
Wah-rung einer einheitlichen Rechtsprechung.
2.
Die Schiedsvereinbarung der [X.]en vom 2. Januar 2009
erfasst die mit der Klage
geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin hat
mit der Wettkampfmeldung vom 2. Januar 2009 die [X.] der [X.] zu 2 anerkannt. Ausdrücklich Bezug genommen wird in der Meldung auf Art. 26 der Satzung sowie auf die
Entscheidungsbefugnis des [X.] für den Erlass von endgültigen und bindenden [X.] betreffend die Beklagte zu 2, ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen der [X.]n zu 2
unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Art. 26 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung der [X.] zu 2 war die Zuständigkeit
des [X.] geregelt. Danach sollten unter anderem auch Schadensersatzansprüche
sowie andere Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, die anderenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht sein könnten, der
ausschließlichen Entscheidung durch den [X.] unterfallen.
3.
Die Schiedsvereinbarung der [X.]en ist wirksam.
a)
Die Vereinbarung ist am Maßstab des § 19 [X.] aF zu messen.
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des [X.] Internationalen Privatrechts ([X.], Urteil vom 3. Mai 2011 -
XI [X.], NJW-RR 2011, 38
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41
42
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44
-
20
-
1350, Rn. 38). Nach den bis zum 17. Dezember 2009 geltenden und damit auf die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 anwendbaren Art. 27 ff. EG[X.] (vgl. [X.] [X.]O) beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, unab-hängig von dem auf die Vereinbarung anwendbaren [X.], nach [X.] Kartellrecht. Nach Art. 34 EG[X.] aF sind die vertraglich nicht abdingba-ren Vorschriften des [X.] Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln. Zu diesen Vorschriften gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen ([X.], 4. Aufl., Art. 34 EG[X.], Rn. 94; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., Art. 34 EG[X.], Rn. 3). Insoweit regelt die kartellprivatrechtliche Kollisionsnorm des §
130 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Mest-mäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 130 [X.], Rn. 291), dass die [X.] auf alle [X.] Anwendung finden, die sich, wie im Fall des vorliegend in [X.] stehenden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber einer in [X.] ansässigen Person, im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst worden sind (vgl. [X.], Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingen-des st[X.]tliches Recht, 2007, S. 44; [X.]/[X.], [X.] 2015, 69, 74).
b)
Die Beklagte zu 2 ist [X.] des § 19 [X.] aF. [X.] hat zutreffend festgestellt, dass es
sich beim Angebot von Sport-veranstaltungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt und dass die Beklagte zu 2 auf dem sachlich relevanten Markt der Durchführung von [X.] im Eisschnelllauf im Hinblick auf das [X.] Monopolistin
ist.
c)
Die Schiedsvereinbarung der [X.]en ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus
§ 19 [X.] in der auf den Streitfall anzuwendenden bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), was nach § 134 [X.] zur Nichtigkeit führen würde.
45
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-
21
-
Ob die Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ausge-schlossen ist, weil die Beklagte zu 2 bei der Schiedsvereinbarung nicht unter-nehmerisch gehandelt
hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in Fällen, die
im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen, die internationale Spitzenathleten betreffen, Rechtsbe-helfe gegen Entscheidungen in [X.] ausschließlich zum [X.] vorzusehen (Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 [X.]), kann [X.]. Denn jedenfalls stellt das Verhalten der [X.]
zu 2 bei einer umfas-senden
Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes
gegen [X.]beschränkungen
keinen Missbrauch
ihrer marktbeherrschenden Stellung dar.
Dabei kann offen bleiben, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte
zu 2 an § 19 Abs. 4 Nr. 2 [X.] aF (Konditionenmissbrauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 [X.] aF zu messen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. November 2013 -
KZR 58/11, [X.]Z 199, 1, Rn. 65 -
VBL-Gegenwert; [X.]/Möschel in [X.]/Mest-mäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 19
[X.], Rn. 254, 256; offen gelassen von
[X.], Beschluss vom 6. November 1984 -
KVR 13/83, [X.]/E [X.] 2103, 2107 -
Favorit; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 19
[X.], Rn. 144). Die sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 4 Nr. 2 [X.] aF wie auch im Rahmen des § 19 Abs. 1
[X.] aF erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass ein missbräuchliches Verhalten der
[X.]
zu 2 nicht vorliegt.
Das [X.] nach einer Schiedsvereinbarung, die den [X.] als Schiedsgericht [X.], ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspricht nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere steht
dieses
Verlangen
nicht im Widerspruch zu
dem
Anspruch der Klägerin auf Justizge-währung, zu ihrem
Grundrecht auf Berufsfreiheit
(Art. 12 GG)
und zu
ihren
47
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-
22
-
Rechten
aus
Art. 6 [X.].
Damit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schieds-vereinbarung nach § 138 [X.] aus.
[X.])
Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin vornehmlich deren Interesse an einer Entscheidung durch ein un-abhängiges ([X.] in einem fairen Verfahren zu berücksichtigen, auf Seiten der [X.] zu 2 vornehmlich das
Interesse der Sportverbände an [X.] funktionierenden weltweiten Sportschiedsgerichtsbarkeit.
Beide Gesichts-punkte betreffen jedoch nicht nur das Interesse einer Seite. Nur eine unabhän-gige
und faire
Sportschiedsgerichtsbarkeit kann weltweite Anerkennung erwar-ten, und jedem den fairen Wettkampf suchenden Sportler muss daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die
[X.]
auf [X.] nach einheitlichen Maßstäben
und unter Gleichbehandlung der betroffenen Sportler aus unterschiedlichen Ländern aufgeklärt und sanktioniert werden.
Dass dem Kampf gegen Doping weltweit eine überragende Bedeutung zukommt, ist zwischen den [X.]en nicht streitig
und steht außer Frage. In die-sem Rahmen kommt einer einheitlichen Schiedsgerichtsbarkeit die Funktion zu, die [X.] des [X.] wirksam und nach einheitlicher Spruchpra-xis durchzusetzen. Diese Aufgabe den einzelst[X.]tlichen Gerichten zu überlas-sen, würde die Erreichung des mit der internationalen Sportschiedsgerichtsbar-keit angestrebten Ziels ernsthaft gefährden. Eine Regelung, die bei Aufrechter-haltung der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit die Schwächen bei der Bestellung unabhängiger Schiedsrichter und dem
sonstigen Verfahren, die sich aus dem maßgeblichen Einfluss der internationalen Sportverbände
und der [X.]s ergeben, völlig vermeiden könnte, ist nicht ersichtlich. Weitergehende Bedenken gegen das Verfahren des [X.] haben
in der Vergan-genheit -
unter anderem
aufgrund der Rechtsprechung des [X.]n [X.]s
-
bereits zu Änderungen dieses Verfahrens geführt
([X.], 49
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-
23
-
[X.] 2004, 211 f.). In der gegenwärtigen Form stellen die Statuten des [X.] eine noch hinnehmbare Ausgestaltung des Verfahrens
bei der Bestellung der Schiedsrichter dar.
bb)
Das Verlangen der [X.] zu 2 nach Abschluss der Schieds-vereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den
Grundrechten
der Klägerin.
Es berührt zwar diese Grundrechte. Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin
im Rahmen der Abwägung nach § 19 [X.] aF stets vorrangig zu behandeln wären
(vgl. für das Grundrecht auf Eigentum [X.], [X.] vom 4. März 2008 -
KVR 21/07, [X.]Z 176, 1,
Rn. 38 f.
-
Soda-Club [X.]), zumal auch auf Seiten der [X.] zu 2 Grundrechte betroffen sind.
Der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergelei-tet wird,
garantiert den Zugang zu Gerichten, die in st[X.]tlicher Trägerschaft ste-hen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind
(vgl. [X.] 107, 395, 406 f.; 117, 71, 121 f.; 122, 248, 270 f.; [X.] in [X.]/Papier, Handbuch der Grund-rechte, Band V, 2013, § 129, Rn. 29; Papier in [X.]/Kirchhof, Handbuch des St[X.]tsrechts, 3. Aufl., Band V[X.]I, § 176, Rn. 12). Auf diesen Zugang zu st[X.]tli-chen Gerichten kann jedoch zugunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der
[X.]en
unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines st[X.]tlichen Rechtsprechungsorgans
freiwillig erfolgt
ist
([X.], Urteil vom 3. April 2000
-
[X.] ZR 373/98, [X.]Z 144, 146, 148
f.
-
Körbuch; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., vor § 1025, Rn. 4; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., [X.], Rn. 10;
[X.] in [X.]/Papier [X.]O, § 129, Rn. 29; Papier in [X.]/Kirchhof [X.]O, § 176,
Rn. 13; [X.], Handbuch für die Schiedsge-richtspraxis, 3. Aufl., Rn. 240).
(1)
Die Klägerin hat sich der Schiedsvereinbarung freiwillig und damit wirksam unterworfen (im Ergebnis ebenso [X.], in [X.]/[X.]/
51
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-
24
-
[X.]/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1151 f.; [X.],
[X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012,
S.
241 f.; [X.]/[X.], [X.] 2014, 216, 222 ff.; aA [X.], [X.] 2015, 230, 231; [X.] [X.] 2014, 90, 91; Classen,
Rechtsschutz gegen Verbandsmaß-nahmen im Profisport, 2014, [X.] ff.; [X.], [X.] 2015, 78, 80; [X.], NJW 2015, 1353, 1355; [X.], Doping und [X.], 2002, [X.] f., 281; zweifelnd
Maihold, [X.] 2013, 95, 96).

Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische
Gewalt, z.B. durch Drohung mit einem emp-findlichen Übel (vgl. [X.] NJW 1982, 375 zum Lügendetektor),
ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird,
wenn er sich
der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist ([X.] in [X.]/Papier, [X.] der Grundrechte, Band [X.]I, 2009, § 73,
Rn. 38, 21; [X.], Das St[X.]tsrecht der Bundesrepublik [X.], Band [X.]I/2, 1994, [X.]; [X.],
[X.] für die [X.] [X.]O, Rn. 241)
oder wenn es gar an der [X.]) Abgabe einer entsprechenden
Willenserklärung fehlt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. April 2000 -
[X.] ZR 373/98, [X.]Z 144, 146 -
Körbuch). Ist der [X.] auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer
vertraglichen
Ver-einbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche
Instrument zur [X.] freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu ande-ren.
Die Vertragspartner bestimmen
damit selbst, wie ihre individuellen Interes-sen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheits-ausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interes-senausgleich schließen, den der St[X.]t grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. [X.] 103, 89, 100; [X.], NJW 2011, 1339, Rn. 34). Im Falle
einer ver-traglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwil-ligkeit vor.
54
-
25
-
So verhält es sich auch hier. Um
in
Ausübung ihres Berufes
an den Eis-schnelllauf-[X.] in [X.] ([X.])
teilnehmen zu können,
unterzeichnete die
Klägerin am 2. Januar 2009 die Wettkampfmeldung
der [X.]n zu 2. Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen, dass sie hierzu durch eine widerrechtliche Drohung oder Täuschung oder gar durch physischen Zwang veranlasst worden wäre. Dass sie nach ihrem Vortrag die in der Wett-kampfmeldung enthaltene Schiedsvereinbarung, also eine der Vertragsbedin-gungen,
nicht gewollt hat, steht einer freiwilligen Vertragsunterzeichnung nicht entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt gerade voraus, dass die [X.], jedenfalls wenn sie gegensätzliche Interessen vertreten, eigene Positionen aufgeben und Vertragsbedingungen akzeptieren, die nicht dem ei-genen Willen, sondern dem des Vertragspartners entspringen. Dies ist solange nicht zu beanstanden, wie
die vertragliche Vereinbarung einen sachgerechten Interessenausgleich herstellt. Hat jedoch einer der Vertragspartner
ein so star-kes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen st[X.]tliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechts-schutz zu sichern ([X.] 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.).
Im Streitfall war die Entscheidung
der Klägerin
allerdings fremdbestimmt. Die Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Eisschnell-lauf-[X.] ein Monopol. Die Klägerin war zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen, an solchen [X.] teilzunehmen. Die Beklagte zu 2 war daher faktisch in der Lage, der Klägerin die Bedingungen der Wettkampfteilnahme vorzugeben. Dabei ist im Hinblick auf die in Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art.
23.2.2 [X.] enthaltene
Verpflichtung der [X.] zu 2, den [X.] als Schiedsgericht vorzusehen, davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Unterzeichnung auch der Schiedsvereinbarung nicht zum Wettkampf [X.] worden wäre.
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-
Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes sind in Fällen einer derartigen Fremdbestimmung insbesondere die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§
138, 242, 307, 315 [X.]), zu denen auch § 19 [X.] aF gerechnet werden kann (vgl. [X.] in [X.]/Bunte
[X.]O, § 19
[X.], Rn. 2),
heranzuziehen. Bei deren Konkretisierung und Anwendung sind die Grundrechte zu beachten ([X.] 81, 242, 255 f.; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66 ff.),
und die kollidierenden Grund-rechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.] 89, 214, 232).
Im Rahmen der
Interessenabwägung
nach § 19 [X.] aF, insbesondere
der Abwägung der betroffenen [X.],
ist auf Seiten der Kläge-rin zu berücksichtigen, dass neben ihrem Anspruch auf Justizgewährung auch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt neben der Berufswahl und -aufnahme auch die Berufsausübung (vgl. grundlegend [X.] 7, 377 ff.). Mit der Vorga-be
der [X.] zu 2, dass die zur Berufsausübung als Berufssportler erforder-liche
Teilnahme an Wettkämpfen nur nach Unterzeichnung einer Wettkampf-meldung
möglich ist, in der unter anderem eine
Schiedsvereinbarung zugunsten des [X.] enthalten ist, wird die freie Berufsausübung eingeschränkt. Kommt die Klägerin dieser Vorgabe nicht nach, weil sie z.B. die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung vermeiden will, wird ihr die Berufsausübung faktisch un-möglich gemacht.

(2)
Andererseits
erfolgt durch den Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit eine verfahrensrechtliche Absicherung der gleichfalls verfassungsrechtlich ge-währleisteten Verbandsautonomie
der [X.] zu 2 (Art. 9 Abs. 1 GG). Sport-fachverbände
wie die Beklagte zu 2
fördern den Sport allgemein und insbeson-dere ihre Sportart, indem sie die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb schaffen. Hierfür ist es elementar, dass die Regelwerke gegenüber 57
58
59
-
27
-
den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden
(vgl. [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, [X.]). Es ist daher allgemein anerkannt, dass insbesondere im Bereich des internationalen Sports
Schieds-vereinbarungen zugunsten eines bestimmten Schiedsgerichts erforderlich sind, um ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der
sportrechtlichen Regeln zu ge-währleisten. Gerade im Bereich des Dopings ist die
einheitliche Anwendung der [X.] der Verbände und des [X.] zwingend erforderlich, um einen fairen internationalen
sportlichen Wettbewerb
der Athleten zu ermögli-chen. Zudem vermag ein einheitliches Sportschiedsgericht zur Rechtsfortbil-dung im Rahmen des internationalen Sportrechts beizutragen. Zu den weiteren Vorteilen einer internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit gegenüber st[X.]tli-chen Gerichten zählen darüber hinaus
die besondere Fachkunde der Schieds-richter, die im Hinblick auf termingebundene Sportereignisse insbesondere auch für den von einem Verfahren betroffenen Sportler besonders bedeutsame Schnelligkeit der Entscheidungsfindung sowie die internationale Anerkennung und Vollstreckung von [X.] (vgl. BT-Drucks. 18/4898, S.
38; [X.]
in [X.]/[X.]/[X.]/Gerlinger,
Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 1030 ff.; [X.],
[X.] im organisierten Sport, 2006, [X.] ff.; [X.], [X.] 2014, 66, 75; [X.]/[X.], [X.] 2014, 216, 223 f. sowie [X.] 2015, 69, 77; [X.], [X.] 2015, 230).
Auf Seiten der [X.] zu 2 ist weiter zu berücksichtigen, dass diese ihrerseits im Hinblick auf Art. 13.2.1 in Verbindung mit
Art. 23.2.2 [X.] fak-tisch gezwungen ist, [X.]
zu treffen, die den [X.] als Schiedsgericht vorsehen. Die Grundsätze des [X.] sind infolge der [X.] im Sport vom 19. Ok-tober 2005 ([X.]l. [X.] 2007, [X.]) durch die Bunderepublik [X.] völker-rechtlich verbindliches Vertragsrecht (vgl. [X.], [X.] im Hochleistungssport aus rechtlicher Sicht, 2012, [X.]). Zudem macht
das Inter-60
-
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-
nationale Olympische Komitee, seiner Verpflichtung aus Art. 20.1.2 [X.] [X.], die Anerkennung der
Internationalen Sportverbände
von
der
Einhaltung der Regelungen des [X.]
abhängig.
(3)
Die
Abwägung dieser Rechte und Interessen führt zu dem [X.], dass die Beklagte zu 2 mit ihrem Verlangen, die von ihr vorgegebene Schiedsvereinbarung abzuschließen, ihre Marktmacht nicht im Sinne des § 19 [X.]
aF
missbraucht
hat.
Maßgeblich hierfür ist
zum einen, dass die bereits genannten Vorteile [X.] Sportschiedsgerichtsbarkeit nicht nur für die Verbände, sondern gerade auch für die Athleten gelten, da diese zur
(gegebenenfalls beruflichen)
Aus-übung ihres Sports
darauf
angewiesen
sind, dass faire Wettkampfbedingungen herrschen. Dazu gehört insbesondere
eine einheitliche Anwendung der [X.], die derzeit nur durch den [X.] als weltweit anerkanntes
Sport-schiedsgericht gewährleistet werden kann.
Um auf der anderen Seite die Grundrechte der Klägerin auf Justizgewährung und Berufsfreiheit möglichst weitgehend wirksam werden zu lassen, dürfen die Anforderungen an die Unab-hängigkeit und Neutralität des [X.] allerdings nicht zu gering angesetzt werden. Wie bereits ausgeführt, enthält
im Falle des [X.] die [X.] grund-sätzlich eine ausreichende Anzahl unabhängiger und neutraler Personen
und kommt insbesondere der [X.] zu 2 als Verfahrensgegnerin kein institutio-nalisiertes Übergewicht bei der Zusammenstellung
der [X.] und Besetzung des Schiedsgerichts zu. Bei konkreten
Bedenken gegen die
Unab-hängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts war die Klägerin
zudem nicht rechtlos gestellt. Vielmehr sehen die Statuten und die Verfahrensordnung des
[X.] entsprechende Befangenheitsregelungen vor. Weiterhin
besteht die
von der Klägerin auch genutzte
Möglichkeit, Schiedssprüche des [X.] in bestimm-tem Umfang von
den st[X.]tlichen Gerichten
der [X.] überprüfen zu lassen. Diese
dem [X.] Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ähnliche Rechts-61
62
-
29
-
schutzmöglichkeit (vgl. [X.], Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes st[X.]tliches Recht, 2007, [X.]) darf
nach der Rechtsprechung des schweizeri-schen [X.]s in der Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen wer-den
([X.]s
[X.], Urteil vom 22. März 2007
-
4P.172/2006, [X.] 2007, 330, 332 f. -
Cañas). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entscheidung gerade durch ein [X.] st[X.]tliches Gericht besteht nicht. Vielmehr werden durch die [X.] Rechtsordnung sowohl ausländische Ur-teile als auch ausländische Schiedssprüche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§ 328 ZPO bzw. Art. V UNÜ) anerkannt.
Weiter zu
berücksichtigen
ist der gesetzgeberische
Wille, in Fällen der
vorliegenden Art den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu er-möglichen.
§ 1025 Abs. 2 ZPO sah in seiner bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung vor, dass ein Schiedsvertrag dann unwirksam ist, wenn eine [X.] ihre wirtschaftliche oder [X.] Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den ande-ren Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nöti-gen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ableh-nung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen, weil seiner Auffassung nach
die Rechtsfolge der Nichtigkeit des [X.] im Fall der Ausnutzung der wirtschaftlichen oder [X.]n Überlegenheit einer [X.] angesichts der Gleichwertigkeit des
Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit zu weitge-hend war
(BT-Drucks. 13/5274, S. 34).
Diese Einschätzung
wird
mit § 11 des am 10. Dezember 2015 verabschiedeten [X.] [X.] im Sport ([X.]l. I 2015, S. 2210)
bekräftigt, der auch für Fälle der [X.] Art die Möglichkeit des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung [X.]. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4898, [X.] f.) wird klarge-stellt, dass die von den Sportverbänden vorgegebenen [X.] nach Auffassung des Gesetzgebers nicht wegen
unfreiwilliger Unterzeichnung unwirksam sind. Darüber hinaus
hat der [X.] Gesetzgeber das [X.]
-
30
-
nale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 ([X.]l. [X.] 2007, S.
354) ratifiziert, das in seinem Art. 4 Abs. 1 auf die Regelungen des [X.] Bezug nimmt und die Signatarst[X.]ten zu dessen Einhaltung verpflichtet. Dabei sehen, wie bereits dargelegt, Art. 13.2.1 in Verbindung mit Art. 23.2.2 [X.] [X.]
vor, die gerade den [X.] als Schiedsgericht bestimmen.
cc)
Einer Schiedsvereinbarung, die den [X.] als Schiedsgericht [X.], stehen auch die Rechte der
Klägerin aus Art. 6 [X.]
nicht entgegen.
Art. 6 Abs. 1 [X.] sieht
vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche von einem unabhängigen und un-parteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffent-lich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch ist auch dieses Recht auf Zugang zu st[X.]tlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zustän-digkeit st[X.]tlicher Gerichte in [X.] ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das [X.] entsprechend den Garantien in Art. 6 [X.] ausgestaltet ist und die Aufhebung von [X.] bei [X.] durch st[X.]tliche Ge-richte möglich ist ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 -
1643/06, Rn. 48 -
Suda ./. République Tchèque; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6, Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind
entsprechend den
vorstehenden Ausfüh-rungen zu
bb)
erfüllt. Dabei führt auch nach der Rechtsprechung des [X.] die Tatsache, dass die Klägerin zur Ausübung ihres Berufes darauf angewiesen war, die von der [X.] zu 2 vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, nicht zu einer unfreiwilligen
und damit konventionswidrigen Schiedsvereinbarung (vgl. [X.], Urteil
vom 5.
März 1962 -
1197/61, X ./. Bundesrepublik [X.]; Matscher in
Fest-schrift
Nagel 1987, [X.], 238; im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 2014, 64
65
-
31
-
161, 165; aA [X.], [X.] 2015, 78, 80 f.; offen [X.], [X.] 2014, 280, 283).
dd)
Aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung der [X.]en gleich-falls nicht
hergeleitet werden. Die Interessenabwägung ergibt wie im Rahmen des
§ 19 [X.] aF, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der [X.] Stellung durch die
Beklagte
zu 2 nicht vorliegt.
ee)
Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch nicht aus [X.]m Recht.
(1)
Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist, abgesehen von ver-traglich nicht abdingbaren Vorschriften im Sinne von Art. 34 EG[X.]
aF,
wie etwa
den kartellrechtlichen Vorschriften, nach [X.]m materiellem Recht zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich das auf die [X.] anwendbare materielle Recht aus Art. 27 ff. EG[X.] aF. Da die [X.] keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag gemäß
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] aF dem Recht des St[X.]tes, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem St[X.]t aufweist, in dem die [X.], die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Dabei wird bei [X.] der Schieds-ort als maßgebliches Anknüpfungsmerkmal angesehen, um festzustellen, mit welchem St[X.]t der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (MünchKomm-ZPO-Münch, 4.
Aufl., § 1029, Rn. 37; [X.],
Sportschiedsgerichtsbarkeit und zwingendes st[X.]tliches Recht, 2007, [X.], [X.]. 90; im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 2015, 78, 83; [X.], [X.] 2014, 161, 163; aA hin-sichtlich des Anknüpfungspunktes, im Ergebnis jedoch gleich [X.]/[X.], 66
67
68
-
32
-
ZPO, 31.
Aufl., § 1029, Rn. 15, 107 ff.; [X.] [X.]O, [X.]; [X.],
Doping und Zivilrecht, 2002, [X.]; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 1029, Rn. 28; Schlosser in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1025,
Rn. 9 und §
1029, Rn. 108).
(2)
Anders als vom [X.] angenommen, ist
die Schiedsverein-barung nicht deshalb nach [X.]m Recht unwirksam, weil sie von der Klägerin unter dem faktischen Zwang, dass anderenfalls eine Berufsausübung nicht möglich wäre, unterzeichnet wurde.
Ausländisches Recht ist von [X.] Gerichten so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen St[X.]tes auslegen und anwenden ([X.], Ur-teil vom 14. Januar 2014 -
[X.] ZR 192/13, NJW 2014, 1244, Rn. 15). Aus der Rechtsprechung des [X.]n [X.]s zur
Frage der "Freiwillig-keit"
von [X.] zugunsten des [X.], die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden,
ergibt sich, dass ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar
nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufes unterschreiben wird, die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirk-sam ist
([X.]s [X.], Urteil vom 22.
März 2007
-
4P.172/2006, [X.] 2007, 330, 332 f. -
Cañas). Das [X.] [X.] führt dazu aus, dass lediglich ein im Vorfeld erklärter Rechtsmit-telverzicht in Bezug auf Schiedssprüche unwirksam sei, da der Athlet ange-sichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel ver-zichtet habe. Insoweit bestehe zumindest ein theoretischer Widerspruch in der Behandlung der Schiedsvereinbarung und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch spe-zialisierte Schiedsgerichte, die über genügende Garantien der Unabhängigkeit und Unparteiischkeit verfügen. Das "Wohlwollen", mit dem der
freiwillige Cha-rakter der Schiedsvereinbarung überprüft werde, finde seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel. Danach ist die vorliegende Schiedsvereinbarung 69
70
-
33
-
der [X.]en, die Rechtsmittel zu den st[X.]tlichen [X.]n Gerichten nicht ausschließt,
auch nach [X.]m Recht wirksam.

[X.]I.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1 ZPO.

[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 26.02.2014 -
37 O 28331/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
U 1110/14 Kart -

71

Meta

KZR 6/15

07.06.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15 (REWIS RS 2016, 10473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 …


19 Sch 4/17 (Oberlandesgericht Köln)


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I ZB 68/10

XI ZR 373/08

II ZR 192/13

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